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D-7491/2009

D-7491/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 13. Februar 2004 und gelangte am 16. Februar 2004 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein erstes Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 13. September 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Oktober 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 ab. Das gegen die Verfügung vom 13. September 2006 gerichtete Wiedererwägungsgesuch vom 15. Dezember 2008 wies das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 rechtskräftig ab. A.b Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der "Coalition for Unity and Democracy Party support Comitee Switzerland (CUDP/KINIJIT)". Die äthiopischen Behörden würden Veranstaltungen dieser Organisation im Ausland überwachen. Der Beschwerdeführer habe an Parteiversammlungen und einzelnen Protestaktionen in D._______ und E._______ teilgenommen. Fotos der Protestaktion vom (...) in E._______ seien auch im Internet veröffentlicht worden, wobei der Beschwerdeführer gut erkennbar sei. Er habe sich darüber hinaus im Internet regimekritisch geäussert und habe eine Petitionsliste an die (...) mitunterzeichnet. Ausserdem beabsichtige er, der Partei "Genbot Sebat" beizutreten. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien habe er mit grösster Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Übergriffen zu rechnen, weshalb ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Zur Untermauerung der Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- Eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006 an die Caritas betreffend die Authentizität eines auf amharisch verfassten Dokuments,

- einen Bericht aus dem Internet vom 18. Februar 2009 von Lotte Leicht mit dem Titel " EU should not tolerate Ethiopia's repression,

- einen im Internet veröffentlichten, mit "(...)" unterzeichneten Kurzbericht vom (...),

- ein Bestätigungsschreiben des (...) der KINIJIT vom (...),

- eine im Internet publizierte Liste der Petition "(...)" vom (...), auf der sich unter anderen "(...)" mit einem Kurzbericht eintrug,

- ein Schreiben aus dem Internet vom (...) des Committee to Protect Journalists an den Ministerpräsidenten Meles Zenawi mit dem Titel "Anti-terrorism legislation further restricts Ethiopian press",

- ein Foto einer Demonstration, ohne Datums- und Ortsangabe, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen ist,

- einen im Internet publizierten Bericht von Andrew Heavens betreffend die Zensur regimekritischer Webseiten durch die äthiopische Regierung und

- einen ebenfalls im Internet veröffentlichten, mit einem Foto des Beschwerdeführers sowie der Unterschrift "(...)" versehenen Bericht betreffend einen gegen den Präsidenten Sudans erlassenen Haftbefehl. A.c Am 16. Oktober 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. A.d Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie des anlässlich der Anhörung vorgeführten Videobandes nach. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 - eröffnet am 4. November 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. Als Begründung wurde insbesondere festgehalten, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitischen Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft, und wie auch im vorliegenden Fall, nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung entsprechenden Bild- und Textmaterials usw.) nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" aktiver oppositioneller Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. B.b Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. C. Mit Beschwerde vom 30. November 2009 (Poststempel vom 1. Dezember 2009) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und die erhobene Gebühr von Fr. 600.-- aufzuheben. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden drei im Internet veröffentlichte, teils mit "(...)" unterzeichnete fremdsprachige Artikel, zwei ebenfalls im Internet publizierte englischsprachige, mit "(...)" unterzeichnete Artikel sowie den bereits beim BFM eingereichten Internetbericht von Andrew Heavens ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 räumte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, die fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel nach. Im Weiteren legte er einen im Internet publizierten englischsprachigen, mit "(...)" unterzeichneten Artikel und ein im Internet veröffentlichtes Foto, auf dem er anlässlich einer Protestaktion vom (...) in E._______ abgebildet sein soll, zu den Akten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Dezember 2009 fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 5.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, abzuweisen. In casu machte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe geltend, das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch rechtskräftig fest, diese seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen (vgl. Urteil D-5285/2006 vom 21. November 2008, E. 6.4). Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Partei geltend machte, sondern eine solche erst durch das im vorliegenden Verfahren beim BFM eingereichte Schreiben vom 18. März 2009 nachwies. Daraus ist zu schliessen, dass er erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens aktives Mitglied bei der CUDP/KINIJIT wurde, was sein geltend gemachtes politisches Engagement insgesamt als zweifelhaft erscheinen lässt.

E. 5.1.2 Die Beschwerdeinstanz hat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Verfahren äthiopischer Staatsangehöriger wegen fehlender Exponiertheit bereits mehrfach verneint (vgl. Urteile D- 2600/2007 vom 8. Februar 2010, D-2568/2007 vom 28. Januar 2010, D-2769/2007 vom 1. Mai 2009, D-4277/2006 vom 26. Februar 2009, D- 3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D- 2332/2008 vom 9. September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008).

E. 5.1.2.1 Was die im Internet publizierten, angeblich vom Beschwerdeführer verfassten regimekritischen Artikel betrifft, ist zu bemerken, dass er eigenen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt hat (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Februar 2004; A1, S. 2), weshalb es für ihn schwierig sein dürfte, derart komplexe Artikel zu verfassen, die ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als gefährlichen und somit zu verfolgenden Regimegegner erscheinen liessen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, obwohl er bereits im ersten Asylverfahren von den Behörden wiederholt dazu aufgefordert wurde. Mangels Identitätsnachweises steht somit nicht fest, dass der Beschwerdeführer Urheber der im vorliegenden Verfahren eingereichten, angeblich von ihm verfassten und unterzeichneten Internetartikel ist. Dies umso weniger, als es aufgrund des in den Unterschriften "(...)", "(...)" und "(...)" jeweils abgekürzten Vornamens ohnehin schwierig sein dürfte, eindeutig auf den Beschwerdeführer zu schliessen. Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass er wegen des in der im Internet veröffentlichten Petitionsliste gemachten Eintrags "(...)" allfällige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.

E. 5.1.2.2 Betreffend den mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten, auf der Internetseite der äthiopischen Gemeinschaft im Kanton F._______ (...) veröffentlichten und mit einem Foto des Beschwerdeführers sowie der Unterschrift "(...)" versehenen Bericht zum gegenüber dem sudanesischen Präsidenten Al Bashir erlassenen Haftbefehl ist Folgendes anzumerken: Der Internetausdruck des entsprechenden Berichts datiert zwar bereits vom (...), nach einer Recherche mittels Eingabe des Namens (...) in der Google-Suchmaschine steht jedoch fest, dass das Dokument zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor über (...) abrufbar ist. Wie bereits ausgeführt wurde, kann allein aufgrund der Unterschrift mangels Identitätsnachweises nicht eindeutig auf den Beschwerdeführer als Verfasser des Berichts geschlossen werden. Es stellt sich indessen die Frage, ob er wegen der Kombination des Namens mit dem Foto, auf welchem er relativ gut erkennbar ist, begründete Furcht vor Behelligungen seitens der äthiopischen Behörden hat. Im besagten Bericht kritisiert der Beschwerdeführer zum einen die aus seiner Sicht miteinander vergleichbaren - im Darfur beziehungsweise in Äthiopien seitens der Regierung an der Bevölkerung begangenen - Verbrechen und äussert andererseits seinen Unmut über die ablehnende Haltung der äthiopischen Regierung zum gegenüber Al Bashir erlassenen Haftbefehl. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf dem Foto erkannt werden sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Berichtsinhalts in der Heimat asylrelevante Nachteile befürchten muss, zumal seine Ausführungen nicht auf einen gewaltsamen Umsturz des äthiopischen Regimes hinwirken. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten, von Drittpersonen verfassten Dokumente (Schreiben der SFH vom 1. September 2006, Internetbericht vom 18. Februar 2009 von Lotte Leicht, Schreiben aus dem Internet vom 23. Juli 2009 zur Pressefreiheit und Internetbericht von Andrew Heavens) ist festzuhalten, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da sie allgemeiner Natur sind und sich nicht konkret auf seine Person beziehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der im Rahmen von Demonstrationen gemachten Fotos asylrelevante Nachteile seitens der äthiopischen Behörden befürchten muss. Auf dem beim BFM eingereichten Foto ist er zwar zusammen mit anderen Demonstrierenden erkennbar abgebildet, doch kann daraus nicht eindeutig auf seine Identität geschlossen werden, da insbesondere sein Name nirgends ersichtlich ist. Gleiches gilt für das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte, im Internet veröffentlichte Foto, auf dem der Beschwerdeführer bei einer Protestaktion in E._______ vom (...) zu sehen sein soll. Diesbezüglich fällt auf, dass alle abgebildeten Demonstrationsteilnehmenden nicht klar erkennbar sind, weshalb kein Rückschluss auf ihre Identität möglich ist. Im Weiteren ist auf das anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2009 vorgeführte und anschliessend mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 dem BFM nachgereichte Video hinzuweisen. Es handelt sich hierbei um ein englischsprachiges Video des Solidarity Movement for a New Ethiopia (www.solidaritymovement.org), welches namentlich den am 13. Dezember 2003 in der Stadt Gambella im Südwesten Äthiopiens an der Volksgruppe der Anuak begangene Genozid thematisiert, unter anderem Gedenkbilder von Ermordeten zeigt und Angehörige der Opfer zu Wort kommen lässt. Da das Video indessen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweist, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.1.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Aktenlage ergibt, ist vorliegend ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.2) als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen und ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken würde, zu verneinen. An dieser Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde zitierte - im Internet publizierte - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5060/2007 vom 30. November 2007 nichts zu ändern, zumal diesem mangels Grundsatzcharakters keine präjudizielle Wirkung zukommt.

E. 5.2 In der Beschwerde wird schliesslich mit Verweis auf das Verfahren N _______ implizit geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die Vorinstanz in gleichgelagerten Fällen die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt habe.

E. 5.2.1 Nach einem Aktenvergleich steht fest, dass der Gesuchsteller im Verfahren N _______ insgesamt über ein bedeutenderes Profil als der Beschwerdeführer verfügt, weil er sich in der Öffentlichkeit in grösserem Ausmass exponierte. Namentlich wegen der im (...) vom (...) und in der Ausgabe (...) der (...) über den Gesuchsteller veröffentlichten Porträts, mit zum Teil regimekritischen Äusserungen, konnte die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden nicht ausgeschlossen werden. Dies umso weniger als eine eindeutige Identifikation des Gesuchstellers anders als im vorliegenden Verfahren ohne weiteres möglich ist, da beide (...) vollständige biographische Angaben sowie ein Farbfoto des Gesuchstellers, auf dem er eindeutig erkennbar ist, enthalten.

E. 5.2.2 Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, liegen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren N _______ rechtlich unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter diesen Umständen nicht in Betracht kommt, vermag der Beschwerdeführer aus der entsprechenden Rüge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.3 Gleichermassen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletze, wenn es einerseits eingereichte Beweismittel nicht würdige und andererseits mit weiteren Mutmassungen Gründe gegen die Flüchtlingseigenschaft suche, nicht zu hören. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Ausserdem sind die vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbar und berücksichtigen die verfahrenswesentlichen Akten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Infolgedessen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 4943/2006 vom 8. Juli 2008 und E- 113/2008 vom 26. Mai 2008). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Äthiopien im August 2008 ist es dort nicht zum Ausbruch eines landesweiten Konflikts gekommen. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, wie die Beschwerdeinstanz bereits im Urteil vom 21. November 2008 des ersten Asylverfahrens festgestellt hat. Darüber hinaus verfügt er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Schwestern und Sohn), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Sollten die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Atmungs- und Magenbeschwerden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 23. April 2004; A11, S. 27) zum heutigen Zeitpunkt fortbestehen, ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich entsprechende Medikamente ebenso in Äthiopien besorgen kann. Schliesslich sind auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.

E. 9.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM gestützt auf die erwähnte Bestimmung eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben, weil es das erneut gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Da der Beschwerdeführer zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht in sein Heimatland zurückkehrte, hat das BFM zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben. Infolgedessen ist das Beschwerdebegehren, die Gebühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben, abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7491/2009 {T 0/2} Urteil vom 24. August 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 13. Februar 2004 und gelangte am 16. Februar 2004 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein erstes Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 13. September 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Oktober 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 ab. Das gegen die Verfügung vom 13. September 2006 gerichtete Wiedererwägungsgesuch vom 15. Dezember 2008 wies das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 rechtskräftig ab. A.b Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der "Coalition for Unity and Democracy Party support Comitee Switzerland (CUDP/KINIJIT)". Die äthiopischen Behörden würden Veranstaltungen dieser Organisation im Ausland überwachen. Der Beschwerdeführer habe an Parteiversammlungen und einzelnen Protestaktionen in D._______ und E._______ teilgenommen. Fotos der Protestaktion vom (...) in E._______ seien auch im Internet veröffentlicht worden, wobei der Beschwerdeführer gut erkennbar sei. Er habe sich darüber hinaus im Internet regimekritisch geäussert und habe eine Petitionsliste an die (...) mitunterzeichnet. Ausserdem beabsichtige er, der Partei "Genbot Sebat" beizutreten. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien habe er mit grösster Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Übergriffen zu rechnen, weshalb ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Zur Untermauerung der Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- Eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006 an die Caritas betreffend die Authentizität eines auf amharisch verfassten Dokuments,

- einen Bericht aus dem Internet vom 18. Februar 2009 von Lotte Leicht mit dem Titel " EU should not tolerate Ethiopia's repression,

- einen im Internet veröffentlichten, mit "(...)" unterzeichneten Kurzbericht vom (...),

- ein Bestätigungsschreiben des (...) der KINIJIT vom (...),

- eine im Internet publizierte Liste der Petition "(...)" vom (...), auf der sich unter anderen "(...)" mit einem Kurzbericht eintrug,

- ein Schreiben aus dem Internet vom (...) des Committee to Protect Journalists an den Ministerpräsidenten Meles Zenawi mit dem Titel "Anti-terrorism legislation further restricts Ethiopian press",

- ein Foto einer Demonstration, ohne Datums- und Ortsangabe, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen ist,

- einen im Internet publizierten Bericht von Andrew Heavens betreffend die Zensur regimekritischer Webseiten durch die äthiopische Regierung und

- einen ebenfalls im Internet veröffentlichten, mit einem Foto des Beschwerdeführers sowie der Unterschrift "(...)" versehenen Bericht betreffend einen gegen den Präsidenten Sudans erlassenen Haftbefehl. A.c Am 16. Oktober 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. A.d Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie des anlässlich der Anhörung vorgeführten Videobandes nach. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 - eröffnet am 4. November 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. Als Begründung wurde insbesondere festgehalten, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitischen Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft, und wie auch im vorliegenden Fall, nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung entsprechenden Bild- und Textmaterials usw.) nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" aktiver oppositioneller Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. B.b Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. C. Mit Beschwerde vom 30. November 2009 (Poststempel vom 1. Dezember 2009) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und die erhobene Gebühr von Fr. 600.-- aufzuheben. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden drei im Internet veröffentlichte, teils mit "(...)" unterzeichnete fremdsprachige Artikel, zwei ebenfalls im Internet publizierte englischsprachige, mit "(...)" unterzeichnete Artikel sowie den bereits beim BFM eingereichten Internetbericht von Andrew Heavens ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 räumte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, die fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel nach. Im Weiteren legte er einen im Internet publizierten englischsprachigen, mit "(...)" unterzeichneten Artikel und ein im Internet veröffentlichtes Foto, auf dem er anlässlich einer Protestaktion vom (...) in E._______ abgebildet sein soll, zu den Akten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Dezember 2009 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, abzuweisen. In casu machte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe geltend, das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch rechtskräftig fest, diese seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen (vgl. Urteil D-5285/2006 vom 21. November 2008, E. 6.4). Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Partei geltend machte, sondern eine solche erst durch das im vorliegenden Verfahren beim BFM eingereichte Schreiben vom 18. März 2009 nachwies. Daraus ist zu schliessen, dass er erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens aktives Mitglied bei der CUDP/KINIJIT wurde, was sein geltend gemachtes politisches Engagement insgesamt als zweifelhaft erscheinen lässt. 5.1.2 Die Beschwerdeinstanz hat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Verfahren äthiopischer Staatsangehöriger wegen fehlender Exponiertheit bereits mehrfach verneint (vgl. Urteile D- 2600/2007 vom 8. Februar 2010, D-2568/2007 vom 28. Januar 2010, D-2769/2007 vom 1. Mai 2009, D-4277/2006 vom 26. Februar 2009, D- 3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D- 2332/2008 vom 9. September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). 5.1.2.1 Was die im Internet publizierten, angeblich vom Beschwerdeführer verfassten regimekritischen Artikel betrifft, ist zu bemerken, dass er eigenen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt hat (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Februar 2004; A1, S. 2), weshalb es für ihn schwierig sein dürfte, derart komplexe Artikel zu verfassen, die ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als gefährlichen und somit zu verfolgenden Regimegegner erscheinen liessen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, obwohl er bereits im ersten Asylverfahren von den Behörden wiederholt dazu aufgefordert wurde. Mangels Identitätsnachweises steht somit nicht fest, dass der Beschwerdeführer Urheber der im vorliegenden Verfahren eingereichten, angeblich von ihm verfassten und unterzeichneten Internetartikel ist. Dies umso weniger, als es aufgrund des in den Unterschriften "(...)", "(...)" und "(...)" jeweils abgekürzten Vornamens ohnehin schwierig sein dürfte, eindeutig auf den Beschwerdeführer zu schliessen. Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass er wegen des in der im Internet veröffentlichten Petitionsliste gemachten Eintrags "(...)" allfällige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. 5.1.2.2 Betreffend den mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten, auf der Internetseite der äthiopischen Gemeinschaft im Kanton F._______ (...) veröffentlichten und mit einem Foto des Beschwerdeführers sowie der Unterschrift "(...)" versehenen Bericht zum gegenüber dem sudanesischen Präsidenten Al Bashir erlassenen Haftbefehl ist Folgendes anzumerken: Der Internetausdruck des entsprechenden Berichts datiert zwar bereits vom (...), nach einer Recherche mittels Eingabe des Namens (...) in der Google-Suchmaschine steht jedoch fest, dass das Dokument zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor über (...) abrufbar ist. Wie bereits ausgeführt wurde, kann allein aufgrund der Unterschrift mangels Identitätsnachweises nicht eindeutig auf den Beschwerdeführer als Verfasser des Berichts geschlossen werden. Es stellt sich indessen die Frage, ob er wegen der Kombination des Namens mit dem Foto, auf welchem er relativ gut erkennbar ist, begründete Furcht vor Behelligungen seitens der äthiopischen Behörden hat. Im besagten Bericht kritisiert der Beschwerdeführer zum einen die aus seiner Sicht miteinander vergleichbaren - im Darfur beziehungsweise in Äthiopien seitens der Regierung an der Bevölkerung begangenen - Verbrechen und äussert andererseits seinen Unmut über die ablehnende Haltung der äthiopischen Regierung zum gegenüber Al Bashir erlassenen Haftbefehl. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf dem Foto erkannt werden sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Berichtsinhalts in der Heimat asylrelevante Nachteile befürchten muss, zumal seine Ausführungen nicht auf einen gewaltsamen Umsturz des äthiopischen Regimes hinwirken. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten, von Drittpersonen verfassten Dokumente (Schreiben der SFH vom 1. September 2006, Internetbericht vom 18. Februar 2009 von Lotte Leicht, Schreiben aus dem Internet vom 23. Juli 2009 zur Pressefreiheit und Internetbericht von Andrew Heavens) ist festzuhalten, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da sie allgemeiner Natur sind und sich nicht konkret auf seine Person beziehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der im Rahmen von Demonstrationen gemachten Fotos asylrelevante Nachteile seitens der äthiopischen Behörden befürchten muss. Auf dem beim BFM eingereichten Foto ist er zwar zusammen mit anderen Demonstrierenden erkennbar abgebildet, doch kann daraus nicht eindeutig auf seine Identität geschlossen werden, da insbesondere sein Name nirgends ersichtlich ist. Gleiches gilt für das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte, im Internet veröffentlichte Foto, auf dem der Beschwerdeführer bei einer Protestaktion in E._______ vom (...) zu sehen sein soll. Diesbezüglich fällt auf, dass alle abgebildeten Demonstrationsteilnehmenden nicht klar erkennbar sind, weshalb kein Rückschluss auf ihre Identität möglich ist. Im Weiteren ist auf das anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2009 vorgeführte und anschliessend mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 dem BFM nachgereichte Video hinzuweisen. Es handelt sich hierbei um ein englischsprachiges Video des Solidarity Movement for a New Ethiopia (www.solidaritymovement.org), welches namentlich den am 13. Dezember 2003 in der Stadt Gambella im Südwesten Äthiopiens an der Volksgruppe der Anuak begangene Genozid thematisiert, unter anderem Gedenkbilder von Ermordeten zeigt und Angehörige der Opfer zu Wort kommen lässt. Da das Video indessen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweist, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.1.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Aktenlage ergibt, ist vorliegend ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.2) als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen und ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken würde, zu verneinen. An dieser Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde zitierte - im Internet publizierte - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5060/2007 vom 30. November 2007 nichts zu ändern, zumal diesem mangels Grundsatzcharakters keine präjudizielle Wirkung zukommt. 5.2 In der Beschwerde wird schliesslich mit Verweis auf das Verfahren N _______ implizit geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die Vorinstanz in gleichgelagerten Fällen die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt habe. 5.2.1 Nach einem Aktenvergleich steht fest, dass der Gesuchsteller im Verfahren N _______ insgesamt über ein bedeutenderes Profil als der Beschwerdeführer verfügt, weil er sich in der Öffentlichkeit in grösserem Ausmass exponierte. Namentlich wegen der im (...) vom (...) und in der Ausgabe (...) der (...) über den Gesuchsteller veröffentlichten Porträts, mit zum Teil regimekritischen Äusserungen, konnte die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden nicht ausgeschlossen werden. Dies umso weniger als eine eindeutige Identifikation des Gesuchstellers anders als im vorliegenden Verfahren ohne weiteres möglich ist, da beide (...) vollständige biographische Angaben sowie ein Farbfoto des Gesuchstellers, auf dem er eindeutig erkennbar ist, enthalten. 5.2.2 Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, liegen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren N _______ rechtlich unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter diesen Umständen nicht in Betracht kommt, vermag der Beschwerdeführer aus der entsprechenden Rüge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.3 Gleichermassen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletze, wenn es einerseits eingereichte Beweismittel nicht würdige und andererseits mit weiteren Mutmassungen Gründe gegen die Flüchtlingseigenschaft suche, nicht zu hören. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Ausserdem sind die vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbar und berücksichtigen die verfahrenswesentlichen Akten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Infolgedessen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 4943/2006 vom 8. Juli 2008 und E- 113/2008 vom 26. Mai 2008). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Äthiopien im August 2008 ist es dort nicht zum Ausbruch eines landesweiten Konflikts gekommen. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, wie die Beschwerdeinstanz bereits im Urteil vom 21. November 2008 des ersten Asylverfahrens festgestellt hat. Darüber hinaus verfügt er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Schwestern und Sohn), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Sollten die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Atmungs- und Magenbeschwerden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 23. April 2004; A11, S. 27) zum heutigen Zeitpunkt fortbestehen, ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich entsprechende Medikamente ebenso in Äthiopien besorgen kann. Schliesslich sind auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. 9.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 9.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM gestützt auf die erwähnte Bestimmung eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben, weil es das erneut gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Da der Beschwerdeführer zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht in sein Heimatland zurückkehrte, hat das BFM zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben. Infolgedessen ist das Beschwerdebegehren, die Gebühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben, abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: