Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische Amharin orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2006 auf dem Landweg. Über C._______ und D._______ sei sie am 3. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Flughafen E._______ vergeblich versuchte, mit einem gefälschten (...) Pass nach F._______ auszureisen. Am 7. März 2006 suchte sie im G._______ um Asyl nach. Bei der am 13. März 2006 im G._______durchgeführten Erstbefragung sowie der direkten Bundesanhörung vom 21. März 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie habe in einer staatlichen Firma als (...) gearbeitet und sei in der Folge vom Arbeitnehmerverein angefragt worden, ein Mitglied desselben zu werden. Da dieser Verein die äthiopische Regierung unterstützt habe, habe sie das Angebot abgelehnt. Daraufhin habe der Führer dieses Vereins sie grundlos beschuldigt, worauf sie Nachteile an ihrem Arbeitsplatz (Lohnabzüge) erlitten habe. Sie habe sich als Folge dieser Benachteiligung im Jahre (...) für die Oppositionspartei L._______ interessiert und engagiert. Sie habe als Mitglied begonnen, Gelder zu spenden, und im Hinblick auf die Wahlen im Jahr (...) Flugblätter verteilt und Leute mobilisiert. Ausserdem habe sie an Versammlungen der Partei teilgenommen und während der Wahlen als Beobachterin geamtet. Obwohl ihre Partei von ganz B._______ und verschiedenen Provinzen gewählt worden sei, habe dies die Regierung nicht akzeptiert und Wahlbetrug begangen. Es sei zu Tumulten in der Stadt gekommen und zwei Tage später sei sie von ihrem Bruder am Arbeitsplatz telefonisch darüber informiert worden, dass die Polizei zu Hause nach ihr gesucht habe und sie nicht dorthin zurückkehren solle. Sie habe sich aber trotzdem nach der Arbeit nach Hause begeben und sei auf dem Nachhauseweg von Polizisten angehalten, mit dem Gummiknüppel geschlagen und auf den Posten verbracht worden. Dort habe sie ein Beamter befragt, geschlagen und bedroht. Sie habe unter Druck ein Blatt unterschrieben, wonach sie die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen müsse. Auch habe man ihr nahegelegt, sich nicht mehr für die L._______ zu engagieren. Nachdem man ihre Mitgliederkarte der L._______ sowie ihre Agenda beschlagnahmt gehabt habe, sei sie wieder entlassen worden. Ferner habe sie im (...) eine Einladung erhalten, um in H._______ für zwei Tage eine Veranstaltung zu besuchen. Die Polizei habe sich jedoch gegen diesen Besuch ausgesprochen und verlangt, dass sie ihren Pass abgebe. Daraufhin habe sie ihren Pass zerrissen und diesen so der Polizei übergeben. Im I._______ sei sie für (...) respektive (...) Tage wiederum inhaftiert und beschuldigt worden, für die Partei zu arbeiten. Sie nehme an, dass ihre Arbeitgeberin und die Polizei zusammengearbeitet hätten. Sie sei erneut befragt und aufgefordert worden, ihre Tätigkeiten für die Partei einzustellen. Durch eine Schmiergeldzahlung ihres Bruders sei sie wieder freigekommen. In der Folge seien ihre Abwesenheit an ihrer Arbeitsstelle sowie weitere Dienstversäumnisse von ihrem Arbeitgeber moniert worden. Da sie und ihre Mitarbeiter eingeschüchtert worden seien und sie sich auch nicht zu den Vorwürfen habe äussern können, habe sie die Firma verlassen. Im J._______ habe es wegen des Wahlbetrugs erneute Tumulte in der Stadt gegeben, wobei es zu willkürlichen Festnahmen und Tötungen gekommen sei. Da die Polizei noch immer nach ihr gesucht habe, habe ihr ihr Bruder geraten, sie solle sich bei einer Tante verstecken. Während ihres dortigen Aufenthaltes habe ihr Bruder herausgefunden, dass sich ihr Name auf einer schwarzen Liste befinde. Da sie vergeblich auf eine Verbesserung der politischen Situation gewartet und keine Zukunft für sich gesehen habe, habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Mit Entscheid des BFM vom 5. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - frühestens eröffnet am 23. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese replizierte mit Eingabe vom 24. Dezember 2008.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, vor dem Hintergrund der ersten vorgebrachten Festnahme und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten behördlichen Androhungen wäre zu erwarten gewesen, dass die äthiopischen Behörden bei der erneuten Festnahme entsprechende Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen und diese nicht freigelassen hätten. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Darstellung wegen ihrer politischen Aktivitäten den Sicherheitskräften bekannt gewesen, weshalb es erstaune, dass sich ein Polizist bei der zweiten Festnahme habe bestechen lassen und sie freigelassen habe. Ein solches Vorgehen sei insofern nicht nachvollziehbar, als es im spezifisch vorgebrachten Kontext für den betreffenden Beamten als zu riskant eingestuft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe weiter angeführt, in ihrer Firma in Ungnade gefallen zu sein. Ungeachtet dessen habe diese Firma sie zu einer Tagung nach H._______ eingeladen und ihr dafür auch einen Reisepass ausstellen lassen, was umso mehr erstaune, als dass diese Firma und die Polizei gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin heimlich zusammengearbeitet hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne hinreichenden Grund mehr als (...) Monate mit ihrer Flucht zugewartet habe, obwohl sie seit J._______polizeilich gesucht worden sei. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer ihrer Haft im I._______, der Häufigkeit der polizeilichen Suche nach den Unruhen vom J._______sowie der Existenz und der Möglichkeit der Beschaffung ihres Reisepasses in Widersprüche verstrickt, weshalb insgesamt die Darstellung der Sachverhaltsereignisse aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der sich widersprechenden Aussagen nicht glaubhaft sei.
E. 3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, hinsichtlich der von der Vorinstanz bezweifelten, durch Schmiergeldzahlung erreichten Freilassung sei festzuhalten, dass der äthiopische Staatsapparat in notorischer Weise von Korruption durchsetzt sei und die Bestechungspraxis ganz generell ein gravierendes Ausmass angenommen habe. Ihre Teilnahme an der Tagung in H._______als Chefin des (...) und als Verantwortliche für die Beziehungen mit der (...) Industrie im Ausland habe auf der Hand gelegen. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch immer Angestellte der Firma gewesen sei, habe es in deren betriebswirtschaftlichem Interesse gelegen, die dazu qualifizierteste Mitarbeiterin als Vertreterin zu entsenden. Überdies vermöge es in einem autoritären Staat wie Äthiopien nicht zu erstaunen, dass es zu regelmässigen Kontakten zwischen einem staatlichen Unternehmen und der Polizei oder dem Geheimdienst komme. Zum Umstand, dass sie erst (...) Monate nach ihrem Entschluss, sich bei ihrer Tante zu verstecken, zur Flucht entschieden habe, sei anzuführen, dass die illegale Ausreise mit Hilfe eines Schleppers einer gewissen Vorbereitungszeit bedurft habe. Ausserdem habe sie bereits anlässlich der Befragung erklärt, sie habe auf eine Besserung des politischen Klimas gehofft. Für einen glaubhaften Sachverhaltsvortrag spreche zudem auch die äusserst detaillierte Schilderung der Gründe und Umstände, die zu ihrer Flucht aus Äthiopien geführt hätten. Über zwei bis drei Seiten erstrecke sich die Schilderung des Sachverhaltes, ohne dass der Befrager dazu angehalten worden wäre, mittels Zusatzfragen substanziiertere Ausführungen zu erwirken. Weiter könnten die ihr vorgehaltenen Widersprüche bei objektiver Betrachtung allenfalls als Ungereimtheiten, jedoch kaum als Widersprüche bezeichnet werden. Das BFM greife lediglich marginale Unterschiede in ihren Schilderungen heraus und gewichte jene im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dann aber zu stark. Bezüglich der Abweichungen in den Angaben zur Haftdauer unterschlage das BFM den Umstand, dass sie während der ersten Anhörung von (...) Nächten gesprochen habe, im Rahmen der zweiten Befragung jedoch zunächst die Anzahl der vollständig in Haft verbrachten Tage zu Protokoll gegeben habe, nämlich deren (...). Ferner sei sie erst am Abend festgenommen und nach der letzten Nacht in Haft zur Befragung geführt und unmittelbar danach freigelassen worden. Dies ergebe tatsächlich eine Haftdauer von (...) Nächten und (...) ganzen Tagen, weshalb sich der angeführte Widerspruch geradezu als spitzfindig erweise. Hinsichtlich der polizeilichen Suche sei anzunehmen, dass die Polizei anhaltende Anstrengungen unternommen habe, um sie aufzuspüren, und in dieser Absicht auch wiederholt ihren Wohnort aufgesucht habe. Diese Gegebenheiten würden jedoch die Aussagen, wonach die Polizei ständig nach ihr gesucht respektive ihr Haus zwei Mal aufgesucht habe, keineswegs gegenseitig ausschliessen. Sie lege ihrer Eingabe ferner ihre Kebele-Identitätskarte bei, die in Äthiopien nach wie vor das wichtigste Identifikationsmittel sei. Ihre Aussage, wonach sie sowohl über einen Reisepass - den sie aus der Vorinstanz bekannten Gründen vernichtet habe - als auch über ein weiteres Identitätsdokument verfüge, erscheine angesichts des Vorliegens ihrer Kebele-Identitätskarte als äusserst plausibel. Eine vertiefte Aktenprüfung lege den Schluss nahe, dass die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen nicht oder nur in einem Ausmass bestehen würden, welches allein nicht ausreiche, um daraus die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen abzuleiten. Es sei demnach festzuhalten, dass die oben genannten Vorfluchtgründe schon für sich alleine ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung für sie zu begründen. Darüber hinaus habe sie begründete Furcht, aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen - sie sei aktives Mitglied der K._______, was eine Fortsetzung ihres Engagements für die L._______ darstelle - im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2003 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei anzuführen, dass diese nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, in der Schweiz aktives Mitglied der äthiopischen Exilorganisation L._______ geworden zu sein und an verschiedenen Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen zu haben, was sie entsprechend belege. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder als politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der L._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - würden aber zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen oft, und wie vorliegend, nur schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial, usw.) nachgehen würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten.
E. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, zum Vorbringen das BFM, wonach sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder als politische Aktivistin registriert worden sei, sei im Wesentlichen auf ihre in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zu verweisen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei es sehr wahrscheinlich, dass sie in der Schweiz weiterhin überwacht werde, sei sie doch seit den Wahlen im Jahre (...) offizielles Mitglied der L._______ und wegen der daraus resultierenden politischen Verfolgung geflohen. Die umfangreichen Schilderungen ihrer Flucht und die eingereichten Mitgliedschaftsbestätigungen würden dies belegen. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass sie an mehreren Kundgebungen der L._______ teilgenommen habe, wobei sie auf den Fotografien dieser Veranstaltungen gut zu erkennen sei. Eine namentliche Zuordnung dürfte ohne weiteres möglich sein, zumal sie den äthiopischen Behörden bereits durch ihre politischen Aktivitäten im Heimatland bekannt sein dürfte. Bezüglich der Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden sei festzuhalten, dass die äthiopische Regierung dank Spitzeln und Informanten durchaus in der Lage sei, alle exilpolitisch aktiven Personen - trotz der Grösse der Exilgemeinde - zu überwachen. Zum Vorhalt, es sei den äthiopischen Behörden bekannt, dass sich viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken versuchten, sei festzuhalten, dass ihre politische Motivation - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - aufrichtig sei, was die Dauer der exilpolitischen Aktivitäten sowie ihr grosses persönliches Engagement klar aufzeigten. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland oder zumindest im Zufluchtsstaat zur Folge habe. Würden die Exilaktivisten mit ihren Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in Äthiopien, beispielsweise über das Internet oder andere Kontakte, erreichen, werde auch das Ansehen der Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Diesbezüglich bestehe für das äthiopische Regime keinerlei Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Im Übrigen werde durch diese vorinstanzliche Betrachtungsweise das Missbrauchsargument durch die "Hintertür" eingebracht, obschon die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil und auch der Bundesrat in der Botschaft zum Asylgesetz festgehalten hätten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei. Im Lichte dieser Ausführungen sei deswegen davon auszugehen, dass sie den äthiopischen Behörden sehr wohl bekannt sein dürfte und mithin über ein exilpolitisches Profil verfüge, welches bei einer allfälligen Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten lasse.
E. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Äthiopien bewogen haben sollen, insgesamt als nicht glaubhaft erachtet werden können. Zunächst ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach angesichts der vorgebrachten Umstände der ersten Festnahme und der späteren Freilassung der Beschwerdeführerin im M._______die äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit der zweiten Inhaftierung im I._______ eine andere Vorgehensweise als von der Beschwerdeführerin geschildert gewählt hätten, beizupflichten. So ist angesichts der angeblich bestehenden Kenntnisse der äthiopischen Behörden von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin für eine Oppositionspartei, welche denn auch zur ersten Festnahme geführt haben sollen, logisch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden - obwohl die Beschwerdeführerin trotz Warnung, ihre Tätigkeit für die Opposition einzustellen, weiterhin für diese aktiv gewesen sei und die äthiopischen Behörden dies gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch wussten - es nochmals bei einer blossen kurzzeitigen Inhaftierung bewenden liessen und die Beschwerdeführerin in der Folge mit der Auflage, nicht mehr für die Partei aktiv zu werden, freiliessen. Dementsprechend ist auch in Berücksichtigung des in der Beschwerdeschrift gemachten Hinweises auf den mit Korruption durchsetzten äthiopischen Staatsapparat die durch Bestechung eines einzelnen Polizisten angeblich erreichte Freilassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Kontext als überwiegend unwahrscheinlich und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. So wird aus den Protokollen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eigenen Ausführungen zufolge jeweils von mehreren Polizisten festgenommen und auf den Posten geführt worden sei (vgl. A12/19, S. 8 f.), die Polizei auch nach ihrer "Entlassung" im I._______ ständig nach ihr gesucht und sie auf einer schwarzen Liste gestanden habe (vgl. A1/13, S. 7 f.; A12/19, S. 10), weshalb sich in casu ein einzelner Polizist - dessen Funktion und Grad wurde von ihr nicht näher beschrieben - mit einem solchen eigenmächtigen Verhalten in der Tat einem erheblichen Risiko, selber verhaftet zu werden, ausgesetzt hätte. Ferner vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie trotz behördlicher Schwierigkeiten von ihrer Firma zu einer Tagung nach H._______ eingeladen worden sei, nicht zu überzeugen. Sie gab die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung zu ihrer Funktion innerhalb der Firma an, sie sei zuständig für das (...) gewesen und habe dabei die Verantwortung für das Material des (...) getragen respektive habe das Material des (...) eingerichtet, damit die Angestellten "die Sache" gut hätten erledigen können (vgl. A12/19, S. 7). Weiter habe sie mit ihrem direkten Chef darüber diskutiert, wie man das Material im (...) gut organisieren könne (vgl. A12/19, S. 7 Mitte). Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin somit die "Chefin" des (...) und die Verantwortliche für die Beziehungen mit der (...) Industrie im Ausland gewesen sei, wodurch es für die Firma auf der Hand gelegen habe, sie als die qualifizierteste Mitarbeiterin nach H._______ zu entsenden, kann daher nicht gefolgt werden. Zudem vermag auch der Hinweis, wonach es in einem autoritären Staat wie Äthiopien nicht zu erstaunen vermöge, dass es zu regelmässigen Kontakten zwischen einem staatlichen Unternehmen und der Polizei oder dem Geheimdienst komme, an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. So stellte das BFM in seinen Erwägungen solche Kontakte nicht per se in Frage, sondern bezweifelte in diesem Zusammenhang zu Recht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin angesichts solcher Kontakte von ihrer Firma trotz behördlicher Probleme an eine Tagung nach H._______ gesandt und ihr dazu ein Reisepass ausgestellt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin zum Vorhalt, dass sie sich erst (...) Monate nach ihrem Entschluss, sich bei ihrer Tante zu verstecken, zur Flucht entschieden habe, anführt, die illegale Ausreise mit Hilfe eines Schleppers habe einer gewissen Vorbereitungszeit bedurft und ausserdem habe sie bereits anlässlich der Befragung erklärt, sie habe auf eine Besserung des politischen Klimas gehofft, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im G._______ keinerlei Hoffnungen auf eine Besserung des politischen Klimas in ihrer Heimat äusserte, sondern zu ihrer Ausreisemotivation gefragt in bestimmter Weise anführte, von der Polizei ständig gesucht worden zu sein und auf einer schwarzen Listen gestanden zu haben sowie die ständigen polizeilichen Kontrollen nicht mehr ausgehalten und keine Arbeitsstelle mehr erhalten zu haben (vgl. A1/13, S. 7 unten und S. 8 oben). Angesichts dieser Gründe und insbesondere in Berücksichtigung der ständigen polizeilichen Suche nach der Beschwerdeführerin, welche zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, ist es in der Tat als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass sie mit der Ausreise noch (...) Monate zugewartet haben will. Diesbezüglich bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verstecks bis zur Ausreise uneinheitliche Angaben machte. So will sie sich gemäss ihren Ausführungen im G._______ ausschliesslich bei ihrer Tante versteckt gehalten haben, um anlässlich der direkten Anhörung anzugeben, sie habe sich genau zwei Wochen bei der Tante aufgehalten und sich ansonsten wiederholt in N._______ zu einem Verwandten eines Freundes ihres Bruders begeben (vgl. A1/13, S. 7 unten; A12/19, S. 9 f.). Weiter wendet die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr vom BFM vorgehaltenen Widersprüche ein, diese könnten bei objektiver Betrachtung allenfalls als Ungereimtheiten, jedoch kaum als Widersprüche bezeichnet werden. So unterschlage das BFM bezüglich der Abweichungen in den Angaben zur Haftdauer den Umstand, dass sie während der ersten Anhörung von (...) Nächten gesprochen habe, im Rahmen der zweiten Befragung jedoch zunächst die Anzahl der vollständig in Haft verbrachten Tage zu Protokoll gegeben habe, nämlich deren (...). Ferner sei sie erst am Abend festgenommen und nach der letzten Nacht in Haft zur Befragung geführt und unmittelbar danach freigelassen worden. Dies ergebe tatsächlich eine Haftdauer von (...) Nächten und (...) ganzen Tagen, weshalb sich der angeführte Widerspruch geradezu als spitzfindig erweise. Dieser Einwand erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als unbehelflich, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung klar ausführte, vom (...) bis (...) inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A12/19, S. 9), was einer Haftdauer von (...) - und nicht (...) - Nächten gleichgesetzt werden kann. Demgegenüber brachte sie anlässlich der Erstbefragung vor, sie sei (...) Nächte im Gefängnis gewesen (vgl. A1/13, S. 7 Mitte). Da die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen jeweils am Schluss der beiden Befragungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, muss sie sich demnach bei ihren protokollierten Angaben behaften lassen. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sich ihre Aussagen, wonach die Polizei ständig nach ihr gesucht respektive ihr Haus zwei Mal aufgesucht habe, wohl nicht grundsätzlich gegenseitig ausschliessen dürften. Jedoch müssen diese Angaben im vorgebrachten Länderkontext zumindest als uneinheitlich taxiert werden. So gesteht die Beschwerdeführerin denn in ihrer Beschwerdeschrift selber ein, dass die Polizei anhaltende Anstrengungen unternommen habe, um sie aufzuspüren, und in dieser Absicht auch wiederholt ihren Wohnort aufgesucht habe. Überdies führte sie anlässlich der Erstbefragung an, nachdem sie sich zur Tante begeben habe, habe die Polizei eine Offensive gegen die Mitglieder ihrer Partei durchgeführt und in diesem Zusammenhang seien viele Mitglieder verhaftet worden und sie ständig gesucht worden (vgl. 1/13, S. 7 unten), woraus geschlossen werden kann, dass die Polizei mehr als nur zwei Mal nach der Beschwerdeführerin gesucht haben dürfte. Schliesslich vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Identitätsdokumenten, wonach ihre Aussage, dass sie sowohl über einen Reisepass - den sie aus der Vorinstanz bekannten Gründen vernichtet habe - als auch über ein weiteres Identitätsdokument verfüge, angesichts des Vorliegens ihrer Kebele-Identitätskarte als äusserst plausibel erscheine, in keiner Weise die Feststellungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit bezüglich des Verbleibs ihres Reisepasses in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 unten). Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und den im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen.
E. 4.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3.3 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) und in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die L._______ engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der L._______ war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der L._______ vorliegt. Angesichts der (...) in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der L._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkreten exilpolitischen Tätigkeiten.
E. 4.3.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der L._______ teilgenommen, wobei sie auf den Fotografien dieser Veranstaltungen gut zu erkennen sei und eine namentliche Zuordnung ohne weiteres möglich sein dürfte. Aus den Beilagen zur Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im (...) des Jahres (...) an verschiedenen Kundgebungen der L._______ in O._______ und E._______ teilnahm. Ausserdem liegt eine Bestätigung der P._______ vom 3. November 2008 vor, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein registriertes Mitglied der Sektion E._______ sei und für die Partei organisatorische Aufgaben übernommen sowie an Kundgebungen und öffentlichen Sitzungen teilgenommen habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten für die Opposition im Heimatstaat sowie den daraus angeblich entstandenen Problemen als unglaubhaft erwiesen haben. Wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 (vgl. S. 2 oben) daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. So gehört die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Vorliegend ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den zur Stützung derselben eingereichten Unterlagen zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen und Parteiversammlungen sowie in organisatorischen Aufgaben innerhalb der Partei ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. So ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine politisch motivierte Verfolgung in ihrer Heimat, mithin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit hat die Beschwerdeführerin in aktenkundiger Weise erst in der Schweiz begonnen, sich politisch zu betätigen. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geäusserte anderslautende Meinung ändert daran nichts. So geht es bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden herabzusetzen oder auch nur auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Schliesslich fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der ein Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen.
E. 4.3.5 Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren, allgemein gehaltenen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2009 vom 5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
E. 6.3.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr angesichts ihrer überdurchschnittlichen Schulbildung, der Berufserfahrungen als (...) sowie eines sozialen Beziehungsnetzes (vgl. A1/13, S. 2 f.) zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
E. 8.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7532/2008 Urteil vom 24. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische Amharin orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2006 auf dem Landweg. Über C._______ und D._______ sei sie am 3. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Flughafen E._______ vergeblich versuchte, mit einem gefälschten (...) Pass nach F._______ auszureisen. Am 7. März 2006 suchte sie im G._______ um Asyl nach. Bei der am 13. März 2006 im G._______durchgeführten Erstbefragung sowie der direkten Bundesanhörung vom 21. März 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie habe in einer staatlichen Firma als (...) gearbeitet und sei in der Folge vom Arbeitnehmerverein angefragt worden, ein Mitglied desselben zu werden. Da dieser Verein die äthiopische Regierung unterstützt habe, habe sie das Angebot abgelehnt. Daraufhin habe der Führer dieses Vereins sie grundlos beschuldigt, worauf sie Nachteile an ihrem Arbeitsplatz (Lohnabzüge) erlitten habe. Sie habe sich als Folge dieser Benachteiligung im Jahre (...) für die Oppositionspartei L._______ interessiert und engagiert. Sie habe als Mitglied begonnen, Gelder zu spenden, und im Hinblick auf die Wahlen im Jahr (...) Flugblätter verteilt und Leute mobilisiert. Ausserdem habe sie an Versammlungen der Partei teilgenommen und während der Wahlen als Beobachterin geamtet. Obwohl ihre Partei von ganz B._______ und verschiedenen Provinzen gewählt worden sei, habe dies die Regierung nicht akzeptiert und Wahlbetrug begangen. Es sei zu Tumulten in der Stadt gekommen und zwei Tage später sei sie von ihrem Bruder am Arbeitsplatz telefonisch darüber informiert worden, dass die Polizei zu Hause nach ihr gesucht habe und sie nicht dorthin zurückkehren solle. Sie habe sich aber trotzdem nach der Arbeit nach Hause begeben und sei auf dem Nachhauseweg von Polizisten angehalten, mit dem Gummiknüppel geschlagen und auf den Posten verbracht worden. Dort habe sie ein Beamter befragt, geschlagen und bedroht. Sie habe unter Druck ein Blatt unterschrieben, wonach sie die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen müsse. Auch habe man ihr nahegelegt, sich nicht mehr für die L._______ zu engagieren. Nachdem man ihre Mitgliederkarte der L._______ sowie ihre Agenda beschlagnahmt gehabt habe, sei sie wieder entlassen worden. Ferner habe sie im (...) eine Einladung erhalten, um in H._______ für zwei Tage eine Veranstaltung zu besuchen. Die Polizei habe sich jedoch gegen diesen Besuch ausgesprochen und verlangt, dass sie ihren Pass abgebe. Daraufhin habe sie ihren Pass zerrissen und diesen so der Polizei übergeben. Im I._______ sei sie für (...) respektive (...) Tage wiederum inhaftiert und beschuldigt worden, für die Partei zu arbeiten. Sie nehme an, dass ihre Arbeitgeberin und die Polizei zusammengearbeitet hätten. Sie sei erneut befragt und aufgefordert worden, ihre Tätigkeiten für die Partei einzustellen. Durch eine Schmiergeldzahlung ihres Bruders sei sie wieder freigekommen. In der Folge seien ihre Abwesenheit an ihrer Arbeitsstelle sowie weitere Dienstversäumnisse von ihrem Arbeitgeber moniert worden. Da sie und ihre Mitarbeiter eingeschüchtert worden seien und sie sich auch nicht zu den Vorwürfen habe äussern können, habe sie die Firma verlassen. Im J._______ habe es wegen des Wahlbetrugs erneute Tumulte in der Stadt gegeben, wobei es zu willkürlichen Festnahmen und Tötungen gekommen sei. Da die Polizei noch immer nach ihr gesucht habe, habe ihr ihr Bruder geraten, sie solle sich bei einer Tante verstecken. Während ihres dortigen Aufenthaltes habe ihr Bruder herausgefunden, dass sich ihr Name auf einer schwarzen Liste befinde. Da sie vergeblich auf eine Verbesserung der politischen Situation gewartet und keine Zukunft für sich gesehen habe, habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Mit Entscheid des BFM vom 5. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - frühestens eröffnet am 23. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese replizierte mit Eingabe vom 24. Dezember 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, vor dem Hintergrund der ersten vorgebrachten Festnahme und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten behördlichen Androhungen wäre zu erwarten gewesen, dass die äthiopischen Behörden bei der erneuten Festnahme entsprechende Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen und diese nicht freigelassen hätten. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Darstellung wegen ihrer politischen Aktivitäten den Sicherheitskräften bekannt gewesen, weshalb es erstaune, dass sich ein Polizist bei der zweiten Festnahme habe bestechen lassen und sie freigelassen habe. Ein solches Vorgehen sei insofern nicht nachvollziehbar, als es im spezifisch vorgebrachten Kontext für den betreffenden Beamten als zu riskant eingestuft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe weiter angeführt, in ihrer Firma in Ungnade gefallen zu sein. Ungeachtet dessen habe diese Firma sie zu einer Tagung nach H._______ eingeladen und ihr dafür auch einen Reisepass ausstellen lassen, was umso mehr erstaune, als dass diese Firma und die Polizei gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin heimlich zusammengearbeitet hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne hinreichenden Grund mehr als (...) Monate mit ihrer Flucht zugewartet habe, obwohl sie seit J._______polizeilich gesucht worden sei. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer ihrer Haft im I._______, der Häufigkeit der polizeilichen Suche nach den Unruhen vom J._______sowie der Existenz und der Möglichkeit der Beschaffung ihres Reisepasses in Widersprüche verstrickt, weshalb insgesamt die Darstellung der Sachverhaltsereignisse aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der sich widersprechenden Aussagen nicht glaubhaft sei. 3.2. Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, hinsichtlich der von der Vorinstanz bezweifelten, durch Schmiergeldzahlung erreichten Freilassung sei festzuhalten, dass der äthiopische Staatsapparat in notorischer Weise von Korruption durchsetzt sei und die Bestechungspraxis ganz generell ein gravierendes Ausmass angenommen habe. Ihre Teilnahme an der Tagung in H._______als Chefin des (...) und als Verantwortliche für die Beziehungen mit der (...) Industrie im Ausland habe auf der Hand gelegen. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch immer Angestellte der Firma gewesen sei, habe es in deren betriebswirtschaftlichem Interesse gelegen, die dazu qualifizierteste Mitarbeiterin als Vertreterin zu entsenden. Überdies vermöge es in einem autoritären Staat wie Äthiopien nicht zu erstaunen, dass es zu regelmässigen Kontakten zwischen einem staatlichen Unternehmen und der Polizei oder dem Geheimdienst komme. Zum Umstand, dass sie erst (...) Monate nach ihrem Entschluss, sich bei ihrer Tante zu verstecken, zur Flucht entschieden habe, sei anzuführen, dass die illegale Ausreise mit Hilfe eines Schleppers einer gewissen Vorbereitungszeit bedurft habe. Ausserdem habe sie bereits anlässlich der Befragung erklärt, sie habe auf eine Besserung des politischen Klimas gehofft. Für einen glaubhaften Sachverhaltsvortrag spreche zudem auch die äusserst detaillierte Schilderung der Gründe und Umstände, die zu ihrer Flucht aus Äthiopien geführt hätten. Über zwei bis drei Seiten erstrecke sich die Schilderung des Sachverhaltes, ohne dass der Befrager dazu angehalten worden wäre, mittels Zusatzfragen substanziiertere Ausführungen zu erwirken. Weiter könnten die ihr vorgehaltenen Widersprüche bei objektiver Betrachtung allenfalls als Ungereimtheiten, jedoch kaum als Widersprüche bezeichnet werden. Das BFM greife lediglich marginale Unterschiede in ihren Schilderungen heraus und gewichte jene im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dann aber zu stark. Bezüglich der Abweichungen in den Angaben zur Haftdauer unterschlage das BFM den Umstand, dass sie während der ersten Anhörung von (...) Nächten gesprochen habe, im Rahmen der zweiten Befragung jedoch zunächst die Anzahl der vollständig in Haft verbrachten Tage zu Protokoll gegeben habe, nämlich deren (...). Ferner sei sie erst am Abend festgenommen und nach der letzten Nacht in Haft zur Befragung geführt und unmittelbar danach freigelassen worden. Dies ergebe tatsächlich eine Haftdauer von (...) Nächten und (...) ganzen Tagen, weshalb sich der angeführte Widerspruch geradezu als spitzfindig erweise. Hinsichtlich der polizeilichen Suche sei anzunehmen, dass die Polizei anhaltende Anstrengungen unternommen habe, um sie aufzuspüren, und in dieser Absicht auch wiederholt ihren Wohnort aufgesucht habe. Diese Gegebenheiten würden jedoch die Aussagen, wonach die Polizei ständig nach ihr gesucht respektive ihr Haus zwei Mal aufgesucht habe, keineswegs gegenseitig ausschliessen. Sie lege ihrer Eingabe ferner ihre Kebele-Identitätskarte bei, die in Äthiopien nach wie vor das wichtigste Identifikationsmittel sei. Ihre Aussage, wonach sie sowohl über einen Reisepass - den sie aus der Vorinstanz bekannten Gründen vernichtet habe - als auch über ein weiteres Identitätsdokument verfüge, erscheine angesichts des Vorliegens ihrer Kebele-Identitätskarte als äusserst plausibel. Eine vertiefte Aktenprüfung lege den Schluss nahe, dass die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen nicht oder nur in einem Ausmass bestehen würden, welches allein nicht ausreiche, um daraus die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen abzuleiten. Es sei demnach festzuhalten, dass die oben genannten Vorfluchtgründe schon für sich alleine ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung für sie zu begründen. Darüber hinaus habe sie begründete Furcht, aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen - sie sei aktives Mitglied der K._______, was eine Fortsetzung ihres Engagements für die L._______ darstelle - im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. 3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2003 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei anzuführen, dass diese nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, in der Schweiz aktives Mitglied der äthiopischen Exilorganisation L._______ geworden zu sein und an verschiedenen Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen zu haben, was sie entsprechend belege. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder als politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der L._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - würden aber zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen oft, und wie vorliegend, nur schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial, usw.) nachgehen würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. 3.4. In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, zum Vorbringen das BFM, wonach sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder als politische Aktivistin registriert worden sei, sei im Wesentlichen auf ihre in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zu verweisen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei es sehr wahrscheinlich, dass sie in der Schweiz weiterhin überwacht werde, sei sie doch seit den Wahlen im Jahre (...) offizielles Mitglied der L._______ und wegen der daraus resultierenden politischen Verfolgung geflohen. Die umfangreichen Schilderungen ihrer Flucht und die eingereichten Mitgliedschaftsbestätigungen würden dies belegen. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass sie an mehreren Kundgebungen der L._______ teilgenommen habe, wobei sie auf den Fotografien dieser Veranstaltungen gut zu erkennen sei. Eine namentliche Zuordnung dürfte ohne weiteres möglich sein, zumal sie den äthiopischen Behörden bereits durch ihre politischen Aktivitäten im Heimatland bekannt sein dürfte. Bezüglich der Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden sei festzuhalten, dass die äthiopische Regierung dank Spitzeln und Informanten durchaus in der Lage sei, alle exilpolitisch aktiven Personen - trotz der Grösse der Exilgemeinde - zu überwachen. Zum Vorhalt, es sei den äthiopischen Behörden bekannt, dass sich viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken versuchten, sei festzuhalten, dass ihre politische Motivation - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - aufrichtig sei, was die Dauer der exilpolitischen Aktivitäten sowie ihr grosses persönliches Engagement klar aufzeigten. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland oder zumindest im Zufluchtsstaat zur Folge habe. Würden die Exilaktivisten mit ihren Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in Äthiopien, beispielsweise über das Internet oder andere Kontakte, erreichen, werde auch das Ansehen der Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Diesbezüglich bestehe für das äthiopische Regime keinerlei Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Im Übrigen werde durch diese vorinstanzliche Betrachtungsweise das Missbrauchsargument durch die "Hintertür" eingebracht, obschon die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil und auch der Bundesrat in der Botschaft zum Asylgesetz festgehalten hätten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei. Im Lichte dieser Ausführungen sei deswegen davon auszugehen, dass sie den äthiopischen Behörden sehr wohl bekannt sein dürfte und mithin über ein exilpolitisches Profil verfüge, welches bei einer allfälligen Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten lasse. 4. 4.1. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.2. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Äthiopien bewogen haben sollen, insgesamt als nicht glaubhaft erachtet werden können. Zunächst ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach angesichts der vorgebrachten Umstände der ersten Festnahme und der späteren Freilassung der Beschwerdeführerin im M._______die äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit der zweiten Inhaftierung im I._______ eine andere Vorgehensweise als von der Beschwerdeführerin geschildert gewählt hätten, beizupflichten. So ist angesichts der angeblich bestehenden Kenntnisse der äthiopischen Behörden von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin für eine Oppositionspartei, welche denn auch zur ersten Festnahme geführt haben sollen, logisch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden - obwohl die Beschwerdeführerin trotz Warnung, ihre Tätigkeit für die Opposition einzustellen, weiterhin für diese aktiv gewesen sei und die äthiopischen Behörden dies gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch wussten - es nochmals bei einer blossen kurzzeitigen Inhaftierung bewenden liessen und die Beschwerdeführerin in der Folge mit der Auflage, nicht mehr für die Partei aktiv zu werden, freiliessen. Dementsprechend ist auch in Berücksichtigung des in der Beschwerdeschrift gemachten Hinweises auf den mit Korruption durchsetzten äthiopischen Staatsapparat die durch Bestechung eines einzelnen Polizisten angeblich erreichte Freilassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Kontext als überwiegend unwahrscheinlich und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. So wird aus den Protokollen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eigenen Ausführungen zufolge jeweils von mehreren Polizisten festgenommen und auf den Posten geführt worden sei (vgl. A12/19, S. 8 f.), die Polizei auch nach ihrer "Entlassung" im I._______ ständig nach ihr gesucht und sie auf einer schwarzen Liste gestanden habe (vgl. A1/13, S. 7 f.; A12/19, S. 10), weshalb sich in casu ein einzelner Polizist - dessen Funktion und Grad wurde von ihr nicht näher beschrieben - mit einem solchen eigenmächtigen Verhalten in der Tat einem erheblichen Risiko, selber verhaftet zu werden, ausgesetzt hätte. Ferner vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie trotz behördlicher Schwierigkeiten von ihrer Firma zu einer Tagung nach H._______ eingeladen worden sei, nicht zu überzeugen. Sie gab die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung zu ihrer Funktion innerhalb der Firma an, sie sei zuständig für das (...) gewesen und habe dabei die Verantwortung für das Material des (...) getragen respektive habe das Material des (...) eingerichtet, damit die Angestellten "die Sache" gut hätten erledigen können (vgl. A12/19, S. 7). Weiter habe sie mit ihrem direkten Chef darüber diskutiert, wie man das Material im (...) gut organisieren könne (vgl. A12/19, S. 7 Mitte). Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin somit die "Chefin" des (...) und die Verantwortliche für die Beziehungen mit der (...) Industrie im Ausland gewesen sei, wodurch es für die Firma auf der Hand gelegen habe, sie als die qualifizierteste Mitarbeiterin nach H._______ zu entsenden, kann daher nicht gefolgt werden. Zudem vermag auch der Hinweis, wonach es in einem autoritären Staat wie Äthiopien nicht zu erstaunen vermöge, dass es zu regelmässigen Kontakten zwischen einem staatlichen Unternehmen und der Polizei oder dem Geheimdienst komme, an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. So stellte das BFM in seinen Erwägungen solche Kontakte nicht per se in Frage, sondern bezweifelte in diesem Zusammenhang zu Recht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin angesichts solcher Kontakte von ihrer Firma trotz behördlicher Probleme an eine Tagung nach H._______ gesandt und ihr dazu ein Reisepass ausgestellt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin zum Vorhalt, dass sie sich erst (...) Monate nach ihrem Entschluss, sich bei ihrer Tante zu verstecken, zur Flucht entschieden habe, anführt, die illegale Ausreise mit Hilfe eines Schleppers habe einer gewissen Vorbereitungszeit bedurft und ausserdem habe sie bereits anlässlich der Befragung erklärt, sie habe auf eine Besserung des politischen Klimas gehofft, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im G._______ keinerlei Hoffnungen auf eine Besserung des politischen Klimas in ihrer Heimat äusserte, sondern zu ihrer Ausreisemotivation gefragt in bestimmter Weise anführte, von der Polizei ständig gesucht worden zu sein und auf einer schwarzen Listen gestanden zu haben sowie die ständigen polizeilichen Kontrollen nicht mehr ausgehalten und keine Arbeitsstelle mehr erhalten zu haben (vgl. A1/13, S. 7 unten und S. 8 oben). Angesichts dieser Gründe und insbesondere in Berücksichtigung der ständigen polizeilichen Suche nach der Beschwerdeführerin, welche zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, ist es in der Tat als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass sie mit der Ausreise noch (...) Monate zugewartet haben will. Diesbezüglich bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verstecks bis zur Ausreise uneinheitliche Angaben machte. So will sie sich gemäss ihren Ausführungen im G._______ ausschliesslich bei ihrer Tante versteckt gehalten haben, um anlässlich der direkten Anhörung anzugeben, sie habe sich genau zwei Wochen bei der Tante aufgehalten und sich ansonsten wiederholt in N._______ zu einem Verwandten eines Freundes ihres Bruders begeben (vgl. A1/13, S. 7 unten; A12/19, S. 9 f.). Weiter wendet die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr vom BFM vorgehaltenen Widersprüche ein, diese könnten bei objektiver Betrachtung allenfalls als Ungereimtheiten, jedoch kaum als Widersprüche bezeichnet werden. So unterschlage das BFM bezüglich der Abweichungen in den Angaben zur Haftdauer den Umstand, dass sie während der ersten Anhörung von (...) Nächten gesprochen habe, im Rahmen der zweiten Befragung jedoch zunächst die Anzahl der vollständig in Haft verbrachten Tage zu Protokoll gegeben habe, nämlich deren (...). Ferner sei sie erst am Abend festgenommen und nach der letzten Nacht in Haft zur Befragung geführt und unmittelbar danach freigelassen worden. Dies ergebe tatsächlich eine Haftdauer von (...) Nächten und (...) ganzen Tagen, weshalb sich der angeführte Widerspruch geradezu als spitzfindig erweise. Dieser Einwand erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als unbehelflich, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung klar ausführte, vom (...) bis (...) inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A12/19, S. 9), was einer Haftdauer von (...) - und nicht (...) - Nächten gleichgesetzt werden kann. Demgegenüber brachte sie anlässlich der Erstbefragung vor, sie sei (...) Nächte im Gefängnis gewesen (vgl. A1/13, S. 7 Mitte). Da die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen jeweils am Schluss der beiden Befragungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, muss sie sich demnach bei ihren protokollierten Angaben behaften lassen. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sich ihre Aussagen, wonach die Polizei ständig nach ihr gesucht respektive ihr Haus zwei Mal aufgesucht habe, wohl nicht grundsätzlich gegenseitig ausschliessen dürften. Jedoch müssen diese Angaben im vorgebrachten Länderkontext zumindest als uneinheitlich taxiert werden. So gesteht die Beschwerdeführerin denn in ihrer Beschwerdeschrift selber ein, dass die Polizei anhaltende Anstrengungen unternommen habe, um sie aufzuspüren, und in dieser Absicht auch wiederholt ihren Wohnort aufgesucht habe. Überdies führte sie anlässlich der Erstbefragung an, nachdem sie sich zur Tante begeben habe, habe die Polizei eine Offensive gegen die Mitglieder ihrer Partei durchgeführt und in diesem Zusammenhang seien viele Mitglieder verhaftet worden und sie ständig gesucht worden (vgl. 1/13, S. 7 unten), woraus geschlossen werden kann, dass die Polizei mehr als nur zwei Mal nach der Beschwerdeführerin gesucht haben dürfte. Schliesslich vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Identitätsdokumenten, wonach ihre Aussage, dass sie sowohl über einen Reisepass - den sie aus der Vorinstanz bekannten Gründen vernichtet habe - als auch über ein weiteres Identitätsdokument verfüge, angesichts des Vorliegens ihrer Kebele-Identitätskarte als äusserst plausibel erscheine, in keiner Weise die Feststellungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit bezüglich des Verbleibs ihres Reisepasses in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 unten). Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und den im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen. 4.3. 4.3.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.3.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3.3. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) und in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die L._______ engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der L._______ war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der L._______ vorliegt. Angesichts der (...) in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der L._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkreten exilpolitischen Tätigkeiten. 4.3.4. In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der L._______ teilgenommen, wobei sie auf den Fotografien dieser Veranstaltungen gut zu erkennen sei und eine namentliche Zuordnung ohne weiteres möglich sein dürfte. Aus den Beilagen zur Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im (...) des Jahres (...) an verschiedenen Kundgebungen der L._______ in O._______ und E._______ teilnahm. Ausserdem liegt eine Bestätigung der P._______ vom 3. November 2008 vor, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein registriertes Mitglied der Sektion E._______ sei und für die Partei organisatorische Aufgaben übernommen sowie an Kundgebungen und öffentlichen Sitzungen teilgenommen habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten für die Opposition im Heimatstaat sowie den daraus angeblich entstandenen Problemen als unglaubhaft erwiesen haben. Wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 (vgl. S. 2 oben) daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist. Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. So gehört die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Vorliegend ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den zur Stützung derselben eingereichten Unterlagen zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen und Parteiversammlungen sowie in organisatorischen Aufgaben innerhalb der Partei ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. So ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine politisch motivierte Verfolgung in ihrer Heimat, mithin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit hat die Beschwerdeführerin in aktenkundiger Weise erst in der Schweiz begonnen, sich politisch zu betätigen. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geäusserte anderslautende Meinung ändert daran nichts. So geht es bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden herabzusetzen oder auch nur auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Schliesslich fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der ein Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen. 4.3.5. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren, allgemein gehaltenen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2009 vom 5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 6.3.3. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr angesichts ihrer überdurchschnittlichen Schulbildung, der Berufserfahrungen als (...) sowie eines sozialen Beziehungsnetzes (vgl. A1/13, S. 2 f.) zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 8.2. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: