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D-6453/2009

D-6453/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6453/2009 Urteil vom 19. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2003 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dieses Asylgesuch mit Verfügung des Bundesamtes vom 29.°Januar 2004 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an den Flüchtlingsbe­griff gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27.°Februar 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, welche mit Urteil vom 20. April 2004 auf die Beschwerde mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2006 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, das mit Verfügung vom 9.°Januar 2007 abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2007 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, dass eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete und mit exilpolitischen Tätigkeiten begründete Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurde, dass das BFM infolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 13. Februar 2008 auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 29. Januar 2004 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwer­de mit Urteil vom 3. März 2008 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juli 2008 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 10.°März 2009 bestätigte, indem es die Beschwerde vom 14. August 2008 abwies, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 11. September 2009 (Poststempel) eine als "Wiedererwägung/2. Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen liess, die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 29. Januar 2004 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons D._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das BFM diese Eingabe als drittes Asylgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 - eröffnet am folgenden Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, den Kanton D._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigen liess und eine Gebühr in der Höhe von Fr.°600.- erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid des BFM vom 6. Oktober 2009 sei aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, auf die Erhebung der Gebühr sowie eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 16.°Oktober 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 durch seine Rechtsvertreterin eine Taufurkunde einreichen liess, wonach die am 11. September 1985 in E._______ durchgeführte Taufe in F._______ regi­striert worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - un­ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isa­belle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend die Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3.c) - im Gesuch vom 11. September 2009 wurde ohnehin lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt -, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass in der Beschwerde indessen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass der Beschwerdeführer - obwohl er in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei - nämlich eritreischer Herkunft sei und ihm bei einer Wegweisung nach Eritrea unmittelbar die Zwangsrekrutierung in die Armee drohe, dass der Beschwerdeführer die Behauptung seiner eritreischen Herkunft mit der seiner Eingabe vom 11. September 2009 beigelegten Kopie des eritreischen Identitätsausweises seines Vaters belegen könne, dass er mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 zusätzlich eine vom 28. Oktober 2009 datierende Taufurkunde der Diözese von F._______ zu den Akten reichte, dass praxisgemäss ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens als neues Asylgesuch zu behandeln ist, solange darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S. 214, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass im vorliegenden Verfahren die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowohl im ersten Asyl- als auch im Wiedererwägungsverfahren Prüfungsgegenstand war, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2009 im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2008 eingeleiteten zweiten Asylverfahrens rechtskräftig feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers voraussetzte, nicht ohne sich mit seinem Vorbringen, er sei eritreischer Herkunft, eingehend auseinanderzusetzen, dass der erneute Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit der Behauptung der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers begründet und mit zwei neuen Dokumenten belegt werden soll, dass der Beschwerdeführer dabei insbesondere vorbringt, er habe die Kopie der Identitätskarte seines Vaters, die aus dem Familiendossier stamme, erst jetzt von seiner Mutter erhalten können, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. September 2009 somit Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ("neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel") vorbringt, dass gemäss der erwähnten Praxis der ARK, an der das Bundesverwaltungsgericht festhält, das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers daher zu Recht gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG behan­delte, dass - selbst wenn mit der Eingabe vom 11. September 2009 in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009 ein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht worden wäre, indem nachträglich ein vor diesem Urteil entstandenes Beweismittel (die Identitätskarte wurde am 20. November 1992 ausgestellt) eingereicht wurde, das im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnte - aufgrund der nachfolgenden Erwägungen davon abzusehen ist, diesen Aspekt in einem Revisionsverfahren zu prüfen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe­nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, da das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 mit Verfügung vom 16. Juli 2008 ablehnte und dieser Entscheid mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5263/2008 vom 10. März 2009 in Rechtskraft erwuchs (vgl. hierzu auch EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur dann stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretens­ent­scheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771) und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer im schriftlich eingereichten dritten Asylgesuch vom 11. September 2009 die Tatsachen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in seine Heimat von Verfolgung bedroht beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, verständlich darlegte und Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen einreichte, dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachver­halt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Ge­währung des rechtlichen Gehörs - sei es schriftlich oder im Rahmen ei­ner mündlichen Anhörung - absehen konnte, dass das BFM den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen konnte, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch die eritreische Herkunft der asylsuchenden Person mit einer Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters und - im Beschwerdeverfahren - einer Taufurkunde dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist, dass das BFM in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2009 diesbezüglich anführte, die geltend gemachte eritreische Herkunft sei nicht glaubhaft, da es sich bei der Identitätskarte des Vaters nur um eine Kopie handle, und dieser Ausweis nicht den Beschwerdeführer selber betreffe, dass der Beschwerdeführer zudem in seinem ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, sein Vater sei äthiopischer Staatsangehöriger, und es nicht ersichtlich sei, weshalb er die eritreische Herkunft seines Vaters hätte verschweigen sollen, wenn diese effektiv den Tatsachen entsprechen würde, dass seine Erklärung, er habe dies im Jahr 2003 aus Angst vor einer Rückweisung nach Eritrea verschwiegen, der Logik widerspreche und an­gesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen vermöge, sondern vielmehr als reine Schutzbehauptung zu werten sei, denn es bestehe der Verdacht, dass er durch das nachträgliche Vorbringen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen versuche, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, weshalb nach Abschluss des ersten und zweiten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass diese Erwägungen des BFM zutreffen und zu bestätigen sind und es insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass das BFM davon ausging, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, dass die behauptete eritreische Herkunft nicht glaubhaft ist und auch die mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 eingereichte Taufurkunde nicht geeignet ist, diese glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal darin als Ort der Taufe E._______ angegeben ist, dass dieses Dokument ohnehin kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt, da es zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass die Kopie des Identitätsausweises des Vaters ebenfalls nicht geeignet ist, die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2009 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit - seit dem Urteil D-5263/2008 vom 10.°März 2009 - eingetretene Ereignisse ergeben, wel­che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan­ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be­schwerdeführer in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­la­ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass diesbezüglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-588/2010 vom 14. April 2010 E. 8.2, D-7334/2008 vom 25. März 2010 E. 6.3.1), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffende Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung und auf die entsprechenden Ausführungen im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5263/2008 vom 10. März 2009 verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be­schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass somit die vorinstanzliche Verfügung zu Recht getroffen wurde und das BFM mithin befugt war, eine Gebühr zu erheben (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: