Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss im September 1999 und lebte anschliessend bis Mitte März 2003 in Nairobi (Kenia). Von dort her kommend gelangte er am 16. März 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein erstes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 27. Februar 2004 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zufolge Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. A.b Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertreterin beantragen, die Verfügung vom 29. Januar 2004 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2007 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 20. April 2007 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. Februar 2007 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum zweiten Mal um Asyl nachsuchen. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. act. C1/39). B.b Das BFM wies die zuständige kantonale Behörde am 11. Januar 2008 an, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. B.c Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2008 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. B.d Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Februar 2008 zufolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Januar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei. B.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen die Verfügungen vom 17. Januar 2008 und 13. Februar 2008 gerichtete Beschwerde vom 21. Februar 2008 mit Urteil vom 3. März 2008 gut. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. B.f Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 29. April 2008 zu seinen Asylgründen (exilpolitische Aktivitäten) angehört. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Schreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) an das BFM vom 30. April 2007, ein Artikel von (...) vom 1. Mai 2007 und eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juni 2008 bei. E. Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 20. August 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2008 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Im schriftlichen Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein aktives und exponiertes Mitglied der AES. Er sei zuständig für die Organisation von Sitzungen und sei auch in die Organisation von Protestaktionen stark involviert. Seine Aktionen hätten ihm zahlreiche Drohungen von regierungsfreundlichen Äthiopiern in der Schweiz eingebracht. Eine Rückkehr nach Äthiopien hätte politische Verfolgung zur Folge. In diesem Zusammenhang sei auf eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass er auf einer der "schwarzen Listen" des äthiopischen Regimes aufgeführt sei, da sämtliche gegen die äthiopische Diktatur gerichteten Protestaktionen beobachtet würden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten hätten. Zudem besuche er als Sympathisant der "Coalition for Unity and Democracy support group in der Schweiz" (CUDP/KINIJIT) fast alle in der Schweiz stattfindenden Parteiversammlungen. Auch diese Versammlungen würden von äthiopischen Spitzeln überwacht. Überdies habe er sich seit einiger Zeit auf verschiedenen Websites der eritreischen und äthiopischen Opposition geäussert. Das äthiopische Regime habe sämtliche regimekritischen Websites blockiert, was verdeutliche, wie weit die Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des Regimes gingen. Er sei auch auf Petitionslisten namentlich aufgeführt, in die er sich aus Solidarität und um seiner politischen Einstellung Ausdruck zu geben, eingetragen habe. Auch von diesen Listen dürften die Regimes von Äthiopien und Eritrea Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer habe somit verbotene Aktivitäten ausgeübt, die mit mehren Jahren Gefängnis bestraft werden könnten.
E. 4.1.2 Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, Kontakt mit seiner nach Eritrea deportierten Mutter aufzunehmen. Die eingereichte eritreische Identitätskarte der Mutter belege, dass sie am Referendum von 1993 teilgenommen und sich damit zum eritreischen Staat bekannt habe. Ein Beleg für die Deportation der Mutter sei bereits in einem vorangegangenen Verfahren eingereicht worden. Personen eritreischer Abstammung würden mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erlangen, auch wenn sie in Äthiopien geboren worden seien. Es bestehe kein Zweifel daran, dass seine Mutter und er die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Die Möglichkeit einer Doppelbürgerschaft sei nicht vorgesehen, weshalb Äthiopien nicht mehr als sein Heimatstaat angesehen werden könne. Er wäre wegen seiner Herkunft nach Eritrea deportiert und in den Militärdienst eingezogen worden. Diesem habe er sich durch Flucht ins Ausland konkludent entzogen. Bei einer Wegweisung nach Eritrea habe er - auch wegen der Stellung eines Asylgesuchs in Europa - mit einer unverhältnismässigen Strafe zu rechnen.
E. 4.2 Bei der Anhörung vom 29. April 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er glaube, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, die Regierung habe aber gesagt, er sei keiner. Die Vorgesetzten und die Soldaten der Kebele hätten ihm dies im Jahr 1999, als seine Mutter nach Eritrea abgeschoben worden sei, gesagt. Die Regierung Äthiopiens glaube, dass er kein Äthiopier sei, weil er versucht habe, das beschlagnahmte Vermögen seiner Mutter zurückzuerhalten. Im Jahr 2006 sei er Mitglied der IMAS geworden, jetzt sei er Sympathisant der KINIJIT. Seit seiner Einreise in die Schweiz beschäftige er sich mit dem Gedanken, die Vorgesetzten der Kebele, die seine Mutter abgeschoben hätten, anzuzeigen. Er nehme an Versammlungen und Demonstrationen der IMAS teil. Er recherchiere im Internet und schreibe Artikel. Er habe bis zu 20 Artikel geschrieben, die von einem guten Freund ins Englische übersetzt und dann publiziert worden seien. Bei Demonstrationen der KINIJIT sei er als Redner aufgetreten. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil sein Dossier gelöscht worden sei und er sich exilpolitisch betätige.
E. 4.3 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sich in Äthiopien nicht politisch betätigt habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er vor dem Verlassen der Heimat ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz von den äthiopischen Behörden überwacht worden sei. Eine Mitgliedschaft bei der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, da der Verein sich vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Beim AES handle es sich nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass den äthiopischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der AES und die Aktivitäten für die KINIJIT bekannt seien. Die von ihm eingereichten Beweismittel zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen oftmals gestellte Gruppenaufnahmen in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Zudem könnten diese nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Es dürfte ihnen auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten versuchten, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. In dem erwähnten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums seien die Auslandsvertretungen angewiesen worden, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Diese seien aber nicht aufgerufen worden, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und Informationen zu sammeln. In den Richtlinien werde sehr wohl differenziert. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in besonderer Weise engagiert und exponiert. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung vor dem BFM zu seinem politischen Engagement seien wenig überzeugend gewesen. Er habe keine konkreten Begebenheiten vorbringen können, die auf asylrelevante Nachteile bei einer Rückkehr hinweisen würden. Er sei als äthiopischer Staatsangehöriger zu erachten, weshalb ihm zurzeit keine Deportation nach Eritrea drohe. Das Ausweispapier seiner Mutter vermöge keine Furcht einer Rückweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea zu begründen. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
E. 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe seien losgelöst von denjenigen, die im Erstverfahren geltend gemacht worden seien, zu würdigen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher von den äthiopischen Behörden nicht registriert worden sei, müsse nicht bedeuten, dass er aufgrund seiner Exilaktivitäten nicht wahrgenommen und registriert worden sei. Es werde bestritten, dass die AES vom äthiopischen Regime nicht als politisch tätige Organisation wahrgenommen werde. Die AES habe sich durch mehrere Aktionen politisch stark exponiert und gelte in der Wahrnehmung des äthiopischen Regimes als zu verfolgende Gegnerin. Die Erkenntnisse des BFM, wonach der Beschwerdeführer als einfaches AES-Mitglied und CUDP-Anhänger von den äthiopischen Behörden nicht wahrgenommen werde, müsse unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 (D-5060/2007) und zahlreiche Lageberichte als unrichtig zurückgewiesen werden. Er habe zweifelsohne die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden geweckt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit registriert worden. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt werde, zumal schon ein langer Auslandaufenthalt und die Asylgesuchstellung Misstrauen der Behörden erwecken könne. Bei näherer Betrachtung des Falls würden diese auf Hinweise auf die exilpolitische Tätigkeit stossen. Die laufenden Vorbereitungsmassnahmen des kantonalen Migrationsamts zwecks Rückschaffung des Beschwerdeführers setzten diesen einer zusätzlichen Gefahr aus. Die äthiopischen Behörden seien aufgrund des Spitzelnetzes durchaus in der Lage, Teilnehmer an Versammlungen und Demonstrationen zu identifizieren. Er sei an mehreren Versammlungen als Redner aufgetreten und habe sich dadurch exponiert und er sei auf den eingereichten Fotografien, die aus Gründen der Beweissicherung erstellt würden, gut erkennbar. Er sei bei seiner Aktivität von der Hoffnung getrieben, durch seinen Einsatz etwas an der politischen Situation in Eritrea und Äthiopien zu verändern und nehme dafür eine konkrete Gefährdung für sich und seine Familie in Kauf. Dass er die persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem politischen Wandel stelle, spreche für seine politische Motivation. Zudem sei eine Unterscheidung, ob es sich um einen "echten" oder einen "falschen" Exilaktivisten handle, nicht möglich. Es sei nicht zu erwarten, dass die äthiopischen oder eritreischen Behörden eine solche Unterscheidung vornehmen würden.
E. 4.5 Das BFM sei der geltenden Untersuchungsmaxime nur ungenügend nachgekommen, da es bezüglich der eingereichten Urkunde keine eigenen Nachforschungen vorgenommen habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich höre und prüfe. Dies müsse sich auch in der Begründung niederschlagen. Die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Beweiskraft des eingereichten Dokuments seien bezeichnend für die sehr einseitige Feststellung des Sachverhalts und genügten den Anforderungen an die Abklärungs- und Begründungspflicht nicht.
E. 5.1 Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Gründe seien losgelöst von denjenigen, die im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht worden seien, zu würdigen, kann nicht gefolgt werden. Sowohl im ersten Asyl- als auch im Wiedererwägungsverfahren war die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Prüfungsgegenstand. Der im Wiedererwägungsverfahren zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt in seiner Verfügung vom 9. März 2007 fest, es lägen keine Gründe vor, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheinen liessen, und dieser habe keine Deportation nach Eritrea zu befürchten. Des Weiteren geht das BFM zu Recht davon aus, dass es bei der Beurteilung der Gefährdung einer asylsuchenden Person, die exilpolitische Aktivitäten ausübt, durchaus eine Rolle spielen kann, ob diese Person sich bereits im Heimatland politisch betätigte oder gar bereits Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. Eine isolierte Betrachtung eines Folgegesuches verbietet sich somit nachgerade.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab im von ihm am 20. März 2003 ausgefüllten Personalienblatt an, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Befragung zu den Personalien vom 26. März 2003 bestätigte er diese Angabe. Er machte auch geltend, seine Mutter stamme aus Eritrea und sei im Jahr 1998 dorthin ausgewiesen worden. Mit der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. Dezember 2006 gab er ein Schreiben der "(...)" in Addis Abeba vom 7. November 2006 zu den Akten, in dem bestätigt wurde, dass seine Mutter nach Eritrea deportiert worden sei. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen in Kenntnis des eingereichten Beweismittels nach wie vor davon aus, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger. Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er zur Auffassung gelangt, das BFM hätte aufgrund der eingereichten Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter weitere Abklärungen und eine Neubeurteilung der Frage der Staatsangehörigkeit vornehmen müssen. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass Kopien von Dokumenten im Allgemeinen bloss geringer Beweiswert zukommen kann, da eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrunde liegenden Originaldokumenten nicht möglich ist. Andererseits wurde in den vorangegangenen Verfahren weder bezweifelt, dass die Mutter des Beschwerdeführers eritreische Staatsangehörige ist, noch dass sie sich heute in Eritrea aufhalten soll. Mit der Kopie der eingereichten Identitätskarte - Authentizität des Originals vorausgesetzt - kann somit nichts belegt werden, was in den vorangegangenen Verfahren bezweifelt wurde. Schon aus diesem Grund war das BFM nicht verpflichtet, zum eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen vorzunehmen.
E. 5.2.2 Zwischen Äthiopien und Eritrea wütete vom Mai 1998 bis Dezember 2000 ein blutig ausgetragener Grenzkrieg und in den Jahren 1998 bis 2002 wurden eritreische Staatsangehörige von den äthiopischen Behörden systematisch nach Eritrea deportiert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 S. 96 ff.). Die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien hat sich indessen nach Beendigung des Grenzkrieges und der systematischen Deportationen gemäss übereinstimmenden Berichten wesentlich verbessert. Diese mussten sich registrieren lassen und erhielten auf Gesuch hin in den meisten Fällen die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eritreer, die sich registrieren liessen und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004, erschienen im Dezember 2004). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers besteht Gewissheit darüber, dass er in Äthiopien registriert war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort aufgewachsen und hat in Addis Abeba die Schule besucht. Sein verstorbener Vater sei äthiopischer Ethnie und äthiopischer Staatsangehöriger gewesen. Vor dem Hintergrund der Gepflogenheiten in Äthiopien kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Sein Vorbringen, die Kebele-Vorgesetzten hätten sein Dossier nach der Abschiebung seiner Mutter irgendwie gelöscht (vgl. act. C16/13 S. 9), vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht in der Lage war, substanziierte Angaben dazu zu machen. Damit ist gesagt, dass die Ausführungen im zweiten Asylgesuch bzw. in der Beschwerdeschrift, wonach er im heutigen Zeitpunkt ausschliesslich eritreischer Staatsangehöriger sei, vorliegend als nicht stichhaltig erachtet werden. Daran ändert auch nichts, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von der äthiopischen Vertretung in Genf nicht zweifelsfrei hat bestätigt werden können.
E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aus den vorstehend genannten Gründen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Äthiopien riskiert, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Deshalb erübrigt es sich, die von ihm vorgebrachten Argumente, wonach er in Eritrea aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, zu prüfen.
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Ein Vergleich der Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung vom 29. April 2008 ergibt, dass die Bedeutung seiner exilpolitischen Aktivitäten in der schriftlichen Eingabe offenbar überzeichnet wurde. So wird in der schriftlichen Eingabe unter Hinweis auf das Schreiben der Vizepräsidentin der AES behauptet, er sei zuständig für die Organisation von Sitzungen, aber auch in die Organisation von Protestaktionen stark involviert gewesen. Nach seinen exilpolitischen Aktivitäten befragt, machte er "nur" geltend, er habe an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen. Auf die abweichenden Angaben im schriftlichen Gesuch aufmerksam gemacht, sagte er, "wir führen das Programm der Demos aus, aber das Komitee macht am meisten für die Organisation der Demos". Insofern in der schriftlichen Eingabe auf das Engagement des Beschwerdeführers beim Schreiben von Internetartikeln hingewiesen wird, ist ebenso auf seine Aussagen bei der Anhörung durch das BFM zu verweisen. Zum Inhalt der Artikel befragt, gab er pauschal an, er sei gegen die amtierenden Regierungen Äthiopiens und Eritreas. Die Artikel handelten auch von Menschenrechten. Des Weiteren räumte er ein, dass "ein guter Freund" die Artikel formuliert habe. Die Artikel seien zuerst auf Amharisch formuliert und anschliessend ins Englische übersetzt worden. Angesichts des Umstandes, dass er offenbar nicht in der Lage ist, die im Internet publizierten Artikel selbst zu schreiben und über deren Inhalt auch kaum Auskunft zu geben vermag, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die unter seinem Namen veröffentlichten Artikel wirklich von ihm stammen. Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, bei einer Demonstration der KINIJIT sei er als Redner aufgetreten. Auf Nachfrage behauptete er, er sei an praktisch allen Demonstrationen als Redner aufgetreten. Im schriftlichen Asylgesuch wurde indessen nicht ausgeführt, dass er als Redner aufgetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer keineswegs um eine zentrale und führende Figur einer äthiopischen Oppositionsbewegung handelt. Aufgrund seiner Aussagen bei der Anhörung ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass es sich bei ihm einen Sympathisanten der KINIJIT bzw. ein Mitglied der AES handelt, der bzw. das - ohne über ein vertieftes politisches Bewusstsein zu verfügen - regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teilnimmt.
E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers jeweils über die blosse Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen der AES und der KINIJIT hinausging. Gestützt wird diese Einschätzung unter anderem durch die bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien, auf denen er als Teilnehmer an Versammlungen wahrnehmbar ist. Aufgrund seiner Aussagen bei der Anhörung durch das BFM ist entgegen der Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch insbesondere nicht davon auszugehen, er sei Organisator oder wichtiger Mitorganisator von solchen Anlässen gewesen. Auch die erstmals bei der Anhörung geltend gemachten, aber nicht belegten Auftritte als Redner bei Demonstrationen vermögen ihm nicht das Profil eines engagierten, gewichtigen Exilaktivisten zu verleihen, da von ihm - nach Inhalten der exilpolitischen Aktivitäten und Äusserungen gefragt - kaum mehr als Schlagworte zu erhalten sind. Gleich verhält es sich auch mit den Internetauftritten des Beschwerdeführers (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter 5.3). Insgesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden überwacht wird, dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die äthiopischen Behörden ihn seit seiner Ausreise in der Schweiz hätten beobachten lassen.
E. 6.4 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte bei keiner der Organisationen, für die er sympathisiert oder deren Mitglied er geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
E. 6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die bei der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
E. 8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Sollte sich die äthiopische Vertretung in der Schweiz definitiv weigern, dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr in die Heimat benötigten Dokumente auszustellen, so dass ihm eine freiwillige Rückkehr verwehrt wäre, müsste eine Neubeurteilung der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3 S. 165 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6 S. 140 ff.).
E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. August 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts Wesentliches geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5263/2008 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 10. März 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss im September 1999 und lebte anschliessend bis Mitte März 2003 in Nairobi (Kenia). Von dort her kommend gelangte er am 16. März 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein erstes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 27. Februar 2004 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zufolge Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. A.b Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertreterin beantragen, die Verfügung vom 29. Januar 2004 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2007 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 20. April 2007 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. Februar 2007 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum zweiten Mal um Asyl nachsuchen. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. act. C1/39). B.b Das BFM wies die zuständige kantonale Behörde am 11. Januar 2008 an, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. B.c Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2008 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. B.d Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Februar 2008 zufolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Januar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei. B.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen die Verfügungen vom 17. Januar 2008 und 13. Februar 2008 gerichtete Beschwerde vom 21. Februar 2008 mit Urteil vom 3. März 2008 gut. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. B.f Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 29. April 2008 zu seinen Asylgründen (exilpolitische Aktivitäten) angehört. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Schreiben der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) an das BFM vom 30. April 2007, ein Artikel von (...) vom 1. Mai 2007 und eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juni 2008 bei. E. Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 20. August 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Im schriftlichen Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein aktives und exponiertes Mitglied der AES. Er sei zuständig für die Organisation von Sitzungen und sei auch in die Organisation von Protestaktionen stark involviert. Seine Aktionen hätten ihm zahlreiche Drohungen von regierungsfreundlichen Äthiopiern in der Schweiz eingebracht. Eine Rückkehr nach Äthiopien hätte politische Verfolgung zur Folge. In diesem Zusammenhang sei auf eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass er auf einer der "schwarzen Listen" des äthiopischen Regimes aufgeführt sei, da sämtliche gegen die äthiopische Diktatur gerichteten Protestaktionen beobachtet würden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten hätten. Zudem besuche er als Sympathisant der "Coalition for Unity and Democracy support group in der Schweiz" (CUDP/KINIJIT) fast alle in der Schweiz stattfindenden Parteiversammlungen. Auch diese Versammlungen würden von äthiopischen Spitzeln überwacht. Überdies habe er sich seit einiger Zeit auf verschiedenen Websites der eritreischen und äthiopischen Opposition geäussert. Das äthiopische Regime habe sämtliche regimekritischen Websites blockiert, was verdeutliche, wie weit die Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des Regimes gingen. Er sei auch auf Petitionslisten namentlich aufgeführt, in die er sich aus Solidarität und um seiner politischen Einstellung Ausdruck zu geben, eingetragen habe. Auch von diesen Listen dürften die Regimes von Äthiopien und Eritrea Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer habe somit verbotene Aktivitäten ausgeübt, die mit mehren Jahren Gefängnis bestraft werden könnten. 4.1.2 Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, Kontakt mit seiner nach Eritrea deportierten Mutter aufzunehmen. Die eingereichte eritreische Identitätskarte der Mutter belege, dass sie am Referendum von 1993 teilgenommen und sich damit zum eritreischen Staat bekannt habe. Ein Beleg für die Deportation der Mutter sei bereits in einem vorangegangenen Verfahren eingereicht worden. Personen eritreischer Abstammung würden mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erlangen, auch wenn sie in Äthiopien geboren worden seien. Es bestehe kein Zweifel daran, dass seine Mutter und er die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Die Möglichkeit einer Doppelbürgerschaft sei nicht vorgesehen, weshalb Äthiopien nicht mehr als sein Heimatstaat angesehen werden könne. Er wäre wegen seiner Herkunft nach Eritrea deportiert und in den Militärdienst eingezogen worden. Diesem habe er sich durch Flucht ins Ausland konkludent entzogen. Bei einer Wegweisung nach Eritrea habe er - auch wegen der Stellung eines Asylgesuchs in Europa - mit einer unverhältnismässigen Strafe zu rechnen. 4.2 Bei der Anhörung vom 29. April 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er glaube, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, die Regierung habe aber gesagt, er sei keiner. Die Vorgesetzten und die Soldaten der Kebele hätten ihm dies im Jahr 1999, als seine Mutter nach Eritrea abgeschoben worden sei, gesagt. Die Regierung Äthiopiens glaube, dass er kein Äthiopier sei, weil er versucht habe, das beschlagnahmte Vermögen seiner Mutter zurückzuerhalten. Im Jahr 2006 sei er Mitglied der IMAS geworden, jetzt sei er Sympathisant der KINIJIT. Seit seiner Einreise in die Schweiz beschäftige er sich mit dem Gedanken, die Vorgesetzten der Kebele, die seine Mutter abgeschoben hätten, anzuzeigen. Er nehme an Versammlungen und Demonstrationen der IMAS teil. Er recherchiere im Internet und schreibe Artikel. Er habe bis zu 20 Artikel geschrieben, die von einem guten Freund ins Englische übersetzt und dann publiziert worden seien. Bei Demonstrationen der KINIJIT sei er als Redner aufgetreten. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil sein Dossier gelöscht worden sei und er sich exilpolitisch betätige. 4.3 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sich in Äthiopien nicht politisch betätigt habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er vor dem Verlassen der Heimat ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz von den äthiopischen Behörden überwacht worden sei. Eine Mitgliedschaft bei der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, da der Verein sich vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Beim AES handle es sich nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass den äthiopischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der AES und die Aktivitäten für die KINIJIT bekannt seien. Die von ihm eingereichten Beweismittel zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen oftmals gestellte Gruppenaufnahmen in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Zudem könnten diese nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Es dürfte ihnen auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten versuchten, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. In dem erwähnten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums seien die Auslandsvertretungen angewiesen worden, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Diese seien aber nicht aufgerufen worden, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und Informationen zu sammeln. In den Richtlinien werde sehr wohl differenziert. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in besonderer Weise engagiert und exponiert. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung vor dem BFM zu seinem politischen Engagement seien wenig überzeugend gewesen. Er habe keine konkreten Begebenheiten vorbringen können, die auf asylrelevante Nachteile bei einer Rückkehr hinweisen würden. Er sei als äthiopischer Staatsangehöriger zu erachten, weshalb ihm zurzeit keine Deportation nach Eritrea drohe. Das Ausweispapier seiner Mutter vermöge keine Furcht einer Rückweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea zu begründen. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe seien losgelöst von denjenigen, die im Erstverfahren geltend gemacht worden seien, zu würdigen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher von den äthiopischen Behörden nicht registriert worden sei, müsse nicht bedeuten, dass er aufgrund seiner Exilaktivitäten nicht wahrgenommen und registriert worden sei. Es werde bestritten, dass die AES vom äthiopischen Regime nicht als politisch tätige Organisation wahrgenommen werde. Die AES habe sich durch mehrere Aktionen politisch stark exponiert und gelte in der Wahrnehmung des äthiopischen Regimes als zu verfolgende Gegnerin. Die Erkenntnisse des BFM, wonach der Beschwerdeführer als einfaches AES-Mitglied und CUDP-Anhänger von den äthiopischen Behörden nicht wahrgenommen werde, müsse unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 (D-5060/2007) und zahlreiche Lageberichte als unrichtig zurückgewiesen werden. Er habe zweifelsohne die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden geweckt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit registriert worden. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt werde, zumal schon ein langer Auslandaufenthalt und die Asylgesuchstellung Misstrauen der Behörden erwecken könne. Bei näherer Betrachtung des Falls würden diese auf Hinweise auf die exilpolitische Tätigkeit stossen. Die laufenden Vorbereitungsmassnahmen des kantonalen Migrationsamts zwecks Rückschaffung des Beschwerdeführers setzten diesen einer zusätzlichen Gefahr aus. Die äthiopischen Behörden seien aufgrund des Spitzelnetzes durchaus in der Lage, Teilnehmer an Versammlungen und Demonstrationen zu identifizieren. Er sei an mehreren Versammlungen als Redner aufgetreten und habe sich dadurch exponiert und er sei auf den eingereichten Fotografien, die aus Gründen der Beweissicherung erstellt würden, gut erkennbar. Er sei bei seiner Aktivität von der Hoffnung getrieben, durch seinen Einsatz etwas an der politischen Situation in Eritrea und Äthiopien zu verändern und nehme dafür eine konkrete Gefährdung für sich und seine Familie in Kauf. Dass er die persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem politischen Wandel stelle, spreche für seine politische Motivation. Zudem sei eine Unterscheidung, ob es sich um einen "echten" oder einen "falschen" Exilaktivisten handle, nicht möglich. Es sei nicht zu erwarten, dass die äthiopischen oder eritreischen Behörden eine solche Unterscheidung vornehmen würden. 4.5 Das BFM sei der geltenden Untersuchungsmaxime nur ungenügend nachgekommen, da es bezüglich der eingereichten Urkunde keine eigenen Nachforschungen vorgenommen habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich höre und prüfe. Dies müsse sich auch in der Begründung niederschlagen. Die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Beweiskraft des eingereichten Dokuments seien bezeichnend für die sehr einseitige Feststellung des Sachverhalts und genügten den Anforderungen an die Abklärungs- und Begründungspflicht nicht. 5. 5.1 Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Gründe seien losgelöst von denjenigen, die im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht worden seien, zu würdigen, kann nicht gefolgt werden. Sowohl im ersten Asyl- als auch im Wiedererwägungsverfahren war die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Prüfungsgegenstand. Der im Wiedererwägungsverfahren zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt in seiner Verfügung vom 9. März 2007 fest, es lägen keine Gründe vor, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheinen liessen, und dieser habe keine Deportation nach Eritrea zu befürchten. Des Weiteren geht das BFM zu Recht davon aus, dass es bei der Beurteilung der Gefährdung einer asylsuchenden Person, die exilpolitische Aktivitäten ausübt, durchaus eine Rolle spielen kann, ob diese Person sich bereits im Heimatland politisch betätigte oder gar bereits Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. Eine isolierte Betrachtung eines Folgegesuches verbietet sich somit nachgerade. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab im von ihm am 20. März 2003 ausgefüllten Personalienblatt an, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Befragung zu den Personalien vom 26. März 2003 bestätigte er diese Angabe. Er machte auch geltend, seine Mutter stamme aus Eritrea und sei im Jahr 1998 dorthin ausgewiesen worden. Mit der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. Dezember 2006 gab er ein Schreiben der "(...)" in Addis Abeba vom 7. November 2006 zu den Akten, in dem bestätigt wurde, dass seine Mutter nach Eritrea deportiert worden sei. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen in Kenntnis des eingereichten Beweismittels nach wie vor davon aus, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger. Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er zur Auffassung gelangt, das BFM hätte aufgrund der eingereichten Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter weitere Abklärungen und eine Neubeurteilung der Frage der Staatsangehörigkeit vornehmen müssen. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass Kopien von Dokumenten im Allgemeinen bloss geringer Beweiswert zukommen kann, da eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrunde liegenden Originaldokumenten nicht möglich ist. Andererseits wurde in den vorangegangenen Verfahren weder bezweifelt, dass die Mutter des Beschwerdeführers eritreische Staatsangehörige ist, noch dass sie sich heute in Eritrea aufhalten soll. Mit der Kopie der eingereichten Identitätskarte - Authentizität des Originals vorausgesetzt - kann somit nichts belegt werden, was in den vorangegangenen Verfahren bezweifelt wurde. Schon aus diesem Grund war das BFM nicht verpflichtet, zum eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen vorzunehmen. 5.2.2 Zwischen Äthiopien und Eritrea wütete vom Mai 1998 bis Dezember 2000 ein blutig ausgetragener Grenzkrieg und in den Jahren 1998 bis 2002 wurden eritreische Staatsangehörige von den äthiopischen Behörden systematisch nach Eritrea deportiert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 S. 96 ff.). Die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien hat sich indessen nach Beendigung des Grenzkrieges und der systematischen Deportationen gemäss übereinstimmenden Berichten wesentlich verbessert. Diese mussten sich registrieren lassen und erhielten auf Gesuch hin in den meisten Fällen die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eritreer, die sich registrieren liessen und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004, erschienen im Dezember 2004). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers besteht Gewissheit darüber, dass er in Äthiopien registriert war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort aufgewachsen und hat in Addis Abeba die Schule besucht. Sein verstorbener Vater sei äthiopischer Ethnie und äthiopischer Staatsangehöriger gewesen. Vor dem Hintergrund der Gepflogenheiten in Äthiopien kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Sein Vorbringen, die Kebele-Vorgesetzten hätten sein Dossier nach der Abschiebung seiner Mutter irgendwie gelöscht (vgl. act. C16/13 S. 9), vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht in der Lage war, substanziierte Angaben dazu zu machen. Damit ist gesagt, dass die Ausführungen im zweiten Asylgesuch bzw. in der Beschwerdeschrift, wonach er im heutigen Zeitpunkt ausschliesslich eritreischer Staatsangehöriger sei, vorliegend als nicht stichhaltig erachtet werden. Daran ändert auch nichts, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von der äthiopischen Vertretung in Genf nicht zweifelsfrei hat bestätigt werden können. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aus den vorstehend genannten Gründen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Äthiopien riskiert, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Deshalb erübrigt es sich, die von ihm vorgebrachten Argumente, wonach er in Eritrea aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, zu prüfen. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Ein Vergleich der Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung vom 29. April 2008 ergibt, dass die Bedeutung seiner exilpolitischen Aktivitäten in der schriftlichen Eingabe offenbar überzeichnet wurde. So wird in der schriftlichen Eingabe unter Hinweis auf das Schreiben der Vizepräsidentin der AES behauptet, er sei zuständig für die Organisation von Sitzungen, aber auch in die Organisation von Protestaktionen stark involviert gewesen. Nach seinen exilpolitischen Aktivitäten befragt, machte er "nur" geltend, er habe an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen. Auf die abweichenden Angaben im schriftlichen Gesuch aufmerksam gemacht, sagte er, "wir führen das Programm der Demos aus, aber das Komitee macht am meisten für die Organisation der Demos". Insofern in der schriftlichen Eingabe auf das Engagement des Beschwerdeführers beim Schreiben von Internetartikeln hingewiesen wird, ist ebenso auf seine Aussagen bei der Anhörung durch das BFM zu verweisen. Zum Inhalt der Artikel befragt, gab er pauschal an, er sei gegen die amtierenden Regierungen Äthiopiens und Eritreas. Die Artikel handelten auch von Menschenrechten. Des Weiteren räumte er ein, dass "ein guter Freund" die Artikel formuliert habe. Die Artikel seien zuerst auf Amharisch formuliert und anschliessend ins Englische übersetzt worden. Angesichts des Umstandes, dass er offenbar nicht in der Lage ist, die im Internet publizierten Artikel selbst zu schreiben und über deren Inhalt auch kaum Auskunft zu geben vermag, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die unter seinem Namen veröffentlichten Artikel wirklich von ihm stammen. Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, bei einer Demonstration der KINIJIT sei er als Redner aufgetreten. Auf Nachfrage behauptete er, er sei an praktisch allen Demonstrationen als Redner aufgetreten. Im schriftlichen Asylgesuch wurde indessen nicht ausgeführt, dass er als Redner aufgetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer keineswegs um eine zentrale und führende Figur einer äthiopischen Oppositionsbewegung handelt. Aufgrund seiner Aussagen bei der Anhörung ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass es sich bei ihm einen Sympathisanten der KINIJIT bzw. ein Mitglied der AES handelt, der bzw. das - ohne über ein vertieftes politisches Bewusstsein zu verfügen - regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teilnimmt. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers jeweils über die blosse Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen der AES und der KINIJIT hinausging. Gestützt wird diese Einschätzung unter anderem durch die bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien, auf denen er als Teilnehmer an Versammlungen wahrnehmbar ist. Aufgrund seiner Aussagen bei der Anhörung durch das BFM ist entgegen der Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch insbesondere nicht davon auszugehen, er sei Organisator oder wichtiger Mitorganisator von solchen Anlässen gewesen. Auch die erstmals bei der Anhörung geltend gemachten, aber nicht belegten Auftritte als Redner bei Demonstrationen vermögen ihm nicht das Profil eines engagierten, gewichtigen Exilaktivisten zu verleihen, da von ihm - nach Inhalten der exilpolitischen Aktivitäten und Äusserungen gefragt - kaum mehr als Schlagworte zu erhalten sind. Gleich verhält es sich auch mit den Internetauftritten des Beschwerdeführers (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter 5.3). Insgesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden überwacht wird, dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die äthiopischen Behörden ihn seit seiner Ausreise in der Schweiz hätten beobachten lassen. 6.4 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte bei keiner der Organisationen, für die er sympathisiert oder deren Mitglied er geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. 6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die bei der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Sollte sich die äthiopische Vertretung in der Schweiz definitiv weigern, dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr in die Heimat benötigten Dokumente auszustellen, so dass ihm eine freiwillige Rückkehr verwehrt wäre, müsste eine Neubeurteilung der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3 S. 165 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6 S. 140 ff.). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. August 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts Wesentliches geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: