Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein, wo er am 11. Dezember 2008 summarisch befragt wurde. Am 12. Februar 2009 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 1. Oktober 2010 fand eine ergänzende Anhörung statt. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er werde aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der verbotenen Partei Oromo Liberation Front (OLF) verfolgt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. November 2010 - eröffnet am 29. November 2010 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Vernehmlassung ging am 10. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Am 20. September 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 beantwortet. Anfrage und Antwort wurden dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien. Er gebe vor, seit Jahren Mitglied der verbotenen Partei Oromo Liberation Front (OLF) zu sein, erfülle aber mindestens ein Kriterium für eine solche Mitgliedschaft nicht. Er spreche die Sprache der Oromo nicht und wisse auch über die Kultur der Oromo nichts, was über Allgemeinplätze hinausgehe. Von einer Person, die, wie vom Beschwerdeführer behauptet aus dem Kernland der Oromo stamme und dessen Vater sich seit vielen Jahren für die Sache der Oromo stark gemacht habe, sei vernünftigerweise zu erwarten, dass sie zumindest Oromigna spricht und über die Oromo auch konkrete tiefer gehende Kenntnisse habe. Er spreche jedoch nicht nur kein Oromigna, sondern habe anlässlich der ergänzenden Anhörung auch nicht näher auszuführen gewusst, welches die Besonderheiten des Gesellschaftssystems der Oromo oder Oromokalenders seien und seine Ausführungen, was "Geda" sei, entsprächen nicht der Realität. Seine Unkenntnis erkläre der Beschwerdeführer damit, dass es verboten sei, Oromigna zu sprechen. Diese Aussage sei aber nicht korrekt. In der Verwaltungsregion Oromiya werde Oromigna genauso wie Amharisch gesprochen und auf offiziellen Dokumenten seien die Angaben regelmässig sowohl Amharisch als auch Oromigna angebracht. Hinzu komme, dass er auch auf mehrmalige Nachfrage hin anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, konkret und nachvollziehbar darzulegen, wie er Mitglied der OLF geworden sei. Er habe zwar vage ausgeführt, er habe ein Formular ausfüllen und ein Anmeldeverfahren durchlaufen müssen, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dazu detaillierte, erlebnisgeprägte und anschauliche Angaben zu machen. Von einer Partei, die illegal sei und von der Zentralregierung als terroristische Verbindung eingestuft werde, sei zu erwarten, dass sie rigorose Sicherheitsvorkehrungen implementiert habe und potentielle Neumitglieder nur nach umfangreichen Abklärungen und unter Einhaltung grösstmöglicher Vorsichtsmassnahmen zur Partei zulasse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Vater jeweils an Versammlungen begleitet habe und die Partei ihn daher bereits vor seinem Beitrittsgesuch gekannt habe, entsprächen diesem klandestinen Vorgehen einer illegalen Organisation nicht, sondern muteten wie Ausführungen über eine legale Partei an. Auch seine Bemerkung, er mache inoffiziell seit seiner Schulzeit bei der OLF mit, sei aber erst 1998 (2006/2007) offizielles Mitglied geworden, lasse eher auf Aktivitäten für eine legale, denn für eine verbotene Partei schliessen. Weiter habe er keine konkreten Angaben zur Struktur und inneren Organisation der OLF machen können. Auch seine Angaben zu seinen Aktivitäten innerhalb der Organisation seien wenig konkret ausgefallen bzw. liessen den Verdacht aufkommen, dass er von Aktivitäten für eine legale Partei spreche. Der Beschwerdeführer wolle für die OLF Propaganda betrieben, Geld eingesammelt und verteilt sowie Flugblätter hergestellt und verteilt haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen liessen jedoch jegliche Sicherheitsvorkehrungen vermissen, die eine für eine illegale Partei tätige Person mit Bestimmtheit hätte einhalten müssen. Erst als er anlässlich der ergänzenden Anhörung konkret auf allenfalls getroffene Sicherheitsmassnahmen angesprochen worden sei, habe er solche geltend gemacht. Ein solch situativ anpassendes Aussageverhalten sei indes wenig überzeugend, zumal es sich beim Aspekt der "Sicherheitsmassnahmen" um einen zentralen Handlungsimperativ der Partei handle. Ferner habe er angegeben, dass die OLF Mitgliederausweise ausstelle. Diese seien grün und enthielten die Personalien des Mitgliedes sowie Angaben zur Parteiabteilung, in welcher das betreffende Mitglied aktiv sei. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM stelle die illegale OLF, im Gegensatz zu vielen legalen Oppositionsparteien, aus Sicherheitsgründen jedoch keine Mitgliederausweise aus. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, nur Mitglieder, die von Addis Abeba weg geschickt würden, um andere OLF-Mitglieder zu treffen, benötigten solche Ausweise. Dieses Verhalten einer illegalen Partei erscheine indes realitätsfremd und unlogisch. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Äthiopien im November 2008 verlassen zu haben, weil Ende Oktober 2008 zahlreiche OLF-Mitglieder festgenommen worden seien und er ebenfalls behördlich gesucht worden sei. Es seien tatsächlich mehr als hundert ethnische Oromo in ganz Oromiya verhaftet und beschuldigt worden, terroristische Aktionen für die OLF zu planen. Noch im Jahre 2008 seien fast vierzig dieser Verhafteten wieder aus der Haft entlassen worden. Entgegen seinen Ausführungen, habe es sich bei diesen Festgenommenen jedoch nicht nur um Mitglieder der OLF gehandelt, sondern teilweise um Mitglieder legaler Oppositionsparteien, die beschuldigt worden seien, mit der OLF zu tun zu haben. Wäre er tatsächlich OLF-Mitglied, hätte er wissen müssen und entsprechend ausführen können, wer der damals Verhafteten wirklich zur OLF gehörte und wer lediglich deshalb festgenommen worden sei, weil er sich im Rahmen einer legalen Parteiarbeit für die Sache der Oromo stark machte. Seine Ausführungen anlässlich der Anhörung zu diesem Punkt, die OLF-Mitglieder hätten die Mitgliedschaft aus Sicherheitsgründen abgestritten und eine legale Parteiaktivität vorgegeben, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass B._______, sein Vorgesetzter innerhalb der OLF, damals festgenommen worden sei, und man bei ihm eine Namensliste von OLF-Mitgliedern, darunter der Beschwerdeführer, gefunden habe. Dieser sei tatsächlich festgenommen und nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden. Es sei aber kaum vorstellbar, dass er bereits Ende November 2008 wieder auf freiem Fuss gewesen wäre, wenn man bei ihm als Vorgesetzten tatsächlich eine solche Namensliste gefunden hätte. Schliesslich erscheine sein Verhalten, mit dem Vorgehen einer tatsächlich behördlich gesuchten Person nicht vereinbar, wenn er vorbringe, er habe sich im Anschluss an die behördliche Suche zu seiner Familie nach C._______ begeben und sei dort bis am 10. November 2008 geblieben. Ebenfalls wenig überzeugend wirkten seine Angaben, wonach sein Bruder mit einem lokalen Polizisten befreundet gewesen sei und über diesen davon erfahren habe, dass die lokale Polizei einen Fahndungsaufruf erhalten habe. Es könne dem Beschwerdeführer deshalb nicht geglaubt werden, dass er Mitglied der OLF gewesen sei und seit Oktober 2008 behördlich gesucht werde. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen, wonach er keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe geltend machen können, bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden stand. Er sei in der Schweiz ein nicht eingeschriebenes Mitglied einer Exilpartei und habe lediglich an zwei Demonstrationen im Jahre 2009 teilgenommen, und der von ihm in Aussicht gestellte selbstverfasste Internetartikel erweise sich als Blogeintrag, dessen Inhalt sich nicht grundsätzlich von hunderten ähnlichen Einträgen unterscheide und zudem keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, die es den äthiopischen Behörden erlauben würde, ihn zweifelsfrei zu identifizieren.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass er nicht Oromo spreche, weil die Sprache und die Kultur der Oromo lange Zeit verboten gewesen sei. Dies sei heute kein Grund mehr, bei der OLF nicht akzeptiert zu werden. Im Jahre 2006/2007 seien die Regel der OLF gelockert worden. Er wisse über die Kultur der Oromo Bescheid und habe auch das System der Geda geschildert. Es handle sich um ein System, welches einen sehr starken Bezug zum Alter der Menschen habe und der Selbstverwaltung der Dörfer diene. Es sei für ihn an der Anhörung aber schwierig gewesen zu erkennen, wie viel er davon erzählen soll, da es einerseits nicht sein Problem betreffe und er andererseits darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Sein Vater habe ihn kurz vor Ende seiner Schulzeit an ein Fest der Oromo mitgenommen. Erst nach dem Fest habe er ihn über seine Parteimitgliedschaft informiert und ihm die eigene Kultur der Oromo erklärt. Zwei bis drei Monate später habe er ihn zu einem Meeting in einem Hotel mitgenommen. Die zehn anwesenden Personen hätten auf Amharisch darüber gesprochen, wie die OLF-Mitglieder unterstützt werden könnten. Sie hätten ihm vertraut, weil sie seinem Vater vertrauten. Dass er von der Organisation der OLF nicht viel wisse, hänge damit zusammen, dass es bei einer illegalen Partei kein Organigramm gebe, dass neue Mitglieder studieren könnten. Er habe bei der Anhördung geschildert, wie die OLF in Komitees und Sub-Komitees unterteilt sei und er in einem Subkomitee, das für die Propaganda zuständig gewesen sei, mitgeholfen habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei seiner Tätigkeit sehr wohl Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Kontrolle für Autos, welche die Stadt verlassen, sei viel weniger streng als für Autos, die in die Stadt fahren. Es treffe auch nicht zu, dass er die Flyer an Unbekannte übergeben habe. Alle Personen habe er persönlich gekannt und die Übergabe habe nie in der Öffentlichkeit stattgefunden. Deshalb sei die Übergabe sehr sicher gewesen. Des Weiteren gebe es Parteiausweise der OLF, auch wenn er selber keinen besitze. Über das Schicksal von B._______ habe er nichts gewusst, da er im Internet nichts habe finden können und nur selten Zugang zum Internet habe. Nach der Verhaftungswelle in Oktober 2008 sei er einige Tage zu seiner Mutter gegangen, denn er habe abwarten wollen, wie sich die Situation entwickle. Er habe dann eingesehen, dass die Situation viel zu gefährlich sei und sei deshalb geflohen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe der Polizist nicht viel riskiert, indem er seinen Bruder gewarnt habe, weil es sehr unwahrscheinlich sei, dass irgendjemand von der Warnung jemals erfahren werde. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er durch seine exilpolitische Arbeit stark gefährdet sei. Er habe regimefeindliche Artikel im Internet veröffentlicht und an Demonstrationen teilgenommen. Die äthiopische Regierung verfolge die regimefeindlichen Aktivitäten im Ausland sehr genau und er sei daher ins Visier der Regierung geraten.
E. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (oben E. 3.1). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es zwar sein mag, dass der Beschwerdeführer die Sprache Oromigna als Kind nicht gelernt hat, weil die Sprache bis 1991 verboten war; dennoch wäre davon auszugehen, dass er zumindest einige Worte Oromigna spricht. So waren die Sprachkenntnisse bis 2006/2007 seinen Ausführungen zufolge nämlich Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft bei der OLF. Auch die Muttersprache seiner Eltern, insbesondere seines Vaters, seit Jahren Mitglied bei der OLF, war Oromigna. Es ist schwer vorstellbar, dass der Vater als engagiertes Mitglied seinen Sohn zwar in die Organisation einführte, ihm jedoch - trotz Verbots - die Sprache nicht beibrachte. Spätestens seit der Aufhebung des Verbots im Jahre 1991, der Beschwerdeführer war damals 7 Jahre alt, hätte er dazu genügend Zeit gehabt. Im Weiteren steht dieses Unvermögen im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, er sei seit seiner Mitgliedschaft bei der OLF intensiv daran, Oromigna zu lernen (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 6, A12/16 S. 6 f.). Schliesslich wäre von ihm zumindest zu erwarten gewesen, dass er den Schwur der OLF auf Oromigna wiedergeben kann (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 6). Auch über die Kultur der Oromo konnte er nur oberflächlich und substanzarme Angaben machen und verstrickte sich teilweise in Widersprüche (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 6, A12/16 S. 5, 12). So nannte er als Voraussetzung zur Mitgliedschaft, dass "man einverstanden sein muss, die Kultur und die eigene Sprache zu führen" (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 9). An anderer Stelle gab er an, dass er erst Mitglied geworden sei, als diese Bedingung geändert worden sei und jeder Oromo, der für seine Freiheit kämpfen wolle, Mitglied werden konnte (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 5, 12). Die Änderung steht indes im Widerspruch zu den von ihm angegebenen Zielen der OLF, "die Unabhängigkeit und die Anerkennung der Kultur und Sprache der Oromo" zu wahren (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 7). Unabhängig davon wäre es vom Beschwerdeführer mit seinem familiären Hintergrund zu erwarten gewesen, dass er die Kultur der Oromo kennt. Weiter konnte anlässlich der Anhörungen beispielsweise keine detaillierten, korrekten Aussagen zum Geda-System geben (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 6, A12/16 S. 5, 12). Die diesbezüglichen ausführlicheren Angaben in der Beschwerde sind nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten. Auch die Argumentation, er sei angehalten worden, möglichst knapp zu antworten, geht fehl. Vor den Anhörungen wurde er explizit darauf hingewiesen, die Fragen so genau und so ausführlich wie möglich zu beantworten. Die Vorinstanz hat im Übrigen immer wieder explizit nachgefragt und ihm damit die Gelegenheit gegeben, einlässlich zu antworten. Weiter überzeugt die Begründung, weshalb er die verbotene OLF unterstützt habe, in ihrer Stereotypie und Kürze in keiner Weise (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass er zwar gewisse, wenn auch eher oberflächliche Kenntnisse zu Belangen und Personen der OLF hat den Wissensstand und das politische Bewusstsein eines tatsächlich aktiven Parteimitglieds vermochte er dadurch jedoch nicht zu vermitteln, zumal er sich diese Informationen auch aus den zahlreichen Artikeln in der Presse aneignen konnte. Ferner hat er angegeben, dass er als Sicherheitsmassnahme die Flugblätter unter dem Sitz oder auf der Lagefläche unter den Sachen versteckt habe (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 10 f). Seine Erklärung dazu, dass man bei der Ausreise aus Addis Abeba nicht so streng kontrolliert werde, überzeugt nicht. Insbesondere nachdem sein Vater Ende 2007 wegen seiner Mitgliedschaft bei der OLF verhaftet worden sein soll, musste er damit rechnen, unter Beobachtung zu stehen und kontrolliert zu werden. In Anbetracht der drohenden Repressalien ist es nicht nachvollziehbar, dass er keine weiterreichenderen Massnahmen getroffen hat. Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Abklärungsversuche der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba aufgrund der ungenügenden Angabe seiner Adresse keine verwertbaren Resultate ergaben und seine Vorbringen nicht bestätigt werden konnten. Nach dem Gesagten ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der OLF war. Die Aktenlage lässt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht auch den Schluss nicht zu, die Behörden von Äthiopien hätten von seinen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis erlangt. Im Allgemeinen mag zwar zutreffen, dass die Diaspora durch die äthiopischen Heimatbehörden überwacht wird. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse auf sich gezogen hat respektive von den Behörden als regimefeindliches Element identifiziert und registriert worden ist. Solche Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht, und es kann vollständig auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 3.1). Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009, vom 7. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der vor seiner Ausreise als (...) tätig war, und überdies über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug somit zutreffend als möglich, zumutbar und zulässig bezeichnet.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Januar 2011 gutgeheissen wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8820/2010 Urteil vom 3. Januar 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein, wo er am 11. Dezember 2008 summarisch befragt wurde. Am 12. Februar 2009 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 1. Oktober 2010 fand eine ergänzende Anhörung statt. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er werde aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der verbotenen Partei Oromo Liberation Front (OLF) verfolgt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. November 2010 - eröffnet am 29. November 2010 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Vernehmlassung ging am 10. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Am 20. September 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 beantwortet. Anfrage und Antwort wurden dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien. Er gebe vor, seit Jahren Mitglied der verbotenen Partei Oromo Liberation Front (OLF) zu sein, erfülle aber mindestens ein Kriterium für eine solche Mitgliedschaft nicht. Er spreche die Sprache der Oromo nicht und wisse auch über die Kultur der Oromo nichts, was über Allgemeinplätze hinausgehe. Von einer Person, die, wie vom Beschwerdeführer behauptet aus dem Kernland der Oromo stamme und dessen Vater sich seit vielen Jahren für die Sache der Oromo stark gemacht habe, sei vernünftigerweise zu erwarten, dass sie zumindest Oromigna spricht und über die Oromo auch konkrete tiefer gehende Kenntnisse habe. Er spreche jedoch nicht nur kein Oromigna, sondern habe anlässlich der ergänzenden Anhörung auch nicht näher auszuführen gewusst, welches die Besonderheiten des Gesellschaftssystems der Oromo oder Oromokalenders seien und seine Ausführungen, was "Geda" sei, entsprächen nicht der Realität. Seine Unkenntnis erkläre der Beschwerdeführer damit, dass es verboten sei, Oromigna zu sprechen. Diese Aussage sei aber nicht korrekt. In der Verwaltungsregion Oromiya werde Oromigna genauso wie Amharisch gesprochen und auf offiziellen Dokumenten seien die Angaben regelmässig sowohl Amharisch als auch Oromigna angebracht. Hinzu komme, dass er auch auf mehrmalige Nachfrage hin anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, konkret und nachvollziehbar darzulegen, wie er Mitglied der OLF geworden sei. Er habe zwar vage ausgeführt, er habe ein Formular ausfüllen und ein Anmeldeverfahren durchlaufen müssen, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dazu detaillierte, erlebnisgeprägte und anschauliche Angaben zu machen. Von einer Partei, die illegal sei und von der Zentralregierung als terroristische Verbindung eingestuft werde, sei zu erwarten, dass sie rigorose Sicherheitsvorkehrungen implementiert habe und potentielle Neumitglieder nur nach umfangreichen Abklärungen und unter Einhaltung grösstmöglicher Vorsichtsmassnahmen zur Partei zulasse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Vater jeweils an Versammlungen begleitet habe und die Partei ihn daher bereits vor seinem Beitrittsgesuch gekannt habe, entsprächen diesem klandestinen Vorgehen einer illegalen Organisation nicht, sondern muteten wie Ausführungen über eine legale Partei an. Auch seine Bemerkung, er mache inoffiziell seit seiner Schulzeit bei der OLF mit, sei aber erst 1998 (2006/2007) offizielles Mitglied geworden, lasse eher auf Aktivitäten für eine legale, denn für eine verbotene Partei schliessen. Weiter habe er keine konkreten Angaben zur Struktur und inneren Organisation der OLF machen können. Auch seine Angaben zu seinen Aktivitäten innerhalb der Organisation seien wenig konkret ausgefallen bzw. liessen den Verdacht aufkommen, dass er von Aktivitäten für eine legale Partei spreche. Der Beschwerdeführer wolle für die OLF Propaganda betrieben, Geld eingesammelt und verteilt sowie Flugblätter hergestellt und verteilt haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen liessen jedoch jegliche Sicherheitsvorkehrungen vermissen, die eine für eine illegale Partei tätige Person mit Bestimmtheit hätte einhalten müssen. Erst als er anlässlich der ergänzenden Anhörung konkret auf allenfalls getroffene Sicherheitsmassnahmen angesprochen worden sei, habe er solche geltend gemacht. Ein solch situativ anpassendes Aussageverhalten sei indes wenig überzeugend, zumal es sich beim Aspekt der "Sicherheitsmassnahmen" um einen zentralen Handlungsimperativ der Partei handle. Ferner habe er angegeben, dass die OLF Mitgliederausweise ausstelle. Diese seien grün und enthielten die Personalien des Mitgliedes sowie Angaben zur Parteiabteilung, in welcher das betreffende Mitglied aktiv sei. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM stelle die illegale OLF, im Gegensatz zu vielen legalen Oppositionsparteien, aus Sicherheitsgründen jedoch keine Mitgliederausweise aus. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, nur Mitglieder, die von Addis Abeba weg geschickt würden, um andere OLF-Mitglieder zu treffen, benötigten solche Ausweise. Dieses Verhalten einer illegalen Partei erscheine indes realitätsfremd und unlogisch. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Äthiopien im November 2008 verlassen zu haben, weil Ende Oktober 2008 zahlreiche OLF-Mitglieder festgenommen worden seien und er ebenfalls behördlich gesucht worden sei. Es seien tatsächlich mehr als hundert ethnische Oromo in ganz Oromiya verhaftet und beschuldigt worden, terroristische Aktionen für die OLF zu planen. Noch im Jahre 2008 seien fast vierzig dieser Verhafteten wieder aus der Haft entlassen worden. Entgegen seinen Ausführungen, habe es sich bei diesen Festgenommenen jedoch nicht nur um Mitglieder der OLF gehandelt, sondern teilweise um Mitglieder legaler Oppositionsparteien, die beschuldigt worden seien, mit der OLF zu tun zu haben. Wäre er tatsächlich OLF-Mitglied, hätte er wissen müssen und entsprechend ausführen können, wer der damals Verhafteten wirklich zur OLF gehörte und wer lediglich deshalb festgenommen worden sei, weil er sich im Rahmen einer legalen Parteiarbeit für die Sache der Oromo stark machte. Seine Ausführungen anlässlich der Anhörung zu diesem Punkt, die OLF-Mitglieder hätten die Mitgliedschaft aus Sicherheitsgründen abgestritten und eine legale Parteiaktivität vorgegeben, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass B._______, sein Vorgesetzter innerhalb der OLF, damals festgenommen worden sei, und man bei ihm eine Namensliste von OLF-Mitgliedern, darunter der Beschwerdeführer, gefunden habe. Dieser sei tatsächlich festgenommen und nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden. Es sei aber kaum vorstellbar, dass er bereits Ende November 2008 wieder auf freiem Fuss gewesen wäre, wenn man bei ihm als Vorgesetzten tatsächlich eine solche Namensliste gefunden hätte. Schliesslich erscheine sein Verhalten, mit dem Vorgehen einer tatsächlich behördlich gesuchten Person nicht vereinbar, wenn er vorbringe, er habe sich im Anschluss an die behördliche Suche zu seiner Familie nach C._______ begeben und sei dort bis am 10. November 2008 geblieben. Ebenfalls wenig überzeugend wirkten seine Angaben, wonach sein Bruder mit einem lokalen Polizisten befreundet gewesen sei und über diesen davon erfahren habe, dass die lokale Polizei einen Fahndungsaufruf erhalten habe. Es könne dem Beschwerdeführer deshalb nicht geglaubt werden, dass er Mitglied der OLF gewesen sei und seit Oktober 2008 behördlich gesucht werde. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen, wonach er keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe geltend machen können, bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden stand. Er sei in der Schweiz ein nicht eingeschriebenes Mitglied einer Exilpartei und habe lediglich an zwei Demonstrationen im Jahre 2009 teilgenommen, und der von ihm in Aussicht gestellte selbstverfasste Internetartikel erweise sich als Blogeintrag, dessen Inhalt sich nicht grundsätzlich von hunderten ähnlichen Einträgen unterscheide und zudem keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, die es den äthiopischen Behörden erlauben würde, ihn zweifelsfrei zu identifizieren. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass er nicht Oromo spreche, weil die Sprache und die Kultur der Oromo lange Zeit verboten gewesen sei. Dies sei heute kein Grund mehr, bei der OLF nicht akzeptiert zu werden. Im Jahre 2006/2007 seien die Regel der OLF gelockert worden. Er wisse über die Kultur der Oromo Bescheid und habe auch das System der Geda geschildert. Es handle sich um ein System, welches einen sehr starken Bezug zum Alter der Menschen habe und der Selbstverwaltung der Dörfer diene. Es sei für ihn an der Anhörung aber schwierig gewesen zu erkennen, wie viel er davon erzählen soll, da es einerseits nicht sein Problem betreffe und er andererseits darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Sein Vater habe ihn kurz vor Ende seiner Schulzeit an ein Fest der Oromo mitgenommen. Erst nach dem Fest habe er ihn über seine Parteimitgliedschaft informiert und ihm die eigene Kultur der Oromo erklärt. Zwei bis drei Monate später habe er ihn zu einem Meeting in einem Hotel mitgenommen. Die zehn anwesenden Personen hätten auf Amharisch darüber gesprochen, wie die OLF-Mitglieder unterstützt werden könnten. Sie hätten ihm vertraut, weil sie seinem Vater vertrauten. Dass er von der Organisation der OLF nicht viel wisse, hänge damit zusammen, dass es bei einer illegalen Partei kein Organigramm gebe, dass neue Mitglieder studieren könnten. Er habe bei der Anhördung geschildert, wie die OLF in Komitees und Sub-Komitees unterteilt sei und er in einem Subkomitee, das für die Propaganda zuständig gewesen sei, mitgeholfen habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei seiner Tätigkeit sehr wohl Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Kontrolle für Autos, welche die Stadt verlassen, sei viel weniger streng als für Autos, die in die Stadt fahren. Es treffe auch nicht zu, dass er die Flyer an Unbekannte übergeben habe. Alle Personen habe er persönlich gekannt und die Übergabe habe nie in der Öffentlichkeit stattgefunden. Deshalb sei die Übergabe sehr sicher gewesen. Des Weiteren gebe es Parteiausweise der OLF, auch wenn er selber keinen besitze. Über das Schicksal von B._______ habe er nichts gewusst, da er im Internet nichts habe finden können und nur selten Zugang zum Internet habe. Nach der Verhaftungswelle in Oktober 2008 sei er einige Tage zu seiner Mutter gegangen, denn er habe abwarten wollen, wie sich die Situation entwickle. Er habe dann eingesehen, dass die Situation viel zu gefährlich sei und sei deshalb geflohen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe der Polizist nicht viel riskiert, indem er seinen Bruder gewarnt habe, weil es sehr unwahrscheinlich sei, dass irgendjemand von der Warnung jemals erfahren werde. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er durch seine exilpolitische Arbeit stark gefährdet sei. Er habe regimefeindliche Artikel im Internet veröffentlicht und an Demonstrationen teilgenommen. Die äthiopische Regierung verfolge die regimefeindlichen Aktivitäten im Ausland sehr genau und er sei daher ins Visier der Regierung geraten. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (oben E. 3.1). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es zwar sein mag, dass der Beschwerdeführer die Sprache Oromigna als Kind nicht gelernt hat, weil die Sprache bis 1991 verboten war; dennoch wäre davon auszugehen, dass er zumindest einige Worte Oromigna spricht. So waren die Sprachkenntnisse bis 2006/2007 seinen Ausführungen zufolge nämlich Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft bei der OLF. Auch die Muttersprache seiner Eltern, insbesondere seines Vaters, seit Jahren Mitglied bei der OLF, war Oromigna. Es ist schwer vorstellbar, dass der Vater als engagiertes Mitglied seinen Sohn zwar in die Organisation einführte, ihm jedoch - trotz Verbots - die Sprache nicht beibrachte. Spätestens seit der Aufhebung des Verbots im Jahre 1991, der Beschwerdeführer war damals 7 Jahre alt, hätte er dazu genügend Zeit gehabt. Im Weiteren steht dieses Unvermögen im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, er sei seit seiner Mitgliedschaft bei der OLF intensiv daran, Oromigna zu lernen (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 6, A12/16 S. 6 f.). Schliesslich wäre von ihm zumindest zu erwarten gewesen, dass er den Schwur der OLF auf Oromigna wiedergeben kann (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 6). Auch über die Kultur der Oromo konnte er nur oberflächlich und substanzarme Angaben machen und verstrickte sich teilweise in Widersprüche (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 6, A12/16 S. 5, 12). So nannte er als Voraussetzung zur Mitgliedschaft, dass "man einverstanden sein muss, die Kultur und die eigene Sprache zu führen" (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 9). An anderer Stelle gab er an, dass er erst Mitglied geworden sei, als diese Bedingung geändert worden sei und jeder Oromo, der für seine Freiheit kämpfen wolle, Mitglied werden konnte (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 5, 12). Die Änderung steht indes im Widerspruch zu den von ihm angegebenen Zielen der OLF, "die Unabhängigkeit und die Anerkennung der Kultur und Sprache der Oromo" zu wahren (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 7). Unabhängig davon wäre es vom Beschwerdeführer mit seinem familiären Hintergrund zu erwarten gewesen, dass er die Kultur der Oromo kennt. Weiter konnte anlässlich der Anhörungen beispielsweise keine detaillierten, korrekten Aussagen zum Geda-System geben (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 6, A12/16 S. 5, 12). Die diesbezüglichen ausführlicheren Angaben in der Beschwerde sind nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten. Auch die Argumentation, er sei angehalten worden, möglichst knapp zu antworten, geht fehl. Vor den Anhörungen wurde er explizit darauf hingewiesen, die Fragen so genau und so ausführlich wie möglich zu beantworten. Die Vorinstanz hat im Übrigen immer wieder explizit nachgefragt und ihm damit die Gelegenheit gegeben, einlässlich zu antworten. Weiter überzeugt die Begründung, weshalb er die verbotene OLF unterstützt habe, in ihrer Stereotypie und Kürze in keiner Weise (vgl. BFM-Akten A10/23 S. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass er zwar gewisse, wenn auch eher oberflächliche Kenntnisse zu Belangen und Personen der OLF hat den Wissensstand und das politische Bewusstsein eines tatsächlich aktiven Parteimitglieds vermochte er dadurch jedoch nicht zu vermitteln, zumal er sich diese Informationen auch aus den zahlreichen Artikeln in der Presse aneignen konnte. Ferner hat er angegeben, dass er als Sicherheitsmassnahme die Flugblätter unter dem Sitz oder auf der Lagefläche unter den Sachen versteckt habe (vgl. BFM-Akten A12/16 S. 10 f). Seine Erklärung dazu, dass man bei der Ausreise aus Addis Abeba nicht so streng kontrolliert werde, überzeugt nicht. Insbesondere nachdem sein Vater Ende 2007 wegen seiner Mitgliedschaft bei der OLF verhaftet worden sein soll, musste er damit rechnen, unter Beobachtung zu stehen und kontrolliert zu werden. In Anbetracht der drohenden Repressalien ist es nicht nachvollziehbar, dass er keine weiterreichenderen Massnahmen getroffen hat. Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Abklärungsversuche der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba aufgrund der ungenügenden Angabe seiner Adresse keine verwertbaren Resultate ergaben und seine Vorbringen nicht bestätigt werden konnten. Nach dem Gesagten ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der OLF war. Die Aktenlage lässt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht auch den Schluss nicht zu, die Behörden von Äthiopien hätten von seinen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis erlangt. Im Allgemeinen mag zwar zutreffen, dass die Diaspora durch die äthiopischen Heimatbehörden überwacht wird. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse auf sich gezogen hat respektive von den Behörden als regimefeindliches Element identifiziert und registriert worden ist. Solche Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht, und es kann vollständig auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 3.1). Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009, vom 7. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der vor seiner Ausreise als (...) tätig war, und überdies über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug somit zutreffend als möglich, zumutbar und zulässig bezeichnet.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Januar 2011 gutgeheissen wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: