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D-1930/2009

D-1930/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. August 2004 (zusammen mit ihrer [...]) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. März 2005 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. März 2005 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 13. November 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied KINIJIT-Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP). Sie beteilige sich an Parteiversammlungen sowie an Protestaktionen und Demonstrationen, was ihr zahlreiche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz eingebracht habe. Exiläthiopier würden sodann durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Aufgrund einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, diese Personen auf einer "black list" festzuhalten und entsprechende Dossiers anzulegen. Diesen Personen solle der Prozess unter anderem wegen Landesverrats während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihr sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Dem zweiten Asylgesuch lagen verschiedene Beweismittel bei: Mitgliedschaftsbestätigung der KINIJIT (CUDP) Schweiz, diverse Fotos der Beschwerdeführerin, von der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlichte Artikel, einen Internetartikel über Blockaden von Websites in Äthiopien, Kopie eines E-Mails eines SFH-Mitarbeiters an einen Caritas-Mitarbeiter vom 1. September 2006. C. Am 17. Februar 2009 führte das BFM eine Anhörung der Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person oder politische Aktivistin registriert worden sei. Entsprechend bestehe auch kein Anlass für die Annahme, sie habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden. Den Akten lasse sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, die äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder deshalb gar irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet. Vielmehr hätten die äthiopischen Behörden der Beschwerdeführerin im (...) problemlos ein Laisser-Passer ausgestellt. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch betätigt, doch erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden angesichts der vielen exilpolitischen Anlässe mit nicht selten Hunderten - auf den Fotos oft nur schlecht erkennbaren - Teilnehmern all diesen konkrete Namen zuordnen könnten. Nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten bedroht worden sei. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin bestünden sodann erhebliche Zweifel, welche Rolle sie bei der Verfassung und Publikation der Internetartikel tatsächlich spiele. Schliesslich hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen werde. Im Falle der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer Art und Weise exilpolitisch betätigt und exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland. Sie falle nicht durch ein besonderes exilpolitisches Engagement auf, sei innerhalb der Kinijit Schweiz ein normales Mitglied und habe keine bestimmte Funktion inne. Angesichts dieses Profils und aufgrund der offensichtlich missbräuchlichen Publikationen von Artikeln könne bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. D. Mit Beschwerde vom 23. März 2009 (Poststempel: 25. März 2009) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2009 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 16. April 2009 auf. F. Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin zwei im Internet publizierte Artikel zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um amtliche Übersetzung der in amharisch abgefassten Schriftstücke. G. Der Kostenvorschuss wurde am 8. April 2009 geleistet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift zunächst ausführen, die Vorinstanz unterliege einem Zirkelschluss, wenn sie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt (d.h. vor ihrer Ausreise) möglicherweise durch die äthiopischen Behörden nicht registriert worden sei, schliesse, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten im Exil nicht wahrgenommen und entsprechend registriert werde. Entgegen der Einschätzung des BFM würden auch Aktivitäten von einfachen Mitgliedern der CUDP beobachtet und in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Bereits die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten müssten zur Vermutung führen, dass die äthiopischen Behörden diese zur Kenntnis genommen hätten. Die Ausstellung eines Laisser-Passer würde es erst ermöglichen, eine Bestrafung der Beschwerdeführerin in Äthiopien vorzunehmen, weshalb darin kein Indiz dafür zu sehen sei, dass die äthiopischen Behörden keine Kenntnis von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin habe. Zu Unrecht sei die Vorinstanz im Weiteren davon ausgegangen, die Angaben der Beschwerdeführerin zu erhaltenen Drohanrufen seien unglaubhaft. Dass die Drohanrufe im zweiten Asylgesuch nicht erwähnt worden seien, dürfe nicht als Unglaubwürdigkeitselement berücksichtigt werden, habe die Beschwerdeführerin doch gewusst, dass sie ihre Asylgründe anlässlich der Anhörung ausführlich werde darlegen können. Es sei sodann völlig überspitzt und verletze das im Asylverfahren verlangte Beweismass, wenn die Vorinstanz voraussetze, die Beschwerdeführerin müsse in der Lage sein, die genaue Anzahl der Anrufe, den Zeitpunkt und den genauen Wortlaut derselben zu nennen. Die Beschwerdeführerin habe - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - den ungefähren Inhalt der Gespräche und ihre Reaktion darauf geschildert. Die Beschwerdeführerin lasse sich sodann sowohl auf den eingereichten Fotos als auch als Verfasserin der Internetartikel identifizieren. Dass sie sich bei der Bedienung des Computers habe helfen lassen, könne keine Rolle spielen. Zudem habe die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung des BFM klar und unmissverständlich ausgeführt, dass sie die benötigten Informationen aus verschiedenen amharischen Zeitschriften beziehe. Im Weiteren stelle das Bundesamt in unzulässiger Weise die Motivation der Beschwerdeführerin für ihr exilpolitisches Engagement in Frage.

E. 5.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der KINIJIT/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympathisieren und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINIJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Dabei hat das Bundesamt - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden wäre. Vorliegend ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen und Parteiversammlungen, im Verfassen regimekritischer Artikel (einschliesslich eines Briefes an Meles Zenawi) und im (allerdings unbelegt gebliebenen) Verteilen von Flugblättern ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat, zumal auch grosse Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Internetartikel selbst verfasst hat. Im Ergebnis ist im Weiteren mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen der Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar trifft es nicht zu, dass die Drohungen im schriftlichen zweiten Asylgesuch nicht bereits erwähnt worden wären (vgl. B1/11 S. 3 Bst. A.a). Solche Drohungen stellen jedoch - gerade in der Situation der Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylsuchende - einschneidende Erlebnisse dar. Es kann erwartet werden, dass sich solche dem Bedrohten besonders einprägen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. B8/12 S. 8 f.) erwecken jedoch nicht den Eindruck, sie habe solche Bedrohungen selbst erlebt. Ihre Angaben sind vielmehr als ausweichend und vage zu bezeichnen. Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. So ist auch im vorliegenden Verfahren aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin erst in der Schweiz und nach der erstinstanzlichen Ablehnung ihres Asylgesuchs begonnen hat, sich politisch zu betätigen. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik ändert daran nichts. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden herabzusetzen oder auch nur auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Schliesslich fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung der Beschwerdeführerin - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt sie den Eindruck einer Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente in den bereits erwähnten Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Ebenso kann von der beantragten amtlichen Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente abgesehen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag an dieser Einschätzung auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Hinweis auf andere Verfahren (beispielsweise N 434 849 und N 432 540), in denen das BFM äthiopischen Asylsuchenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, nichts zu ändern. Mit dem Argument, die Vorinstanz habe in den genannten Verfahren und anderen gleich gelagerten Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem Asylverfahren N 434 849 beziehungsweise N 432 540 veränderte Beurteilung nicht zu beanstanden ist, wobei offenbleiben kann, ob die beiden Sachverhalte tatsächlich gleich im Rechtssinne sind.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5263/2008 vom 10. März 2009, D-4943 vom 8. Juli 2008; E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

E. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Dabei ist es entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift durchaus naheliegend, dass die Beschwerdeführerin von ihrer in der Schweiz mit einem hier niedergelassenen, äthiopischen Staatsangehörigen verheirateten (...) eine gewisse (finanzielle) Unterstützung erwarten kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 8. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) Kanton B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1930/2009 {T 0/2} Urteil vom 5. Mai 2009 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. August 2004 (zusammen mit ihrer [...]) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. März 2005 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. März 2005 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 13. November 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied KINIJIT-Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP). Sie beteilige sich an Parteiversammlungen sowie an Protestaktionen und Demonstrationen, was ihr zahlreiche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz eingebracht habe. Exiläthiopier würden sodann durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Aufgrund einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, diese Personen auf einer "black list" festzuhalten und entsprechende Dossiers anzulegen. Diesen Personen solle der Prozess unter anderem wegen Landesverrats während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihr sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Dem zweiten Asylgesuch lagen verschiedene Beweismittel bei: Mitgliedschaftsbestätigung der KINIJIT (CUDP) Schweiz, diverse Fotos der Beschwerdeführerin, von der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlichte Artikel, einen Internetartikel über Blockaden von Websites in Äthiopien, Kopie eines E-Mails eines SFH-Mitarbeiters an einen Caritas-Mitarbeiter vom 1. September 2006. C. Am 17. Februar 2009 führte das BFM eine Anhörung der Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person oder politische Aktivistin registriert worden sei. Entsprechend bestehe auch kein Anlass für die Annahme, sie habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden. Den Akten lasse sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, die äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder deshalb gar irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet. Vielmehr hätten die äthiopischen Behörden der Beschwerdeführerin im (...) problemlos ein Laisser-Passer ausgestellt. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch betätigt, doch erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden angesichts der vielen exilpolitischen Anlässe mit nicht selten Hunderten - auf den Fotos oft nur schlecht erkennbaren - Teilnehmern all diesen konkrete Namen zuordnen könnten. Nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten bedroht worden sei. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin bestünden sodann erhebliche Zweifel, welche Rolle sie bei der Verfassung und Publikation der Internetartikel tatsächlich spiele. Schliesslich hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen werde. Im Falle der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer Art und Weise exilpolitisch betätigt und exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland. Sie falle nicht durch ein besonderes exilpolitisches Engagement auf, sei innerhalb der Kinijit Schweiz ein normales Mitglied und habe keine bestimmte Funktion inne. Angesichts dieses Profils und aufgrund der offensichtlich missbräuchlichen Publikationen von Artikeln könne bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. D. Mit Beschwerde vom 23. März 2009 (Poststempel: 25. März 2009) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2009 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 16. April 2009 auf. F. Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin zwei im Internet publizierte Artikel zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um amtliche Übersetzung der in amharisch abgefassten Schriftstücke. G. Der Kostenvorschuss wurde am 8. April 2009 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift zunächst ausführen, die Vorinstanz unterliege einem Zirkelschluss, wenn sie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt (d.h. vor ihrer Ausreise) möglicherweise durch die äthiopischen Behörden nicht registriert worden sei, schliesse, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten im Exil nicht wahrgenommen und entsprechend registriert werde. Entgegen der Einschätzung des BFM würden auch Aktivitäten von einfachen Mitgliedern der CUDP beobachtet und in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Bereits die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten müssten zur Vermutung führen, dass die äthiopischen Behörden diese zur Kenntnis genommen hätten. Die Ausstellung eines Laisser-Passer würde es erst ermöglichen, eine Bestrafung der Beschwerdeführerin in Äthiopien vorzunehmen, weshalb darin kein Indiz dafür zu sehen sei, dass die äthiopischen Behörden keine Kenntnis von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin habe. Zu Unrecht sei die Vorinstanz im Weiteren davon ausgegangen, die Angaben der Beschwerdeführerin zu erhaltenen Drohanrufen seien unglaubhaft. Dass die Drohanrufe im zweiten Asylgesuch nicht erwähnt worden seien, dürfe nicht als Unglaubwürdigkeitselement berücksichtigt werden, habe die Beschwerdeführerin doch gewusst, dass sie ihre Asylgründe anlässlich der Anhörung ausführlich werde darlegen können. Es sei sodann völlig überspitzt und verletze das im Asylverfahren verlangte Beweismass, wenn die Vorinstanz voraussetze, die Beschwerdeführerin müsse in der Lage sein, die genaue Anzahl der Anrufe, den Zeitpunkt und den genauen Wortlaut derselben zu nennen. Die Beschwerdeführerin habe - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - den ungefähren Inhalt der Gespräche und ihre Reaktion darauf geschildert. Die Beschwerdeführerin lasse sich sodann sowohl auf den eingereichten Fotos als auch als Verfasserin der Internetartikel identifizieren. Dass sie sich bei der Bedienung des Computers habe helfen lassen, könne keine Rolle spielen. Zudem habe die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung des BFM klar und unmissverständlich ausgeführt, dass sie die benötigten Informationen aus verschiedenen amharischen Zeitschriften beziehe. Im Weiteren stelle das Bundesamt in unzulässiger Weise die Motivation der Beschwerdeführerin für ihr exilpolitisches Engagement in Frage. 5.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der KINIJIT/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympathisieren und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINIJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Dabei hat das Bundesamt - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden wäre. Vorliegend ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen und Parteiversammlungen, im Verfassen regimekritischer Artikel (einschliesslich eines Briefes an Meles Zenawi) und im (allerdings unbelegt gebliebenen) Verteilen von Flugblättern ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat, zumal auch grosse Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Internetartikel selbst verfasst hat. Im Ergebnis ist im Weiteren mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen der Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar trifft es nicht zu, dass die Drohungen im schriftlichen zweiten Asylgesuch nicht bereits erwähnt worden wären (vgl. B1/11 S. 3 Bst. A.a). Solche Drohungen stellen jedoch - gerade in der Situation der Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylsuchende - einschneidende Erlebnisse dar. Es kann erwartet werden, dass sich solche dem Bedrohten besonders einprägen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. B8/12 S. 8 f.) erwecken jedoch nicht den Eindruck, sie habe solche Bedrohungen selbst erlebt. Ihre Angaben sind vielmehr als ausweichend und vage zu bezeichnen. Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. So ist auch im vorliegenden Verfahren aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin erst in der Schweiz und nach der erstinstanzlichen Ablehnung ihres Asylgesuchs begonnen hat, sich politisch zu betätigen. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik ändert daran nichts. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden herabzusetzen oder auch nur auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Schliesslich fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung der Beschwerdeführerin - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt sie den Eindruck einer Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente in den bereits erwähnten Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Ebenso kann von der beantragten amtlichen Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente abgesehen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag an dieser Einschätzung auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Hinweis auf andere Verfahren (beispielsweise N 434 849 und N 432 540), in denen das BFM äthiopischen Asylsuchenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, nichts zu ändern. Mit dem Argument, die Vorinstanz habe in den genannten Verfahren und anderen gleich gelagerten Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem Asylverfahren N 434 849 beziehungsweise N 432 540 veränderte Beurteilung nicht zu beanstanden ist, wobei offenbleiben kann, ob die beiden Sachverhalte tatsächlich gleich im Rechtssinne sind. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5263/2008 vom 10. März 2009, D-4943 vom 8. Juli 2008; E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Dabei ist es entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift durchaus naheliegend, dass die Beschwerdeführerin von ihrer in der Schweiz mit einem hier niedergelassenen, äthiopischen Staatsangehörigen verheirateten (...) eine gewisse (finanzielle) Unterstützung erwarten kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 8. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) Kanton B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: