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D-2332/2008

D-2332/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 23. September 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 12. Januar 2004 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 9. März 2004 nicht ein. A.b Am 12. März 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, zu dem sie am 3. März 2008 durch das BFM angehört wurde. A.c Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, seit der Gründung im Januar 2006 sei sie Mitglied der Support Organisation der KINJIT/CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) in der Schweiz. Zusammen mit einer Landesgenossin sei sie in der (...) Mitglieder zählenden Sektion des Kantons (...) als Verantwortliche tätig. In dieser Funktion nehme sie an Versammlungen und Kundgebungen teil und sei für das Versenden von Nachrichten an die Mitglieder sowie für die Zubereitung von Mahlzeiten für die Versammlungen zuständig. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Eine Bescheinigung der KINJIT/CUDP Schweiz vom 20. Januar 2007, ein für die ausländischen Vertretungen bestimmtes Rundschreiben der äthiopischen Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern vom 31. Juli 2006 sowie diverse Fotos von Kundgebungen und einer Versammlung. B. Mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am 11. März 2008 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen unzureichender subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--. C. Mit Beschwerde vom 10. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verzichten. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 setzte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin von der Vernehmlassung des BFM vom 30. April 2008 in Kenntnis.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Sie hob hervor, dass sich die Verantwortung der Beschwerdeführerin lediglich auf den Kanton (...) beschränke und die Sektion nur (...) Mitglieder umfasse. Vor allem sei zu bemerken, dass es sich um eine Randsektion handle, deren Mittel und Aufgaben beschränkt seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin keine Führungsposition inne, zumal sie die Verantwortung mit einer anderen Person teile. Schliesslich stelle sich die Frage, ob es wirklich notwendig sei, (...) Verantwortliche an die Spitze der (...) Sektion zu stellen, welche eine so geringe Mitgliederzahl umfasse. Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten sei darauf zu schliessen, dass sie nicht über ein genügendes politisches Profil verfüge, um die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Vorfluchtgründe unglaubhaft geblieben. Es gebe also keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat als der äthiopischen Regierung bösgesinnte Person in deren Visier geraten oder in irgendeiner Form als Oppositionelle oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden hätte. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KINJIT/CUDP Kenntnis erlangt hätten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass in der Schweiz viele politische Kundgebungen von im Exil lebenden Personen stattfinden würden, auf deren Gruppenfotos oftmals hunderte von Teilnehmern zu sehen seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all den abgebildeten, oftmals schwerlich erkennbaren Gesichtern einen konkreten Namen zuordnen könnten. Ausserdem sei es den äthiopischen Behörden angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Im Übrigen sei den äthiopischen Behörden bekannt, dass viele äthiopische Emigranten versuchen würden, mittels exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Ferner verlange das Rundschreiben der äthiopischen Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern von den ausländischen Vertretungen nicht, gegen die zahlreichen im Ausland politisch aktiven Personen systematisch vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das politische System darstelle. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Auf jeden Fall gehöre sie nicht zum "harten Kern" der im Ausland aktiven äthiopischen Oppositionellen, gegen den sich das Interesse der äthiopischen Behörden richte.

E. 4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, als (...) der Schweizer CUDP sei sie seit dem ersten Tag an der Erfolgsgeschichte der Organisation beteiligt gewesen. Dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet dem Kanton (...) zugeteilt worden sei, wo nur sehr wenige Äthiopier leben, könne ihr nicht angelastet werden. Ein deutliches Zeichen für das ausgeprägte politische Profil der Beschwerdeführerin seien ihre fundierten Kenntnisse über die Entstehungsgeschichte und die Struktur der KINJIT. Eine starke Identifikation mit der KINJIT aber sei gerade ein Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine Gefahr für die äthiopischen Behörden darstellen könnte. Der Bekanntheitsgrad, welchen die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des Heimatstaates aufgewiesen habe, stelle lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage dar, ob die Behörden Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im Ausland haben würden. Vorliegend müsse vor allem dem Grad der Überwachung äthiopischer Regimegegner im Ausland als weiteres Kriterium besondere Beachtung geschenkt werden. Im Weiteren bedeute die fehlende Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht, dass die Beschwerdeführerin ihnen nicht bereits vor ihrer Ausreise als politische oder unbequeme Person bekannt gewesen sei. Eine solche Konstellation sei geradezu typisch für Fälle, bei denen Nachfluchtgründe geltend gemacht würden. Zur Untermauerung seines Vorbringens, die äthiopische Regierung sei durchaus in der Lage, sämtliche exilpolitisch aktiven Personen - trotz der Grösse der Exilgemeinde - zu überwachen, stützte sich der Rechtsvertreter auf einen Bericht von G. S. vom 7. Oktober 2007. Im Weiteren wird vorgebracht, die Auffassung der Vorinstanz, wonach bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien, befremde umso mehr, als Fälle bekannt seien, in welchen das BFM Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes der Beschwerdeführerin aufgewiesen habe, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen zugesprochen habe. Die angefochtene Verfügung verstosse somit auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ein beachtliches politisches Profil verfüge, aufgrund dessen ihr bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn die äthiopischen Behörden bis anhin keine Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin erlangt haben sollten, würde dies spätestens mit Beantragung eines Passes, eines Laisser-passer oder bei der Einreise geschehen. Daher hätte die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit allergrösster Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Infolgedessen sei sie als Flüchtling anzuerkennen.

E. 4.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. So wird zwar in der Beschwerde einerseits auf das Protokoll der Anhörung vom 3. März 2008 hingewiesen, andererseits wird auch der bereits erwähnte Bericht von G. S. zitiert. Dieser Bericht ist aber allgemeiner Natur und weist keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Dokumente, welche die Beschwerdeführerin - wie behauptet - als erkennbares aktives Mitglied der KINJIT/CUDP oder mindestens als individualisierbare Sympathisantin bestätigen würden, wurden bis dato nicht eingereicht. Bezüglich der beim BFM eingereichten Dokumente (vgl. A.c) kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP informiert sind. Das BFM führt denn auch in der angefochtenen Verfügung aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die Vorinstanz im Verfahren N _______, welches gleichgelagert sei, subjektive Nachfluchtgründe anerkannt habe. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem Asylverfahren N _______ veränderte Beurteilung nicht zu beanstanden ist, wobei offen bleiben kann, ob die beiden Sachverhalte tatsächlich gleich im Rechtssinne sind. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin lediglich in Demonstrationsteilnahmen und Kontaktaufnahmen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu - entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich im Übrigen erst mit Gründung der Support Organisation der KINJIT/CUDP in der Schweiz im Januar 2006, mithin nach ihrer Einreise in die Schweiz, politisch betätigt hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 In der Beschwerde bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Weiteren vor, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig zu bezeichnen, da die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen müsste. Vor dem geschilderten Hintergrund bestünden durchaus Gründe für die Annahme, dass eine konkrete Gefahr ("real risk") im Sinne einer von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfassten verbotenen Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) eine Auslieferung in ein Land, in dem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage sowie den notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen sei. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements führe. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei der Vollzug der Wegweisung wegen des Vorliegens einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch unzumutbar. So sei zu berücksichtigen, dass sich der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien in jüngster Zeit wieder verschärft habe. Insbesondere im Jahre 2007 habe es zahlreiche Auseinandersetzungen an der äthiopisch-eritreischen Grenze gegeben. Zur Veranschaulichung dieser Entwicklung wurde ein Bericht des UK Home Office (vgl. Country of Origin Information Report Eritrea vom 4. September 2007) zitiert. Diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass der Grenzkonflikt keineswegs beigelegt sei und der Krieg mit all seinen Folgen für die Betroffenen jederzeit erneut ausbrechen könne. Ein erneuter Kriegsausbruch hätte eine schreckliche humanitäre Krise zur Folge. Angesichts dieser Umstände sei ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch aus humanitären Gründen unzumutbar.

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 6.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie dort bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Die Gebühr beläuft sich auf Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). In der angefochtenen Verfügung hat das BFM gestützt auf die erwähnten Bestimmungen eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhoben, weil es das erneut gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

E. 8.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt, obschon sie bedürftig sei und sich ihre Vorbringen nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hätten. Dadurch werde nicht nur Art. 17b Abs. 2 AsylG verletzt, sondern auch Art. 29 Abs. 3 BV, welcher vorsehe, dass jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine.

E. 8.3 Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, mithin davon auszugehen ist, sie verfüge über regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürftig. Somit ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 17b Abs. 2 AsylG und Art. 29 Abs. 3 BV vorliegt und die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 1'200.-- gerechtfertigt war.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 hat der zuständige Instruktionsrichter aufgrund der damaligen Aktenlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Wie schon ausgeführt wurde, steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Februar 2008 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so dass ihre diesbezüglichen Angaben in der Gesuchsbegründung nicht den Tatsachen entsprechen und davon auszugehen ist, sie verfüge über regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürftig. Die der Beschwerde beigelegte Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2007 war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr aktuell, weshalb auf die Zwischenverfügung vom 15. April 2008 zurückzukommen ist. Infolge Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2332/2008 {T 0/2} Urteil vom 9. September 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 10. März 2008 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 23. September 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 12. Januar 2004 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 9. März 2004 nicht ein. A.b Am 12. März 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, zu dem sie am 3. März 2008 durch das BFM angehört wurde. A.c Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, seit der Gründung im Januar 2006 sei sie Mitglied der Support Organisation der KINJIT/CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) in der Schweiz. Zusammen mit einer Landesgenossin sei sie in der (...) Mitglieder zählenden Sektion des Kantons (...) als Verantwortliche tätig. In dieser Funktion nehme sie an Versammlungen und Kundgebungen teil und sei für das Versenden von Nachrichten an die Mitglieder sowie für die Zubereitung von Mahlzeiten für die Versammlungen zuständig. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: Eine Bescheinigung der KINJIT/CUDP Schweiz vom 20. Januar 2007, ein für die ausländischen Vertretungen bestimmtes Rundschreiben der äthiopischen Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern vom 31. Juli 2006 sowie diverse Fotos von Kundgebungen und einer Versammlung. B. Mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am 11. März 2008 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen unzureichender subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--. C. Mit Beschwerde vom 10. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verzichten. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 setzte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin von der Vernehmlassung des BFM vom 30. April 2008 in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Sie hob hervor, dass sich die Verantwortung der Beschwerdeführerin lediglich auf den Kanton (...) beschränke und die Sektion nur (...) Mitglieder umfasse. Vor allem sei zu bemerken, dass es sich um eine Randsektion handle, deren Mittel und Aufgaben beschränkt seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin keine Führungsposition inne, zumal sie die Verantwortung mit einer anderen Person teile. Schliesslich stelle sich die Frage, ob es wirklich notwendig sei, (...) Verantwortliche an die Spitze der (...) Sektion zu stellen, welche eine so geringe Mitgliederzahl umfasse. Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten sei darauf zu schliessen, dass sie nicht über ein genügendes politisches Profil verfüge, um die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Vorfluchtgründe unglaubhaft geblieben. Es gebe also keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat als der äthiopischen Regierung bösgesinnte Person in deren Visier geraten oder in irgendeiner Form als Oppositionelle oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden hätte. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KINJIT/CUDP Kenntnis erlangt hätten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass in der Schweiz viele politische Kundgebungen von im Exil lebenden Personen stattfinden würden, auf deren Gruppenfotos oftmals hunderte von Teilnehmern zu sehen seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all den abgebildeten, oftmals schwerlich erkennbaren Gesichtern einen konkreten Namen zuordnen könnten. Ausserdem sei es den äthiopischen Behörden angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Im Übrigen sei den äthiopischen Behörden bekannt, dass viele äthiopische Emigranten versuchen würden, mittels exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Ferner verlange das Rundschreiben der äthiopischen Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern von den ausländischen Vertretungen nicht, gegen die zahlreichen im Ausland politisch aktiven Personen systematisch vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Die äthiopischen Behörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das politische System darstelle. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Auf jeden Fall gehöre sie nicht zum "harten Kern" der im Ausland aktiven äthiopischen Oppositionellen, gegen den sich das Interesse der äthiopischen Behörden richte. 4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, als (...) der Schweizer CUDP sei sie seit dem ersten Tag an der Erfolgsgeschichte der Organisation beteiligt gewesen. Dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet dem Kanton (...) zugeteilt worden sei, wo nur sehr wenige Äthiopier leben, könne ihr nicht angelastet werden. Ein deutliches Zeichen für das ausgeprägte politische Profil der Beschwerdeführerin seien ihre fundierten Kenntnisse über die Entstehungsgeschichte und die Struktur der KINJIT. Eine starke Identifikation mit der KINJIT aber sei gerade ein Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine Gefahr für die äthiopischen Behörden darstellen könnte. Der Bekanntheitsgrad, welchen die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des Heimatstaates aufgewiesen habe, stelle lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage dar, ob die Behörden Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im Ausland haben würden. Vorliegend müsse vor allem dem Grad der Überwachung äthiopischer Regimegegner im Ausland als weiteres Kriterium besondere Beachtung geschenkt werden. Im Weiteren bedeute die fehlende Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht, dass die Beschwerdeführerin ihnen nicht bereits vor ihrer Ausreise als politische oder unbequeme Person bekannt gewesen sei. Eine solche Konstellation sei geradezu typisch für Fälle, bei denen Nachfluchtgründe geltend gemacht würden. Zur Untermauerung seines Vorbringens, die äthiopische Regierung sei durchaus in der Lage, sämtliche exilpolitisch aktiven Personen - trotz der Grösse der Exilgemeinde - zu überwachen, stützte sich der Rechtsvertreter auf einen Bericht von G. S. vom 7. Oktober 2007. Im Weiteren wird vorgebracht, die Auffassung der Vorinstanz, wonach bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien, befremde umso mehr, als Fälle bekannt seien, in welchen das BFM Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes der Beschwerdeführerin aufgewiesen habe, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen zugesprochen habe. Die angefochtene Verfügung verstosse somit auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ein beachtliches politisches Profil verfüge, aufgrund dessen ihr bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn die äthiopischen Behörden bis anhin keine Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin erlangt haben sollten, würde dies spätestens mit Beantragung eines Passes, eines Laisser-passer oder bei der Einreise geschehen. Daher hätte die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit allergrösster Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Infolgedessen sei sie als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. So wird zwar in der Beschwerde einerseits auf das Protokoll der Anhörung vom 3. März 2008 hingewiesen, andererseits wird auch der bereits erwähnte Bericht von G. S. zitiert. Dieser Bericht ist aber allgemeiner Natur und weist keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Dokumente, welche die Beschwerdeführerin - wie behauptet - als erkennbares aktives Mitglied der KINJIT/CUDP oder mindestens als individualisierbare Sympathisantin bestätigen würden, wurden bis dato nicht eingereicht. Bezüglich der beim BFM eingereichten Dokumente (vgl. A.c) kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP informiert sind. Das BFM führt denn auch in der angefochtenen Verfügung aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die Vorinstanz im Verfahren N _______, welches gleichgelagert sei, subjektive Nachfluchtgründe anerkannt habe. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem Asylverfahren N _______ veränderte Beurteilung nicht zu beanstanden ist, wobei offen bleiben kann, ob die beiden Sachverhalte tatsächlich gleich im Rechtssinne sind. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin lediglich in Demonstrationsteilnahmen und Kontaktaufnahmen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu - entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich im Übrigen erst mit Gründung der Support Organisation der KINJIT/CUDP in der Schweiz im Januar 2006, mithin nach ihrer Einreise in die Schweiz, politisch betätigt hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 In der Beschwerde bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Weiteren vor, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig zu bezeichnen, da die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen müsste. Vor dem geschilderten Hintergrund bestünden durchaus Gründe für die Annahme, dass eine konkrete Gefahr ("real risk") im Sinne einer von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfassten verbotenen Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) eine Auslieferung in ein Land, in dem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage sowie den notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen sei. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements führe. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei der Vollzug der Wegweisung wegen des Vorliegens einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch unzumutbar. So sei zu berücksichtigen, dass sich der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien in jüngster Zeit wieder verschärft habe. Insbesondere im Jahre 2007 habe es zahlreiche Auseinandersetzungen an der äthiopisch-eritreischen Grenze gegeben. Zur Veranschaulichung dieser Entwicklung wurde ein Bericht des UK Home Office (vgl. Country of Origin Information Report Eritrea vom 4. September 2007) zitiert. Diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass der Grenzkonflikt keineswegs beigelegt sei und der Krieg mit all seinen Folgen für die Betroffenen jederzeit erneut ausbrechen könne. Ein erneuter Kriegsausbruch hätte eine schreckliche humanitäre Krise zur Folge. Angesichts dieser Umstände sei ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch aus humanitären Gründen unzumutbar. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 6.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie dort bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Die Gebühr beläuft sich auf Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). In der angefochtenen Verfügung hat das BFM gestützt auf die erwähnten Bestimmungen eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhoben, weil es das erneut gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. 8.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt, obschon sie bedürftig sei und sich ihre Vorbringen nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hätten. Dadurch werde nicht nur Art. 17b Abs. 2 AsylG verletzt, sondern auch Art. 29 Abs. 3 BV, welcher vorsehe, dass jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. 8.3 Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, mithin davon auszugehen ist, sie verfüge über regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürftig. Somit ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 17b Abs. 2 AsylG und Art. 29 Abs. 3 BV vorliegt und die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 1'200.-- gerechtfertigt war. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 hat der zuständige Instruktionsrichter aufgrund der damaligen Aktenlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Wie schon ausgeführt wurde, steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Februar 2008 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so dass ihre diesbezüglichen Angaben in der Gesuchsbegründung nicht den Tatsachen entsprechen und davon auszugehen ist, sie verfüge über regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürftig. Die der Beschwerde beigelegte Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2007 war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr aktuell, weshalb auf die Zwischenverfügung vom 15. April 2008 zurückzukommen ist. Infolge Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: