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D-1035/2010

D-1035/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1035/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 1. März 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin - eine Oromo - am 12. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass sie zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, ihre Brüder seien der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) beigetreten, dass sie dadurch ebenfalls Mitglied der ONEG geworden sei, selber in-des nie Kontakt mit dieser Partei gehabt habe, dass die Behörden eines Tages ihre Brüder mitgenommen hätten und diese seither unbekannten Aufenthalts seien, dass die Behörden ungefähr einen Monat nach der Verhaftung der Brüder erneut bei ihnen zu Hause erschienen seien und ihren Vater festgenommen hätten, dass sich die Sicherheitskräfte während des Gefängnisaufenthalts ih-res Vaters wiederholt bei ihr nach dem Verbleib ihrer Brüder erkundigt und sie geschlagen hätten, dass ihr Vater nach zirka sechs Monaten wieder freigelassen worden und am 10. April 2008 an einer unbekannten Krankheit gestorben sei, dass sie nach dem Tod ihres Vaters von einer Frau aus der Umgebung erfahren habe, dass sie von den Behörden gesucht werde, dass die Behörden am frühen Morgen des 23. Juni 2008 bei ihr zu Hause erschienen seien und nach ihr gesucht hätten, dass sie habe entkommen können und in Anbetracht der geschilderten Situation ausser Landes geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 12. September 2008 nicht eintrat, dass die Vorinstanz betreffend die Fluchtgründe der Beschwerdefüh-rerin festhielt, diese seien auf den ersten Blick nicht glaubhaft, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-de mit Urteil vom 24. November 2008 vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2009 beim BFM ein zwei-tes Asylgesuch stellte, dass sie zu dessen Begründung vorbrachte, Mitglied der OLF zu sein und an zwei Kundgebungen teilgenommen zu haben, dass sie in Anbetracht dieser neuen Sachlage bei der Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, dass für weitere Einzelheiten der Eingabe und die Beweismittel auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 anhörte, dass sie dabei geltend machte, an Versammlungen der OLF teilzuneh-men, dass sie einen Antrag auf Mitgliedschaft bei dieser Organisation gestellt habe, dass sie auch an Veranstaltungen eines Oromo-Vereins teilnehme, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 das Asylgesuch vom 8. Oktober 2009 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter anderem erwog, die Beschwerdeführerin habe unstimmige Angaben zu ihrem Engagement für die OLF gemacht, weshalb dieses nicht glaubhaft sei, dass vorliegend weder aufgrund ihrer Ethnie (Oromo) noch ihrer Teilnahme an oppositionellen Kundgebungen darauf geschlossen werden könne, sie sei in ihrem Heimatland im Falle der Rückkehr in relevanter Weise gefährdet, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertretung vom 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes-sualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass der Rechtsvertreter zur Begründung geltend machte, er habe sei-ne Mandantin fälschlicherweise als Mitglied der OLF bezeichnet, dass sie aber eine aktive Supporterin dieser Bewegung sei und am 30. Januar 2010 an einer Versammlung der OLF teilgenommen habe, dass sie sich durch ihre Nähe zur regimefeindlichen OLF exponiert ha-be und vor Ort entsprechend gefährdet wäre, dass der Eingabe vier Fotos beilagen, dass auf weitere Elemente der vorinstanzlichen Begründung und Argu-mente in der Beschwerde - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift auch die Gewährung des Asyls beantragt, dass sie zur Begründung auf Vorbringen, welche im Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts vom 24. November 2008 als offensichtlich haltlos qualifiziert wurden, verweist, dass die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin geltend gemach-te exilpolitische Engagement mit zutreffender, ausführlicher und nach-vollziehbarer Begründung als für die Flüchtlingseigenschaft nicht rele-vant erachtet hat, dass gemäss Praxis eine Person, welche sich auf das Vorliegen sub-jektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wenn die Aktivitäten dem Heimat- oder Her-kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt sind und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, dass die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, als Supporte-rin der OLF an Versammlungen und regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen zu haben, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, dass in Berücksichtigung des eingereichten Bestätigungsschreibens der OLF und der Fotos eine gewisse Nähe der Beschwerdeführerin zu Oromo-Kreisen im Exil und allenfalls zur OLF zwar nicht auszuschlies-sen ist, dass aber die Behauptung ihres Vertreters, sie sei bereits Mitglied der OLF, durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wieder korrigiert wurde, dass sie gleichzeitig einräumte, in der Schweiz nicht bei der Initiierung von Aktionen beteiligt zu sein (B 15/7, Antwort 23), dass Mitglieder der OLF bei der Rückkehr zwar unter Umständen ei-ner erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein können, dass die Beschwerdeführerin als allfällige Supporterin mit einem gemäss aktueller Aktenlage offensichtlich sehr bescheidenen politischen Profil indes klarerweise nicht als eigentliche Aktivistin der OLF erscheint, dass die blosse Teilnahme an Protestveranstaltungen und andere nie-derschwellige Aktivitäten gemäss Praxis der Asylbehörden im Allge-meinen nicht zur Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nach-fluchtgründe führen, dass eine Identifizierung der Beschwerdeführerin durch die äthiopi-schen Behörden aufgrund von Bildaufnahmen nicht als ausgeschlos-sen erscheint, dass in Berücksichtigung ihres in keiner Weise herausragenden Enga-gements indes entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, sie habe den gesteigerten Argwohn von äthiopischen Regierungsagenten erweckt, dass die angebliche Vorverfolgung im ersten Asylverfahren für haltlos erachtet wurde, weshalb die Beschwerdeführerin vor der Ausreise in politischer Hinsicht offensichtlich nicht verdächtig war, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Ak-tivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen können, wenn zumin-dest glaubhaft gemacht wird, im Falle einer Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat drohe infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (vgl. Urteile des Bundesver-waltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008), dass diese Voraussetzungen gemäss obenstehenden Erwägungen vorliegend zu verneinen sind, zumal die Aktivitäten nicht als konkrete Bedrohung für das politische System in Äthiopien wahrgenommen worden sein dürften, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sie zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-ren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Äthiopien dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da in Äthiopien nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin grundsätzlich zu bejahen ist, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2008 festgehalten wurde, es sei dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da sie gegen-über den Asylbehörden bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse un-glaubhafte Angaben gemacht habe, dass diese Einschätzung nach wie vor zutrifft und vermutungsweise davon auszugehen ist, es bestehen keine individuellen Gründe, welche auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gülti-ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Vor-aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mithin nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: