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E-1324/2022

E-1324/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-26 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 7. September 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) ein erstes Asylgesuch des kurdischen Beschwerdefüh- rers – eigenen Angaben zufolge mit damaligem letztem Wohnsitz in der Region B._______ (Autonome Region Kurdistan) – vom November 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungs- vollzug an, wobei es den Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschloss. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde am 9. Oktober 2001 von der da- maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Der Beschwerdeführer kehrte im Frühjahr 2005 in den Irak zurück. B. B.a Am (…) 2013 verliess der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga- ben den Irak, konkret seinen damaligen Wohnort C._______, und reiste erneut in die Schweiz ein, wo er am 28. Oktober 2013 ein neues Asylge- such einreichte. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Irak im (…) der KDP (Demokratische Partei Kurdistans, Partiya Demokrata Kurdistanê) gearbeitet habe. Im (…) 2006 sei sein Bruder, ein (…), bei ei- ner von Terroristen ausgelösten Bombenexplosion getötet worden. Im fol- genden Jahr sei der Beschwerdeführer von denselben islamistischen Ter- roristen angeschossen worden und habe sich auf der Flucht beide Beine gebrochen. Später sei er von kriminellen Banden mit dem Tod bedroht wor- den. Im (…) 2013 sei sein Neffe, als sie zusammen mit einem Auto unter- wegs gewesen seien, bei einem Anschlag verletzt worden; dieser Anschlag habe jedoch eigentlich dem Beschwerdeführer gegolten. In der Folge sei er aus dem Irak ausgereist. B.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; den Vollzug der Wegwei- sung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-1144/2015 vom 14. Juli 2015 gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Mit entsprechendem Entscheid vom 17. Juli 2015 hob das SEM seine Verfü- gung vom 15. Januar 2015 auf und gewährte dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl.

E-1324/2022 Seite 3 C. C.a Mit Schreiben vom 25. November 2021 stellte das SEM dem Be- schwerdeführer in Aussicht, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Ge- hör. Er sei im (…) 2021 bei einer Fahrzeugkontrolle in der Nähe von D._______ als Mitfahrer kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich in seinem Besitz ein gültiger irakischer Reisepass befunden habe, welcher mehrere Ein- und Ausreisestempel der Flughäfen Erbil und [E._______ Flughafen eines europäischen Staates] enthalte. Der Fahrer habe erklärt, er begleite den Beschwerdeführer nach [F._______ Flughafen eines euro- päischen Staates], von wo aus dieser einen Flug nach Erbil antrete. Folg- lich sei erstellt, so das SEM, dass der Beschwerdeführer sich an die hei- matlichen Behörden gewandt und einen neuen irakischen Reisepass er- halten habe. Ferner habe er offenbar mehrere Heimatreisen in den Irak unternommen. Somit sei davon auszugehen, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit er be- sitze. C.b Am 16. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme des rubrizierten Rechtsvertreters einreichen und machte dabei im Wesentlichen geltend, der Tod seines Bruders G._______ (im […] 2015) habe ihn dazu veranlasst, von der Schweiz aus einen irakischen Reisepass zu beantragen und ausstellen zu lassen; dafür sei er nicht in den Irak ge- reist. Erst im Jahr 2017 habe er nach dem Tod seines Bruders in den Irak zurückkehren und seine Familie besuchen können. Im Jahr 2019 sei er in seine Heimat gereist, um bei seiner (damals künftigen) Schwiegerfamilie um die Hand seiner heutigen Ehefrau anzuhalten. Im (…) 2020 sei er zwecks Unterschrift eines Erbdokuments im Irak gewesen und im (…) 2021 habe er seine Ehefrau, welche während eines Aufenthalts im Irak an Covid- 19 erkrankt sei, besucht. Er betonte, er sei nie in C._______ gewesen, sondern seine Besuche hätten sich auf Erbil und Suleimaniya beschränkt. In diesem Zusammenhang wies er unter Bezugnahme auf seine Asylakten darauf hin, dass er nicht von den nordirakischen Behörden verfolgt worden sei, sondern von Dritten, weil er den nordirakischen Behörden nahegestan- den habe. Folglich habe ihm bei seinen Reisen in den Irak keine Verfolgung durch das nordirakische Regime gedroht; vielmehr drohe ihm weiterhin eine Verfolgung durch islamistische Terrormilizen. Da er nach dem Gesag- ten gezwungen gewesen sei, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen

E-1324/2022 Seite 4 und in seinen Heimatstaat zurückzukehren, und er nicht vom Staat, son- dern von Privaten Verfolgung zu befürchten habe, seien die Voraussetzun- gen des Asylwiderrufs nicht erfüllt. Als Beweismittel reichte er ein Foto des Totenscheins seines Bruders G._______ (ohne Übersetzung) sowie diverse Arztbestätigungen und Co- vid-19-Testergebnisse einer Person namens H._______ zu den Akten. D. Mit am 18. Februar 2022 eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2022 ab- erkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Eventualiter seien das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen. F. Am 5. Juli 2022 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. Mit Replik vom 21. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren per

1. Januar 2024 der Richterin Regina Derrer übertragen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass bereits die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Papierbeschaffung einen Tatbestand darstelle, der grundsätzlich als «Un- terschutzstellung» unter den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) falle. Nach der schweizerischen Rechtsprechung müssten für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung der als Flüchtling anerkannten Person müsse freiwilligt erfolgt sein, diese Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die Schutzgewährung müsse durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen lassen und damit wiederholt in den Irak gereist sei. Die dafür in seiner Stellungnahme vorgebrachten Beweggründe ge- nügten den Anforderungen an eine Zwangslage (im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG) jedoch nicht. Weiter sei zu beachten, dass er mit dem hei- matlichen Reisepass mehrere Male legal und problemlos über den interna- tionalen Flughafen Erbil im Irak ein- und ausgereist und jeweils zwischen (…) Monaten im Irak geblieben sei. Aus diesem Verhalten (d.h. den wie- derholten und längeren Heimatreisen) könne geschlossen werden, dass er keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung mehr aufweise und eine erneute Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bewusst in Kauf

E-1324/2022 Seite 6 genommen habe. Auch führe die Wahl seiner Aufenthaltsorte, Erbil und Su- leimaniya, zur Vermutung, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge respektive dass seine Familie (wenigstens ein Teil davon) dort und nicht mehr in C._______ ansässig sei. Zusammenfassend habe er keinen hinreichenden Zwang für seine Reisen in seine Heimat glaubhaft dargetan, weshalb kein Grund dafür vorliege, von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1bis AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde formelle wie auch materielle Rügen geltend:

E. 3.2.1 In formeller Hinsicht machte er im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt und ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts nicht wahrgenommen. So habe es das SEM in seinem Schreiben vom 25. November 2021 unter- lassen, die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1bis AsylG zu erwähnen. Diese Bestimmung habe es erstmals in der angefochtenen Verfügung genannt. Ferner habe es in der angefochtenen Verfügung eingeräumt, dass die Mo- tive für die jeweiligen Heimreisen «auf eine gewisse Zwangslage hindeu- ten» könnten; jedoch fehle eine konkrete Begründung für die Verneinung dieser Gründe. Daher habe es mangels umfassender Würdigung des vor- liegenden Einzelfalls seine Begründungspflicht verletzt. Weiter sei die Vor- instanz nicht auf die Ausführungen betreffend die Verfolgung durch islamis- tische und kriminelle Organisationen eingegangen, sondern habe sich auf die – nicht abgeklärte und dem Beschwerdeführer in Verletzung des recht- lichen Gehörs nicht vorgehaltene – Behauptung beschränkt, sein familiäres Umfeld lebe nicht mehr in C._______. Es sei jedoch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im gesamten Nordirak (und nicht nur in C._______) durch diese Organisationen verfolgt sei, ansonsten ihm gar nie Asyl gewährt worden wäre. Schliesslich habe es das SEM in Verletzung seiner Untersuchungspflicht unterlassen, weiter Abklärungen betreffend die genauen Umstände der Rückreise des Beschwerdeführers zu tätigen und – unter Beizug der Asylakten – die Gefährdungssituation konkret zu würdigen.

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E. 3.2.2 In materieller Hinsicht monierte der Beschwerdeführer, dass er wei- terhin von islamistischen und kriminellen Organisationen – und nicht in ers- ter Linie durch die nordirakischen Behörden – verfolgt sei. Aus Sicherheits- gründen sei er denn auch nicht nach C._______ – diese Stadt sei im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung im Wesentlichen unter der Kontrolle von iranischen Milizen gestanden – gereist. Ferner sei offensichtlich, dass al- lein die Ausstellung eines Reisepasses oder die gemachten Reisen in seine Heimat nicht als Unterschutzstellung gemäss Art. 63 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren seien, zumal es – angesichts der Tatsache, dass der Reise- pass nicht von den ihn verfolgenden islamistischen und kriminellen Orga- nisationen, sondern vom irakischen Staat ausgestellt worden sei – schon an einer diesbezüglichen Absicht fehle. Ausserdem sei offensichtlich, dass die Reisen in seinen Heimatstaat aus familiären Gründen und somit auf- grund eines Zwangs erfolgt seien, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG (Satz 2) anwendbar sei.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung legte das SEM hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Zwangslage dar, es sei realitätsfremd, dass sich bei ihm praktisch jährlich ein solcher Zwang für eine Heimatreise ein- gestellt habe. Weil er jeweils (…) Monate im Irak verbracht habe, seien dies auch keine «Kurzaufenthalte» gewesen. Ferner hätte er sich bezüglich der vorgebrachten Erbschaftsangelegenheiten und auch, um seine künftigen Schwiegereltern kennenzulernen, einer Vollmacht respektive der sozialen Medien bedienen können, anstatt in den Irak zu reisen. All diese Reisen, so auch jene Ende (…) 2021 zwecks Besuchs seiner an Covid-19 erkrank- ten Ehefrau, die gemäss den ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen aus dem Irak bereits (…) 2021 wieder negativ auf Covid-19 getestet wor- den sei, seien folglich nicht mit einer Zwangslage zu begründen. Ferner sei der Reisepass, der im (…) 2021 eingezogen worden sei, in C._______ ausgestellt worden, was eine persönliche Entgegennahme die- ses Dokuments in C._______ voraussetze und den Aussagen widerspre- che, der Beschwerdeführer habe sich den Reisepass von der Schweiz aus beschafft. Daraus ergebe sich, dass er wohl schon im Jahr 2016 in den Irak gereist sei und sich in C._______, wo er eigenen Angaben zufolge aus Angst vor Verfolgung nicht mehr hingehen könne, aufgehalten habe.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Replik darauf, dass er jeweils nur für «Kurzaufenthalte» in den Irak gereist sei. Dass er sich, wie vom SEM behauptet, das erste Mal (…) Monate dort aufgehalten habe, stimme

E-1324/2022 Seite 8 nicht. Auch als falsch erweise sich die Behauptung, er habe seinen Reise- pass persönlich im Irak entgegengenommen; vielmehr sei er vor dem Jahr 2017 nie in den Irak gereist. Sodann sei er immer aufgrund einer Zwangs- lage in den Irak gereist; so hätten die geschilderten Situationen immer sein persönliches Erscheinen erfordert.

E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 4.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Ver- fahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentli- chen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entschei- det. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.3.1 Bezüglich der Rüge, das SEM habe es unterlassen, die Anwendbar- keit von Art. 63 Abs. 1bis AsylG in seinem Schreiben vom 25. November 2021 zu erwähnen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 f.), ist zunächst festzuhalten, dass schon im Titel des genannten Schreibens («Aufforderung zur Stel- lungnahme [rechtliches Gehör] im Hinblick auf einen eventuellen Asylwi- derruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft») im- plizit auf den ganzen Art. 63 AsylG (Widerruf als eine Beendigungsform des Asyls), also auch auf dessen Abs. 1bis, hingewiesen wurde. Ferner hat sich das SEM in seinem Schreiben auf die gleichen Sachverhaltsaspekte – die

E-1324/2022 Seite 9 Ausstellung eines irakischen Reisepasses und mehrere Heimatreisen – bezogen wie in der angefochtenen Verfügung und diese als «Unterschutz- stellung» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK interpretiert; der bereits damals anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 denn auch umfassend dazu geäussert. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 Abs. 1bis AsylG an die Voraussetzungen, die in der Rechtspre- chung zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK entwickelt wurden, anknüpft, weshalb Art. 63 Abs. 1bis AsylG einen en- gen Bezug zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK aufweist (vgl. BVGE 2010/17 und Botschaft zur Revision des Aus- ländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f., sowie nachfol- gend E. 5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus den genannten Gründen ist mithin zu verneinen.

E. 4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es in der angefochtenen Ver- fügung unterlassen, die Verneinung der Zwangslage für die einzelnen vor- gebrachten Reisen zu begründen (vgl. Beschwerde Ziff. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die Motivation der Vorinstanz den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, den Entscheid sachgerecht anzufechten. So brachte er – nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung detailliert ausgeführt hatte, weshalb die Heimatreisen des Beschwerdefüh- rers nicht auf einer Zwangslage gründen würden (vgl. E. 3.3) – in seiner Replik keine massgeblichen zusätzlichen Sachverhaltselemente und Argu- mente vor, die sich nicht bereits aus seinen bisherigen Eingaben ergeben. Folglich liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass die Umstände der Heimatreisen des Beschwerde- führers – entgegen der entsprechenden Rüge – seitens der Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt wurden und damit auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht erkennbar ist.

E. 4.3.3 Was schliesslich die Rüge anbelangt, das SEM sei auf die Ausfüh- rungen betreffend die gezielte Verfolgung durch islamistische und krimi- nelle Organisationen im gesamten Nordirak nicht eingegangen und habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Familie sich nicht mehr in C._______ befände (vgl. Beschwerde Ziff. 7 f.), ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu klären ist, ob die Voraussetzun- gen des Widerrufs gemäss Art. 63 AsylG erfüllt sind (vgl. zu den konkreten Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nachfolgend E. 5). Dem SEM ist es folglich weder vorzuwerfen, dass es sich mit der Frage einer gezielten

E-1324/2022 Seite 10 Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG nicht im De- tail auseinandergesetzt hat, noch dass es keine weiteren Abklärungen be- züglich des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers im Nordirak res- pektive bezüglich der konkreten Gefährdungssituation aufgrund der gel- tend gemachten Verfolgung durch islamistische und kriminelle Organisati- onen vorgenommen hat.

E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen nach dem Ge- sagten als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Juli 2022) hat ausstellen lassen, steht fest, dass er im Rahmen der Be- schaffung dieses Dokuments mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten ist. Bei den offiziellen Ein- und Ausreisen in Erbil, bei denen er

E-1324/2022 Seite 12 jeweils den zuvor erworbenen Reisepass verwendet hat, ist er noch weitere Male mit den irakischen Behörden in Kontakt getreten. Bei drei der vier in den Jahren 2017 bis 2021 unternommenen, aufgrund der Akten bekannten Heimatreisen hat er sich ferner nachweislich jeweils (…) Monat im Irak auf- gehalten. Durch dieses Verhalten, insbesondere durch die wiederholten und längeren Aufenthalte im Irak, hat er – unabhängig von der Art der ur- sprünglich geltend gemachten Verfolgung als nichtstaatliche Verfolgung durch islamistische und kriminelle Organisationen – zumindest in Kauf ge- nommen, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 m.w.H.).

E. 5.1 Wie bereits erwähnt, ist in der Sache strittig, ob das SEM dem Be- schwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 63 Abs. 1bis AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und folglich das Asyl widerrufen hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 FK vorliegen. Die in der FK normierten sogenannten «Beendigungsklau- seln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling eben diesen Sta- tus verliert. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Namentlich fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankert als lex specialis von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, frei- willig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (vgl. Bot- schaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Recht- sprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kon- takt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht ge- handelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat

E-1324/2022 Seite 11 Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tat- sächlich erhalten hat (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 m.H.a. 1996 Nr. 7; ferner SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Migrationsrecht Kommentar,

E. 5.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind insofern restriktiv zu beurteilen, als der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolger- staat begibt, grundsätzlich ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2).

E. 5.4 Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob sich der Beschwerdefüh- rer freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehm- lassung vom 5. Juli 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes fest- zuhalten:

E. 5.4.1 Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer seinen Reisepass durch die irakische Botschaft in der Schweiz (vgl. Stellungnahme vom

16. Dezember 2021) oder in C._______ selber (vgl. Vernehmlassung vom

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer trug in seiner Stellungnahme vom 16. Dezem- ber 2021 vor, nach dem Tod seines Bruders, der gemäss Todesschein am (…) 2015 verstarb, «wegen der Familie in den Irak» gereist zu sein, «was erst 2017 möglich» gewesen sei. Gestützt auf diese Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Heimatreise des Beschwerde- führers im Jahr 2017 aufgrund eines starken moralischen Drucks erfolgte, zumal der Bruder schon länger verstorben war und der Beschwerdeführer sich den irakischen Reisepass bereits im Jahr 2016 (Ausstelldatum: […]

2016) ausstellen liess. Über den Jahreswechsel 2019/2020 (recte: gemäss den Ein- und Ausreiss- tempeln im irakischen Reisepass über den Jahreswechsel 2018/2019) sei er wiederum in den Irak gereist, um sich der Familie seiner heutigen Ehe- frau vorzustellen und um deren Hand anzuhalten. Im (…) 2020 sei er zwecks Unterzeichnung eines Erbdokuments für das Haus seines verstor- benen Vaters in den Irak gereist. In beiden Fällen sei seine persönliche Anwesenheit vonnöten gewesen, weshalb ein Zwang vorgelegen habe. Dies vermag bereits insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdefüh- rer zwecks Nachweises dieser Umstände weder Unterlagen zur Erbschaft noch zur Heirat/Ehe eingereicht hat. Überdies hat das SEM in seiner Ver- nehmlassung vom 5. Juli 2022 zu Recht festgestellt, dass er sich auch über die sozialen Medien bei der Familie seiner Ehefrau hätten vorstellen und um ihre Hand anhalten können und sich für die Erbschaftsangelegenheit mittels Vollmacht hätte vertreten lassen können. Schliesslich habe er im (…) 2021 seine Ehefrau im Irak besucht, da diese während ihres dortigen Aufenthalts an Covid-19 erkrankt sei; er habe be- fürchtet, dass sie sterben könnte (vgl. Stellungnahme vom 16. Dezember 2021). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am (…) 2021 von der Grenzpolizei auf dem Weg zum Flughafen E._______ [Flughafen

E-1324/2022 Seite 13 eines europäischen Staates] bei D._______ angehalten wurde. Den mit der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 eingereichten medizinischen Dokumenten ist zu entnehmen, dass seine mutmassliche Ehefrau H._______ am (…) 2021 positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden sei; der Test vom (…) 2021 sei jedoch negativ ausgefallen. Da die Ehefrau folglich bereits vor der Ankunft des Beschwerdeführers negativ getestet worden war, läuft die Behauptung ins Leere, er habe in den Irak reisen müssen, weil er um ihr Leben gefürchtet habe. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, dass er immer wieder aufgrund eines äusseren Zwangs in den Irak reisen musste. Damit ist davon auszugehen, dass er von 2017 bis 2021 mindes- tens vier Mal freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist.

E. 5.4.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objek- tive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Per- son in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Der Um- stand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1 und E. 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, dass er im gesamten Nordirak – und nicht nur in C._______ – weiterhin gezielt durch islamistische und kriminelle Organisationen in asylrelevanter Weise verfolgt werde, ohne diese Behauptung weiter zu substantiieren. Diesbe- züglich ist zunächst zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass er in den Jahren 2017 bis 2021 nachweislich wiederholt für (…) Monat, und damit nicht wie von ihm behauptet nur für einen Kurzaufenthalt, in seine Heimat, genauer in die Autonome Region Kurdistan, gereist ist, wobei unter Ver- weis auf die zuvor gemachten Ausführungen von der Freiwilligkeit dieser Reisen auszugehen ist. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer subjektiv zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest in der Autonomen Re- gion Kurdistan, welche die Provinzen Erbil, Suleimaniya, Dohuk und Ha- labja umfasst, keine Verfolgungshandlungen befürchtet. Auch der Um- stand, dass er sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeit- raum hat aufhalten können, ist als Zeichen zu werten, dass die nordiraki- schen Behörden – und im Ergebnis auch der irakische Zentralstaat, als dessen Organe die nordirakischen Behörden handeln (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3) – objektiv grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihm Schutz zu

E-1324/2022 Seite 14 gewähren (vgl. auch BVGE 2008/5 zur Schutzfähigkeit und den Schutzwil- len der kurdischen Behörden im Nordirak; diese Einschätzung wurde durch das Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 be- stätigt und hat weiterhin Gültigkeit [vgl. etwa Urteil BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.4 m.w.H.]).

E. 5.4.4 Schliesslich hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, das Vorgehen des SEM führe zu einem nicht verhältnis- mässigen Ergebnis. Auch den Akten lassen sich keine Umstände entneh- men, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls bezüglich des Beschwerdeführers unverhältnismässig erschei- nen lassen würden.

E. 6 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Vo- raussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers und zum Asylwiderruf seien erfüllt. Die angefochtene Ver- fügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu be- anstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu- weisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1324/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1324/2022 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. September 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) ein erstes Asylgesuch des kurdischen Beschwerdeführers - eigenen Angaben zufolge mit damaligem letztem Wohnsitz in der Region B._______ (Autonome Region Kurdistan) - vom November 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschloss. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde am 9. Oktober 2001 von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Der Beschwerdeführer kehrte im Frühjahr 2005 in den Irak zurück. B. B.a Am (...) 2013 verliess der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Irak, konkret seinen damaligen Wohnort C._______, und reiste erneut in die Schweiz ein, wo er am 28. Oktober 2013 ein neues Asylgesuch einreichte. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Irak im (...) der KDP (Demokratische Partei Kurdistans, Partiya Demokrata Kurdistanê) gearbeitet habe. Im (...) 2006 sei sein Bruder, ein (...), bei einer von Terroristen ausgelösten Bombenexplosion getötet worden. Im folgenden Jahr sei der Beschwerdeführer von denselben islamistischen Terroristen angeschossen worden und habe sich auf der Flucht beide Beine gebrochen. Später sei er von kriminellen Banden mit dem Tod bedroht worden. Im (...) 2013 sei sein Neffe, als sie zusammen mit einem Auto unterwegs gewesen seien, bei einem Anschlag verletzt worden; dieser Anschlag habe jedoch eigentlich dem Beschwerdeführer gegolten. In der Folge sei er aus dem Irak ausgereist. B.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-1144/2015 vom 14. Juli 2015 gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Mit entsprechendem Entscheid vom 17. Juli 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 15. Januar 2015 auf und gewährte dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl. C. C.a Mit Schreiben vom 25. November 2021 stellte das SEM dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Er sei im (...) 2021 bei einer Fahrzeugkontrolle in der Nähe von D._______ als Mitfahrer kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich in seinem Besitz ein gültiger irakischer Reisepass befunden habe, welcher mehrere Ein- und Ausreisestempel der Flughäfen Erbil und [E._______ Flughafen eines europäischen Staates] enthalte. Der Fahrer habe erklärt, er begleite den Beschwerdeführer nach [F._______ Flughafen eines europäischen Staates], von wo aus dieser einen Flug nach Erbil antrete. Folglich sei erstellt, so das SEM, dass der Beschwerdeführer sich an die heimatlichen Behörden gewandt und einen neuen irakischen Reisepass erhalten habe. Ferner habe er offenbar mehrere Heimatreisen in den Irak unternommen. Somit sei davon auszugehen, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. C.b Am 16. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des rubrizierten Rechtsvertreters einreichen und machte dabei im Wesentlichen geltend, der Tod seines Bruders G._______ (im [...] 2015) habe ihn dazu veranlasst, von der Schweiz aus einen irakischen Reisepass zu beantragen und ausstellen zu lassen; dafür sei er nicht in den Irak gereist. Erst im Jahr 2017 habe er nach dem Tod seines Bruders in den Irak zurückkehren und seine Familie besuchen können. Im Jahr 2019 sei er in seine Heimat gereist, um bei seiner (damals künftigen) Schwiegerfamilie um die Hand seiner heutigen Ehefrau anzuhalten. Im (...) 2020 sei er zwecks Unterschrift eines Erbdokuments im Irak gewesen und im (...) 2021 habe er seine Ehefrau, welche während eines Aufenthalts im Irak an Covid-19 erkrankt sei, besucht. Er betonte, er sei nie in C._______ gewesen, sondern seine Besuche hätten sich auf Erbil und Suleimaniya beschränkt. In diesem Zusammenhang wies er unter Bezugnahme auf seine Asylakten darauf hin, dass er nicht von den nordirakischen Behörden verfolgt worden sei, sondern von Dritten, weil er den nordirakischen Behörden nahegestanden habe. Folglich habe ihm bei seinen Reisen in den Irak keine Verfolgung durch das nordirakische Regime gedroht; vielmehr drohe ihm weiterhin eine Verfolgung durch islamistische Terrormilizen. Da er nach dem Gesagten gezwungen gewesen sei, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren, und er nicht vom Staat, sondern von Privaten Verfolgung zu befürchten habe, seien die Voraussetzungen des Asylwiderrufs nicht erfüllt. Als Beweismittel reichte er ein Foto des Totenscheins seines Bruders G._______ (ohne Übersetzung) sowie diverse Arztbestätigungen und Covid-19-Testergebnisse einer Person namens H._______ zu den Akten. D. Mit am 18. Februar 2022 eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2022 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen. F. Am 5. Juli 2022 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. Mit Replik vom 21. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2024 der Richterin Regina Derrer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass bereits die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Papierbeschaffung einen Tatbestand darstelle, der grundsätzlich als «Unterschutzstellung» unter den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) falle. Nach der schweizerischen Rechtsprechung müssten für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung der als Flüchtling anerkannten Person müsse freiwilligt erfolgt sein, diese Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die Schutzgewährung müsse durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen lassen und damit wiederholt in den Irak gereist sei. Die dafür in seiner Stellungnahme vorgebrachten Beweggründe genügten den Anforderungen an eine Zwangslage (im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG) jedoch nicht. Weiter sei zu beachten, dass er mit dem heimatlichen Reisepass mehrere Male legal und problemlos über den internationalen Flughafen Erbil im Irak ein- und ausgereist und jeweils zwischen (...) Monaten im Irak geblieben sei. Aus diesem Verhalten (d.h. den wiederholten und längeren Heimatreisen) könne geschlossen werden, dass er keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung mehr aufweise und eine erneute Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bewusst in Kauf genommen habe. Auch führe die Wahl seiner Aufenthaltsorte, Erbil und Suleimaniya, zur Vermutung, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge respektive dass seine Familie (wenigstens ein Teil davon) dort und nicht mehr in C._______ ansässig sei. Zusammenfassend habe er keinen hinreichenden Zwang für seine Reisen in seine Heimat glaubhaft dargetan, weshalb kein Grund dafür vorliege, von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1bis AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde formelle wie auch materielle Rügen geltend: 3.2.1 In formeller Hinsicht machte er im Wesentlichen geltend, die Vorin-stanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt und ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen. So habe es das SEM in seinem Schreiben vom 25. November 2021 unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1bis AsylG zu erwähnen. Diese Bestimmung habe es erstmals in der angefochtenen Verfügung genannt. Ferner habe es in der angefochtenen Verfügung eingeräumt, dass die Motive für die jeweiligen Heimreisen «auf eine gewisse Zwangslage hindeuten» könnten; jedoch fehle eine konkrete Begründung für die Verneinung dieser Gründe. Daher habe es mangels umfassender Würdigung des vorliegenden Einzelfalls seine Begründungspflicht verletzt. Weiter sei die Vor-instanz nicht auf die Ausführungen betreffend die Verfolgung durch islamistische und kriminelle Organisationen eingegangen, sondern habe sich auf die - nicht abgeklärte und dem Beschwerdeführer in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorgehaltene - Behauptung beschränkt, sein familiäres Umfeld lebe nicht mehr in C._______. Es sei jedoch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im gesamten Nordirak (und nicht nur in C._______) durch diese Organisationen verfolgt sei, ansonsten ihm gar nie Asyl gewährt worden wäre. Schliesslich habe es das SEM in Verletzung seiner Untersuchungspflicht unterlassen, weiter Abklärungen betreffend die genauen Umstände der Rückreise des Beschwerdeführers zu tätigen und - unter Beizug der Asylakten - die Gefährdungssituation konkret zu würdigen. 3.2.2 In materieller Hinsicht monierte der Beschwerdeführer, dass er weiterhin von islamistischen und kriminellen Organisationen - und nicht in erster Linie durch die nordirakischen Behörden - verfolgt sei. Aus Sicherheitsgründen sei er denn auch nicht nach C._______ - diese Stadt sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Wesentlichen unter der Kontrolle von iranischen Milizen gestanden - gereist. Ferner sei offensichtlich, dass allein die Ausstellung eines Reisepasses oder die gemachten Reisen in seine Heimat nicht als Unterschutzstellung gemäss Art. 63 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren seien, zumal es - angesichts der Tatsache, dass der Reisepass nicht von den ihn verfolgenden islamistischen und kriminellen Organisationen, sondern vom irakischen Staat ausgestellt worden sei - schon an einer diesbezüglichen Absicht fehle. Ausserdem sei offensichtlich, dass die Reisen in seinen Heimatstaat aus familiären Gründen und somit aufgrund eines Zwangs erfolgt seien, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG (Satz 2) anwendbar sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung legte das SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zwangslage dar, es sei realitätsfremd, dass sich bei ihm praktisch jährlich ein solcher Zwang für eine Heimatreise eingestellt habe. Weil er jeweils (...) Monate im Irak verbracht habe, seien dies auch keine «Kurzaufenthalte» gewesen. Ferner hätte er sich bezüglich der vorgebrachten Erbschaftsangelegenheiten und auch, um seine künftigen Schwiegereltern kennenzulernen, einer Vollmacht respektive der sozialen Medien bedienen können, anstatt in den Irak zu reisen. All diese Reisen, so auch jene Ende (...) 2021 zwecks Besuchs seiner an Covid-19 erkrankten Ehefrau, die gemäss den ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen aus dem Irak bereits (...) 2021 wieder negativ auf Covid-19 getestet worden sei, seien folglich nicht mit einer Zwangslage zu begründen. Ferner sei der Reisepass, der im (...) 2021 eingezogen worden sei, in C._______ ausgestellt worden, was eine persönliche Entgegennahme dieses Dokuments in C._______ voraussetze und den Aussagen widerspreche, der Beschwerdeführer habe sich den Reisepass von der Schweiz aus beschafft. Daraus ergebe sich, dass er wohl schon im Jahr 2016 in den Irak gereist sei und sich in C._______, wo er eigenen Angaben zufolge aus Angst vor Verfolgung nicht mehr hingehen könne, aufgehalten habe. 3.4 Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Replik darauf, dass er jeweils nur für «Kurzaufenthalte» in den Irak gereist sei. Dass er sich, wie vom SEM behauptet, das erste Mal (...) Monate dort aufgehalten habe, stimme nicht. Auch als falsch erweise sich die Behauptung, er habe seinen Reisepass persönlich im Irak entgegengenommen; vielmehr sei er vor dem Jahr 2017 nie in den Irak gereist. Sodann sei er immer aufgrund einer Zwangslage in den Irak gereist; so hätten die geschilderten Situationen immer sein persönliches Erscheinen erfordert. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Bezüglich der Rüge, das SEM habe es unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1bis AsylG in seinem Schreiben vom 25. November 2021 zu erwähnen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 f.), ist zunächst festzuhalten, dass schon im Titel des genannten Schreibens («Aufforderung zur Stellungnahme [rechtliches Gehör] im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft») implizit auf den ganzen Art. 63 AsylG (Widerruf als eine Beendigungsform des Asyls), also auch auf dessen Abs. 1bis, hingewiesen wurde. Ferner hat sich das SEM in seinem Schreiben auf die gleichen Sachverhaltsaspekte - die Ausstellung eines irakischen Reisepasses und mehrere Heimatreisen - bezogen wie in der angefochtenen Verfügung und diese als «Unterschutzstellung» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK interpretiert; der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 denn auch umfassend dazu geäussert. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 Abs. 1bis AsylG an die Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK entwickelt wurden, anknüpft, weshalb Art. 63 Abs. 1bis AsylG einen engen Bezug zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK aufweist (vgl. BVGE 2010/17 und Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f., sowie nachfolgend E. 5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus den genannten Gründen ist mithin zu verneinen. 4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die Verneinung der Zwangslage für die einzelnen vorgebrachten Reisen zu begründen (vgl. Beschwerde Ziff. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die Motivation der Vorinstanz den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, den Entscheid sachgerecht anzufechten. So brachte er - nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung detailliert ausgeführt hatte, weshalb die Heimatreisen des Beschwerdeführers nicht auf einer Zwangslage gründen würden (vgl. E. 3.3) - in seiner Replik keine massgeblichen zusätzlichen Sachverhaltselemente und Argumente vor, die sich nicht bereits aus seinen bisherigen Eingaben ergeben. Folglich liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass die Umstände der Heimatreisen des Beschwerdeführers - entgegen der entsprechenden Rüge - seitens der Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt wurden und damit auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht erkennbar ist. 4.3.3 Was schliesslich die Rüge anbelangt, das SEM sei auf die Ausführungen betreffend die gezielte Verfolgung durch islamistische und kriminelle Organisationen im gesamten Nordirak nicht eingegangen und habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Familie sich nicht mehr in C._______ befände (vgl. Beschwerde Ziff. 7 f.), ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig zu klären ist, ob die Voraussetzungen des Widerrufs gemäss Art. 63 AsylG erfüllt sind (vgl. zu den konkreten Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nachfolgend E. 5). Dem SEM ist es folglich weder vorzuwerfen, dass es sich mit der Frage einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG nicht im Detail auseinandergesetzt hat, noch dass es keine weiteren Abklärungen bezüglich des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers im Nordirak respektive bezüglich der konkreten Gefährdungssituation aufgrund der geltend gemachten Verfolgung durch islamistische und kriminelle Organisationen vorgenommen hat. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Wie bereits erwähnt, ist in der Sache strittig, ob das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 63 Abs. 1bis AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und folglich das Asyl widerrufen hat. 5.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Die in der FK normierten sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling eben diesen Status verliert. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Namentlich fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankert als lex specialis von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 m.H.a. 1996 Nr. 7; ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach Praxis die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. An diese Voraussetzungen knüpft Art. 63 Abs. 1bis Satz 2 AsylG an. Die darin statuierte gesetzliche Vermutung, dass sich die betroffene Person mit einer Reise in den Heimatstaat freiwillig unter den Schutz dieses Landes gestellt hat, kann widerlegt werden. Dafür muss sie alternativ darlegen, dass die Reise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte; dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen oder dass dieser Staat ihr keinen Schutz gewährt hat. Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für gegeben hält (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.). 5.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind insofern restriktiv zu beurteilen, als der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, grundsätzlich ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 5.4 Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer seinen Reisepass durch die irakische Botschaft in der Schweiz (vgl. Stellungnahme vom 16. Dezember 2021) oder in C._______ selber (vgl. Vernehmlassung vom 5. Juli 2022) hat ausstellen lassen, steht fest, dass er im Rahmen der Beschaffung dieses Dokuments mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten ist. Bei den offiziellen Ein- und Ausreisen in Erbil, bei denen er jeweils den zuvor erworbenen Reisepass verwendet hat, ist er noch weitere Male mit den irakischen Behörden in Kontakt getreten. Bei drei der vier in den Jahren 2017 bis 2021 unternommenen, aufgrund der Akten bekannten Heimatreisen hat er sich ferner nachweislich jeweils (...) Monat im Irak aufgehalten. Durch dieses Verhalten, insbesondere durch die wiederholten und längeren Aufenthalte im Irak, hat er - unabhängig von der Art der ursprünglich geltend gemachten Verfolgung als nichtstaatliche Verfolgung durch islamistische und kriminelle Organisationen - zumindest in Kauf genommen, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 m.w.H.). 5.4.2 Der Beschwerdeführer trug in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 vor, nach dem Tod seines Bruders, der gemäss Todesschein am (...) 2015 verstarb, «wegen der Familie in den Irak» gereist zu sein, «was erst 2017 möglich» gewesen sei. Gestützt auf diese Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Heimatreise des Beschwerdeführers im Jahr 2017 aufgrund eines starken moralischen Drucks erfolgte, zumal der Bruder schon länger verstorben war und der Beschwerdeführer sich den irakischen Reisepass bereits im Jahr 2016 (Ausstelldatum: [...] 2016) ausstellen liess. Über den Jahreswechsel 2019/2020 (recte: gemäss den Ein- und Ausreisstempeln im irakischen Reisepass über den Jahreswechsel 2018/2019) sei er wiederum in den Irak gereist, um sich der Familie seiner heutigen Ehefrau vorzustellen und um deren Hand anzuhalten. Im (...) 2020 sei er zwecks Unterzeichnung eines Erbdokuments für das Haus seines verstorbenen Vaters in den Irak gereist. In beiden Fällen sei seine persönliche Anwesenheit vonnöten gewesen, weshalb ein Zwang vorgelegen habe. Dies vermag bereits insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer zwecks Nachweises dieser Umstände weder Unterlagen zur Erbschaft noch zur Heirat/Ehe eingereicht hat. Überdies hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 zu Recht festgestellt, dass er sich auch über die sozialen Medien bei der Familie seiner Ehefrau hätten vorstellen und um ihre Hand anhalten können und sich für die Erbschaftsangelegenheit mittels Vollmacht hätte vertreten lassen können. Schliesslich habe er im (...) 2021 seine Ehefrau im Irak besucht, da diese während ihres dortigen Aufenthalts an Covid-19 erkrankt sei; er habe befürchtet, dass sie sterben könnte (vgl. Stellungnahme vom 16. Dezember 2021). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 von der Grenzpolizei auf dem Weg zum Flughafen E._______ [Flughafen eines europäischen Staates] bei D._______ angehalten wurde. Den mit der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 eingereichten medizinischen Dokumenten ist zu entnehmen, dass seine mutmassliche Ehefrau H._______ am (...) 2021 positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden sei; der Test vom (...) 2021 sei jedoch negativ ausgefallen. Da die Ehefrau folglich bereits vor der Ankunft des Beschwerdeführers negativ getestet worden war, läuft die Behauptung ins Leere, er habe in den Irak reisen müssen, weil er um ihr Leben gefürchtet habe. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, dass er immer wieder aufgrund eines äusseren Zwangs in den Irak reisen musste. Damit ist davon auszugehen, dass er von 2017 bis 2021 mindestens vier Mal freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. 5.4.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1 und E. 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, dass er im gesamten Nordirak - und nicht nur in C._______ - weiterhin gezielt durch islamistische und kriminelle Organisationen in asylrelevanter Weise verfolgt werde, ohne diese Behauptung weiter zu substantiieren. Diesbezüglich ist zunächst zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass er in den Jahren 2017 bis 2021 nachweislich wiederholt für (...) Monat, und damit nicht wie von ihm behauptet nur für einen Kurzaufenthalt, in seine Heimat, genauer in die Autonome Region Kurdistan, gereist ist, wobei unter Verweis auf die zuvor gemachten Ausführungen von der Freiwilligkeit dieser Reisen auszugehen ist. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer subjektiv zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest in der Autonomen Region Kurdistan, welche die Provinzen Erbil, Suleimaniya, Dohuk und Halabja umfasst, keine Verfolgungshandlungen befürchtet. Auch der Umstand, dass er sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum hat aufhalten können, ist als Zeichen zu werten, dass die nordirakischen Behörden - und im Ergebnis auch der irakische Zentralstaat, als dessen Organe die nordirakischen Behörden handeln (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3) - objektiv grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihm Schutz zu gewähren (vgl. auch BVGE 2008/5 zur Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der kurdischen Behörden im Nordirak; diese Einschätzung wurde durch das Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit [vgl. etwa Urteil BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.4 m.w.H.]). 5.4.4 Schliesslich hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, das Vorgehen des SEM führe zu einem nicht verhältnismässigen Ergebnis. Auch den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls bezüglich des Beschwerdeführers unverhältnismässig erscheinen lassen würden.

6. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und zum Asylwiderruf seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: