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D-5142/2007

D-5142/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - hat ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2007 verlassen und ist am 4. Juni 2007 in die Schweiz gereist und hat am 25. Juni 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten ein Asylgesuch gestellt. B. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 3. Juli 2007 in der Empfangsstelle sowie anlässlich der Anhörung vom 28. Juli 2008 durch die zuständige kantonale Behörde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Sympathisantin der Kinjit-Partei gewesen und habe für diese vor allem Flyers gedruckt und verteilt, aber auch an Veranstaltungen teilgenommen und mitgeholfen. Am 25. Mai 2006 sei sie in der Nacht ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo sie einen Monat lang inhaftiert gewesen und auch gefoltert worden sei. Am 24. Juli 2006 sei sie auf Kaution freigelassen worden. Eines Tages habe man sie in ihrem Haus angeschossen, der Schuss habe aber nur ihr Gesicht gestreift. Als sich ihr die Möglichkeit geboten habe für ihren Arbeitsgeber (...) an einem Symposium (...) in Genf teilzunehmen, wofür sie auch ein Visum aus der Schweizer Botschaft in Addis Abeba erhalten habe, habe sie die Möglichkeit genutzt, in der Schweiz zu bleiben und ein Asylgesuch zu stellen. In der Schweiz angelangt, habe sie aus Angst wieder zurückgeschickt zu werden, ihre Identitätspapiere zerrissen. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde, beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 2. August 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Februar 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und betreffend des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Beweismittel - eine Kopie der Bestätigung ihrer Haft in Äthiopien - ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 setzte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur schriftlichen Replik und zur Nachreichung der originalen Haftbestätigung. I. Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 19. März 2008 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung und reichte die geforderte Originalbestätigung ihrer Haftzeit ein. Sie reichte zudem folgende Beweismittel ein:

- Quittung der Schweizer Vertretung in Addis Abeba für die von der Beschwerdeführerin bezahlten Visumsgebühr

- Flugticket der Beschwerdeführerin

- Einladungsschreiben der (...)

- Deckblatt der Broschüre des (...)

- vier Fotos einer Kinjit-Veranstaltung vom 4. Oktober 2007

- (...)

- Dokument der Kinijit vom 4. Oktober 2007 J. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen zweiten Schriftenwechsel an. K. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 16. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 ordnete der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist an zur Stellungnahme. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Mai 2008 replizierte die Beschwerdeführerin fristgereicht. Auf die Begründung sowie die mit der Eingabe eingereichten Dokumente wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde zwar in italienischer Sprache verfasst, jedoch hat die Beschwerdeführerin ihre letzten Eingaben durch ihren Rechtsvertreter in deutscher Sprache eingereicht und ist zudem in einem deutschsprachigen Kanton wohnhaft. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG in deutscher Sprache zu verfassen.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).

E. 2.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. So habe die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge, nach der Einreise in die Schweiz ihre Identitätspapiere zerrissen. Genau ein solches Verhalten gelte es jedoch mit Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG zu vermeiden.

E. 3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind in casu keine entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 lit. a AsylG ersichtlich. Inbesondere kann nicht als entschuldbarer Grund angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin angab, ihre Reisepapiere zerrissen zu haben. Es bleibt somit zu prüfen, ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG nötig sind beziehungsweise gewesen wären.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. So habe die Beschwerdeführerin bloss oberflächliche und kaum fundierte Angaben über ihre vermeintlich zu unterstützende Partei machen können. Zudem habe sie durch die verspätete Beweismitteleingabe die Mitwirkungspflicht verletzt und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die eingegebenen Dokumente nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt habe einreichen können.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, ihre Reisegeschichte sei durch die verspätet eingebrachten Dokumente genügend glaubhaft gemacht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG könnten verspätete Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen, auch trotz Verspätung berücksichtigt werden. Auch sei ihre exilpolitische Tätigkeit in der Kinijit-Partei, die durch eingereichte Fotos bewiesen sei, ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Geschichte, weshalb auf ihr Gesuch einzutreten und eine materielle Würdigung vorzunehmen sei.

E. 4.3 Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auf, welches bei einer äthiopischen Kinijit-Sympathisantin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit keine Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs feststellte (vgl. BVGE D-5060/2007).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellte zudem mit Eingabe eines Arztzeugnisses fest, sie leide an Tuberkulose und durch eine Wegweisung nach Äthiopien würde eine notwendige medizinische Betreuung unterbrochen werden.

E. 5.1 Die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bedeutet, dass deren Vorbringen derart offensichtlich unbegründet sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer Gefährdungslage der Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise verneint wird.

E. 5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin oberflächlich ausgefallen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass eine ausgebildete (Universitätsabschluss im Jahre 2001) Person, die sich für das politische Geschehen in ihrem Land interessiert, bloss solche vagen Angaben bezüglich der zu unterstützenden Partei machen kann. Auch die eingereichten Dokumente untermauern zwar die Reisegeschichte, jedoch kann durch diese die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin kaum bewiesen werden. So wird diese zwar mit wichtigen Vertretern der Kinijit-Partei abgelichtet, allerdings kann bloss daraus kaum auf eine Aktivität in genannter Partei geschlossen werden. Auch die Fotos der Demonstration vermögen die vermeintliche aktive Tätigkeit bei genannter Partei nicht zu bekräftigen, da die Partei auf den Plakaten weder erwähnt wird, noch entsprechende Proklamationen über deren Ideen und Ansichten auf den von den Demonstranten hochgehaltenen Plakaten ersichtlich sind. Es ist zudem fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen angab, sie sei bloss Sympathisantin der Kinijit-Partei und kein Mitglied, in ihrer Beschwerdeschrift hingegen angab, sie sei Mitglied der genannten Partei und verfüge über einen Mitgliedsausweis, welchen sie einzureichen gedenke, was sie jedoch bis zum Entscheidzeitpunkt unterliess. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin Dokumente, wie den Flugschein und die Einladung zu einer Konferenz in Genf, erst am Ende des Verfahrens eingereicht hat, diese Dokumente aber schon vorher besass.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das BFM hätte zusätzliche Abklärungen treffen müssen, da im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unter Umständen hätte gegeben sein können. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (D-5060/2007), in welchem jedoch Gegenstand des Verfahrens die Frage der Aussichtslosigkeit des Begehrens im Sinne eines Nichteintretens nach Art. 17b AsylG bildete, weshalb die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten nichts ableiten kann. Zudem war die betroffene Äthiopierin im obgenannten Urteil zwar auch Mitglied der Kinijit-Partei, diese war aber im Gegensatz zur Beschwerdeführerin politisch vorbelastet, hatte ein politisches Profil und hat in der Schweiz an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; diese Angaben wurden im Gegensatz zu diesem Fall substanziiert begründet und mit genügend Beweismitteln untermauert.

E. 5.4 In einem neueren Urteil des Bundesverwaltunsgerichtes im Zusammenhang mit einem zweiten Asylgesuch betreffend subjektive Nachfluchtgründe (D-2146/2008 vom 26. Mai 2008) wird festgestellt, dass äthiopische Exilkreise zwar tatsächlich durch die äthiopischen Behörden sporadisch überwacht werden, dieser Umstand an sich aber noch nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.

E. 5.5 Die eingereichten Fotos sind den Akten zufolge nirgends veröffentlicht worden und auch sonst weist nichts auf eine erfolgte Identifizierung des äthiopischen Geheimdienstes hin. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ist im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden ihrer Aktivitäten angesichts der bescheidenen Qualität und des geringen Ausmasses ihres exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich. Zudem erscheint die Beschwerdeführerin nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin und kann daher von den Behörden kaum als "extremes Element" wahrgenommen werden (vgl. D-2146/2008 vom 26. Mai 2008).

E. 5.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6.), weshalb das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AUG).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Demnach stellt die Rückschiebung in ihr Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar.

E. 6.3 Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese an einer noch nicht ausgebrochenen Tuberkuloseerkrankung leidet, deren Behandlung durch eine Rückweisung unterbrochen würde. Zudem sei im Herkunftsland der Beschwerdeführerin keine adäquate Behandlung möglich, da die medizinische Versorgung in Äthiopien unzureichend sei. Gemäss eingereichtem ärztlichen Gutachten brauche die Beschwerdeführerin eine neunmonatige Behandlung unter regelmässiger Einnahme von Medikamenten und einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle. Da die Behandlung Ende April 2008 begonnen hat, müsste die Beschwerdeführerin gemäss Arzt bis Ende Februar 2009 in der Schweiz behandelt werden.

E. 6.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen mangels Substanziierung weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht einen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessenden Grund dar. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin, die noch nicht ausgebrochen ist und demnach gemäss eingereichtem Arztbericht vom 23. Mai 2008 vorsorgeweise behandelt werden kann, erscheint zu wenig gravierend, um eine Unzumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen. So gab der zuständige Arzt an, die neunmonatige Behandlung habe am 30. April 2008 begonnen und bestehe aus der Einnahme von zwei verschiedenen Medikamenten sowie regelmässiger ärztlicher Kontrolle. Der wesentliche Teil der Behandlung ist somit bereits in der Schweiz erfolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung beziehungsweise den verbleibenden Monat der Behandlung in ihrem Heimatstaat abschliessen kann.

E. 6.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mithin auch als zumutbar erachtet werden.

E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist demnach der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 172.320.2) grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 betreffend den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde insgesamt nicht aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: die mit Eingaben vom 19. März sowie 28. Mai 2008 eingereichten Fotos [total 12]) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5142/2007/cvv {T 0/2} Urteil vom 11. Dezember 2008 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Simona Liechti. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - hat ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2007 verlassen und ist am 4. Juni 2007 in die Schweiz gereist und hat am 25. Juni 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten ein Asylgesuch gestellt. B. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 3. Juli 2007 in der Empfangsstelle sowie anlässlich der Anhörung vom 28. Juli 2008 durch die zuständige kantonale Behörde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Sympathisantin der Kinjit-Partei gewesen und habe für diese vor allem Flyers gedruckt und verteilt, aber auch an Veranstaltungen teilgenommen und mitgeholfen. Am 25. Mai 2006 sei sie in der Nacht ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo sie einen Monat lang inhaftiert gewesen und auch gefoltert worden sei. Am 24. Juli 2006 sei sie auf Kaution freigelassen worden. Eines Tages habe man sie in ihrem Haus angeschossen, der Schuss habe aber nur ihr Gesicht gestreift. Als sich ihr die Möglichkeit geboten habe für ihren Arbeitsgeber (...) an einem Symposium (...) in Genf teilzunehmen, wofür sie auch ein Visum aus der Schweizer Botschaft in Addis Abeba erhalten habe, habe sie die Möglichkeit genutzt, in der Schweiz zu bleiben und ein Asylgesuch zu stellen. In der Schweiz angelangt, habe sie aus Angst wieder zurückgeschickt zu werden, ihre Identitätspapiere zerrissen. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde, beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 2. August 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Februar 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und betreffend des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Beweismittel - eine Kopie der Bestätigung ihrer Haft in Äthiopien - ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 setzte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur schriftlichen Replik und zur Nachreichung der originalen Haftbestätigung. I. Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 19. März 2008 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung und reichte die geforderte Originalbestätigung ihrer Haftzeit ein. Sie reichte zudem folgende Beweismittel ein:

- Quittung der Schweizer Vertretung in Addis Abeba für die von der Beschwerdeführerin bezahlten Visumsgebühr

- Flugticket der Beschwerdeführerin

- Einladungsschreiben der (...)

- Deckblatt der Broschüre des (...)

- vier Fotos einer Kinjit-Veranstaltung vom 4. Oktober 2007

- (...)

- Dokument der Kinijit vom 4. Oktober 2007 J. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen zweiten Schriftenwechsel an. K. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 16. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 ordnete der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist an zur Stellungnahme. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Mai 2008 replizierte die Beschwerdeführerin fristgereicht. Auf die Begründung sowie die mit der Eingabe eingereichten Dokumente wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde wurde zwar in italienischer Sprache verfasst, jedoch hat die Beschwerdeführerin ihre letzten Eingaben durch ihren Rechtsvertreter in deutscher Sprache eingereicht und ist zudem in einem deutschsprachigen Kanton wohnhaft. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG in deutscher Sprache zu verfassen. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 2.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.). 2.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. So habe die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge, nach der Einreise in die Schweiz ihre Identitätspapiere zerrissen. Genau ein solches Verhalten gelte es jedoch mit Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG zu vermeiden. 3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind in casu keine entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 lit. a AsylG ersichtlich. Inbesondere kann nicht als entschuldbarer Grund angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin angab, ihre Reisepapiere zerrissen zu haben. Es bleibt somit zu prüfen, ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG nötig sind beziehungsweise gewesen wären. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. So habe die Beschwerdeführerin bloss oberflächliche und kaum fundierte Angaben über ihre vermeintlich zu unterstützende Partei machen können. Zudem habe sie durch die verspätete Beweismitteleingabe die Mitwirkungspflicht verletzt und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die eingegebenen Dokumente nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt habe einreichen können. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, ihre Reisegeschichte sei durch die verspätet eingebrachten Dokumente genügend glaubhaft gemacht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG könnten verspätete Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen, auch trotz Verspätung berücksichtigt werden. Auch sei ihre exilpolitische Tätigkeit in der Kinijit-Partei, die durch eingereichte Fotos bewiesen sei, ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Geschichte, weshalb auf ihr Gesuch einzutreten und eine materielle Würdigung vorzunehmen sei. 4.3 Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auf, welches bei einer äthiopischen Kinijit-Sympathisantin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit keine Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs feststellte (vgl. BVGE D-5060/2007). 4.4 Die Beschwerdeführerin stellte zudem mit Eingabe eines Arztzeugnisses fest, sie leide an Tuberkulose und durch eine Wegweisung nach Äthiopien würde eine notwendige medizinische Betreuung unterbrochen werden. 5. 5.1 Die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bedeutet, dass deren Vorbringen derart offensichtlich unbegründet sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer Gefährdungslage der Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise verneint wird. 5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin oberflächlich ausgefallen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass eine ausgebildete (Universitätsabschluss im Jahre 2001) Person, die sich für das politische Geschehen in ihrem Land interessiert, bloss solche vagen Angaben bezüglich der zu unterstützenden Partei machen kann. Auch die eingereichten Dokumente untermauern zwar die Reisegeschichte, jedoch kann durch diese die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin kaum bewiesen werden. So wird diese zwar mit wichtigen Vertretern der Kinijit-Partei abgelichtet, allerdings kann bloss daraus kaum auf eine Aktivität in genannter Partei geschlossen werden. Auch die Fotos der Demonstration vermögen die vermeintliche aktive Tätigkeit bei genannter Partei nicht zu bekräftigen, da die Partei auf den Plakaten weder erwähnt wird, noch entsprechende Proklamationen über deren Ideen und Ansichten auf den von den Demonstranten hochgehaltenen Plakaten ersichtlich sind. Es ist zudem fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen angab, sie sei bloss Sympathisantin der Kinijit-Partei und kein Mitglied, in ihrer Beschwerdeschrift hingegen angab, sie sei Mitglied der genannten Partei und verfüge über einen Mitgliedsausweis, welchen sie einzureichen gedenke, was sie jedoch bis zum Entscheidzeitpunkt unterliess. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin Dokumente, wie den Flugschein und die Einladung zu einer Konferenz in Genf, erst am Ende des Verfahrens eingereicht hat, diese Dokumente aber schon vorher besass. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das BFM hätte zusätzliche Abklärungen treffen müssen, da im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unter Umständen hätte gegeben sein können. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (D-5060/2007), in welchem jedoch Gegenstand des Verfahrens die Frage der Aussichtslosigkeit des Begehrens im Sinne eines Nichteintretens nach Art. 17b AsylG bildete, weshalb die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten nichts ableiten kann. Zudem war die betroffene Äthiopierin im obgenannten Urteil zwar auch Mitglied der Kinijit-Partei, diese war aber im Gegensatz zur Beschwerdeführerin politisch vorbelastet, hatte ein politisches Profil und hat in der Schweiz an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen; diese Angaben wurden im Gegensatz zu diesem Fall substanziiert begründet und mit genügend Beweismitteln untermauert. 5.4 In einem neueren Urteil des Bundesverwaltunsgerichtes im Zusammenhang mit einem zweiten Asylgesuch betreffend subjektive Nachfluchtgründe (D-2146/2008 vom 26. Mai 2008) wird festgestellt, dass äthiopische Exilkreise zwar tatsächlich durch die äthiopischen Behörden sporadisch überwacht werden, dieser Umstand an sich aber noch nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. 5.5 Die eingereichten Fotos sind den Akten zufolge nirgends veröffentlicht worden und auch sonst weist nichts auf eine erfolgte Identifizierung des äthiopischen Geheimdienstes hin. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ist im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden ihrer Aktivitäten angesichts der bescheidenen Qualität und des geringen Ausmasses ihres exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich. Zudem erscheint die Beschwerdeführerin nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin und kann daher von den Behörden kaum als "extremes Element" wahrgenommen werden (vgl. D-2146/2008 vom 26. Mai 2008). 5.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6.), weshalb das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AUG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Demnach stellt die Rückschiebung in ihr Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. 6.3 Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese an einer noch nicht ausgebrochenen Tuberkuloseerkrankung leidet, deren Behandlung durch eine Rückweisung unterbrochen würde. Zudem sei im Herkunftsland der Beschwerdeführerin keine adäquate Behandlung möglich, da die medizinische Versorgung in Äthiopien unzureichend sei. Gemäss eingereichtem ärztlichen Gutachten brauche die Beschwerdeführerin eine neunmonatige Behandlung unter regelmässiger Einnahme von Medikamenten und einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle. Da die Behandlung Ende April 2008 begonnen hat, müsste die Beschwerdeführerin gemäss Arzt bis Ende Februar 2009 in der Schweiz behandelt werden. 6.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen mangels Substanziierung weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht einen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessenden Grund dar. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin, die noch nicht ausgebrochen ist und demnach gemäss eingereichtem Arztbericht vom 23. Mai 2008 vorsorgeweise behandelt werden kann, erscheint zu wenig gravierend, um eine Unzumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen. So gab der zuständige Arzt an, die neunmonatige Behandlung habe am 30. April 2008 begonnen und bestehe aus der Einnahme von zwei verschiedenen Medikamenten sowie regelmässiger ärztlicher Kontrolle. Der wesentliche Teil der Behandlung ist somit bereits in der Schweiz erfolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung beziehungsweise den verbleibenden Monat der Behandlung in ihrem Heimatstaat abschliessen kann. 6.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mithin auch als zumutbar erachtet werden. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.7 Nach dem Gesagten ist demnach der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 172.320.2) grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 betreffend den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde insgesamt nicht aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: die mit Eingaben vom 19. März sowie 28. Mai 2008 eingereichten Fotos [total 12]) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti