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D-2401/2008

D-2401/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Jahr 1999 in Richtung (...), wo sie sich zwei Jahre aufgehalten habe. Anschliessend sei sie ferienhalber in (...) gewesen und sei am 26. April 2003 in die Schweiz gelangt, wo sie am 29. April 2003 ein erstes Asylgesuch einreichte. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 20. Mai 2003 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. August 2003 nicht ein. A.b Mit Eingabe vom 9. März 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch gegen die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 20. Mai 2003. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 trat das BFM auf dieses Gesuch nicht ein. A.c Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiedererwägung. Angesichts der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen erachtete die Vorinstanz dieses als zweites Asylgesuch und hörte die Beschwerdeführerin am 4. März 2008 zu den Asylgründen an. A.d Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, seit der Gründung im Januar 2006 sei sie Mitglied der Support Organisation der CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) in der Schweiz. Sie nehme an Versammlungen teil und sei für die Zubereitung der Mahlzeiten für die Versammlungen zuständig. Ausserdem nehme sie an in der Schweiz stattfindenden Kundgebungen teil. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Eine Bescheinigung der CUDP vom 17. Dezember 2007 und vier anlässlich einer Kundgebung gemachten Fotos der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 13. März 2008 - eröffnet am 14. März 2008 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--. C. Mit Beschwerde vom 14. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Mai 2008 fristgemäss einbezahlt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen würden den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten zog die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein genügendes politisches Profil verfüge, um die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Sie habe keine Führungsposition inne, zumal sie weder Kontakte zu leitenden Personen in Äthiopien und anderswo im Ausland herstelle noch Versammlungen leite. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht habe, ihre Flucht aus Äthiopien sei politisch motiviert. Es gebe also keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als der äthiopischen Regierung bösgesinnte Person in deren Visier geraten oder in irgendeiner Form als Oppositionelle oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP Kenntnis erlangt hätten. Angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier sei es den äthiopischen Behörden unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das politische System darstelle. Im vorliegenden Fall bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Zusammenfassend sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Im Weiteren bringt das BFM vor, die Beschwerdeführerin habe nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz trotz mehrmaliger Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht und habe damit ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verletzt.

E. 5.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an der Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest. Zur Begründung werden frauenspezifische Fluchtgründe sowie subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Bei einer erzwungenen Rückkehr nach Äthiopien hätte sie wegen der dort herrschenden politischen Situation unter Verfolgung seitens des Staates zu leiden. Der Vollzug der Wegweisung sei infolgedessen unzulässig und unzumutbar.

E. 5.3 Was die in der Beschwerde vorgebrachten frauenspezifischen Fluchtgründe betrifft, ist zu bemerken, dass die geltend gemachte "Entehrung" der Beschwerdeführerin bereits Thema im ersten Asylverfahren war (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2007 und 17. April 2008). Daher erübrigt es sich, an dieser Stelle erneut darauf einzugehen.

E. 5.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Auf Beschwerdeebene verzichtet die Beschwerdeführerin darauf, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche die angeblichen subjektiven Nachfluchtgründe betreffen, im Einzelnen auseinander zu setzen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung denn auch aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist vielmehr darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in Teilnahmen an Versammlungen und Kundgebungen sowie in der Zubereitung von Mahlzeiten ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen in ihrer Heimat bezeichnenderweise nie politisch aktiv gewesen ist (vgl. Protokoll der Empfangsstellenbefragung vom 12. Mai 2003 [A1/8, S. 4]), bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 7.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Erfahrung als Hausmädchen ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat eine Arbeit finden wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihr ihre beiden in Äthiopien verbliebenen Geschwister behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. E. 5.1), mithin ihre Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2401/2008 {T 0/2} Urteil vom 6. Oktober 2008 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Jahr 1999 in Richtung (...), wo sie sich zwei Jahre aufgehalten habe. Anschliessend sei sie ferienhalber in (...) gewesen und sei am 26. April 2003 in die Schweiz gelangt, wo sie am 29. April 2003 ein erstes Asylgesuch einreichte. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 20. Mai 2003 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. August 2003 nicht ein. A.b Mit Eingabe vom 9. März 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch gegen die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 20. Mai 2003. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 trat das BFM auf dieses Gesuch nicht ein. A.c Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Wiedererwägung. Angesichts der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen erachtete die Vorinstanz dieses als zweites Asylgesuch und hörte die Beschwerdeführerin am 4. März 2008 zu den Asylgründen an. A.d Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, seit der Gründung im Januar 2006 sei sie Mitglied der Support Organisation der CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) in der Schweiz. Sie nehme an Versammlungen teil und sei für die Zubereitung der Mahlzeiten für die Versammlungen zuständig. Ausserdem nehme sie an in der Schweiz stattfindenden Kundgebungen teil. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Eine Bescheinigung der CUDP vom 17. Dezember 2007 und vier anlässlich einer Kundgebung gemachten Fotos der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 13. März 2008 - eröffnet am 14. März 2008 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--. C. Mit Beschwerde vom 14. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Mai 2008 fristgemäss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen würden den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten zog die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein genügendes politisches Profil verfüge, um die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Sie habe keine Führungsposition inne, zumal sie weder Kontakte zu leitenden Personen in Äthiopien und anderswo im Ausland herstelle noch Versammlungen leite. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht habe, ihre Flucht aus Äthiopien sei politisch motiviert. Es gebe also keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als der äthiopischen Regierung bösgesinnte Person in deren Visier geraten oder in irgendeiner Form als Oppositionelle oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP Kenntnis erlangt hätten. Angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier sei es den äthiopischen Behörden unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das politische System darstelle. Im vorliegenden Fall bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Zusammenfassend sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Im Weiteren bringt das BFM vor, die Beschwerdeführerin habe nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz trotz mehrmaliger Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht und habe damit ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verletzt. 5.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an der Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest. Zur Begründung werden frauenspezifische Fluchtgründe sowie subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Bei einer erzwungenen Rückkehr nach Äthiopien hätte sie wegen der dort herrschenden politischen Situation unter Verfolgung seitens des Staates zu leiden. Der Vollzug der Wegweisung sei infolgedessen unzulässig und unzumutbar. 5.3 Was die in der Beschwerde vorgebrachten frauenspezifischen Fluchtgründe betrifft, ist zu bemerken, dass die geltend gemachte "Entehrung" der Beschwerdeführerin bereits Thema im ersten Asylverfahren war (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2007 und 17. April 2008). Daher erübrigt es sich, an dieser Stelle erneut darauf einzugehen. 5.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Auf Beschwerdeebene verzichtet die Beschwerdeführerin darauf, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche die angeblichen subjektiven Nachfluchtgründe betreffen, im Einzelnen auseinander zu setzen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung denn auch aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist vielmehr darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in Teilnahmen an Versammlungen und Kundgebungen sowie in der Zubereitung von Mahlzeiten ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen in ihrer Heimat bezeichnenderweise nie politisch aktiv gewesen ist (vgl. Protokoll der Empfangsstellenbefragung vom 12. Mai 2003 [A1/8, S. 4]), bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Erfahrung als Hausmädchen ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat eine Arbeit finden wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihr ihre beiden in Äthiopien verbliebenen Geschwister behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. E. 5.1), mithin ihre Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: