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D-3200/2008

D-3200/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische Oromo christlichen Glaubens (Pfingstgemeinde), verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 7. August 2006 auf dem Luftweg. Über ihr unbekannte Länder sei sie am 17. August 2006 illegal in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Bei der am 30. August 2006 im C._______ durchgeführten Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung vom 13. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, ihre beiden Söhne seien wegen ihrer Parteizugehörigkeit zur F._______ im (...) für (...) Monate inhaftiert worden. Nach deren Haftentlassung seien ihre Söhne für sie unerwartet nach Hause gekommen, zumal sie den Haftort nicht gekannt habe und von ihren Söhnen auch nicht über den Grund der Freilassung informiert worden sei. Noch am gleichen Tag seien diese wegen ihres politischen Engagements untergetaucht. In der Folge seien die Beamten der Kebele im (...) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten sie sowie ihren Mann verhaftet, um den Aufenthaltsort ihrer Söhne in Erfahrung zu bringen. Man habe sie aufgefordert, ihre Kinder auszuliefern, wobei man ihr sogar ein Sturmgewehr an den Kopf gehalten habe. Die Beamten hätten ihr mit Konsequenzen gedroht, falls sie ihre Söhne nicht ausliefere. Da sie während der Haft krank geworden sei, habe man sie nach (...) Tagen wieder entlassen, nicht jedoch ihren Ehemann. Auf Nachfrage hätten ihr die Polizisten erklärt, dass dieser verlegt worden sei, ohne ihr jedoch zu sagen, an welchen Ort. Nach ihrer Haftentlassung sei sie wieder ihrer normalen Tätigkeit als (...) nachgegangen, obwohl sie bei ihrer Rückkehr nach Hause habe feststellen müssen, dass Unbekannte ihre gesamten landwirtschaftlichen Geräte gestohlen hätten. Da sie sich vor weiteren Nachstellungen der Sicherheitskräfte gefürchtet habe, sei sie zu einer Nichte nach D._______ gegangen, wo sie sich zwei Wochen lang aufgehalten habe. Schliesslich habe sie mit Hilfe eines Schleppers ihre Heimat verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Entscheid des BFM vom 8. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2008 - eröffnet am 23. April 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 22. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung der Zwischenverfügung wurde im Wesentlichen angeführt, soweit die Beschwerdeführerin rüge, dass sie die Beschwerde habe einreichen müssen, ohne von ihrem gesetzlichen Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen zu können, obwohl sie ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, sei festzuhalten, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2008 Akteneinsicht gewährt habe, weshalb davon auszugehen sei, die Akten seien ihr bei der Einreichung der Beschwerde, die am 15. Mai 2008 der Post übergeben worden sei, zur Verfügung gestanden, und deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen sein dürfte. Weiter dürften die unsubstanziierten Vorbringen gegen die Dolmetscher nicht nachvollziehbar sein, da diese erst nach einer Prüfung ihrer persönlichen und fachlichen Voraussetzungen von der Vorinstanz eingesetzt und das Vertrauen der Behörden geniessen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Protokoll der Empfangsstellenbefragung als ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechend und die Verständigung mit dem Dolmetscher als sehr gut bezeichnet (vgl. A1/9, S. 7) und auch bei der kantonalen Anhörung bestätigt, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A8/22, S. 18), weshalb sie sich - auch unter Berücksichtigung einer Drucksituation anlässlich der Befragungen - bei ihren Aussagen behaften lassen müsste. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin dürften deshalb nicht pauschal mit Missverständnissen erklärbar sein. Ferner dürften die angegebenen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Die Beschwerdeführerin sei auf dem Luftweg mit einem Pass ausgereist, der ihr Foto und ihre Personalien enthalten habe (vgl. A8/22, S. 4 f.), was gegen die behauptete Verfolgungssituation sprechen dürfte. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme an Protestaktionen in der Schweiz gegen das äthiopische Regime werde nicht belegt, weshalb nicht von einer substanziierten Begründetheit und Dokumentierung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe gesprochen werden könnte. Bei dieser Sachlage dürfte eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen der Beschwerdeführerin, die eine eigene politische Tätigkeit vor ihrer Ausreise klar verneint habe (vgl. A8/22, S. 15), auszuschliessen sein. Überdies dürfte der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen durchführbar sein, zumal weder aus der allgemeinen Situation in Äthiopien noch aus individuellen Gründen Vollzugshindernisse vorliegen dürften. Daher seien die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen würden. Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2008 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel betreffend ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin teilte in ihrer Eingabe mit, sie beteilige sich seit zirka einem Jahr an den Parteiversammlungen und den Protestaktionen der E._______. Es sei bekannt, dass Spitzel des äthiopischen Regimes solche Protestaktionen regelmässig unterwandern und die Teilnehmenden registrieren würden. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihr eine unverhältnismässig lange Haftstrafe, Folter und die Todesstrafe, weshalb ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet sei.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Zunächst sei festzuhalten, dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute der Beschwerdeführerin nicht feststehen würden. Zudem habe sie widersprüchliche Ausführungen zu ihren Papieren gemacht, so bezüglich des Ausstellungsortes der Identitätskarte und der Umstände des Verlustes des Reisepasses. Überdies seien die Aussagen hinsichtlich der Reiseroute derart oberflächlich, dass von einer bewussten Unterschlagung von Fakten ausgegangen werden müsse, die Hinweise auf ihre Identität geben könnten. Weiter seien auch ihre Vorbringen zum Schicksal ihres Ehemannes und ihrer Söhne widersprüchlich. Auch seien ihre Angaben hinsichtlich der Geschichte und der aktuellen Ereignisse rund um die F._______ unbestimmt und oberflächlich ausgefallen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht mehr über die Flucht beziehungsweise Freilassung ihrer Kinder wisse, obwohl sie angeblich über eine Mittelsperson Kontakt zu diesen habe. Auch vermöge sie keine über Allgemeinplätze hinausreichenden Erläuterungen bezüglich deren Funktion in der Organisation anzugeben, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation in Würdigung der gesamten Umstände nicht glaubhaft sei. Darüber hinaus würden die Vorbringen, selbst in der Annahme, sie hätten tatsächlich stattgefunden, keine Asylrelevanz entfalten. So erfüllten die angeführte Inhaftierung während einiger Tage, während welcher sie zum Aufenthaltsort ihrer Kinder befragt worden sei, und auch die erst anlässlich der Zweitbefragung geltend gemachte Vorladung zu einer weiteren Befragung auf dem Polizeiposten die für die Erlangung der Asylrelevanz geforderte Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht.

E. 3.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Äthiopien bewogen haben sollen, insgesamt weder als glaubhaft noch als asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift werden keine Argumente vorgebracht, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 verwiesen werden, und die dort gezogenen Schlussfolgerungen sind in casu zu bestätigen.

E. 3.2.1 Immerhin ist zur Rüge, es sei ihr trotz Gesuchs keine Akteneinsicht seitens des BFM gewährt worden, weshalb es ihr die Vorinstanz verunmöglicht habe, sich mit ihrer Beschwerde wirksam gegen den negativen Asylentscheid zu verteidigen, ergänzend festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. April 2008 - bei der Vorinstanz eingegangen am 5. Mai 2008 - mit Schreiben des BFM vom 7. Mai 2008 beantwortet wurde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass das fragliche Zustellkuvert, das dem BFM retourniert wurde (Eingang BFM: 20. Mai 2008), den Vermerk "Nicht abgeholt" trägt. Jedoch ist eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 AsylG). Der Vorinstanz kann somit hinsichtlich der fehlenden Aktenzustellung kein Vorwurf gemacht werden, sondern diese muss sich die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Verhalten zurechnen lassen. Der Umstand, dass sie erst eine Woche nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz einreichte, das weitere fünf Tage benötigte, um beim BFM einzutreffen, kann dem Bundesamt ebenso wenig angelastet werden. Auch wenn sich dadurch die Beschwer­defrist für die Beschwerdeführerin faktisch verkürzte, ist ihr durch diesen Umstand in casu kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal es ihr offensichtlich möglich war, rechtzeitig eine formgültige Rechtsmittelschrift mit einlässlicher Begründung einzureichen. Ausserdem wird von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert, inwiefern ihr durch die Vorgehensweise des BFM ein Nachteil entstanden sein soll. Zudem wurden der Beschwerdeführerin seitens des BFM die Akten am 23. Mai 2008 erneut zugestellt. Spätestens danach wäre es ihr offen gestanden, beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift - mit entsprechender Begründung - einzureichen. Überdies verfügte die Beschwerdeführerin während laufendem Beschwerdeverfahren jederzeit über die Möglichkeit, dem Gericht weitere Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel zur Kenntnis zu bringen, die im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

E. 3.2.2 Weiter ist zur Verdeutlichung der bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 dargelegten generellen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen anzuführen, dass die in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 4 angeführten Probleme zum Mitführen von Identitätsdokumenten auf der Flucht in diametralem Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen stehen und als unbelegte Schutzbehauptungen qualifiziert werden müssen. So gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an, dass ihre äusserst beschwerliche Flucht nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, weshalb jegliche mitgeführten Urkunden die Flucht gefährdet hätten. Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung vor, ihre Heimat im Besitz eines ihre Personalien enthaltenden Reisepasses und einer Identitätskarte mit dem Flugzeug verlassen zu haben und dabei von D._______ bis in die Schweiz geflogen zu sein. Die Identitätsdokumente habe sie dann auf Anraten des Schleppers auf dem Weg ins C._______ weggeworfen (vgl. act. A8/22, S. 4, 8). Überdies ist festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Reiseweg, zu den vorgebrachten Asylgründen, so insbesondere hinsichtlich der angeblichen Haft und des Schicksals ihrer Kinder, äusserst vage und unbestimmt ausgefallen sind und auch keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthalten, was jedoch gerade mit Blick auf die geltend gemachte Haft erwartet werden dürfte, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Sodann ist in der Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrer Heimat, wie in der Zweitbefragung zu Recht vorgehalten wurde, in Berücksichtigung der unglaubhaften Asylvorbringen kein Sinn zu erkennen, was an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weitere erhebliche Zweifel aufkommen lässt. So fühle sie sich in der Schweiz eigenen Angaben zufolge unglücklich und habe keine Kenntnisse von den Geschehnissen in der Heimat; demgegenüber sollen sich sämtliche Familienangehörigen in Äthiopien befinden, wo sie über Grundbesitz, ein Haus, ihre nächsten Familienangehörigen sowie zwei Adoptivkinder, welche das Vieh und die Ländereien betreuen würden, verfüge (vgl. act. A8/22, S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch auf wiederholte Nachfragen zum Grund ihrer Ausreise keine überzeugenden Erklärungen abzugeben (vgl. act. A8/22, S. 15).

E. 3.2.3 Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.

E. 4.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7532/2008 vom 24. Januar 2011) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die E._______ engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslandorganisation der E._______ war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der E._______ vorliegt. Angesichts der (...) in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der E._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkreten exilpolitischen Tätigkeiten.

E. 4.3.2 Auf Beschwerdeebene führte die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Schweiz an einer Kundgebung der E._______ in G._______ teilgenommen und beteilige sich seit einem Jahr an Versammlungen und Protestaktionen der H._______.

E. 4.3.3 Aus den Beilagen zur Eingabe vom 15. Juli 2008 (Auflistung Beilagen) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) an einer Kundgebung der E._______ teilnahm. Über die Örtlichkeiten dieser Kundgebung lassen sich aus dem eingereichten Foto keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. Gemäss der oben erwähnten Bestätigung der H._______ vom 23. Mai 2008 habe sich die Beschwerdeführerin kürzlich der Partei angeschlossen und werde derzeit in die Ziele und Ideale der E._______ eingeführt.

E. 4.3.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin - so auch hinsichtlich der politischen Tätigkeit der Söhne und der daraus resultierenden Probleme - als unglaubhaft erwiesen haben. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist.

E. 4.3.5 Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. So gehört sie nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren könnten. Vorliegend ist aus ihren Angaben und den zur Stützung derselben eingereichten Unterlagen zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an einer Protestveranstaltung und in Parteiversammlungen ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben, wobei das angeführte exilpolitische Engagement lediglich für das Jahr 2008 aktenkundig gemacht wurde. Dass die Beschwerdeführerin seither weiterhin aktiv in der exilpolitischen Gemeinde in Erscheinung getreten ist, ist nicht erstellt. In Berücksichtigung dieses geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.

E. 4.3.6 Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. So ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine politisch motivierte Verfolgung in ihrer Heimat, mithin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Sie hat in aktenkundiger Weise erst in der Schweiz begonnen, sich politisch zu betätigen. Sodann fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der ein Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen.

E. 4.3.7 Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Sie erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2009 vom 5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

E. 6.3.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr angesichts ihrer Berufserfahrungen als (...), des bestehenden Grundbesitzes sowie eines sozialen Beziehungsnetzes (vgl. A8/22, S. 6 f.) zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wegen der unglaubhaften Angaben auch die Ausführungen zum Verbleib der nächsten Familienangehörigen (Ehemann inhaftiert; Söhne geflohen; fehlender Kontakt zu Familienangehörigen des Ehemannes nach einem Streit) zu bezweifeln sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh­rerin in der Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Ju­li 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3200/2008/wif Urteil vom 12. Oktober 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische Oromo christlichen Glaubens (Pfingstgemeinde), verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 7. August 2006 auf dem Luftweg. Über ihr unbekannte Länder sei sie am 17. August 2006 illegal in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Bei der am 30. August 2006 im C._______ durchgeführten Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung vom 13. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, ihre beiden Söhne seien wegen ihrer Parteizugehörigkeit zur F._______ im (...) für (...) Monate inhaftiert worden. Nach deren Haftentlassung seien ihre Söhne für sie unerwartet nach Hause gekommen, zumal sie den Haftort nicht gekannt habe und von ihren Söhnen auch nicht über den Grund der Freilassung informiert worden sei. Noch am gleichen Tag seien diese wegen ihres politischen Engagements untergetaucht. In der Folge seien die Beamten der Kebele im (...) bei ihnen zu Hause erschienen und hätten sie sowie ihren Mann verhaftet, um den Aufenthaltsort ihrer Söhne in Erfahrung zu bringen. Man habe sie aufgefordert, ihre Kinder auszuliefern, wobei man ihr sogar ein Sturmgewehr an den Kopf gehalten habe. Die Beamten hätten ihr mit Konsequenzen gedroht, falls sie ihre Söhne nicht ausliefere. Da sie während der Haft krank geworden sei, habe man sie nach (...) Tagen wieder entlassen, nicht jedoch ihren Ehemann. Auf Nachfrage hätten ihr die Polizisten erklärt, dass dieser verlegt worden sei, ohne ihr jedoch zu sagen, an welchen Ort. Nach ihrer Haftentlassung sei sie wieder ihrer normalen Tätigkeit als (...) nachgegangen, obwohl sie bei ihrer Rückkehr nach Hause habe feststellen müssen, dass Unbekannte ihre gesamten landwirtschaftlichen Geräte gestohlen hätten. Da sie sich vor weiteren Nachstellungen der Sicherheitskräfte gefürchtet habe, sei sie zu einer Nichte nach D._______ gegangen, wo sie sich zwei Wochen lang aufgehalten habe. Schliesslich habe sie mit Hilfe eines Schleppers ihre Heimat verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Entscheid des BFM vom 8. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2008 - eröffnet am 23. April 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 22. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung der Zwischenverfügung wurde im Wesentlichen angeführt, soweit die Beschwerdeführerin rüge, dass sie die Beschwerde habe einreichen müssen, ohne von ihrem gesetzlichen Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen zu können, obwohl sie ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, sei festzuhalten, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2008 Akteneinsicht gewährt habe, weshalb davon auszugehen sei, die Akten seien ihr bei der Einreichung der Beschwerde, die am 15. Mai 2008 der Post übergeben worden sei, zur Verfügung gestanden, und deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen sein dürfte. Weiter dürften die unsubstanziierten Vorbringen gegen die Dolmetscher nicht nachvollziehbar sein, da diese erst nach einer Prüfung ihrer persönlichen und fachlichen Voraussetzungen von der Vorinstanz eingesetzt und das Vertrauen der Behörden geniessen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Protokoll der Empfangsstellenbefragung als ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechend und die Verständigung mit dem Dolmetscher als sehr gut bezeichnet (vgl. A1/9, S. 7) und auch bei der kantonalen Anhörung bestätigt, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A8/22, S. 18), weshalb sie sich - auch unter Berücksichtigung einer Drucksituation anlässlich der Befragungen - bei ihren Aussagen behaften lassen müsste. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin dürften deshalb nicht pauschal mit Missverständnissen erklärbar sein. Ferner dürften die angegebenen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Die Beschwerdeführerin sei auf dem Luftweg mit einem Pass ausgereist, der ihr Foto und ihre Personalien enthalten habe (vgl. A8/22, S. 4 f.), was gegen die behauptete Verfolgungssituation sprechen dürfte. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme an Protestaktionen in der Schweiz gegen das äthiopische Regime werde nicht belegt, weshalb nicht von einer substanziierten Begründetheit und Dokumentierung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe gesprochen werden könnte. Bei dieser Sachlage dürfte eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen der Beschwerdeführerin, die eine eigene politische Tätigkeit vor ihrer Ausreise klar verneint habe (vgl. A8/22, S. 15), auszuschliessen sein. Überdies dürfte der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen durchführbar sein, zumal weder aus der allgemeinen Situation in Äthiopien noch aus individuellen Gründen Vollzugshindernisse vorliegen dürften. Daher seien die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen würden. Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2008 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel betreffend ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin teilte in ihrer Eingabe mit, sie beteilige sich seit zirka einem Jahr an den Parteiversammlungen und den Protestaktionen der E._______. Es sei bekannt, dass Spitzel des äthiopischen Regimes solche Protestaktionen regelmässig unterwandern und die Teilnehmenden registrieren würden. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihr eine unverhältnismässig lange Haftstrafe, Folter und die Todesstrafe, weshalb ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Zunächst sei festzuhalten, dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute der Beschwerdeführerin nicht feststehen würden. Zudem habe sie widersprüchliche Ausführungen zu ihren Papieren gemacht, so bezüglich des Ausstellungsortes der Identitätskarte und der Umstände des Verlustes des Reisepasses. Überdies seien die Aussagen hinsichtlich der Reiseroute derart oberflächlich, dass von einer bewussten Unterschlagung von Fakten ausgegangen werden müsse, die Hinweise auf ihre Identität geben könnten. Weiter seien auch ihre Vorbringen zum Schicksal ihres Ehemannes und ihrer Söhne widersprüchlich. Auch seien ihre Angaben hinsichtlich der Geschichte und der aktuellen Ereignisse rund um die F._______ unbestimmt und oberflächlich ausgefallen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht mehr über die Flucht beziehungsweise Freilassung ihrer Kinder wisse, obwohl sie angeblich über eine Mittelsperson Kontakt zu diesen habe. Auch vermöge sie keine über Allgemeinplätze hinausreichenden Erläuterungen bezüglich deren Funktion in der Organisation anzugeben, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation in Würdigung der gesamten Umstände nicht glaubhaft sei. Darüber hinaus würden die Vorbringen, selbst in der Annahme, sie hätten tatsächlich stattgefunden, keine Asylrelevanz entfalten. So erfüllten die angeführte Inhaftierung während einiger Tage, während welcher sie zum Aufenthaltsort ihrer Kinder befragt worden sei, und auch die erst anlässlich der Zweitbefragung geltend gemachte Vorladung zu einer weiteren Befragung auf dem Polizeiposten die für die Erlangung der Asylrelevanz geforderte Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht. 3.2. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Äthiopien bewogen haben sollen, insgesamt weder als glaubhaft noch als asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift werden keine Argumente vorgebracht, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 verwiesen werden, und die dort gezogenen Schlussfolgerungen sind in casu zu bestätigen. 3.2.1. Immerhin ist zur Rüge, es sei ihr trotz Gesuchs keine Akteneinsicht seitens des BFM gewährt worden, weshalb es ihr die Vorinstanz verunmöglicht habe, sich mit ihrer Beschwerde wirksam gegen den negativen Asylentscheid zu verteidigen, ergänzend festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. April 2008 - bei der Vorinstanz eingegangen am 5. Mai 2008 - mit Schreiben des BFM vom 7. Mai 2008 beantwortet wurde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass das fragliche Zustellkuvert, das dem BFM retourniert wurde (Eingang BFM: 20. Mai 2008), den Vermerk "Nicht abgeholt" trägt. Jedoch ist eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 AsylG). Der Vorinstanz kann somit hinsichtlich der fehlenden Aktenzustellung kein Vorwurf gemacht werden, sondern diese muss sich die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Verhalten zurechnen lassen. Der Umstand, dass sie erst eine Woche nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz einreichte, das weitere fünf Tage benötigte, um beim BFM einzutreffen, kann dem Bundesamt ebenso wenig angelastet werden. Auch wenn sich dadurch die Beschwer­defrist für die Beschwerdeführerin faktisch verkürzte, ist ihr durch diesen Umstand in casu kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal es ihr offensichtlich möglich war, rechtzeitig eine formgültige Rechtsmittelschrift mit einlässlicher Begründung einzureichen. Ausserdem wird von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert, inwiefern ihr durch die Vorgehensweise des BFM ein Nachteil entstanden sein soll. Zudem wurden der Beschwerdeführerin seitens des BFM die Akten am 23. Mai 2008 erneut zugestellt. Spätestens danach wäre es ihr offen gestanden, beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift - mit entsprechender Begründung - einzureichen. Überdies verfügte die Beschwerdeführerin während laufendem Beschwerdeverfahren jederzeit über die Möglichkeit, dem Gericht weitere Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel zur Kenntnis zu bringen, die im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 3.2.2. Weiter ist zur Verdeutlichung der bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 dargelegten generellen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen anzuführen, dass die in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 4 angeführten Probleme zum Mitführen von Identitätsdokumenten auf der Flucht in diametralem Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen stehen und als unbelegte Schutzbehauptungen qualifiziert werden müssen. So gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an, dass ihre äusserst beschwerliche Flucht nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, weshalb jegliche mitgeführten Urkunden die Flucht gefährdet hätten. Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung vor, ihre Heimat im Besitz eines ihre Personalien enthaltenden Reisepasses und einer Identitätskarte mit dem Flugzeug verlassen zu haben und dabei von D._______ bis in die Schweiz geflogen zu sein. Die Identitätsdokumente habe sie dann auf Anraten des Schleppers auf dem Weg ins C._______ weggeworfen (vgl. act. A8/22, S. 4, 8). Überdies ist festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Reiseweg, zu den vorgebrachten Asylgründen, so insbesondere hinsichtlich der angeblichen Haft und des Schicksals ihrer Kinder, äusserst vage und unbestimmt ausgefallen sind und auch keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthalten, was jedoch gerade mit Blick auf die geltend gemachte Haft erwartet werden dürfte, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Sodann ist in der Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrer Heimat, wie in der Zweitbefragung zu Recht vorgehalten wurde, in Berücksichtigung der unglaubhaften Asylvorbringen kein Sinn zu erkennen, was an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weitere erhebliche Zweifel aufkommen lässt. So fühle sie sich in der Schweiz eigenen Angaben zufolge unglücklich und habe keine Kenntnisse von den Geschehnissen in der Heimat; demgegenüber sollen sich sämtliche Familienangehörigen in Äthiopien befinden, wo sie über Grundbesitz, ein Haus, ihre nächsten Familienangehörigen sowie zwei Adoptivkinder, welche das Vieh und die Ländereien betreuen würden, verfüge (vgl. act. A8/22, S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch auf wiederholte Nachfragen zum Grund ihrer Ausreise keine überzeugenden Erklärungen abzugeben (vgl. act. A8/22, S. 15). 3.2.3. Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt. 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 4.3.1. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7532/2008 vom 24. Januar 2011) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die E._______ engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslandorganisation der E._______ war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der E._______ vorliegt. Angesichts der (...) in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der E._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkreten exilpolitischen Tätigkeiten. 4.3.2. Auf Beschwerdeebene führte die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Schweiz an einer Kundgebung der E._______ in G._______ teilgenommen und beteilige sich seit einem Jahr an Versammlungen und Protestaktionen der H._______. 4.3.3. Aus den Beilagen zur Eingabe vom 15. Juli 2008 (Auflistung Beilagen) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) an einer Kundgebung der E._______ teilnahm. Über die Örtlichkeiten dieser Kundgebung lassen sich aus dem eingereichten Foto keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. Gemäss der oben erwähnten Bestätigung der H._______ vom 23. Mai 2008 habe sich die Beschwerdeführerin kürzlich der Partei angeschlossen und werde derzeit in die Ziele und Ideale der E._______ eingeführt. 4.3.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin - so auch hinsichtlich der politischen Tätigkeit der Söhne und der daraus resultierenden Probleme - als unglaubhaft erwiesen haben. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. 4.3.5. Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. So gehört sie nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren könnten. Vorliegend ist aus ihren Angaben und den zur Stützung derselben eingereichten Unterlagen zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an einer Protestveranstaltung und in Parteiversammlungen ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben, wobei das angeführte exilpolitische Engagement lediglich für das Jahr 2008 aktenkundig gemacht wurde. Dass die Beschwerdeführerin seither weiterhin aktiv in der exilpolitischen Gemeinde in Erscheinung getreten ist, ist nicht erstellt. In Berücksichtigung dieses geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. 4.3.6. Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. So ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine politisch motivierte Verfolgung in ihrer Heimat, mithin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Sie hat in aktenkundiger Weise erst in der Schweiz begonnen, sich politisch zu betätigen. Sodann fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der ein Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen. 4.3.7. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Sie erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2009 vom 5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 6.3.3. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr angesichts ihrer Berufserfahrungen als (...), des bestehenden Grundbesitzes sowie eines sozialen Beziehungsnetzes (vgl. A8/22, S. 6 f.) zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wegen der unglaubhaften Angaben auch die Ausführungen zum Verbleib der nächsten Familienangehörigen (Ehemann inhaftiert; Söhne geflohen; fehlender Kontakt zu Familienangehörigen des Ehemannes nach einem Streit) zu bezweifeln sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh­rerin in der Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Ju­li 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: