Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin, äthio- pische Staatsangehörige, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. März 2022 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sie gemäss vorliegenden Informationen am 6. Februar 2022 mit einem heimatlichen Reisepass nach Äthiopien gereist sei. Dieses Verhal- ten zeige, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Das SEM erachte die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls für gegeben, wozu sie sich innert Frist äussern könne. C. Mit Stellungnahme vom 25. März 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwar nach Äthiopien zurückgekehrt sei, ihr dieses Verhalten aber nicht vorgeworfen werden könne. Sie habe im Herbst 2021 psychische Probleme entwickelt und habe sich einsam gefühlt. Nachdem sie zwei Su- izidversuche unternommen habe, hätte sich die Idee entwickelt, sich in Äthiopien mit Heilwasser reinigen zu lassen. Sie habe den Flug spontan gebucht. In Äthiopien sei es ihr aber nicht besser gegangen. Die Reise in ihren Heimatstaat sei einem starken inneren Zwang geschuldet gewesen, zumal sie nachweislich an schweren psychischen Problemen leide und ihr überstürztes Handeln ihr mithin nicht zurechenbar sei. Sie habe sich in ei- nem medizinischen Ausnahmezustand befunden und sich nicht willentlich und wissentlich zur Rückreise nach Äthiopien entschieden. Des Weiteren habe sie sich während ihres Aufenthalt in Äthiopien sehr vorsichtig verhal- ten und keinen Kontakt zu den heimatlichen Behörden gehabt. Ihr Heimat- staat habe ihr mithin keinen effektiven Schutz gewährt. Schliesslich sei sie in der Schweiz hervorragend integriert; trotz ihrer psychischen Probleme gehe sie seit 1. April 2022 wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Mit der Stellungnahme vom 25. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: - Austrittsbericht, psychiatrische Klinik B._______, 02.12.2021; - Rezept Medikamente, Psychiatrie C._______, 03.12.2021; - Ärztliches Zeugnis, Psychiatrie C._______, 25.01.2022;
E-2319/2022 Seite 3 - Mailverkehr Beschwerdeführerin – Migrationsamt D._______, 25. und 26.01.2022; - Rezept Medikamente, E._______, 21.02.2022; - Arztbericht, Dr. med. F._______, 04.03.2022; - Deutschzertifikat A2,14.02.2020; - Deutschzertifikat B1, 24.07.2020; - Bescheinigung G._______, 14.01.2021; - Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1, 20.10.2021; - Bestätigung Gastro D._______, 28.01.2021; - Arbeitszeugnis Restaurant H._______, 25.06.2021; - Zertifikat Qualifizierungsprogramm Gastro Invol Bund, 28.06.2021; - Zeugnisse, Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum D._______, 29.01.2021 und 09.07.2021. D. Mit Eingabe vom 1. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Ar- beitsvertrag, I._______, Arbeitsbeginn 23. März 2022, nach. E. Mit Verfügung vom 21. April 2022 – eröffnet am 22. April 2022 – wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr ge- währte Asyl widerrufen. Die Vorinstanz hielt dabei im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig vom 6. Februar 2022 bis zum
15. Februar 2022 in ihrem Heimatstaat aufgehalten; dies sei von ihr nicht bestritten worden. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Ver- mutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei. Einen solchen Zwang habe die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend glaubhaft machen können. Die psychischen Schwierigkeiten, mit denen die Beschwerdefüh- rerin bedauerlicherweise seit einiger Zeit zu kämpfen habe, würden den Anforderungen an eine Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG nicht genügen. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Besitz eines heimat- lichen Reisepasses, welcher am 17. Januar 2022 ausgestellt worden sei. In der Stellungnahme vom 25. März 2022 sei zu diesem Umstand nichts ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich freiwilligt wieder un- ter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, womit die Flüchtlingseigen- schaft abzuerkennen und das Asyl zu wiederrufen sei. Durch die Aberken- nung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf unterstehe sie nicht
E-2319/2022 Seite 4 mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allge- meinen Ausländerrecht. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe- ben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin, zusätzlich zu den be- reits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismitteln und einer Kostennote vom 23. Mai 2022, folgende Akten ein: - Screenshots DHL-Nachricht; - Arbeitszeugnis I._______, 29.04.2022; - Kurzbericht J._______, 30.04.2022; - Referenzschreiben, 03.05.2022; - Bestätigung Sozialamt Gemeinde K._______, 19.05.2022; - Lohnabrechnung April 2022. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerde- führerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 5. Juli 2022 fristgerecht geleis- tet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-2319/2022 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
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E. 4.1.1 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr un- ter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörig- keit sie besitzt.
E. 4.1.2 Die in der FK normierten sogenannten Beendigungsklauseln definie- ren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1–4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat.
E. 4.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu un- terstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5).
E. 4.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte.
E. 5.1 Soweit die Vorinstanz ihre Verfügung auf Art. Art. 63 Abs. 1bis AsylG stützt, ist vorab Folgendes festzuhalten: Das SEM legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven
E-2319/2022 Seite 7 Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe fest, dass eine als Flücht- ling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Ab- erkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nach- weis eines solches Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu er- bringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 2.1.2.1). Eine Auseinandersetzung mit dieser Auslegung respektive der gesetzge- berischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend ebenso un- terbleiben wie eine Beantwortung der Frage in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht. Das SEM hat nämlich zu Recht festgestellt, eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigten sich vorliegend auch mit Blick auf die we- niger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG.
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch auf Be- schwerdeebene nicht bestreitet, am 6. Februar 2022 in ihren Heimatstaat eingereist zu sein, dies mit ihrem heimatlichen Pass, welcher am 17. Ja- nuar 2022 durch die äthiopischen Behörden ausgestellt wurde. Auf Be- schwerdeebene führt sie diesbezüglich aus, den Pass über die Website <https://digitalinvea.com> beantragt respektive verlängert zu haben, nach- dem ihr abgelaufener Pass, den sie für verlorengegangen gehalten habe, wieder aufgefunden worden sei. Ebenso wenig ist bestritten, dass sie legal über den Flughafen Addis Abeba ein- und auch wieder ausgereist ist. Sie stand somit nachweislich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden.
E. 5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin das Asyl in der Schweiz nicht aufgrund einer staatlichen Verfolgung gewährt, sondern weil der Bru- der ihrer Ex-Freundin und dessen Freunde sie wegen ihrer Homosexualität bedroht und verfolgt haben sollen und die heimatlichen Behörden als nicht schutzwillig angesehen wurden, die Beschwerdeführerin vor derartigen Be- helligungen zu schützen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im vorlie- genden Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie seitens des Heimatstaa- tes einer Verfolgung ausgesetzt ist. In Bezug auf den Bruder ihrer Ex- Freundin hat sie in der Beschwerde ausgeführt, sie habe bei ihrer Heim- reise gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen, beispielsweise habe sie nur mit ihrer Schwester Kontakt gehabt und die meiste Zeit in der Kirche in L._______ verbracht. Diese Ausführungen vermögen das Gericht nicht zu
E-2319/2022 Seite 8 überzeugen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr Auf- enthalt an ihrem Wohnort heimlich und unentdeckt geblieben ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine Unterschutzstellung unter die heimatlichen Behörden zumindest in Kauf genommen.
E. 5.4 Selbst unter Berücksichtigung der psychischen Probleme der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Rückkehr nach Äthiopien, ist davon aus- zugehen, dass diese freiwillig erfolgt ist und nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG gewertet werden kann. Den Akten ist zu entneh- men, dass sie gegenüber den Migrationsbehörden bereits früher den Wunsch geäussert hatte, nach Äthiopien zurückkehren zu wollen, obschon ihr von behördlicher Seite die möglichen Konsequenzen einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mitgeteilt wurden; diese sind ihr mithin bekannt gewe- sen. Dennoch hat sie am 3. Februar 2022 bei ihrer Wohngemeinde unter Vorlage ihres Flugtickets, welches sie am 2. Februar 2022 gekauft hatte, gar ihre Wohnungsschlüssel abgegeben (s. SEM-Vorhaben […]-1/104 S. 14 und 17). Auch aufgrund des Umstandes, dass sie bloss einen Hinflug und keinen Rückflug gebucht hat, ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin die Absicht hatte, die Schweiz endgültig zu verlassen und in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dem Einwand in der Be- schwerde, dass die Beschwerdeführerin sich während der ferienbedingten Abwesenheit ihrer Therapeutin in einem «Zustand der Trance» befunden und «nicht mehr gespürt» habe, weshalb von einem (inneren) Zwang im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG auszugehen sei, kann nicht gefolgt wer- den. Aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin unter Anpassungsstörungen in der Schweiz litt und sie motivati- onslos, hoffnungslos, zurückgezogen und freudlos gewesen sei. Eine der- artige Verzweiflung, in welcher der Beschwerdeführerin die Fähigkeit ab- zusprechen wäre, die Folgen ihres Handelns zu erkennen, mithin nicht ra- tional zu handeln, kann den ärztlichen Zeugnissen jedoch nicht entnom- men werden. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2022 ihren heimatlichen Pass aus- stellen liess. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin scheint so- dann nicht derart labil, wie in im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, geht sie doch seit März 2022 wieder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach. Zwar ist nachvollziehbar, dass sie ihren Gefühlen der Einsamkeit mit einem Besuch in der Heimat entgegenwirken wollte und sie sich davon of- fenbar Besserung ihrer psychischen Verfassung erhofft hatte. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Per- son den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls
E-2319/2022 Seite 9 sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als "Sanktio- nierung" für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraus- setzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wider- ruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist.
E. 5.6 Schliesslich erweist sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend als verhältnismässig. Die Beschwer- deführerin hält sich seit gut vier Jahren im Rahmen einer ausländerrechtli- chen Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Mit dem SEM ist darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf keine direkte Auswirkung auf den ausländerrechtlich ge- regelten ordentlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2022 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
(Dispositiv nächste Seite)
E-2319/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen- det.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2319/2022 Urteil vom 28. Juli 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 21. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. März 2022 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sie gemäss vorliegenden Informationen am 6. Februar 2022 mit einem heimatlichen Reisepass nach Äthiopien gereist sei. Dieses Verhalten zeige, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Das SEM erachte die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls für gegeben, wozu sie sich innert Frist äussern könne. C. Mit Stellungnahme vom 25. März 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwar nach Äthiopien zurückgekehrt sei, ihr dieses Verhalten aber nicht vorgeworfen werden könne. Sie habe im Herbst 2021 psychische Probleme entwickelt und habe sich einsam gefühlt. Nachdem sie zwei Suizidversuche unternommen habe, hätte sich die Idee entwickelt, sich in Äthiopien mit Heilwasser reinigen zu lassen. Sie habe den Flug spontan gebucht. In Äthiopien sei es ihr aber nicht besser gegangen. Die Reise in ihren Heimatstaat sei einem starken inneren Zwang geschuldet gewesen, zumal sie nachweislich an schweren psychischen Problemen leide und ihr überstürztes Handeln ihr mithin nicht zurechenbar sei. Sie habe sich in einem medizinischen Ausnahmezustand befunden und sich nicht willentlich und wissentlich zur Rückreise nach Äthiopien entschieden. Des Weiteren habe sie sich während ihres Aufenthalt in Äthiopien sehr vorsichtig verhalten und keinen Kontakt zu den heimatlichen Behörden gehabt. Ihr Heimatstaat habe ihr mithin keinen effektiven Schutz gewährt. Schliesslich sei sie in der Schweiz hervorragend integriert; trotz ihrer psychischen Probleme gehe sie seit 1. April 2022 wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Mit der Stellungnahme vom 25. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten:
- Austrittsbericht, psychiatrische Klinik B._______, 02.12.2021;
- Rezept Medikamente, Psychiatrie C._______, 03.12.2021;
- Ärztliches Zeugnis, Psychiatrie C._______, 25.01.2022;
- Mailverkehr Beschwerdeführerin - Migrationsamt D._______, 25. und 26.01.2022;
- Rezept Medikamente, E._______, 21.02.2022;
- Arztbericht, Dr. med. F._______, 04.03.2022;
- Deutschzertifikat A2,14.02.2020;
- Deutschzertifikat B1, 24.07.2020;
- Bescheinigung G._______, 14.01.2021;
- Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1, 20.10.2021;
- Bestätigung Gastro D._______, 28.01.2021;
- Arbeitszeugnis Restaurant H._______, 25.06.2021;
- Zertifikat Qualifizierungsprogramm Gastro Invol Bund, 28.06.2021;
- Zeugnisse, Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum D._______, 29.01.2021 und 09.07.2021. D. Mit Eingabe vom 1. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag, I._______, Arbeitsbeginn 23. März 2022, nach. E. Mit Verfügung vom 21. April 2022 - eröffnet am 22. April 2022 - wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen. Die Vorinstanz hielt dabei im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig vom 6. Februar 2022 bis zum 15. Februar 2022 in ihrem Heimatstaat aufgehalten; dies sei von ihr nicht bestritten worden. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei. Einen solchen Zwang habe die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend glaubhaft machen können. Die psychischen Schwierigkeiten, mit denen die Beschwerdeführerin bedauerlicherweise seit einiger Zeit zu kämpfen habe, würden den Anforderungen an eine Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG nicht genügen. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Besitz eines heimatlichen Reisepasses, welcher am 17. Januar 2022 ausgestellt worden sei. In der Stellungnahme vom 25. März 2022 sei zu diesem Umstand nichts ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich freiwilligt wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, womit die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu wiederrufen sei. Durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf unterstehe sie nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin, zusätzlich zu den bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismitteln und einer Kostennote vom 23. Mai 2022, folgende Akten ein:
- Screenshots DHL-Nachricht;
- Arbeitszeugnis I._______, 29.04.2022;
- Kurzbericht J._______, 30.04.2022;
- Referenzschreiben, 03.05.2022;
- Bestätigung Sozialamt Gemeinde K._______, 19.05.2022;
- Lohnabrechnung April 2022. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 5. Juli 2022 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.1.1 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 4.1.2 Die in der FK normierten sogenannten Beendigungsklauseln definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1-4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat. 4.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5). 4.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. 5. 5.1 Soweit die Vorinstanz ihre Verfügung auf Art. Art. 63 Abs. 1bis AsylG stützt, ist vorab Folgendes festzuhalten: Das SEM legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solches Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 2.1.2.1). Eine Auseinandersetzung mit dieser Auslegung respektive der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend ebenso unterbleiben wie eine Beantwortung der Frage in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht. Das SEM hat nämlich zu Recht festgestellt, eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigten sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, am 6. Februar 2022 in ihren Heimatstaat eingereist zu sein, dies mit ihrem heimatlichen Pass, welcher am 17. Januar 2022 durch die äthiopischen Behörden ausgestellt wurde. Auf Beschwerdeebene führt sie diesbezüglich aus, den Pass über die Website beantragt respektive verlängert zu haben, nachdem ihr abgelaufener Pass, den sie für verlorengegangen gehalten habe, wieder aufgefunden worden sei. Ebenso wenig ist bestritten, dass sie legal über den Flughafen Addis Abeba ein- und auch wieder ausgereist ist. Sie stand somit nachweislich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden. 5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin das Asyl in der Schweiz nicht aufgrund einer staatlichen Verfolgung gewährt, sondern weil der Bruder ihrer Ex-Freundin und dessen Freunde sie wegen ihrer Homosexualität bedroht und verfolgt haben sollen und die heimatlichen Behörden als nicht schutzwillig angesehen wurden, die Beschwerdeführerin vor derartigen Behelligungen zu schützen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie seitens des Heimatstaates einer Verfolgung ausgesetzt ist. In Bezug auf den Bruder ihrer Ex-Freundin hat sie in der Beschwerde ausgeführt, sie habe bei ihrer Heimreise gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen, beispielsweise habe sie nur mit ihrer Schwester Kontakt gehabt und die meiste Zeit in der Kirche in L._______ verbracht. Diese Ausführungen vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr Aufenthalt an ihrem Wohnort heimlich und unentdeckt geblieben ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine Unterschutzstellung unter die heimatlichen Behörden zumindest in Kauf genommen. 5.4 Selbst unter Berücksichtigung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rückkehr nach Äthiopien, ist davon auszugehen, dass diese freiwillig erfolgt ist und nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG gewertet werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie gegenüber den Migrationsbehörden bereits früher den Wunsch geäussert hatte, nach Äthiopien zurückkehren zu wollen, obschon ihr von behördlicher Seite die möglichen Konsequenzen einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mitgeteilt wurden; diese sind ihr mithin bekannt gewesen. Dennoch hat sie am 3. Februar 2022 bei ihrer Wohngemeinde unter Vorlage ihres Flugtickets, welches sie am 2. Februar 2022 gekauft hatte, gar ihre Wohnungsschlüssel abgegeben (s. SEM-Vorhaben [...]-1/104 S. 14 und 17). Auch aufgrund des Umstandes, dass sie bloss einen Hinflug und keinen Rückflug gebucht hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, die Schweiz endgültig zu verlassen und in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dem Einwand in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin sich während der ferienbedingten Abwesenheit ihrer Therapeutin in einem «Zustand der Trance» befunden und «nicht mehr gespürt» habe, weshalb von einem (inneren) Zwang im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter Anpassungsstörungen in der Schweiz litt und sie motivationslos, hoffnungslos, zurückgezogen und freudlos gewesen sei. Eine derartige Verzweiflung, in welcher der Beschwerdeführerin die Fähigkeit abzusprechen wäre, die Folgen ihres Handelns zu erkennen, mithin nicht rational zu handeln, kann den ärztlichen Zeugnissen jedoch nicht entnommen werden. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2022 ihren heimatlichen Pass ausstellen liess. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin scheint sodann nicht derart labil, wie in im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, geht sie doch seit März 2022 wieder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach. Zwar ist nachvollziehbar, dass sie ihren Gefühlen der Einsamkeit mit einem Besuch in der Heimat entgegenwirken wollte und sie sich davon offenbar Besserung ihrer psychischen Verfassung erhofft hatte. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als "Sanktionierung" für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist. 5.6 Schliesslich erweist sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hält sich seit gut vier Jahren im Rahmen einer ausländerrechtlichen Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Mit dem SEM ist darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf keine direkte Auswirkung auf den ausländerrechtlich geregelten ordentlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2022 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: