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D-4120/2013

D-4120/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat am 3. Juni 2007 und ersuchte am 25. Juni 2007 um Asyl. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5142/2007 vom 11. Dezember 2008 ab. A.b Mit Eingabe vom 24. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 12. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7751/2009 vom 6. August 2010 vollumfänglich ab. A.c Am 23. November 2012 wies das CAT (Committee Against Torture) eine an das Committee gerichtete Beschwerde ab. A.d Mit Schreiben vom 29. April 2013 beantragte das Migrationsamt des Kantons Luzern dem BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, da der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bis dato hätten keine Papiere beziehungsweise kein Laissez-passer zwecks Zwangsrückführung für die Beschwerdeführerin beschafft werden können, da die Vertretung Äthiopiens nur für reisewillige Personen heimatliche Reisedokumente ausstelle. A.e Das BFM teilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013 mit, es erwäge den kantonalen Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme abzulehnen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 30. Mai 2013. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 - der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2013 eröffnet - lehnte das BFM den Antrag des Migrationsamtes des Kantons Luzern um Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vom 29. April 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM gelte zurzeit für äthiopische Staatsangehörige, dass lediglich freiwillige Personen, die die Papierbeschaffung in den Botschaften in Genf selbständig an die Hand nähmen, ein Ersatzreisedokument erhielten. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass es dem BFM trotz verschiedener Bemühungen bis zum heutigen Tag unmöglich sei, gültige Reisepapiere für die Beschwerdeführerin zu beschaffen. Ins Gewicht falle aber die Tatsache, dass sie die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde (vgl. u.a. Stellungnahme vom 30. Mai 2013). Anhaltspunkte dafür, dass dies heute nicht mehr der Fall sei, seien nicht ersichtlich. Die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung werde durch das eigene Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht, obwohl rechtskräftig feststehe, dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für sie zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert worden sei (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010; CAT-Entscheid vom 23. November 2012). Dass die heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin bis anhin keine Reisepapiere ausstellten, gründe einzig in ihrem destruktiven Verhalten. Sollte sie der heimatlichen Auslandvertretung demgegenüber die Bereitschaft einer freiwilligen Rückreise offenkundig zu erkennen geben, dürfte das Erhältlich machen gültiger heimatlicher Reisepapiere ausser Frage stehen. Ausserdem stehe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die mögliche freiwillige Rückkehr ohnehin der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen unmöglichem Vollzug der Wegweisung entgegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23, EMARK 2000 Nr. 16, EMARK 1995 Nr. 14, EMARK 1996 Nr. 37, EMARK 1997 Nr. 27, EMARK 1998 Nr. 21). Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 17 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) sowie in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin gegen die ablehnende Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Ziff. 2), das Verfahren sei materiell zu koordinieren mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013 bezüglich Verweigerung der Zustimmung zur Härtefallbewilligung des Kantons Luzern durch das BFM (Ziff.3), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 4). Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Die von der kantonalen Behörde beantragte vorläufige Aufnahme stellt eine Ersatzmassnahme für die vorgängig im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung dar, weshalb die Zuständigkeit der asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 3 S. 136 f.).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM über den Antrag der kantonalen Migrationsbehörde informiert und eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 machte sie von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch und beantragte sinngemäss, der Antrag sei gutzuheissen. Damit hat sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63).

E. 5.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ablehnung des kantonalen Antrags um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den Beschwerdeantrag (und die diesbezügliche Begründung), es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Ziff. 2), nicht einzutreten ist.

E. 5.3 Nach dem vorstehend Gesagten geht die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt zu prüfen und habe somit die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, fehl. Prüfungsgegenstand ist vorliegend lediglich, ob die Vorinstanz den kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG beantragt der Kanton dem Bundesamt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, wenn sich der Vollzug als unmöglich erweist. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird keine vorläufige Aufnahme verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt ( Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VVWA).

E. 6.2 Nach Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen wird (vgl. Bst. B vorstehend). Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2013 (6B_617/2012) und die Feststellung der Beschwerdeführerin, die Unmöglichkeit der zwangsweisen Ausschaffung müsse einer technischen Unmöglichkeit gleichkommen, vermag in der vorliegenden Konstellation nicht zu überzeugen. Praxisgemäss ist eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn neben der zwangsweisen Ausschaffung auch die freiwillige Ausreise nicht möglich ist. Dies ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin kann, sofern sie die Bereitschaft einer freiwilligen Rückreise offenkundig zu erkennen gibt, bei der heimatlichen Auslandvertretung Reisepapiere erhältlich machen.

E. 6.3 Da die Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs durch ihr eigenes Verhalten verursacht, ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFM den Antrag der kantonalen Migrationsbehörde vom 29. April 2013 auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG und Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VVWA zu Recht abgelehnt hat. Infolgedessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Beurteilung führen würde.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden Ziffer 3 der Beschwerdebegehren und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be­schwer­de­füh­re­rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4120/2013 Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vorläufige Aufnahme (wegen technischer Unmöglichkeit); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat am 3. Juni 2007 und ersuchte am 25. Juni 2007 um Asyl. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5142/2007 vom 11. Dezember 2008 ab. A.b Mit Eingabe vom 24. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 12. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7751/2009 vom 6. August 2010 vollumfänglich ab. A.c Am 23. November 2012 wies das CAT (Committee Against Torture) eine an das Committee gerichtete Beschwerde ab. A.d Mit Schreiben vom 29. April 2013 beantragte das Migrationsamt des Kantons Luzern dem BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, da der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bis dato hätten keine Papiere beziehungsweise kein Laissez-passer zwecks Zwangsrückführung für die Beschwerdeführerin beschafft werden können, da die Vertretung Äthiopiens nur für reisewillige Personen heimatliche Reisedokumente ausstelle. A.e Das BFM teilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013 mit, es erwäge den kantonalen Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme abzulehnen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 30. Mai 2013. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 - der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2013 eröffnet - lehnte das BFM den Antrag des Migrationsamtes des Kantons Luzern um Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vom 29. April 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM gelte zurzeit für äthiopische Staatsangehörige, dass lediglich freiwillige Personen, die die Papierbeschaffung in den Botschaften in Genf selbständig an die Hand nähmen, ein Ersatzreisedokument erhielten. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass es dem BFM trotz verschiedener Bemühungen bis zum heutigen Tag unmöglich sei, gültige Reisepapiere für die Beschwerdeführerin zu beschaffen. Ins Gewicht falle aber die Tatsache, dass sie die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde (vgl. u.a. Stellungnahme vom 30. Mai 2013). Anhaltspunkte dafür, dass dies heute nicht mehr der Fall sei, seien nicht ersichtlich. Die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung werde durch das eigene Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht, obwohl rechtskräftig feststehe, dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für sie zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert worden sei (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010; CAT-Entscheid vom 23. November 2012). Dass die heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin bis anhin keine Reisepapiere ausstellten, gründe einzig in ihrem destruktiven Verhalten. Sollte sie der heimatlichen Auslandvertretung demgegenüber die Bereitschaft einer freiwilligen Rückreise offenkundig zu erkennen geben, dürfte das Erhältlich machen gültiger heimatlicher Reisepapiere ausser Frage stehen. Ausserdem stehe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die mögliche freiwillige Rückkehr ohnehin der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen unmöglichem Vollzug der Wegweisung entgegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23, EMARK 2000 Nr. 16, EMARK 1995 Nr. 14, EMARK 1996 Nr. 37, EMARK 1997 Nr. 27, EMARK 1998 Nr. 21). Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 17 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) sowie in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin gegen die ablehnende Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Ziff. 2), das Verfahren sei materiell zu koordinieren mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013 bezüglich Verweigerung der Zustimmung zur Härtefallbewilligung des Kantons Luzern durch das BFM (Ziff.3), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 4). Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Die von der kantonalen Behörde beantragte vorläufige Aufnahme stellt eine Ersatzmassnahme für die vorgängig im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung dar, weshalb die Zuständigkeit der asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 3 S. 136 f.). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM über den Antrag der kantonalen Migrationsbehörde informiert und eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 machte sie von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch und beantragte sinngemäss, der Antrag sei gutzuheissen. Damit hat sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). 5.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ablehnung des kantonalen Antrags um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den Beschwerdeantrag (und die diesbezügliche Begründung), es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Ziff. 2), nicht einzutreten ist. 5.3 Nach dem vorstehend Gesagten geht die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt zu prüfen und habe somit die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, fehl. Prüfungsgegenstand ist vorliegend lediglich, ob die Vorinstanz den kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG beantragt der Kanton dem Bundesamt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, wenn sich der Vollzug als unmöglich erweist. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird keine vorläufige Aufnahme verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt ( Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VVWA). 6.2 Nach Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen wird (vgl. Bst. B vorstehend). Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2013 (6B_617/2012) und die Feststellung der Beschwerdeführerin, die Unmöglichkeit der zwangsweisen Ausschaffung müsse einer technischen Unmöglichkeit gleichkommen, vermag in der vorliegenden Konstellation nicht zu überzeugen. Praxisgemäss ist eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn neben der zwangsweisen Ausschaffung auch die freiwillige Ausreise nicht möglich ist. Dies ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin kann, sofern sie die Bereitschaft einer freiwilligen Rückreise offenkundig zu erkennen gibt, bei der heimatlichen Auslandvertretung Reisepapiere erhältlich machen. 6.3 Da die Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs durch ihr eigenes Verhalten verursacht, ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFM den Antrag der kantonalen Migrationsbehörde vom 29. April 2013 auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG und Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VVWA zu Recht abgelehnt hat. Infolgedessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Beurteilung führen würde.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden Ziffer 3 der Beschwerdebegehren und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be­schwer­de­füh­re­rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: