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D-2146/2008

D-2146/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
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Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2146/2008 {T 0/2} Urteil vom 26. Mai 2008 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LLM. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Kostenfrage); Verfügung des BFM vom 3. März 2008 und Zwischenverfügung des BFM vom 1. Februar 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, am 27. August 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das Bundesamt das Gesuch mit Verfügung vom 24. Juli 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2003 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2008 ein zweites Asylgesuch beim Bundesamt einreichen liess, dass dabei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit in der Schweiz exilpolitisch betätigt, dass er ein aktives Mitglied der Coalition for Unity and Democracy Party (KINIJIT/CUDP) sowie der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) sei, dass er in den letzten Jahren an zahlreichen Kundgebungen gegen das äthiopische Regime teilgenommen habe, dass die von der KINIJIT organisierten Veranstaltungen von den äthiopischen Behörden überwacht würden, weshalb anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei durch die äthiopischen Behörden bereits als KINIJIT-Aktivist identifiziert worden, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil besitze, zumal er an regimefeindlichen Anlässen teilnehme, Mitglied in regimekritischen Organisationen sei und sich unermüdlich für die Demokratisierung Äthiopiens einsetze, dass die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr ins Heimatland mit höchster Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung auslösen würde, dass das äthiopische Aussenministerium mit Datum vom 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen habe, in der die äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert würden, Informationen über "extreme Elemente" zu sammeln und weiterzuleiten, dass gestützt auf die Ausführungen von Günter Schröder in dessen Bericht vom 7. Oktober 2007 zuhanden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) davon auszugehen sei, auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien würden von den äthiopischen Behörden registriert, dass die Aktivitäten von Personen, welche sich im Exil im Umfeld von regimekritischen Organisationen bewegten, spätestens bei ihrer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien bekannt würden, dass die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers aus Äthiopien ausserdem inzwischen noch länger geworden sei, dass er somit bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaft gefährdet wäre und mit Sicherheit verhaftet würde, dass somit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen sei, dass zur Untermauerung dieser Vorbringen zwei Bestätigungsschreiben der CUDP vom 13. Juli 2007 und 12. Januar 2008, ein Bestätigungsschreiben der AES vom 18. September 2006 (Kopie), Fotos einer Veranstaltung der KINIJIT vom 4. Juli 2007, Fotos einer Protestkundgebung vom 16. Februar 2007 in Bern sowie eine Fürsorgebestätigung der ors service ag (DZ Hammermühle) vom 9. Januar 2008 zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM die Begehren des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2008 als aussichtslos qualifizierte und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses innert Frist aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei Nichtbezahlung innert Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss innert Frist nicht leistete, worauf das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 3. März 2008 nicht eintrat und seine Verfügung vom 24. Juli 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass das BFM ausserdem feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2008 sowie die Verfügung vom 3. März 2008 mit Beschwerde vom 3. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der ors service ag (DZ Hammermühle) vom 9. Januar 2008 beilag, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 8. April 2008 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten erst am 22. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Instruktionsrichter die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2008 mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 aufhob und feststellte, der Beschwerde vom 3. April 2008 komme aufschiebende Wirkung zu, dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. Mai 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 13. Mai 2008 fristgerecht einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das BFM vor Erlass seines Entscheids eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG hätte durchführen müssen, unbegründet erscheint, dass die im zweiten Gesuch geltend gemachte Verfolgungsgefahr gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen als haltlos bezeichnet werden muss, dass das BFM demzufolge grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wobei es mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 AsylG lediglich verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids das rechtliche Gehör zu gewähren, dass sich der in Art. 36 Abs. 2 AsylG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör darin erschöpft, die (angeblich) neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6cbb S. 13), dass dies vorliegend zusammen mit der Gesuchseinreichung geschehen ist, da das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ausführlich begründet und mit Beweismitteln (Fotos und Bestätigungsschreiben der CUDP und der AES) untermauert wurde, dass somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen ist, dass das BFM die Begehren des Beschwerdeführers in dessen Gesuch vom 18. Januar 2008 zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge Mitglied der KINIJIT/CUDP sowie der AES ist und aktenkundig an zwei Kundgebungen dieser Gruppierungen teilgenommen hat, dass die äthiopischen Exilkreise zwar durch die äthiopischen Behörden tatsächlich sporadisch überwacht werden, dieser Umstand für sich allein genommen indessen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen müssen, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete und nicht von vornherein haltlose Indizien im vorliegenden Fall nicht bestehen, dass der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen in der Masse der Teilnehmenden unterging, zumal er sich dabei nicht speziell exponierte, dass die als Beweismittel eingereichten Fotos den Akten zufolge nirgends veröffentlicht wurden und im Übrigen die Identität des Beschwerdeführers allein aus diesen Fotos nicht zu eruieren ist, dass auch sonst nichts auf eine erfolgte Identifizierung des Beschwerdeführers durch den äthiopischen Geheimdienst hinweist, dass daher nicht anzunehmen ist, die äthiopischen Behörden hätten von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden seiner Aktivitäten angesichts der bescheidenen Qualität und Quantität seines exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich erscheint, dass ihn seine bisherige Tätigkeit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lässt, dass er daher von den äthiopischen Behörden kaum als "extremes Element" wahrgenommen würde, dass die CUDP in Äthiopien im Übrigen eine legale Partei ist, deren Anhänger nie umfassend, sondern lediglich selektiv (primär besonders exponierte Personen) verfolgt wurden, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus diesen Gründen offensichtlich nicht besteht, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG einen Gebührenvorschuss verlangt hat, dass die Vorinstanz folglich auch zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, nachdem der verlangte Gebührenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt worden war, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 13. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: