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D-4072/2009

D-4072/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original, Mitgliederausweis der "Ginbot 7" sowie sieben Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4072/2009 law/joc {T 0/2} Urteil vom 7. Juli 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo mit letztem Wohnsitz in C._______ - am 29. März 2004 in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag erstmals um Asyl nachsuchte, wobei er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, wegen verbotener politischer Tätigkeiten für die ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar; Amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]) sei sein Vater im August 2003 festgenommen und er daraufhin ebenfalls gesucht worden, weshalb er sich am 2. Oktober 2003 nach D._______ begeben und sich dort bis zum 28. März 2004 aufgehalten habe, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) - nachdem dessen Abklärungen ergeben hatten, dass sich der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2003 bis zum 15. März 2004 unter der Identität B._______, geboren am (...), in Deutschland aufgehalten und dort erfolglos um Asyl nachgesucht hatte - mit Verfügung vom 2. September 2004 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3823/2006 vom 28. April 2008 im Wesentlichen mit der Begründung, die durch das BFF vorgenommene Anwendung des am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sei auf vor dem 1. April 2004 eingereichte Asylgesuche ausgeschlossen, guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurückwies, soweit es auf diese eintrat, dass das BFM in der Folge das Asylverfahren wieder aufnahm und mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2004 - zufolge Unglaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungssituation - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die dagegen am 12. November 2008 erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf berief, die eingangs erwähnten Ereignisse hätten sich im Jahre 2002 abgespielt, und er habe somit bereits im Jahre 2002 und nicht im Jahre 2003 sein Heimatland verlassen, vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 abgewiesen und der Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 12. Januar 2009 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 beim BFM um "Wiedererwägung" der Verfügung vom 17. Oktober 2008 ersuchte, wobei er insbesondere geltend machte, während seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er sich als aktives Mitglied in der regionalen Organisation der KSOS (KINIJIT Support Organisation Schweiz) engagiert, um die demokratischen Bemühungen der Mutter-/Schwesterpartei im Heimatland zu stärken; dies gehe auch aus beigelegtem Schreiben von E._______ vom 22. Dezember 2008 hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 14. Januar 2009 ausserdem zwei Internet-Artikel die äthiopische Oppositionsführerin K._______ betreffend, einen Internet-Bericht zur allgemeinen Situation in Äthiopien, eine Kopie eines Auszuges aus dem Internet betreffend eines Beschlusses der äthiopischen Regierung sowie zwei Fotos, beilegte, dass das BFM die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 14. Januar 2009 als zweites Asylgesuch entgegennahm und den Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich angab, er habe seit der Gründung der Partei "Kinijit" (amharisches Kürzel für: CUD [Coalition for Unity and Democracy]) respektive von Mitte 2006 an zirka drei oder vier Mal an deren Demonstrationen in F._______ und einmal in H._______ sowie insgesamt an zirka vier Sitzungen in I._______ teilgenommen, dass nach der Spaltung der "Kinijit" auch Demonstrationen durch die "Genbot 7" organisiert worden seien und er an allen Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilnehme und alle Parteien unterstütze, die für Äthiopien kämpfen würden, darunter auch jene von K._______, dass er auf den Fotos zusammen mit dem (...) zu sehen sei, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und seiner auf verschiedenen Websites verbreiteten Fotos Probleme mit der Regierung bekommen würde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2009 - eröffnet am 9. Juni 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und - unter Auferlegung von Verfahrenskosten - sein Asylgesuch vom 15. Januar 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid unverzüglich auszusetzen und das kantonale Amt für Migration sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen, insbesondere von einer Ausschaffung, abzusehen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen und beantragen liess, es sei ihm die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erteilen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung von Gesuchen um Erteilung einer Arbeitsbewilligung von Asylsuchenden nicht zuständig ist, sondern dies im Kompetenzbereich der zuständigen kantonalen Behörde liegt (vgl. Art. 43 AsylG), dass deshalb auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin beantragt, es sei ihm die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erteilen, nicht einzutreten ist, dass Asylsuchende sich gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten können, dass der Beschwerdeführer mithin berechtigt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten, weshalb auf den Antrag, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid unverzüglich auszusetzen und das kantonale Amt für Migration sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen, insbesondere von einer Ausschaffung, abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 die vorinstanzliche Feststellung in der Verfügung vom 17. Oktober 2008, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuches keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen können, bestätigte, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich die vom BFM genannten Jahreszahlen entgegen des entsprechenden Einwandes des Beschwerdeführers als korrekt erwiesen hätten (Seite 7), dass sich vor diesem Hintergrund das im Gesuch vom 14. Januar 2009 - erneut - geltend gemachte Vorbringen, die Unstimmigkeiten im Entscheid des BFM vom 17. Oktober 2008 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 seien auf einen "Datensalat" zurückzuführen, als blosse Entscheidkritik erweist, auf die nicht näher einzugehen ist, zumal in der Beschwerde vom 24. Juni 2009 die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr - explizit - bestritten werden, dass deshalb - in Übereinstimmung mit dem BFM - nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als politischer Aktivist oder regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert gewesen, dass der Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte, dass sich - in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen - aus der vom Beschwerdeführer angeführten Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo respektive der aktuellen Situation in Äthiopien ebenfalls keine unmittelbare drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lässt, dass eine asylsuchende Person, die sich darauf beruft, durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, und damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend macht, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) davon auszugehen ist, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, dass dieser Umstand für sich allein genommen indessen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen müssen, die darauf hinweisen, dass eine bestimmte Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, da die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Person sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten von Bedeutung sind, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 11 Asyl, S. 568 Rz. 11.148). dass - wie dargelegt - nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes ein politisches Profil aufgewiesen und sei als regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert gewesen und überwacht worden, dass daraus zwar nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des äthiopischen Staates an der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, jedoch dies als erster Hinweis für die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an dessen Aktivitäten im Exil gewertet werden kann, dass das BFM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, aus erwähntem Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (vgl. B1 S. 18) könne geschlossen werden, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden, der Beschwerdeführer indes nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten, dass aufgrund der blossen Teilnahme an Kundgebungen verschiedener oppositioneller Gruppierungen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz nämlich nicht zu folgern ist, der Beschwerdeführer habe sich bei diesen Anlässen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt, zumal die diesbezüglichen auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien (vgl. Beilage 10 der Beschwerde) den Beschwerdeführer als einfachen Demonstrationsteilnehmer erkennen lassen, der unter anderem - wie andere Teilnehmende auch - ein Plakat festhält, dass auch die weiteren bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich einer Sitzung in Zürich unter anderem mit M._______ (vgl. B9 S. 4 und S. 21) sowie mit N._______ (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde) und damit mit führenden äthiopischen Oppositionspolitikern abgebildet ist, keinen Beleg für eine höherrangige Position oder ein besonderes exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers darstellen, dass sich zwar auf der offiziellen Internetseite der "Ginbot 7" (www.ginbot7.org) - sowie auf zahlreichen weiteren Internetseiten - Interviews und Abbildungen von M._______ und N._______ finden, hingegen der Name des Beschwerdeführers oder dessen Foto auf genannter Website nicht zu eruieren ist, dass deshalb die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2009, Fotos von ihm seien auf verschiedenen Websites verbreitet worden (vgl. B9 S. 5), nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer bezeichnenderweise denn auch keine der Seiten im Internet, auf denen er zu sehen sei, namentlich benennt, dass im Schreiben vom 22. Dezember 2008 von E._______(vgl. B1 S. 19) nebst der Teilnahme an Demonstrationen und öffentlichen Sitzungen als weitere Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Verfassen von Artikeln und Flugblättern sowie Publikationen genannt werden, dass indessen darin ebenfalls noch kein besonderes Engagement, mit dem der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hätte, erblickt werden kann, dass in erwähntem Schreiben zudem nicht konkretisiert wird, um welche Artikel, Flugblätter und Publikationen es sich dabei handelt und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das BFM diese Tätigkeiten nicht erwähnte, sondern einzig angab, an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. B9 S. 3 ff.), dass mithin an diesen politischen Aktivitäten erhebliche Zweifel zu hegen sind, zumal der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene von ihm verfasste Artikel, Flugblätter oder Publikationen zitiert, sondern lediglich Internet-Artikel einreicht, die im Wesentlichen von Repressionen gegen Oppositionspolitiker in hochrangigen Funktionen, die mitunter durch die äthiopische Regierung als Terroristen erachtet wurden, handeln (vgl. B1 S. 11 ff.), dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei seit der Gründung der "Kinjiit" respektive seit Mitte des Jahres 2006 für diese Partei aktiv (vgl. B9 S. 3) vor dem Hintergrund, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gründung der CUD bereits Ende 2004 stattfand, nicht glaubhaft erscheint, dass aufgrund des Gesagten nicht von einer führenden oder exponierten Position des Beschwerdeführers bei der "SKOS" oder der "Genbot 7" ausgegangen werden kann und auch nicht anzunehmen ist, die äthiopischen Behörden hätten von der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen und Sitzungen Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert, dass auch sonst nichts auf eine erfolgte Identifizierung des Beschwerdeführers durch den äthiopischen Geheimdienst hinweist, dass ungeachtet dessen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden seiner Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen unwahrscheinlich ist, da er allein damit nicht als besonders engagierter exilpolitischer Aktivist erscheint und von den äthiopischen Behörden kaum als staatsgefährdende Person wahrgenommen werden dürfte, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten daher nicht anzunehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien droht, dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 sowie D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-3518/2008 vom 3. Dezember 2008, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009; EMARK 1998 Nr. 22), dass es zwar seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes kam; immerhin aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert werden konnte, dass somit aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr ausgegangen werden kann, dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete in der Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der - soweit bekannt, gesunde - Beschwerdeführer in seiner Heimat als Küchengehilfe tätig war und auch hierzulande im Gastgewerbe Berufserfahrung sammeln konnte, dass sich seine Angaben zum Schicksal seiner Eltern - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 (Seite 9) festgehalten - als unglaubhaft erwiesen haben und keine plausiblen Hinweise darauf bestehen, er verfüge in C._______, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, nicht über Ansprechpersonen, an die er sich in der ersten Phase nach der Rückkehr im Bedarfsfall wenden könnte, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass angesichts dessen der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass soweit in der Beschwerde der fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, dessen Reputation als Arbeiter sowie dessen fliessende mündliche Deutschkenntnisse erwähnt werden - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 (Seite 10) bereits ausgeführt - darauf hinzuweisen ist, dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, dass es seither an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original, Mitgliederausweis der "Ginbot 7" sowie sieben Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: