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D-859/2010

D-859/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 16. Februar 2008 und gelangten über _______ am 14. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 24. Juli 2008 summarisch befragt. Am 13. Juli 2009 führte das BFM Anhörungen durch. I. B. Die Beschwerdeführerin legte dar, einer gemischtethnischen Familie anzugehören (Vater: Singhalese; Mutter: Tamilin). Sie sei wie ihre Mutter Mitglied der Pfingstgemeinde. Ihr Vater habe die Familie verlassen. Sie stamme aus _______ und habe immer dort gelebt. Vor dem 14. Januar 2008 habe sie keinerlei Probleme gehabt. Am besagten Datum hätten vier ihnen unbekannte Personen - möglicherweise Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) - zuhause vorgesprochen und nach ih­rem zu diesem Zeitpunkt abwesenden Bruder gefragt. Dieser habe ge­mäss Aussagen der Unbekannten von einem Freund Waffen respektive ein Paket mit Zündstoff erhalten. Die Unbekannten hätten sich nach dem Verbleiben des Pakets erkundigt. Ihre Mutter habe erklärt, dass es kein sol­ches Paket gebe. Die Unbekannten hätten ihr nicht geglaubt, sie umge­stossen und seien zwecks Suche ins Haus eingedrungen. Sie hät­ten indes kein entsprechendes Paket gefunden. Sie hätten die Familie der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschul­digt und ihr Wiederkommen am Abend angekündigt. Für den Fall der erneu­ten Abwesenheit des Bruders hätten sie mit der Ermordung der ge­samten Familie gedroht. Der Bruder habe sich im genannten Zeitpunkt ar­beitshalber bei einem Onkel beziehungsweise Bekannten aufgehalten. Die Mutter respektive sie selber habe einen Nachbarn aufgefordert, sich dorthin zu begeben, damit ihr Sohn respektive Bruder gewarnt sei und ein Versteck finde. Gegen 14 Uhr sei der Bekannte bei ihnen erschienen und habe mitgeteilt, dass ihr Sohn respektive Bruder in einem Versteck sei. Am Abend desselben Tages hätten zwei der vier Unbekannten erneut vorge­sprochen und sich nach dem Versteck ihres Bruders erkundigt. Ei­ner der beiden habe sie unsittlich angefasst. Ihre Mutter sei eingeschrit­ten und habe den beiden die Auslieferung ihres Sohnes versprochen. Tags darauf sei die Mutter zum Dorfvorsteher gegangen, um das Vorgefal­lene zu melden. Nachmittags seien die Unbekannten wieder im Haus erschienen und hätten sie beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Ihre Mutter habe dies wütend abgestritten. Dabei sei sie mit einer Waffe be­droht worden. Es sei zu einem Handgemenge gekommen. Die Unbe­kannten hätten ihre Mutter unter Drohungen erneut zur Auslieferung des Sohnes aufgefordert. In der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2008 hät­ten die Unbekannten ein viertes Mal vorgesprochen. Sie hätten an die Türe getreten, um Einlass zu erhalten. Ihre Mutter habe sie (die Beschwer­deführerin) aufgefordert, ihre Zimmertüre zu schliessen, und den Eindringlingen geöffnet. Diese hätten das ganze Haus nach dem Bru­der durchsucht. Sie sei unter Drohungen aufgefordert worden, ihre Zimmer­türe zu öffnen. Aus Angst um das Schicksal ihrer Mutter habe sie die Tür entriegelt. Einer der Unbekannten habe sie daraufhin vergewaltigt. Noch in derselben Nacht hätten sie sich zu besagtem Bekannten bege­ben. Diesem habe sie alles erzählt. Aus Furcht, sie beide könnten auch bei ihm ausfindig gemacht werden, habe er sie in der gleichen Nacht zum Aufent­haltsort ihres Bruders respektive Sohnes nach _______ gebracht. Dort habe sie ihre Schwangerschaft realisiert und abgetrieben. Ferner habe sie vom Bekannten erfahren, dass der Freund ihres Bruders getötet wor­den sei. Aus den geschilderten Gründen seien sie und ihr Bruder ausser Landes geflohen. C. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung auf dem BFM-Beweismittel­umschlag A 1). D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - eröffnet am 13. Januar 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz be­gründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angebli­chen Vorkommnisse vom Januar 2008. Die Aussagen der Beschwerdeführe­rin anlässlich der Anhörung müssten in mehreren Punk­ten als widersprüchlich im Vergleich zu denjenigen im Rahmen der Summar­befragung qualifiziert werden. So habe sie bei der Summarbefra­gung von einem Paket mit Waffen gesprochen, welches die Unbekannten im Besitz ihres Bruders vermutet hätten. Laut Anhörung soll es sich dabei aber um Zündstoff und eine Batterie gehandelt haben. Im Weiteren sei ihre Mutter gemäss Summarbefragung bei der ersten Vorsprache durch die Unbekannten umgestossen worden - ein angebliches Vorkommnis, wel­ches sie bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Auch die Aussa­gen betreffend Warnung ihres Bruders seien ungereimt ausgefallen. Der­weil bei der Summarbefragung ihre Mutter als diejenige Person, welche ei­nen Nach­barn mit der Warnung beauftragt habe, erwähnt worden sei, wäre gemäss Anhörungsprotokoll sie selber zum Nachbarn gegangen. An die bei der Erstbefragung vorgebrachten unsittlichen Annäherungsversu­che bei der Vorsprache der Unbekannten vom Abend des 14. Januar 2008 habe sie sich anlässlich der Anhörung auf Nachfragen hin nicht mehr erinnern können. Auch die Bedrohung ihrer Mutter mit einer Waffe bei der dritten Vorsprache der Unbekannten habe sie bei der Anhörung nicht mehr geltend gemacht. Nach der angeblichen Vergewaltigung sei sie laut Summarbefragung zu ihrer Mutter gegangen und habe mit ihr ge­sprochen. Gemäss ihren Angaben bei der Anhörung sei ihre Mutter da­mals indes bewusstlos gewesen. Demzufolge sei die angebliche Bedro­hung durch Unbekannte nicht glaubhaft, zumal auch ihr Bruder diese Vor­fälle im Rahmen seines Asylverfahrens widersprüchlich dargelegt habe. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Dem Schreiben eines Mitglieds der Gemeindebehörde von _______ vom 15. Januar 2008 sei zu entnehmen, dass die bewaffneten Unbekannten das zweite Mal am 15. Januar 2008 vorbeigekommen sein sollen. In der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin indes angegeben, die zweite Vorsprache sei am Abend des 14. Januar 2008 gewesen. Ferner sei im Schreiben von Waffen die Rede, derweil die Beschwerdeführerin bei der An­hörung von Batterien mit Zündstoff gesprochen habe. Ausserdem be­schreibe das Mitglied der Gemeindebehörde einen Vorfall, über welchen er in diesem Zeitpunkt noch gar nicht informiert gewesen sein könne. Das Dokument sei demnach als ein im Nachhinein in Auftrag gegebenes Gefäl­ligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Dasselbe gelte für die eingereichten Briefe der Mutter. Da die Vorsprachen der Unbekannten nicht glaubhaft seien, könne auch nicht zutreffen, dass die Beschwerdeführe­rin dabei eine Vergewaltigung erlitten habe. Dies auch des­halb, weil sie den angeblichen sexuellen Übergriff wenig differenziert, detailliert, überzeugend und verbunden mit einprägsamen Einzelheiten ge­schilderte habe. Es fehlten die für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Real­kennzeichen. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ein Vollzug in _______ - dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin - sei aufgrund der dorti­gen Situation zwar nicht zumutbar. Sie verfüge aber in anderen Landes­gebieten - beispielsweise im Grossraum Colombo/im Süden und Westen des Landes - über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Sie sei eine ethnische Singhalesin, welche mehrere Jahre die Schule besucht habe und sowohl singhalesisch wie auch tamilisch spreche. Im _______ hielten sich Verwandte auf. Zudem werde sie zusammen mit ih­rem Bruder die Heimreise antreten können. Den Geschwistern dürfte es so möglich sein, in den genannten Gebieten eine wirtschaftliche Lebens­grundlage zu schaffen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Februar 2010 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung verbunden mit einer erneuten Anhörung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Un­zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver­bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres Bruders und die un­entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung der Begehren machte sie geltend, sie sei anlässlich der Summarbefragung angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Der Befra­gungsstil der Anhörung sei überaus hart und nicht immer sachgemäss gewe­sen. Zudem habe sie nach der termingerechten Ankunft bei der Vorin­stanz mehrere Stunden unverpflegt auf den Beginn der Anhörung war­ten müssen. Ausserdem sei sie nach ihrem viermonatigen Spitalaufent­halt noch gesundheitlich angeschlagen gewesen. Bei der vier Stunden und zehn Minuten dauernden Anhörung sei lediglich eine Kurz­pause eingeschaltet worden. Wesentliche Fragen, welche sich nach Lek­türe des Empfangsstellenprotokolls aufgedrängt hätten, seien nicht ge­stellt worden. Die Dolmetscherin habe nicht alle Detailaussagen über­setzt. Auch Nachfragen seien unterblieben. Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2008 wegen einer depressiven Entwicklung ins Spital einge­wiesen worden. Aus dem beiliegenden Arztbericht vom 25. Januar 2010 gehe hervor, dass sie gemäss behandelndem Arzt die Vergewalti­gung "in absolut glaubhafter Art und Weise bezeugt" habe. Sie habe begrün­detet Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch Drittpersonen und sei auf staatlichen Schutz angewiesen. Die Vorinstanz verkenne im Rah­men der Prüfung der Glaubhaftigkeit den beschränkten Beweiswert der Aus­sagen anlässlich der Summarbefragung. Zudem sei der der Beschwer­deführerin angelastete Widerspruch (Paket mit Waffen bezie­hungsweise Batterie/Zündstoff) offensichtlich keiner, da sie übereinstim­mend von einem Paket gesprochen habe. Der genaue Inhalt sei ihr nicht be­kannt gewesen, da sie das Paket nie gesehen habe; entsprechend habe sie nur die diesbezüglichen Aussagen der unbekannten Eindring­linge wiedergegeben. Auch in der Anhörung habe sie die von ihrer Mutter er­littenen Schläge erwähnt. Die unsittlichen Berührungen habe sie eben­falls thematisiert. Die nicht deckungsgleichen Aussagen betreffend dieje­nige Person, welche den Nachbarn aufgesucht habe, seien möglicher­weise auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Richtig sei, dass ihre Mutter und nicht sie den Nachbarn aufgesucht habe. Der weitere angeb­liche Widerspruch zum Sachverhalt nach der Vergewaltigung (Mut­ter ohne Bewusstsein beziehungsweise über Schmerzen klagend) be­stehe wiederum nicht; sie habe bei der Anhörung die Klage der Mutter nach deren Aufwachen nicht mehr erwähnt. Das Fehlen dieses Details sei nicht wesentlich. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie traumatisiert sei und Erinnerungslücken habe. Die angeblichen Widersprüche in den Aus­sagen des Bruders seien ebenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftig­keit ihrer Vorbringen zu belegen, da in dessen Beschwerdeverfahren die an­gebliche Unglaubhaftigkeit wiederlegt werde. Die Vorinstanz verkenne im Weiteren, dass das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers ein taugli­ches Beweismittel sei. Es sei erst nach dem letzten Besuch der Mut­ter der Beschwerdeführerin - einer Analphabetin - verfasst worden. Die Mutter habe entsprechend darauf vertrauen müssen, dass der Dorfvorste­her auch das schreibe, was ihm gesagt worden sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die erlittene Vergewaltigung entgegen der nicht nach­vollziehbaren Argumentation des BFM sehr eindrücklich geschildert. Bei der Anhörung seien dazu keine Nachfragen erfolgt. Nach dem Gesag­ten habe sie die asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Sie werde entweder vom Staat oder durch Drittpersonen gezielt verfolgt, wobei im Falle von Drittpersonen staatlicher Schutz fehle. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Be­stimmungen verstossen. Die Vorinstanz verletze bei der Begründung der Zumutbarkeit des Vollzugs überdies die Begründungspflicht. F. Der Eingabe lagen ein Arztbericht vom 25. Januar 2010 sowie eine Bes­tätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei. Medizini­sche Unterlagen betreffend einen einige Zeit zurückliegenden Spitalaufent­halt und weitere Beweismittel aus dem Ausland wurden in Aus­sicht gestellt. II. G. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Befragungen die Angaben seiner Schwester bezüglich ihrer Religion und Herkunft. Als Fluchtgrund gab er an, ein mittlerweile verstorbener Freund von ihm habe angeblich die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Am 14. Januar 2008 hätten unbekannte Personen während seiner Abwesenheit ihn erstmals zuhause gesucht. Sie hätten behauptet, er habe von diesem Freund ein Paket mit Waffen respektive Zündstoff erhalten. Die Unbekannten hätten sich nach dem Verbleiben des Pakets erkundigt und seien zwecks Suche ins Haus eingedrungen. Sie hätten indes kein entsprechendes Paket gefunden. Sie hätten die Familie der Unterstützung der LTTE verdächtigt und ihr Wiederkommen angekündigt. Er sei von dieser Suche durch einen Nachbarn, welcher ihn am Arbeitsort aufgesucht habe, informiert worden. Durch Vermittlung seines Arbeitgebers - eines Onkels respektive eines Bekannten seiner Mutter - sei ein Versteck für ihn gefunden worden. Am Nachmittag respektive Abend desselben Tages hätten die Unbekannten wiederum zuhause nach ihm gesucht und massive Drohungen ausgestossen. Er sei in seinem Versteck geblieben, wo man ihn über erneute Vorsprachen der Unbekannten informiert habe. Bei einer solchen Vorsprache sei seine Schwester vergewaltigt worden. In der Folge seien seine Mutter und die Schwester aus der Wohnung zu ihm geflüchtet. Am 20. Januar 2008 habe er vom Tod seines Freundes erfahren. Aus den geschilderten Gründen seien er und seine Schwester wenig später ausser Landes geflohen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Todesanzeige - gemäss seinen Aussagen den erwähnten Freund betreffend - zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - eröffnet am 13. Januar 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorkommnisse vom Januar 2008. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung müssten in mehreren Punkten als widersprüchlich im Vergleich zu denjenigen im Rahmen der Summarbefragung qualifiziert werden. So habe er bei der Summarbefragung von einem Paket mit Waffen gesprochen, welches die Unbekannten in seinem Besitz vermutet hätten. Laut Anhörung soll es sich dabei aber um Zündstoff (Kabel und Batterien) gehandelt haben. Im Weiteren sei laut Anhörung seine Mutter durch die Unbekannten mit dem Tode bedroht worden. In der Empfangsstelle habe er demgegenüber geltend gemacht, die Drohung sei gegen seine Person ergangen. Bei der Erstbefragung habe er ferner dargelegt, sein Onkel respektive Arbeitgeber habe sich am 14. Januar 2008 zu seinem Elternhaus begeben. Im Verlaufe der Anhörung habe er auf Nachfrage indes nicht mehr gewusst, wohin sich dieser begeben habe. Ausserdem habe er nicht übereinstimmende Angaben zur Person, durch welche er über die Suche informiert worden sei, gemacht (Mutter beziehungsweise Onkel). Im Verlaufe der Anhörung sei er zudem nicht mehr in der Lage gewesen anzugeben, wie viele Personen am Abend des 14. Januar 2008 nach ihm gesucht hätten (gemäss Erstbefragung vier Personen). Im Weiteren habe er bei der Summarbefragung die LTTE-Unterstützung seines verstorbenen Freundes nicht erwähnt. Die so entstehenden Zweifel an seinen Vorbringen würden durch den Umstand, wonach auch seine Schwester ungereimte Angaben zu den Vorfällen gemacht habe, bestätigt. Die eingereichte Todesanzeige in Kopie vermöge seine Kernvorbringen nicht zu belegen. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ein Vollzug in _______ - dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers - sei aufgrund der dortigen Situation zwar nicht zumutbar. Er verfüge aber in anderen Landesgebieten - beispielsweise im Grossraum Colombo/im Süden und Westen des Landes - über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Er sei ein ethnischer Singhalese, welcher mehrere Jahre die Schule besucht habe und sowohl singhalesisch wie auch tamilisch spreche. In _______ lebe eine Tante. Er sei jung, den Akten zufolge gesund, ledig und verfüge über Arbeitserfahrung. Es sollte ihm so möglich sein, in den genannten Gebieten eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung verbunden eventualiter mit einer erneuten Anhörung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver­bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen seiner Schwester und die un­entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung der Begehren machte er geltend, die Übersetzerin habe seine Aussagen anlässlich der Anhörung nur verkürzt wiedergegeben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er keinen Kontakt zu den ihn suchenden Personen gehabt und nur via Drittpersonen davon erfahren habe. Er sei aber in der Lage gewesen, exakte und differenzierte Angaben zu machen. Er habe begründetet Furch vor ernsthaften Nachteilen durch Drittpersonen und könne nicht mit staatlichem Schutz rechnen. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Die Vorinstanz verkenne bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den beschränkten Beweiswert der Aussagen anlässlich der Summarbefragung. Zudem sei der ihm angelastete Widerspruch (Paket mit Waffen beziehungsweise Batterie/Zündstoff) keiner, da es offensichtlich um ein Paket mit entsprechendem Inhalt gegangen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er auch die Drohungen gegen seine Mutter ansatzweise erwähnt. Auch betreffend Aufenthaltsorte des Onkels vom 14. Januar 2008 bestünden keine relevanten Ungereimtheiten in den Protokollen. Im Weiteren habe er sowohl von diesem wie auch der Mutter von der zweiten Suche nach ihm erfahren. Ein Widerspruch sei auch hier nicht auszumachen. Dass er bei der Anhörung nicht mehr gewusst habe, wie viele Personen bei der zweiten Suche nach ihm vorgesprochen hätten, sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar und könne ohnehin nicht als entscheidwesentliche Ungereimtheit qualifiziert werden. Nachvollziehbar sei ferner, dass er die (angebliche) Unterstützung der LTTE durch seinen Freund bei der Kurzbefragung noch nicht thematisiert habe. Die Vorinstanz verkenne im Weiteren, dass die eingereichte Todesanzeige ein taugliches Beweismittel für gewisse Aspekte der Vorbringen sei. Nach dem Gesagten habe er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Er werde entweder vom Staat oder durch Drittpersonen gezielt verfolgt, wobei im Falle von Drittpersonen staatlicher Schutz fehle. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Die Vorinstanz verletze bei der Begründung der Zumutbarkeit überdies die Begründungspflicht. J. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Weitere Beweismittel für die Vorbringen wurden in Aussicht gestellt. III. K. Mit Zwischenverfügungen vom 18. Februar 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und hiess die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Die Ge­suche im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden abgewiesen. Eine Koordina­tion der Verfahren der Beschwerdeführenden wurde in Aussicht gestellt. Betreffend Nachreichung von Beweismitteln wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwie­sen. L. Mit Vernehmlassungen vom 23. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerden. Im Verfahren der Beschwerdeführerin wurde dazu ausgeführt, die Bundesanhörung sei korrekt erfolgt. Die Be­schwerdeführerin habe am Schluss angegeben, ihre Gründe vollumfäng­lich dargelegt zu haben. Entsprechend sei der rechtserhebli­che Sachverhalt nach der Anhörung hinreichend erstellt gewesen. Dass sie bei der Anhörung in gesundheitlicher Hinsicht benachteiligt gewesen sei, könne den Akten nicht entnommen werden. Der Antrag der Beschwer­deführerin auf eine erneute Befragung sei mithin abzuweisen. Aus den Protokollen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders hätten sich zahlreiche Argumente für die Unglaubhaftigkeit ergeben. Die Beschwer­devorbringen rechtfertigten keine Neubeurteilung. Der Auslöser für die gemäss dem eingereichten Arztbericht bestehende posttraumati­sche Belastungsstörung (PTBS) - die erlittene Vergewaltigung - sei nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Daran ändere die vom Arzt vertretene ge­genteilige Meinung nichts, da sie sich auf die Anamnese und mithin eine blosse Hypothese stütze. Schliesslich rechtfertige der Gesundheitszu­stand der Beschwerdeführerin keine vorläufige Aufnahme, da sie sich auch vor Ort behandeln lassen könne. M. Mit Eingaben vom 13. März 2010 legten die Beschwerdeführenden dar, sie verzichteten aus Kostengründen und im Lichte der Qualität der Arbeit der Vorinstanz auf die Einreichung einer Replik. Weiter stellten sie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz in Aussicht. Als Beweismittel wurden ärztliche Unterlagen betreffend den Spi­talaufenthalt der Beschwerdeführerin eingereicht und weitere medizinische Akten in Aussicht gestellt. Einem entsprechenden Gesuch um Fristerstreckung wurde am 15. März 2010 stattgegeben. N. Mit Eingabe vom 26. März 2010 gaben die Beschwerdeführenden einen ärztli­chen Bericht vom 17. März 2010 die Beschwerdeführerin betreffend samt Beilagen (Zusammenfassung der Krankengeschichte; Arztbericht vom 26. März 2009; Sammelbefund; End­befund) zu den Akten. Ferner übermittelte sie als weitere Beweismittel ei­nen Brief des Onkels respektive Bekannten aus ihrem Heimatland vom 4. März 2010 samt Übersetzung, die Kopie eines Todesscheins (Freund des Bruders), ein weiteres Schreiben aus dem Heimatland (datiert vom 6. März 2010) im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und Abtreibung sowie einen Internetartikel. O. Am 27. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht für die Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2010 ein und mit Eingabe vom 12. Juni 2010 gaben sie das Original des Todesscheins und des Schreibens vom 6. März 2010 zu den Akten. Ausserdem wurden Kostennoten eingereicht. P. Auf dessen Ersuchen übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 15. Juni 2011 eine Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin samt Übersetzung.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges und entsprechend ihrem Antrag werden die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden gemeinsam beurteilt.

E. 1.4 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den jeweiligen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerden ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwaltungsgericht weitergeführt wird).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde­führenden verneint. Diese Sichtweise, welche sich insbesondere auch auf vom BFM festgestellte Unstimmigkeiten von Aussagen bei der Anhörung im Vergleich zu denjenigen bei der Summarbefragung stützt, überzeugt angesichts der mangelhaften Begründung jedoch nicht.

E. 4.2 Praxisgemäss kommt den Aussagen anlässlich der Summarbefra­gung von Asylsuchenden nur ein beschränkter Beweiswert zu. Im Verfahren der Beschwerdeführerin fallen sodann bezüglich des Protokolls der Summarbefragung (Akte A 2/10) gewisse Mängel auf. So ist auf S. 5 folgender Satz zu lesen: "Als wir in _______ waren, hat _______, dass man den Freund meines Bruders getö­tet hat". Auf S. 6 wurde festgehalten: "Sie haben den Tod meines Bru­ders getötet". Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen ei­ner wörtlichen Protokollierung samt Rückübersetzung nicht vollständige oder vom Sinngehalt nicht ganz einfach zu entschlüsselnde Passagen nicht korrigiert werden, weil sich die betroffene Person tatsächlich so äus­serte. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde­führerin, welche bei der Erstbefragung grundsätzlich (auch chro­nologisch) nachvollziehbare Angaben machte, namentlich eine derar­tige Aussage zum Tod eines Freundes ihres Bruders tatsächlich zu Proto­koll gegeben haben sollte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass gewisse Protokollierungen kaum der tat­sächlichen Aussage entsprechen dürften, was offensichtlich auch bei der Rückübersetzung niemandem aufgefallen war. Der Umstand, wonach die Be­schwerdeführerin unterschriftlich die durchgeführte Rückübersetzung bestätigte, sagt mithin noch nichts Schlüssiges über deren Qualität und Ge­nauigkeit aus. Auffallend ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Beschwerdeführerin gemäss Protokollierung angegeben haben soll, Sri Lanka am 16. Februar 2007 verlassen zu haben und am 14. Juli 2007 in die Schweiz eingereist zu sein. Betreffend Asylgesuchstellung wurde in­des (und offenbar zutreffend) der 14. Juli 2008 vermerkt. Auch in diesem Zu­sammenhang erschiene wiederum nicht ausgeschlossen, dass die Be­schwerdeführerin bei der Rückübersetzung keine Korrektur verlangte, da sie tatsächlich bereits genau ein Jahr früher ihr Heimatland verliess (und dies auch so angab). Dies würde bedeuten, dass sie die vorgebrachten Übergriffe im genannten Zeitpunkt gar nicht erlebt hätte, was als Argu­ment für die Unglaubhaftigkeit offensichtlich wäre. Das BFM erwähnt diese Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung jedoch in keiner Weise. Dies bestätigt erneut den Eindruck, dass die Summarbefragung, wel­che trotz der sehr ausführlichen spontanen Schilderungen der Beschwer­deführerin lediglich 1 Stunde und 15 Minuten gedauert haben soll, nicht dem zu erwartenden Stan­dard entspricht und besagte Daten - auch aus der Sicht des BFM - nicht als von der Beschwerdeführerin tatsächlich angegebene festgehal­ten wurden. Demzufolge ist bei allenfalls abweichenden Aussagen in der Summarbefragung im Vergleich zu denjenigen anlässlich der Anhörung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend besondere Vorsicht gebo­ten. Dies umso mehr, als die Anhörung erst ein Jahr nach der Summarbefra­gung stattfand und gewisse Ungereimtheiten in den Aussa­gen durchaus auch auf den Zeitablauf verbunden mit entstandenen Erinne­rungslücken zurückgeführt werden können.

E. 4.3 Bei einer Durchsicht der beiden Protokolle im Verfahren der Beschwerdeführerin fällt weiter auf, dass die Beschwer­deführerin jeweils übereinstimmend angab, vom 14. bis zum 16. Januar 2008 hätten viermal Unbekannte wegen ihres Bruders zuhause vor­gesprochen. Diese Vorsprachen vermochte sie bei beiden Befragun­gen auch in tageszeitlicher Hinsicht ohne relevante Abweichungen einzuord­nen. Die Erlebnisse im Zusammenhang mit den Eindringlingen und ihre damit verbundenen Empfindungen legte die Beschwerdeführerin weitgehend nachvollziehbar, detailliert und wiederholt mit Realkennzei­chen versehen dar. Die vom BFM aufgelisteten Differenzen der Anhörungs­aussagen im Vergleich zu denjenigen bei der Summarbefra­gung können dabei nicht als diametrale Abweichungen in Kernvor­bringen qualifiziert werden. So erwähnte die Beschwerdeführerin bei bei­den Befragungen, die Unbekannten hätten nach einem Paket ihres Bru­ders gefragt (A 2/10 S. 4; A 10/24 Antwort 117). Der von der Vorinstanz an erster Stelle behauptete Widerspruch (Summarbefragung: Paket mit Waf­fen; Anhörung: Zündstoff und eine Batterie) ist schon insofern keiner, als ein Paket mit einer Batterie und Zündstoff offensichtlich auch als Waffe qua­lifiziert werden kann. Dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht mehr erwähnte, ihre Mutter sei bei der ersten Vorsprache gestossen worden, erscheint in keiner Weise als zentrales Vorbringen. Abgesehen da­von sprach sie durchaus von Schlägen, die ihre Mutter erlitt (A 10/24 Ant­wort 143). Die unsittlichen Berührungen erwähnte sie sowohl in der Empfangsstelle wie auch bei der Anhörung, wobei sie diese bei der Anhö­rung möglicherweise weniger gravierend schilderte (A 10/24 Antworten 133 und 141 f.). Den Vorfall bei der dritten Vorsprache, bei welcher die Mut­ter mit einer Waffe konkret bedroht worden sei, legte sie bei der Anhö­rung in dieser Form zwar nicht dar, gab aber betreffend die erste Vorspra­che an, ihre Mutter sei mit einer Waffe bedroht worden (A 10/24 Antwort 120). Auch diese Abweichung betrifft offensichtlich keine Kernaussage der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon fand die Anhörung, auf wel­che sie gemäss Beschwerdevorbringen während Stunden mit gesundheitli­chen Problemen und unverpflegt warten musste (vgl. dazu auch die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung auf dem Beiblatt des Proto­kolls), wie erwähnt erst ein Jahr nach der Summarbefragung statt. In nachvollziehbarer Weise legte sie auf entsprechende Fragen wiederholt dar, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, zumal für sie die beim vierten Vorfall erlittene Vergewaltigung im Vordergrund stehe (A 10/24 Antworten 138, 143, 164, 253 und insbesondere 149). Die Schilde­rung der Vergewaltigung als solche brachte sie jeweils zum Weinen (A 2/10 S. 5; A 10/24 Antwort 192). Entgegen der vorinstanzlichen Sicht­weise sind auch diese Schilderungen detailliert und weisen gewisse Real­kennzeichen auf. An der gemäss den ärztlichen Unterlagen diagnostizier­ten posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin ist im Üb­rigen nicht zu zweifeln, wobei aber über deren Ursache ein Arztbericht in der Regel keine schlüssigen Hinweise zu geben vermag, wie auch das BFM in der Vernehmlassung zutreffend festhält. Der Eindruck der behan­delnden Ärzte, welche gemäss ihren Berichten vom 25. Januar 2010 so­wie 17. März 2010 offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Vergewalti­gung ausgehen, kann aber zumindest als weiteres Indiz für die Glaubhaftig­keit gewisser Vorbringen gewertet werden. Dies trifft auch auf eine vom Bruder der Beschwerdeführerin bereits bei der Summarbefra­gung gemachte Aussage zu (vgl. dessen Akte A 1/20: "Zusatzbemerkun­gen" auf S. 7 unten). Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin diejenige Person, welche einen Nachbarn zwecks Warnung ihres Bruders kontaktiert habe (ihre Mutter respektive sie selber), nicht einheitlich bezeichnete und im Schreiben eines Mitglieds der Gemeindebehörde von _______ vom 15. Januar 2008 gewisse Unge­reimtheiten bestehen, die allerdings auch auf einem Missverständnis beruhen könnten. Allein besagte Formulierungen im Schreiben wie auch die vorstehend ge­nannten Abweichungen bei der Angabe der Person, welche den Nach­barn kontaktiert habe, sind jedenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der ins­gesamt substanziierten und weitgehend widerspruchsfreien Schilderun­gen zu begründen. Dies jedenfalls nicht ohne die Umstände, die für eine Glaubhaftigkeit sprechen gehörig zu gewichten. Die Erwägungen in der Vernehmlassung, wo­nach sich in Anbetracht des vollständig erstellten Sachverhalts keine weitere Anhörung aufgedrängt habe, vermögen in diesem Sinne nicht zu überzeugen. Die weitere Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, auch der Bru­der der Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu den Vorfäl­len geäussert, ist gemäss den nachfolgenden Erwägungen schon insofern nicht zu bestätigen, als solche Widersprü­che in der vom BFM monierten Form gar nicht bestehen. Sollte die Vorinstanz mit diesem Argument überdies zum Ausdruck gebracht ha­ben wollen, die Schilderungen ihres Bruders wichen von ihren eigenen ab, wäre sie gehalten gewesen, sie mit einzelnen (angeblichen) Unglaubhaf­tigkeitselementen in den Darlegungen ihres Bruders als einer Drittperson zu konfrontieren (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6. 1; EMARK 1994 Nr. 14).

E. 4.4 Bei einer Durchsicht der beiden Protokolle des Beschwerdeführers fällt ebenfalls auf, dass er jeweils übereinstimmend angab, Mitte Januar 2008 hätten innerhalb weniger Tage wiederholt Unbekannte seinetwegen zuhause vorgesprochen. Diese Vorbringen stimmen grundsätzlich mit denjenigen seiner Schwester überein. Die vom BFM aufgelisteten Differenzen der Anhörungsaussagen im Vergleich zu denjenigen bei der Summarbefragung können dabei nicht als diametrale Abweichungen in Kernvorbringen qualifiziert werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei den erfolgten Suchen nie zuhause war und von diesen respektive den Forderungen und Verhaltensweisen der Suchenden sowie der Betroffenen lediglich durch die Angehörigen in Kenntnis gesetzt wurde. Der von der Vorinstanz an erster Stelle behauptete Widerspruch (Summarbefragung: Paket mit Waffen; Anhörung: Zündstoff [Kabel und Batterien]) ist schon insofern keiner, als auch Letzteres offensichtlich als Waffe qualifiziert werden kann. Die weitere vorinstanzlichen Vorhaltung (Bundesanhörung: Drohung gegen die Mutter; Summarbefragung: Drohung gegen die Person des Beschwerdeführers) erscheint als überspitzte Interpretation der jeweiligen Protokollstellen, erwähnte der Beschwerdeführer doch auch bei der Erstbefragung, die Eindringlinge hätten Drohungen ausgestossen. Dass er diese bei der Summarbefragung in der Folge insbesondere auf seine Person bezog und die Mutter nicht auch noch explizit als davon Betroffene schilderte, lässt sich mit dem erwähnten Summarcharakter durchaus erklären (A 1/10 S. 5; A 9/23 Antwort 85). Dass er bei der Anhörung die genauen Aufenthaltsorte des Onkels respektive Arbeitgebers vom 14. Januar 2008 nicht mehr zu nennen wusste, erscheint wiederum als in keiner Weise zentral. Es ist daran zu erinnern, dass die Anhörung erst ein Jahr nach der Summarbefragung erfolgte und gewisse Erinnerungslücken durchaus realistisch sein dürften. Auch der Umstand, wonach er diejenige Person, welche ihn über die zweite Suche informiert habe, nicht übereinstimmend nannte (Mutter beziehungsweise Onkel), fällt offensichtlich ebenso wenig entscheidend ins Gewicht wie die Tatsache, dass er die Anzahl der Eindringlinge bei der zweiten Vorsprache anlässlich der Anhörung nicht mehr wusste und die Zugehörigkeit seines verstorbenen Freundes zur LTTE bei der Summarbefragung nicht ausdrücklich erwähnte. Seine Erklärungsversuche für die Ungereimtheiten in gemäss Sichtweise des BFM entscheidenden Bereichen vermögen vor diesem Hintergrund mithin zumindest ansatzweise zu überzeugen (A 9/23 Antworten 204 ff.), zumal es sich ja objektiv gesehen nicht um diametrale Abweichungen handelt. In nachvollziehbarer Weise legte er überdies dar, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können. Die weitere Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, auch die Schwester des Beschwerdeführers habe sich widersprüchlich zu den Vorfällen geäussert, ist gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht zu bestätigen, da solche Widersprüche in der vom BFM monierten Form gar nicht bestehen. Sollte die Vorinstanz mit diesem Argument überdies zum Ausdruck gebracht haben wollen, die Schilderungen seiner Schwester wichen von seinen eigenen ab, wäre sie gehalten gewesen, ihn mit einzelnen (angeblichen) Unglaubhaftigkeitselementen in den Darlegungen seiner Schwester als einer Drittperson zu konfrontieren (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6. 1; EMARK 1994 Nr. 14).

E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un­tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Par­teien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir­ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht sel­ber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir­kung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for­schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwir­kungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hin­aus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbe­sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per­son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zwei­fel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussicht­lich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön­nen (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter an­derem, dass die verfü­gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfas­sung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe­nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag­weite des Entscheides ein Bild ma­chen können, wobei sich die verfü­gende Behörde allerdings nicht aus­drück­lich mit jeder tatbeständlichen Be­hauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinandersetzen muss, son­dern sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 6 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Un­tersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zugunsten der asylsuchen­den Personen sprechen, ist den Entscheiden in keiner Weise zu entnehmen. Die Begründungen für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen über­zeugt nach dem Gesagten nicht. Sie stützen sich zur Hauptsache auf nach Ansicht des BFM abweichende Aussagen anlässlich der beiden Befra­gungen. Dass diese in der erwogenen Form gar nicht bestehen bezie­hungsweise nicht wesentlicher Natur sind und das Protokoll der Sum­marbefragung der Beschwerdeführerin überdies gewisse Fragen aufwirft, ist offensichtlich. Ge­stützt auf die bestehende Aktenlage war die angebliche Unglaubhaftig­keit der Kernvorbringen mithin nicht mit den vom BFM verwendeten Argu­menten zu begründen. Ob bereits von der grundsätzlichen Glaubhaftig­keit der Fluchtgründe auszugehen war oder ist, kann insofern offenblei­ben, als ein reformatorischer Entscheid unterbleibt (vgl. nachfolgend E. 7.3.). Die Vorinstanz wäre mithin gehalten gewesen, weitere Untersu­chungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärun­gen vor Ort zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht beste­hende Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu formulieren.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass insbeson­dere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Rahmen der vom BFM erwogenen Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt respektive falsch gewür­digt.

E. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­r­aufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög­lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stel­lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen­dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3 Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorin­stanz begangene Gehörsverletzungen zu heilen und damit verbun­den allenfalls Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei ei­nem reformatorischen Entscheid den Beschwerdeführenden eine Instanz verlo­ren gehen, was vorliegend auch gegen ein reformatorisches Urteil im Rahmen einer Motivsubstitution spricht. Überdies wurde der offenbar prekä­ren gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Prü­fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erst in der Vernehmlas­sung Rechnung getragen, was unter Umständen zu weiteren Abklärun­gen im Sinne eines Beweisverfahrens (auch) im Vollzugspunkt führen wird.

E. 7.4 Die Beschwerden sind entsprechend insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt wird. Die ange­fochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2010 sind aufzuheben und die Sache zwecks allfälliger weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwä­gungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das BFM zurück­zuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi­gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat für die beiden Verfahren je eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'196.20 und in der Höhe von Fr. 2'333.-- zu den Akten gereicht. Diese Beträge erscheinen insofern als zu hoch, als sich die beiden Verfahren in massgeblicher Hinsicht überlappen. In Anbetracht der Parallelität der Verfahren ist entsprechend eine Kürzung vorzunehmen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen des BFM vom 6. Januar 2010 werden aufgehoben und die Sa­che zur Durchführung der allfällig notwendigen Sachverhaltsabklä­rungen im Sinne der Erwägungen sowie neuer Entscheid­findung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) an die Beschwerdeführenden zu ent­richten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-859/2010 D-860/2010 Urteil vom 10. Oktober 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

1. X._______, geboren am _______, Beschwerdeführerin, (D-859/2010) und

2. Y._______, geboren am _______, Beschwerdeführer, (D-860/2010) Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, _______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 6. Januar 2010 / _______ und _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 16. Februar 2008 und gelangten über _______ am 14. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 24. Juli 2008 summarisch befragt. Am 13. Juli 2009 führte das BFM Anhörungen durch. I. B. Die Beschwerdeführerin legte dar, einer gemischtethnischen Familie anzugehören (Vater: Singhalese; Mutter: Tamilin). Sie sei wie ihre Mutter Mitglied der Pfingstgemeinde. Ihr Vater habe die Familie verlassen. Sie stamme aus _______ und habe immer dort gelebt. Vor dem 14. Januar 2008 habe sie keinerlei Probleme gehabt. Am besagten Datum hätten vier ihnen unbekannte Personen - möglicherweise Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) - zuhause vorgesprochen und nach ih­rem zu diesem Zeitpunkt abwesenden Bruder gefragt. Dieser habe ge­mäss Aussagen der Unbekannten von einem Freund Waffen respektive ein Paket mit Zündstoff erhalten. Die Unbekannten hätten sich nach dem Verbleiben des Pakets erkundigt. Ihre Mutter habe erklärt, dass es kein sol­ches Paket gebe. Die Unbekannten hätten ihr nicht geglaubt, sie umge­stossen und seien zwecks Suche ins Haus eingedrungen. Sie hät­ten indes kein entsprechendes Paket gefunden. Sie hätten die Familie der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschul­digt und ihr Wiederkommen am Abend angekündigt. Für den Fall der erneu­ten Abwesenheit des Bruders hätten sie mit der Ermordung der ge­samten Familie gedroht. Der Bruder habe sich im genannten Zeitpunkt ar­beitshalber bei einem Onkel beziehungsweise Bekannten aufgehalten. Die Mutter respektive sie selber habe einen Nachbarn aufgefordert, sich dorthin zu begeben, damit ihr Sohn respektive Bruder gewarnt sei und ein Versteck finde. Gegen 14 Uhr sei der Bekannte bei ihnen erschienen und habe mitgeteilt, dass ihr Sohn respektive Bruder in einem Versteck sei. Am Abend desselben Tages hätten zwei der vier Unbekannten erneut vorge­sprochen und sich nach dem Versteck ihres Bruders erkundigt. Ei­ner der beiden habe sie unsittlich angefasst. Ihre Mutter sei eingeschrit­ten und habe den beiden die Auslieferung ihres Sohnes versprochen. Tags darauf sei die Mutter zum Dorfvorsteher gegangen, um das Vorgefal­lene zu melden. Nachmittags seien die Unbekannten wieder im Haus erschienen und hätten sie beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Ihre Mutter habe dies wütend abgestritten. Dabei sei sie mit einer Waffe be­droht worden. Es sei zu einem Handgemenge gekommen. Die Unbe­kannten hätten ihre Mutter unter Drohungen erneut zur Auslieferung des Sohnes aufgefordert. In der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2008 hät­ten die Unbekannten ein viertes Mal vorgesprochen. Sie hätten an die Türe getreten, um Einlass zu erhalten. Ihre Mutter habe sie (die Beschwer­deführerin) aufgefordert, ihre Zimmertüre zu schliessen, und den Eindringlingen geöffnet. Diese hätten das ganze Haus nach dem Bru­der durchsucht. Sie sei unter Drohungen aufgefordert worden, ihre Zimmer­türe zu öffnen. Aus Angst um das Schicksal ihrer Mutter habe sie die Tür entriegelt. Einer der Unbekannten habe sie daraufhin vergewaltigt. Noch in derselben Nacht hätten sie sich zu besagtem Bekannten bege­ben. Diesem habe sie alles erzählt. Aus Furcht, sie beide könnten auch bei ihm ausfindig gemacht werden, habe er sie in der gleichen Nacht zum Aufent­haltsort ihres Bruders respektive Sohnes nach _______ gebracht. Dort habe sie ihre Schwangerschaft realisiert und abgetrieben. Ferner habe sie vom Bekannten erfahren, dass der Freund ihres Bruders getötet wor­den sei. Aus den geschilderten Gründen seien sie und ihr Bruder ausser Landes geflohen. C. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung auf dem BFM-Beweismittel­umschlag A 1). D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - eröffnet am 13. Januar 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz be­gründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angebli­chen Vorkommnisse vom Januar 2008. Die Aussagen der Beschwerdeführe­rin anlässlich der Anhörung müssten in mehreren Punk­ten als widersprüchlich im Vergleich zu denjenigen im Rahmen der Summar­befragung qualifiziert werden. So habe sie bei der Summarbefra­gung von einem Paket mit Waffen gesprochen, welches die Unbekannten im Besitz ihres Bruders vermutet hätten. Laut Anhörung soll es sich dabei aber um Zündstoff und eine Batterie gehandelt haben. Im Weiteren sei ihre Mutter gemäss Summarbefragung bei der ersten Vorsprache durch die Unbekannten umgestossen worden - ein angebliches Vorkommnis, wel­ches sie bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Auch die Aussa­gen betreffend Warnung ihres Bruders seien ungereimt ausgefallen. Der­weil bei der Summarbefragung ihre Mutter als diejenige Person, welche ei­nen Nach­barn mit der Warnung beauftragt habe, erwähnt worden sei, wäre gemäss Anhörungsprotokoll sie selber zum Nachbarn gegangen. An die bei der Erstbefragung vorgebrachten unsittlichen Annäherungsversu­che bei der Vorsprache der Unbekannten vom Abend des 14. Januar 2008 habe sie sich anlässlich der Anhörung auf Nachfragen hin nicht mehr erinnern können. Auch die Bedrohung ihrer Mutter mit einer Waffe bei der dritten Vorsprache der Unbekannten habe sie bei der Anhörung nicht mehr geltend gemacht. Nach der angeblichen Vergewaltigung sei sie laut Summarbefragung zu ihrer Mutter gegangen und habe mit ihr ge­sprochen. Gemäss ihren Angaben bei der Anhörung sei ihre Mutter da­mals indes bewusstlos gewesen. Demzufolge sei die angebliche Bedro­hung durch Unbekannte nicht glaubhaft, zumal auch ihr Bruder diese Vor­fälle im Rahmen seines Asylverfahrens widersprüchlich dargelegt habe. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Dem Schreiben eines Mitglieds der Gemeindebehörde von _______ vom 15. Januar 2008 sei zu entnehmen, dass die bewaffneten Unbekannten das zweite Mal am 15. Januar 2008 vorbeigekommen sein sollen. In der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin indes angegeben, die zweite Vorsprache sei am Abend des 14. Januar 2008 gewesen. Ferner sei im Schreiben von Waffen die Rede, derweil die Beschwerdeführerin bei der An­hörung von Batterien mit Zündstoff gesprochen habe. Ausserdem be­schreibe das Mitglied der Gemeindebehörde einen Vorfall, über welchen er in diesem Zeitpunkt noch gar nicht informiert gewesen sein könne. Das Dokument sei demnach als ein im Nachhinein in Auftrag gegebenes Gefäl­ligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Dasselbe gelte für die eingereichten Briefe der Mutter. Da die Vorsprachen der Unbekannten nicht glaubhaft seien, könne auch nicht zutreffen, dass die Beschwerdeführe­rin dabei eine Vergewaltigung erlitten habe. Dies auch des­halb, weil sie den angeblichen sexuellen Übergriff wenig differenziert, detailliert, überzeugend und verbunden mit einprägsamen Einzelheiten ge­schilderte habe. Es fehlten die für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Real­kennzeichen. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ein Vollzug in _______ - dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin - sei aufgrund der dorti­gen Situation zwar nicht zumutbar. Sie verfüge aber in anderen Landes­gebieten - beispielsweise im Grossraum Colombo/im Süden und Westen des Landes - über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Sie sei eine ethnische Singhalesin, welche mehrere Jahre die Schule besucht habe und sowohl singhalesisch wie auch tamilisch spreche. Im _______ hielten sich Verwandte auf. Zudem werde sie zusammen mit ih­rem Bruder die Heimreise antreten können. Den Geschwistern dürfte es so möglich sein, in den genannten Gebieten eine wirtschaftliche Lebens­grundlage zu schaffen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Februar 2010 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung verbunden mit einer erneuten Anhörung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Un­zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver­bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres Bruders und die un­entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung der Begehren machte sie geltend, sie sei anlässlich der Summarbefragung angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Der Befra­gungsstil der Anhörung sei überaus hart und nicht immer sachgemäss gewe­sen. Zudem habe sie nach der termingerechten Ankunft bei der Vorin­stanz mehrere Stunden unverpflegt auf den Beginn der Anhörung war­ten müssen. Ausserdem sei sie nach ihrem viermonatigen Spitalaufent­halt noch gesundheitlich angeschlagen gewesen. Bei der vier Stunden und zehn Minuten dauernden Anhörung sei lediglich eine Kurz­pause eingeschaltet worden. Wesentliche Fragen, welche sich nach Lek­türe des Empfangsstellenprotokolls aufgedrängt hätten, seien nicht ge­stellt worden. Die Dolmetscherin habe nicht alle Detailaussagen über­setzt. Auch Nachfragen seien unterblieben. Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2008 wegen einer depressiven Entwicklung ins Spital einge­wiesen worden. Aus dem beiliegenden Arztbericht vom 25. Januar 2010 gehe hervor, dass sie gemäss behandelndem Arzt die Vergewalti­gung "in absolut glaubhafter Art und Weise bezeugt" habe. Sie habe begrün­detet Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch Drittpersonen und sei auf staatlichen Schutz angewiesen. Die Vorinstanz verkenne im Rah­men der Prüfung der Glaubhaftigkeit den beschränkten Beweiswert der Aus­sagen anlässlich der Summarbefragung. Zudem sei der der Beschwer­deführerin angelastete Widerspruch (Paket mit Waffen bezie­hungsweise Batterie/Zündstoff) offensichtlich keiner, da sie übereinstim­mend von einem Paket gesprochen habe. Der genaue Inhalt sei ihr nicht be­kannt gewesen, da sie das Paket nie gesehen habe; entsprechend habe sie nur die diesbezüglichen Aussagen der unbekannten Eindring­linge wiedergegeben. Auch in der Anhörung habe sie die von ihrer Mutter er­littenen Schläge erwähnt. Die unsittlichen Berührungen habe sie eben­falls thematisiert. Die nicht deckungsgleichen Aussagen betreffend dieje­nige Person, welche den Nachbarn aufgesucht habe, seien möglicher­weise auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Richtig sei, dass ihre Mutter und nicht sie den Nachbarn aufgesucht habe. Der weitere angeb­liche Widerspruch zum Sachverhalt nach der Vergewaltigung (Mut­ter ohne Bewusstsein beziehungsweise über Schmerzen klagend) be­stehe wiederum nicht; sie habe bei der Anhörung die Klage der Mutter nach deren Aufwachen nicht mehr erwähnt. Das Fehlen dieses Details sei nicht wesentlich. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie traumatisiert sei und Erinnerungslücken habe. Die angeblichen Widersprüche in den Aus­sagen des Bruders seien ebenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftig­keit ihrer Vorbringen zu belegen, da in dessen Beschwerdeverfahren die an­gebliche Unglaubhaftigkeit wiederlegt werde. Die Vorinstanz verkenne im Weiteren, dass das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers ein taugli­ches Beweismittel sei. Es sei erst nach dem letzten Besuch der Mut­ter der Beschwerdeführerin - einer Analphabetin - verfasst worden. Die Mutter habe entsprechend darauf vertrauen müssen, dass der Dorfvorste­her auch das schreibe, was ihm gesagt worden sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die erlittene Vergewaltigung entgegen der nicht nach­vollziehbaren Argumentation des BFM sehr eindrücklich geschildert. Bei der Anhörung seien dazu keine Nachfragen erfolgt. Nach dem Gesag­ten habe sie die asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Sie werde entweder vom Staat oder durch Drittpersonen gezielt verfolgt, wobei im Falle von Drittpersonen staatlicher Schutz fehle. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Be­stimmungen verstossen. Die Vorinstanz verletze bei der Begründung der Zumutbarkeit des Vollzugs überdies die Begründungspflicht. F. Der Eingabe lagen ein Arztbericht vom 25. Januar 2010 sowie eine Bes­tätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei. Medizini­sche Unterlagen betreffend einen einige Zeit zurückliegenden Spitalaufent­halt und weitere Beweismittel aus dem Ausland wurden in Aus­sicht gestellt. II. G. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Befragungen die Angaben seiner Schwester bezüglich ihrer Religion und Herkunft. Als Fluchtgrund gab er an, ein mittlerweile verstorbener Freund von ihm habe angeblich die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Am 14. Januar 2008 hätten unbekannte Personen während seiner Abwesenheit ihn erstmals zuhause gesucht. Sie hätten behauptet, er habe von diesem Freund ein Paket mit Waffen respektive Zündstoff erhalten. Die Unbekannten hätten sich nach dem Verbleiben des Pakets erkundigt und seien zwecks Suche ins Haus eingedrungen. Sie hätten indes kein entsprechendes Paket gefunden. Sie hätten die Familie der Unterstützung der LTTE verdächtigt und ihr Wiederkommen angekündigt. Er sei von dieser Suche durch einen Nachbarn, welcher ihn am Arbeitsort aufgesucht habe, informiert worden. Durch Vermittlung seines Arbeitgebers - eines Onkels respektive eines Bekannten seiner Mutter - sei ein Versteck für ihn gefunden worden. Am Nachmittag respektive Abend desselben Tages hätten die Unbekannten wiederum zuhause nach ihm gesucht und massive Drohungen ausgestossen. Er sei in seinem Versteck geblieben, wo man ihn über erneute Vorsprachen der Unbekannten informiert habe. Bei einer solchen Vorsprache sei seine Schwester vergewaltigt worden. In der Folge seien seine Mutter und die Schwester aus der Wohnung zu ihm geflüchtet. Am 20. Januar 2008 habe er vom Tod seines Freundes erfahren. Aus den geschilderten Gründen seien er und seine Schwester wenig später ausser Landes geflohen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Todesanzeige - gemäss seinen Aussagen den erwähnten Freund betreffend - zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - eröffnet am 13. Januar 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorkommnisse vom Januar 2008. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung müssten in mehreren Punkten als widersprüchlich im Vergleich zu denjenigen im Rahmen der Summarbefragung qualifiziert werden. So habe er bei der Summarbefragung von einem Paket mit Waffen gesprochen, welches die Unbekannten in seinem Besitz vermutet hätten. Laut Anhörung soll es sich dabei aber um Zündstoff (Kabel und Batterien) gehandelt haben. Im Weiteren sei laut Anhörung seine Mutter durch die Unbekannten mit dem Tode bedroht worden. In der Empfangsstelle habe er demgegenüber geltend gemacht, die Drohung sei gegen seine Person ergangen. Bei der Erstbefragung habe er ferner dargelegt, sein Onkel respektive Arbeitgeber habe sich am 14. Januar 2008 zu seinem Elternhaus begeben. Im Verlaufe der Anhörung habe er auf Nachfrage indes nicht mehr gewusst, wohin sich dieser begeben habe. Ausserdem habe er nicht übereinstimmende Angaben zur Person, durch welche er über die Suche informiert worden sei, gemacht (Mutter beziehungsweise Onkel). Im Verlaufe der Anhörung sei er zudem nicht mehr in der Lage gewesen anzugeben, wie viele Personen am Abend des 14. Januar 2008 nach ihm gesucht hätten (gemäss Erstbefragung vier Personen). Im Weiteren habe er bei der Summarbefragung die LTTE-Unterstützung seines verstorbenen Freundes nicht erwähnt. Die so entstehenden Zweifel an seinen Vorbringen würden durch den Umstand, wonach auch seine Schwester ungereimte Angaben zu den Vorfällen gemacht habe, bestätigt. Die eingereichte Todesanzeige in Kopie vermöge seine Kernvorbringen nicht zu belegen. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ein Vollzug in _______ - dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers - sei aufgrund der dortigen Situation zwar nicht zumutbar. Er verfüge aber in anderen Landesgebieten - beispielsweise im Grossraum Colombo/im Süden und Westen des Landes - über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Er sei ein ethnischer Singhalese, welcher mehrere Jahre die Schule besucht habe und sowohl singhalesisch wie auch tamilisch spreche. In _______ lebe eine Tante. Er sei jung, den Akten zufolge gesund, ledig und verfüge über Arbeitserfahrung. Es sollte ihm so möglich sein, in den genannten Gebieten eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung verbunden eventualiter mit einer erneuten Anhörung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver­bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen seiner Schwester und die un­entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung der Begehren machte er geltend, die Übersetzerin habe seine Aussagen anlässlich der Anhörung nur verkürzt wiedergegeben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er keinen Kontakt zu den ihn suchenden Personen gehabt und nur via Drittpersonen davon erfahren habe. Er sei aber in der Lage gewesen, exakte und differenzierte Angaben zu machen. Er habe begründetet Furch vor ernsthaften Nachteilen durch Drittpersonen und könne nicht mit staatlichem Schutz rechnen. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Die Vorinstanz verkenne bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den beschränkten Beweiswert der Aussagen anlässlich der Summarbefragung. Zudem sei der ihm angelastete Widerspruch (Paket mit Waffen beziehungsweise Batterie/Zündstoff) keiner, da es offensichtlich um ein Paket mit entsprechendem Inhalt gegangen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er auch die Drohungen gegen seine Mutter ansatzweise erwähnt. Auch betreffend Aufenthaltsorte des Onkels vom 14. Januar 2008 bestünden keine relevanten Ungereimtheiten in den Protokollen. Im Weiteren habe er sowohl von diesem wie auch der Mutter von der zweiten Suche nach ihm erfahren. Ein Widerspruch sei auch hier nicht auszumachen. Dass er bei der Anhörung nicht mehr gewusst habe, wie viele Personen bei der zweiten Suche nach ihm vorgesprochen hätten, sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar und könne ohnehin nicht als entscheidwesentliche Ungereimtheit qualifiziert werden. Nachvollziehbar sei ferner, dass er die (angebliche) Unterstützung der LTTE durch seinen Freund bei der Kurzbefragung noch nicht thematisiert habe. Die Vorinstanz verkenne im Weiteren, dass die eingereichte Todesanzeige ein taugliches Beweismittel für gewisse Aspekte der Vorbringen sei. Nach dem Gesagten habe er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Er werde entweder vom Staat oder durch Drittpersonen gezielt verfolgt, wobei im Falle von Drittpersonen staatlicher Schutz fehle. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Die Vorinstanz verletze bei der Begründung der Zumutbarkeit überdies die Begründungspflicht. J. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Weitere Beweismittel für die Vorbringen wurden in Aussicht gestellt. III. K. Mit Zwischenverfügungen vom 18. Februar 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und hiess die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Die Ge­suche im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden abgewiesen. Eine Koordina­tion der Verfahren der Beschwerdeführenden wurde in Aussicht gestellt. Betreffend Nachreichung von Beweismitteln wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwie­sen. L. Mit Vernehmlassungen vom 23. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerden. Im Verfahren der Beschwerdeführerin wurde dazu ausgeführt, die Bundesanhörung sei korrekt erfolgt. Die Be­schwerdeführerin habe am Schluss angegeben, ihre Gründe vollumfäng­lich dargelegt zu haben. Entsprechend sei der rechtserhebli­che Sachverhalt nach der Anhörung hinreichend erstellt gewesen. Dass sie bei der Anhörung in gesundheitlicher Hinsicht benachteiligt gewesen sei, könne den Akten nicht entnommen werden. Der Antrag der Beschwer­deführerin auf eine erneute Befragung sei mithin abzuweisen. Aus den Protokollen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders hätten sich zahlreiche Argumente für die Unglaubhaftigkeit ergeben. Die Beschwer­devorbringen rechtfertigten keine Neubeurteilung. Der Auslöser für die gemäss dem eingereichten Arztbericht bestehende posttraumati­sche Belastungsstörung (PTBS) - die erlittene Vergewaltigung - sei nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Daran ändere die vom Arzt vertretene ge­genteilige Meinung nichts, da sie sich auf die Anamnese und mithin eine blosse Hypothese stütze. Schliesslich rechtfertige der Gesundheitszu­stand der Beschwerdeführerin keine vorläufige Aufnahme, da sie sich auch vor Ort behandeln lassen könne. M. Mit Eingaben vom 13. März 2010 legten die Beschwerdeführenden dar, sie verzichteten aus Kostengründen und im Lichte der Qualität der Arbeit der Vorinstanz auf die Einreichung einer Replik. Weiter stellten sie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz in Aussicht. Als Beweismittel wurden ärztliche Unterlagen betreffend den Spi­talaufenthalt der Beschwerdeführerin eingereicht und weitere medizinische Akten in Aussicht gestellt. Einem entsprechenden Gesuch um Fristerstreckung wurde am 15. März 2010 stattgegeben. N. Mit Eingabe vom 26. März 2010 gaben die Beschwerdeführenden einen ärztli­chen Bericht vom 17. März 2010 die Beschwerdeführerin betreffend samt Beilagen (Zusammenfassung der Krankengeschichte; Arztbericht vom 26. März 2009; Sammelbefund; End­befund) zu den Akten. Ferner übermittelte sie als weitere Beweismittel ei­nen Brief des Onkels respektive Bekannten aus ihrem Heimatland vom 4. März 2010 samt Übersetzung, die Kopie eines Todesscheins (Freund des Bruders), ein weiteres Schreiben aus dem Heimatland (datiert vom 6. März 2010) im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und Abtreibung sowie einen Internetartikel. O. Am 27. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht für die Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2010 ein und mit Eingabe vom 12. Juni 2010 gaben sie das Original des Todesscheins und des Schreibens vom 6. März 2010 zu den Akten. Ausserdem wurden Kostennoten eingereicht. P. Auf dessen Ersuchen übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 15. Juni 2011 eine Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin samt Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges und entsprechend ihrem Antrag werden die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden gemeinsam beurteilt. 1.4. Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den jeweiligen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerden ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde­führenden verneint. Diese Sichtweise, welche sich insbesondere auch auf vom BFM festgestellte Unstimmigkeiten von Aussagen bei der Anhörung im Vergleich zu denjenigen bei der Summarbefragung stützt, überzeugt angesichts der mangelhaften Begründung jedoch nicht. 4.2. Praxisgemäss kommt den Aussagen anlässlich der Summarbefra­gung von Asylsuchenden nur ein beschränkter Beweiswert zu. Im Verfahren der Beschwerdeführerin fallen sodann bezüglich des Protokolls der Summarbefragung (Akte A 2/10) gewisse Mängel auf. So ist auf S. 5 folgender Satz zu lesen: "Als wir in _______ waren, hat _______, dass man den Freund meines Bruders getö­tet hat". Auf S. 6 wurde festgehalten: "Sie haben den Tod meines Bru­ders getötet". Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen ei­ner wörtlichen Protokollierung samt Rückübersetzung nicht vollständige oder vom Sinngehalt nicht ganz einfach zu entschlüsselnde Passagen nicht korrigiert werden, weil sich die betroffene Person tatsächlich so äus­serte. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde­führerin, welche bei der Erstbefragung grundsätzlich (auch chro­nologisch) nachvollziehbare Angaben machte, namentlich eine derar­tige Aussage zum Tod eines Freundes ihres Bruders tatsächlich zu Proto­koll gegeben haben sollte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass gewisse Protokollierungen kaum der tat­sächlichen Aussage entsprechen dürften, was offensichtlich auch bei der Rückübersetzung niemandem aufgefallen war. Der Umstand, wonach die Be­schwerdeführerin unterschriftlich die durchgeführte Rückübersetzung bestätigte, sagt mithin noch nichts Schlüssiges über deren Qualität und Ge­nauigkeit aus. Auffallend ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Beschwerdeführerin gemäss Protokollierung angegeben haben soll, Sri Lanka am 16. Februar 2007 verlassen zu haben und am 14. Juli 2007 in die Schweiz eingereist zu sein. Betreffend Asylgesuchstellung wurde in­des (und offenbar zutreffend) der 14. Juli 2008 vermerkt. Auch in diesem Zu­sammenhang erschiene wiederum nicht ausgeschlossen, dass die Be­schwerdeführerin bei der Rückübersetzung keine Korrektur verlangte, da sie tatsächlich bereits genau ein Jahr früher ihr Heimatland verliess (und dies auch so angab). Dies würde bedeuten, dass sie die vorgebrachten Übergriffe im genannten Zeitpunkt gar nicht erlebt hätte, was als Argu­ment für die Unglaubhaftigkeit offensichtlich wäre. Das BFM erwähnt diese Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung jedoch in keiner Weise. Dies bestätigt erneut den Eindruck, dass die Summarbefragung, wel­che trotz der sehr ausführlichen spontanen Schilderungen der Beschwer­deführerin lediglich 1 Stunde und 15 Minuten gedauert haben soll, nicht dem zu erwartenden Stan­dard entspricht und besagte Daten - auch aus der Sicht des BFM - nicht als von der Beschwerdeführerin tatsächlich angegebene festgehal­ten wurden. Demzufolge ist bei allenfalls abweichenden Aussagen in der Summarbefragung im Vergleich zu denjenigen anlässlich der Anhörung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend besondere Vorsicht gebo­ten. Dies umso mehr, als die Anhörung erst ein Jahr nach der Summarbefra­gung stattfand und gewisse Ungereimtheiten in den Aussa­gen durchaus auch auf den Zeitablauf verbunden mit entstandenen Erinne­rungslücken zurückgeführt werden können. 4.3. Bei einer Durchsicht der beiden Protokolle im Verfahren der Beschwerdeführerin fällt weiter auf, dass die Beschwer­deführerin jeweils übereinstimmend angab, vom 14. bis zum 16. Januar 2008 hätten viermal Unbekannte wegen ihres Bruders zuhause vor­gesprochen. Diese Vorsprachen vermochte sie bei beiden Befragun­gen auch in tageszeitlicher Hinsicht ohne relevante Abweichungen einzuord­nen. Die Erlebnisse im Zusammenhang mit den Eindringlingen und ihre damit verbundenen Empfindungen legte die Beschwerdeführerin weitgehend nachvollziehbar, detailliert und wiederholt mit Realkennzei­chen versehen dar. Die vom BFM aufgelisteten Differenzen der Anhörungs­aussagen im Vergleich zu denjenigen bei der Summarbefra­gung können dabei nicht als diametrale Abweichungen in Kernvor­bringen qualifiziert werden. So erwähnte die Beschwerdeführerin bei bei­den Befragungen, die Unbekannten hätten nach einem Paket ihres Bru­ders gefragt (A 2/10 S. 4; A 10/24 Antwort 117). Der von der Vorinstanz an erster Stelle behauptete Widerspruch (Summarbefragung: Paket mit Waf­fen; Anhörung: Zündstoff und eine Batterie) ist schon insofern keiner, als ein Paket mit einer Batterie und Zündstoff offensichtlich auch als Waffe qua­lifiziert werden kann. Dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht mehr erwähnte, ihre Mutter sei bei der ersten Vorsprache gestossen worden, erscheint in keiner Weise als zentrales Vorbringen. Abgesehen da­von sprach sie durchaus von Schlägen, die ihre Mutter erlitt (A 10/24 Ant­wort 143). Die unsittlichen Berührungen erwähnte sie sowohl in der Empfangsstelle wie auch bei der Anhörung, wobei sie diese bei der Anhö­rung möglicherweise weniger gravierend schilderte (A 10/24 Antworten 133 und 141 f.). Den Vorfall bei der dritten Vorsprache, bei welcher die Mut­ter mit einer Waffe konkret bedroht worden sei, legte sie bei der Anhö­rung in dieser Form zwar nicht dar, gab aber betreffend die erste Vorspra­che an, ihre Mutter sei mit einer Waffe bedroht worden (A 10/24 Antwort 120). Auch diese Abweichung betrifft offensichtlich keine Kernaussage der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon fand die Anhörung, auf wel­che sie gemäss Beschwerdevorbringen während Stunden mit gesundheitli­chen Problemen und unverpflegt warten musste (vgl. dazu auch die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung auf dem Beiblatt des Proto­kolls), wie erwähnt erst ein Jahr nach der Summarbefragung statt. In nachvollziehbarer Weise legte sie auf entsprechende Fragen wiederholt dar, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, zumal für sie die beim vierten Vorfall erlittene Vergewaltigung im Vordergrund stehe (A 10/24 Antworten 138, 143, 164, 253 und insbesondere 149). Die Schilde­rung der Vergewaltigung als solche brachte sie jeweils zum Weinen (A 2/10 S. 5; A 10/24 Antwort 192). Entgegen der vorinstanzlichen Sicht­weise sind auch diese Schilderungen detailliert und weisen gewisse Real­kennzeichen auf. An der gemäss den ärztlichen Unterlagen diagnostizier­ten posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin ist im Üb­rigen nicht zu zweifeln, wobei aber über deren Ursache ein Arztbericht in der Regel keine schlüssigen Hinweise zu geben vermag, wie auch das BFM in der Vernehmlassung zutreffend festhält. Der Eindruck der behan­delnden Ärzte, welche gemäss ihren Berichten vom 25. Januar 2010 so­wie 17. März 2010 offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Vergewalti­gung ausgehen, kann aber zumindest als weiteres Indiz für die Glaubhaftig­keit gewisser Vorbringen gewertet werden. Dies trifft auch auf eine vom Bruder der Beschwerdeführerin bereits bei der Summarbefra­gung gemachte Aussage zu (vgl. dessen Akte A 1/20: "Zusatzbemerkun­gen" auf S. 7 unten). Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin diejenige Person, welche einen Nachbarn zwecks Warnung ihres Bruders kontaktiert habe (ihre Mutter respektive sie selber), nicht einheitlich bezeichnete und im Schreiben eines Mitglieds der Gemeindebehörde von _______ vom 15. Januar 2008 gewisse Unge­reimtheiten bestehen, die allerdings auch auf einem Missverständnis beruhen könnten. Allein besagte Formulierungen im Schreiben wie auch die vorstehend ge­nannten Abweichungen bei der Angabe der Person, welche den Nach­barn kontaktiert habe, sind jedenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der ins­gesamt substanziierten und weitgehend widerspruchsfreien Schilderun­gen zu begründen. Dies jedenfalls nicht ohne die Umstände, die für eine Glaubhaftigkeit sprechen gehörig zu gewichten. Die Erwägungen in der Vernehmlassung, wo­nach sich in Anbetracht des vollständig erstellten Sachverhalts keine weitere Anhörung aufgedrängt habe, vermögen in diesem Sinne nicht zu überzeugen. Die weitere Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, auch der Bru­der der Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu den Vorfäl­len geäussert, ist gemäss den nachfolgenden Erwägungen schon insofern nicht zu bestätigen, als solche Widersprü­che in der vom BFM monierten Form gar nicht bestehen. Sollte die Vorinstanz mit diesem Argument überdies zum Ausdruck gebracht ha­ben wollen, die Schilderungen ihres Bruders wichen von ihren eigenen ab, wäre sie gehalten gewesen, sie mit einzelnen (angeblichen) Unglaubhaf­tigkeitselementen in den Darlegungen ihres Bruders als einer Drittperson zu konfrontieren (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6. 1; EMARK 1994 Nr. 14). 4.4. Bei einer Durchsicht der beiden Protokolle des Beschwerdeführers fällt ebenfalls auf, dass er jeweils übereinstimmend angab, Mitte Januar 2008 hätten innerhalb weniger Tage wiederholt Unbekannte seinetwegen zuhause vorgesprochen. Diese Vorbringen stimmen grundsätzlich mit denjenigen seiner Schwester überein. Die vom BFM aufgelisteten Differenzen der Anhörungsaussagen im Vergleich zu denjenigen bei der Summarbefragung können dabei nicht als diametrale Abweichungen in Kernvorbringen qualifiziert werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei den erfolgten Suchen nie zuhause war und von diesen respektive den Forderungen und Verhaltensweisen der Suchenden sowie der Betroffenen lediglich durch die Angehörigen in Kenntnis gesetzt wurde. Der von der Vorinstanz an erster Stelle behauptete Widerspruch (Summarbefragung: Paket mit Waffen; Anhörung: Zündstoff [Kabel und Batterien]) ist schon insofern keiner, als auch Letzteres offensichtlich als Waffe qualifiziert werden kann. Die weitere vorinstanzlichen Vorhaltung (Bundesanhörung: Drohung gegen die Mutter; Summarbefragung: Drohung gegen die Person des Beschwerdeführers) erscheint als überspitzte Interpretation der jeweiligen Protokollstellen, erwähnte der Beschwerdeführer doch auch bei der Erstbefragung, die Eindringlinge hätten Drohungen ausgestossen. Dass er diese bei der Summarbefragung in der Folge insbesondere auf seine Person bezog und die Mutter nicht auch noch explizit als davon Betroffene schilderte, lässt sich mit dem erwähnten Summarcharakter durchaus erklären (A 1/10 S. 5; A 9/23 Antwort 85). Dass er bei der Anhörung die genauen Aufenthaltsorte des Onkels respektive Arbeitgebers vom 14. Januar 2008 nicht mehr zu nennen wusste, erscheint wiederum als in keiner Weise zentral. Es ist daran zu erinnern, dass die Anhörung erst ein Jahr nach der Summarbefragung erfolgte und gewisse Erinnerungslücken durchaus realistisch sein dürften. Auch der Umstand, wonach er diejenige Person, welche ihn über die zweite Suche informiert habe, nicht übereinstimmend nannte (Mutter beziehungsweise Onkel), fällt offensichtlich ebenso wenig entscheidend ins Gewicht wie die Tatsache, dass er die Anzahl der Eindringlinge bei der zweiten Vorsprache anlässlich der Anhörung nicht mehr wusste und die Zugehörigkeit seines verstorbenen Freundes zur LTTE bei der Summarbefragung nicht ausdrücklich erwähnte. Seine Erklärungsversuche für die Ungereimtheiten in gemäss Sichtweise des BFM entscheidenden Bereichen vermögen vor diesem Hintergrund mithin zumindest ansatzweise zu überzeugen (A 9/23 Antworten 204 ff.), zumal es sich ja objektiv gesehen nicht um diametrale Abweichungen handelt. In nachvollziehbarer Weise legte er überdies dar, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können. Die weitere Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, auch die Schwester des Beschwerdeführers habe sich widersprüchlich zu den Vorfällen geäussert, ist gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht zu bestätigen, da solche Widersprüche in der vom BFM monierten Form gar nicht bestehen. Sollte die Vorinstanz mit diesem Argument überdies zum Ausdruck gebracht haben wollen, die Schilderungen seiner Schwester wichen von seinen eigenen ab, wäre sie gehalten gewesen, ihn mit einzelnen (angeblichen) Unglaubhaftigkeitselementen in den Darlegungen seiner Schwester als einer Drittperson zu konfrontieren (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6. 1; EMARK 1994 Nr. 14). 5. 5.1. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un­tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Par­teien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir­ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht sel­ber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir­kung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for­schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwir­kungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hin­aus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbe­sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per­son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zwei­fel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussicht­lich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön­nen (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 5.2. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter an­derem, dass die verfü­gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfas­sung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe­nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag­weite des Entscheides ein Bild ma­chen können, wobei sich die verfü­gende Behörde allerdings nicht aus­drück­lich mit jeder tatbeständlichen Be­hauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinandersetzen muss, son­dern sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).

6. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Un­tersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zugunsten der asylsuchen­den Personen sprechen, ist den Entscheiden in keiner Weise zu entnehmen. Die Begründungen für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen über­zeugt nach dem Gesagten nicht. Sie stützen sich zur Hauptsache auf nach Ansicht des BFM abweichende Aussagen anlässlich der beiden Befra­gungen. Dass diese in der erwogenen Form gar nicht bestehen bezie­hungsweise nicht wesentlicher Natur sind und das Protokoll der Sum­marbefragung der Beschwerdeführerin überdies gewisse Fragen aufwirft, ist offensichtlich. Ge­stützt auf die bestehende Aktenlage war die angebliche Unglaubhaftig­keit der Kernvorbringen mithin nicht mit den vom BFM verwendeten Argu­menten zu begründen. Ob bereits von der grundsätzlichen Glaubhaftig­keit der Fluchtgründe auszugehen war oder ist, kann insofern offenblei­ben, als ein reformatorischer Entscheid unterbleibt (vgl. nachfolgend E. 7.3.). Die Vorinstanz wäre mithin gehalten gewesen, weitere Untersu­chungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärun­gen vor Ort zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht beste­hende Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu formulieren. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass insbeson­dere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Rahmen der vom BFM erwogenen Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt respektive falsch gewür­digt. 7.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­r­aufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög­lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stel­lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen­dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 7.3. Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorin­stanz begangene Gehörsverletzungen zu heilen und damit verbun­den allenfalls Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei ei­nem reformatorischen Entscheid den Beschwerdeführenden eine Instanz verlo­ren gehen, was vorliegend auch gegen ein reformatorisches Urteil im Rahmen einer Motivsubstitution spricht. Überdies wurde der offenbar prekä­ren gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Prü­fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erst in der Vernehmlas­sung Rechnung getragen, was unter Umständen zu weiteren Abklärun­gen im Sinne eines Beweisverfahrens (auch) im Vollzugspunkt führen wird. 7.4. Die Beschwerden sind entsprechend insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt wird. Die ange­fochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2010 sind aufzuheben und die Sache zwecks allfälliger weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwä­gungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das BFM zurück­zuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi­gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat für die beiden Verfahren je eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'196.20 und in der Höhe von Fr. 2'333.-- zu den Akten gereicht. Diese Beträge erscheinen insofern als zu hoch, als sich die beiden Verfahren in massgeblicher Hinsicht überlappen. In Anbetracht der Parallelität der Verfahren ist entsprechend eine Kürzung vorzunehmen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügungen des BFM vom 6. Januar 2010 werden aufgehoben und die Sa­che zur Durchführung der allfällig notwendigen Sachverhaltsabklä­rungen im Sinne der Erwägungen sowie neuer Entscheid­findung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) an die Beschwerdeführenden zu ent­richten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: