Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 23. September 2007 und gelangten am 3. Oktober 2007 - zu jenem Zeitpunkt noch kinderlos - in die Schweiz. Gleichentags ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörungen vom 14. Dezember 2007 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien (...), ethnische Kurden und stammten aus F._______ (Provinz Al Hassaka). Im Jahre 2006 hätten sie geheiratet. Während die Beschwerdeführerin Hausfrau gewesen sei, habe der Beschwerdeführer stets in der eigenen Landwirtschaft und im Winter im (...) gearbeitet. In politischer Hinsicht habe er diskret verschiedene kurdische Parteien finanziell unterstützt, deswegen aber keine Probleme bekommen; er sei auch nie Mitglied einer solchen Partei oder gar aktivistisch tätig gewesen. Im Mai 2005 jedoch habe er sich in einem Supermarkt gegenüber einem Freund kritisch über den Präsidenten geäussert, worauf er vom mithörenden Ladenbesitzer angezeigt und deshalb am 20. Mai 2007 von der Polizei festgenommen und zum Polizeiposten in F._______ gebracht worden sei. Dort sei er beschimpft, verhört, gefoltert und nach zwei beziehungsweise drei Tagen dank einer beträchtlichen Bestechungszahlung durch einen Onkel wieder freigelassen worden; die Bestechung habe auch die Vernichtung des Dossiers abgegolten und die Sache sei daher nie nach Damaskus gelangt. Am 20. Juli 2007 beziehungsweise schon ein paar Tage vorher sei es anlässlich eines Landstreits zwischen ihm und seinen Verwandten einerseits und angesiedelten Arabern anderseits, welche versucht hätten, ihm sein Land wegzunehmen, zu Beschimpfungen und gegenseitigen Todesdrohungen gekommen, wobei der Beschwerdeführer auch Beschimpfungen über den Staatspräsidenten ausgesprochen habe. Während er selber aufgrund der arabischen Ethnie der Polizeibeamten, der allgemeinen Arabisierungsbestrebungen der Regierung und der damit bestehenden geringen Erfolgsaussichten auf eine Anzeigeerstattung gegen seine arabischen Widersacher oder anderweitige Schutzersuchen verzichtet habe, sei er von diesen angezeigt und in der Folge von der Polizei zu Hause gesucht worden. Da er zu dieser Zeit bei seinen Schwiegereltern gewesen sei, habe ihn seine Mutter telefonisch warnen können. Er habe sich nunmehr bis zu seiner Ausreise bei anderen Verwandten in G._______ versteckt gehalten. Die Polizei habe auch später, zuletzt im September 2007, bei ihm zu Hause und bei seinen Schwiegereltern nach ihm gesucht. Ob ein gerichtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, wisse er nicht. Am 23. September 2007 seien sie aus Furcht des Beschwerdeführers vor Behelligungen und Folterungen durch die Polizei auf dem Landweg illegal in den Libanon ausgereist, gleichentags auf dem Luftweg nach Algerien und eine Woche später wiederum auf dem Luftweg nach Italien gelangt. In der Folge seien sie illegal in die Schweiz eingereist. Die Flugreisen hätten sie mit vom Schlepper beschafften, gefälschten Pässen, unbekannter Nationalität und unbekannten Inhalts absolviert, welche stets in der Hand des Schleppers geblieben seien. Ergänzend machte der Beschwerdeführer ansatzweise auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz aufmerksam. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen, ohne selber irgendwelchen Benachteiligungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. In der Schweiz befänden sich derzeit übrigens auch die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie (N [...]). Die Probleme der beiden Familien hätten aber nichts miteinander zu tun, und sie hätten sich rein zufällig fast gleichzeitig, im selben Gastland und im selben EVZ getroffen. Auf Vorhalt unglaubhafter Reiseumstände (insbesondere Grenzkontrollen und -passagen mit gefälschten Reisepässen unbekannten Inhalts) bekräftigten die Beschwerdeführenden die Wahrheitskonformität ihrer Schilderungen und erklärten insbesondere, nie eigene Reisepässe besessen oder beantragt zu haben. B. Das BFM gelangte am 27. Oktober 2008 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (vorab betreffend Passinhaberschaft, Ausreise aus Syrien und behördliche Suche im Heimatland) schriftlich an die Schweizer Botschaft in Damaskus. Die Botschaft teilte dem BFM in ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 2008 das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungsergebnis mit, wonach beide Beschwerdeführende über in Al Hassaka ausgestellte, syrische Reisepässe verfügten, von den syrischen Behörden nicht gesucht würden und am (...) 2007 kontrolliert nach Algerien ausgereist seien. Im Rahmen des den Beschwerdeführenden am 9. Januar 2009 durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs zu den durch die Schweizer Botschaft gewonnen Erkenntnissen - bei dieser Gelegenheit wurden sie ebenso zur Einreichung der beiden Reisepässe aufgefordert - nahmen diese am 19. Januar 2009, nunmehr vertreten durch rubrizierte Advokatin, innert Frist Stellung. Dabei hielten sie im Wesentlichen an den geschilderten (Aus-)Reiseumständen fest und erklärten, die Schlepper hätten die Pässe beschafft und nach der Ausreise in den Libanon wieder behändigt. Sodann wiesen sie auf prokurdische politische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hin und belegten diese mit zahlreichen Beweismitteln. C. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein sowie zahlreiche Dokumente betreffend die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers in der Schweiz (Fotos, CDs, Parteibestätigungen, Internetausdrucke, Flugblätter) zu den Akten. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. August 2009 - eröffnet am 25. August 2009 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise - unter Bezugnahme auf die exilpolitischen Betätigungen des Beschwerdeführers - als flüchtlingsrechtlich nicht zureichend im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erkannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 24. September 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die Gestattung des Aufenthaltes in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörden und die Einräumung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügungen vom 29. September und vom 19. Oktober 2009 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 3. November 2009 auf. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 22. Oktober 2009 vollumfänglich. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Auf den Inhalt der Eingabe und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. August 2011 eingeladen. Die Frist wurde in der Folge auf Gesuch hin bis zum 16. September 2011 erstreckt. I. Mit Entscheid vom 14. September 2011 kam das BFM auf die angefochtene Verfügung vom 21. August 2009 insoweit zurück, als es dem Beschwerdeführer infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zuerkannte, ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG aber weiterhin das Asyl verwehrte, die Beschwerdeführerin und das zu jenem Zeitpunkt einzige Kind ferner in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezog und die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufnahm. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die eingetretene Gegenstandslosigkeit des wiedererwogenen Prozessgegenstandes und der nach wie vor bestehenden Aussichtslosigkeit des zur materiellen Prüfung verbleibenden Prozessgegenstandes zur Mitteilung eines allfälligen Beschwerderückzuges und zur Einreichung einer Kostennote betreffend die ihnen erwachsenen Parteikosten eingeladen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht ihr Festhalten an der Beschwerde und insbesondere an ihren Asylanträgen mit. Gleichzeitig reichten sie eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten. K. Mit Entscheid des BFM vom 8. März 2012 wurde das am (...) geborene zweite Kind der Beschwerdeführenden im Rahmen des Familienasyls antragsgemäss ebenfalls als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das BFM zog mit Entscheid vom 14. September 2011 seine Verfügung vom 21. August 2009 insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers zuerkannte und ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte. Den selben Status hat seit dem 8. März 2012 auch das zweitgeborene Kind. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung beschlägt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich materiell einzig noch mit der Frage der Gewährung des Asyls und mit der Wegweisung als solcher zu befassen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die vorfluchtweise geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. So seien die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten chronologisch und inhaltlich widersprüchlich (Daten der Präsidentschaftswahlen und der Festnahme im Mai 2007; zwei- beziehungsweise dreitägige Inhaftierungsdauer; Urheberschaft der damaligen Anzeigeerstattung; Anzahl und Beteiligte der verbalen Auseinandersetzungen mit den Arabern). Ferner habe er die angeblich erlittenen Misshandlungen während der Inhaftierung im Mai 2007 und die behauptete Unterstützung kurdischer Parteien erst in der Anhörung zu den Asylgründen nachgeschoben, wogegen er diese zentralen Vorbringen ohne zwingenden Grund im EVZ gänzlich unerwähnt belassen habe. Auch erscheine es erfahrungswidrig und unlogisch, dass er den Namen des allseits bekannten Besitzers des von ihm regelmässig besuchten Supermarktes nicht habe nennen können. Ebenso erscheine das geschilderte Suchvorgehen der syrischen Polizei in seinem Fall angesichts der bekannten Operationsweise und Effizienz dieser Behörde realitätsfremd und unplausibel. Zudem habe er die Vorfälle vom Mai und Juli 2007 sowie die Reiseumstände derart weitgehend unsubstanziiert, detailarm, simpel, undifferenziert und stereotyp geschildert, dass sie nicht den Anschein von persönlich Erlebtem zu erwecken vermöchten. Angesichts dieser Feststellungen erstaune auch das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht, zumal sich die Beschwerdeführenden hierzu nicht substanziell oder überzeugend geäussert hätten. Es sei somit von einer legalen Ausreise auf dem Luftweg auszugehen, welcher Umstand aber eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer als unglaubhaft und die geschilderten Reiseumstände als offensichtlich tatsachenwidrig erscheinen liessen. Schliesslich erkennt das BFM die exilpolitischen Betätigungen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht zureichend im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen und deren Glaubhaftigkeit im Wesentlichen fest. Diese präsentierten sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus schlüssig, widerspruchsfrei und im Wesentlichen detailliert, und die wenigen angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art und liessen sich erklären. So sei die chronologische Ungereimtheit betreffend die Präsidentschaftswahl und die Festnahme vom Mai 2007 auf einen vermutlichen Übersetzungsfehler zurückzuführen; ansonsten seien die Aussagen zur Festnahme stimmig und deckungsgleich. Der Eindruck eines Nachschiebens der Misshandlungen sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, sondern hänge mit dem summarischen Charakter der Befragung im EVZ und dem anfänglichen Schamempfinden des Beschwerdeführers zusammen. In der Anhörung zu den Asylgründen seien diese Misshandlungen dann detailliert und widerspruchsfrei geschildert worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Haft und der dabei erlittenen Misshandlungen ergebe sich auch aus einer am (...) 2009 durchgeführten Begutachtung durch das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK). Im - der Beschwerde beiliegenden - Bericht werde eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und die gesundheitlichen Probleme würden als mit den ursächlichen Schilderungen plausibel und kongruent beurteilt. Der Widerspruch betreffend die Haftdauer sei sodann vermeintlicher Art, weil es sich um eine gesamthaft zwei Tage und zwei Nächte dauernde Haft handle, die sich aber über drei Kalendertage erstreckt habe. Die Schilderungen der Haft wiesen im Übrigen auch einige Realitätskennzeichen auf. Betreffend den vorgehaltenen Widerspruch hinsichtlich der Auseinandersetzung(en) vom Juli 2007 mit den Arabern legt sich der Beschwerdeführer dahingehend fest, dass es zwei solche Vorfälle gegeben habe, wobei beim ersten seine Verwandten beteiligt gewesen seien, er beim zweiten aber alleine gewesen sei. Auch diese Unstimmigkeit sei durch den Summarcharakter der Befragung im EVZ zu erklären. Abgesehen davon seien Bestrebungen zu Landenteignungen von Kurden durch Araber in Syrien notorisch. Sodann decke sich das Botschaftsergebnis einer nicht bestehenden Suche nach dem Beschwerdeführer mit dessen eigenen Aussagen, wonach er eben nicht offiziell gesucht werde; dies entspreche dem willkürlichen Vorgehen der syrischen Geheimdienste, welches beispielsweise auch einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2008 entnommen werden könne. Die Beschwerdeführenden räumen nunmehr aber ein, auf dem Luftweg ab Damaskus ausgereist zu sein, welches Sachverhaltselement sie jedoch auf Anraten des Schleppers verschleiert hätten. Dieses Verhalten sei entschuldbar und lasse keine Rückschlüsse auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu. Weitere umfangreiche Teile der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel beschlagen das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers im Hinblick auf das geltend gemachte Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 4.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 wurde im Hinblick auf die Beurteilung der geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde erwogen (Zitat auszugsweise:), "dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie zur Ausreise veranlasst hätten, von der Vorinstanz zu Recht aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und vager Angaben als unglaubhaft qualifiziert worden sein dürften, dass insbesondere die angeblich erlittenen Folterungen aufgrund nachgeschobener Schilderungen unglaubhaft erscheinen, dass den Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird und die Erklärungen der Beschwerdeführenden nicht geeignet erscheinen, die in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehaltenen Vorhalte plausibel zu erklären, dass die angefochtene Verfügung im Weiteren auch soweit die Würdigung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel als korrekt erscheint, (...)dass der eingereichte Arztbericht vom (...) 2009 zu keiner anderen Erkenntnis führen dürfte".
E. 4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 19. Juli 2011 erwähnt der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung seines Bruders in Syrien. Die weiteren umfangreichen Teile der Ergänzungseingabe beschlagen sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz.
E. 4.5 Der teilweise Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 14. September 2011 basierte einzig auf der Erkenntnis zwischenzeitlich eingetretener und flüchlingsrechtlich relevanter subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers. Zu den Vorfluchtgründen liess sich das BFM nicht vernehmen. In einem im Verteiler befindlichen Hinweis an das Bundesverwaltungsgericht offerierte das BFM jedoch eine Stellungnahme auch betreffend den Asylpunkt, sofern diesbezüglich an der Beschwerde festgehalten werde. Das Gericht verzichtete auf eine diesbezügliche erneute Überweisung der Akten an das BFM zur ergänzenden Stellungnahme.
E. 4.6 In der Rückzugsanfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 bestätigte die Instruktionsrichterin unter integralem Hinweis auf den Inhalt der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 die geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde im Asylpunkt.
E. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2012, mit welcher die Beschwerdeführenden das Festhalten an der Beschwerde erklärten, äussern diese sich ihrerseits substanziell nicht weiter zum Asylpunkt. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.1.1 Vorab ist der Argumentation der Beschwerdeführenden insoweit ein gewisses Entkräftungspotenzial im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zu attestieren, als die zwei- beziehungsweise dreitägige Haftdauer in Anbetracht der entsprechenden Protokollpassagen durchaus im Sinne des in der Beschwerde unternommenen Erklärungsversuches verstanden werden kann. Daneben ist, obwohl in der Beschwerde nicht spezifisch gerügt, dem vorinstanzlichen Vorhalt des Nachschiebens der finanziellen Unterstützung kurdischer Parteien von Amtes wegen die Stichhaltigkeit abzusprechen, weil der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement im ganzen erstinstanzlichen Verfahren nie als zentrale und wesentliche Ursache seiner angeblichen Verfolgung und im Übrigen auch nicht aus eigener Initiative vorgebracht hat, sondern auf Nachfragen hin vielmehr klar zu verstehen gab, dass ihm daraus keinerlei Probleme erwachsen seien. Im Übrigen aber gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur klaren Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung den durch Gesetz und Praxis festgelegten Ansprüchen vollauf genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich weitgehend in blossen Bekräftigungen, Gegen- beziehungsweise Schutzbehauptungen (Übersetzungsfehler, Summarcharakter der EVZ-Befragungen, Schamgefühl, usw.), nachträglichen Anpassungen oder Festlegungen auf eine von mehreren zueinander in Widerspruch stehenden Versionen. Die weiteren gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM gerichteten Entkräftungsversuche beinhalten zwar durchaus gewisse Substanz, erweisen sich aber bei genauerer Betrachtung als nicht überzeugend. Der auf Beschwerdestufe als Beweis für die Inhaftierung und Misshandlungen ins Zentrum gerückte AFK-Bericht mit der Diagnose einer (leichten bis mittelgradigen) PTBS ist zwar in seiner medizinischen Wissenschaftlichkeit nicht in Zweifel zu ziehen, jedoch hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden daraus gezogenen Schlussfolgerungen in asylrechtlicher Hinsicht. Der Bericht stützt sich einzig auf die sachverhaltlichen und anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers. Richtigerweise masst sich der berichtende Arzt nicht eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben an, sondern lässt diese im Raum stehen, stellt die Angaben in Relation zu den geäusserten Beschwerden, beurteilt diese Relation als plausibel und kongruent und erstellt aufgrund dessen eine Diagnose. Wenn nun aber, wie oben gesehen, die für die Beurteilung der asylrechtlichen Glaubhaftigkeit zuständige und kompetente Asylbehörde beziehungsweise Asylrekursbehörde den Verfolgungssachverhalt als unglaubhaft qualifiziert, wird dem auf dem Asylsachverhalt basierenden und medizinisch durchaus wissenschaftlich gewonnenen Arztbericht die entscheidende Grundlage für die medizinischen Schlussfolgerungen entzogen und er ist im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Asylpunktes nicht verwertbar. Eine allfällig dennoch bestehende Verwertbarkeit beispielweise im Hinblick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs steht in casu prozessgegenständlich nicht (mehr) zur Diskussion. Abgesehen davon sind aber auch an den gegenüber dem beurteilenden Arzt mitgeteilten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen, hat dieser doch in der Anhörung zu den Asylgründen mehrmals unmissverständlich zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A13 S. 18 unten und S. 20 oben). Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gänzlich verlustig gehen die Beschwerdeführenden durch ihre wiederholten tatsachenwidrigen Angaben zu den Ausreiseumständen und zu ihrer Passinhaberschaft. Erstere Feststellung räumten sie erst nachträglich auf mehrmaliges Insistieren ein. Die Passausstellungen haben sie gar bis zum heutigen Zeitpunkt und trotz erdrückender Beweislage weder zugegeben noch nachvollziehbar erklären können. Der Umstand, dass die Reisepässe bis zum heutigen Zeitpunkt von den Beschwerdeführern den schweizerischen Behörden nicht abgegeben wurden, stellt eine Missachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht dar, und die Glaubhaftigkeit einer behördlichen Suche oder einer begründetermassen bestehenden Furcht vor Verfolgung aus Vorfluchtgründen rückt angesichts der legalen und kontrollierten Ausreise in die Ferne. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführenden präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt haben glaubhaft machen können. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht von Amtes aus dem Umstand ableitbar, dass der Familie der Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund der originären Flüchtlingseigenschaft deren Ehemannes das Asyl gewährt wurde, denn die Beschwerdeführenden haben sich klar von einem Verfolgungszusammenhang zwischen den beiden Familien distanziert. 5.2 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Das BFM hat den Beschwerdeführerenden somit die Asylberechtigung aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG auch nach der wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffend verwehrt, weshalb der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Asylantrag auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen einer glaubhaften und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden aus Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Dementsprechend sowie in korrekter Anwendung des Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) hat es die Gewährung des Asyls gesetzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Diese Erkenntnisse werden denn auch in der Beschwerde substantiell nicht bestritten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom BFM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es erübrigt sich vorliegend, auf die Beschwerdeanträge und -begründung und die im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Dementsprechend sind die anteilsmässigen Kosten von Fr. 300.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Festhalten an der Beschwerde im Asylpunkt trotz mehrfach mitgeteilter diesbezüglicher Aussichtslosigkeit und vor allem angesichts der wiederholten offenkundigen Falschaussagen und Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführenden hinsichtlich Passinhaberschaft und (Aus-) Reiseumstände muss vorliegend als mutwillig qualifiziert werden. Dieser Umstand rechtfertigt eine angemessene Erhöhung der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE). Diese Kosten sind durch den am 22. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Soweit das BFM wiedererwägungsweise auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen ist und den Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die vorläufige Aufnahme gewährt hat, sind sie, obwohl die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, als faktisch obsiegend zu betrachten. Sie haben daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer (hälftig reduzierten) Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen. Die Beschwerdeführenden präsentieren hierzu eine Kostennote ihrer Vertreterin im Gesamtbetrag von Fr. 2'655.15. Der durch die Vertreterin getätigte Aufwand für das teilweise Obsiegen ist bei Betrachtung der auf Beschwerdestufe gemachten Eingaben umfangmässig als deutlich geringer einzustufen, als jener Aufwand, der für die Begründung des Asylantrags betrieben wurde. Der für das teilweise Obsiegen notwendige Vertretungsaufwand ist vorliegend unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000. - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 22. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaftFr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6083/2009 Urteil vom 17. Juli 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Syrien, alle vertreten durch (...), Advokatur Gysin und Roth, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 23. September 2007 und gelangten am 3. Oktober 2007 - zu jenem Zeitpunkt noch kinderlos - in die Schweiz. Gleichentags ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörungen vom 14. Dezember 2007 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien (...), ethnische Kurden und stammten aus F._______ (Provinz Al Hassaka). Im Jahre 2006 hätten sie geheiratet. Während die Beschwerdeführerin Hausfrau gewesen sei, habe der Beschwerdeführer stets in der eigenen Landwirtschaft und im Winter im (...) gearbeitet. In politischer Hinsicht habe er diskret verschiedene kurdische Parteien finanziell unterstützt, deswegen aber keine Probleme bekommen; er sei auch nie Mitglied einer solchen Partei oder gar aktivistisch tätig gewesen. Im Mai 2005 jedoch habe er sich in einem Supermarkt gegenüber einem Freund kritisch über den Präsidenten geäussert, worauf er vom mithörenden Ladenbesitzer angezeigt und deshalb am 20. Mai 2007 von der Polizei festgenommen und zum Polizeiposten in F._______ gebracht worden sei. Dort sei er beschimpft, verhört, gefoltert und nach zwei beziehungsweise drei Tagen dank einer beträchtlichen Bestechungszahlung durch einen Onkel wieder freigelassen worden; die Bestechung habe auch die Vernichtung des Dossiers abgegolten und die Sache sei daher nie nach Damaskus gelangt. Am 20. Juli 2007 beziehungsweise schon ein paar Tage vorher sei es anlässlich eines Landstreits zwischen ihm und seinen Verwandten einerseits und angesiedelten Arabern anderseits, welche versucht hätten, ihm sein Land wegzunehmen, zu Beschimpfungen und gegenseitigen Todesdrohungen gekommen, wobei der Beschwerdeführer auch Beschimpfungen über den Staatspräsidenten ausgesprochen habe. Während er selber aufgrund der arabischen Ethnie der Polizeibeamten, der allgemeinen Arabisierungsbestrebungen der Regierung und der damit bestehenden geringen Erfolgsaussichten auf eine Anzeigeerstattung gegen seine arabischen Widersacher oder anderweitige Schutzersuchen verzichtet habe, sei er von diesen angezeigt und in der Folge von der Polizei zu Hause gesucht worden. Da er zu dieser Zeit bei seinen Schwiegereltern gewesen sei, habe ihn seine Mutter telefonisch warnen können. Er habe sich nunmehr bis zu seiner Ausreise bei anderen Verwandten in G._______ versteckt gehalten. Die Polizei habe auch später, zuletzt im September 2007, bei ihm zu Hause und bei seinen Schwiegereltern nach ihm gesucht. Ob ein gerichtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, wisse er nicht. Am 23. September 2007 seien sie aus Furcht des Beschwerdeführers vor Behelligungen und Folterungen durch die Polizei auf dem Landweg illegal in den Libanon ausgereist, gleichentags auf dem Luftweg nach Algerien und eine Woche später wiederum auf dem Luftweg nach Italien gelangt. In der Folge seien sie illegal in die Schweiz eingereist. Die Flugreisen hätten sie mit vom Schlepper beschafften, gefälschten Pässen, unbekannter Nationalität und unbekannten Inhalts absolviert, welche stets in der Hand des Schleppers geblieben seien. Ergänzend machte der Beschwerdeführer ansatzweise auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz aufmerksam. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen, ohne selber irgendwelchen Benachteiligungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. In der Schweiz befänden sich derzeit übrigens auch die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie (N [...]). Die Probleme der beiden Familien hätten aber nichts miteinander zu tun, und sie hätten sich rein zufällig fast gleichzeitig, im selben Gastland und im selben EVZ getroffen. Auf Vorhalt unglaubhafter Reiseumstände (insbesondere Grenzkontrollen und -passagen mit gefälschten Reisepässen unbekannten Inhalts) bekräftigten die Beschwerdeführenden die Wahrheitskonformität ihrer Schilderungen und erklärten insbesondere, nie eigene Reisepässe besessen oder beantragt zu haben. B. Das BFM gelangte am 27. Oktober 2008 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (vorab betreffend Passinhaberschaft, Ausreise aus Syrien und behördliche Suche im Heimatland) schriftlich an die Schweizer Botschaft in Damaskus. Die Botschaft teilte dem BFM in ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 2008 das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungsergebnis mit, wonach beide Beschwerdeführende über in Al Hassaka ausgestellte, syrische Reisepässe verfügten, von den syrischen Behörden nicht gesucht würden und am (...) 2007 kontrolliert nach Algerien ausgereist seien. Im Rahmen des den Beschwerdeführenden am 9. Januar 2009 durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs zu den durch die Schweizer Botschaft gewonnen Erkenntnissen - bei dieser Gelegenheit wurden sie ebenso zur Einreichung der beiden Reisepässe aufgefordert - nahmen diese am 19. Januar 2009, nunmehr vertreten durch rubrizierte Advokatin, innert Frist Stellung. Dabei hielten sie im Wesentlichen an den geschilderten (Aus-)Reiseumständen fest und erklärten, die Schlepper hätten die Pässe beschafft und nach der Ausreise in den Libanon wieder behändigt. Sodann wiesen sie auf prokurdische politische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hin und belegten diese mit zahlreichen Beweismitteln. C. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein sowie zahlreiche Dokumente betreffend die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers in der Schweiz (Fotos, CDs, Parteibestätigungen, Internetausdrucke, Flugblätter) zu den Akten. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. August 2009 - eröffnet am 25. August 2009 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise - unter Bezugnahme auf die exilpolitischen Betätigungen des Beschwerdeführers - als flüchtlingsrechtlich nicht zureichend im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erkannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 24. September 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die Gestattung des Aufenthaltes in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörden und die Einräumung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügungen vom 29. September und vom 19. Oktober 2009 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 3. November 2009 auf. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 22. Oktober 2009 vollumfänglich. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Auf den Inhalt der Eingabe und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. August 2011 eingeladen. Die Frist wurde in der Folge auf Gesuch hin bis zum 16. September 2011 erstreckt. I. Mit Entscheid vom 14. September 2011 kam das BFM auf die angefochtene Verfügung vom 21. August 2009 insoweit zurück, als es dem Beschwerdeführer infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zuerkannte, ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG aber weiterhin das Asyl verwehrte, die Beschwerdeführerin und das zu jenem Zeitpunkt einzige Kind ferner in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezog und die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufnahm. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die eingetretene Gegenstandslosigkeit des wiedererwogenen Prozessgegenstandes und der nach wie vor bestehenden Aussichtslosigkeit des zur materiellen Prüfung verbleibenden Prozessgegenstandes zur Mitteilung eines allfälligen Beschwerderückzuges und zur Einreichung einer Kostennote betreffend die ihnen erwachsenen Parteikosten eingeladen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht ihr Festhalten an der Beschwerde und insbesondere an ihren Asylanträgen mit. Gleichzeitig reichten sie eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten. K. Mit Entscheid des BFM vom 8. März 2012 wurde das am (...) geborene zweite Kind der Beschwerdeführenden im Rahmen des Familienasyls antragsgemäss ebenfalls als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das BFM zog mit Entscheid vom 14. September 2011 seine Verfügung vom 21. August 2009 insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers zuerkannte und ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte. Den selben Status hat seit dem 8. März 2012 auch das zweitgeborene Kind. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung beschlägt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich materiell einzig noch mit der Frage der Gewährung des Asyls und mit der Wegweisung als solcher zu befassen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die vorfluchtweise geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. So seien die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten chronologisch und inhaltlich widersprüchlich (Daten der Präsidentschaftswahlen und der Festnahme im Mai 2007; zwei- beziehungsweise dreitägige Inhaftierungsdauer; Urheberschaft der damaligen Anzeigeerstattung; Anzahl und Beteiligte der verbalen Auseinandersetzungen mit den Arabern). Ferner habe er die angeblich erlittenen Misshandlungen während der Inhaftierung im Mai 2007 und die behauptete Unterstützung kurdischer Parteien erst in der Anhörung zu den Asylgründen nachgeschoben, wogegen er diese zentralen Vorbringen ohne zwingenden Grund im EVZ gänzlich unerwähnt belassen habe. Auch erscheine es erfahrungswidrig und unlogisch, dass er den Namen des allseits bekannten Besitzers des von ihm regelmässig besuchten Supermarktes nicht habe nennen können. Ebenso erscheine das geschilderte Suchvorgehen der syrischen Polizei in seinem Fall angesichts der bekannten Operationsweise und Effizienz dieser Behörde realitätsfremd und unplausibel. Zudem habe er die Vorfälle vom Mai und Juli 2007 sowie die Reiseumstände derart weitgehend unsubstanziiert, detailarm, simpel, undifferenziert und stereotyp geschildert, dass sie nicht den Anschein von persönlich Erlebtem zu erwecken vermöchten. Angesichts dieser Feststellungen erstaune auch das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht, zumal sich die Beschwerdeführenden hierzu nicht substanziell oder überzeugend geäussert hätten. Es sei somit von einer legalen Ausreise auf dem Luftweg auszugehen, welcher Umstand aber eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer als unglaubhaft und die geschilderten Reiseumstände als offensichtlich tatsachenwidrig erscheinen liessen. Schliesslich erkennt das BFM die exilpolitischen Betätigungen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht zureichend im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen und deren Glaubhaftigkeit im Wesentlichen fest. Diese präsentierten sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus schlüssig, widerspruchsfrei und im Wesentlichen detailliert, und die wenigen angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art und liessen sich erklären. So sei die chronologische Ungereimtheit betreffend die Präsidentschaftswahl und die Festnahme vom Mai 2007 auf einen vermutlichen Übersetzungsfehler zurückzuführen; ansonsten seien die Aussagen zur Festnahme stimmig und deckungsgleich. Der Eindruck eines Nachschiebens der Misshandlungen sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, sondern hänge mit dem summarischen Charakter der Befragung im EVZ und dem anfänglichen Schamempfinden des Beschwerdeführers zusammen. In der Anhörung zu den Asylgründen seien diese Misshandlungen dann detailliert und widerspruchsfrei geschildert worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Haft und der dabei erlittenen Misshandlungen ergebe sich auch aus einer am (...) 2009 durchgeführten Begutachtung durch das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK). Im - der Beschwerde beiliegenden - Bericht werde eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und die gesundheitlichen Probleme würden als mit den ursächlichen Schilderungen plausibel und kongruent beurteilt. Der Widerspruch betreffend die Haftdauer sei sodann vermeintlicher Art, weil es sich um eine gesamthaft zwei Tage und zwei Nächte dauernde Haft handle, die sich aber über drei Kalendertage erstreckt habe. Die Schilderungen der Haft wiesen im Übrigen auch einige Realitätskennzeichen auf. Betreffend den vorgehaltenen Widerspruch hinsichtlich der Auseinandersetzung(en) vom Juli 2007 mit den Arabern legt sich der Beschwerdeführer dahingehend fest, dass es zwei solche Vorfälle gegeben habe, wobei beim ersten seine Verwandten beteiligt gewesen seien, er beim zweiten aber alleine gewesen sei. Auch diese Unstimmigkeit sei durch den Summarcharakter der Befragung im EVZ zu erklären. Abgesehen davon seien Bestrebungen zu Landenteignungen von Kurden durch Araber in Syrien notorisch. Sodann decke sich das Botschaftsergebnis einer nicht bestehenden Suche nach dem Beschwerdeführer mit dessen eigenen Aussagen, wonach er eben nicht offiziell gesucht werde; dies entspreche dem willkürlichen Vorgehen der syrischen Geheimdienste, welches beispielsweise auch einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2008 entnommen werden könne. Die Beschwerdeführenden räumen nunmehr aber ein, auf dem Luftweg ab Damaskus ausgereist zu sein, welches Sachverhaltselement sie jedoch auf Anraten des Schleppers verschleiert hätten. Dieses Verhalten sei entschuldbar und lasse keine Rückschlüsse auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu. Weitere umfangreiche Teile der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel beschlagen das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers im Hinblick auf das geltend gemachte Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe. 4.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 wurde im Hinblick auf die Beurteilung der geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde erwogen (Zitat auszugsweise:), "dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie zur Ausreise veranlasst hätten, von der Vorinstanz zu Recht aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und vager Angaben als unglaubhaft qualifiziert worden sein dürften, dass insbesondere die angeblich erlittenen Folterungen aufgrund nachgeschobener Schilderungen unglaubhaft erscheinen, dass den Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird und die Erklärungen der Beschwerdeführenden nicht geeignet erscheinen, die in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehaltenen Vorhalte plausibel zu erklären, dass die angefochtene Verfügung im Weiteren auch soweit die Würdigung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel als korrekt erscheint, (...)dass der eingereichte Arztbericht vom (...) 2009 zu keiner anderen Erkenntnis führen dürfte". 4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 19. Juli 2011 erwähnt der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung seines Bruders in Syrien. Die weiteren umfangreichen Teile der Ergänzungseingabe beschlagen sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz. 4.5 Der teilweise Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 14. September 2011 basierte einzig auf der Erkenntnis zwischenzeitlich eingetretener und flüchlingsrechtlich relevanter subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers. Zu den Vorfluchtgründen liess sich das BFM nicht vernehmen. In einem im Verteiler befindlichen Hinweis an das Bundesverwaltungsgericht offerierte das BFM jedoch eine Stellungnahme auch betreffend den Asylpunkt, sofern diesbezüglich an der Beschwerde festgehalten werde. Das Gericht verzichtete auf eine diesbezügliche erneute Überweisung der Akten an das BFM zur ergänzenden Stellungnahme. 4.6 In der Rückzugsanfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 bestätigte die Instruktionsrichterin unter integralem Hinweis auf den Inhalt der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 die geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde im Asylpunkt. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2012, mit welcher die Beschwerdeführenden das Festhalten an der Beschwerde erklärten, äussern diese sich ihrerseits substanziell nicht weiter zum Asylpunkt. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.1.1 Vorab ist der Argumentation der Beschwerdeführenden insoweit ein gewisses Entkräftungspotenzial im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zu attestieren, als die zwei- beziehungsweise dreitägige Haftdauer in Anbetracht der entsprechenden Protokollpassagen durchaus im Sinne des in der Beschwerde unternommenen Erklärungsversuches verstanden werden kann. Daneben ist, obwohl in der Beschwerde nicht spezifisch gerügt, dem vorinstanzlichen Vorhalt des Nachschiebens der finanziellen Unterstützung kurdischer Parteien von Amtes wegen die Stichhaltigkeit abzusprechen, weil der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement im ganzen erstinstanzlichen Verfahren nie als zentrale und wesentliche Ursache seiner angeblichen Verfolgung und im Übrigen auch nicht aus eigener Initiative vorgebracht hat, sondern auf Nachfragen hin vielmehr klar zu verstehen gab, dass ihm daraus keinerlei Probleme erwachsen seien. Im Übrigen aber gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur klaren Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung den durch Gesetz und Praxis festgelegten Ansprüchen vollauf genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich weitgehend in blossen Bekräftigungen, Gegen- beziehungsweise Schutzbehauptungen (Übersetzungsfehler, Summarcharakter der EVZ-Befragungen, Schamgefühl, usw.), nachträglichen Anpassungen oder Festlegungen auf eine von mehreren zueinander in Widerspruch stehenden Versionen. Die weiteren gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM gerichteten Entkräftungsversuche beinhalten zwar durchaus gewisse Substanz, erweisen sich aber bei genauerer Betrachtung als nicht überzeugend. Der auf Beschwerdestufe als Beweis für die Inhaftierung und Misshandlungen ins Zentrum gerückte AFK-Bericht mit der Diagnose einer (leichten bis mittelgradigen) PTBS ist zwar in seiner medizinischen Wissenschaftlichkeit nicht in Zweifel zu ziehen, jedoch hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden daraus gezogenen Schlussfolgerungen in asylrechtlicher Hinsicht. Der Bericht stützt sich einzig auf die sachverhaltlichen und anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers. Richtigerweise masst sich der berichtende Arzt nicht eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben an, sondern lässt diese im Raum stehen, stellt die Angaben in Relation zu den geäusserten Beschwerden, beurteilt diese Relation als plausibel und kongruent und erstellt aufgrund dessen eine Diagnose. Wenn nun aber, wie oben gesehen, die für die Beurteilung der asylrechtlichen Glaubhaftigkeit zuständige und kompetente Asylbehörde beziehungsweise Asylrekursbehörde den Verfolgungssachverhalt als unglaubhaft qualifiziert, wird dem auf dem Asylsachverhalt basierenden und medizinisch durchaus wissenschaftlich gewonnenen Arztbericht die entscheidende Grundlage für die medizinischen Schlussfolgerungen entzogen und er ist im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Asylpunktes nicht verwertbar. Eine allfällig dennoch bestehende Verwertbarkeit beispielweise im Hinblick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs steht in casu prozessgegenständlich nicht (mehr) zur Diskussion. Abgesehen davon sind aber auch an den gegenüber dem beurteilenden Arzt mitgeteilten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen, hat dieser doch in der Anhörung zu den Asylgründen mehrmals unmissverständlich zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A13 S. 18 unten und S. 20 oben). Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gänzlich verlustig gehen die Beschwerdeführenden durch ihre wiederholten tatsachenwidrigen Angaben zu den Ausreiseumständen und zu ihrer Passinhaberschaft. Erstere Feststellung räumten sie erst nachträglich auf mehrmaliges Insistieren ein. Die Passausstellungen haben sie gar bis zum heutigen Zeitpunkt und trotz erdrückender Beweislage weder zugegeben noch nachvollziehbar erklären können. Der Umstand, dass die Reisepässe bis zum heutigen Zeitpunkt von den Beschwerdeführern den schweizerischen Behörden nicht abgegeben wurden, stellt eine Missachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht dar, und die Glaubhaftigkeit einer behördlichen Suche oder einer begründetermassen bestehenden Furcht vor Verfolgung aus Vorfluchtgründen rückt angesichts der legalen und kontrollierten Ausreise in die Ferne. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführenden präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt haben glaubhaft machen können. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht von Amtes aus dem Umstand ableitbar, dass der Familie der Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund der originären Flüchtlingseigenschaft deren Ehemannes das Asyl gewährt wurde, denn die Beschwerdeführenden haben sich klar von einem Verfolgungszusammenhang zwischen den beiden Familien distanziert. 5.2 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Das BFM hat den Beschwerdeführerenden somit die Asylberechtigung aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG auch nach der wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffend verwehrt, weshalb der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Asylantrag auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen einer glaubhaften und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden aus Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Dementsprechend sowie in korrekter Anwendung des Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) hat es die Gewährung des Asyls gesetzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Diese Erkenntnisse werden denn auch in der Beschwerde substantiell nicht bestritten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom BFM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es erübrigt sich vorliegend, auf die Beschwerdeanträge und -begründung und die im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Dementsprechend sind die anteilsmässigen Kosten von Fr. 300.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Festhalten an der Beschwerde im Asylpunkt trotz mehrfach mitgeteilter diesbezüglicher Aussichtslosigkeit und vor allem angesichts der wiederholten offenkundigen Falschaussagen und Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführenden hinsichtlich Passinhaberschaft und (Aus-) Reiseumstände muss vorliegend als mutwillig qualifiziert werden. Dieser Umstand rechtfertigt eine angemessene Erhöhung der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE). Diese Kosten sind durch den am 22. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Soweit das BFM wiedererwägungsweise auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen ist und den Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die vorläufige Aufnahme gewährt hat, sind sie, obwohl die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, als faktisch obsiegend zu betrachten. Sie haben daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer (hälftig reduzierten) Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen. Die Beschwerdeführenden präsentieren hierzu eine Kostennote ihrer Vertreterin im Gesamtbetrag von Fr. 2'655.15. Der durch die Vertreterin getätigte Aufwand für das teilweise Obsiegen ist bei Betrachtung der auf Beschwerdestufe gemachten Eingaben umfangmässig als deutlich geringer einzustufen, als jener Aufwand, der für die Begründung des Asylantrags betrieben wurde. Der für das teilweise Obsiegen notwendige Vertretungsaufwand ist vorliegend unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000. - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 22. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaftFr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: