Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat am 3. Juni 2007 und gelangte am folgenden Tag legal mit einem Visum in die Schweiz, wo sie am 25. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein erstes Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2008 ab. A.b Mit Eingabe vom 24. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie sei Mitglied der KINIJIT Support Organisation Switzerland (KSOS), sei eine führende Person in ihrem Wohnkanton und habe sich im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit betätigt. Darüber hinaus habe sie Informationen weitergeleitet, die sie vom Vorsitzenden der KINIJIT erhalten habe. Mit zwei weiteren Mitgliedern organisiere sie Treffen in B._______. Einmal habe sie an einer Versammlung der KINIJIT teilgenommen. Für die Organisation Associations des Ethiopiens en Suisse (AES) habe sie einmal einen Beitrag einbezahlt. Am (...) habe sie an einer Demonstration teilgenommen, wobei sie sich mit einem Megafon an die versammelte Menge gewandt und eine Ansprache gehalten habe. Am (...) sei sie ausserdem an einer Protestkundgebung vor (...) in C._______ beteiligt gewesen. Zusammen mit Führungsmitgliedern habe sie dem (...) eine Petition überreicht. Zudem habe sie die Teilnehmer angeführt, indem sie per Mikrofon Forderungen gestellt habe. Fotos der beiden Protestaktionen seien im Internet veröffentlicht worden. Am (...) habe sie erneut an einer Demonstration teilgenommen. Schliesslich habe sie im Internet regimekritische Artikel veröffentlicht. Da die äthiopische Regierung die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute überwache, befürchte sie, von den heimatlichen Behörden erkannt worden zu sein und bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen zu müssen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gelegt:
- Im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich der Protestaktion vom (...) in D._______ abgebildet ist,
- ein Flugblatt mit Slogans für die besagte Protestaktion,
- drei angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und in Diskussionsforen im Internet publizierte Beiträge vom (...) zu verschiedenen Themen,
- im Internet publizierte Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin bei der Protestaktion vom (...) in C._______ zu sehen ist,
- E-Mails des Präsidenten der KSOS an äthiopische Nachrichtenportale zur Protestaktion vom (...) mit dem Hinweis, ein ausführlicher Bericht werde seitens der Beschwerdeführerin zugestellt,
- zwei angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel vom (...) mit den Titeln "(...)" und "(...)",
- ein Bestätigungsschreiben des (...) der KSOS vom (...),
- eine provisorische Identitätskarte der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2007 mit englischer Übersetzung und
- eine Kopie ihres am 23. September 2008 vom Kanton B._______ ausgestellten Führerausweises. A.c Am 30. Oktober 2009 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Zur Untermauerung reichte sie folgende Beweismittel nach: Eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) der AES vom (...), zwei angeblich von ihr verfasste und im Internet publizierte Artikel vom (...) mit den Titeln "(...)" und "(...)" sowie zwei Fotos, auf denen sie anlässlich einer Demonstration vom (...) in D._______ abgebildet ist. B. B.a Mit Verfügung vom 12. November 2009 - eröffnet am 16. November 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. Als Begründung wurde insbesondere festgehalten, die blosse Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Diese Vereinigung betätige sich in der Schweiz vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst als politisch unabhängig (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB 138/2004), weshalb es sich nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KINIJIT/CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitischen Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Der Rechtsvertreter habe im zweiten Asylgesuch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Protestaktion vom (...) zusammen mit den führenden Mitgliedern der KSOS dem (...) eine Petition überreicht habe. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin dieses Ereignis bei der Anhörung vom 30. Oktober 2009 trotz mehrmaliger Nachfrage nicht genannt (Akte B8, S. 6). Auf Vorhalt hin habe sie angegeben, sie habe dies nicht mehr erwähnt, da dies ganz normal und klar sei (Akte B8, S. 6). Diese Erklärung könne jedoch nicht gehört werden und es müsse der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Überreichung der Petition keine besondere Rolle gespielt habe. Im Weiteren sei aufgrund der Tatsache, wonach Hunderte von regimekritischen Artikeln im Internet veröffentlicht würden, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen des Verfassens entsprechender Artikel nicht ins Blickfeld der äthiopischen Regierung geraten sei. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung entsprechenden Bild- und Textmaterials usw.) nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" aktiver oppositioneller Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. B.b Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, und ihr Asylgesuch abzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich einer KINIJIT Versammlung vom (...) in E._______ erkennbar ist, ein E-Mail-Ausdruck vom (...), ein angeblich von ihr veröffentlichter Artikel vom (...) mit dem Titel "(...)", ein Kurzbericht von The Advocates for Human Rights vom 8. Dezember 2009, diverse im Internet publizierte Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich einer vor dem (...) in D._______ stattgefundenen Kundgebung vom (...) zu sehen ist und die Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 10. Dezember 2009. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ratenzahlung des Kostenvorschusses. Als Beleg für ihre Bedürftigkeit reichte sie eine zweite Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 29. Dezember 2009 zu den Akten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Januar 2010 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen dargelegt, angesichts ihres Profils als Intellektuelle und des verstärkten Vorgehens der äthiopischen Behörden sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den heimatlichen Behörden ein Begriff geworden sei. Insbesondere ihre differenzierten Artikel, welche vielfältige Reaktionen hervorgerufen hätten, seien dabei verstärkt zu gewichten. Ihre Furcht, wegen der Mitgliedschaft bei der KINIJIT, ihrer Kontakte zu AES sowie wegen ihrer Internetartikel bei einer Rückkehr nach Äthiopien Opfer staatlicher Verfolgung zu werden, sei wohl begründet.
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren, abzuweisen.
E. 5.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe geltend machte, das Bundesverwaltungsgericht indessen rechtskräftig feststellte, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden ihrer Aktivitäten angesichts der bescheidenen Qualität und des geringen Ausmasses des exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich. Zudem erscheine die Beschwerdeführerin nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin, weshalb sie von den Behörden kaum als "extremes Element" wahrgenommen werden könne (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5142/2007 vom 11. Dezember 2008 E.5.5 S. 9).
E. 5.2.2 Die Beschwerdeinstanz hat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Verfahren äthiopischer Staatsangehöriger wegen fehlender Exponiertheit bereits mehrfach verneint (vgl. Urteile D- 2600/2007 vom 8. Februar 2010, D-2568/2007 vom 28. Januar 2010, D-2769/2007 vom 1. Mai 2009, D-4277/2006 vom 26. Februar 2009, D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Hinsichtlich der angeblichen Führungsfunktion bei der KINIJIT bejahte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2009 zunächst eindeutig, dass sie die führende Person für den Kanton B._______ sei (vgl. B8, F11, S. 2). Als sie daraufhin gefragt wurde, wen sie im Kanton B._______ führe und welche Position sie inne habe, antwortete sie zuerst ausweichend und erklärte nachträglich, es gebe keine solchen Strukturen in der Partei (vgl. B8, F12 f., S. 3). Angesichts ihres Aussageverhaltens ist darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich bei der KINIJIT nicht in führender Position exponiert hat. Andernfalls wäre es ihr möglich gewesen, insbesondere anzugeben, welche Personen sie führt und wo sie innerhalb der Sektion hierarchisch eingestuft ist. Obwohl die Beschwerdeführerin im Bestätigungsschreiben des (...) der AES vom (...) als aktives Mitglied bezeichnet wird, das an verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen teilnimmt, ist doch von einem geringfügigen Engagement innerhalb der AES auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst erklärte, sie habe einmal an einer Demonstration mit Herrn (...) über verschiedene Probleme diskutiert und einmal wie alle anderen Äthiopier Fr. 5.-- als Beitrag bezahlt (vgl. B8, F64, F66, S. 8). Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf den meisten der eingereichten Fotos zwar in den vorderen Reihen mit einem Megafon zu sehen ist. Wie sich jedoch dem Grundsatzurteil BVGE 2009/28 entnehmen lässt, begründet im exilpolitischen Kontext allein das Rufen von Parolen keine asylrechtlich relevante Gefahr im Heimatland. Dies umso weniger als die Benützung eines Megafons lediglich die technische Verstärkung der Parolen bewirkt und nicht ausreicht, um die Beschwerdeführerin in den Augen der äthiopischen Behörden als gefährliche Regimegegnerin erscheinen zu lassen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen angab, beim Rufen der Parolen durch das Megafon seien auch andere Leute dabei gewesen, besonders zwei Männer hätten dasselbe gemacht wie sie selbst (vgl. B8, F42, S. 5). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Rahmen von Demonstrationen und Versammlungen gemachten Fotos asylrelevante Nachteile seitens der äthiopischen Behörden befürchten muss. Auf den einzelnen Fotos ist sie zwar zusammen mit anderen Teilnehmenden erkennbar abgebildet, doch kann daraus nicht eindeutig auf ihre Identität geschlossen werden, da insbesondere ihr Name nirgends ersichtlich ist. Angesichts dieser Sachlage kann in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe sich bei den Demonstrationen nicht mehr als andere Teilnehmer aus der Masse herausgehoben.
E. 5.2.3 Was die im Internet publizierten, angeblich von der Beschwerdeführerin verfassten regimekritischen Artikel betrifft, ist zu bemerken, dass die Urheberschaft der Beschwerdeführerin trotz der durch die provisorische äthiopische Identitätskarte erstellten Identität nicht feststeht. Zum einen sind die auf den einschlägigen Artikeln ersichtlichen Unterschriften (...), (...), (...), (...) oder (...) zu spärlich, als dass eine eindeutige Identifikation der Beschwerdeführerin als Verfasserin möglich wäre. Zum anderen ist nicht auszuschliessen, dass eine andere Person, die zufälligerweise Trägerin desselben Vor- und Nachnamens ist, die Artikel verfasst hat. Schliesslich sind in casu allein aus Publikationen im Internet keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächliche Urheberschaft möglich, zumal nicht bewiesen ist, aber durchaus beweisbar wäre, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Artikel im Internet veröffentlicht hat.
E. 5.2.4 Betreffend des von der Beschwerdeführerin eingereichten Kurzberichts von The Advocates for Human Rights vom 8. Dezember 2009 ist festzuhalten, dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da dieses Dokument allgemeiner Natur ist und sich nicht konkret auf ihre Person bezieht. Schliesslich ist auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdruck der E-Mail vom (...) hinzuweisen, mit der die Beschwerdeführerin zur Demonstration vom (...) in D._______ aufgerufen haben soll. Dem Ausdruck sind jedoch keinerlei Angaben zu entnehmen, welche eindeutig die Beschwerdeführerin als Verfasserin der Nachricht identifizieren würden. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass die E-Mail nicht von der Beschwerdeführerin versandt worden sein kann, da eine Person namens F. G. (...) als Absender vermerkt ist.
E. 5.2.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Aktenlage ergibt, ist vorliegend ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin erscheinen lassen und ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken würde, zu verneinen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Infolgedessen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Detail einzugehen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 4943/2006 vom 8. Juli 2008 und E- 113/2008 vom 26. Mai 2008). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Äthiopien im August 2008 ist es dort nicht zum Ausbruch eines landesweiten Konflikts gekommen. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
E. 7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie über einen Universitätsabschluss verfügt, Englischkenntnisse aufweist und während drei Jahren als Sekretärin arbeitete (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Juli 2007; A1, S. 2 und Anhörungsprotokoll vom 19. Juli 2007; A9, D 90, S. 6). Darüber hinaus hat sie in ihrem Heimatland ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Schwestern und Bruder), welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Gemäss dem im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 23. Mai 2008 war die Beschwerdeführerin zwar wegen einer Tuberkulose-Erkrankung sowie einer ausgeprägten Eisenmangel-Blutarmut in Behandlung. Da vorliegend keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht werden und aus den Akten auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das am 29. Dezember 2009 gestellte Gesuch um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos, zumal der Kostenvorschuss bezahlt wurde. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7751/2009 {T 0/2} Urteil vom 6. August 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat am 3. Juni 2007 und gelangte am folgenden Tag legal mit einem Visum in die Schweiz, wo sie am 25. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein erstes Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2008 ab. A.b Mit Eingabe vom 24. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie sei Mitglied der KINIJIT Support Organisation Switzerland (KSOS), sei eine führende Person in ihrem Wohnkanton und habe sich im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit betätigt. Darüber hinaus habe sie Informationen weitergeleitet, die sie vom Vorsitzenden der KINIJIT erhalten habe. Mit zwei weiteren Mitgliedern organisiere sie Treffen in B._______. Einmal habe sie an einer Versammlung der KINIJIT teilgenommen. Für die Organisation Associations des Ethiopiens en Suisse (AES) habe sie einmal einen Beitrag einbezahlt. Am (...) habe sie an einer Demonstration teilgenommen, wobei sie sich mit einem Megafon an die versammelte Menge gewandt und eine Ansprache gehalten habe. Am (...) sei sie ausserdem an einer Protestkundgebung vor (...) in C._______ beteiligt gewesen. Zusammen mit Führungsmitgliedern habe sie dem (...) eine Petition überreicht. Zudem habe sie die Teilnehmer angeführt, indem sie per Mikrofon Forderungen gestellt habe. Fotos der beiden Protestaktionen seien im Internet veröffentlicht worden. Am (...) habe sie erneut an einer Demonstration teilgenommen. Schliesslich habe sie im Internet regimekritische Artikel veröffentlicht. Da die äthiopische Regierung die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute überwache, befürchte sie, von den heimatlichen Behörden erkannt worden zu sein und bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen zu müssen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gelegt:
- Im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich der Protestaktion vom (...) in D._______ abgebildet ist,
- ein Flugblatt mit Slogans für die besagte Protestaktion,
- drei angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und in Diskussionsforen im Internet publizierte Beiträge vom (...) zu verschiedenen Themen,
- im Internet publizierte Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin bei der Protestaktion vom (...) in C._______ zu sehen ist,
- E-Mails des Präsidenten der KSOS an äthiopische Nachrichtenportale zur Protestaktion vom (...) mit dem Hinweis, ein ausführlicher Bericht werde seitens der Beschwerdeführerin zugestellt,
- zwei angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel vom (...) mit den Titeln "(...)" und "(...)",
- ein Bestätigungsschreiben des (...) der KSOS vom (...),
- eine provisorische Identitätskarte der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2007 mit englischer Übersetzung und
- eine Kopie ihres am 23. September 2008 vom Kanton B._______ ausgestellten Führerausweises. A.c Am 30. Oktober 2009 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Zur Untermauerung reichte sie folgende Beweismittel nach: Eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) der AES vom (...), zwei angeblich von ihr verfasste und im Internet publizierte Artikel vom (...) mit den Titeln "(...)" und "(...)" sowie zwei Fotos, auf denen sie anlässlich einer Demonstration vom (...) in D._______ abgebildet ist. B. B.a Mit Verfügung vom 12. November 2009 - eröffnet am 16. November 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. Als Begründung wurde insbesondere festgehalten, die blosse Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Diese Vereinigung betätige sich in der Schweiz vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst als politisch unabhängig (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB 138/2004), weshalb es sich nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KINIJIT/CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitischen Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Der Rechtsvertreter habe im zweiten Asylgesuch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Protestaktion vom (...) zusammen mit den führenden Mitgliedern der KSOS dem (...) eine Petition überreicht habe. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin dieses Ereignis bei der Anhörung vom 30. Oktober 2009 trotz mehrmaliger Nachfrage nicht genannt (Akte B8, S. 6). Auf Vorhalt hin habe sie angegeben, sie habe dies nicht mehr erwähnt, da dies ganz normal und klar sei (Akte B8, S. 6). Diese Erklärung könne jedoch nicht gehört werden und es müsse der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Überreichung der Petition keine besondere Rolle gespielt habe. Im Weiteren sei aufgrund der Tatsache, wonach Hunderte von regimekritischen Artikeln im Internet veröffentlicht würden, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen des Verfassens entsprechender Artikel nicht ins Blickfeld der äthiopischen Regierung geraten sei. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung entsprechenden Bild- und Textmaterials usw.) nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" aktiver oppositioneller Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. B.b Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, und ihr Asylgesuch abzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich einer KINIJIT Versammlung vom (...) in E._______ erkennbar ist, ein E-Mail-Ausdruck vom (...), ein angeblich von ihr veröffentlichter Artikel vom (...) mit dem Titel "(...)", ein Kurzbericht von The Advocates for Human Rights vom 8. Dezember 2009, diverse im Internet publizierte Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich einer vor dem (...) in D._______ stattgefundenen Kundgebung vom (...) zu sehen ist und die Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 10. Dezember 2009. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ratenzahlung des Kostenvorschusses. Als Beleg für ihre Bedürftigkeit reichte sie eine zweite Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 29. Dezember 2009 zu den Akten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Januar 2010 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen dargelegt, angesichts ihres Profils als Intellektuelle und des verstärkten Vorgehens der äthiopischen Behörden sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den heimatlichen Behörden ein Begriff geworden sei. Insbesondere ihre differenzierten Artikel, welche vielfältige Reaktionen hervorgerufen hätten, seien dabei verstärkt zu gewichten. Ihre Furcht, wegen der Mitgliedschaft bei der KINIJIT, ihrer Kontakte zu AES sowie wegen ihrer Internetartikel bei einer Rückkehr nach Äthiopien Opfer staatlicher Verfolgung zu werden, sei wohl begründet. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren, abzuweisen. 5.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe geltend machte, das Bundesverwaltungsgericht indessen rechtskräftig feststellte, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden ihrer Aktivitäten angesichts der bescheidenen Qualität und des geringen Ausmasses des exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich. Zudem erscheine die Beschwerdeführerin nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin, weshalb sie von den Behörden kaum als "extremes Element" wahrgenommen werden könne (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5142/2007 vom 11. Dezember 2008 E.5.5 S. 9). 5.2.2 Die Beschwerdeinstanz hat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Verfahren äthiopischer Staatsangehöriger wegen fehlender Exponiertheit bereits mehrfach verneint (vgl. Urteile D- 2600/2007 vom 8. Februar 2010, D-2568/2007 vom 28. Januar 2010, D-2769/2007 vom 1. Mai 2009, D-4277/2006 vom 26. Februar 2009, D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Hinsichtlich der angeblichen Führungsfunktion bei der KINIJIT bejahte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2009 zunächst eindeutig, dass sie die führende Person für den Kanton B._______ sei (vgl. B8, F11, S. 2). Als sie daraufhin gefragt wurde, wen sie im Kanton B._______ führe und welche Position sie inne habe, antwortete sie zuerst ausweichend und erklärte nachträglich, es gebe keine solchen Strukturen in der Partei (vgl. B8, F12 f., S. 3). Angesichts ihres Aussageverhaltens ist darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich bei der KINIJIT nicht in führender Position exponiert hat. Andernfalls wäre es ihr möglich gewesen, insbesondere anzugeben, welche Personen sie führt und wo sie innerhalb der Sektion hierarchisch eingestuft ist. Obwohl die Beschwerdeführerin im Bestätigungsschreiben des (...) der AES vom (...) als aktives Mitglied bezeichnet wird, das an verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen teilnimmt, ist doch von einem geringfügigen Engagement innerhalb der AES auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst erklärte, sie habe einmal an einer Demonstration mit Herrn (...) über verschiedene Probleme diskutiert und einmal wie alle anderen Äthiopier Fr. 5.-- als Beitrag bezahlt (vgl. B8, F64, F66, S. 8). Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf den meisten der eingereichten Fotos zwar in den vorderen Reihen mit einem Megafon zu sehen ist. Wie sich jedoch dem Grundsatzurteil BVGE 2009/28 entnehmen lässt, begründet im exilpolitischen Kontext allein das Rufen von Parolen keine asylrechtlich relevante Gefahr im Heimatland. Dies umso weniger als die Benützung eines Megafons lediglich die technische Verstärkung der Parolen bewirkt und nicht ausreicht, um die Beschwerdeführerin in den Augen der äthiopischen Behörden als gefährliche Regimegegnerin erscheinen zu lassen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen angab, beim Rufen der Parolen durch das Megafon seien auch andere Leute dabei gewesen, besonders zwei Männer hätten dasselbe gemacht wie sie selbst (vgl. B8, F42, S. 5). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Rahmen von Demonstrationen und Versammlungen gemachten Fotos asylrelevante Nachteile seitens der äthiopischen Behörden befürchten muss. Auf den einzelnen Fotos ist sie zwar zusammen mit anderen Teilnehmenden erkennbar abgebildet, doch kann daraus nicht eindeutig auf ihre Identität geschlossen werden, da insbesondere ihr Name nirgends ersichtlich ist. Angesichts dieser Sachlage kann in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe sich bei den Demonstrationen nicht mehr als andere Teilnehmer aus der Masse herausgehoben. 5.2.3 Was die im Internet publizierten, angeblich von der Beschwerdeführerin verfassten regimekritischen Artikel betrifft, ist zu bemerken, dass die Urheberschaft der Beschwerdeführerin trotz der durch die provisorische äthiopische Identitätskarte erstellten Identität nicht feststeht. Zum einen sind die auf den einschlägigen Artikeln ersichtlichen Unterschriften (...), (...), (...), (...) oder (...) zu spärlich, als dass eine eindeutige Identifikation der Beschwerdeführerin als Verfasserin möglich wäre. Zum anderen ist nicht auszuschliessen, dass eine andere Person, die zufälligerweise Trägerin desselben Vor- und Nachnamens ist, die Artikel verfasst hat. Schliesslich sind in casu allein aus Publikationen im Internet keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächliche Urheberschaft möglich, zumal nicht bewiesen ist, aber durchaus beweisbar wäre, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Artikel im Internet veröffentlicht hat. 5.2.4 Betreffend des von der Beschwerdeführerin eingereichten Kurzberichts von The Advocates for Human Rights vom 8. Dezember 2009 ist festzuhalten, dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da dieses Dokument allgemeiner Natur ist und sich nicht konkret auf ihre Person bezieht. Schliesslich ist auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdruck der E-Mail vom (...) hinzuweisen, mit der die Beschwerdeführerin zur Demonstration vom (...) in D._______ aufgerufen haben soll. Dem Ausdruck sind jedoch keinerlei Angaben zu entnehmen, welche eindeutig die Beschwerdeführerin als Verfasserin der Nachricht identifizieren würden. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass die E-Mail nicht von der Beschwerdeführerin versandt worden sein kann, da eine Person namens F. G. (...) als Absender vermerkt ist. 5.2.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Aktenlage ergibt, ist vorliegend ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin erscheinen lassen und ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken würde, zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Infolgedessen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Detail einzugehen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 4943/2006 vom 8. Juli 2008 und E- 113/2008 vom 26. Mai 2008). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Äthiopien im August 2008 ist es dort nicht zum Ausbruch eines landesweiten Konflikts gekommen. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie über einen Universitätsabschluss verfügt, Englischkenntnisse aufweist und während drei Jahren als Sekretärin arbeitete (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Juli 2007; A1, S. 2 und Anhörungsprotokoll vom 19. Juli 2007; A9, D 90, S. 6). Darüber hinaus hat sie in ihrem Heimatland ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Schwestern und Bruder), welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Gemäss dem im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 23. Mai 2008 war die Beschwerdeführerin zwar wegen einer Tuberkulose-Erkrankung sowie einer ausgeprägten Eisenmangel-Blutarmut in Behandlung. Da vorliegend keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht werden und aus den Akten auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das am 29. Dezember 2009 gestellte Gesuch um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos, zumal der Kostenvorschuss bezahlt wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: