Asyl und Wegweisung
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-gung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 3.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-ten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der Kinjit/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie insbesondere deren konkre-te exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten, dass sie diesbezüglich aktiv war. Die von ihr geltend gemachte politische Exponierung kann den vorliegenden Akten indes nicht entnommen werden. Anlässlich der Bundesanhörung vermittelte sie in keiner Wei-se das in den Beschwerdeeingaben gezeichnete Bild einer herausra-gend aktiven Oppositionellen. Vielmehr gab sie im Rahmen ihrer we-nig substanziierten Schilderungen lediglich an, sie habe als Anhänge-rin beziehungsweise normales Mitglied an exilpolitischen Anlässen teil-genommen (B 7/6, Antworten 30 und 40). Weitergehende Aktivitäten gab sie nicht zu Protokoll. Auch dem eingereichten Kinjit-Schreiben vom _______ kann keine Führungsfunktion entnommen wer-den, und das AES-Schreiben _______ erwähnt ledig-lich ihre Mitgliedschaft. Im Weiteren gab sie an, in den anlässlich der Anhörung eingereichten Publikationen nicht persönlich aufgeführt zu sein (B 7/6, Antwort 5). Auch den weiteren Beweismitteln sind keine Anhaltspunkte für ein markantes exilpolitisches Profil zu entnehmen. Das eingereichte Bild-material (darunter eine DVD) dürfte es den äthiopischen Behörden unter Umständen zwar ermöglicht haben, sie zu identifizieren; ein herausragendes Engagement ist so aber wiederum nicht dargetan. Die ferner eingereichten Unterlagen und Schreiben der AES, die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums, die damit im Zusammenhang stehenden Publikationen und Berichte sowie der Bericht über einen Prozess vor Ort betreffen die Beschwerdeführerin nicht persönlich; insgesamt ist mithin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass sie den gesteigerten Argwohn von äthiopischen Regierungsagenten erweckte. Im Weiteren vermochte sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens die geltend gemachte behördliche Verfol-gung nicht glaubhaft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor ihrer Ausreise sei sie den heimatlichen Behörden in politischer Hinsicht nicht aufgefallen, dürfte somit zutreffen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten indes nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von sub-jektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft ge-macht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungs-weise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Ur-teile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Einzuräumen ist, dass die Vorgehens-weise der äthiopischen Behörden bei der Einreise gegenüber Lands-leuten, die lange im Ausland weilten, unbesehen des Ausmasses ihrer allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten mit Unwägbarkeiten behaftet sein dürfte, ohne dass aber bereits deshalb auf eine konkrete Gefährdung der betroffenen Person geschlossen werden kann. Der erwähnte Um-stand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden, reicht für sich allein genommen sodann noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Viel-mehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopi-schen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkre-te Hinweise bestehen aufgrund der kaum überdurchschnittlichen Exil-tätigkeiten indes nicht (vgl. dazu wiederum die Ausführungen der Be-schwerdeführerin anlässlich der Anhörung in B 7/6). Vielmehr ist mit der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdevorbringen davon auszu-gehen, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person zwecks deren Überwachung oder Verfol-gung haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Be-schwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betä-tigt, bestehen aber nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Sie ge-hört offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interessieren. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht bei ihr von einer Bedrohung für das Regi-me ausgehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-deführerin gehalten ist, allfällige Beweismittel unverzüglich einzurei-chen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Da sie nach der Replik vom 13. Juni 2007 keine Eingabe mehr machte, ist mithin auch nicht von ei-ner allfälligen seitherigen Akzentuierung ihres politischen Profils aus-zugehen.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An die-ser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, wes-halb darauf verzichtet werden kann, auf diese detaillierter einzugehen.
E. 3.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä-gungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-tion in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D 4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwer-deführerin ausgegangen werden.
E. 5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-drohende Situation geraten würde. Es ist ihr, die zeitlebens in _______ wohnte, über eine gewisse Schulbildung und über Angehörige vor Ort verfügt, zuzumuten, sich erneut dort niederzulassen (vgl. A 1/7, S. 1 f.; A 13/17, S. 4, 6 und 8). Entsprechend kann auch in Würdigung ihrer langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden, sie gerate nach der Rückkehr im Herkunftsort _______ nicht in eine existenzielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-sung als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dies auch deshalb, weil der subeventualiter gestellte Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs mangels Begründung nicht nachvollzogen werden kann.
E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2600/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 8. Februar 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 23. September 2003 _______ Richtung Deutschland. Von _______ aus gelangte sie am 24. September 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Zu dessen Begründung machte die Beschwerdeführerin amha-rischer Ethnie aus _______ im Wesentlichen geltend, ihr Bruder sei wegen politischer Aktivitäten behördlich verfolgt worden. Nachdem er im August 2001 untergetaucht sei, hätten ihn die Behörden zuhause gesucht. Sie sei unter Drohungen aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Nach der dritten behördlichen Vor-sprache vom Herbst 2002 sei auch sie untergetaucht und in der Folge durch die Sicherheitskräfte gesucht worden. In Anbetracht der geschil-derten Situation sei sie schliesslich ausgereist. A.c Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch gestützt auf die damals in Kraft stehende Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden keine ent-schuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit. Die angebliche behördli-che Verfolgung erscheine als haltlos. Im Übrigen bestünden Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. Doch selbst wenn man von der tatsächlichen Minderjährigkeit ausgehen würde, erwiese sich der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland gleichwohl als zumutbar, da sie vor Ort über ein soziales Netz verfüge. A.d Mit Urteil vom 30. Juni 2004 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2004 ab, soweit sie auf das Rechtsmittel eintrat. B. Am 7. September 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung bei der ARK ein Gesuch um Wiedererwägung respektive ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgrün-de im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen. Entsprechend sei die vorläu-fige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Un-zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-zessualer Hinsicht seien vorläufige Massnahmen anzuordnen (auf-schiebende Wirkung der Beschwerde). Zur Begründung machte sie geltend, Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUDP)/Kinjit geworden zu sein. Dabei habe sie sich aktiv betätigt und exponiert. An Demonstrationen marschiere sie immer an vorderster Front mit. Aus diesem Grund sei sie durch offenbar regimetreue afghanische Staats-bürger in der Schweiz bedroht worden. Ausserdem sei sie Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) geworden. Sie habe an diversen Manifestationen _______ teilgenommen und sei zweifelsohne in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten. Entsprechend würde ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland eine flüchtlingsrechtlich rele-vante Verfolgung drohen, da regimekritische Aktivitäten im Ausland in Äthiopien unter Strafandrohung stünden. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. C. Am 8. November 2006 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung durch. Dabei beantwortete sie Fragen zu ihrem exilpoli-tischen Engagement in der Schweiz. Ferner reichte sie (Internet-)Pu-blikationen verschiedener Autoren und Organisationen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am 12. März 2007 - lehnte das BFM die Eingabe vom 7. September 2006 als zweites Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfol-gung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen kön-nen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass sie vor der Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Demzufolge bestehe kein Anlass zur Annahme, sie sei in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden. Bei der AES handle es sich überdies nicht um eine eigent-liche exilpolitische Organisation. Die Aktivitäten bei der AES und der CUDP vermittelten der Beschwerdeführerin sodann kein politisches Profil, welches zu einer asylrelevanten Verfolgung vor Ort führen könn-te. Dass die äthiopischen Behörden sie als Person, welche die Regie-rung in ernstzunehmender Weise bedrohe oder dieser gefährlich wer-den könne, identifiziert hätten, müsse aufgrund der Aktenlage verneint werden, zumal sie sich in der Schweiz nicht politisch exponiert habe. Zwar habe sie sich unbestrittenermassen an politischen Aktivitäten der CUDP/Kinjit in der Schweiz beteiligt. Gemäss ihren Aussagen anläss-lich der Anhörung sei sie aber offensichtlich nicht markant in Erschei-nung getreten. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine an-dere Einschätzung. E. Mit Eingabe vom 11. April 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art 54 AsylG bestünden. Entspre-chend sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozess-führung zu gewähren und auf die Auferlegung eines Kostenvorschus-ses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin begründete die Eingabe mit ihrem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzli-chen Einschätzung hätten die äthiopischen Behörden namentlich auch durch ihr Spitzelsystem durchaus die Möglichkeit, ihre exilpolitisch ak-tiven Landsleute in der Schweiz zu identifizieren. Wiederholte Präsenz auf Internetseiten führe unweigerlich zur Kenntnisnahme durch die äthiopischen Behörden. Diese massive Überwachung sei nicht mit der vorinstanzlichen Sichtweise, wonach die Behörden nur gegen für sie als konkrete Bedrohung empfundene Personen vorzugehen beabsich-tigten, vereinbar. Das BFM verkenne sodann, dass es sich auch bei der AES um eine exilpolitisch ausgerichtete Organisation handle. Ein entsprechender Beleg werde noch nachgereicht. Die Beschwerdefüh-rerin habe in der Zwischenzeit an weiteren Veranstaltungen _______ teilgenommen und sei fotografiert worden. Ferner sollten gemäss einer neuen Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 "extreme Elemente" der Exilszene aktiv ausfindig gemacht wer-den. Nach dem Ge-sagten seien vorliegend subjektive Nachflucht-gründe gegeben. Bei ihrer Rückkehr würde sie mit Sicherheit verhaftet und zu politischen Belangen verhört werden. Wegen ihrer verbotenen exilpolitischen Tätigkeit riskierte sie flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut, verzich-tete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses und setzte Frist an zur Nachreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels (Stellung-nahme der AES). G. Mit Eingabe vom 24. April 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen der AES (zwei Tä-tigkeitsberichte und ein Flugblatt) ein. H. Am 4. Mai 2007 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der AES zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 hielt das Bundesamt an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten kein Zu-rückkommen auf den Entscheid. J. Mit Replik vom 13. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Sie sei im Falle der Rückkehr ins Heimatland konkret gefährdet. Der Eingabe lag ein Internetartikel der Kinjit (Prozess gegen Oppositionelle in Äthiopien) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 3.3 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-gung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 3.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-ten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der Kinjit/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie insbesondere deren konkre-te exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten, dass sie diesbezüglich aktiv war. Die von ihr geltend gemachte politische Exponierung kann den vorliegenden Akten indes nicht entnommen werden. Anlässlich der Bundesanhörung vermittelte sie in keiner Wei-se das in den Beschwerdeeingaben gezeichnete Bild einer herausra-gend aktiven Oppositionellen. Vielmehr gab sie im Rahmen ihrer we-nig substanziierten Schilderungen lediglich an, sie habe als Anhänge-rin beziehungsweise normales Mitglied an exilpolitischen Anlässen teil-genommen (B 7/6, Antworten 30 und 40). Weitergehende Aktivitäten gab sie nicht zu Protokoll. Auch dem eingereichten Kinjit-Schreiben vom _______ kann keine Führungsfunktion entnommen wer-den, und das AES-Schreiben _______ erwähnt ledig-lich ihre Mitgliedschaft. Im Weiteren gab sie an, in den anlässlich der Anhörung eingereichten Publikationen nicht persönlich aufgeführt zu sein (B 7/6, Antwort 5). Auch den weiteren Beweismitteln sind keine Anhaltspunkte für ein markantes exilpolitisches Profil zu entnehmen. Das eingereichte Bild-material (darunter eine DVD) dürfte es den äthiopischen Behörden unter Umständen zwar ermöglicht haben, sie zu identifizieren; ein herausragendes Engagement ist so aber wiederum nicht dargetan. Die ferner eingereichten Unterlagen und Schreiben der AES, die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums, die damit im Zusammenhang stehenden Publikationen und Berichte sowie der Bericht über einen Prozess vor Ort betreffen die Beschwerdeführerin nicht persönlich; insgesamt ist mithin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass sie den gesteigerten Argwohn von äthiopischen Regierungsagenten erweckte. Im Weiteren vermochte sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens die geltend gemachte behördliche Verfol-gung nicht glaubhaft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor ihrer Ausreise sei sie den heimatlichen Behörden in politischer Hinsicht nicht aufgefallen, dürfte somit zutreffen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten indes nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von sub-jektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft ge-macht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungs-weise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Ur-teile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Einzuräumen ist, dass die Vorgehens-weise der äthiopischen Behörden bei der Einreise gegenüber Lands-leuten, die lange im Ausland weilten, unbesehen des Ausmasses ihrer allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten mit Unwägbarkeiten behaftet sein dürfte, ohne dass aber bereits deshalb auf eine konkrete Gefährdung der betroffenen Person geschlossen werden kann. Der erwähnte Um-stand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden, reicht für sich allein genommen sodann noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Viel-mehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopi-schen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkre-te Hinweise bestehen aufgrund der kaum überdurchschnittlichen Exil-tätigkeiten indes nicht (vgl. dazu wiederum die Ausführungen der Be-schwerdeführerin anlässlich der Anhörung in B 7/6). Vielmehr ist mit der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdevorbringen davon auszu-gehen, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person zwecks deren Überwachung oder Verfol-gung haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Be-schwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betä-tigt, bestehen aber nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Sie ge-hört offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interessieren. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht bei ihr von einer Bedrohung für das Regi-me ausgehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-deführerin gehalten ist, allfällige Beweismittel unverzüglich einzurei-chen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Da sie nach der Replik vom 13. Juni 2007 keine Eingabe mehr machte, ist mithin auch nicht von ei-ner allfälligen seitherigen Akzentuierung ihres politischen Profils aus-zugehen. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An die-ser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, wes-halb darauf verzichtet werden kann, auf diese detaillierter einzugehen. 3.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Gesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä-gungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-tion in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D 4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwer-deführerin ausgegangen werden. 5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-drohende Situation geraten würde. Es ist ihr, die zeitlebens in _______ wohnte, über eine gewisse Schulbildung und über Angehörige vor Ort verfügt, zuzumuten, sich erneut dort niederzulassen (vgl. A 1/7, S. 1 f.; A 13/17, S. 4, 6 und 8). Entsprechend kann auch in Würdigung ihrer langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden, sie gerate nach der Rückkehr im Herkunftsort _______ nicht in eine existenzielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-sung als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dies auch deshalb, weil der subeventualiter gestellte Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs mangels Begründung nicht nachvollzogen werden kann. 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: