Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Oktober 2015. Am 7. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 7. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Bezirk C._______, Ostprovinz. Zuletzt habe er in D._______, Distrikt C._______, gelebt. Er sei verheiratet und Vater von (...) Söhnen. Die Schule habe er mit dem (...)-Level abgeschlossen und danach ein dreijähriges (...) in E._______ absolviert. Bis Ende August 2013 habe er in F._______ (...) und (...). Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Die Familie habe vom Einkommen seiner Ehefrau gelebt, welche (...) sei. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, von 2000 bis Anfangs 2004 habe er Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) in (...). Von 2004 bis 2012 habe er keine Probleme gehabt. Im Jahr 2012 habe ein Teil der LTTE die Regierung unterstützt und die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) gegründet. Als Mitglied eines (...) habe er einen Brief der TMVP erhalten. Er sei aufgefordert worden, einige der (...) an eine Informationsveranstaltung der TMVP zu schicken. Die Parteimitglieder der TMVP seien von den Leuten in seinem Umfeld gehasst worden, weil sie viele Unschuldige verschwinden lassen und Frauen vergewaltigen würden. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Damals sei ein gewisser G._______ Parteivorsitzender der TMVP und (...) der Ostprovinz gewesen. Mittels seiner Macht habe dieser angefangen, ihn zu schikanieren. Er sei innerhalb weniger Monate an verschiedene Orte versetzt worden, was für ihn unerträglich gewesen sei. Normalerweise könne ein (...) arbeiten. Im September 2012 habe sich ein Bekannter von ihm namens H._______ für die Tamil National Alliance (TNA) als Kandidat aufstellen lassen. Er selbst habe Wahlkampf für H._______ betrieben. Daraufhin hätten seine Probleme mit der TMPV und dem (...) von G._______ begonnen. Sein Bekannter habe die Wahlen für die TNA gewonnen. Die TNA habe aber keine Mehrheit gehabt. Die TMVP habe zusammen mit der Mahinda-Regierung eine Koalitionsregierung im Osten gebildet. Er habe mehrmals Morddrohungen von TMVP-Mitgliedern erhalten. Am (...) 2013 seien (...) oder (...) Anhänger der TMVP zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen. In der Folge habe er sich versteckt und jeweils bei Freunden übernachtet. Aus Angst sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen, worauf ihm gekündigt worden sei. In der Nacht des (...) 2013, als er sich zu Hause aufgehalten habe, hätten Unbekannte eine (...) in den Vorhof seines Hauses geworfen. Es habe einen (...) gegeben. Sein (...) sei in Flammen gestanden und (...) des Hauses seien zerstört worden. Nachbarn seien zu Hilfe geeilt und hätten versucht, das Feuer zu löschen. Er habe die Polizei verständigt, welche die Umgebung auf Spuren untersucht habe. Am nächsten Morgen sei er auf die Polizeistation gegangen und habe Anzeige erstattet. Am selben Tag sei der Dorfvorsteher zu ihm nach Hause gekommen und habe einen Rapport zum Vorfall geschrieben. Medienschaffende seien ebenfalls gekommen. Auch habe er Besuch von Geheimdienstbeamten erhalten. Er habe Angst vor diesen gehabt, da er nicht gewusst habe, ob sie von der gegnerischen Partei seien. Nach diesem Vorfall habe er Hilfe bei einer Menschrechtsorganisation und einem Anwalt gesucht. Am (...) 2013 sei er zur Schweizer Botschaft gegangen und habe ein Visumsgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Am (...) 2013 habe er eine Vorladung vom Geheimdienst erhalten. Er sei aufgefordert worden, sich zu melden. Aus Angst habe sich seine Familie im Wohnheim eines (...) versteckt. Er selbst habe bei Verwandten und Freunden übernachtet. An den (...) am (...) 2014 in D._______ sei seine Ehefrau von Geheimdienstmitarbeitern nach seinem Verbleib gefragt worden. Da diese mit ihren Antworten nicht zufrieden gewesen seien, hätten sie ihr ein (...) auf den Kopf geschlagen. Seine Ehefrau habe daraufhin eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Seine Ehefrau sei mehrmals auf dem Weg zur Arbeit nach seinem Verbleib gefragt worden. Am (...) 2014 sei er mit einem Freund nach I._______ gereist und (...) Tage später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (...) Oktober 2015 habe er Sri Lanka endgültig verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine Vorladung des Criminal Investigation Departements (CID) vom (...) 2013, ein «Extract from the Information Book of B._______» vom (...) 2014 (nachfolgend auch Polizeianzeige vom [...] 2014), eine Anzeige bei der Polizei vom (...) 2013, diverse Dokumente im Zusammenhang mit einem Visumgesuch, eine Karte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2013, ein Schreiben der (...) vom (...) 2013, eine Anzeige zuhanden des Dorfvorstehers vom (...) 2013, ein Brief eines Anwalts vom (...) 2013, ein Kündigungsschreiben vom (...) 2014, ein Schreiben des (...) vom 24. Juli 2015, diverse Zeitungsartikel, mehrere Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, diverse Ausdrucke von Fotos eines (...) und einen Bericht eines Spitals ein. B. B.a Am 14. März 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo um nähere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. B.b Die Botschaft antwortete der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. August 2017. B.c Mit Schreiben vom 6. März 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Botschaft. Am 12. März 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 17. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Botschaftsbericht zu edieren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der Klinik für J._______ vom 7. Mai 2018 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer drei polizeiliche Vorladungen vom (...) 2016, (...) und (...) 2017 zu den Akten. G. Im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte die Vorinstanz die Botschaft in Colombo um nähere Abklärungen zur Vorladung des CID vom (...) 2013 und zur Polizeianzeige vom (...) 2014. Mit der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 gab sie dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Abklärungen bekannt und edierte den Bericht der Botschaft vom 14. August 2017. Weitergehend hielt sie an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 13. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Im Rahmen der Duplik kontaktierte die Vorinstanz erneut die Botschaft in Colombo und ersuchte sie um Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 eingereichten drei polizeilichen Vorladungen. Mit der Duplik vom 10. August 2018 legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Abklärungen offen, hielt an ihren Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. J. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und sinngemäss des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bericht der Botschaft sei unter Berufung auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen nicht ediert worden. Im Schreiben vom 6. März 2018 habe ihm die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Anfrage an die Botschaft und den Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht. Dieser habe gelautet: «Die Botschaftsabklärungen haben ergeben, dass beide Beweismittel gefälscht sind». Demnach tendiere der Beweiswert der Botschaftsabklärung gegen null. Es müsse angenommen werden, dass die Dokumente nicht ernsthaft überprüft worden seien.
E. 4.5 Mit der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Bericht der Botschaft in anonymisierter Form ediert. Dazu hält die Vorinstanz fest, nach Anfrage per E-Mail habe die Botschaft zum Dokument «Extract from the Information Book of B._______ Police Station» vom (...) 2014 ausgeführt, dass kein «Information Book Number (...)» im Jahr 2014 auf dieser Polizeistation existiere. Zudem habe weder ein Polizeibeamter namens K._______, noch einer mit der (...) dort gearbeitet (Person, die gemäss Dokument die Anzeige entgegengenommen und unterschrieben habe). Bezüglich der Vorladung vom (...) 2013 sei festzustellen, dass es weder im Jahr 2013 noch heute ein (...) in L._______ gebe.
E. 4.6 In der Replik stellt der Beschwerdeführer fest, der Botschaftsbericht sei insgesamt knapp ausgefallen. Im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. März 2018 habe die Vorinstanz zwar gewusst, dass die Botschaft die Dokumente für gefälscht halte, hingegen nicht, weshalb. Die Vorinstanz habe ihn lediglich mit der nicht begründeten Behauptung konfrontiert, wonach die Dokumente gefälscht seien. Über die Vorgehensweise der Botschaft bei diesen Abklärungen könne dem Bericht nichts entnommen werden.
E. 4.7 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, es gehöre zur Praxis des SEM, Sachverhalt und Beweismittel vertraulich über die Schweizer Vertretungen im Ausland überprüfen zu lassen. Nach Einreichung von drei weiteren Vorladungen auf Beschwerdestufe am 23. Mai 2018 habe sich das SEM erneut an die Botschaft gewandt. Deren Abklärungen hätten ergeben, dass die Vorladung vom (...) 2017 gefälscht sei. Es habe nie ein Polizeioffizier (...) mit der (...) auf der Polizeistation B._______ gearbeitet. Die beiden anderen Vorladungen vom (...) 2016 und (...) 2017 seien echt, würden indes nicht den Beschwerdeführer betreffen.
E. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, es sei unklar, wie die Botschaft die Informationen erlangt habe, ist festzuhalten, dass das öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Die Offenlegung der Arbeitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4261/2017 vom 22. März 2019 E. 7.1.4 m.w.H.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Schweizer Botschaft offen zu legen.
E. 4.9.1 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass sich dem Bericht der Botschaft vom 14. August 2017 lediglich entnehmen lässt, die eingereichten Beweismittel seien als gefälscht zu erachten. Welche Fälschungsmerkmale die Beweismittel aufweisen, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Folglich wusste die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht, welche Fälschungsmerkmale die Beweismittel aufweisen und gab auch keine weiteren Abklärungen in Auftrag. Entsprechend gab sie dem Beschwerdeführer zwar bekannt, dass sie die eingereichten Beweismittel als gefälscht erachtet. Hingegen legte sie ihm mangels weiterer Abklärungen die Fälschungsmerkmale nicht offen. Damit hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.
E. 4.9.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus pro-zessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2., BVGE 2008/47 E. 3.3.4, Urteile des BVGer A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 5.1.2, D-4036/2018 vom 9. März 2020 E. 5.3, D-6339/2018 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 E. 5.7.5).
E. 4.9.3 Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die versäumten Abklärungen nachgeholt. Sie kontaktierte erneut die Botschaft und ersuchte diese um weitere Abklärungen zu den eingereichten Beweismitteln. In der Antwort vom 17. August 2017 legte die Botschaft dar, welche Fälschungsmerkmale die Beweismittel aufweisen. Die Ergebnisse dieser Abklärungen gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung bekannt und legte ihm die Botschaftsantwort vom 14. August 2017 in anonymisierter Form offen. Der Beschwerdeführer erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Ebenso liess die Vorinstanz die nach der Beschwerdeerhebung am 23. Mai 2018 eingereichten Beweismittel durch die Botschaft überprüfen und gab dem Beschwerdeführer die Ergebnisse im Rahmen der Duplik bekannt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls über die volle Kognition verfügt. Das Gericht hat sodann keinen Grund, an den Ergebnissen der Abklärungen der Botschaft zu zweifeln, zumal keine Hinweise auf Ungereimtheiten bestehen. Der Beschwerdeführer hat ferner keine Beweismittel eingereicht, welche die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Schliesslich hat die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in materieller Hinsicht im Ergebnis wieder gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Sache aus rein formellen Gründen würde demnach zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Nachdem alle Voraussetzungen der Heilung erfüllt sind, können die festgestellten Verfahrensmängel ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 12).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebene und dokumentierte Vorfall mit der (...), welche am (...) 2013 in den Vorhof seines Haus geworfen worden sei, habe nachweislich stattgefunden und sei den Behörden gemeldet worden. Gemäss Abklärungen der Botschaft seien die Täter noch nicht ermittelt worden. Dem Botschaftsbericht lasse sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums auf der Schweizer Botschaft beantragt habe. Am (...) 2013 sei er von der Botschaft vorgeladen worden, um die ablehnende Antwort zu erhalten. Anlässlich der Befragungen habe er angegeben, die Vorladung des CID vor dem (...) 2013 erhalten zu haben. Trotzdem habe er diesen Vorfall auf der Schweizer Botschaft nicht erwähnt. Ferner hätten die Abklärungen der Schweizer Botschaft ergeben, dass die eingereichte Vorladung des CID vom (...) 2013 und die Polizeianzeige vom (...) 2014 gefälscht seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass die zwei Vorfälle, welche durch diese Beweismittel hätten belegt sollen werden, erfunden seien. Damit würden zwei entscheidende Elemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers entfallen. Zudem würden auch einige Widersprüche in seinen Aussagen zu den Vorfällen bestätigen, dass diese nie stattgefunden hätten: So habe er in der BzP ausgeführt, zum Zeitpunkt der Zustellung der CID-Vorladung mit seiner Familie das Haus bereits verlassen und bei einem (...) gewohnt zu haben, wobei der Dorfvorsteher die Vorladung in den Briefkasten eingeworfen habe. Anlässlich der Anhörung habe er angeben, seine Ehefrau sei bis zum (...) 2013 zu Hause geblieben und der Dorfvorsteher habe die Vorladung seiner Ehefrau ausgehändigt. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem (...) 2013 und seiner Ausreise im Oktober 2015 keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können. Gemäss den Abklärungen der Botschaft habe er sich in dieser Zeit einen neuen Pass ausstellen lassen, mit welchem er am (...) 2015 auf der (...) Botschaft in Colombo ein Visumsgesuch eingereicht habe. Ausserdem habe er im (...) 2014 problemlos nach I._______ reisen und wieder nach Sri Lanka zurückkehren können. Im (...) 2015 sei er erneut nach I._______ gereist. Diese Fakten würden zeigen, dass er keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe und von diesen Reise- und Identitätspapiere erhalten habe. Zu den übrigen eingereichten Beweismitteln könne festgehalten werden, dass diese alle im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) 2013 stehen würden, welcher als glaubhaft erachtet worden sei. Der geltend gemachte Vorfall vom (...) 2013 sei durch einen Entlassungsschein aus dem Spital belegt, wonach der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) 2013 wegen eines körperlichen Angriffs durch eine unbekannte Person im Spital gewesen sei. Schliesslich handle es sich beim Dokument, welches der Beschwerdeführer als Kündigung bezeichnet habe, um eine Warnung, wonach er entlassen werde, falls er nicht regelmässig zum Unterricht erscheine. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätspapiere verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er im (...) 2014 mit dem eigenen Pass ein erstes Mal nach I._______ gereist und wenige Tage danach wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dabei sei offenbar nichts passiert. Auch bei der letzten Ausreise im (...) 2015 sei nichts Besonderes vorgefallen. Er habe nach Kriegsende im Jahr 2009 noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt und sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Dazu verweist er vorab auf den zeitlichen Abstand von eineinhalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung. Sodann habe die Vorinstanz keine richtige Glaubhaftigkeitsanalyse gemacht. Sie erwähne lediglich zwei Ungereimtheiten, welche sich zwischen den Aussagen der BzP und der Anhörung ergeben haben sollen. Seine Aussagen seien indes logisch und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Das SEM begründe die Ablehnung des Asylentscheids im Wesentlichen damit, dass die Schweizer Botschaft in Colombo nach angeblicher Abklärung die zwei entscheidenden Beweismittel als gefälscht erachte. Daraus werde der Schluss gezogen, dass er nicht die Wahrheit erzähle. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass er problemlos und legal ausgereist sei, zumal er ausgeführt habe, einen gefälschten Pass gehabt zu haben.
E. 6.3 In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz zum Dokument «Extract from the Information Book of B._______ Police Station» vom (...) 2014 fest, dass kein «Information Book Number (...)» im Jahr 2014 auf dieser Polizeistation existiere. Zudem habe weder ein Polizeibeamter namens K._______, noch einer mit der (...) dort gearbeitet (Person, die gemäss Dokument die Anzeige entgegengenommen und unterschrieben habe). Der Vorladung vom (...) 2013 sei zu entnehmen, dass der Absender des Dokuments das (...) sei und der Verdächtige sich bei diesem Office melden solle. Weder im Jahr 2013 noch heute gäbe es ein solches «Office» in L._______. Die Originale der am 23. Mai 2018 eingereichten polizeilichen Vorladungen seien unlesbar; die Kopien davon jedoch schon. Das SEM könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Echtheit dieser Beweismittel äussern. Jedoch stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diese Beweismittel, welche aus den Jahren 2016 und 2017 datierten, nicht früher erwähnt oder eingereicht habe. Ausserdem seien die Vorladungen drei oder mehr Jahre nach dem letzten glaubhaften Vorfall und innerhalb einer relativ kurzen Zeit, nachdem lange nichts mehr geschehen sei, erfolgt. Zudem lasse sich den Vorladungen nicht entnehmen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vorgeladen werde.
E. 6.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei auch nach der Offenlegung des Botschaftsberichts nicht klar, wie man zu den Abklärungsergebnissen gelangt sei. Letztlich handle es sich bei der Feststellung der Botschaft, wonach die Dokumente gefälscht seien, um eine nicht belegte Behauptung, welche seinen Angaben widerspreche.
E. 6.5 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, es gehöre zur Praxis des SEM, Sachverhalt und Beweismittel vertraulich über die Schweizer Vertretungen überprüfen zu lassen. Nach Einreichung der drei Vorladungen am 23. Mai 2018 habe sich das SEM erneut an die Botschaft gewandt. Deren Abklärungen hätten ergeben, dass die Vorladung vom (...) 2017 gefälscht sei. Es habe nie ein Polizeioffizier (...) mit der (...) auf der Polizeistation B._______ gearbeitet. Die beiden anderen Vorladungen vom (...) 2016 und (...) 2017 seien echt, würden indes nicht den Beschwerdeführer betreffen.
E. 7.1 Zunächst ist nochmals zu betonen, dass für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung besteht, an der Verlässlichkeit und Korrektheit des Ergebnisses der Botschaftsanfrage zu zweifeln (vgl. vorstehend). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaft in Frage stellen würden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten drei polizeilichen Vorladungen haben sich gemäss den Abklärungen der Botschaft ebenfalls als Fälschung erwiesen oder betreffen nicht den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 7. April 2017 verneinte, nach der Vorladung vom (...) 2013 weitere Vorladungen erhalten zu haben (vgl. SEM-Akten A11/18 F79). Im Widerspruch dazu reichte er auf Beschwerdeebene eine Vorladung datierend vom (...) 2016 ein, welche gemäss den Abklärungen der Botschaft nicht den Beschwerdeführer betrifft. Aufgrund des Einreichens mehrerer gefälschter beziehungsweise nicht ihn betreffende Beweismittel zu seinen zentralen Asylvorbringen ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage gestellt.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es sich bei den durch die Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der BzP und jenen anlässlich der Anhörung nicht um diametrale Widersprüche handelt. Insofern verweist er auch zu Recht auf den zeitlichen Abstand von eineinhalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung. Indes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Vorfall vom (...) 2013 anlässlich der Anhörung unvereinbar geäussert hat. So führte er zunächst aus, er sei von TMVP-Mitgliedern geschlagen worden, weil er die TNA im Wahlkampf unterstützt habe. Mit TMVP meine er die Leute von M._______ und G._______ (vgl. SEM-Akten A11/18 F42). An anderer Stelle führte er - auf Vorhalt des Befragers, wonach die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen keine Behördenvertreter seien - aus, wenn er TMVP sage, seien damit Geheimdienstmitarbeiter gemeint (vgl. a.a.O. F58). Diese hätten ihm vorgeworfen, (...) für die LTTE gewesen zu sein (vgl. a.a.O F103 und Bemerkungen zur Rückübersetzung zu F103 S. 15).
E. 7.3 Das Gericht erachtet mit der Vorinstanz den Vorfall vom (...) 2013, bei welchem eine (...) in den Vorhof des Hauses des Beschwerdeführers geworfen wurden und sein (...) dabei in Brand setzte, aufgrund der substanziierten Angaben und der zahlreichen in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel als glaubhaft. Nach diesem Vorfall bis zur Ausreise im Oktober 2015 ist es dem Beschwerdeführer indes nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Beweismittel, welche die angeblichen Suchen durch die Behörden nach dem Vorfall vom (...) 2013 hätten belegen sollen, haben sich als Fälschungen erwiesen respektive betreffen nicht den Beschwerdeführer. Weiter erscheint vor dem Hintergrund der angeblichen Suchen durch die Behörden keineswegs nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anfangs (...) nach I._______ reiste, um wenige Tage später wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer denn auch aus, sein Freund habe in I._______ etwas kaufen wollen, was viele Leute machen würden (vgl. a.a.O. F84). Auf die Frage, weshalb er nach I._______ gereist sei, antwortete er, sein Freund habe ihn gefragt, weshalb er ihn begleitet habe (vgl. a.a.O. F88). Ferner bejahte er ausdrücklich, damals legal ein- und ausgereist zu sein (vgl. a.a.O. F85), dies im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. März 2018, wo er von einem gefälschten Pass sprach. Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen der Botschaft im (...) 2014 einen Pass ausstellen, was kaum möglich wäre, wenn die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 8.2 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund eines seinerzeitigen Engagements für die LTTE behördlich gesucht war. Er reiste mehrmals über den Flughafen Colombo ein und aus, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ferner weist er kein politisches Profil auf und hat keine Familienmitglieder, die den LTTE angehörten. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 10.3 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 10.4.2 Gemäss den vorliegenden Arztberichten vom 23. Dezember 2016 und 7. Mai 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer würden sich (...) zeigen, welche als (...) im Kontext von Gewalterfahrungen im Heimatland zu interpretieren seien. Auch zeige er eine (...) mit starken (...) gegenüber seiner Familie im Heimatland, welche aktuell klinisch im Vordergrund stehe. Es sei deshalb eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung notwendig. Gemäss dem Bericht vom 3. Februar 2017 leidet der Beschwerdeführer seit August 2013 zudem an (...). Es wurden ihm die Medikamente (...), welches zur Behandlung von (...) sowie (...) verwendet wird, und (...), verschrieben. Einen weiteren aktuellen Arztbericht hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht(Art. 8 AsylG) bis heute nicht eingereicht. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die psychischen Probleme und die (...) des Beschwerdeführers in Sri Lanka, insbesondere auch in der Ostprovinz, adäquat - wenn auch nicht auf Schweizer Niveau - behandelt werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts entgegensetzt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Schliesslich kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E. 10.4.3 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in D._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, wo er ein eigenes Haus besitzt. Seine Ehefrau, seine Kinder, die Mutter und eine Schwester leben noch in Sri Lanka, mithin verfügt er in seinem Heimatland über ein bestehendes Beziehungsnetz. Sodann hat er die Schule mit dem (...)-Level abgeschlossen und langjährige Erfahrung als (...). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.5 Der Beschwerdeführer hat eine sri-lankische Identitätskarte eingereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs berechtigt waren. Diese Mängel wurden indessen geheilt. Ansonsten ist die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Auch wären die festgestellten Mängel der vorinstanzlichen Verfügung bei der Festlegung allfälliger Kosten zu berücksichtigen gewesen, da der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 und 2007/9 E. 7.2).
E. 12.2 Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel (E. 4.9 ff.) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen der festgestellten Verfahrensmängel erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für das Beschwerdeverfahren zu entrichten.
E. 12.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 600.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Dominik Löhrer wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2768/2018 Urteil vom 14. Juli 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Oktober 2015. Am 7. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 7. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Bezirk C._______, Ostprovinz. Zuletzt habe er in D._______, Distrikt C._______, gelebt. Er sei verheiratet und Vater von (...) Söhnen. Die Schule habe er mit dem (...)-Level abgeschlossen und danach ein dreijähriges (...) in E._______ absolviert. Bis Ende August 2013 habe er in F._______ (...) und (...). Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Die Familie habe vom Einkommen seiner Ehefrau gelebt, welche (...) sei. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, von 2000 bis Anfangs 2004 habe er Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) in (...). Von 2004 bis 2012 habe er keine Probleme gehabt. Im Jahr 2012 habe ein Teil der LTTE die Regierung unterstützt und die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) gegründet. Als Mitglied eines (...) habe er einen Brief der TMVP erhalten. Er sei aufgefordert worden, einige der (...) an eine Informationsveranstaltung der TMVP zu schicken. Die Parteimitglieder der TMVP seien von den Leuten in seinem Umfeld gehasst worden, weil sie viele Unschuldige verschwinden lassen und Frauen vergewaltigen würden. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Damals sei ein gewisser G._______ Parteivorsitzender der TMVP und (...) der Ostprovinz gewesen. Mittels seiner Macht habe dieser angefangen, ihn zu schikanieren. Er sei innerhalb weniger Monate an verschiedene Orte versetzt worden, was für ihn unerträglich gewesen sei. Normalerweise könne ein (...) arbeiten. Im September 2012 habe sich ein Bekannter von ihm namens H._______ für die Tamil National Alliance (TNA) als Kandidat aufstellen lassen. Er selbst habe Wahlkampf für H._______ betrieben. Daraufhin hätten seine Probleme mit der TMPV und dem (...) von G._______ begonnen. Sein Bekannter habe die Wahlen für die TNA gewonnen. Die TNA habe aber keine Mehrheit gehabt. Die TMVP habe zusammen mit der Mahinda-Regierung eine Koalitionsregierung im Osten gebildet. Er habe mehrmals Morddrohungen von TMVP-Mitgliedern erhalten. Am (...) 2013 seien (...) oder (...) Anhänger der TMVP zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen. In der Folge habe er sich versteckt und jeweils bei Freunden übernachtet. Aus Angst sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen, worauf ihm gekündigt worden sei. In der Nacht des (...) 2013, als er sich zu Hause aufgehalten habe, hätten Unbekannte eine (...) in den Vorhof seines Hauses geworfen. Es habe einen (...) gegeben. Sein (...) sei in Flammen gestanden und (...) des Hauses seien zerstört worden. Nachbarn seien zu Hilfe geeilt und hätten versucht, das Feuer zu löschen. Er habe die Polizei verständigt, welche die Umgebung auf Spuren untersucht habe. Am nächsten Morgen sei er auf die Polizeistation gegangen und habe Anzeige erstattet. Am selben Tag sei der Dorfvorsteher zu ihm nach Hause gekommen und habe einen Rapport zum Vorfall geschrieben. Medienschaffende seien ebenfalls gekommen. Auch habe er Besuch von Geheimdienstbeamten erhalten. Er habe Angst vor diesen gehabt, da er nicht gewusst habe, ob sie von der gegnerischen Partei seien. Nach diesem Vorfall habe er Hilfe bei einer Menschrechtsorganisation und einem Anwalt gesucht. Am (...) 2013 sei er zur Schweizer Botschaft gegangen und habe ein Visumsgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Am (...) 2013 habe er eine Vorladung vom Geheimdienst erhalten. Er sei aufgefordert worden, sich zu melden. Aus Angst habe sich seine Familie im Wohnheim eines (...) versteckt. Er selbst habe bei Verwandten und Freunden übernachtet. An den (...) am (...) 2014 in D._______ sei seine Ehefrau von Geheimdienstmitarbeitern nach seinem Verbleib gefragt worden. Da diese mit ihren Antworten nicht zufrieden gewesen seien, hätten sie ihr ein (...) auf den Kopf geschlagen. Seine Ehefrau habe daraufhin eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Seine Ehefrau sei mehrmals auf dem Weg zur Arbeit nach seinem Verbleib gefragt worden. Am (...) 2014 sei er mit einem Freund nach I._______ gereist und (...) Tage später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (...) Oktober 2015 habe er Sri Lanka endgültig verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine Vorladung des Criminal Investigation Departements (CID) vom (...) 2013, ein «Extract from the Information Book of B._______» vom (...) 2014 (nachfolgend auch Polizeianzeige vom [...] 2014), eine Anzeige bei der Polizei vom (...) 2013, diverse Dokumente im Zusammenhang mit einem Visumgesuch, eine Karte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2013, ein Schreiben der (...) vom (...) 2013, eine Anzeige zuhanden des Dorfvorstehers vom (...) 2013, ein Brief eines Anwalts vom (...) 2013, ein Kündigungsschreiben vom (...) 2014, ein Schreiben des (...) vom 24. Juli 2015, diverse Zeitungsartikel, mehrere Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, diverse Ausdrucke von Fotos eines (...) und einen Bericht eines Spitals ein. B. B.a Am 14. März 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo um nähere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. B.b Die Botschaft antwortete der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. August 2017. B.c Mit Schreiben vom 6. März 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Botschaft. Am 12. März 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 17. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Botschaftsbericht zu edieren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der Klinik für J._______ vom 7. Mai 2018 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer drei polizeiliche Vorladungen vom (...) 2016, (...) und (...) 2017 zu den Akten. G. Im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte die Vorinstanz die Botschaft in Colombo um nähere Abklärungen zur Vorladung des CID vom (...) 2013 und zur Polizeianzeige vom (...) 2014. Mit der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 gab sie dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Abklärungen bekannt und edierte den Bericht der Botschaft vom 14. August 2017. Weitergehend hielt sie an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 13. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Im Rahmen der Duplik kontaktierte die Vorinstanz erneut die Botschaft in Colombo und ersuchte sie um Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 eingereichten drei polizeilichen Vorladungen. Mit der Duplik vom 10. August 2018 legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Abklärungen offen, hielt an ihren Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. J. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und sinngemäss des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bericht der Botschaft sei unter Berufung auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen nicht ediert worden. Im Schreiben vom 6. März 2018 habe ihm die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Anfrage an die Botschaft und den Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht. Dieser habe gelautet: «Die Botschaftsabklärungen haben ergeben, dass beide Beweismittel gefälscht sind». Demnach tendiere der Beweiswert der Botschaftsabklärung gegen null. Es müsse angenommen werden, dass die Dokumente nicht ernsthaft überprüft worden seien. 4.5 Mit der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Bericht der Botschaft in anonymisierter Form ediert. Dazu hält die Vorinstanz fest, nach Anfrage per E-Mail habe die Botschaft zum Dokument «Extract from the Information Book of B._______ Police Station» vom (...) 2014 ausgeführt, dass kein «Information Book Number (...)» im Jahr 2014 auf dieser Polizeistation existiere. Zudem habe weder ein Polizeibeamter namens K._______, noch einer mit der (...) dort gearbeitet (Person, die gemäss Dokument die Anzeige entgegengenommen und unterschrieben habe). Bezüglich der Vorladung vom (...) 2013 sei festzustellen, dass es weder im Jahr 2013 noch heute ein (...) in L._______ gebe. 4.6 In der Replik stellt der Beschwerdeführer fest, der Botschaftsbericht sei insgesamt knapp ausgefallen. Im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. März 2018 habe die Vorinstanz zwar gewusst, dass die Botschaft die Dokumente für gefälscht halte, hingegen nicht, weshalb. Die Vorinstanz habe ihn lediglich mit der nicht begründeten Behauptung konfrontiert, wonach die Dokumente gefälscht seien. Über die Vorgehensweise der Botschaft bei diesen Abklärungen könne dem Bericht nichts entnommen werden. 4.7 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, es gehöre zur Praxis des SEM, Sachverhalt und Beweismittel vertraulich über die Schweizer Vertretungen im Ausland überprüfen zu lassen. Nach Einreichung von drei weiteren Vorladungen auf Beschwerdestufe am 23. Mai 2018 habe sich das SEM erneut an die Botschaft gewandt. Deren Abklärungen hätten ergeben, dass die Vorladung vom (...) 2017 gefälscht sei. Es habe nie ein Polizeioffizier (...) mit der (...) auf der Polizeistation B._______ gearbeitet. Die beiden anderen Vorladungen vom (...) 2016 und (...) 2017 seien echt, würden indes nicht den Beschwerdeführer betreffen. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, es sei unklar, wie die Botschaft die Informationen erlangt habe, ist festzuhalten, dass das öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Die Offenlegung der Arbeitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4261/2017 vom 22. März 2019 E. 7.1.4 m.w.H.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Schweizer Botschaft offen zu legen. 4.9 4.9.1 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass sich dem Bericht der Botschaft vom 14. August 2017 lediglich entnehmen lässt, die eingereichten Beweismittel seien als gefälscht zu erachten. Welche Fälschungsmerkmale die Beweismittel aufweisen, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Folglich wusste die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht, welche Fälschungsmerkmale die Beweismittel aufweisen und gab auch keine weiteren Abklärungen in Auftrag. Entsprechend gab sie dem Beschwerdeführer zwar bekannt, dass sie die eingereichten Beweismittel als gefälscht erachtet. Hingegen legte sie ihm mangels weiterer Abklärungen die Fälschungsmerkmale nicht offen. Damit hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. 4.9.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus pro-zessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2., BVGE 2008/47 E. 3.3.4, Urteile des BVGer A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 5.1.2, D-4036/2018 vom 9. März 2020 E. 5.3, D-6339/2018 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 E. 5.7.5). 4.9.3 Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die versäumten Abklärungen nachgeholt. Sie kontaktierte erneut die Botschaft und ersuchte diese um weitere Abklärungen zu den eingereichten Beweismitteln. In der Antwort vom 17. August 2017 legte die Botschaft dar, welche Fälschungsmerkmale die Beweismittel aufweisen. Die Ergebnisse dieser Abklärungen gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung bekannt und legte ihm die Botschaftsantwort vom 14. August 2017 in anonymisierter Form offen. Der Beschwerdeführer erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Ebenso liess die Vorinstanz die nach der Beschwerdeerhebung am 23. Mai 2018 eingereichten Beweismittel durch die Botschaft überprüfen und gab dem Beschwerdeführer die Ergebnisse im Rahmen der Duplik bekannt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls über die volle Kognition verfügt. Das Gericht hat sodann keinen Grund, an den Ergebnissen der Abklärungen der Botschaft zu zweifeln, zumal keine Hinweise auf Ungereimtheiten bestehen. Der Beschwerdeführer hat ferner keine Beweismittel eingereicht, welche die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Schliesslich hat die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in materieller Hinsicht im Ergebnis wieder gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Sache aus rein formellen Gründen würde demnach zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Nachdem alle Voraussetzungen der Heilung erfüllt sind, können die festgestellten Verfahrensmängel ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 12). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebene und dokumentierte Vorfall mit der (...), welche am (...) 2013 in den Vorhof seines Haus geworfen worden sei, habe nachweislich stattgefunden und sei den Behörden gemeldet worden. Gemäss Abklärungen der Botschaft seien die Täter noch nicht ermittelt worden. Dem Botschaftsbericht lasse sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums auf der Schweizer Botschaft beantragt habe. Am (...) 2013 sei er von der Botschaft vorgeladen worden, um die ablehnende Antwort zu erhalten. Anlässlich der Befragungen habe er angegeben, die Vorladung des CID vor dem (...) 2013 erhalten zu haben. Trotzdem habe er diesen Vorfall auf der Schweizer Botschaft nicht erwähnt. Ferner hätten die Abklärungen der Schweizer Botschaft ergeben, dass die eingereichte Vorladung des CID vom (...) 2013 und die Polizeianzeige vom (...) 2014 gefälscht seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass die zwei Vorfälle, welche durch diese Beweismittel hätten belegt sollen werden, erfunden seien. Damit würden zwei entscheidende Elemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers entfallen. Zudem würden auch einige Widersprüche in seinen Aussagen zu den Vorfällen bestätigen, dass diese nie stattgefunden hätten: So habe er in der BzP ausgeführt, zum Zeitpunkt der Zustellung der CID-Vorladung mit seiner Familie das Haus bereits verlassen und bei einem (...) gewohnt zu haben, wobei der Dorfvorsteher die Vorladung in den Briefkasten eingeworfen habe. Anlässlich der Anhörung habe er angeben, seine Ehefrau sei bis zum (...) 2013 zu Hause geblieben und der Dorfvorsteher habe die Vorladung seiner Ehefrau ausgehändigt. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem (...) 2013 und seiner Ausreise im Oktober 2015 keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können. Gemäss den Abklärungen der Botschaft habe er sich in dieser Zeit einen neuen Pass ausstellen lassen, mit welchem er am (...) 2015 auf der (...) Botschaft in Colombo ein Visumsgesuch eingereicht habe. Ausserdem habe er im (...) 2014 problemlos nach I._______ reisen und wieder nach Sri Lanka zurückkehren können. Im (...) 2015 sei er erneut nach I._______ gereist. Diese Fakten würden zeigen, dass er keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe und von diesen Reise- und Identitätspapiere erhalten habe. Zu den übrigen eingereichten Beweismitteln könne festgehalten werden, dass diese alle im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) 2013 stehen würden, welcher als glaubhaft erachtet worden sei. Der geltend gemachte Vorfall vom (...) 2013 sei durch einen Entlassungsschein aus dem Spital belegt, wonach der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) 2013 wegen eines körperlichen Angriffs durch eine unbekannte Person im Spital gewesen sei. Schliesslich handle es sich beim Dokument, welches der Beschwerdeführer als Kündigung bezeichnet habe, um eine Warnung, wonach er entlassen werde, falls er nicht regelmässig zum Unterricht erscheine. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätspapiere verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er im (...) 2014 mit dem eigenen Pass ein erstes Mal nach I._______ gereist und wenige Tage danach wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dabei sei offenbar nichts passiert. Auch bei der letzten Ausreise im (...) 2015 sei nichts Besonderes vorgefallen. Er habe nach Kriegsende im Jahr 2009 noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt und sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Dazu verweist er vorab auf den zeitlichen Abstand von eineinhalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung. Sodann habe die Vorinstanz keine richtige Glaubhaftigkeitsanalyse gemacht. Sie erwähne lediglich zwei Ungereimtheiten, welche sich zwischen den Aussagen der BzP und der Anhörung ergeben haben sollen. Seine Aussagen seien indes logisch und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Das SEM begründe die Ablehnung des Asylentscheids im Wesentlichen damit, dass die Schweizer Botschaft in Colombo nach angeblicher Abklärung die zwei entscheidenden Beweismittel als gefälscht erachte. Daraus werde der Schluss gezogen, dass er nicht die Wahrheit erzähle. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass er problemlos und legal ausgereist sei, zumal er ausgeführt habe, einen gefälschten Pass gehabt zu haben. 6.3 In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz zum Dokument «Extract from the Information Book of B._______ Police Station» vom (...) 2014 fest, dass kein «Information Book Number (...)» im Jahr 2014 auf dieser Polizeistation existiere. Zudem habe weder ein Polizeibeamter namens K._______, noch einer mit der (...) dort gearbeitet (Person, die gemäss Dokument die Anzeige entgegengenommen und unterschrieben habe). Der Vorladung vom (...) 2013 sei zu entnehmen, dass der Absender des Dokuments das (...) sei und der Verdächtige sich bei diesem Office melden solle. Weder im Jahr 2013 noch heute gäbe es ein solches «Office» in L._______. Die Originale der am 23. Mai 2018 eingereichten polizeilichen Vorladungen seien unlesbar; die Kopien davon jedoch schon. Das SEM könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Echtheit dieser Beweismittel äussern. Jedoch stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diese Beweismittel, welche aus den Jahren 2016 und 2017 datierten, nicht früher erwähnt oder eingereicht habe. Ausserdem seien die Vorladungen drei oder mehr Jahre nach dem letzten glaubhaften Vorfall und innerhalb einer relativ kurzen Zeit, nachdem lange nichts mehr geschehen sei, erfolgt. Zudem lasse sich den Vorladungen nicht entnehmen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vorgeladen werde. 6.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei auch nach der Offenlegung des Botschaftsberichts nicht klar, wie man zu den Abklärungsergebnissen gelangt sei. Letztlich handle es sich bei der Feststellung der Botschaft, wonach die Dokumente gefälscht seien, um eine nicht belegte Behauptung, welche seinen Angaben widerspreche. 6.5 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, es gehöre zur Praxis des SEM, Sachverhalt und Beweismittel vertraulich über die Schweizer Vertretungen überprüfen zu lassen. Nach Einreichung der drei Vorladungen am 23. Mai 2018 habe sich das SEM erneut an die Botschaft gewandt. Deren Abklärungen hätten ergeben, dass die Vorladung vom (...) 2017 gefälscht sei. Es habe nie ein Polizeioffizier (...) mit der (...) auf der Polizeistation B._______ gearbeitet. Die beiden anderen Vorladungen vom (...) 2016 und (...) 2017 seien echt, würden indes nicht den Beschwerdeführer betreffen. 7. 7.1 Zunächst ist nochmals zu betonen, dass für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung besteht, an der Verlässlichkeit und Korrektheit des Ergebnisses der Botschaftsanfrage zu zweifeln (vgl. vorstehend). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaft in Frage stellen würden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten drei polizeilichen Vorladungen haben sich gemäss den Abklärungen der Botschaft ebenfalls als Fälschung erwiesen oder betreffen nicht den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 7. April 2017 verneinte, nach der Vorladung vom (...) 2013 weitere Vorladungen erhalten zu haben (vgl. SEM-Akten A11/18 F79). Im Widerspruch dazu reichte er auf Beschwerdeebene eine Vorladung datierend vom (...) 2016 ein, welche gemäss den Abklärungen der Botschaft nicht den Beschwerdeführer betrifft. Aufgrund des Einreichens mehrerer gefälschter beziehungsweise nicht ihn betreffende Beweismittel zu seinen zentralen Asylvorbringen ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage gestellt. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es sich bei den durch die Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der BzP und jenen anlässlich der Anhörung nicht um diametrale Widersprüche handelt. Insofern verweist er auch zu Recht auf den zeitlichen Abstand von eineinhalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung. Indes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Vorfall vom (...) 2013 anlässlich der Anhörung unvereinbar geäussert hat. So führte er zunächst aus, er sei von TMVP-Mitgliedern geschlagen worden, weil er die TNA im Wahlkampf unterstützt habe. Mit TMVP meine er die Leute von M._______ und G._______ (vgl. SEM-Akten A11/18 F42). An anderer Stelle führte er - auf Vorhalt des Befragers, wonach die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen keine Behördenvertreter seien - aus, wenn er TMVP sage, seien damit Geheimdienstmitarbeiter gemeint (vgl. a.a.O. F58). Diese hätten ihm vorgeworfen, (...) für die LTTE gewesen zu sein (vgl. a.a.O F103 und Bemerkungen zur Rückübersetzung zu F103 S. 15). 7.3 Das Gericht erachtet mit der Vorinstanz den Vorfall vom (...) 2013, bei welchem eine (...) in den Vorhof des Hauses des Beschwerdeführers geworfen wurden und sein (...) dabei in Brand setzte, aufgrund der substanziierten Angaben und der zahlreichen in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel als glaubhaft. Nach diesem Vorfall bis zur Ausreise im Oktober 2015 ist es dem Beschwerdeführer indes nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Beweismittel, welche die angeblichen Suchen durch die Behörden nach dem Vorfall vom (...) 2013 hätten belegen sollen, haben sich als Fälschungen erwiesen respektive betreffen nicht den Beschwerdeführer. Weiter erscheint vor dem Hintergrund der angeblichen Suchen durch die Behörden keineswegs nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anfangs (...) nach I._______ reiste, um wenige Tage später wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer denn auch aus, sein Freund habe in I._______ etwas kaufen wollen, was viele Leute machen würden (vgl. a.a.O. F84). Auf die Frage, weshalb er nach I._______ gereist sei, antwortete er, sein Freund habe ihn gefragt, weshalb er ihn begleitet habe (vgl. a.a.O. F88). Ferner bejahte er ausdrücklich, damals legal ein- und ausgereist zu sein (vgl. a.a.O. F85), dies im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. März 2018, wo er von einem gefälschten Pass sprach. Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen der Botschaft im (...) 2014 einen Pass ausstellen, was kaum möglich wäre, wenn die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund eines seinerzeitigen Engagements für die LTTE behördlich gesucht war. Er reiste mehrmals über den Flughafen Colombo ein und aus, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ferner weist er kein politisches Profil auf und hat keine Familienmitglieder, die den LTTE angehörten. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 10.3 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 10.4.2 Gemäss den vorliegenden Arztberichten vom 23. Dezember 2016 und 7. Mai 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer würden sich (...) zeigen, welche als (...) im Kontext von Gewalterfahrungen im Heimatland zu interpretieren seien. Auch zeige er eine (...) mit starken (...) gegenüber seiner Familie im Heimatland, welche aktuell klinisch im Vordergrund stehe. Es sei deshalb eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung notwendig. Gemäss dem Bericht vom 3. Februar 2017 leidet der Beschwerdeführer seit August 2013 zudem an (...). Es wurden ihm die Medikamente (...), welches zur Behandlung von (...) sowie (...) verwendet wird, und (...), verschrieben. Einen weiteren aktuellen Arztbericht hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht(Art. 8 AsylG) bis heute nicht eingereicht. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die psychischen Probleme und die (...) des Beschwerdeführers in Sri Lanka, insbesondere auch in der Ostprovinz, adäquat - wenn auch nicht auf Schweizer Niveau - behandelt werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts entgegensetzt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Schliesslich kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 10.4.3 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in D._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, wo er ein eigenes Haus besitzt. Seine Ehefrau, seine Kinder, die Mutter und eine Schwester leben noch in Sri Lanka, mithin verfügt er in seinem Heimatland über ein bestehendes Beziehungsnetz. Sodann hat er die Schule mit dem (...)-Level abgeschlossen und langjährige Erfahrung als (...). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.5 Der Beschwerdeführer hat eine sri-lankische Identitätskarte eingereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs berechtigt waren. Diese Mängel wurden indessen geheilt. Ansonsten ist die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Auch wären die festgestellten Mängel der vorinstanzlichen Verfügung bei der Festlegung allfälliger Kosten zu berücksichtigen gewesen, da der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 und 2007/9 E. 7.2). 12.2 Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel (E. 4.9 ff.) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen der festgestellten Verfahrensmängel erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für das Beschwerdeverfahren zu entrichten. 12.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 600.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand Dominik Löhrer wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: