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E-5034/2006

E-5034/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 15. Januar 2002, reiste am 24. März 2002 in die Schweiz ein und stellte am 26. März 2002 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese guthiess, die vorinstanzliche Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückwies. B. Mit Verfügung vom 12. August 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2005 ab. C. Im März 2006 stellte die äthiopische Vertretung in der Schweiz dem Beschwerdeführer ein Laissez-passer aus, worauf die Rückreise nach Äthiopien für den 4. Mai 2006 geplant wurde. D. Am 12. April 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit der massiven Zuspitzung der Lage in Äthiopien nach den Wahlen im Mai 2005 habe der Beschwerdeführer im Rahmen der "Association des Ethiopienes en Suisse" (AES) an mehreren Demonstrationen, unter anderem auch vor der äthiopischen Botschaft in Genf, teilgenommen. Dieses politische Engagement sei durch zahlreiche Fotos belegt. Sodann habe er mit sieben weiteren "Abgewiesenen" am 7. März 2006 vergeblich versucht, beim UNHCR einen Brief an den Hochkommissar zu übergeben. Dabei sei er vom Sicherheitsdienst des UNHCR unter fragwürdigen Umständen festgehalten worden. Aufgrund der Beteiligung an den verschiedenen Protestdemonstrationen gegen das Regime in Äthiopien habe der Beschwerdeführer objektive Gründe zur Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr verfolgt werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der AES vom 27. März 2006, eine Kopie des Briefes an den Hochkommissar vom 7. März 2006, einen Internetartikel betreffend Festnahme vor dem UNHCR vom 8. März 2006, zwei Fotoausdrucke aus dem Internet, einen Bericht von Amnesty International vom 31. August 2005, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. März 2006 betreffend Rückkehrgefährdung wegen exil-oppositioneller Aktivitäten, einen Bericht des UNO-Sicherheitsrates vom 6. März 2006, einen Bericht der AES vom 22. Februar 2006, ein Bestätigungsschreiben der Kinijit (Schweiz) vom 21. August 2006, ein Anmeldeformular der Kinijit (blanko), eine Zusammenstellung von Porträts äthiopischer Parlamentarier, ein Dokument zur Geschichte der AES Schweiz und zwei CDs mit Fotos von Demonstrationsteilnahmen zu den Akten. E. Das BFM nahm die als Wiedererwägung bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegen. F. Am 28. April 2006 wies das BFM (kantonale Behörde) an, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. G. Am 28. August 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, bereits vor der Ausreise habe er Kontakte zur Kinijit gehabt und sich für deren Ziele engagiert. Einige Monate nach der Einreise in die Schweiz sei er der Kinijit (Schweiz) beigetreten. Er habe Interessenten Anmeldeformulare abgegeben und jene über die Ziele der Partei informiert. Alle zwei Monate habe er an den Versammlungen der Kinijit in Zürich teilgenommen. Sodann sei er auch Mitgelid der Vereinigung der AES, welche sich um die Anliegen und Probleme der hier lebenden Äthiopier kümmere. Auch für diese Organisation habe er Anmeldeformulare und Flugblätter verteilt. Zudem habe er zwischen 2004 und Mitte 2006 an neun Demonstrationen in Bern und Genf teilgenommen. Anlässlich dieser Kundgebungen habe er Transparente getragen und Parolen skandiert. Wiederholt seien Fotos von ihm - auf welchen er gut zu erkennen sei - gemacht und ins Internet gestellt worden. Am 7. März 2006 habe er zusammen mit sieben Landsleuten vergeblich versucht, am Sitz des UNHCR in Genf dem Hochkommissar einen Brief zu übergeben. Der Sicherheitsdienst habe die Polizei alarmiert, worauf sie alle vorübergehend festgenommen worden seien. Aufgrund dieses exilpolitischen Engagements befürchte er, bei einer Rückkehr inhaftiert und zum Tode verurteilt zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular der AES sowie eine Zusammenstellung von Portraits äthiopischer Parlamentarier zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 13. September 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein und beantragte durch seine damalige Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei infolge exilpolitischer Aktivitäten anzuerkennen. Es sei festzustellen, dass er eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer unfreiwilligen Rückkehr habe. Es sei auf Verfahrenskosten zu verzichten, insbesondere auf die Forderung eines Kostenvorschusses. Für den Aufwand der Beschwerde sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Internetausdrucke, eine "Partial List of Diplomats and Support Staff Members", ein Schreiben des "Associate Director" vom 31. Juli 2006, eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) vom 6. Juni 2006 und vier Fotos ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verzichtete in Anbetracht des Bestehens eines Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 unterbreitete der Instruktionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. L. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik sowie einen Bericht von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007, zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 und 21. Dezember 2007, ein Résumé von Tarig Hassan sowie ein englischsprachiges Dokument vom 31. Oktober 2007 zu den Akten. M. Am 13. März 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz vorläufig aufgenommene äthiopische Staatsangehörige. Am 17. November 2008 erteilte der Kanton (...) der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Verfügung vom 27. November 2008 stellte das BFM fest, die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers sei aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung erloschen. N. Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie habe ihr Mandat per sofort niedergelegt. O. Mit Eingabe vom 14. August 2009 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter die Vollmacht sowie die Kopie eines an das BFM gerichten Gesuchs um Einbeziehung des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau ein. Zur Begründung verwies er auf die bestehende Ehe und den Umstand, dass das Paar Ende September beziehungsweise anfangs Oktober 2009 sein erstes gemeinsames Kind erwarte.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 Abs. 1 und Art 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür existieren, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die Kinijit (Schweiz) beziehungsweise die AES in besonderem Masse exponiert hätte. Er bekleide weder eine führende Stellung innerhalb dieser Organisationen, noch sei er als Sprachrohr der äthiopischen Opposition in der Schweiz in Erscheinung getreten. Allein die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz gegen die heimatliche Regierung genüge nicht, um von begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung ausgehen zu können. Insbesondere nach den Parlamentswahlen in Äthiopien vom Mai 2005 hätten in zahlreichen Städten auf der ganzen Welt Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung stattgefunden. Den heimatlichen Behörden könnten mit Bestimmtheit nicht alle Teilnehmenden dieser Protestkundgebungen im Ausland bekannt sein. Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Fotos solcher Veranstaltungen zu erkennen sei, vermöge noch keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Sein Name finde sich weder bei den Fotos noch sonst irgendwo auf einer Internet-Website. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen, insbesondere bezüglich mutmasslicher politischer Aktivitäten im Heimatland, als unglaubhaft qualifiziert worden seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien politisch nie aktiv gewesen und somit der dortigen Regierung auch nicht als Oppositioneller bekannt sei. Schliesslich sei die Tatsache, dass die äthiopische Vertretung in der Schweiz dem Beschwerdeführer im März 2006 ein Laissez-passer ausgestellt habe, ein Hinweis darauf, dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine Person eingestuft werde, die der Regierung gefährlich werden könnte. Andernfalls hätte die äthiopische Vertretung wohl auf die Ausstellung eines solchen Dokuments verzichtet. Der Beschwerdeführer habe somit wegen der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 31. Juli 2006 an die Auslandvertretungen daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Der vorinstanzliche Schluss, die äthiopischen Behörden hätten ihm kein Reisepapier ausgestellt, wenn sie ihn als gefährlich eingestuft hätten, mute weltfremd an. Die heimatliche Regierung habe die Absicht, die Opposition im Ausland zum Schweigen zu bringen. Am 23. September 2006 habe der Beschwerdeführer an einer gut besuchten Demonstration in Bern teilgenommen. Sodann komme es nicht darauf an, ob eine Person im Exil eine führende Rolle spiele. Die Bedrohung in Äthiopien sei nach wie vor gross.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, das eingereichte Rundschreiben sei dem BFM bekannt. Die "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das Rundschreiben bezwecke offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Die Vertretungen würden indes nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Die Richtlinien würden sehr wohl differenzieren: Danach bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestehe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns". Wie viele seiner Landsleute habe sich auch der Beschwerdeführer erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Äthiopier nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden.

E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, die vorinstanzliche Einschätzung werde in verschiedenen publizierten Dokumenten nicht geteilt. Zudem sei aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts eine gegensätzliche Einschätzung der Gefährdung herauszulesen.

E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a, 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).

E. 5.2 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich durch seine wiederholte Teilnahme an Sitzungen der Kinijit sowie an regimekritischen Kundgebungen. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.

E. 5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2008, D-3511/2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der Kinijit/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympathisieren und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der Kinijit/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit.

E. 5.4 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich des ersten Asylverfahrens vor seiner Ausreise aus dem Heimatland politisch nicht aktiv war (vgl. A24 S. 12). Zudem ist es ihm im Rahmen des ersten Verfahrens nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Insoweit ist nicht davon zugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz hat er sich angeblich das erste Mal im Jahre 2004 - nähere Angaben zu machen war er nicht in der Lage - politisch engagiert, indem er an einer Demonstration teilgenommen hat. Bis im September 2006 hat er an zehn weiteren öffentlichen Kundgebungen teilgenommen. Bereits die Anzahl der Kundgebungen innerhalb von rund zweieinhalb Jahren lässt nicht auf eine besonders intensive exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit September 2006 offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition innegehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Schliesslich wird der Beschwerdeführer auch in den eingereichten Artikeln im Zusammenhang mit der Verhaftung in Genf nicht namentlich genannt. Damit gehört die Beschwerdeführer - wie das BFM bereits in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat - offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Diese haben nach den Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wird. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung des BFM vom 23. Januar 2003 verwiesen werden. Damit ist festzuhalten, dass die bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierte und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lässt. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines blossen Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, der sich exilpolitisch lediglich deshalb betätigte, weil er sich davon persönliche Vorteile, namentlich in Bezug auf die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz erhoffte. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe noch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie bei seiner heimatlichen Vertretung vorgesprochen. Das Laissez-passer sei ihm gestützt auf die vom BFM vorgelegten Unterlagen ausgestellt worden. Da er anlässlich der Kundgebung vor der Botschaft in Genf fotografiert worden sei, sei anzunehmen, dass er den äthiopischen Behörden als Regimegegner bekannt sei. Für diese Annahme liegen indes aufgrund der Akten keine Hinweise vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer wohl kaum ein Laissez-passer ausgestellt hätten, wenn er als tatsächlicher Regimegegner erkannt worden wäre. In Anbetracht des geringfügigen Engagements ist somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer - selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - bei einer Rückkehr in seinen Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Mit der Aufenthaltsbewilligung B verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE 130 II 281. E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen), sondern lediglich über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsbewilligung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Auch kann er aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ist erloschen, weshalb dessen Einbezug in diesen Status seiner Ehefrau nicht mehr möglich und somit auf das entsprechende Gesuch vom 14. August 2009 nicht weiter einzugehen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Dem Beschwerdeführer ist es indes unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich liegt auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, da die Ehefrau des Beschwerdeführers - wie erwähnt - nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltstitels im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2002, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Sodann verfügt er über eine zehnjährige Schulausbildung und hat in der Schweiz erste Berufserfahrungen, unter anderem in der Gastronomie, gesammelt. Gemäss seinen Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens lebt sein Bruder nach wie vor in Äthiopiensem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Dem Beschwerdeführer ist es auch zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und dort den Abschluss eines von seiner Ehefrau allenfalls eingeleiteten Gesuchs um Familiennachzug abzuwarten. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort Addis Abeba niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Ebenso besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5034/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. September 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch); Verfügung des BFM vom 13. September 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 15. Januar 2002, reiste am 24. März 2002 in die Schweiz ein und stellte am 26. März 2002 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese guthiess, die vorinstanzliche Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückwies. B. Mit Verfügung vom 12. August 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2005 ab. C. Im März 2006 stellte die äthiopische Vertretung in der Schweiz dem Beschwerdeführer ein Laissez-passer aus, worauf die Rückreise nach Äthiopien für den 4. Mai 2006 geplant wurde. D. Am 12. April 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit der massiven Zuspitzung der Lage in Äthiopien nach den Wahlen im Mai 2005 habe der Beschwerdeführer im Rahmen der "Association des Ethiopienes en Suisse" (AES) an mehreren Demonstrationen, unter anderem auch vor der äthiopischen Botschaft in Genf, teilgenommen. Dieses politische Engagement sei durch zahlreiche Fotos belegt. Sodann habe er mit sieben weiteren "Abgewiesenen" am 7. März 2006 vergeblich versucht, beim UNHCR einen Brief an den Hochkommissar zu übergeben. Dabei sei er vom Sicherheitsdienst des UNHCR unter fragwürdigen Umständen festgehalten worden. Aufgrund der Beteiligung an den verschiedenen Protestdemonstrationen gegen das Regime in Äthiopien habe der Beschwerdeführer objektive Gründe zur Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr verfolgt werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der AES vom 27. März 2006, eine Kopie des Briefes an den Hochkommissar vom 7. März 2006, einen Internetartikel betreffend Festnahme vor dem UNHCR vom 8. März 2006, zwei Fotoausdrucke aus dem Internet, einen Bericht von Amnesty International vom 31. August 2005, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. März 2006 betreffend Rückkehrgefährdung wegen exil-oppositioneller Aktivitäten, einen Bericht des UNO-Sicherheitsrates vom 6. März 2006, einen Bericht der AES vom 22. Februar 2006, ein Bestätigungsschreiben der Kinijit (Schweiz) vom 21. August 2006, ein Anmeldeformular der Kinijit (blanko), eine Zusammenstellung von Porträts äthiopischer Parlamentarier, ein Dokument zur Geschichte der AES Schweiz und zwei CDs mit Fotos von Demonstrationsteilnahmen zu den Akten. E. Das BFM nahm die als Wiedererwägung bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegen. F. Am 28. April 2006 wies das BFM (kantonale Behörde) an, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. G. Am 28. August 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, bereits vor der Ausreise habe er Kontakte zur Kinijit gehabt und sich für deren Ziele engagiert. Einige Monate nach der Einreise in die Schweiz sei er der Kinijit (Schweiz) beigetreten. Er habe Interessenten Anmeldeformulare abgegeben und jene über die Ziele der Partei informiert. Alle zwei Monate habe er an den Versammlungen der Kinijit in Zürich teilgenommen. Sodann sei er auch Mitgelid der Vereinigung der AES, welche sich um die Anliegen und Probleme der hier lebenden Äthiopier kümmere. Auch für diese Organisation habe er Anmeldeformulare und Flugblätter verteilt. Zudem habe er zwischen 2004 und Mitte 2006 an neun Demonstrationen in Bern und Genf teilgenommen. Anlässlich dieser Kundgebungen habe er Transparente getragen und Parolen skandiert. Wiederholt seien Fotos von ihm - auf welchen er gut zu erkennen sei - gemacht und ins Internet gestellt worden. Am 7. März 2006 habe er zusammen mit sieben Landsleuten vergeblich versucht, am Sitz des UNHCR in Genf dem Hochkommissar einen Brief zu übergeben. Der Sicherheitsdienst habe die Polizei alarmiert, worauf sie alle vorübergehend festgenommen worden seien. Aufgrund dieses exilpolitischen Engagements befürchte er, bei einer Rückkehr inhaftiert und zum Tode verurteilt zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular der AES sowie eine Zusammenstellung von Portraits äthiopischer Parlamentarier zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 13. September 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein und beantragte durch seine damalige Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei infolge exilpolitischer Aktivitäten anzuerkennen. Es sei festzustellen, dass er eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer unfreiwilligen Rückkehr habe. Es sei auf Verfahrenskosten zu verzichten, insbesondere auf die Forderung eines Kostenvorschusses. Für den Aufwand der Beschwerde sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Internetausdrucke, eine "Partial List of Diplomats and Support Staff Members", ein Schreiben des "Associate Director" vom 31. Juli 2006, eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) vom 6. Juni 2006 und vier Fotos ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verzichtete in Anbetracht des Bestehens eines Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 unterbreitete der Instruktionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. L. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik sowie einen Bericht von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007, zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 und 21. Dezember 2007, ein Résumé von Tarig Hassan sowie ein englischsprachiges Dokument vom 31. Oktober 2007 zu den Akten. M. Am 13. März 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz vorläufig aufgenommene äthiopische Staatsangehörige. Am 17. November 2008 erteilte der Kanton (...) der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Verfügung vom 27. November 2008 stellte das BFM fest, die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers sei aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung erloschen. N. Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie habe ihr Mandat per sofort niedergelegt. O. Mit Eingabe vom 14. August 2009 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter die Vollmacht sowie die Kopie eines an das BFM gerichten Gesuchs um Einbeziehung des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau ein. Zur Begründung verwies er auf die bestehende Ehe und den Umstand, dass das Paar Ende September beziehungsweise anfangs Oktober 2009 sein erstes gemeinsames Kind erwarte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 Abs. 1 und Art 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür existieren, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die Kinijit (Schweiz) beziehungsweise die AES in besonderem Masse exponiert hätte. Er bekleide weder eine führende Stellung innerhalb dieser Organisationen, noch sei er als Sprachrohr der äthiopischen Opposition in der Schweiz in Erscheinung getreten. Allein die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz gegen die heimatliche Regierung genüge nicht, um von begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung ausgehen zu können. Insbesondere nach den Parlamentswahlen in Äthiopien vom Mai 2005 hätten in zahlreichen Städten auf der ganzen Welt Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung stattgefunden. Den heimatlichen Behörden könnten mit Bestimmtheit nicht alle Teilnehmenden dieser Protestkundgebungen im Ausland bekannt sein. Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Fotos solcher Veranstaltungen zu erkennen sei, vermöge noch keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Sein Name finde sich weder bei den Fotos noch sonst irgendwo auf einer Internet-Website. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen, insbesondere bezüglich mutmasslicher politischer Aktivitäten im Heimatland, als unglaubhaft qualifiziert worden seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien politisch nie aktiv gewesen und somit der dortigen Regierung auch nicht als Oppositioneller bekannt sei. Schliesslich sei die Tatsache, dass die äthiopische Vertretung in der Schweiz dem Beschwerdeführer im März 2006 ein Laissez-passer ausgestellt habe, ein Hinweis darauf, dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine Person eingestuft werde, die der Regierung gefährlich werden könnte. Andernfalls hätte die äthiopische Vertretung wohl auf die Ausstellung eines solchen Dokuments verzichtet. Der Beschwerdeführer habe somit wegen der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 31. Juli 2006 an die Auslandvertretungen daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Der vorinstanzliche Schluss, die äthiopischen Behörden hätten ihm kein Reisepapier ausgestellt, wenn sie ihn als gefährlich eingestuft hätten, mute weltfremd an. Die heimatliche Regierung habe die Absicht, die Opposition im Ausland zum Schweigen zu bringen. Am 23. September 2006 habe der Beschwerdeführer an einer gut besuchten Demonstration in Bern teilgenommen. Sodann komme es nicht darauf an, ob eine Person im Exil eine führende Rolle spiele. Die Bedrohung in Äthiopien sei nach wie vor gross. 4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, das eingereichte Rundschreiben sei dem BFM bekannt. Die "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das Rundschreiben bezwecke offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Die Vertretungen würden indes nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Die Richtlinien würden sehr wohl differenzieren: Danach bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestehe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns". Wie viele seiner Landsleute habe sich auch der Beschwerdeführer erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Äthiopier nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, die vorinstanzliche Einschätzung werde in verschiedenen publizierten Dokumenten nicht geteilt. Zudem sei aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts eine gegensätzliche Einschätzung der Gefährdung herauszulesen. 5. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a, 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 5.2 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich durch seine wiederholte Teilnahme an Sitzungen der Kinijit sowie an regimekritischen Kundgebungen. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2008, D-3511/2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der Kinijit/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympathisieren und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der Kinijit/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. 5.4 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich des ersten Asylverfahrens vor seiner Ausreise aus dem Heimatland politisch nicht aktiv war (vgl. A24 S. 12). Zudem ist es ihm im Rahmen des ersten Verfahrens nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Insoweit ist nicht davon zugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz hat er sich angeblich das erste Mal im Jahre 2004 - nähere Angaben zu machen war er nicht in der Lage - politisch engagiert, indem er an einer Demonstration teilgenommen hat. Bis im September 2006 hat er an zehn weiteren öffentlichen Kundgebungen teilgenommen. Bereits die Anzahl der Kundgebungen innerhalb von rund zweieinhalb Jahren lässt nicht auf eine besonders intensive exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit September 2006 offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition innegehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Schliesslich wird der Beschwerdeführer auch in den eingereichten Artikeln im Zusammenhang mit der Verhaftung in Genf nicht namentlich genannt. Damit gehört die Beschwerdeführer - wie das BFM bereits in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat - offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Diese haben nach den Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wird. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung des BFM vom 23. Januar 2003 verwiesen werden. Damit ist festzuhalten, dass die bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierte und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lässt. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines blossen Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, der sich exilpolitisch lediglich deshalb betätigte, weil er sich davon persönliche Vorteile, namentlich in Bezug auf die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz erhoffte. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe noch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie bei seiner heimatlichen Vertretung vorgesprochen. Das Laissez-passer sei ihm gestützt auf die vom BFM vorgelegten Unterlagen ausgestellt worden. Da er anlässlich der Kundgebung vor der Botschaft in Genf fotografiert worden sei, sei anzunehmen, dass er den äthiopischen Behörden als Regimegegner bekannt sei. Für diese Annahme liegen indes aufgrund der Akten keine Hinweise vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer wohl kaum ein Laissez-passer ausgestellt hätten, wenn er als tatsächlicher Regimegegner erkannt worden wäre. In Anbetracht des geringfügigen Engagements ist somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer - selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - bei einer Rückkehr in seinen Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Mit der Aufenthaltsbewilligung B verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE 130 II 281. E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen), sondern lediglich über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsbewilligung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Auch kann er aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ist erloschen, weshalb dessen Einbezug in diesen Status seiner Ehefrau nicht mehr möglich und somit auf das entsprechende Gesuch vom 14. August 2009 nicht weiter einzugehen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Dem Beschwerdeführer ist es indes unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich liegt auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, da die Ehefrau des Beschwerdeführers - wie erwähnt - nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltstitels im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2002, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Sodann verfügt er über eine zehnjährige Schulausbildung und hat in der Schweiz erste Berufserfahrungen, unter anderem in der Gastronomie, gesammelt. Gemäss seinen Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens lebt sein Bruder nach wie vor in Äthiopiensem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Dem Beschwerdeführer ist es auch zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und dort den Abschluss eines von seiner Ehefrau allenfalls eingeleiteten Gesuchs um Familiennachzug abzuwarten. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort Addis Abeba niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Ebenso besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: