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E-6100/2008

E-6100/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Februar 2003 in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch ein. Er machte dabei im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er sei seit dem 4. April 2006 Mitglied der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) und habe bereits seit dem Jahre 2004 an zahlreichen Demonstrationen in verschiedenen Städten der Schweiz teilgenommen, Transparente hochgehalten und äthiopische Lieder gesungen sowie teilweise auch durch das Megafon Slogans gerufen. Auch habe er an einer Kundgebung vor der äthiopischen Botschaft in Genf mitgewirkt. Zudem sei er regelmässig an Versammlungen der AES anwesend und helfe bei der Finanzierung sowie der Rekrutierung von neuen Mitgliedern mit. Seit dem Jahre 2006 sei er auch Mitglied der KINIJIT (amharisch für Coalition for Unity and Democracy Party Support Group in Switzerland [CUDP]) und nehme regelmässig an deren Sitzungen und Kundgebungen teil. Im Jahre 2006 sei er einmal von einer unbekannten Person telefonisch und einmal auf der Strasse in Bern bedroht und aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Im Weiteren nehme er seit dem Jahre 2006 jeweils montags und sonntags unter einem Decknamen an den Diskussionen im Paltalk teil. Seit dem Juni 2008 baue er zusammen mit Kollegen eine eigene Website auf. Die äthiopischen Behörden seien über das Internet oder durch Spitzel über seine Aktivitäten informiert und er befürchte deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der AES und der KINIJIT, Vorladungen zu deren Versammlungen, mehrere Fotografien, eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums und verschiedene Lageberichte zu Äthiopien zu den Akten. B.b Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2008 durch das BFM zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten angehört. C. Mit Verfügung vom 25. August 2008 wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 24. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid vom 25. August 2008 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beilage zur Beschwerde wurde ein Asylgutachten von Amnesty International vom 22. November 2005 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 30. September 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.--, den der Beschwerdeführer innert Frist vollumfänglich leistete. F. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2008 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 1. November 2008 zur Rechtsmitteleingabe Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien zu den Akten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen würden. Am 14. Januar 2009 habe eine Demonstration in Genf für die Befreiung von oppositionellen Gefangenen beziehungsweise gegen das äthiopische Regime stattgefunden. Es sei vor dem UNO Gebäude und vor dem Gebäude der Human Rights Watch demonstriert worden. Die Demonstration sei von der AES und der CUDP organisiert worden, wobei der Beschwerdeführer als aktives Mitglied dieser Organisationen die Demonstration mitorganisiert habe, indem er dazu Leute mobilisiert, an der Demonstration selbst Flugblätter verteilt und Busse nach Genf organisiert habe. Auf den eingereichten Fotografien sei der Beschwerdeführer klar zu erkennen und somit leicht zu identifizieren. Im Weiteren wurde auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. H. Mit Eingabe vom 12. März 2009 wies der Beschwerdeführer auf seine Teilnahme an einer Demonstration vom 2. März 2009 in Bern vor der amerikanischen Botschaft hin und legte Fotografien bei, auf denen er klar und leicht zu erkennen sei, so dass eine Identifizierung ohne Weiteres möglich sei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Feststellung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bezüglich der Begründung des BFM im Einzelnen ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Im Wesentlichen führte das BFM aus, es sei einleitend zu bemerken, dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, er sei vor der Ausreise aus seinem Heimatland als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier sei es den äthiopischen Behörden unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. Dabei bezieht sich das BFM auf das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 24. Hamle 1998 (31. Juli 2006), in dem Auslandvertretungen angewiesen würden, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden, hingegen nicht dazu aufgerufen werde, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde sehr wohl differenziert, wonach die eine Gruppe aus Personen bestehe, die ohne Toleranz eine Hasspolitik betreibe und die zweite Gruppe mit gemässigten Personen definiert werde, mit denen der Dialog zu suchen sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gestützt auf öffentlich zugängliche Berichte ein Bild der allgemeinen Situation und der politischen Strukturen Äthiopiens gezeichnet. In persönlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Lichte der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass er den äthiopischen Behörden als Regimegegner bekannt sei und aufgrund des Umganges des äthiopischen Regimes mit Oppositionellen sei er mit begründeter Furcht dem hohen Risiko ausgesetzt, im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Entgegen der Einschätzung des BFM lasse sich aus der Vorgehensweise der äthiopischen Behörden im Heimatland schliessen, dass nicht nur extremistische Führer oder der harte Kern verfolgt würden. Im Gegenteil würden die äthiopischen Behörden auf politische Kritik mit Drohungen und massiver Gewaltanwendung reagieren und jegliches Aufbegehren werde als Bedrohung des Systems empfunden. Das BFM trage dem besonderen Verständnis der äthiopischen Behörden betreffend Bedrohungen ihres Systems nicht Rechnung. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, das BFM argumentiere mit einem Textbaustein, der bei Entscheiden hinsichtlich exilpolitischer Tätigkeit unter Austausch der Nationalität regelmässig verwendet werde. Das BFM scheine nicht wirklich von Erkenntnissen über das Verhalten der heimatlichen Behörden auszugehen, sondern stülpe eigene Vorstellungen unbesehen auf die Funktionäre anderer Staaten, womit es ihre Pflicht der ordentlichen Abklärung des Sachverhaltes verletze.

E. 5 Vorweg ist die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, zu prüfen. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Das BFM beurteilt die allgemeine Lage in den Herkunftsländern von asylsuchenden Personen laufend in möglichst umfassender Weise aufgrund verschiedenster Informationsquellen und klärt im länderspezifischen Kontext die für die Rechtsanwendung relevanten Sachverhaltsaspekte in aller Regel gründlich ab. Vorliegend ist der Feststellung in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu folgen, als sich die Einschätzung des BFM bezüglich der von den äthiopischen Behörden als Bedrohung für dessen politisches System wahrgenommenen oppositionellen Aktivitäten in der als Schlussfolgerung gewählten Formulierung der entsprechenden Argumentation zu anderen Nationen gleicht. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass das BFM die textbausteinähnliche Formulierung ungeachtet der länderspezifischen Erkenntnisse wahllos zur Rechtsanwendung bringt. Das BFM hat sich sehr wohl mit dem Kontext des länderspezifischen äthiopischen Hintergrundes auseinandergesetzt. Vorliegend hat das Bundesamt zudem das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern", das dem BFM bereits bekannt gewesen war, analysiert und die entsprechenden Erkenntnisse in ihre länderspezifische Einschätzung einfliessen lassen. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Auswertung der von ihm konsultierten Informationsquellen zu einem anderen Schluss bezüglich des hier in Frage stehenden Bedrohungsrisikos kommt, spricht dies keineswegs für die Verletzung der Pflicht einer ordentlichen Sachverhaltsabklärung durch das BFM. Die vorliegende Rüge erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet. Auch ist der entsprechende Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör mithin nicht verletzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich durch seine wiederholte Teilnahme an Sitzungen der AES und der CUDP und an regimekritischen Kundgebungen. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.

E. 6.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar etwa in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. In diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass Mitglieder der AES vom äthiopischen Sicherheitsdienst analog behandelt werden dürften, zumal es sich auch bei dieser Gruppierung um eine regimekritische Organisation handelt. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil D-7379/2007 unbehelflich. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie in entscheidwesentlicher Hinsicht insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Immerhin kann in diesem Zusammenhang mit dem BFM festgestellt werden, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen im Jahre 2006 seitens unbekannter Personen keine ersichtliche Beziehung zwischen diesen und den äthiopischen Behörden besteht und gestützt auf das exilpolitische Engagement keine konkreten Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet worden sind. Die Drohungen können aufgrund der Aktenlage ohne weiteres auch von Privatpersonen ohne Verbindung zum äthiopischen Regime geäussert worden sein. Im Weiteren sind die angeblichen Drohungen ohnehin wenig glaubhaft, da sie durch nichts belegt werden und überdies vage und unsubstanziiert geschildert wurden (vgl. B16/13 F63-F66). Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere aufgrund der Anhörung vom 29. Juli 2008 (B16/13) zu verneinen. Das BFM führt denn auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht und in Übereinstimmung mit der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in untergeordneten Tätigkeiten erschöpft haben. Entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe teilt das Gericht die Einschätzung nicht, dass jegliches Aufbegehren von den äthiopischen Behörden als Bedrohung des Systems empfunden und die Aktivitäten des Beschwerdeführers aus der Sicht der äthiopischen Behörden als Hasspolitik eingestuft würden. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden bekannt sein sollten, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer nahm lediglich an Kundgebungen sowie an Sitzungen der KINIJIT/CUDP Schweiz teil. Er hatte innerhalb dieser Organisation keine Führungsposition inne und übernahm weder besondere Verantwortung noch besondere Aufgaben. Daran ändert nichts, wenn er sich anlässlich von Kundgebungen gelegentlich eines Megafons bedient oder bei der Organisation von Busfahrten mithilft. Auch die Teilnahme an Diskussionsplattformen unter verdecktem Namen lässt sein Profil nicht in entscheidwesentlichem Ausmass akzentuieren. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Auffassung nicht als staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesen Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass er als "extremes Element" im Sinne der als Beweismittel eingereichten Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 betrachtet und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Im Übrigen ist die CUDP in Äthiopien eine legale Partei, deren Anhänger nie umfassend verfolgt wurden. Vielmehr wurden diese lediglich selektiv verfolgt, indem primär besonders exponierte Personen wie beispielsweise gewählte Abgeordnete sowie Angehörige der Parteiführung verhaftet wurden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2007 mehrere in Äthiopien verhaftete und verurteilte CUDP-Führer wenige Tage nach ihrer Verurteilung ohne Auflage begnadigt wurden. Es ist zudem nicht bekannt, dass es seit dieser Freilassung zu weiteren Festnahmen von CUDP-Aktivisten gekommen sei. Dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Gefahr, Opfer einer politisch motivierten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu werden, selbst für exponierte und profilierte regimekritische CUDP-Anhänger in letzter Zeit erheblich vermindert hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden auch aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 6.3 Auch aus dem Vorbringen, seine Mutter sei eritreischer Abstammung, lässt sich zugunsten der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts Entscheidwesentliches ableiten. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht näher Stellung.

E. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 8.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zumutbar, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat eine Arbeit finden kann. Es sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, mithin seine Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland des Beschwerdeführers zu forschen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6100/2008 {T 0/2} Urteil vom 19. März 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung, (2. Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 25. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Februar 2003 in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch ein. Er machte dabei im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er sei seit dem 4. April 2006 Mitglied der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) und habe bereits seit dem Jahre 2004 an zahlreichen Demonstrationen in verschiedenen Städten der Schweiz teilgenommen, Transparente hochgehalten und äthiopische Lieder gesungen sowie teilweise auch durch das Megafon Slogans gerufen. Auch habe er an einer Kundgebung vor der äthiopischen Botschaft in Genf mitgewirkt. Zudem sei er regelmässig an Versammlungen der AES anwesend und helfe bei der Finanzierung sowie der Rekrutierung von neuen Mitgliedern mit. Seit dem Jahre 2006 sei er auch Mitglied der KINIJIT (amharisch für Coalition for Unity and Democracy Party Support Group in Switzerland [CUDP]) und nehme regelmässig an deren Sitzungen und Kundgebungen teil. Im Jahre 2006 sei er einmal von einer unbekannten Person telefonisch und einmal auf der Strasse in Bern bedroht und aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Im Weiteren nehme er seit dem Jahre 2006 jeweils montags und sonntags unter einem Decknamen an den Diskussionen im Paltalk teil. Seit dem Juni 2008 baue er zusammen mit Kollegen eine eigene Website auf. Die äthiopischen Behörden seien über das Internet oder durch Spitzel über seine Aktivitäten informiert und er befürchte deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der AES und der KINIJIT, Vorladungen zu deren Versammlungen, mehrere Fotografien, eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums und verschiedene Lageberichte zu Äthiopien zu den Akten. B.b Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2008 durch das BFM zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten angehört. C. Mit Verfügung vom 25. August 2008 wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 24. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid vom 25. August 2008 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beilage zur Beschwerde wurde ein Asylgutachten von Amnesty International vom 22. November 2005 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 30. September 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.--, den der Beschwerdeführer innert Frist vollumfänglich leistete. F. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2008 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 1. November 2008 zur Rechtsmitteleingabe Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien zu den Akten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen würden. Am 14. Januar 2009 habe eine Demonstration in Genf für die Befreiung von oppositionellen Gefangenen beziehungsweise gegen das äthiopische Regime stattgefunden. Es sei vor dem UNO Gebäude und vor dem Gebäude der Human Rights Watch demonstriert worden. Die Demonstration sei von der AES und der CUDP organisiert worden, wobei der Beschwerdeführer als aktives Mitglied dieser Organisationen die Demonstration mitorganisiert habe, indem er dazu Leute mobilisiert, an der Demonstration selbst Flugblätter verteilt und Busse nach Genf organisiert habe. Auf den eingereichten Fotografien sei der Beschwerdeführer klar zu erkennen und somit leicht zu identifizieren. Im Weiteren wurde auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. H. Mit Eingabe vom 12. März 2009 wies der Beschwerdeführer auf seine Teilnahme an einer Demonstration vom 2. März 2009 in Bern vor der amerikanischen Botschaft hin und legte Fotografien bei, auf denen er klar und leicht zu erkennen sei, so dass eine Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Feststellung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bezüglich der Begründung des BFM im Einzelnen ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Im Wesentlichen führte das BFM aus, es sei einleitend zu bemerken, dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, er sei vor der Ausreise aus seinem Heimatland als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier sei es den äthiopischen Behörden unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. Dabei bezieht sich das BFM auf das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 24. Hamle 1998 (31. Juli 2006), in dem Auslandvertretungen angewiesen würden, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden, hingegen nicht dazu aufgerufen werde, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde sehr wohl differenziert, wonach die eine Gruppe aus Personen bestehe, die ohne Toleranz eine Hasspolitik betreibe und die zweite Gruppe mit gemässigten Personen definiert werde, mit denen der Dialog zu suchen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gestützt auf öffentlich zugängliche Berichte ein Bild der allgemeinen Situation und der politischen Strukturen Äthiopiens gezeichnet. In persönlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Lichte der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass er den äthiopischen Behörden als Regimegegner bekannt sei und aufgrund des Umganges des äthiopischen Regimes mit Oppositionellen sei er mit begründeter Furcht dem hohen Risiko ausgesetzt, im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Entgegen der Einschätzung des BFM lasse sich aus der Vorgehensweise der äthiopischen Behörden im Heimatland schliessen, dass nicht nur extremistische Führer oder der harte Kern verfolgt würden. Im Gegenteil würden die äthiopischen Behörden auf politische Kritik mit Drohungen und massiver Gewaltanwendung reagieren und jegliches Aufbegehren werde als Bedrohung des Systems empfunden. Das BFM trage dem besonderen Verständnis der äthiopischen Behörden betreffend Bedrohungen ihres Systems nicht Rechnung. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, das BFM argumentiere mit einem Textbaustein, der bei Entscheiden hinsichtlich exilpolitischer Tätigkeit unter Austausch der Nationalität regelmässig verwendet werde. Das BFM scheine nicht wirklich von Erkenntnissen über das Verhalten der heimatlichen Behörden auszugehen, sondern stülpe eigene Vorstellungen unbesehen auf die Funktionäre anderer Staaten, womit es ihre Pflicht der ordentlichen Abklärung des Sachverhaltes verletze.

5. Vorweg ist die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, zu prüfen. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Das BFM beurteilt die allgemeine Lage in den Herkunftsländern von asylsuchenden Personen laufend in möglichst umfassender Weise aufgrund verschiedenster Informationsquellen und klärt im länderspezifischen Kontext die für die Rechtsanwendung relevanten Sachverhaltsaspekte in aller Regel gründlich ab. Vorliegend ist der Feststellung in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu folgen, als sich die Einschätzung des BFM bezüglich der von den äthiopischen Behörden als Bedrohung für dessen politisches System wahrgenommenen oppositionellen Aktivitäten in der als Schlussfolgerung gewählten Formulierung der entsprechenden Argumentation zu anderen Nationen gleicht. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass das BFM die textbausteinähnliche Formulierung ungeachtet der länderspezifischen Erkenntnisse wahllos zur Rechtsanwendung bringt. Das BFM hat sich sehr wohl mit dem Kontext des länderspezifischen äthiopischen Hintergrundes auseinandergesetzt. Vorliegend hat das Bundesamt zudem das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern", das dem BFM bereits bekannt gewesen war, analysiert und die entsprechenden Erkenntnisse in ihre länderspezifische Einschätzung einfliessen lassen. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Auswertung der von ihm konsultierten Informationsquellen zu einem anderen Schluss bezüglich des hier in Frage stehenden Bedrohungsrisikos kommt, spricht dies keineswegs für die Verletzung der Pflicht einer ordentlichen Sachverhaltsabklärung durch das BFM. Die vorliegende Rüge erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet. Auch ist der entsprechende Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör mithin nicht verletzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich durch seine wiederholte Teilnahme an Sitzungen der AES und der CUDP und an regimekritischen Kundgebungen. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. 6.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar etwa in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. In diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass Mitglieder der AES vom äthiopischen Sicherheitsdienst analog behandelt werden dürften, zumal es sich auch bei dieser Gruppierung um eine regimekritische Organisation handelt. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil D-7379/2007 unbehelflich. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie in entscheidwesentlicher Hinsicht insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Immerhin kann in diesem Zusammenhang mit dem BFM festgestellt werden, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen im Jahre 2006 seitens unbekannter Personen keine ersichtliche Beziehung zwischen diesen und den äthiopischen Behörden besteht und gestützt auf das exilpolitische Engagement keine konkreten Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet worden sind. Die Drohungen können aufgrund der Aktenlage ohne weiteres auch von Privatpersonen ohne Verbindung zum äthiopischen Regime geäussert worden sein. Im Weiteren sind die angeblichen Drohungen ohnehin wenig glaubhaft, da sie durch nichts belegt werden und überdies vage und unsubstanziiert geschildert wurden (vgl. B16/13 F63-F66). Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere aufgrund der Anhörung vom 29. Juli 2008 (B16/13) zu verneinen. Das BFM führt denn auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht und in Übereinstimmung mit der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in untergeordneten Tätigkeiten erschöpft haben. Entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe teilt das Gericht die Einschätzung nicht, dass jegliches Aufbegehren von den äthiopischen Behörden als Bedrohung des Systems empfunden und die Aktivitäten des Beschwerdeführers aus der Sicht der äthiopischen Behörden als Hasspolitik eingestuft würden. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden bekannt sein sollten, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer nahm lediglich an Kundgebungen sowie an Sitzungen der KINIJIT/CUDP Schweiz teil. Er hatte innerhalb dieser Organisation keine Führungsposition inne und übernahm weder besondere Verantwortung noch besondere Aufgaben. Daran ändert nichts, wenn er sich anlässlich von Kundgebungen gelegentlich eines Megafons bedient oder bei der Organisation von Busfahrten mithilft. Auch die Teilnahme an Diskussionsplattformen unter verdecktem Namen lässt sein Profil nicht in entscheidwesentlichem Ausmass akzentuieren. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Auffassung nicht als staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesen Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass er als "extremes Element" im Sinne der als Beweismittel eingereichten Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 betrachtet und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Im Übrigen ist die CUDP in Äthiopien eine legale Partei, deren Anhänger nie umfassend verfolgt wurden. Vielmehr wurden diese lediglich selektiv verfolgt, indem primär besonders exponierte Personen wie beispielsweise gewählte Abgeordnete sowie Angehörige der Parteiführung verhaftet wurden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2007 mehrere in Äthiopien verhaftete und verurteilte CUDP-Führer wenige Tage nach ihrer Verurteilung ohne Auflage begnadigt wurden. Es ist zudem nicht bekannt, dass es seit dieser Freilassung zu weiteren Festnahmen von CUDP-Aktivisten gekommen sei. Dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Gefahr, Opfer einer politisch motivierten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu werden, selbst für exponierte und profilierte regimekritische CUDP-Anhänger in letzter Zeit erheblich vermindert hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden auch aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6.3 Auch aus dem Vorbringen, seine Mutter sei eritreischer Abstammung, lässt sich zugunsten der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts Entscheidwesentliches ableiten. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht näher Stellung. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 8.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zumutbar, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat eine Arbeit finden kann. Es sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, mithin seine Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland des Beschwerdeführers zu forschen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: