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D-3511/2008

D-3511/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 26. Oktober 2003 und gelangte am 30. Oktober 2003 illegal in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein erstes Asylgesuch einreichte. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 5. März 2004 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Eingabe vom 19. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. April 2008 durch das BFM. A.c Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, seit 2001/2002 gehöre sie der oppositionellen Gruppierung ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar, amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]) an. Als Mitglied dieser Gruppierung habe sie in der Schweiz an einigen Sitzungen teilgenommen, was ihr jedoch seit einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Ein Gutachten eines Mitglieds (mit Wohnsitz in [...]) des Zentralkomitees der OLF vom 10. Dezember 2007 sowie ein ärztliches Zeugnis (Dr. med. [...]) vom 25. September 2007. B. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein ergänzendes ärztliches Zeugnis (Dr. med. [...]) vom 19. Mai 2008 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Juni 2008 fristgemäss einbezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die vorgebrachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten zog die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein genügend hohes politisches Profil verfüge, um die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es gebe also keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als regimefeindliche Person ins Visier der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Oppositionelle oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier sei es den äthiopischen Behörden unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das politische System darstelle. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Im Weiteren bringt das BFM vor, die Beschwerdeführerin habe den schweizerischen Asylbehörden bislang keine Identitätspapiere eingereicht, mithin stehe ihre Identität nicht fest.

E. 5.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, es dürfe davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Äthiopien als Oppositionelle registriert und als zu verfolgende Regimegegnerin angesehen würde. Spätestens bei der Rückkehr würden die äthiopischen Sicherheitskräfte von ihren regimekritischen Aktivitäten Kenntnis erlangen, was mit grösster Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätte. Zur Begründung stützte sie sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 sowie einen Bericht von (...) zuhanden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Oktober 2007.

E. 5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. In diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass Mitglieder der ONEG/OLF vom äthiopischen Sicherheitsdienst analog behandelt werden dürften, zumal es sich auch bei dieser Gruppierung um eine regimekritische Organisation handelt. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-ONEG/OLF war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-ONEG/OLF vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. So wird zwar in der Beschwerde der bereits erwähnte Bericht von (...) zitiert. Dieser Bericht ist jedoch allgemeiner Natur und weist keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 unbehelflich. Das BFM führt denn auch in der angefochtenen Verfügung aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist vielmehr darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in der Teilnahme an Sitzungen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringen Engagement ist jedoch im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen in ihrer Heimat bezeichnenderweise nie politisch aktiv gewesen ist (vgl. Protokoll der Befragung vom 7. November 2003 [A1/10, S. 5]), bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in Äthiopien der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. EGMR, a.a.O., E. 38; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44). Vielmehr steht fest, dass eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden in Äthiopien grundsätzlich gewährleistet ist, zumal der Zugang zu antipsychotischen Medikamenten möglich ist und Addis Abeba über zwei Kliniken verfügt, wo Betroffene stationär behandelt werden können. Ausserdem ist die Tuberkulose-Behandlung Teil der allgemeinen Gesundheitsversorgung und kostenfrei. Die medikamentöse Behandlung und Impfung von Tuberkulose-Patienten sind in Äthiopien möglich (vgl. SFH-Recherche vom 10. März 2006, Äthiopien - Gesundheitswesen). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 7.3.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Zustandes führen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3.3 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge die Grundschule besuchte, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des Alters (27 Jahre) der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Erfahrung als Getränkeverkäuferin ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat eine Arbeit finden kann. Bei der Wiedereingliederung werden ihr ihre in Äthiopien verbliebenen Eltern und Geschwister behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 AsylV 2). Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. E. 5.1), mithin ihre Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3511/2008 {T 0/2} Urteil vom 24. Oktober 2008 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), bis 31. Dezember 2004 Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 26. Oktober 2003 und gelangte am 30. Oktober 2003 illegal in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein erstes Asylgesuch einreichte. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 5. März 2004 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Eingabe vom 19. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. April 2008 durch das BFM. A.c Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, seit 2001/2002 gehöre sie der oppositionellen Gruppierung ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar, amharisch für Oromo Liberation Front [OLF]) an. Als Mitglied dieser Gruppierung habe sie in der Schweiz an einigen Sitzungen teilgenommen, was ihr jedoch seit einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Ein Gutachten eines Mitglieds (mit Wohnsitz in [...]) des Zentralkomitees der OLF vom 10. Dezember 2007 sowie ein ärztliches Zeugnis (Dr. med. [...]) vom 25. September 2007. B. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein ergänzendes ärztliches Zeugnis (Dr. med. [...]) vom 19. Mai 2008 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Juni 2008 fristgemäss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die vorgebrachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten zog die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein genügend hohes politisches Profil verfüge, um die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es gebe also keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als regimefeindliche Person ins Visier der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Oppositionelle oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier sei es den äthiopischen Behörden unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das politische System darstelle. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Im Weiteren bringt das BFM vor, die Beschwerdeführerin habe den schweizerischen Asylbehörden bislang keine Identitätspapiere eingereicht, mithin stehe ihre Identität nicht fest. 5.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, es dürfe davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Äthiopien als Oppositionelle registriert und als zu verfolgende Regimegegnerin angesehen würde. Spätestens bei der Rückkehr würden die äthiopischen Sicherheitskräfte von ihren regimekritischen Aktivitäten Kenntnis erlangen, was mit grösster Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätte. Zur Begründung stützte sie sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 sowie einen Bericht von (...) zuhanden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Oktober 2007. 5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. In diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass Mitglieder der ONEG/OLF vom äthiopischen Sicherheitsdienst analog behandelt werden dürften, zumal es sich auch bei dieser Gruppierung um eine regimekritische Organisation handelt. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-ONEG/OLF war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-ONEG/OLF vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. So wird zwar in der Beschwerde der bereits erwähnte Bericht von (...) zitiert. Dieser Bericht ist jedoch allgemeiner Natur und weist keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 unbehelflich. Das BFM führt denn auch in der angefochtenen Verfügung aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist vielmehr darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in der Teilnahme an Sitzungen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringen Engagement ist jedoch im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen in ihrer Heimat bezeichnenderweise nie politisch aktiv gewesen ist (vgl. Protokoll der Befragung vom 7. November 2003 [A1/10, S. 5]), bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in Äthiopien der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. EGMR, a.a.O., E. 38; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44). Vielmehr steht fest, dass eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden in Äthiopien grundsätzlich gewährleistet ist, zumal der Zugang zu antipsychotischen Medikamenten möglich ist und Addis Abeba über zwei Kliniken verfügt, wo Betroffene stationär behandelt werden können. Ausserdem ist die Tuberkulose-Behandlung Teil der allgemeinen Gesundheitsversorgung und kostenfrei. Die medikamentöse Behandlung und Impfung von Tuberkulose-Patienten sind in Äthiopien möglich (vgl. SFH-Recherche vom 10. März 2006, Äthiopien - Gesundheitswesen). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Zustandes führen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.3 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge die Grundschule besuchte, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des Alters (27 Jahre) der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Erfahrung als Getränkeverkäuferin ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat eine Arbeit finden kann. Bei der Wiedereingliederung werden ihr ihre in Äthiopien verbliebenen Eltern und Geschwister behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 AsylV 2). Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. E. 5.1), mithin ihre Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: