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D-5305/2008

D-5305/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. Dezember 2005 und gelangte am 27. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2006 fand in (...) die Empfangsstellenbefragung statt, und am 1. Februar 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, im Frühling 2005 sei er Sympathisant der Partei KINJIT geworden und habe jeweils Flugblätter für Demonstrationen verteilt. Sein Vater sei Mitglied dieser Partei gewesen und sei deshalb inhaftiert worden. Am zweiten Tag nach der Freilassung, nämlich am 17. Juni 2005, sei der Vater gestorben. Der Beschwerdeführer selber sei am 3. November 2005 Opfer einer Massenverhaftung geworden. Auf dem Weg ins Gefängnis sei ihm die Flucht gelungen. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, habe er sich bis zur Ausreise bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 - eröffnet am 18. Juli 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 18. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Bestätigungsschreiben der KINJIT (CUDP) Support Organisation in der Schweiz vom 28. Juli 2008 betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, einen Auszug aus dem Internet (http://www.peacereporter.net/dettaglio_articolo...) vom 1. August 2008 zur Grenzsituation zwischen Äthiopien und Eritrea, einen Auszug aus dem Internet (http://notizie.alice.it/notizie/articolo/...) vom 12. August 2008 betreffend die Verhaftung eines äthiopischen regimekritischen Reggae-Musikers sowie diverse Fotos von exilpolitischen Anlässen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2008 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Motivsubstitution (Glaubhaftigkeitsprüfung) das rechtliche Gehör, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 9. September 2008 fristgemäss einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. September 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Motivsubstitution.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen, so dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung der vorgebrachten Asylgründe erübrige. Das BFM machte hauptsächlich geltend, gemäss seiner Erkenntnis seien die bei Massenverhaftungen im Umfeld der Wahlen vom Mai 2005 mitgenommenen Personen nicht erkennungsdienstlich registriert und grundsätzlich nach kurzer Zeit ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bestätigt habe, dass er seine Personalien nicht habe angeben müssen, sei davon auszugehen, dass er den Behörden nicht bekannt gewesen sei und somit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Gemäss weiterer Erkenntnis sei die KINJIT als Oppositionskoalition im Hinblick auf die Wahlen vom Mai 2005 gegründet worden, existiere aber in dieser Form heute nicht mehr. Zudem werde die Opposition im heutigen Zeitpunkt von den Behörden nicht als Bedrohung wahrgenommen, so dass eine einfache Mitgliedschaft bei einer früheren Oppositionspartei zu keiner direkten oder indirekten Verfolgung führe.

E. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, es sei durchaus wahrscheinlich, dass er angesichts des in Äthiopien herrschenden politischen Klimas im Falle der Rückkehr in sein Heimatland dort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Selbst wenn er den äthiopischen Behörden bis anhin nicht bekannt sein sollte, würde er nach seiner Rückkehr aufgrund der in der Schweiz zugunsten der Opposition fortgesetzten Tätigkeiten mit dem Risiko einer erneuten Verhaftung sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung rechnen müssen. Zur Begründung erwähnte er den Fall eines äthiopischen Reggae-Musikers, der aufgrund seiner regimekritischen Lieder verhaftet worden sein solle. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner Teilnahme an Protestkundgebungen in der Schweiz gegen das äthiopische Regime sei es wahrscheinlich, dass er im heutigen Zeitpunkt den äthiopischen Behörden bekannt sei.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe insbesondere an, seine Vorbringen seien glaubhaft. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland über den gut kontrollierten Flughafen von (...) verlassen und dabei selbst keine Reisepapiere auf sich getragen haben will (vgl. Zwischenverfügung vom 29. August 2008). Vor diesem Hintergrund erscheint die behauptete staatliche Verfolgung als unglaubhaft, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelang, detaillierte Angaben zur Ausreise (Kosten, Reisepapiere) zu machen (vgl. Protokoll der Empfangsstellenbefragung [A1/9, S. 6]).

E. 5.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der KINJIT/CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KINJIT/CUDP informiert sind. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in der Teilnahme an Protestkundgebungen ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht bereits vor seiner Ausreise bekannt war und somit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal er bestätigte, dass er seinen Namen niemandem habe angeben müssen (vgl. Anhörung des BFM [A11/11, S. 6]).

E. 5.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es ihm weder gelang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen im Asylpunkt in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 7.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge lebte er seit der Geburt bis zur Ausreise in Äthiopien. Ausserdem verfügt er über eine neunjährige Schulbildung. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Im Weiteren hat er bei der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll gegeben, nach der "Flucht" habe er sich bei einem Freund seines Vaters aufgehalten, der ihm die Ausreise organisiert habe (A1/9, S. 5). Bei der Wiedereingliederung wird ihm diese Person behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5305/2008 {T 0/2} Urteil vom 17. Oktober 2008 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Mario Amato, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

16. Juli 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. Dezember 2005 und gelangte am 27. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2006 fand in (...) die Empfangsstellenbefragung statt, und am 1. Februar 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, im Frühling 2005 sei er Sympathisant der Partei KINJIT geworden und habe jeweils Flugblätter für Demonstrationen verteilt. Sein Vater sei Mitglied dieser Partei gewesen und sei deshalb inhaftiert worden. Am zweiten Tag nach der Freilassung, nämlich am 17. Juni 2005, sei der Vater gestorben. Der Beschwerdeführer selber sei am 3. November 2005 Opfer einer Massenverhaftung geworden. Auf dem Weg ins Gefängnis sei ihm die Flucht gelungen. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, habe er sich bis zur Ausreise bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 - eröffnet am 18. Juli 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 18. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Bestätigungsschreiben der KINJIT (CUDP) Support Organisation in der Schweiz vom 28. Juli 2008 betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, einen Auszug aus dem Internet (http://www.peacereporter.net/dettaglio_articolo...) vom 1. August 2008 zur Grenzsituation zwischen Äthiopien und Eritrea, einen Auszug aus dem Internet (http://notizie.alice.it/notizie/articolo/...) vom 12. August 2008 betreffend die Verhaftung eines äthiopischen regimekritischen Reggae-Musikers sowie diverse Fotos von exilpolitischen Anlässen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2008 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Motivsubstitution (Glaubhaftigkeitsprüfung) das rechtliche Gehör, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 9. September 2008 fristgemäss einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. September 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Motivsubstitution. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen, so dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung der vorgebrachten Asylgründe erübrige. Das BFM machte hauptsächlich geltend, gemäss seiner Erkenntnis seien die bei Massenverhaftungen im Umfeld der Wahlen vom Mai 2005 mitgenommenen Personen nicht erkennungsdienstlich registriert und grundsätzlich nach kurzer Zeit ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bestätigt habe, dass er seine Personalien nicht habe angeben müssen, sei davon auszugehen, dass er den Behörden nicht bekannt gewesen sei und somit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Gemäss weiterer Erkenntnis sei die KINJIT als Oppositionskoalition im Hinblick auf die Wahlen vom Mai 2005 gegründet worden, existiere aber in dieser Form heute nicht mehr. Zudem werde die Opposition im heutigen Zeitpunkt von den Behörden nicht als Bedrohung wahrgenommen, so dass eine einfache Mitgliedschaft bei einer früheren Oppositionspartei zu keiner direkten oder indirekten Verfolgung führe. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, es sei durchaus wahrscheinlich, dass er angesichts des in Äthiopien herrschenden politischen Klimas im Falle der Rückkehr in sein Heimatland dort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Selbst wenn er den äthiopischen Behörden bis anhin nicht bekannt sein sollte, würde er nach seiner Rückkehr aufgrund der in der Schweiz zugunsten der Opposition fortgesetzten Tätigkeiten mit dem Risiko einer erneuten Verhaftung sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung rechnen müssen. Zur Begründung erwähnte er den Fall eines äthiopischen Reggae-Musikers, der aufgrund seiner regimekritischen Lieder verhaftet worden sein solle. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner Teilnahme an Protestkundgebungen in der Schweiz gegen das äthiopische Regime sei es wahrscheinlich, dass er im heutigen Zeitpunkt den äthiopischen Behörden bekannt sei. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe insbesondere an, seine Vorbringen seien glaubhaft. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland über den gut kontrollierten Flughafen von (...) verlassen und dabei selbst keine Reisepapiere auf sich getragen haben will (vgl. Zwischenverfügung vom 29. August 2008). Vor diesem Hintergrund erscheint die behauptete staatliche Verfolgung als unglaubhaft, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelang, detaillierte Angaben zur Ausreise (Kosten, Reisepapiere) zu machen (vgl. Protokoll der Empfangsstellenbefragung [A1/9, S. 6]). 5.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der KINJIT/CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KINJIT/CUDP informiert sind. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in der Teilnahme an Protestkundgebungen ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht bereits vor seiner Ausreise bekannt war und somit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal er bestätigte, dass er seinen Namen niemandem habe angeben müssen (vgl. Anhörung des BFM [A11/11, S. 6]). 5.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es ihm weder gelang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen im Asylpunkt in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge lebte er seit der Geburt bis zur Ausreise in Äthiopien. Ausserdem verfügt er über eine neunjährige Schulbildung. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Im Weiteren hat er bei der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll gegeben, nach der "Flucht" habe er sich bei einem Freund seines Vaters aufgehalten, der ihm die Ausreise organisiert habe (A1/9, S. 5). Bei der Wiedereingliederung wird ihm diese Person behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: