Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, wurde am 27. März 2020 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl ge- währt. B. Am 8. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise am Flug- hafen Zürich kontrolliert. Mit dem Grenzkontrollrapport vom 8. Mai 2025 in- formierte die Flughafenpolizei-Grenzabteilung Zürich das SEM, dass sich der Beschwerdeführer bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle mit sei- nem schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen und ne- ben einem Flugticket nach Damaskus (via Amman) einen abgelaufenen syrischen Reisepass bei sich getragen habe. Gemäss diesem Rapport hat er als Grund für seine Ausreise nach Syrien angegeben, dass seine Mutter erkrankt sei. Weiter habe er erklärt, dass er noch nicht wisse, wie lange er in Syrien bleiben und dass er sich einen neuen syrischen Pass besorgen werde. Der abgelaufene syrische Reisepass wurde eingezogen. C. Am 18. August 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer basierend auf dem erwähnten Grenzkontrollrapport das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine vom Beschwerdeführer verfasste Stel- lungnahme vom 28. August 2025 ging fristgerecht bei der Vorinstanz ein. D. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte die rubrizierte Rechtsvertre- tung eine Mandatsanzeige ein und beantragte Akteneinsicht, sowie Frist- verlängerung zur Stellungnahme. Die Vorinstanz gewährte die Aktenein- sicht und die Fristverlängerung am 4. September 2025. Es gingen keine weiteren Eingaben bei der Vorinstanz ein. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 aberkannte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. F. Ein erneutes Gesuch der Rechtsvertretung um Akteneinsicht lehnte die Vo- rinstanz am 5. November 2025 ab.
E-8924/2025 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers sei weiterhin anzuerkennen und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht, eine Substi- tutionsvollmacht, Kopien der vorinstanzlichen Verfügung sowie einen Arzt- bericht betreffend seinen Sohn und ein gemeinsames Foto mit diesem bei. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht betreffend seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. chronische mittelgradige depressive Episode und Schlafstörung bei Ver- dacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegsereignissen in Syrien) nach.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E-8924/2025 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe- gründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung umfassend mit den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. August 2025 geltend gemachten Gründen, die gegen eine Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft und den Widerruf des Asyls sprechen würden, auseinanderge- setzt. Sofern gerügt wird, das SEM habe sich nicht mit den in der Be- schwerdeschrift angeführten familiären Bindungen in der Schweiz sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise der physischen und psychischen Belastung aufgrund von Verlusten von Fami- lienangehörigen befasst, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer es versäumt hat, diese im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu ma- chen. Nach Einreichung der Mandatsanzeige wurde dem Beschwerdefüh- rer, respektive seiner Rechtsvertretung neben der Akteneinsicht eine ver- längerte Frist zur Stellungnahme gewährt, die jedoch nicht wahrgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich dieses Versäumnis anrechnen zu lassen. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Ein- zelfall- sowie eine (knappe) Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine unvollständige Sach- verhaltsfeststellung dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E-8924/2025 Seite 5
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Die Klauseln in Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 FK be- ruhen dabei auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerecht- fertigt ist. Eine Person fällt unter anderem dann nicht mehr unter die Flücht- lingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan- des gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 5.2 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft inneha- benden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Hei- matstaates zu unterstellen und die Schutzgewährung durch den Heimat- staat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzge- währung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit be- achtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 f. und 5.4; 2010/17 E. 5.1.1).
E. 5.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingsei- genschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, wobei die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaub- haft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankert somit die (spezial-) gesetzliche Vermutung, dass Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, sich freiwillig unter den Schutz dieses Staates gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, in: BBI 2018 1685, 1754 f.). Um die Vermutung zu wi- derlegen, muss die betroffene Person alternativ darlegen, dass die Reise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte, dass sie nicht zumindest in Kauf nahm, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen, oder dass dieser Staat ihr keinen Schutz gewährt hat. Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Vorausset- zung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für
E-8924/2025 Seite 6 gegeben hält (vgl. Urteile des BVGer E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.2; E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 5.2; BBl 2018 1685, 1754).
E. 6.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK und kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Freiwillig- keit der Reise in den Heimatstaat in Anwendung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG oder gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C FK auszuschliessen. Den Angaben des Grenzkontrollrapports der Flugha- fenpolizei-Grenzabteilung Zürich vom 8. Mai 2025 zufolge sei belegt, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 in Richtung Syrien ausgereist sei und sich dort aufgehalten habe. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weder die akute Krankheit und der drohende Tod seiner Schwester noch seine Geschäfte als Anwalt seien als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG zu werten. Ohnehin sei jedoch der Be- weggrund für die Reise für sich alleine nicht ausschlaggebend. Vielmehr seien weitere Begleitumstände wie etwa die Dauer des Aufenthalts im Hei- matstaat, die Art und Weise der Ein- und Ausreise oder die Gestaltung des Kontakts mit den heimatlichen Behörden vor Ort zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei legal nach Syrien gereist und habe das Land auch auf legalem Weg wieder verlassen. Die Ein- und Ausreisen seien über ei- nen internationalen Flughafen erfolgt, wo mit vergleichsweise strengen Kontrollen zu rechnen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Aufenthalt von den heimatlichen Behörden unentdeckt geblieben sei. Auch habe er nicht geltend gemacht, dass er einen allfälligen Behördenkontakt bewusst zu vermeiden versucht hätte. Aus diesem Verhalten sei zu schlies- sen, dass er keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung mehr aufweise und eine erneute Unterschutzstellung unter den Heimatstaat be- wusst in Kauf genommen habe. Folglich seien die Voraussetzungen der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es liege kein Grund vor, um von einer Beendigung des Flüchtlingsstatus abzusehen. Infolge der Ab- erkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe sein Aufenthalt nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift und seiner ergänzenden Eingabe im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stel- lungnahme, wonach er zur Abschiednahme von seiner Schwester und aus beruflichen Gründen nach Syrien gereist sei. Nachdem er von der Krank- heit und dem gesundheitlichen Zustand seiner Schwester erfahren habe, habe er alles darangesetzt, seine Schwester noch ein letztes Mal sehen zu
E-8924/2025 Seite 7 können und ihrer Beerdigung beiwohnen zu können. Für seine ehemaligen Mandaten habe er zudem wichtige Gerichtsdokumente aus seinem frühe- ren Büro in Damaskus retten müssen. Er habe sich als jemand, für den die Familie absolute Priorität habe, eindeutig in einer Zwangslage befunden. Ergänzend fügte er hinzu, dass er diverse Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, um eine Gefährdungssituation in Syrien zu vermeiden. So habe er mehrfach seine Bleibe gewechselt und sei nicht bis Damaskus geflogen, sondern bereits bei seinem Turnover in Amman nach Jordanien eingereist und illegal über den Landweg nach Syrien weitergereist. In Syrien habe er sich verfolgt gefühlt und deshalb immer in Kontakt mit Verwandten gestan- den. Er habe sich somit offensichtlich nicht unter den Schutz des syrischen Staates gestellt. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die angefochtene Verfügung sei nicht verhältnismässig und seine familiäre Bindung in der Schweiz zu sei- ner Frau und seinen Kindern, namentlich zu seinem jüngsten Sohn, der ein Down-Syndrom habe, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seine gesundheitlichen Probleme würden ebenfalls gegen eine Rückkehr in sei- nen Heimatstaat sprechen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Syrien gereist zu sein, um seine kranke Schwester zu besuchen und um berufliche Erledigungen zu tätigen. Seine weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sind unter Be- rücksichtigung des anlässlich der Ausreisekontrolle erstellten Polizeirap- ports vom 8. Mai 2025 als unglaubhaft einzustufen. Für die behauptete Einreise nach Syrien auf dem Landweg war es ihm nicht möglich, Nach- weise einzureichen. Es ist vielmehr nicht nachvollziehbar, weshalb er sich Flugtickets bis Damaskus gekauft hat, wenn er nur bis Amman hätte fliegen wollen. Des Weiteren ist auffällig, dass er dies erst auf Beschwerdeebene und nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte. Ebenfalls fraglich ist, weshalb er nur von der Einreise nach Syrien auf dem Landweg berichtet und sich nicht zu den Modalitäten seiner Ausreise äus- sert. Es sind zudem weder Einreise- noch Ausreisestempel aus Jordanien ersichtlich, was seiner Schilderung widerspricht. Gegen seine Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift und für die Freiwilligkeit seiner Reise spricht offensichtlich auch, dass er bei der Ausreisekontrolle in Zürich angab, sich in Syrien einen neuen Pass ausstellen lassen zu wollen und seinen abge- laufenen syrischen Reisepass bei sich trug (vgl. Grenzkontrollrapport vom
E. 7.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer und insbesondere seine Personalien bei den offiziellen Ein- und Ausrei- sekontrollen am Flughafen in Damaskus überprüft wurden. Auch wenn er im Widerspruch zu seinen Äusserungen bei der Ausreisekontrolle auf Be- schwerdeebene nun behauptet, weder beabsichtigt zu haben, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, noch tatsächlich einen sol- chen erhalten zu haben, sondern keine Wahl gehabt zu haben, als das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle auf sich zu nehmen, nahm er eine Unterschutzstellung seines Heimatstaates zumindest in Kauf. Sodann be- stehen auch aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für den Wegfall einer Ge- fährdung durch den Heimatstaat: Der Beschwerdeführer hat unstrittig wäh- rend seines Aufenthalts in Syrien keine Nachteile oder Probleme mit den syrischen Behörden erfahren, unbeachtet seines subjektiven Gefühls, be- obachtet worden zu sein. Zudem konnte er nach seinem Aufenthalt offen- sichtlich problemlos wieder ausreisen. Somit ist vor allem auch aufgrund seiner Äusserungen bei der Ausreisekontrolle hinsichtlich der beabsichti- gen Passerneuerung davon auszugehen, dass zumindest eine gewisse Absicht, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, vorhanden war.
E. 7.3 Vor dem Hintergrund dieser respektive der vom SEM in der angefoch- tenen Verfügung genannten Begleitumstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch eine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung hat, sodass er eine erneute Unterschutzstellung unter den Hei- matstaat bewusst in Kauf genommen hat. Daran ändert auch der Beweg- grund der Reise – die schwere Krebserkrankung der Schwester des Be- schwerdeführers – nichts, auch wenn verständlich und nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die durchgeführte Reise in den Heimatstaat aufgrund dieser Erkrankung seiner Schwester als dringlich und notwendig erachtete. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Gründe anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese als Zwangslage an- gesehen werden können.
E. 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer vorliegend eine erneute Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bewusst in Kauf genommen hat. Namentlich die beruflichen Gründe für die Reise in den Heimatstaat können sodann nicht als
E-8924/2025 Seite 9 Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr von der Freiwilligkeit der Reise des Be- schwerdeführers ins Heimatland auszugehen. An dieser Stelle ist immerhin zu betonen, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg ge- trennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis – ins- besondere bei schweren Erkrankungen von Familienmitgliedern – in ihrer Nähe zu sein, durchaus verständlich ist. Dennoch verbleibt der Schutz des- jenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein sub- sidiärer (vgl. etwa Urteile des BVGer E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 7.2; E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3; E-5282/2019 E. 5.3). Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Wider- rufs des Asyls stellen nicht in erster Linie eine «Bestrafung» für ein Verhal- ten dar, sondern sind als logische Konsequenz der Subsidiarität des flücht- lingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des je- weiligen Heimatstaates zu verstehen.
E. 7.5 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls den Beschwerdeführer unverhältnismässig stark treffen würden, zumal eine Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegend streitbetroffenen Verfah- rens ist (vgl. Urteil des BVGer E-1309/2019 vom 5. Juli 2022 E. 4 m.w.H.). Sein weiterer Aufenthalt bestimmt sich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen, sodass er die Aufenthaltsdauer sowie seine familiären Be- ziehungen in der Schweiz und seine gesundheitlichen Probleme in einem allfälligen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen hat.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in Art. 63 Abs. 1bis AsylG ver- ankerte Vermutung des Wegfalls der Verfolgungssituation im Heimatstaat glaubhaft zu widerlegen. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E-8924/2025 Seite 10
E. 9.1 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos gewor- den.
E. 9.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch – un- geachtet einer allfälligen Mittellosigkeit – abzuweisen ist.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8924/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8924/2025 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Maxine Magener, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, wurde am 27. März 2020 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 8. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise am Flughafen Zürich kontrolliert. Mit dem Grenzkontrollrapport vom 8. Mai 2025 informierte die Flughafenpolizei-Grenzabteilung Zürich das SEM, dass sich der Beschwerdeführer bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle mit seinem schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen und neben einem Flugticket nach Damaskus (via Amman) einen abgelaufenen syrischen Reisepass bei sich getragen habe. Gemäss diesem Rapport hat er als Grund für seine Ausreise nach Syrien angegeben, dass seine Mutter erkrankt sei. Weiter habe er erklärt, dass er noch nicht wisse, wie lange er in Syrien bleiben und dass er sich einen neuen syrischen Pass besorgen werde. Der abgelaufene syrische Reisepass wurde eingezogen. C. Am 18. August 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer basierend auf dem erwähnten Grenzkontrollrapport das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme vom 28. August 2025 ging fristgerecht bei der Vorinstanz ein. D. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte die rubrizierte Rechtsvertretung eine Mandatsanzeige ein und beantragte Akteneinsicht, sowie Fristverlängerung zur Stellungnahme. Die Vorinstanz gewährte die Akteneinsicht und die Fristverlängerung am 4. September 2025. Es gingen keine weiteren Eingaben bei der Vorinstanz ein. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. F. Ein erneutes Gesuch der Rechtsvertretung um Akteneinsicht lehnte die Vorinstanz am 5. November 2025 ab. G. Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei weiterhin anzuerkennen und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht, eine Substitutionsvollmacht, Kopien der vorinstanzlichen Verfügung sowie einen Arztbericht betreffend seinen Sohn und ein gemeinsames Foto mit diesem bei. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht betreffend seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. chronische mittelgradige depressive Episode und Schlafstörung bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegsereignissen in Syrien) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung umfassend mit den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. August 2025 geltend gemachten Gründen, die gegen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls sprechen würden, auseinandergesetzt. Sofern gerügt wird, das SEM habe sich nicht mit den in der Beschwerdeschrift angeführten familiären Bindungen in der Schweiz sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise der physischen und psychischen Belastung aufgrund von Verlusten von Familienangehörigen befasst, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, diese im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Nach Einreichung der Mandatsanzeige wurde dem Beschwerdeführer, respektive seiner Rechtsvertretung neben der Akteneinsicht eine verlängerte Frist zur Stellungnahme gewährt, die jedoch nicht wahrgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich dieses Versäumnis anrechnen zu lassen. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfall- sowie eine (knappe) Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Die Klauseln in Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK beruhen dabei auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine Person fällt unter anderem dann nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 f. und 5.4; 2010/17 E. 5.1.1). 5.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, wobei die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankert somit die (spezial-) gesetzliche Vermutung, dass Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, sich freiwillig unter den Schutz dieses Staates gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, in: BBI 2018 1685, 1754 f.). Um die Vermutung zu widerlegen, muss die betroffene Person alternativ darlegen, dass die Reise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte, dass sie nicht zumindest in Kauf nahm, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen, oder dass dieser Staat ihr keinen Schutz gewährt hat. Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für gegeben hält (vgl. Urteile des BVGer E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.2; E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 5.2; BBl 2018 1685, 1754). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK und kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Freiwilligkeit der Reise in den Heimatstaat in Anwendung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG oder gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C FK auszuschliessen. Den Angaben des Grenzkontrollrapports der Flughafenpolizei-Grenzabteilung Zürich vom 8. Mai 2025 zufolge sei belegt, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 in Richtung Syrien ausgereist sei und sich dort aufgehalten habe. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weder die akute Krankheit und der drohende Tod seiner Schwester noch seine Geschäfte als Anwalt seien als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG zu werten. Ohnehin sei jedoch der Beweggrund für die Reise für sich alleine nicht ausschlaggebend. Vielmehr seien weitere Begleitumstände wie etwa die Dauer des Aufenthalts im Heimatstaat, die Art und Weise der Ein- und Ausreise oder die Gestaltung des Kontakts mit den heimatlichen Behörden vor Ort zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei legal nach Syrien gereist und habe das Land auch auf legalem Weg wieder verlassen. Die Ein- und Ausreisen seien über einen internationalen Flughafen erfolgt, wo mit vergleichsweise strengen Kontrollen zu rechnen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Aufenthalt von den heimatlichen Behörden unentdeckt geblieben sei. Auch habe er nicht geltend gemacht, dass er einen allfälligen Behördenkontakt bewusst zu vermeiden versucht hätte. Aus diesem Verhalten sei zu schliessen, dass er keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung mehr aufweise und eine erneute Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bewusst in Kauf genommen habe. Folglich seien die Voraussetzungen der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es liege kein Grund vor, um von einer Beendigung des Flüchtlingsstatus abzusehen. Infolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe sein Aufenthalt nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift und seiner ergänzenden Eingabe im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme, wonach er zur Abschiednahme von seiner Schwester und aus beruflichen Gründen nach Syrien gereist sei. Nachdem er von der Krankheit und dem gesundheitlichen Zustand seiner Schwester erfahren habe, habe er alles darangesetzt, seine Schwester noch ein letztes Mal sehen zu können und ihrer Beerdigung beiwohnen zu können. Für seine ehemaligen Mandaten habe er zudem wichtige Gerichtsdokumente aus seinem früheren Büro in Damaskus retten müssen. Er habe sich als jemand, für den die Familie absolute Priorität habe, eindeutig in einer Zwangslage befunden. Ergänzend fügte er hinzu, dass er diverse Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, um eine Gefährdungssituation in Syrien zu vermeiden. So habe er mehrfach seine Bleibe gewechselt und sei nicht bis Damaskus geflogen, sondern bereits bei seinem Turnover in Amman nach Jordanien eingereist und illegal über den Landweg nach Syrien weitergereist. In Syrien habe er sich verfolgt gefühlt und deshalb immer in Kontakt mit Verwandten gestanden. Er habe sich somit offensichtlich nicht unter den Schutz des syrischen Staates gestellt. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die angefochtene Verfügung sei nicht verhältnismässig und seine familiäre Bindung in der Schweiz zu seiner Frau und seinen Kindern, namentlich zu seinem jüngsten Sohn, der ein Down-Syndrom habe, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seine gesundheitlichen Probleme würden ebenfalls gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Syrien gereist zu sein, um seine kranke Schwester zu besuchen und um berufliche Erledigungen zu tätigen. Seine weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sind unter Berücksichtigung des anlässlich der Ausreisekontrolle erstellten Polizeirapports vom 8. Mai 2025 als unglaubhaft einzustufen. Für die behauptete Einreise nach Syrien auf dem Landweg war es ihm nicht möglich, Nachweise einzureichen. Es ist vielmehr nicht nachvollziehbar, weshalb er sich Flugtickets bis Damaskus gekauft hat, wenn er nur bis Amman hätte fliegen wollen. Des Weiteren ist auffällig, dass er dies erst auf Beschwerdeebene und nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte. Ebenfalls fraglich ist, weshalb er nur von der Einreise nach Syrien auf dem Landweg berichtet und sich nicht zu den Modalitäten seiner Ausreise äussert. Es sind zudem weder Einreise- noch Ausreisestempel aus Jordanien ersichtlich, was seiner Schilderung widerspricht. Gegen seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und für die Freiwilligkeit seiner Reise spricht offensichtlich auch, dass er bei der Ausreisekontrolle in Zürich angab, sich in Syrien einen neuen Pass ausstellen lassen zu wollen und seinen abgelaufenen syrischen Reisepass bei sich trug (vgl. Grenzkontrollrapport vom 8. Mai 2025 [SEM-Akten 1435173-5/2]). Den nichtvorhandenen Einreisestempel Syriens in seinem Reisepass als Nachweis für seine Version der Einreise nach Syrien auf dem Landweg zu werten, schlägt insofern fehl, weil Einreise- und Ausreisestempel auch auf einem Einlageblatt erfolgen können. 7.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und insbesondere seine Personalien bei den offiziellen Ein- und Ausreisekontrollen am Flughafen in Damaskus überprüft wurden. Auch wenn er im Widerspruch zu seinen Äusserungen bei der Ausreisekontrolle auf Beschwerdeebene nun behauptet, weder beabsichtigt zu haben, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, noch tatsächlich einen solchen erhalten zu haben, sondern keine Wahl gehabt zu haben, als das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle auf sich zu nehmen, nahm er eine Unterschutzstellung seines Heimatstaates zumindest in Kauf. Sodann bestehen auch aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für den Wegfall einer Gefährdung durch den Heimatstaat: Der Beschwerdeführer hat unstrittig während seines Aufenthalts in Syrien keine Nachteile oder Probleme mit den syrischen Behörden erfahren, unbeachtet seines subjektiven Gefühls, beobachtet worden zu sein. Zudem konnte er nach seinem Aufenthalt offensichtlich problemlos wieder ausreisen. Somit ist vor allem auch aufgrund seiner Äusserungen bei der Ausreisekontrolle hinsichtlich der beabsichtigen Passerneuerung davon auszugehen, dass zumindest eine gewisse Absicht, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, vorhanden war. 7.3 Vor dem Hintergrund dieser respektive der vom SEM in der angefochtenen Verfügung genannten Begleitumstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch eine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung hat, sodass er eine erneute Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bewusst in Kauf genommen hat. Daran ändert auch der Beweggrund der Reise - die schwere Krebserkrankung der Schwester des Beschwerdeführers - nichts, auch wenn verständlich und nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die durchgeführte Reise in den Heimatstaat aufgrund dieser Erkrankung seiner Schwester als dringlich und notwendig erachtete. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Gründe anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese als Zwangslage angesehen werden können. 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend eine erneute Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bewusst in Kauf genommen hat. Namentlich die beruflichen Gründe für die Reise in den Heimatstaat können sodann nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr von der Freiwilligkeit der Reise des Beschwerdeführers ins Heimatland auszugehen. An dieser Stelle ist immerhin zu betonen, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis - insbesondere bei schweren Erkrankungen von Familienmitgliedern - in ihrer Nähe zu sein, durchaus verständlich ist. Dennoch verbleibt der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer (vgl. etwa Urteile des BVGer E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 7.2; E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3; E-5282/2019 E. 5.3). Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls stellen nicht in erster Linie eine «Bestrafung» für ein Verhalten dar, sondern sind als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates zu verstehen. 7.5 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls den Beschwerdeführer unverhältnismässig stark treffen würden, zumal eine Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegend streitbetroffenen Verfahrens ist (vgl. Urteil des BVGer E-1309/2019 vom 5. Juli 2022 E. 4 m.w.H.). Sein weiterer Aufenthalt bestimmt sich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen, sodass er die Aufenthaltsdauer sowie seine familiären Beziehungen in der Schweiz und seine gesundheitlichen Probleme in einem allfälligen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen hat.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankerte Vermutung des Wegfalls der Verfolgungssituation im Heimatstaat glaubhaft zu widerlegen. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch - ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit - abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: