Asyl und Wegweisung
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
E. 3 Die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat in detaillierten Erwägungen das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers für nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. Dass es dabei auf die eingereichten Unterlagen, welche nicht konkret die Situation des Beschwerdeführers betreffen, teilweise nur kurz einging, und auch seine Sichtweise ausführlich darlegte, erscheint als zulässig und angebracht. Das weitere Vorbringen, wonach die Vorinstanz den eingereichten Internet-Artikel des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe, trifft offensichtlich nicht zu, vielmehr ging das BFM im angefochtenen Entscheid explizit auf das erwähnte Beweismittel ein (S. 4 der Verfügung).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Rekursschrift auch die Gewährung des Asyls. Die diesbezügliche Begründung enthält indes lediglich Ausführungen zum exilpolitischen Engagement. Der Rechtsvertreter kommt zum Schluss, sein Mandant erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aus den nachfolgenden Ausführungen wird ersichtlich, dass diese Konklusion geltender Praxis widerspricht, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
E. 5.1 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 5.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweili-gen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten, dass er diesbezüglich aktiv war. Fraglich ist aber, in welchem Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind. Die am 31. August 2006 eingereichten CUD/Kinjit-Schreiben vom _______ lassen entge-gen den Beschwerdevorbringen nicht auf eine Führungsfunktion schliessen. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestäti-gungsschreiben der Kinjit, worin die Organisation der äthiopischen Milleniumsfeier thematisiert wird, ist nicht geeignet, eine eigentliche Führungsfunktion des Beschwerdeführers verbunden mit politischen Statements vor grösserem Publikum als gegeben erscheinen zu las-sen. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ja dargelegt, in diesem Sinne nicht als Redner aufgetreten zu sein (B 13/7, Antwort 23). Im Übrigen ist das letztgenannte Schreiben vom _______ datiert und - wie auch die beiden vorerwähnten - lediglich in Kopie eingereicht worden. Inhaltlich bestehen bei zwei der drei Schrei-ben grosse Übereinstimmungen; der Verdacht, dass sie möglicherwei-se ohne genauen Bezug zum tatsächlichen Engagement des Betroffe-nen ausgestellt respektive abgeändert wurden, ist so nicht von der Hand zu weisen. Die Frage der Authentizität besagter Belege kann aber letztlich offen gelassen werden, da die Einschätzung der Vor-instanz, der Beschwerdeführer weise kein markantes exilpolitisches Profil auf, auch aus nachfolgenden Gründen naheliegender als die in der Beschwerdeschrift vertretene Sichtweise erscheint. So ist zwar un-bestritten, dass er bis zum Frühjahr 2007 an Versammlungen und Pro-testaktionen der CUD/Kinjit teilnahm und entsprechende Berichte samt Foto auch im Internet erschienen. Das eingereichte Bildmaterial und die von ihm teilweise auch unter seinem Namen im Internet erschiene-nen Beiträge dürften es den äthiopischen Behörden unter Umständen sodann ermöglicht haben, ihn zu identifizieren _______. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm offenbar wiederholt benutzte Internetplattform _______ verschiedene Chaträume aufweist, in denen Interessengruppen kommunizieren können. Es soll mittlerweile über vier Millionen aktive Benutzer geben _______. Vor diesem Hintergrund ist die geltend gemachte Profilierung im elektronischen Medium stark zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in militan-ter Weise zu gewalttätigen Aktionen aufgerufen zu haben. Im einge-reichten Internet-Bildmaterial (und wohl auch in den Zeitschriften _______) ist er wiederholt erkennbar, hebt sich aber nicht entschei-dend von anderen Demonstrierenden ab. Allein die Benutzung eines Megafons zum Vorsprechen von Gebeten ist kaum geeignet, den ge-steigerten Argwohn von äthiopischen Regierungsagenten zu erwecken (vgl. wiederum B 13/7, Antwort 23). Im Weiteren vermochte er im Rah-men des ersten Asylverfahrens das geltend gemachte politische Enga-gement und die damit verbundene behördliche Verfolgung nicht glaub-haft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor seiner Ausrei-se sei er den heimatlichen Behörden in politischer Hinsicht nicht auf-gefallen, dürfte somit zutreffen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-tungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerken-nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-gründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Fal-le einer Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfol-gung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Einzu-räumen ist, dass die Vorgehensweise der äthiopischen Behörden bei der Einreise gegenüber Landsleuten, die lange im Ausland weilten, un-besehen des Ausmasses ihrer allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten mit Unwägbarkeiten behaftet sein dürfte, ohne dass aber bereits deshalb auf eine konkrete Gefährdung des Betroffenen geschlossen werden kann. Der erwähnte Umstand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exil-organisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden, reicht für sich allein genom-men sodann noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-punkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglich-keit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsäch--lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat re-spektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis-triert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen aufgrund der kaum überdurchschnittlichen Exiltätigkeiten indes nicht (vgl. dazu B 13/7, Antworten 12 ff.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass die äthiopischen Be-hörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person zwecks deren Überwachung oder Verfolgung haben, wenn deren Akti-vitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenom-men werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen aber nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Er gehört offensichtlich nicht zur Ziel-gruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interes-sieren. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpo-litischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behörd-liche Massnahmen eingeleitet worden wären. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung darlegte, er sei bereit, die Asylbehörden über seine weitere politische Tätigkeit in der Schweiz zu informieren (B 13/7, Antwort 34). Da er nach der Beschwerde vom 10. April 2007 keine Eingabe mehr machte (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), ist mithin auch nicht von einer allfälli-gen seitherigen Akzentuierung seines politischen Profils auszugehen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen.
E. 5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Zwar bringt er in der Beschwerdeschrift vor, er müsse wegen Dienstverweigerung mit einer unverhältnis-mässigen Bestrafung rechnen. Diesbezüglich wurde jedoch bereits im ersten Asylverfahren eine abschliessende Beurteilung vorgenommen und es werden keine neuen Ereignisse geltend gemacht. Der Hinweis des Rechtsvertreters auf EMARK 2006 Nr. 3 geht schon insofern fehl, als im besagten Urteil die eritreische und nicht die äthiopische Situa-tion von Deserteuren und Refraktären abgehandelt wird. Auch die all-gemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
E. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-drohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine Ausbil-dung und einige Arbeitserfahrung verfügt, zuzumuten, sich erneut vor Ort niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen (vgl. A 1/9, S. 2 f.; A 9/28, S. 4 und 10). Entsprechend kann auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden, er ge-rate nach der Rückkehr im Herkunftsort _______ nicht in eine existenzielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2568/2007/ets {T 0/2} Urteil vom 28. Januar 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. Mai 1998 und hielt sich vorerst in _______ auf. Am 16. Januar 1999 reiste er nach _______ weiter, wo er als Asylsuchender bis zum Dezember 2003 lebte. Anschliessend begab er sich nach Europa und gelangte zusammen mit seiner Lebenspartnerin am 28. Dezember 2003 von _______ herkommend in die Schweiz, wo er am 29. Dezember 2003 ein Asylgesuch stellte. A.b Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer - _______ - im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatland die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützt zu haben und aus diesem Grund behördlich behelligt worden zu sein. Im Zusammenhang mit dem äthiopisch-eri-treischen Kriegsausbruch sei er aufgefordert worden, an behördlichen Versammlungen teilzunehmen. Er habe diese Aufforderungen zum allfälligen Militärdienst nicht befolgt und sei deswegen festgenommen worden. Nach zwei Tagen sei er mit der Auflage, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, freigekommen. Da die Behörden nach ihm gesucht hätten und er eine erneute Festnahme befürchtet habe, sei er wenig später ausser Landes geflohen. Nach der Ausreise hätten sich die Behörden wiederholt bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. A.c Mit Verfügung vom 6. August 2004 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, aktuell müsse in Äthiopien nicht von einer systematischen Verfolgung der Oromo respektive der Mitglieder der OLF ausgegangen werden. Aufgrund der Akten sei sodann nicht ersichtlich, dass die Behörden gegen den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten ernsthaft hätten vorgehen wollen. Die ferner geltend gemachte Militärdienstverweigerung sei vorliegend nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. A.d Mit Urteil vom 24. August 2005 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) den Rekurs des Beschwerdeführers vom 1. September 2004 vollumfänglich ab. B. Am 31. August 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung respektive ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2004, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung der Anträge verwies er auf seine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit. Er sei Mitglied der CUDP/Kinjit. Zudem habe er an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilgenommen und diese mitorganisiert. Er habe bei den Manifestationen Flugblätter verteilt und regimekritische Transparente mitgeführt. Wegen seiner qualifizierten und wiederholten Exponierung dürfte er den Sicherheitsorganen sei-nes Heimatlandes aufgefallen sein. Im Falle der Rückkehr müsste er mit Haft und Folter rechnen. Er habe begründete Furcht vor ernsthaf-ten Nachteilen. Der Eingabe lagen _______(Beweismittel) bei. C. Mit Begleitschreiben vom 21. September 2006 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. _______ . D. Am 5. Januar 2007 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM seine Mandatsübernahme mit und ersuchte um Ak-teneinsicht. E. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die Verfahrensakten grundsätzlich bei der vormaligen Rechtsvertretung erhältlich zu machen seien. F. Mit Begleitschreiben seiner neuen Rechtsvertretung vom 23. Januar 2007 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. _______ Dazu machte er geltend, in Anbetracht seines politischen Profils und der aktuellen Vorgehensweise der äthiopischen Behörden respektive deren Auslandvertretungen im Falle der Rückkehr begrün-dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu haben. Dies werde durch zwei SFH-Publikationen bestätigt. Die Gefährdung sei umso offensichtlicher, als er sich auch auf verschiedenen populären Websites regimekritisch geäussert und Kurzartikel verfasst habe. Regimekritische Aktivitäten im Ausland seien in Äthiopien unter Strafe gestellt. Er werde weiterhin regimekritische Artikel schreiben und diese als Beweismittel nachreichen. G. Am 26. Januar 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung durch. Dabei legte er vorab dar, seine Lebenspartnerin habe ihn verlassen und sei ausgereist. In der Folge beantwortete er Fragen zu seinem exilpolitischen Engagement. Als Beweismittel gab er _______ zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am 12. März 2007 - lehnte das BFM die Eingabe vom 31. August 2006 als zweites Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, nach wie vor kein politisches Profil, welches zu einer asylrelevanten Verfolgung vor Ort führen könnte, aufweise. Dass die äthiopischen Behörden vom geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis hätten und ihn als Person, welche die Regierung in ernstzunehmender Weise bedrohe oder dieser gefährlich werden könne, einschätzten, müsse aufgrund der Aktenlage verneint werden, zumal er sich in der Schweiz nicht politisch exponiert habe und nicht habe glaubhaft machen können, vor der Ausreise als Oppositioneller bekannt gewesen zu sein. Zwar habe er sich unbestrittenermassen an politischen Aktivitäten der CUD/Kinjit in der Schweiz beteiligt und einige spezielle Aufgaben an Demonstrationen wahrgenommen. Eine besondere Exponierung verbunden mit einer gesteigerten Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden sei so aber noch nicht dargetan. Den Akten könnten zudem keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft bei der CUD/Kinjit überhaupt Kenntnis oder gestützt darauf sogar Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. _______ I. Mit Eingabe vom 10. April 2007 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim Bundesverwal-tungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Even-tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der zu erteilenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Auferle-gung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer begründete die Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung könne aufgrund des Umstandes, wonach er zu einem früheren Zeitpunkt durch die äthiopischen Behörden möglicherweise nicht registriert worden sei, nicht geschlossen werden, drohe ihm auch aktuell keine konkrete Gefahr. Dem jetzt eingereichten Bestätigungschreiben der Kinjit vom _______ könne entnommen werden, dass er seit dem 1. Januar 2007 zum regionalen Koordinator aufgestiegen sei. Als Komitteemitglied und Projektführer sei er unter anderem verantwortlich für die Durchführung des äthiopischen Milleniums vom September 2007 in der Schweiz. Das erklärte Ziel sei, Exiläthiopier dazu zu bewegen, den Anlass aus Protest gegen das Regime nicht im Heimatland zu feiern. In diesem Zusammenhang habe er unter seinem Namen im Internet eine entsprechende Aufforderung an die Exiläthiopier gerichtet. Weitere Aufforderungs- und Einladungsschreiben seien zur Zeit in Vorbereitung und würden nach Fertigstellung auf der parteieigenen Website veröffentlicht. Bereits jetzt habe er wiederum einen regimekritischen Artikel unter eigenem Namen im Internet publiziert. Ausserdem habe er eine Versammlung der Kinjit vom _______ besucht. Zuvor habe er an Pro-testaktionen in _______ und _______ teilgenommen. Auch auf einer ins Internet gestellten Petitionsliste zugunsten eines Oppositionellen sei er namentlich aufgeführt. Insgesamt habe er sich nach dem Ge-sagten entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise erheblich exponiert, was die äthiopischen Behörden ohne Zweifel festgestellt hätten. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des BFM, er sei auf den einge-reichten Fotos nur schlecht erkennbar. Gemäss Blog-Beiträgen von Exiläthiopiern seien sodann nicht nur hochrangige Politiker, sondern auch gewöhnliche Mitglieder der Kinjit Opfer von Verfolgung geworden. Im Übrigen habe das BFM den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Internet-Artikel im Entscheid nicht gewürdigt und sei mit oftmals spekulativen Erwägungen nicht hinreichend konkret auf die Aspekte des vorliegenden Falles eingegangen. Insoweit liege eine Ge-hörsverletzung vor. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-schaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Schliesslich würde ein all-fälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetztlichen Bestimmungen verstossen. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer wegen der Verweigerung des Militärdienstes mit einer unverhält-nismässig hohen Bestrafung zu rechnen hätte. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 stellte das Bundesverwal-tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. K. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2007 hielt das Bundesamt an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 3. Die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat in detaillierten Erwägungen das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers für nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. Dass es dabei auf die eingereichten Unterlagen, welche nicht konkret die Situation des Beschwerdeführers betreffen, teilweise nur kurz einging, und auch seine Sichtweise ausführlich darlegte, erscheint als zulässig und angebracht. Das weitere Vorbringen, wonach die Vorinstanz den eingereichten Internet-Artikel des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe, trifft offensichtlich nicht zu, vielmehr ging das BFM im angefochtenen Entscheid explizit auf das erwähnte Beweismittel ein (S. 4 der Verfügung). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Rekursschrift auch die Gewährung des Asyls. Die diesbezügliche Begründung enthält indes lediglich Ausführungen zum exilpolitischen Engagement. Der Rechtsvertreter kommt zum Schluss, sein Mandant erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aus den nachfolgenden Ausführungen wird ersichtlich, dass diese Konklusion geltender Praxis widerspricht, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 5.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweili-gen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten, dass er diesbezüglich aktiv war. Fraglich ist aber, in welchem Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind. Die am 31. August 2006 eingereichten CUD/Kinjit-Schreiben vom _______ lassen entge-gen den Beschwerdevorbringen nicht auf eine Führungsfunktion schliessen. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestäti-gungsschreiben der Kinjit, worin die Organisation der äthiopischen Milleniumsfeier thematisiert wird, ist nicht geeignet, eine eigentliche Führungsfunktion des Beschwerdeführers verbunden mit politischen Statements vor grösserem Publikum als gegeben erscheinen zu las-sen. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ja dargelegt, in diesem Sinne nicht als Redner aufgetreten zu sein (B 13/7, Antwort 23). Im Übrigen ist das letztgenannte Schreiben vom _______ datiert und - wie auch die beiden vorerwähnten - lediglich in Kopie eingereicht worden. Inhaltlich bestehen bei zwei der drei Schrei-ben grosse Übereinstimmungen; der Verdacht, dass sie möglicherwei-se ohne genauen Bezug zum tatsächlichen Engagement des Betroffe-nen ausgestellt respektive abgeändert wurden, ist so nicht von der Hand zu weisen. Die Frage der Authentizität besagter Belege kann aber letztlich offen gelassen werden, da die Einschätzung der Vor-instanz, der Beschwerdeführer weise kein markantes exilpolitisches Profil auf, auch aus nachfolgenden Gründen naheliegender als die in der Beschwerdeschrift vertretene Sichtweise erscheint. So ist zwar un-bestritten, dass er bis zum Frühjahr 2007 an Versammlungen und Pro-testaktionen der CUD/Kinjit teilnahm und entsprechende Berichte samt Foto auch im Internet erschienen. Das eingereichte Bildmaterial und die von ihm teilweise auch unter seinem Namen im Internet erschiene-nen Beiträge dürften es den äthiopischen Behörden unter Umständen sodann ermöglicht haben, ihn zu identifizieren _______. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm offenbar wiederholt benutzte Internetplattform _______ verschiedene Chaträume aufweist, in denen Interessengruppen kommunizieren können. Es soll mittlerweile über vier Millionen aktive Benutzer geben _______. Vor diesem Hintergrund ist die geltend gemachte Profilierung im elektronischen Medium stark zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in militan-ter Weise zu gewalttätigen Aktionen aufgerufen zu haben. Im einge-reichten Internet-Bildmaterial (und wohl auch in den Zeitschriften _______) ist er wiederholt erkennbar, hebt sich aber nicht entschei-dend von anderen Demonstrierenden ab. Allein die Benutzung eines Megafons zum Vorsprechen von Gebeten ist kaum geeignet, den ge-steigerten Argwohn von äthiopischen Regierungsagenten zu erwecken (vgl. wiederum B 13/7, Antwort 23). Im Weiteren vermochte er im Rah-men des ersten Asylverfahrens das geltend gemachte politische Enga-gement und die damit verbundene behördliche Verfolgung nicht glaub-haft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor seiner Ausrei-se sei er den heimatlichen Behörden in politischer Hinsicht nicht auf-gefallen, dürfte somit zutreffen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-tungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerken-nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-gründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Fal-le einer Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfol-gung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Einzu-räumen ist, dass die Vorgehensweise der äthiopischen Behörden bei der Einreise gegenüber Landsleuten, die lange im Ausland weilten, un-besehen des Ausmasses ihrer allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten mit Unwägbarkeiten behaftet sein dürfte, ohne dass aber bereits deshalb auf eine konkrete Gefährdung des Betroffenen geschlossen werden kann. Der erwähnte Umstand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exil-organisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden, reicht für sich allein genom-men sodann noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-punkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglich-keit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsäch--lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat re-spektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis-triert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen aufgrund der kaum überdurchschnittlichen Exiltätigkeiten indes nicht (vgl. dazu B 13/7, Antworten 12 ff.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass die äthiopischen Be-hörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person zwecks deren Überwachung oder Verfolgung haben, wenn deren Akti-vitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenom-men werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen aber nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Er gehört offensichtlich nicht zur Ziel-gruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interes-sieren. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpo-litischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behörd-liche Massnahmen eingeleitet worden wären. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung darlegte, er sei bereit, die Asylbehörden über seine weitere politische Tätigkeit in der Schweiz zu informieren (B 13/7, Antwort 34). Da er nach der Beschwerde vom 10. April 2007 keine Eingabe mehr machte (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), ist mithin auch nicht von einer allfälli-gen seitherigen Akzentuierung seines politischen Profils auszugehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. 5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Zwar bringt er in der Beschwerdeschrift vor, er müsse wegen Dienstverweigerung mit einer unverhältnis-mässigen Bestrafung rechnen. Diesbezüglich wurde jedoch bereits im ersten Asylverfahren eine abschliessende Beurteilung vorgenommen und es werden keine neuen Ereignisse geltend gemacht. Der Hinweis des Rechtsvertreters auf EMARK 2006 Nr. 3 geht schon insofern fehl, als im besagten Urteil die eritreische und nicht die äthiopische Situa-tion von Deserteuren und Refraktären abgehandelt wird. Auch die all-gemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-drohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine Ausbil-dung und einige Arbeitserfahrung verfügt, zuzumuten, sich erneut vor Ort niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen (vgl. A 1/9, S. 2 f.; A 9/28, S. 4 und 10). Entsprechend kann auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden, er ge-rate nach der Rückkehr im Herkunftsort _______ nicht in eine existenzielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: