opencaselaw.ch

D-1132/2014

D-1132/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunal amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1132/2014 Urteil vom 7. April 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3200/2008 vom 12. Oktober 2011 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Januar 2012 erneut um Asyl nachsuchte und sich zur Begründung auf ihre exilpolitischen Aktivitäten berief, dass sie als Beweismittel eine Mitgliedschaftsbestätigung der Oromo Community Switzerland, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Oromo Liberation Front (OLF), zwei Fotographien der Gesuchstellerin, einen Bericht über eine Kundgebung sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte einreichte, dass das BFM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2014 (Eröffnung am 26. Februar 2014) in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege und -verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass als Beweismittel Bilder von der Teilnahme an zwei politischen Veranstaltungen (...) 2013 und drei Berichte über die Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, dass am 12. März 2012 mit ergänzender Eingabe ein Referenzschreiben der Oromo Community Switzerland sowie Ausweiskopien der Vorstandsmitglieder eingereicht wurden, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG per 1. Februar 2014 aufgehoben wurde, gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - jedoch noch bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Asylgesuch damit begründete, sie sei aktives Mitglied der Oromo-Gemeinschaft in der Schweiz und unterstütze die OLF, welche in Äthiopien als terroristische Gruppierung gelte, dass sie an einer Demonstration teilgenommen habe, dabei prominent in Erscheinung getreten sei und über diese Teilnahme in einer unter Äthiopiern bekannten Zeitung berichtet worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Identitätskarte ihre Herkunft und ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo belegen könne und sich bereits daraus eine Gefährdung ergebe, dass das BFM seine Verfügung damit begründete, dass vorliegend keine weiteren Abklärungen zu tätigen seien und insbesondere eine Anhörung unterbleiben könne, da der Sachverhalt als genügend erstellt erachtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gefährdet sei, dass sie exilpolitisch nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten sei, dass sie sich im Übrigen bereits im ersten Verfahren auf exilpolitische Aktivitäten berufen habe, die im damaligen Verfahren bereits für nicht relevant erachtet worden seien, dass sie damals jedoch für eine andere Organisation tätig gewesen sei, was die Annahme nahe lege, sie bezwecke mit ihrem Engagement einzig die Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf das vorangehende Asylverfahren verwiesen werden könne, dass in der Beschwerde diesen Erwägungen entgegnet wurde, seit Erlass des das erste Asylverfahren abschliessenden Urteils hätten sich die Möglichkeiten der äthiopischen Sicherheitskräfte zur Identifikation missliebiger Oppositioneller verbessert und es finde eine flächendeckende Überwachung statt, dass überdies im Gegensatz zur Sachlage im Jahre 2011 mittlerweile von einer langjährigen exilpolitischen Aktivität auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin - wie aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich - aus der breiten Masse der äthiopischen Exilpolitiker heraussteche, dass die Beschwerdeführerin ferner einer als terroristisch eingestuften Organisation angehöre, wodurch von Seiten der Behörden ein grosses Interesse an ihrer Person bestehe, dass das BFM durch den Verzicht auf eine Anhörung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da nur eine Anhörung ein umfassendes Bild des politischen Profils der Beschwerdeführerin hätte liefern können, dass sich das Gericht der Auffassung des BFM anschliesst, dass das BFM ohne Weiteres davon ausgehen durfte, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der mit Beweismitteln versehenen schriftlichen Eingabe vom 20. Januar 2012 erstellt, zumal die Beschwerdeführerin durch einen erfahrenen Rechtsvertreter vertreten wurde und bis zum Entscheidzeitpunkt keine weiteren Eingaben gemacht wurden, weshalb das Bundesamt zu Recht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet hat und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.1-5.7), dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur­teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) zwar davon auszuge­hen ist, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der je­weiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglich­keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regi­strie­ren, dass dieser Umstand indessen für sich allein genommen nicht ausreicht, um eine begründete Ver­folgungsfurcht darzulegen, dass vielmehr zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen müssten, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei, dass als ausschlaggebendes Kriterium daher zu prüfen ist, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin bereits im vorangehenden Verfahren exilpolitische Tätigkeiten geltend machte und diesbezüglich im Urteil D-3200/2008 vom 12. Oktober 2011 festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei lediglich in nicht exponierter Weise in Erscheinung getreten, dass aus den nun eingereichten Beweismitteln kein exponiertes Wirken ersichtlich ist, da sich das Engagement auf eine blosse Teilnahme an Kundgebungen beschränkt und sich das Engagement hinsichtlich des Exponierungsgrades somit nicht wesentlich verändert hat, dass die blosse Unterstützung einer als terroristisch eingestuften Organisation nicht zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe ausreicht, da auch in solchen Fällen ein exponierendes Wirken vorausgesetzt wird, was vorliegend offensichtlich zu verneinen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass indes im Falle der Beschwerdeführerin - wie bereits im voran­gegangenen Verfahren festgestellt - keine Vollzugshindernisse (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) zu erblicken sind, dass sich seit Abschluss des Vorverfahrens weder eine Änderung der Verhältnisse in Äthiopien ergeben hat noch eine relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ersichtlich ist - und dies im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde -, weshalb in vorgenannter Hinsicht auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3200/2008 vom 12. Oktober 2011 E. 5 und 6), dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht an­ge­ordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: