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D-588/2010

D-588/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), stellte am 13. Januar 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein Mitglied der Oppositionspartei Keste Demena. Am 8. Mai 2005 habe er zusammen mit seinem Vater an einer von der Partei KINIJIT organisierten Demonstration teilgenommen. Am darauffolgenden Tag sei er von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo man ihn gefoltert habe. Nach einiger Zeit habe ihn die Polizei in ein anderes Gefängnis transferieren wollen. Während des Transportes sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge habe er sein Heimatland am 17. Juni 2005 verlassen und sei am 9. Januar 2006 in die Schweiz eingereist. Sein Vater sei später ebenfalls verhaftet worden und werde wohl nie mehr freigelassen, da er ein Oppositioneller sei. Das BFM trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2008 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 2. September 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 ersuchen. Mangels Leistung des mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 9. Oktober 2008 nicht ein. Für den Inhalt des Revisionsverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. Gemäss Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons (...) galt der Beschwerdeführer ab dem 29. Juni 2009 als verschwunden. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv. Er sei Mitglied der äthiopischen Oppositionspartei KINIJIT/CUDP sowie der Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Er nehme an Parteiversammlungen und Protestveranstaltungen teil und helfe mit, die äthiopische Exilgemeinschaft zu mobilisieren. An den Demonstrationen würden jeweils politische Reformen verlangt. Ausserdem werde die Freilassung sämtlicher politischer Gefangenen gefordert. Die Demonstrationen erregten grosses Aufsehen, da jeweils viele Angehörige von politischen Gefangenen und Opfern politischer Gewaltakte zugegen seien. Der Beschwerdeführer veröffentliche ausserdem in verschiedenen Internetforen der äthiopischen Opposition regimekritische Artikel. Darin kritisiere er den Mangel an Demokratie in Äthiopien sowie den diktatorischen Führungsstil der regierenden Partei und verlange entsprechende Reformen. Wegen seines Engagements habe der Beschwerdeführer bereits Drohungen von regierungsfreundlichen Äthiopiern in der Schweiz erhalten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien dokumentiert. Fotos und Videos der Protestaktionen seien im Internet veröffentlich worden. Es stehe ausser Frage, dass Protestaktionen, Parteiversammlungen und die Internetseiten der CUDP sowie der ihr nahe stehenden Organisationen von Spitzeln des äthiopischen Regimes überwacht würden. Aus den erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge. Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel müsse davon ausgegangen werden, dass er dem äthiopischen Regime respektive dessen Spitzeln in der Schweiz bekannt sei. In Äthiopien seien im Ausland begangene oppositionspolitische Aktivitäten strafbar. Wie erwähnt sei allgemein bekannt, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden. Davon gehe auch das Bundesverwaltungsgericht aus (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 in Sachen D- 5060/2007). Daher hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland mit politischer Verfolgung zu rechnen. Anzufügen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers in Äthiopien Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUD) und deswegen Repressionsmassnahmen seitens der Regierung ausgesetzt gewesen sei. Sein Verbleib sei nach wie vor unbekannt. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben der KINIJIT/CUDP Schweiz vom 28. Mai 2008, Bestätigungsschreiben der CUD betreffend den Vater des Beschwerdeführers, Bestätigungsschreiben der AES vom 11. Juni 2008, vier Fotos von Kundgebungen, vom Beschwerdeführer verfasster Internetartikel vom 28. September 2009, Internetartikel über die Internetzensur in Äthiopien. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 - eröffnet am 27. Januar 2010 - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sowie damit zusammenhängende Vorbereitungsmassnahmen seien mittels vorsorglicher Massnahmen zu sistieren. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 (Telefax; Poststempel: 4. Februar 2010) liess der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 2. Februar 2010 nachreichen. G. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 4. Februar 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde nicht eingetreten. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Demnach ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 4.1 Das BFM verwies in seinem Entscheid zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D- 5407/2006. Diesem Urteil zufolge könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesen Fällen mit der schriftlich begründeten Eingabe gewährleistet. Anschliessend erwog das BFM, im vorliegenden Fall sei das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei nämlich festzustellen, dass derartige Asylvorbringen von zahlreichen äthiopischen Gesuchstellern geltend gemacht würden. Die äthiopischen Behörden seien angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu überwachen und zu identifizieren. Es sei davon auszugehen, dass Exil-Äthiopier mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Vorliegend sei dies auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer im Verlauf seines ersten Asylverfahrens keine Verfolgung habe glaubhaft machen können und demzufolge nicht anzunehmen sei, dass er den äthiopischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei. In Bezug auf den als Beweismittel eingereichten Internetartikel sei im Übrigen festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er keinen Identitätsausweis abgegeben habe. Die zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben seien grundsätzlich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Auf das Asylgesuch sei nach dem Gesagten nicht einzutreten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 argumentiert, im vorliegenden Fall wäre die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG unerlässlich gewesen, um die genaue Tragweite der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, exilpolitischen Aktivitäten, seine politische Überzeugung und den Exponierungsgrad abzuklären. Es dürfe ausserdem nicht dem Ermessen des Bundesamtes überlassen werden, ob die exilpolitischen Aktivitäten genügend detailliert dokumentiert worden seien, oder ob es mangels Substanziierung einer Anhörung bedürfe. Es sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln belegt worden seien. Aus diesen Beweismitteln - welche vom BFM in Verletzung seiner Abklärungspflicht in keiner Weise gewürdigt worden seien - gehe hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr engagierten, politischen Aktivisten handle. Die Feststellung des BFM, wonach sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, treffe daher nicht zu. Das BFM habe den Sachverhalt oberflächlich, einseitig und auf einen negativen Entscheid zielend gewürdigt. Nach dem Gesagten hätten das BFM im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zwingend eine Anhörung durchführen müssen. Der ungerechtfertigte Verzicht darauf stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, und die Sache sei zur Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen. Dieselbe Schlussfolgerung ergebe sich im Übrigen auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung lägen im Weiteren sehr wohl Hinweise vor, welche für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Die Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr aufgrund seiner Exilaktivitäten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, entbehre jeglicher Grundlage. Man müsse sich zudem fragen, wie das BFM einzig gestützt auf die Akten das Profil des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen könne; das sei schlicht unmöglich, weshalb die Einschätzung des BFM als unrichtig zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 in Sachen D-5060/2007 hinzuweisen, wo auch davon ausgegangen werde, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden. Sämtliche Aktivitäten von Regimegegnern würden beobachtet und in Datenbanken registriert. Der Beschwerdeführer habe zweifellos die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er daher massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Der Umstand, dass es ihm im ersten Asylverfahren nicht gelungen sei, Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen, bedeute mitnichten, dass seine exilpolitischen Aktivitäten nicht wahrgenommen würden. Mit Blick auf die Intensität dieser Aktivitäten sei es im Gegenteil sogar sehr wahrscheinlich, dass diese registriert worden seien. Im Weiteren werde bestritten, dass die Zahl der Exiläthiopier in der Schweiz hoch sei. Im Übrigen sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass grosse exilpolitische Gemeinschaften leichter durch Spitzel unterwandert werden könnten. Schliesslich müssten nicht alle Exiläthiopier überwacht werden, sondern nur diejenigen, bei denen ein Verdacht auf regimekritische Aktivitäten bestehe. Diese Personen seien unschwer auszumachen. Es sei bekannt, dass die äthiopischen Behörden im Ausland über ein weit verzweigtes Spitzelsystem verfügten. Eine Identifikation beispielsweise von Kundgebungsteilnehmern mittels Mitgliederlisten und Fotos sei daher durchaus möglich. Jeder Äthiopier, der sich an Protestaktionen beteilige oder sonstwie regimekritisch äussere, werde registriert, gelte in den Augen des äthiopischen Regimes als Landesverräter und müsse bei einer Rückschaffung ins Heimatland mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Aufgrund des Gesagten ergebe sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell beurteilt werden müssten.

E. 5 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das BFM habe im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt worden sei. Dazu ist vorab Folgendes zu bemerken:

E. 5.1 Wenn die asylsuchende Person zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens und der Einreichung des weiteren Asylgesuchs nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt war, muss ihr gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG vor dem Erlass eines Entscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden. Eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG ist nämlich gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG einzig für den Fall vorgesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs die Schweiz nicht verlassen hat und namentlich nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Demzufolge hat das BFM den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu Recht nicht gemäss Art. 29 und 30 AsylG angehört. Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in korrekter Weise das rechtliche Gehör (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG) gewährt wurde.

E. 5.2 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung ausdrücklich das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente darlegt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Somit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.[, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Art. 30 N 7). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Wie vorstehend (vgl. E. 5.1) ausgeführt, ist eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG nämlich nur für denjenigen Fall vorgesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Ist die asylsuchende Person dagegen in der Schweiz verblieben und wird das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt, zumal der Fokus dabei enger ist als bei der Darlegung von allgemeinen Asylgründen und die Vorbringen in der Regel bewiesen werden können (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006 E. 5 S. 7 ff.).

E. 5.3 Das vorliegende, zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2009 wurde in schriftlicher Form eingereicht. Es wurde von einem Juristen verfasst, ausführlich begründet und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert. Mit Blick auf die Eingabe vom 7. Oktober 2009 ist festzustellen, dass der im zweiten Asylgesuch geltend gemachte Sachverhalt keine offensichtlichen Lücken und Unklarheiten enthält, welche allenfalls weitere Abklärungsmassnahmen durch die Vorinstanz notwendig gemacht hätten. Wie erwähnt wurde die im Asylgesuch dargelegte exilpolitische Tätigkeit überdies mittels mehrerer Beweismittel belegt. Das BFM konnte bei dieser Sachlage nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass alle relevanten Sachverhaltselemente bereits im schriftlichen Asylgesuch vorgebracht worden waren und der rechtserhebliche Sachverhalt damit vollständig erstellt war. Es bestand für das BFM demnach keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zu einer näheren Konkretisierung seiner Vorbringen oder zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln aufzufordern. Aufgrund des Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer bereits mit der Einreichung seines schriftlichen, ausführlich begründeten und mit Beweismitteln belegten Gesuchs wahrgenommen wurde. Das BFM war somit nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlass seines Entscheids ein weiteres Mal das rechtliche Gehör zu gewähren.

E. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist.

E. 6 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer bereits am 13. Januar 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf welches das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2008 vollumfänglich ab. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat.

E. 6.2 Damit bleibt zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 6.2.1 Ergeben sich aufgrund des Asylgesuchs Hinweise auf derartige Ereignisse, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006 E. 6.1 S. 10).

E. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf nachfolgende Erwägungen festzustellen, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte, politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlägigen Datenbank registriert war. Das nun im zweiten Asylverfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der CUD ist im Übrigen nicht geeignet, die angebliche Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die äthiopischen Behörden nachträglich glaubhaft zu machen, zumal es sich nur zur Situation des Vaters des Beschwerdeführers äussert. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtungen auch nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht. Bei den Kundgebungen und Versammlungen, an denen der Beschwerdeführer bisher teilnahm, war er einer unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Teilnehmenden unter. Auf den eingereichten, angeblich im Internet veröffentlichten Fotos ist er zwar erkennbar, wird jedoch nicht namentlich bezeichnet. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer durch allenfalls an den Veranstaltungen anwesende Spitzel des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Aufgrund des Gesagten erscheint es ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und den Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben. An dieser Einschätzung vermag auch der als Beweismittel eingereichte, angeblich vom Beschwerdeführer verfasste Internetartikel nichts zu ändern, zumal dieser - mangels Vorliegens rechtsgenüglicher Identitätsdokumente - ohnehin nicht eindeutig der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden kann. An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 in Sachen D-5060/2007 unbehelflich ist, da es im dortigen Verfahren einzig um die Frage ging, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch als aussichtslos bezeichnet, demzufolge einen Kostenvorschuss verlangt und schliesslich infolge dessen Nichtbezahlens einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass, selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität seines aktenkundigen Engagements (Mitgliedschaft bei KINIJIT/CUDP und AES, Teilnahme an einigen Parteiversammlungen und Kundgebungen sowie - angeblich - Verfassen eines im Internet publizierten Artikels) unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der KINIJIT/CUDP Schweiz sowie der AES keine Führungsposition inne hat und weder eine besondere Verantwortung noch besondere Aufgaben übernahm. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Er erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit als unwahrscheinlich, dass er von den äthiopischen Behörden als ernstzunehmender und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 in Sachen D-4072/2009, mit weiteren Hinweisen). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einen von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Am 13. April 2002 erliess die gestützt auf den abgeschlossenen Friedensvertrag eingesetzte Grenzkommission einen Entscheid betreffend den Grenzverlauf zwischen den beiden Ländern, welcher jedoch namentlich von Äthiopien bis heute als inakzeptabel bezeichnet wird. Die Grenze wurde daher bis ins Jahr 2008 von UNO-Soldaten kontrolliert. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin kam es aber bis heute nicht zu einem erneuten, offenen Ausbruch des Konflikts, weshalb die Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien generell zumutbar ist, weiterhin aufrechterhalten werden kann. In den Akten finden sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher vor der Ausreise im Geschäft seines Vaters als Schneider arbeitete und in der Schweiz vorübergehend im Gastgewerbe tätig war. Es ist ihm unter diesen Umständen ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend auch als möglich zu bezeichnen.

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Mittellosigkeitsbestätigung vom 2. Februar 2010) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-588/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 14. April 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), stellte am 13. Januar 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein Mitglied der Oppositionspartei Keste Demena. Am 8. Mai 2005 habe er zusammen mit seinem Vater an einer von der Partei KINIJIT organisierten Demonstration teilgenommen. Am darauffolgenden Tag sei er von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo man ihn gefoltert habe. Nach einiger Zeit habe ihn die Polizei in ein anderes Gefängnis transferieren wollen. Während des Transportes sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge habe er sein Heimatland am 17. Juni 2005 verlassen und sei am 9. Januar 2006 in die Schweiz eingereist. Sein Vater sei später ebenfalls verhaftet worden und werde wohl nie mehr freigelassen, da er ein Oppositioneller sei. Das BFM trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2008 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 2. September 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 ersuchen. Mangels Leistung des mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 9. Oktober 2008 nicht ein. Für den Inhalt des Revisionsverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. Gemäss Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons (...) galt der Beschwerdeführer ab dem 29. Juni 2009 als verschwunden. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch aktiv. Er sei Mitglied der äthiopischen Oppositionspartei KINIJIT/CUDP sowie der Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Er nehme an Parteiversammlungen und Protestveranstaltungen teil und helfe mit, die äthiopische Exilgemeinschaft zu mobilisieren. An den Demonstrationen würden jeweils politische Reformen verlangt. Ausserdem werde die Freilassung sämtlicher politischer Gefangenen gefordert. Die Demonstrationen erregten grosses Aufsehen, da jeweils viele Angehörige von politischen Gefangenen und Opfern politischer Gewaltakte zugegen seien. Der Beschwerdeführer veröffentliche ausserdem in verschiedenen Internetforen der äthiopischen Opposition regimekritische Artikel. Darin kritisiere er den Mangel an Demokratie in Äthiopien sowie den diktatorischen Führungsstil der regierenden Partei und verlange entsprechende Reformen. Wegen seines Engagements habe der Beschwerdeführer bereits Drohungen von regierungsfreundlichen Äthiopiern in der Schweiz erhalten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien dokumentiert. Fotos und Videos der Protestaktionen seien im Internet veröffentlich worden. Es stehe ausser Frage, dass Protestaktionen, Parteiversammlungen und die Internetseiten der CUDP sowie der ihr nahe stehenden Organisationen von Spitzeln des äthiopischen Regimes überwacht würden. Aus den erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge. Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel müsse davon ausgegangen werden, dass er dem äthiopischen Regime respektive dessen Spitzeln in der Schweiz bekannt sei. In Äthiopien seien im Ausland begangene oppositionspolitische Aktivitäten strafbar. Wie erwähnt sei allgemein bekannt, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden. Davon gehe auch das Bundesverwaltungsgericht aus (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 in Sachen D- 5060/2007). Daher hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland mit politischer Verfolgung zu rechnen. Anzufügen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers in Äthiopien Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUD) und deswegen Repressionsmassnahmen seitens der Regierung ausgesetzt gewesen sei. Sein Verbleib sei nach wie vor unbekannt. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben der KINIJIT/CUDP Schweiz vom 28. Mai 2008, Bestätigungsschreiben der CUD betreffend den Vater des Beschwerdeführers, Bestätigungsschreiben der AES vom 11. Juni 2008, vier Fotos von Kundgebungen, vom Beschwerdeführer verfasster Internetartikel vom 28. September 2009, Internetartikel über die Internetzensur in Äthiopien. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 - eröffnet am 27. Januar 2010 - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sowie damit zusammenhängende Vorbereitungsmassnahmen seien mittels vorsorglicher Massnahmen zu sistieren. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 (Telefax; Poststempel: 4. Februar 2010) liess der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 2. Februar 2010 nachreichen. G. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 4. Februar 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde nicht eingetreten. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Demnach ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 Das BFM verwies in seinem Entscheid zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D- 5407/2006. Diesem Urteil zufolge könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesen Fällen mit der schriftlich begründeten Eingabe gewährleistet. Anschliessend erwog das BFM, im vorliegenden Fall sei das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei nämlich festzustellen, dass derartige Asylvorbringen von zahlreichen äthiopischen Gesuchstellern geltend gemacht würden. Die äthiopischen Behörden seien angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu überwachen und zu identifizieren. Es sei davon auszugehen, dass Exil-Äthiopier mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Vorliegend sei dies auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer im Verlauf seines ersten Asylverfahrens keine Verfolgung habe glaubhaft machen können und demzufolge nicht anzunehmen sei, dass er den äthiopischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei. In Bezug auf den als Beweismittel eingereichten Internetartikel sei im Übrigen festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er keinen Identitätsausweis abgegeben habe. Die zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben seien grundsätzlich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Auf das Asylgesuch sei nach dem Gesagten nicht einzutreten. 4.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 argumentiert, im vorliegenden Fall wäre die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG unerlässlich gewesen, um die genaue Tragweite der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, exilpolitischen Aktivitäten, seine politische Überzeugung und den Exponierungsgrad abzuklären. Es dürfe ausserdem nicht dem Ermessen des Bundesamtes überlassen werden, ob die exilpolitischen Aktivitäten genügend detailliert dokumentiert worden seien, oder ob es mangels Substanziierung einer Anhörung bedürfe. Es sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln belegt worden seien. Aus diesen Beweismitteln - welche vom BFM in Verletzung seiner Abklärungspflicht in keiner Weise gewürdigt worden seien - gehe hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr engagierten, politischen Aktivisten handle. Die Feststellung des BFM, wonach sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, treffe daher nicht zu. Das BFM habe den Sachverhalt oberflächlich, einseitig und auf einen negativen Entscheid zielend gewürdigt. Nach dem Gesagten hätten das BFM im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zwingend eine Anhörung durchführen müssen. Der ungerechtfertigte Verzicht darauf stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, und die Sache sei zur Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen. Dieselbe Schlussfolgerung ergebe sich im Übrigen auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung lägen im Weiteren sehr wohl Hinweise vor, welche für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Die Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr aufgrund seiner Exilaktivitäten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, entbehre jeglicher Grundlage. Man müsse sich zudem fragen, wie das BFM einzig gestützt auf die Akten das Profil des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen könne; das sei schlicht unmöglich, weshalb die Einschätzung des BFM als unrichtig zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 in Sachen D-5060/2007 hinzuweisen, wo auch davon ausgegangen werde, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden. Sämtliche Aktivitäten von Regimegegnern würden beobachtet und in Datenbanken registriert. Der Beschwerdeführer habe zweifellos die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er daher massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Der Umstand, dass es ihm im ersten Asylverfahren nicht gelungen sei, Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen, bedeute mitnichten, dass seine exilpolitischen Aktivitäten nicht wahrgenommen würden. Mit Blick auf die Intensität dieser Aktivitäten sei es im Gegenteil sogar sehr wahrscheinlich, dass diese registriert worden seien. Im Weiteren werde bestritten, dass die Zahl der Exiläthiopier in der Schweiz hoch sei. Im Übrigen sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass grosse exilpolitische Gemeinschaften leichter durch Spitzel unterwandert werden könnten. Schliesslich müssten nicht alle Exiläthiopier überwacht werden, sondern nur diejenigen, bei denen ein Verdacht auf regimekritische Aktivitäten bestehe. Diese Personen seien unschwer auszumachen. Es sei bekannt, dass die äthiopischen Behörden im Ausland über ein weit verzweigtes Spitzelsystem verfügten. Eine Identifikation beispielsweise von Kundgebungsteilnehmern mittels Mitgliederlisten und Fotos sei daher durchaus möglich. Jeder Äthiopier, der sich an Protestaktionen beteilige oder sonstwie regimekritisch äussere, werde registriert, gelte in den Augen des äthiopischen Regimes als Landesverräter und müsse bei einer Rückschaffung ins Heimatland mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Aufgrund des Gesagten ergebe sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell beurteilt werden müssten. 5. Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das BFM habe im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt worden sei. Dazu ist vorab Folgendes zu bemerken: 5.1 Wenn die asylsuchende Person zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens und der Einreichung des weiteren Asylgesuchs nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt war, muss ihr gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG vor dem Erlass eines Entscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden. Eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG ist nämlich gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG einzig für den Fall vorgesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs die Schweiz nicht verlassen hat und namentlich nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Demzufolge hat das BFM den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu Recht nicht gemäss Art. 29 und 30 AsylG angehört. Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in korrekter Weise das rechtliche Gehör (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG) gewährt wurde. 5.2 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung ausdrücklich das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente darlegt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Somit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.[, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Art. 30 N 7). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Wie vorstehend (vgl. E. 5.1) ausgeführt, ist eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG nämlich nur für denjenigen Fall vorgesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Ist die asylsuchende Person dagegen in der Schweiz verblieben und wird das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt, zumal der Fokus dabei enger ist als bei der Darlegung von allgemeinen Asylgründen und die Vorbringen in der Regel bewiesen werden können (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006 E. 5 S. 7 ff.). 5.3 Das vorliegende, zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2009 wurde in schriftlicher Form eingereicht. Es wurde von einem Juristen verfasst, ausführlich begründet und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert. Mit Blick auf die Eingabe vom 7. Oktober 2009 ist festzustellen, dass der im zweiten Asylgesuch geltend gemachte Sachverhalt keine offensichtlichen Lücken und Unklarheiten enthält, welche allenfalls weitere Abklärungsmassnahmen durch die Vorinstanz notwendig gemacht hätten. Wie erwähnt wurde die im Asylgesuch dargelegte exilpolitische Tätigkeit überdies mittels mehrerer Beweismittel belegt. Das BFM konnte bei dieser Sachlage nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass alle relevanten Sachverhaltselemente bereits im schriftlichen Asylgesuch vorgebracht worden waren und der rechtserhebliche Sachverhalt damit vollständig erstellt war. Es bestand für das BFM demnach keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zu einer näheren Konkretisierung seiner Vorbringen oder zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln aufzufordern. Aufgrund des Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer bereits mit der Einreichung seines schriftlichen, ausführlich begründeten und mit Beweismitteln belegten Gesuchs wahrgenommen wurde. Das BFM war somit nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlass seines Entscheids ein weiteres Mal das rechtliche Gehör zu gewähren. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. 6. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer bereits am 13. Januar 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf welches das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2008 vollumfänglich ab. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. 6.2 Damit bleibt zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6.2.1 Ergeben sich aufgrund des Asylgesuchs Hinweise auf derartige Ereignisse, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006 E. 6.1 S. 10). 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf nachfolgende Erwägungen festzustellen, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte, politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlägigen Datenbank registriert war. Das nun im zweiten Asylverfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der CUD ist im Übrigen nicht geeignet, die angebliche Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die äthiopischen Behörden nachträglich glaubhaft zu machen, zumal es sich nur zur Situation des Vaters des Beschwerdeführers äussert. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtungen auch nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht. Bei den Kundgebungen und Versammlungen, an denen der Beschwerdeführer bisher teilnahm, war er einer unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Teilnehmenden unter. Auf den eingereichten, angeblich im Internet veröffentlichten Fotos ist er zwar erkennbar, wird jedoch nicht namentlich bezeichnet. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer durch allenfalls an den Veranstaltungen anwesende Spitzel des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Aufgrund des Gesagten erscheint es ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und den Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben. An dieser Einschätzung vermag auch der als Beweismittel eingereichte, angeblich vom Beschwerdeführer verfasste Internetartikel nichts zu ändern, zumal dieser - mangels Vorliegens rechtsgenüglicher Identitätsdokumente - ohnehin nicht eindeutig der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden kann. An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 in Sachen D-5060/2007 unbehelflich ist, da es im dortigen Verfahren einzig um die Frage ging, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch als aussichtslos bezeichnet, demzufolge einen Kostenvorschuss verlangt und schliesslich infolge dessen Nichtbezahlens einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass, selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität seines aktenkundigen Engagements (Mitgliedschaft bei KINIJIT/CUDP und AES, Teilnahme an einigen Parteiversammlungen und Kundgebungen sowie - angeblich - Verfassen eines im Internet publizierten Artikels) unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der KINIJIT/CUDP Schweiz sowie der AES keine Führungsposition inne hat und weder eine besondere Verantwortung noch besondere Aufgaben übernahm. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Er erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit als unwahrscheinlich, dass er von den äthiopischen Behörden als ernstzunehmender und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 6.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 in Sachen D-4072/2009, mit weiteren Hinweisen). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einen von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Am 13. April 2002 erliess die gestützt auf den abgeschlossenen Friedensvertrag eingesetzte Grenzkommission einen Entscheid betreffend den Grenzverlauf zwischen den beiden Ländern, welcher jedoch namentlich von Äthiopien bis heute als inakzeptabel bezeichnet wird. Die Grenze wurde daher bis ins Jahr 2008 von UNO-Soldaten kontrolliert. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin kam es aber bis heute nicht zu einem erneuten, offenen Ausbruch des Konflikts, weshalb die Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien generell zumutbar ist, weiterhin aufrechterhalten werden kann. In den Akten finden sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher vor der Ausreise im Geschäft seines Vaters als Schneider arbeitete und in der Schweiz vorübergehend im Gastgewerbe tätig war. Es ist ihm unter diesen Umständen ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend auch als möglich zu bezeichnen. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Mittellosigkeitsbestätigung vom 2. Februar 2010) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: