Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 7. September 2000 lehnte das SEM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer kehrte im März 2005 in den Irak zurück. B. Am 15. Oktober 2013 verliess der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Irak erneut, gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag zum zweiten Mal um Asyl nach. Am 6. November 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 30. April 2014 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Irak im Sekretariat der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) gearbeitet. Im Jahr 2006 sei sein Bruder, ein Polizeioffizier, von einer Bombe von Terroristen getötet worden. Im Jahr 2007 sei er angeschossen worden und habe sich auf der Flucht beide Beine gebrochen. Im Jahr 2011 sei ihm durch seine Cousine berichtet worden, dass eine kriminelle Gruppe, die ihn töten wolle, nach B._______ zurückgekehrt sei. Im Jahr 2013 sei er wiederum von dieser Gruppe bedroht worden. Am 2. Mai 2013 sei sodann sein Neffe bei einem Anschlag verletzt worden. Er sei zusammen mit ihm im Auto unterwegs gewesen. Der Anschlag habe eigentlich ihm gegolten, weshalb er ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 - eröffnet am 22. Januar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Aktenstücke B2/1, B4/1, B7/1, B10/1, B12/1, B15, B20/4, B23/2 sowie in den internen VA-Antrag (B24/1) zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten B2/1, B4/1, B7/1, B10/1, B12/1, B15, B20/4, B23/2 sowie in den internen VA-Antrag (B24/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Aktenstücke B2/1, B7/1, B10/1, B12/1, B15, B20/4 und B23/2 zur Einsicht zu. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab. Sodann verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer mache zahlreiche widersprüchliche Angaben, welche er nicht zu erklären vermöge. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im Irak Opfer von gezielt gegen ihn gerichteten Angriffen geworden sei. So seien seine Aussagen vage und unsubstantiiert und er verstricke sich in Widersprüche.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Aussagen widersprächen sich nicht. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien konstruiert und seine Aussagen seien nicht richtig beachtet und aus dem Zusammenhang gerissen worden. Seine Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen und bemerkenswerte Details enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spreche.
E. 4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 6).
E. 5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des BVGer D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 5.3 Vorliegend handelt es sich bei den vom SEM festgestellten Widersprüchen nur scheinbar um solche. So schreibt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache verwirrende Angaben zu den Tätern und Gruppen, die ihn angegriffen hätten. Falsch ist, dass das SEM davon ausgeht, ein Anschlag von Terroristen schliesse a priori aus, dass eine bestimmte Person gezielt damit getroffen wird. Auch missversteht die Vorinstanz, was der Beschwerdeführer unter zivilen bzw. gesellschaftlichen Spannungen, welche er immer wieder erwähnt, versteht. Hier handelt es sich offensichtlich um die Bedrohung seitens der kurdischen Banden, welche die ganze Familie des Beschwerdeführers betrifft, wobei jede Gewalttätigkeit eine weitere auslöst. Der Beschwerdeführer redet deswegen auch von einer Kettenreaktion (vgl. SEM-Akten, B22/14 F68 ff.). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wonach er am 31. Juli 2007 auf offener Strasse von islamistischen Terroristen angeschossen worden sei und sich bei der Flucht beide Beine gebrochen habe, ist glaubhaft. Der Beschwerdeführer reicht dazu einen Bericht der Polizeidirektion der Provinz C._______ vom 31. Juli 2007 sowie einen Bericht der selben Behörde, der den Bruder des Beschwerdeführers zum Märtyrer erklärt, ein. Deren Inhalte decken sich mit seinen Aussagen. Seine Schilderungen weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. So weiss der Beschwerdeführer das genaue Datum, die Uhrzeit sowie die Umstände (ferngesteuerte Bombe) des Anschlages, bei welchem sein Bruder im Jahr 2006 getötet wurde und der schliesslich zum Angriff auf den Beschwerdeführer selbst führte (SEM-Akten, B22/14 F29). Auch den Anschlag auf ihn selbst beschreibt er konzise und detailliert. So schildert er, in welchem Quartier und in welcher Strasse er angeschossen wurde (SEM-Akten, B22/14 F36). Es sei sehr warm gewesen, weshalb es nicht viele Leute im Quartier gehabt habe. Er habe zwei Leute gesehen, die auf ihn geschossen hätten, weshalb er ausgestiegen und geflüchtet sei und sich in einer Garage versteckt habe. Er habe zwar gespürt, dass er getroffen worden sei, jedoch nicht genau durch was (SEM-Akten, B22/14 F38). Danach sei er über eine Treppe auf ein Dach gelangt und habe versucht von Dach zu Dach zu springen, wobei er in den Hof gefallen sei und sich beide Beine gebrochen habe (SEM-Akten, B22/14 F39). Diese Aussagen decken sich ebenfalls mit seinen Schilderungen dieses Vorfalls, die er in der BzP abgegeben hat (vgl. SEM-Akten, B6/11 S. 7). Zudem führte er anlässlich der BzP aus, dass die Kugel immer noch in ihm stecke. Dies bestätigte sich, als er in der Anhörung den Arztbericht des Spitals Limmattal vom 22. April 2014 einreichte, wonach ihm ein Projektil nach einer abdominalen Schussverletzung entfernt worden sei. Das eingereichte Gesundheitszeugnis des Lehrkrankenhaus D._______ vom 31. Juli 2007 bestätigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer von einer Kugel getroffen wurde und sich bei einem Sturz beide Beine gebrochen hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist deshalb von der Richtigkeit des geschilderten Angriffs auf den Beschwerdeführer auszugehen. Auch den Vorfall vom 2. Mai 2013, als er mit seinem Neffen im Auto unterwegs gewesen sei und auf den Neffen geschossen worden sei, schildert er glaubhaft. Das dazu eingereichte Beweismittel (ein Polizeibericht der Polizeidirektion der Provinz C._______ vom 2. Mai 2013) stimmt inhaltlich mit seinen konzisen Aussagen dazu überein. So führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich um Rache einer kurdischen Bande gehandelt habe, und dass gezielt auf den Beifahrer geschossen worden sei, wobei die Gruppe davon ausgegangen sei, dass er der Beifahrer sei (SEM-Akten, B22/14 F73 ff.). Diese Schilderungen stimmen mit dem eingereichten Polizeibericht überein, der feststellt, dass der Beschwerdeführer und sein Neffe von einer bewaffneten Gruppe verfolgt worden seien. Sein Neffe sei verletzt worden, während der Beschwerdeführer unversehrt entkommen sei. Auch hier enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen. So sei der Vorfall nachts auf einer zweiseitigen Strasse passiert. Er sei das Auto seines Neffen gefahren und es habe nur noch wenige Leute dort gehabt (SEM-Akten, B22/14 F64). Diese Vorkommnisse schildert der Beschwerdeführer nachvollziehbar und ausführlich, weshalb von der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse auszugehen ist. Der Beschwerdeführer untermauert auch weitere Ereignisse seines Lebens, wie das Verlassen der Schweiz nach dem ersten abgelehnten Asylgesuch und seine Arbeit bei der KDP nach seiner Rückkehr in den Irak, mit Beweismitteln und glaubhaften Aussagen. So reicht er unter anderem Flugtickets und Laissez-Passer seiner Ausreise, einen Mitgliederausweis seiner Partei und einen Waffentragschein der KDP zu den Akten.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt, Realkennzeichen verkannt und damit Bundesrecht verletzt hat.
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.3 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, reiste er am 2. März 2005 aus der Schweiz aus und lebte fortan in B._______, wo er für die KDP arbeitete. Sein Bruder war als Major bei der Polizei tätig und wurde am 6. September 2006 von islamistischen Terroristen getötet. Am 31. Juli 2007 wurde auf den Beschwerdeführer auf offener Strasse geschossen, und er wurde von einem Projektil in den Bauch getroffen. Auf seiner Flucht brach er sich beide Beine. Es stellte sich heraus, dass es sich bei den Angreifern um dieselbe Gruppierung handelte, die bereits seinen Bruder getötet hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrmals durch eine kurdische Gruppierung bedroht. Am 2. Mai 2013 war er mit seinem Neffen im Auto unterwegs. Mitglieder der obgenannten kurdischen Bande haben sodann auf das Auto geschossen und seinen Neffen getroffen. Nachträglich stellte sich heraus, dass die Täter eigentlich den Beschwerdeführer treffen wollten. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 illegal in die Türkei aus und gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz.
E. 6.4 Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 - einem Grundsatzentscheid - mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer meldete sämtliche Vorfälle der örtlichen Polizei, was die eingereichten Polizeiberichte bestätigen. Er führte weiter aus, die Polizei könne ihn nicht schützen, denn die Polizeistationen würden ihrerseits täglich durch Terroristen angegriffen (SEM-Akten, B22/14 F80). Zudem sei das Problem von der Polizei nicht ernst genommen worden (SEM-Akten, B22/14 F76). In der BzP führte er zudem aus, gegen den Chef einer solchen Bande würden ca. 200 Haftbefehle vorliegen, aber dieser werde nicht verhaftet. Nach dem Vorfall im Mai 2013 sei von Seiten der Polizei nichts geschehen. Die Polizei habe nichts gemacht (SEM-Akten, B6/11 S. 8). Zudem ist festzuhalten, dass die Lage im Irak sehr fragil ist, und dass der sogenannte Islamische Staat (IS) in unmittelbarer Nähe zu den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen - so in den Regionen Mosul, Kirkuk, Sinjar oder Ninawa - Gebiete erobert hat (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern, 28. Oktober 2014). Aufgrund der unsicheren und unsteten Lage in der Provinz C._______ und insbesondere in der Stadt B._______ sowie den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Polizei oder andere staatliche Institutionen Schutz gewährt werden kann. Durch die zwei obgenannten Vorfälle hat der Beschwerdeführer gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten, die angesichts ihrer Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Es wurde zwei Mal auf ihn geschossen und er wurde mehrere Male bedroht, weil sein Bruder, ein Major der Polizei, der bei einem Anschlag getötet wurde, zuvor verschiedene Bandenmitglieder und Terroristen festgenommen hatte. Der Anschlag auf den Beschwerdeführer erfolgte offensichtlich wegen seiner politischen Anschauungen als Mitglied der KDP. Damit ist auch das gesetzliche Kriterium eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivs gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist jedoch der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Angesichts des Konfliktes des Beschwerdeführers mit vorgenannten kurdischen Banden, der sich über mehrere Jahre zugetragen hat und der in einer Schussabgabe auf den Neffen des Beschwerdeführers mündete, muss von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen werden, die nach wie vor aktuell ist.
E. 6.5 Aufgrund der gegenwärtig unsicheren Lage in den kurdischen Nordprovinzen Iraks ist im vorliegenden Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative ersichtlich.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführ in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen, diversen formellen Rügen näher einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1144/2015 Urteil vom 14. Juli 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N (...) Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. September 2000 lehnte das SEM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer kehrte im März 2005 in den Irak zurück. B. Am 15. Oktober 2013 verliess der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Irak erneut, gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag zum zweiten Mal um Asyl nach. Am 6. November 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 30. April 2014 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Irak im Sekretariat der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) gearbeitet. Im Jahr 2006 sei sein Bruder, ein Polizeioffizier, von einer Bombe von Terroristen getötet worden. Im Jahr 2007 sei er angeschossen worden und habe sich auf der Flucht beide Beine gebrochen. Im Jahr 2011 sei ihm durch seine Cousine berichtet worden, dass eine kriminelle Gruppe, die ihn töten wolle, nach B._______ zurückgekehrt sei. Im Jahr 2013 sei er wiederum von dieser Gruppe bedroht worden. Am 2. Mai 2013 sei sodann sein Neffe bei einem Anschlag verletzt worden. Er sei zusammen mit ihm im Auto unterwegs gewesen. Der Anschlag habe eigentlich ihm gegolten, weshalb er ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 - eröffnet am 22. Januar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Aktenstücke B2/1, B4/1, B7/1, B10/1, B12/1, B15, B20/4, B23/2 sowie in den internen VA-Antrag (B24/1) zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten B2/1, B4/1, B7/1, B10/1, B12/1, B15, B20/4, B23/2 sowie in den internen VA-Antrag (B24/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Aktenstücke B2/1, B7/1, B10/1, B12/1, B15, B20/4 und B23/2 zur Einsicht zu. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab. Sodann verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer mache zahlreiche widersprüchliche Angaben, welche er nicht zu erklären vermöge. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im Irak Opfer von gezielt gegen ihn gerichteten Angriffen geworden sei. So seien seine Aussagen vage und unsubstantiiert und er verstricke sich in Widersprüche. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Aussagen widersprächen sich nicht. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien konstruiert und seine Aussagen seien nicht richtig beachtet und aus dem Zusammenhang gerissen worden. Seine Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen und bemerkenswerte Details enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spreche.
4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 6). 5. 5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des BVGer D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.3 Vorliegend handelt es sich bei den vom SEM festgestellten Widersprüchen nur scheinbar um solche. So schreibt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache verwirrende Angaben zu den Tätern und Gruppen, die ihn angegriffen hätten. Falsch ist, dass das SEM davon ausgeht, ein Anschlag von Terroristen schliesse a priori aus, dass eine bestimmte Person gezielt damit getroffen wird. Auch missversteht die Vorinstanz, was der Beschwerdeführer unter zivilen bzw. gesellschaftlichen Spannungen, welche er immer wieder erwähnt, versteht. Hier handelt es sich offensichtlich um die Bedrohung seitens der kurdischen Banden, welche die ganze Familie des Beschwerdeführers betrifft, wobei jede Gewalttätigkeit eine weitere auslöst. Der Beschwerdeführer redet deswegen auch von einer Kettenreaktion (vgl. SEM-Akten, B22/14 F68 ff.). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wonach er am 31. Juli 2007 auf offener Strasse von islamistischen Terroristen angeschossen worden sei und sich bei der Flucht beide Beine gebrochen habe, ist glaubhaft. Der Beschwerdeführer reicht dazu einen Bericht der Polizeidirektion der Provinz C._______ vom 31. Juli 2007 sowie einen Bericht der selben Behörde, der den Bruder des Beschwerdeführers zum Märtyrer erklärt, ein. Deren Inhalte decken sich mit seinen Aussagen. Seine Schilderungen weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. So weiss der Beschwerdeführer das genaue Datum, die Uhrzeit sowie die Umstände (ferngesteuerte Bombe) des Anschlages, bei welchem sein Bruder im Jahr 2006 getötet wurde und der schliesslich zum Angriff auf den Beschwerdeführer selbst führte (SEM-Akten, B22/14 F29). Auch den Anschlag auf ihn selbst beschreibt er konzise und detailliert. So schildert er, in welchem Quartier und in welcher Strasse er angeschossen wurde (SEM-Akten, B22/14 F36). Es sei sehr warm gewesen, weshalb es nicht viele Leute im Quartier gehabt habe. Er habe zwei Leute gesehen, die auf ihn geschossen hätten, weshalb er ausgestiegen und geflüchtet sei und sich in einer Garage versteckt habe. Er habe zwar gespürt, dass er getroffen worden sei, jedoch nicht genau durch was (SEM-Akten, B22/14 F38). Danach sei er über eine Treppe auf ein Dach gelangt und habe versucht von Dach zu Dach zu springen, wobei er in den Hof gefallen sei und sich beide Beine gebrochen habe (SEM-Akten, B22/14 F39). Diese Aussagen decken sich ebenfalls mit seinen Schilderungen dieses Vorfalls, die er in der BzP abgegeben hat (vgl. SEM-Akten, B6/11 S. 7). Zudem führte er anlässlich der BzP aus, dass die Kugel immer noch in ihm stecke. Dies bestätigte sich, als er in der Anhörung den Arztbericht des Spitals Limmattal vom 22. April 2014 einreichte, wonach ihm ein Projektil nach einer abdominalen Schussverletzung entfernt worden sei. Das eingereichte Gesundheitszeugnis des Lehrkrankenhaus D._______ vom 31. Juli 2007 bestätigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer von einer Kugel getroffen wurde und sich bei einem Sturz beide Beine gebrochen hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist deshalb von der Richtigkeit des geschilderten Angriffs auf den Beschwerdeführer auszugehen. Auch den Vorfall vom 2. Mai 2013, als er mit seinem Neffen im Auto unterwegs gewesen sei und auf den Neffen geschossen worden sei, schildert er glaubhaft. Das dazu eingereichte Beweismittel (ein Polizeibericht der Polizeidirektion der Provinz C._______ vom 2. Mai 2013) stimmt inhaltlich mit seinen konzisen Aussagen dazu überein. So führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich um Rache einer kurdischen Bande gehandelt habe, und dass gezielt auf den Beifahrer geschossen worden sei, wobei die Gruppe davon ausgegangen sei, dass er der Beifahrer sei (SEM-Akten, B22/14 F73 ff.). Diese Schilderungen stimmen mit dem eingereichten Polizeibericht überein, der feststellt, dass der Beschwerdeführer und sein Neffe von einer bewaffneten Gruppe verfolgt worden seien. Sein Neffe sei verletzt worden, während der Beschwerdeführer unversehrt entkommen sei. Auch hier enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen. So sei der Vorfall nachts auf einer zweiseitigen Strasse passiert. Er sei das Auto seines Neffen gefahren und es habe nur noch wenige Leute dort gehabt (SEM-Akten, B22/14 F64). Diese Vorkommnisse schildert der Beschwerdeführer nachvollziehbar und ausführlich, weshalb von der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse auszugehen ist. Der Beschwerdeführer untermauert auch weitere Ereignisse seines Lebens, wie das Verlassen der Schweiz nach dem ersten abgelehnten Asylgesuch und seine Arbeit bei der KDP nach seiner Rückkehr in den Irak, mit Beweismitteln und glaubhaften Aussagen. So reicht er unter anderem Flugtickets und Laissez-Passer seiner Ausreise, einen Mitgliederausweis seiner Partei und einen Waffentragschein der KDP zu den Akten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt, Realkennzeichen verkannt und damit Bundesrecht verletzt hat. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.3 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, reiste er am 2. März 2005 aus der Schweiz aus und lebte fortan in B._______, wo er für die KDP arbeitete. Sein Bruder war als Major bei der Polizei tätig und wurde am 6. September 2006 von islamistischen Terroristen getötet. Am 31. Juli 2007 wurde auf den Beschwerdeführer auf offener Strasse geschossen, und er wurde von einem Projektil in den Bauch getroffen. Auf seiner Flucht brach er sich beide Beine. Es stellte sich heraus, dass es sich bei den Angreifern um dieselbe Gruppierung handelte, die bereits seinen Bruder getötet hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrmals durch eine kurdische Gruppierung bedroht. Am 2. Mai 2013 war er mit seinem Neffen im Auto unterwegs. Mitglieder der obgenannten kurdischen Bande haben sodann auf das Auto geschossen und seinen Neffen getroffen. Nachträglich stellte sich heraus, dass die Täter eigentlich den Beschwerdeführer treffen wollten. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 illegal in die Türkei aus und gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz. 6.4 Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 - einem Grundsatzentscheid - mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer meldete sämtliche Vorfälle der örtlichen Polizei, was die eingereichten Polizeiberichte bestätigen. Er führte weiter aus, die Polizei könne ihn nicht schützen, denn die Polizeistationen würden ihrerseits täglich durch Terroristen angegriffen (SEM-Akten, B22/14 F80). Zudem sei das Problem von der Polizei nicht ernst genommen worden (SEM-Akten, B22/14 F76). In der BzP führte er zudem aus, gegen den Chef einer solchen Bande würden ca. 200 Haftbefehle vorliegen, aber dieser werde nicht verhaftet. Nach dem Vorfall im Mai 2013 sei von Seiten der Polizei nichts geschehen. Die Polizei habe nichts gemacht (SEM-Akten, B6/11 S. 8). Zudem ist festzuhalten, dass die Lage im Irak sehr fragil ist, und dass der sogenannte Islamische Staat (IS) in unmittelbarer Nähe zu den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen - so in den Regionen Mosul, Kirkuk, Sinjar oder Ninawa - Gebiete erobert hat (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern, 28. Oktober 2014). Aufgrund der unsicheren und unsteten Lage in der Provinz C._______ und insbesondere in der Stadt B._______ sowie den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Polizei oder andere staatliche Institutionen Schutz gewährt werden kann. Durch die zwei obgenannten Vorfälle hat der Beschwerdeführer gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten, die angesichts ihrer Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Es wurde zwei Mal auf ihn geschossen und er wurde mehrere Male bedroht, weil sein Bruder, ein Major der Polizei, der bei einem Anschlag getötet wurde, zuvor verschiedene Bandenmitglieder und Terroristen festgenommen hatte. Der Anschlag auf den Beschwerdeführer erfolgte offensichtlich wegen seiner politischen Anschauungen als Mitglied der KDP. Damit ist auch das gesetzliche Kriterium eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivs gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist jedoch der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Angesichts des Konfliktes des Beschwerdeführers mit vorgenannten kurdischen Banden, der sich über mehrere Jahre zugetragen hat und der in einer Schussabgabe auf den Neffen des Beschwerdeführers mündete, muss von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen werden, die nach wie vor aktuell ist. 6.5 Aufgrund der gegenwärtig unsicheren Lage in den kurdischen Nordprovinzen Iraks ist im vorliegenden Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative ersichtlich.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführ in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen, diversen formellen Rügen näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: