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E-5734/2008

E-5734/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan um den 23. August 2007 und gelangte am 9. Januar 2008 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2008 im (...) und der Anhörungen vom 28. Februar und vom 7. August 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Hazara, stamme aus Herat und habe dort mit seiner Mutter und seiner (...) Schwester zusammen gelebt; der Vater sei schon vor vielen Jahren gestorben. Von Beruf sei er Buschauffeur und Fernfahrer. Seit dem Jahre 2004 sei er in dieser Eigenschaft regelmässig die Strecke von Herat nach C._______ (Iran) gefahren. Im Jahre 2005 habe er auf Anfrage des ihm persönlich bekannten Leiters des Sicherheitsamtes Herat und aus reiner Vaterlandsliebe zugesagt, zwecks Bekämpfung der Drogenmafia künftig mit dem Amt zusammenzuarbeiten und unentgeltlich Informationen über allfällige Drogentransporte durch andere Chauffeure zu liefern. In der Folge habe er denn auch mehrmals entsprechende Informationen (über verdächtige Fahrzeuge, Kennzeichen, Chauffeure) übermittelt. Um den 20. August 2007 sei er auf dem Weg von C._______ nach Herat bei der Durchfahrung einer baulichen Verkehrsschikane von Unbekannten beschossen worden. Er habe jedoch in höchster Not, mittels Beschleunigung seines Busses flüchten und Herat erreichen können. Dort habe ihm der Leiter des Sicherheitsamtes erklärt, dass die Attentäter höchstwahrscheinlich Angehörige der Drogenmafia seien, er wo­möglich von einem Mitarbeiter des Sicherheitsamtes verraten worden sei und ihm eine Schutzgewährung beispielsweise in Form von Leibwächtern nicht zugesichert werden könne. Dessen Empfehlung, künftig eine Schusswaffe mit sich zu führen, habe er ausgeschlagen. Aus Angst vor der Drogenmafia und auf bekräftigendes Anraten seiner Mutter hin habe er Afghanistan wenige Tage später - während diesen habe er sich bei einem Freund aufgehalten - legal in Richtung C._______ verlassen, wo (...) lebten. Bei diesen sei er rund zwanzig Tage geblieben. Weil er auch dort Behelligungen nicht habe ausschliessen können und der Iran in seinen Augen für die schwierige Lage in Afghanistan Mitverantwortung trage, sei er via die Türkei und ihm unbekannte Länder auf dem Land- und auf dem Seeweg in die Schweiz weitergereist, ohne ab dem Iran jemals kontrolliert worden zu sein. Die Reise sei von seinen Schwagern finanziert worden. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Mutter und seine (...) Schwester nach C._______ umgezogen seien, da sie sich ohne männlichen Schutz in Herat nicht mehr sicher gefühlt hätten. Er habe nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen, jedoch habe er eine grundsätzlich regierungsfreundliche und talibanfeindliche Einstellung. Nebst den erwähnten habe er keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan, zumal (...). Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer per Post aus dem Iran eine "inoffizielle" Mitarbeiterbestätigung des Sicherheitsamtes Herat vom (...) 2005 sowie seine Taskara (Identitätskarte) und seinen internationalen Führerausweis zu den Akten geben. Seinen eigenen Reisepass, (...), habe er dem Schlepper aushändigen müssen. B. Mit Verfügung vom 12. August 2008 - eröffnet am 13. August 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 9. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf eine Wegweisung, (eventualiter) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 wurde der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 ergänzte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde. Auf den Inhalt und die dabei eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009 wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. Diese beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 3. August 2009 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 wurde der Vorinstanz unter besonderem Hinweis auf ein zwischenzeitlich ergangenes und eine aktuelle Lageanalyse betreffend Afghanistan beinhaltendes Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008; später publiziert unter BVGE 2011/7) Frist gesetzt zu einem weiteren Schriftenwechsel. Das BFM schliesst in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, erneut auf Abweisung der Beschwerde. Auf den detaillierten Inhalt des weiteren Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So fänden sich in dessen Schilderungen im Allgemeinen und insbesondere betreffend seine Nachforschungen über den Drogenhandel keine Realkennzeichen (Detailreichtum; freies assoziatives Erzählen; Interaktionsschilderungen; inhaltliche Besonderheiten). Seine dargelegte Tätigkeit für das Sicherheitsamt erschöpfe sich vielmehr in Allgemeinplätzen, und Fragen über den Inhalt der Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Leiter des Sicherheitsamtes habe er ausweichend und unsubstanziiert beantwortet. Ferner seien Widersprüche in wesentlichen Punkten aufgetreten, so betreffend Anzahl, Art und Ort der Informationsübermittlungen und betreffend seine Wahrnehmungen beim geschilderten Attentatsversuch und unmittelbar danach (Geschehensablauf; eigenes Verhalten; Verhalten der Angreifer; Tageszeiten; Chronologie der Ereignisse). Die im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs unternommenen Erklärungsversuche (Bezeichnung seiner eigenen Person als einfacher, ungebildeter Mensch mit Problemen bei Datenangaben; Qualifikation der geschilderten Wahrnehmungen als reine Annahmen) seien unbehelflich, als Schutzbehauptungen zu werten und sie generierten gar weitere Widersprüche. Der Beweiswert der eingereichten Bestätigung des Sicherheitsamtes sei äusserst gering, da solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem bestätige das Dokument lediglich seine Eigenschaft als Mitarbeiter des Sicherheitsamtes, ohne dass es auch Aussagen über seine Verfolgungssituation enthielte. Angesichts der bestehenden Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen brauche deren Asylrelevanz nicht geprüft zu werden.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen erzählt und die ihm gestellten Fragen beantwortet. Sodann macht er auf Ungereimtheiten bei der Übersetzung anlässlich der Anhörung vom 7. August 2008 aufmerksam, weil, wie er nunmehr bei der Betrachtung der Protokolle feststellen müsse, der Dolmetscher Paschtune gewesen sei und nicht alles pflichtgemäss übersetzt habe. Dem Vorwurf fehlender Realkennzeichen begegnet er einerseits mit dem Einwand, dass auch die Fragestellungen nicht immer detailliert und zielgerichtet gewesen seien, anderseits mit dem kulturell unterschiedlichen Kontext der schweizerischen und der afghanischen Verhältnisse. Hinsichtlich der Widersprüche betreffend Anzahl, Art und Ort der Informationsübermittlungen legt sich der Beschwerdeführer auf eine bei der Vorinstanz zu Protokoll gegebene Version fest, ebenso hinsichtlich des Ablaufs beim Attentatsversuch, wobei er diesbezüglich zu seiner Rechtfertigung auch auf den schnellen und chaotischen Ereignisverlauf sowie erneut auf die mangelhafte Übersetzung hinweist. Das BFM habe insgesamt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den falschen Massstab verwendet; aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers überwiege die Wahrheit des Geschilderten. Im Weiteren bekräftigt er die Echtheit und rechtmässige Erhältlichmachung der Mitarbeiterbestätigung des Sicherheitsamtes. Dieses Dokument bestätige, dass er für dieses Amt gearbeitet habe, und belege mithin den im Übrigen asylrelevanten Sachverhalt. Seine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei begründet, weshalb er Anspruch auf Gewährung des Asyls habe.

E. 4.3 Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2009 legt der Beschwerdeführer neue Beweisdokumente für seine Verfolgungvorbringen ins Recht. Es handle sich um eine Bestätigung des Dorfvorstehers seines Wohnkreises in Herat, gemäss welcher seine Eltern (...) seien, sowie um aktuelle Fotos seiner in C._______ wohnhaften (...). Ebenso nennt der Beschwerdeführer die genaue Wohnadresse und Telefonnummer dieser (...), welche sich im Übrigen ohne legalen Aufenthaltstitel im Iran aufhalten und keine Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigen würden.

E. 4.4 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 7. August 2008 explizit Verständigungs- und Übersetzungsprobleme in Abrede gestellt und keinerlei Beanstandungen angebracht habe. Die Richtigkeit des Protokolls habe er nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Einwände des Beschwerdeführers seien daher unberechtigt und als misslungener Versuch zur Entkräftung der entstandenen Ungereimtheiten zu werten. Auch der von ihm erhobene Vorwurf nicht detailliert und zielgerichtet gestellter Fragen stelle eine Schutzbehauptung dar, und die Feststellung eines ausweichenden Antwortverhaltens bleibe bestehen.

E. 4.5 In seiner Replik vom 3. August 2009 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Eindruck einer nicht wortgetreuen und unprofessionellen Übersetzung durch den paschtunischen Dolmetscher fest. Letzterer habe bei betroffenen Asylsuchenden und Rechtsvertretern den Ruf, seine Aufgabe nicht ernst zu nehmen und ethnischen Hazaras mit Geringschätzung zu begegnen. Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer das Stillschweigen der Vorinstanz zu den nachgereichten Beweismitteln zur Kenntnis, aus welchem Umstand die Unbestrittenheit eines fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan abzuleiten sei.

E. 4.6 Mit der erneut die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 bekräftigt das BFM seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. 5.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.2. Das Gericht stellt nach einlässlicher Prüfung der Akten fest, dass der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der insgesamt drei Befragungen beziehungsweise Anhörungen gestellten Fragen durchaus vollständig beantwortet hat, ohne dabei durch ein systematisches Ausweichverhalten aufzufallen. Ferner hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 VwVG nicht nur in dieser Hinsicht, sondern auch durch stetige Bemühungen zur Beweismittelbeschaffung erfüllt. Das BFM gewinnt seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit durch eine Auflistung von gegen den Beschwerdeführer sprechenden Punkten. Glaubhaftigkeit bedingt, wie oben erwähnt (vgl. E. 5.1), das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sachverhalts. Der Terminus des Überwiegens impliziert immer ein vorgängiges Abwägen von für und wider die Wahrscheinlichkeit sprechenden Punkten. Eine solche Abwägung kann im Einzelfall dann auf die Darlegung bloss positiver oder negativer Punkte reduziert werden, wenn für eine entsprechende Auffassung keine Gegenargumente vorhanden sind. Im vorliegenden Fall bestehen für das Gericht durchaus überwiegend glaubhafte Sachverhaltselemente betreffend den Herkunfts- und Sozialisierungsort Herat, den geschilderten familiären und verwandtschaftlichen Hintergrund sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Bus- und Fernfahrer auf der Strecke zwischen Herat und C._______. Gerade in letzterem Zusammenhang - immerhin die Sachverhaltsbasis für die eigentlichen Verfolgungskernvorbringen - sind die Schilderungen keineswegs auf Allgemeinplätze reduziert oder von einem Mangel an Realkennzeichen geprägt. Ferner verlangt der Beschwerdeführer zurecht die Mitberücksichtigung seines bescheidenen Schulniveaus. Auch betreffend seine angebliche Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsamt erscheinen die vom BFM gestellten Anforderungen an den Substanziierungsgrad recht hoch angesetzt, zumal der Beschwerdeführer nie von einem eigentlichen und aktiven Bespitzelungsauftrag sprach, sondern von einem Freundschaftdienst - dergestalt, dass er ohne Zielvorgaben Wahrnehmungen über mögliche Drogenhandelsaktivitäten auf der von ihm befahrenen Strecke weiterleiten sollte, ohne selber für weitergehende Nachforschungen vorgesehen zu sein. Mithin können von ihm keine Detailangaben über einen Gefälligkeitsauftrag verlangt werden, der gar nicht im Detail bestand. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM erweckt somit auf den ersten Blick den einseitig geratenen und in dieser Form nicht zutreffenden Gesamteindruck eines eigentlichen Lügengebäudes mit Abstrichen auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den vorgelegten flüchtlingsrechtlichen Kernsachverhalt zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Wenngleich das Gericht den Substanzgehalt bezüglich der geschilderten Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsamt nicht als unzureichend erachtet, ist diese angebliche Kollaboration dennoch mit erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet. So können insbesondere das behauptete Motiv (reine Vaterlandsliebe und Regierungstreue, ohne finanzielle Interessen) und die scheinbare Sorglosigkeit bei der Durchführung der Tätigkeit angesichts des damit einhergehenden und ihm bekannten und geltend gemachten Gefahrenpotenzials nicht logisch nachvollzogen werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nebst seiner eigenen Person auch seinen regelmässigen Beifahrer und Gehilfen sowie seine Fahrgäste in diese potenzielle Gefahrensituation versetzt hätte. Der Kern der angeblichen Verfolgung muss somit als unglaubhaft beurteilt werden. Betreffend das angebliche Attentat durch die Drogenmafia und die geschilderte Furcht vor aktueller und künftiger Verfolgung durch diese infolge seiner Informantendienste im Rahmen der Berufsausübung als Buschauffeur hat das BFM in zutreffenden und gesetzeskonformen Erwägungen erkannt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung mangels hinreichender Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen letztlich nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. I) sowie die zusammenfassende Darstellung oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die diesbezüglich auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände und Erklärungsversuche (Verständigungs- und Übersetzungsprobleme, unprofessioneller paschtunischer Dolmetscher, mangelhafte Fragestellungen, unterschiedlicher ethnisch-kultureller Kontext, chaotischer Ereignisverlauf) sind, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 zutreffend erkannt, in der vorgelegten und weitgehend pauschal gehaltenen Form nicht stichhaltig und als reine Schutzbehauptungen zu werten, die zudem über weite Teile bereits während den Anhörungen oder Befragungen hätten geltend gemacht werden müssen. Daneben ist festzuhalten, dass Widersprüche zwischen verschiedenen Erzählversionen nicht dadurch entkräftet werden, dass sich der Beschwerdeführer nachträglich auf eine dieser Versionen festlegt. Die Vorinstanz ist auch in ihrer Beweismittelwürdigung vollumfänglich zu stützen. Dabei ist - unbesehen der Frage nach dem Beweiswert - auch an dieser Stelle hervorzuheben, dass sich die eingereichte Bestätigung des Sicherheitsamtes einzig über eine nicht näher konkretisierte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für dieses Amt ausspricht (vgl. A15 S. 2). Eine solche Tätigkeit könnte somit auch in der blossen Durchführung von Waren- oder Personentransporten bestanden haben. Ein flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgungs- oder Gefährdungshintergrund ist dem Dokument nicht ansatzweise zu entnehmen. Dies gilt ebenfalls für die mit Eingabe vom 10. Juni 2009 nachgereichten Beweismittel, welche indessen vom Beschwerdeführer offensichtlich in der Hauptstossrichtung zum Beweis von Hindernissen beim Wegweisungsvollzug vorgelegt wurden und daher im betreffenden nachfolgenden Zusammenhang zu würdigen sein werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte Sachverhalt, soweit er Benachteiligungen und Befürchtungen seitens der Drogenmafia beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Damit werden auch Erörterungen zu Fragen der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen hinfällig. 5.3. Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen können. Damit gelingt es ihm nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies wird denn auch in der Beschwerde substanziell nicht bestritten.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Okto­ber 2011 E. 11.1 und BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 (und 2) AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Nach Bst. b derselben Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ferner nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

E. 7.3.2 In seiner Verfügung vom 12. August 2008 erkennt das BFM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Dabei zeichnet es ein kritisches Bild betreffend die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, der Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen und der internationalen Truppenpräsenz. Trotz der verstärkten Aktivitäten und der Einflussnahme der Taliban vor allem in den südlichen und südöstlichen Provinzen könne aber nicht von einer Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Land gesprochen werden. Dies gelte insbesondere auch für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Herat. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über Berufserfahrung als Chauffeur. Im Weiteren könne die von ihm geschilderte familiäre Situation (...) vor dem sozio-kulturellen Hintergrund in Afghanistan nicht geglaubt werden. Vielmehr entstehe der Eindruck, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz zu täuschen und dadurch den Wegweisungsvollzug bewusst zu vereiteln, womit er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht missachte und der Untersuchungspflicht der Behörde Grenzen setze. In seiner Rechtsmitteleingabe und -ergänzung hält der Beschwerdeführer daran fest, in Afghanistan über keine ihm bekannten Familienangehörigen und Verwandten oder ein anderweitiges soziales Netz mehr zu verfügen. (...). Ferner macht er unter Hinweis auf verschiedene Berichte auf die kritische Sicherheitslage und die schwierige wirtschaftliche, soziale, infrastrukturelle und medizinische Situation in Afghanistan aufmerksam. Diese Aspekte habe das Bundesamt nicht mit der nötigen Tiefe berücksichtigt. Als Beweismittel könne er nun eine Bestätigung des Dorfvorstehers seines Wohnkreises in Herat, gemäss welcher seine Eltern (...) seien, sowie aktuelle Fotos seiner in C._______ wohnhaften Familienangehörigen und Verwandten mit Namensangaben vorlegen. Ebenso nennt der Beschwerdeführer die genauen Wohnadressen und Telefonnummern dieser Familienangehörigen, welche (...) keine Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigen würden. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 äussert sich das BFM substanziell nicht weiter zur Zumutbarkeitsfrage. Replikweise nimmt der Beschwerdeführer das Stillschweigen der Vorinstanz zu den nachgereichten Beweismitteln zur Kenntnis, aus welchem Umstand die Unbestrittenheit eines fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan abzuleiten und sein Anspruch auf Anordnung zumindest einer vorläufigen Aufnahme gefestigt sei. In der Einladung vom 24. Juni 2011 zu einem weiteren Schriftenwechsel machte die Instruktionsrichterin das BFM auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil betreffend Afghanistan aufmerksam. Gemäss diesem Urteil hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert und im humanitären Bereich ist die Situation in den ländlichen Gegenden Afghanistans als prekär zu beurteilen; Sicherheitslage und humanitäre Situation werden als derart schlecht eingestuft, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 hält das BFM an seinen bisherigen Standpunkten fest, ohne sich substanziell mit dem Grundsatzurteil auseinanderzusetzen.

E. 7.3.3 Bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und den Unterschieden zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2011 seine bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich instabiler geworden ist (vgl. BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort in den letzten Jahren die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 -9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur dann als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 hat. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er über keine genügenden finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit einigermassen garantierende Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig. Kommen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, gerät auch ein junger, gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls in diesen beiden Städten - in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Lagebeurteilung betreffend die Stadt Herat vor (vgl. dort E. 4.3.3.1). Dabei gelangt es zur Erkenntnis, dass zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen und gerade auch in der Provinz Herat die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen ist, die Situation in der Stadt Herat sich aber als verhältnismässig ruhig präsentiert. Obwohl die Aktivitäten der Aufständischen seit dem Jahr 2009 in mindestens zehn Bezirken der Provinz Herat zugenommen haben, ist die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst eher gering geblieben, und seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten durch bewaffnete Gruppen von Oppositionellen mehr zu verzeichnen gewesen. Am 21. Juli 2011 ist die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen worden und der Abschluss des Prozesses der Übergabe der Sicherheitsverantwortung im ganzen Land ist bis Ende 2014 vorgesehen. Die registrierten Anschläge und Überfälle sind meist gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte gerichtet, während Zivilisten selten und nur zufällig in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund dieser Erkenntnisse zum Schluss, dass die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar ist, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem verfügt die Grossstadt Herat über einen Flughafen, der von Kabul und weiteren afghanischen Städten aus angeflogen wird, und internationale Flugverbindungen stehen in Planung.

E. 7.3.4 Es bleibt in Anbetracht des zuvor Erwogenen zu prüfen, ob der aus Herat stammende Beschwerdeführer die strengen Zumutbarkeitsvoraussetzungen (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetzes, realistische Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in seine Heimatstadt oder eine alternative Wohnsitznahme in Afghanistan (Kabul oder Mazar-i-Sharif [vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 7.3.5 ff.]) erfüllt. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt, alleinstehend, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten gesund und verfügt nebst einer bescheidenen Grundschulausbildung über Berufserfahrung als Buschauffeur sowie weitere Erwerbserfahrung in der Schweiz. Es handelt sich dabei um - wie vom BFM an sich richtig erkannt - grundsätzlich zumutbarkeitsbegünstigende Elemente. Diesen stehen vorliegend jedoch erhebliche und überwiegende vollzugshinderliche Elemente gegenüber. So geht das Bundesverwaltungsgericht nicht nur von einem vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Herkunfts- und Sozialisierungsort Herat, sondern auch von der Glaubhaftigkeit des geschilderten familiären und verwandtschaftlichen Hintergrundes aus. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, wonach die von ihm geltend gemachte familiäre Situation (...) allein vor dem sozio-kulturellen Hintergrund in Afghanistan nicht geglaubt werden könne, entbehrt eindeutig einer genügenden Abstützung und stellt eine blosse Mutmassung dar. Der darüber hinausgehende Vorwurf, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz zu täuschen und dadurch den Wegweisungsvollzug bewusst zu vereiteln, womit er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht missachte, ist als haltlos zu betrachten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner familiären und verwandtschaftlichen Situation präsentieren sich vielmehr übereinstimmend, widerspruchsfrei und substanziiert. Sie werden in der Beschwerdeergänzung zudem durch Beweismittel (Bestätigung des Vorstehers seines Wohnkreises in Herat sowie aktuelle Fotos seiner in C._______ wohnhaften Familienangehörigen und Verwandten mit Angaben von Namen, Wohnadressen und Telefonnummern) unterlegt. Bezeichnenderweise äussert sich die Vorinstanz dazu weder in der ersten noch in der zweiten Vernehmlassung. Zwar kann dem BFM daraus nicht die Unbestrittenheit eines fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan unterstellt werden. Jedoch überwiegt die Wahrscheinlichkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten familiären und verwandtschaftlichen Sachverhalts gegenüber jenem der Vorinstanz. Mangels begründeter gegenteiliger Anhaltspunkte in sachverhaltlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herat und in anderen Teilen Afghanistans über keine ihm bekannten Angehörigen oder Verwandten mehr verfügt, wogegen in C._______ (Iran) (...) leben. Ein darüber hinausreichendes und zudem tragfähiges soziales Beziehungsnetz anderer Art in Afghanistan wird weder vom Beschwerdeführer bestätigt noch kann ein solches aus den vorliegenden Akten abgeleitet werden. Damit steht gleichzeitig fest, dass weder Kabul noch eine andere Region Afghanistans als zumutbare Ausweichmöglichkeit in Betracht fallen. Nicht zur Diskussion steht im Übrigen ein zwangsweiser Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat, beispielsweise den Iran, zumal der Beschwerdeführer weder Staatsangehöriger Irans ist, noch eine Aufenthaltsbewilligung für dieses Land besitzt. Erschwerend kommt hinzu, dass er seit seiner Ausreise bald fünf Jahre landesabwesend ist und damit eine gewisse Entwurzelung in seiner Herkunftsregion stattgefunden hat. Mit dem Wegzug seiner (...) nach Iran ist ferner die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Herat nicht mehr gesichert. Ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erscheint somit für den Beschwerdeführer als nicht zumutbar.

E. 7.3.5 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus­schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Das BFM verweist zwar zum Schluss seiner Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung auf ein Strafmandat, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen (...) mit (...) belegt wird. Was die Vorinstanz mit diesem Hinweis bezwecken will, bleibt allerdings unklar, zumal dieses Sachverhaltselement im Erwägungsteil in keiner Form gewürdigt wird und daher auch dessen Entscheiderheblichkeit nicht feststeht. Unbesehen dessen sind aber mit diesem Strafmandat betreffend eine im Jahre (...) begangene Handlung die Anforderungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG offensichtlich nicht erfüllt, und ein darauf basierender Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme würde gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Daran ändert auch der am (...) ergangene Strafbefehl betreffend (...) nichts. Der Beschwerdeführer ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufheben kann, sobald die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind, beispielsweise infolge weiterer strafrechtlich relevanter Verfehlungen oder dissozialen Verhaltens anderer Art mit der nötigen Erheblichkeit.

E. 7.4 Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des diesbezüglichen Eventualantrags gutzuheissen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordnet, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Der Beschwerdeführer ist seit über drei Jahren praktisch konstant erwerbstätig, bei seinem aktuellen Arbeitgeber seit (...). Es besteht daher kein Anlass, von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vor der Mandatsübernahme des rubrizierten Rechtsvertreters verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Der seitherige für das teilweise Obsiegen notwendige Vertretungsaufwand kann vorliegend aufgrund der Akten ohne Einholung einer Kostennote zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist er auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten werden teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt und auf Fr. 300.- bemessen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5734/2008 Urteil vom 1. Mai 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch (...), Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan um den 23. August 2007 und gelangte am 9. Januar 2008 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2008 im (...) und der Anhörungen vom 28. Februar und vom 7. August 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Hazara, stamme aus Herat und habe dort mit seiner Mutter und seiner (...) Schwester zusammen gelebt; der Vater sei schon vor vielen Jahren gestorben. Von Beruf sei er Buschauffeur und Fernfahrer. Seit dem Jahre 2004 sei er in dieser Eigenschaft regelmässig die Strecke von Herat nach C._______ (Iran) gefahren. Im Jahre 2005 habe er auf Anfrage des ihm persönlich bekannten Leiters des Sicherheitsamtes Herat und aus reiner Vaterlandsliebe zugesagt, zwecks Bekämpfung der Drogenmafia künftig mit dem Amt zusammenzuarbeiten und unentgeltlich Informationen über allfällige Drogentransporte durch andere Chauffeure zu liefern. In der Folge habe er denn auch mehrmals entsprechende Informationen (über verdächtige Fahrzeuge, Kennzeichen, Chauffeure) übermittelt. Um den 20. August 2007 sei er auf dem Weg von C._______ nach Herat bei der Durchfahrung einer baulichen Verkehrsschikane von Unbekannten beschossen worden. Er habe jedoch in höchster Not, mittels Beschleunigung seines Busses flüchten und Herat erreichen können. Dort habe ihm der Leiter des Sicherheitsamtes erklärt, dass die Attentäter höchstwahrscheinlich Angehörige der Drogenmafia seien, er wo­möglich von einem Mitarbeiter des Sicherheitsamtes verraten worden sei und ihm eine Schutzgewährung beispielsweise in Form von Leibwächtern nicht zugesichert werden könne. Dessen Empfehlung, künftig eine Schusswaffe mit sich zu führen, habe er ausgeschlagen. Aus Angst vor der Drogenmafia und auf bekräftigendes Anraten seiner Mutter hin habe er Afghanistan wenige Tage später - während diesen habe er sich bei einem Freund aufgehalten - legal in Richtung C._______ verlassen, wo (...) lebten. Bei diesen sei er rund zwanzig Tage geblieben. Weil er auch dort Behelligungen nicht habe ausschliessen können und der Iran in seinen Augen für die schwierige Lage in Afghanistan Mitverantwortung trage, sei er via die Türkei und ihm unbekannte Länder auf dem Land- und auf dem Seeweg in die Schweiz weitergereist, ohne ab dem Iran jemals kontrolliert worden zu sein. Die Reise sei von seinen Schwagern finanziert worden. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Mutter und seine (...) Schwester nach C._______ umgezogen seien, da sie sich ohne männlichen Schutz in Herat nicht mehr sicher gefühlt hätten. Er habe nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen, jedoch habe er eine grundsätzlich regierungsfreundliche und talibanfeindliche Einstellung. Nebst den erwähnten habe er keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan, zumal (...). Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer per Post aus dem Iran eine "inoffizielle" Mitarbeiterbestätigung des Sicherheitsamtes Herat vom (...) 2005 sowie seine Taskara (Identitätskarte) und seinen internationalen Führerausweis zu den Akten geben. Seinen eigenen Reisepass, (...), habe er dem Schlepper aushändigen müssen. B. Mit Verfügung vom 12. August 2008 - eröffnet am 13. August 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 9. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf eine Wegweisung, (eventualiter) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 wurde der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 ergänzte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde. Auf den Inhalt und die dabei eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009 wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. Diese beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 3. August 2009 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011 wurde der Vorinstanz unter besonderem Hinweis auf ein zwischenzeitlich ergangenes und eine aktuelle Lageanalyse betreffend Afghanistan beinhaltendes Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008; später publiziert unter BVGE 2011/7) Frist gesetzt zu einem weiteren Schriftenwechsel. Das BFM schliesst in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, erneut auf Abweisung der Beschwerde. Auf den detaillierten Inhalt des weiteren Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So fänden sich in dessen Schilderungen im Allgemeinen und insbesondere betreffend seine Nachforschungen über den Drogenhandel keine Realkennzeichen (Detailreichtum; freies assoziatives Erzählen; Interaktionsschilderungen; inhaltliche Besonderheiten). Seine dargelegte Tätigkeit für das Sicherheitsamt erschöpfe sich vielmehr in Allgemeinplätzen, und Fragen über den Inhalt der Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Leiter des Sicherheitsamtes habe er ausweichend und unsubstanziiert beantwortet. Ferner seien Widersprüche in wesentlichen Punkten aufgetreten, so betreffend Anzahl, Art und Ort der Informationsübermittlungen und betreffend seine Wahrnehmungen beim geschilderten Attentatsversuch und unmittelbar danach (Geschehensablauf; eigenes Verhalten; Verhalten der Angreifer; Tageszeiten; Chronologie der Ereignisse). Die im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs unternommenen Erklärungsversuche (Bezeichnung seiner eigenen Person als einfacher, ungebildeter Mensch mit Problemen bei Datenangaben; Qualifikation der geschilderten Wahrnehmungen als reine Annahmen) seien unbehelflich, als Schutzbehauptungen zu werten und sie generierten gar weitere Widersprüche. Der Beweiswert der eingereichten Bestätigung des Sicherheitsamtes sei äusserst gering, da solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem bestätige das Dokument lediglich seine Eigenschaft als Mitarbeiter des Sicherheitsamtes, ohne dass es auch Aussagen über seine Verfolgungssituation enthielte. Angesichts der bestehenden Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen brauche deren Asylrelevanz nicht geprüft zu werden. 4.2. In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen erzählt und die ihm gestellten Fragen beantwortet. Sodann macht er auf Ungereimtheiten bei der Übersetzung anlässlich der Anhörung vom 7. August 2008 aufmerksam, weil, wie er nunmehr bei der Betrachtung der Protokolle feststellen müsse, der Dolmetscher Paschtune gewesen sei und nicht alles pflichtgemäss übersetzt habe. Dem Vorwurf fehlender Realkennzeichen begegnet er einerseits mit dem Einwand, dass auch die Fragestellungen nicht immer detailliert und zielgerichtet gewesen seien, anderseits mit dem kulturell unterschiedlichen Kontext der schweizerischen und der afghanischen Verhältnisse. Hinsichtlich der Widersprüche betreffend Anzahl, Art und Ort der Informationsübermittlungen legt sich der Beschwerdeführer auf eine bei der Vorinstanz zu Protokoll gegebene Version fest, ebenso hinsichtlich des Ablaufs beim Attentatsversuch, wobei er diesbezüglich zu seiner Rechtfertigung auch auf den schnellen und chaotischen Ereignisverlauf sowie erneut auf die mangelhafte Übersetzung hinweist. Das BFM habe insgesamt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den falschen Massstab verwendet; aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers überwiege die Wahrheit des Geschilderten. Im Weiteren bekräftigt er die Echtheit und rechtmässige Erhältlichmachung der Mitarbeiterbestätigung des Sicherheitsamtes. Dieses Dokument bestätige, dass er für dieses Amt gearbeitet habe, und belege mithin den im Übrigen asylrelevanten Sachverhalt. Seine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei begründet, weshalb er Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. 4.3. Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2009 legt der Beschwerdeführer neue Beweisdokumente für seine Verfolgungvorbringen ins Recht. Es handle sich um eine Bestätigung des Dorfvorstehers seines Wohnkreises in Herat, gemäss welcher seine Eltern (...) seien, sowie um aktuelle Fotos seiner in C._______ wohnhaften (...). Ebenso nennt der Beschwerdeführer die genaue Wohnadresse und Telefonnummer dieser (...), welche sich im Übrigen ohne legalen Aufenthaltstitel im Iran aufhalten und keine Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigen würden. 4.4. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 7. August 2008 explizit Verständigungs- und Übersetzungsprobleme in Abrede gestellt und keinerlei Beanstandungen angebracht habe. Die Richtigkeit des Protokolls habe er nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Einwände des Beschwerdeführers seien daher unberechtigt und als misslungener Versuch zur Entkräftung der entstandenen Ungereimtheiten zu werten. Auch der von ihm erhobene Vorwurf nicht detailliert und zielgerichtet gestellter Fragen stelle eine Schutzbehauptung dar, und die Feststellung eines ausweichenden Antwortverhaltens bleibe bestehen. 4.5. In seiner Replik vom 3. August 2009 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Eindruck einer nicht wortgetreuen und unprofessionellen Übersetzung durch den paschtunischen Dolmetscher fest. Letzterer habe bei betroffenen Asylsuchenden und Rechtsvertretern den Ruf, seine Aufgabe nicht ernst zu nehmen und ethnischen Hazaras mit Geringschätzung zu begegnen. Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer das Stillschweigen der Vorinstanz zu den nachgereichten Beweismitteln zur Kenntnis, aus welchem Umstand die Unbestrittenheit eines fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan abzuleiten sei. 4.6. Mit der erneut die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 bekräftigt das BFM seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. 5.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.2. Das Gericht stellt nach einlässlicher Prüfung der Akten fest, dass der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der insgesamt drei Befragungen beziehungsweise Anhörungen gestellten Fragen durchaus vollständig beantwortet hat, ohne dabei durch ein systematisches Ausweichverhalten aufzufallen. Ferner hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 VwVG nicht nur in dieser Hinsicht, sondern auch durch stetige Bemühungen zur Beweismittelbeschaffung erfüllt. Das BFM gewinnt seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit durch eine Auflistung von gegen den Beschwerdeführer sprechenden Punkten. Glaubhaftigkeit bedingt, wie oben erwähnt (vgl. E. 5.1), das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sachverhalts. Der Terminus des Überwiegens impliziert immer ein vorgängiges Abwägen von für und wider die Wahrscheinlichkeit sprechenden Punkten. Eine solche Abwägung kann im Einzelfall dann auf die Darlegung bloss positiver oder negativer Punkte reduziert werden, wenn für eine entsprechende Auffassung keine Gegenargumente vorhanden sind. Im vorliegenden Fall bestehen für das Gericht durchaus überwiegend glaubhafte Sachverhaltselemente betreffend den Herkunfts- und Sozialisierungsort Herat, den geschilderten familiären und verwandtschaftlichen Hintergrund sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Bus- und Fernfahrer auf der Strecke zwischen Herat und C._______. Gerade in letzterem Zusammenhang - immerhin die Sachverhaltsbasis für die eigentlichen Verfolgungskernvorbringen - sind die Schilderungen keineswegs auf Allgemeinplätze reduziert oder von einem Mangel an Realkennzeichen geprägt. Ferner verlangt der Beschwerdeführer zurecht die Mitberücksichtigung seines bescheidenen Schulniveaus. Auch betreffend seine angebliche Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsamt erscheinen die vom BFM gestellten Anforderungen an den Substanziierungsgrad recht hoch angesetzt, zumal der Beschwerdeführer nie von einem eigentlichen und aktiven Bespitzelungsauftrag sprach, sondern von einem Freundschaftdienst - dergestalt, dass er ohne Zielvorgaben Wahrnehmungen über mögliche Drogenhandelsaktivitäten auf der von ihm befahrenen Strecke weiterleiten sollte, ohne selber für weitergehende Nachforschungen vorgesehen zu sein. Mithin können von ihm keine Detailangaben über einen Gefälligkeitsauftrag verlangt werden, der gar nicht im Detail bestand. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM erweckt somit auf den ersten Blick den einseitig geratenen und in dieser Form nicht zutreffenden Gesamteindruck eines eigentlichen Lügengebäudes mit Abstrichen auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den vorgelegten flüchtlingsrechtlichen Kernsachverhalt zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Wenngleich das Gericht den Substanzgehalt bezüglich der geschilderten Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsamt nicht als unzureichend erachtet, ist diese angebliche Kollaboration dennoch mit erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet. So können insbesondere das behauptete Motiv (reine Vaterlandsliebe und Regierungstreue, ohne finanzielle Interessen) und die scheinbare Sorglosigkeit bei der Durchführung der Tätigkeit angesichts des damit einhergehenden und ihm bekannten und geltend gemachten Gefahrenpotenzials nicht logisch nachvollzogen werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nebst seiner eigenen Person auch seinen regelmässigen Beifahrer und Gehilfen sowie seine Fahrgäste in diese potenzielle Gefahrensituation versetzt hätte. Der Kern der angeblichen Verfolgung muss somit als unglaubhaft beurteilt werden. Betreffend das angebliche Attentat durch die Drogenmafia und die geschilderte Furcht vor aktueller und künftiger Verfolgung durch diese infolge seiner Informantendienste im Rahmen der Berufsausübung als Buschauffeur hat das BFM in zutreffenden und gesetzeskonformen Erwägungen erkannt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung mangels hinreichender Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen letztlich nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. I) sowie die zusammenfassende Darstellung oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die diesbezüglich auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände und Erklärungsversuche (Verständigungs- und Übersetzungsprobleme, unprofessioneller paschtunischer Dolmetscher, mangelhafte Fragestellungen, unterschiedlicher ethnisch-kultureller Kontext, chaotischer Ereignisverlauf) sind, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 zutreffend erkannt, in der vorgelegten und weitgehend pauschal gehaltenen Form nicht stichhaltig und als reine Schutzbehauptungen zu werten, die zudem über weite Teile bereits während den Anhörungen oder Befragungen hätten geltend gemacht werden müssen. Daneben ist festzuhalten, dass Widersprüche zwischen verschiedenen Erzählversionen nicht dadurch entkräftet werden, dass sich der Beschwerdeführer nachträglich auf eine dieser Versionen festlegt. Die Vorinstanz ist auch in ihrer Beweismittelwürdigung vollumfänglich zu stützen. Dabei ist - unbesehen der Frage nach dem Beweiswert - auch an dieser Stelle hervorzuheben, dass sich die eingereichte Bestätigung des Sicherheitsamtes einzig über eine nicht näher konkretisierte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für dieses Amt ausspricht (vgl. A15 S. 2). Eine solche Tätigkeit könnte somit auch in der blossen Durchführung von Waren- oder Personentransporten bestanden haben. Ein flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgungs- oder Gefährdungshintergrund ist dem Dokument nicht ansatzweise zu entnehmen. Dies gilt ebenfalls für die mit Eingabe vom 10. Juni 2009 nachgereichten Beweismittel, welche indessen vom Beschwerdeführer offensichtlich in der Hauptstossrichtung zum Beweis von Hindernissen beim Wegweisungsvollzug vorgelegt wurden und daher im betreffenden nachfolgenden Zusammenhang zu würdigen sein werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte Sachverhalt, soweit er Benachteiligungen und Befürchtungen seitens der Drogenmafia beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Damit werden auch Erörterungen zu Fragen der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen hinfällig. 5.3. Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen können. Damit gelingt es ihm nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies wird denn auch in der Beschwerde substanziell nicht bestritten. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Okto­ber 2011 E. 11.1 und BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 (und 2) AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Nach Bst. b derselben Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ferner nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 7.3.2. In seiner Verfügung vom 12. August 2008 erkennt das BFM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Dabei zeichnet es ein kritisches Bild betreffend die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, der Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen und der internationalen Truppenpräsenz. Trotz der verstärkten Aktivitäten und der Einflussnahme der Taliban vor allem in den südlichen und südöstlichen Provinzen könne aber nicht von einer Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Land gesprochen werden. Dies gelte insbesondere auch für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Herat. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über Berufserfahrung als Chauffeur. Im Weiteren könne die von ihm geschilderte familiäre Situation (...) vor dem sozio-kulturellen Hintergrund in Afghanistan nicht geglaubt werden. Vielmehr entstehe der Eindruck, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz zu täuschen und dadurch den Wegweisungsvollzug bewusst zu vereiteln, womit er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht missachte und der Untersuchungspflicht der Behörde Grenzen setze. In seiner Rechtsmitteleingabe und -ergänzung hält der Beschwerdeführer daran fest, in Afghanistan über keine ihm bekannten Familienangehörigen und Verwandten oder ein anderweitiges soziales Netz mehr zu verfügen. (...). Ferner macht er unter Hinweis auf verschiedene Berichte auf die kritische Sicherheitslage und die schwierige wirtschaftliche, soziale, infrastrukturelle und medizinische Situation in Afghanistan aufmerksam. Diese Aspekte habe das Bundesamt nicht mit der nötigen Tiefe berücksichtigt. Als Beweismittel könne er nun eine Bestätigung des Dorfvorstehers seines Wohnkreises in Herat, gemäss welcher seine Eltern (...) seien, sowie aktuelle Fotos seiner in C._______ wohnhaften Familienangehörigen und Verwandten mit Namensangaben vorlegen. Ebenso nennt der Beschwerdeführer die genauen Wohnadressen und Telefonnummern dieser Familienangehörigen, welche (...) keine Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigen würden. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 äussert sich das BFM substanziell nicht weiter zur Zumutbarkeitsfrage. Replikweise nimmt der Beschwerdeführer das Stillschweigen der Vorinstanz zu den nachgereichten Beweismitteln zur Kenntnis, aus welchem Umstand die Unbestrittenheit eines fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan abzuleiten und sein Anspruch auf Anordnung zumindest einer vorläufigen Aufnahme gefestigt sei. In der Einladung vom 24. Juni 2011 zu einem weiteren Schriftenwechsel machte die Instruktionsrichterin das BFM auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil betreffend Afghanistan aufmerksam. Gemäss diesem Urteil hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert und im humanitären Bereich ist die Situation in den ländlichen Gegenden Afghanistans als prekär zu beurteilen; Sicherheitslage und humanitäre Situation werden als derart schlecht eingestuft, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 hält das BFM an seinen bisherigen Standpunkten fest, ohne sich substanziell mit dem Grundsatzurteil auseinanderzusetzen. 7.3.3. Bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und den Unterschieden zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2011 seine bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich instabiler geworden ist (vgl. BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort in den letzten Jahren die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 -9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur dann als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 hat. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er über keine genügenden finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit einigermassen garantierende Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig. Kommen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, gerät auch ein junger, gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls in diesen beiden Städten - in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Lagebeurteilung betreffend die Stadt Herat vor (vgl. dort E. 4.3.3.1). Dabei gelangt es zur Erkenntnis, dass zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen und gerade auch in der Provinz Herat die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen ist, die Situation in der Stadt Herat sich aber als verhältnismässig ruhig präsentiert. Obwohl die Aktivitäten der Aufständischen seit dem Jahr 2009 in mindestens zehn Bezirken der Provinz Herat zugenommen haben, ist die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst eher gering geblieben, und seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten durch bewaffnete Gruppen von Oppositionellen mehr zu verzeichnen gewesen. Am 21. Juli 2011 ist die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen worden und der Abschluss des Prozesses der Übergabe der Sicherheitsverantwortung im ganzen Land ist bis Ende 2014 vorgesehen. Die registrierten Anschläge und Überfälle sind meist gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte gerichtet, während Zivilisten selten und nur zufällig in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund dieser Erkenntnisse zum Schluss, dass die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar ist, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem verfügt die Grossstadt Herat über einen Flughafen, der von Kabul und weiteren afghanischen Städten aus angeflogen wird, und internationale Flugverbindungen stehen in Planung. 7.3.4. Es bleibt in Anbetracht des zuvor Erwogenen zu prüfen, ob der aus Herat stammende Beschwerdeführer die strengen Zumutbarkeitsvoraussetzungen (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetzes, realistische Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in seine Heimatstadt oder eine alternative Wohnsitznahme in Afghanistan (Kabul oder Mazar-i-Sharif [vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 7.3.5 ff.]) erfüllt. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt, alleinstehend, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten gesund und verfügt nebst einer bescheidenen Grundschulausbildung über Berufserfahrung als Buschauffeur sowie weitere Erwerbserfahrung in der Schweiz. Es handelt sich dabei um - wie vom BFM an sich richtig erkannt - grundsätzlich zumutbarkeitsbegünstigende Elemente. Diesen stehen vorliegend jedoch erhebliche und überwiegende vollzugshinderliche Elemente gegenüber. So geht das Bundesverwaltungsgericht nicht nur von einem vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Herkunfts- und Sozialisierungsort Herat, sondern auch von der Glaubhaftigkeit des geschilderten familiären und verwandtschaftlichen Hintergrundes aus. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, wonach die von ihm geltend gemachte familiäre Situation (...) allein vor dem sozio-kulturellen Hintergrund in Afghanistan nicht geglaubt werden könne, entbehrt eindeutig einer genügenden Abstützung und stellt eine blosse Mutmassung dar. Der darüber hinausgehende Vorwurf, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz zu täuschen und dadurch den Wegweisungsvollzug bewusst zu vereiteln, womit er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht missachte, ist als haltlos zu betrachten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner familiären und verwandtschaftlichen Situation präsentieren sich vielmehr übereinstimmend, widerspruchsfrei und substanziiert. Sie werden in der Beschwerdeergänzung zudem durch Beweismittel (Bestätigung des Vorstehers seines Wohnkreises in Herat sowie aktuelle Fotos seiner in C._______ wohnhaften Familienangehörigen und Verwandten mit Angaben von Namen, Wohnadressen und Telefonnummern) unterlegt. Bezeichnenderweise äussert sich die Vorinstanz dazu weder in der ersten noch in der zweiten Vernehmlassung. Zwar kann dem BFM daraus nicht die Unbestrittenheit eines fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Afghanistan unterstellt werden. Jedoch überwiegt die Wahrscheinlichkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten familiären und verwandtschaftlichen Sachverhalts gegenüber jenem der Vorinstanz. Mangels begründeter gegenteiliger Anhaltspunkte in sachverhaltlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herat und in anderen Teilen Afghanistans über keine ihm bekannten Angehörigen oder Verwandten mehr verfügt, wogegen in C._______ (Iran) (...) leben. Ein darüber hinausreichendes und zudem tragfähiges soziales Beziehungsnetz anderer Art in Afghanistan wird weder vom Beschwerdeführer bestätigt noch kann ein solches aus den vorliegenden Akten abgeleitet werden. Damit steht gleichzeitig fest, dass weder Kabul noch eine andere Region Afghanistans als zumutbare Ausweichmöglichkeit in Betracht fallen. Nicht zur Diskussion steht im Übrigen ein zwangsweiser Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat, beispielsweise den Iran, zumal der Beschwerdeführer weder Staatsangehöriger Irans ist, noch eine Aufenthaltsbewilligung für dieses Land besitzt. Erschwerend kommt hinzu, dass er seit seiner Ausreise bald fünf Jahre landesabwesend ist und damit eine gewisse Entwurzelung in seiner Herkunftsregion stattgefunden hat. Mit dem Wegzug seiner (...) nach Iran ist ferner die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Herat nicht mehr gesichert. Ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erscheint somit für den Beschwerdeführer als nicht zumutbar. 7.3.5. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus­schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Das BFM verweist zwar zum Schluss seiner Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung auf ein Strafmandat, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen (...) mit (...) belegt wird. Was die Vorinstanz mit diesem Hinweis bezwecken will, bleibt allerdings unklar, zumal dieses Sachverhaltselement im Erwägungsteil in keiner Form gewürdigt wird und daher auch dessen Entscheiderheblichkeit nicht feststeht. Unbesehen dessen sind aber mit diesem Strafmandat betreffend eine im Jahre (...) begangene Handlung die Anforderungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG offensichtlich nicht erfüllt, und ein darauf basierender Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme würde gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Daran ändert auch der am (...) ergangene Strafbefehl betreffend (...) nichts. Der Beschwerdeführer ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufheben kann, sobald die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind, beispielsweise infolge weiterer strafrechtlich relevanter Verfehlungen oder dissozialen Verhaltens anderer Art mit der nötigen Erheblichkeit. 7.4. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des diesbezüglichen Eventualantrags gutzuheissen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordnet, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Der Beschwerdeführer ist seit über drei Jahren praktisch konstant erwerbstätig, bei seinem aktuellen Arbeitgeber seit (...). Es besteht daher kein Anlass, von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen. 9.2. Der Beschwerdeführer hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vor der Mandatsübernahme des rubrizierten Rechtsvertreters verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Der seitherige für das teilweise Obsiegen notwendige Vertretungsaufwand kann vorliegend aufgrund der Akten ohne Einholung einer Kostennote zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist er auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten werden teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt und auf Fr. 300.- bemessen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: