Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 5. Mai 2003 und gelangte am 26. Mai 2003 via (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Juni 2003 fand im (...) die Kurzbefragung statt, und am 26. August 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch (...). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seit September 1995 sei er Mitglied der (...). Seit der Spaltung dieser Partei in die (...)-Gruppe und die (...)-Gruppe sei er Sympathisant der ersteren Gruppe. Aus diesem Grund hätte ihn die (...)-Gruppe ab Juni 2002 wiederholt vorgeladen. Am 10. März 2003 sei er unter falschem Vorwand des Diebstahls beschuldigt und verhaftet worden. Anschliessend habe man ihn während 50 Tagen gefangen gehalten, bevor ihm die Flucht gelungen sei und er die Ausreise aus Äthiopien habe vorbereiten können. B. B.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 - eröffnet am 15. Februar 2005 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen würden den Anforderungen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, womit sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Das BFM machte zur Begründung seines negativen Asylentscheids geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den als Mitglied der (...) ausgeübten Tätigkeiten wie auch zu seiner Motivation, Mitglied dieser Partei zu werden, seien insgesamt ausweichend und detailarm ausgefallen, obwohl er als Hauptgrund für sein Asylgesuch die Probleme mit den Gefolgsleuten von (...) angeführt habe. So habe er angegeben, dass das Programm seiner Partei ihn gut gedünkt habe, weil "die Gerechtigkeit, die Demokratie und der Friede" im Vordergrund gestanden hätten (A9; S. 11). Seine in der Partei ausgeübten Tätigkeiten hätten darin bestanden, an Versammlungen teilzunehmen und an Festveranstaltungen mitzuhelfen (A9; S. 12). Doch den Unterschied zwischen der (...)- und der (...)-Gruppe habe er nicht nennen können (A9; S. 13). Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus anlässlich der Kurzbefragung nicht die geringste Andeutung dazu gemacht, dass das Verteilen einer Zeitung einer der Hauptgründe für seine Verhaftung gewesen sei (A9; S. 14/16). Da er sich hierzu erst im Rahmen der kantonalen Anhörung geäussert habe, müsse das Vorbringen als verspätet, mithin als unglaubhaft qualifiziert werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, im März 2003 sei er verhaftet worden, nachdem er den Vorladungen vom Juni und Dezember 2002 keine Folge geleistet habe. Diesbezüglich sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden zwischen den beiden Vorladungen Monate verstreichen liessen und nach der letzten Vorladung nochmals mehr als zwei Monate zugewartet hätten, um den Beschwerdeführer festzunehmen. Ebenso könnten die Umstände seiner Flucht nicht geglaubt werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG keine Identitätspapiere abgegeben, womit seine Identität nicht erwiesen sei und die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen in Frage gestellt werden müsste. C. Mit Beschwerde vom 6. März 2005 an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2005 wies der vormals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 liess der nunmehr vertretene Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. September 2006 der (...), als Beweismittel zu den Akten reichen. Dabei machte er geltend, die bei ihm diagnostizierte insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ I erfordere eine komplexe Medikation, deren Verfügbarkeit in einem Land wie Äthiopien nicht vorhanden sei. In den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 38 sei festgehalten worden, dass eine konkrete Gefährdung aus medizinischen Gründen beziehungsweise wegen einer fehlenden oder bloss mangelhaften Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat gegeben sein könne. Asylsuchende, welche medizinische Hilfe benötigten, hätten einen Anspruch auf Verbleib im Lande, wenn die medizinische Versorgung im Herkunftsland zwar gegeben, für den Asylsuchenden aber nicht erreichbar sei oder die hiesige medizinische Versorgung einfach und in absehbarer Zeit eine erhebliche und nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes ermögliche. Selbst bei Annahme einer verfügbaren Medikation müsse darauf hingewiesen werden, dass diese für den Beschwerdeführer unmöglich erreichbar wäre. Der Grund liege in den mit solchen Behandlungen verbundenen immensen Kosten, die er wegen seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit und des tiefen Lohnniveaus in Äthiopien nicht finanzieren könne. Es stehe fest, dass eine seiner Diabetes adäquate Behandlung nur in der Schweiz gewährleistet sei. Ausserdem seien ein hilfreiches Umfeld und eine stabile Situation für den Erfolg jeglicher Therapie notwendig, was in Anbetracht der Tatsache, dass sich Äthiopien in einem kriegsähnlichen Zustand befinde, nicht gegeben sei. Infolgedessen könne dem Beschwerdeführer eine Wegweisung in sein Heimatland nicht zugemutet werden. F. Am 13. Oktober 2006 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Mit neuer Verfügung vom 30. Oktober 2006 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen an. H. Mit Schreiben vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Gericht innert Frist einen allfälligen Beschwerderückzug infolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme mitzuteilen. Diese Frist verstrich ungenutzt. I. Zur Ergänzung der im Rahmen der Anhörungen gemachten Angaben liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2007 folgende neue Beweismittel zu den Akten reichen:
- Eine Einladung an den Beschwerdeführer zu einer Veranstaltung der KINJIT - CUDP (Coalition for Unity and Democracy) - Support Organisation Schweiz,
- Fotomaterial einer am 1. November 2006 stattgefundenen Gedenkkundgebung, welches den Beschwerdeführer zeigt und auf (...) veröffentlicht wurde,
- ein ebenfalls auf (...) publiziertes Foto betreffend die Parteiversammlung der KINJIT vom 24. März 2007 in (...),
- vier vom Beschwerdeführer verfasste, in den Foren von (...) und (...) veröffentlichte regimekritische Artikel,
- eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an sämtliche äthiopische Auslandsvertretungen mit der Aufforderung, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln, und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten,
- ein auf (...) erschienener Internetartikel, in dem mit Verweis auf ein durch das äthiopische Aussenministerium erlassenes Dokument darauf hingewiesen wird, dass das äthiopische Regime Exiläthiopier scharf beobachtet,
- ein die Authentizität des vorgenannten Dokuments bestätigendes Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2006 und
- einen vom Bayerischen Flüchtlingsrat publizierten Text mit dem Titel "Abschiebungen nach Äthiopien". J. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel auf. K. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 wies das BFM darauf hin, dass es bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien über keinerlei politisches Profil verfügt. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person in das Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei und dass allenfalls im Internet Beiträge unter seinem Namen speziell herausgefiltert würden. Infolgedessen könne nicht von einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wegen exilpolitischer Tätigkeiten gesprochen werden. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Als Beweismittel für die Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes reichte er einen auf (...) veröffentlichten Artikel nach. N. Mit Eingabe vom 13. September 2007 liess der Beschwerdeführer vier weitere von ihm verfasste, im Forum von (...) veröffentlichte regimekritische Artikel sowie den bereits mit Eingabe vom 24. Mai 2007 eingereichten, auf (...) publizierten Artikel als neue Beweismittel ins Recht legen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).
E. 4.1.1 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er machte im Wesentlichen geltend, die Behauptung der Vorinstanz, wonach seine Angaben im Zusammenhang mit der (...) ungenügend seien, entspreche nicht den Tatsachen und entbehre jeglicher Grundlage. So sei er durchaus in der Lage gewesen, die Leitfiguren der (...)-Gruppe, deren wesentliche Abgrenzungsmerkmale zur (...)-Gruppe sowie die Ziele der (...) zu bezeichnen. Im Weiteren habe er zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass das Verteilen der Zeitung der Hauptgrund für seine Verhaftung gewesen sei. Anlässlich der Kurzbefragung habe er nicht ausdrücklich erklärt, wie er die (...)-Gruppe unterstützt habe, weil er vor der Befragung explizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen, zumal bald eine zweite, längere Anhörung folgen werde. Hinsichtlich der Vorladungen und der nach Auffassung des BFM zu spät erfolgten Verhaftung hielt der Beschwerdeführer fest, in Äthiopien bedeute der Umstand, eine Vorladung zu erhalten, noch nicht unbedingt, dass man verhaftet werde, sondern sei vielmehr als eine Art Warnung zu verstehen. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, zur Überprüfung seiner Personalien habe er einen Taufschein, sein Diplom sowie ein Zeugnis eingereicht. Da diese Dokumente eine einwandfreie Identifizierung seiner Person erlauben würden, habe er die Behörden nie über seine Personalien getäuscht.
E. 4.1.2 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. So führte er in der Eingabe vom 20. April 2007 im Wesentlichen aus, nachdem er bereits in Äthiopien politisch aktiv gewesen sei, engagiere er sich nun seit einiger Zeit in der Schweiz als Sympathisant der KINJIT, indem er an verschiedenen Protestveranstaltungen, Konferenzen und Parteiversammlungen teilnehme. Ausserdem äussere er sich in verschiedenen populären äthiopischen Websites regimekritisch und habe bereits verschiedene regimekritische Artikel verfasst. Infolgedessen verfüge er über ein aussergewöhnliches politisches Profil, weshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass operierende Spitzel des äthiopischen Regimes von seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, insbesondere aufgrund seines hohen Bekanntheitsgrades, Kenntnis genommen hätten und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die Behauptung der Vorinstanz, wonach er in seinem Heimatland keinerlei politisches Profil habe, sei tatsachenwidrig und werde mit Verweis auf die Akten bestritten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies er auf N (...) und weitere gleich gelagerte Entscheide, in denen das BFM äthiopischen Asylsuchenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Mit Eingabe vom 13. September 2007 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge und seine exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würden.
E. 4.2.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schilderungen seien glaubhaft, ist entgegenzuhalten, dass er bei der kantonalen Anhörung die Frage, ob er je Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen sei, verneinte und sich zu seiner Mitgliedschaft bei der (...) erst äusserte, als ihm die Befragerin bereits die nächste Frage stellte (vgl. Anhörungsprotokoll; A9/26, S. 9). Vom Beschwerdeführer wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die Mitgliedschaft bei der (...) unmittelbar nach der entsprechenden Fragestellung erwähnt hätte, zumal er als Grund für die Ausreise aus seinem Heimatland Probleme wegen politischer Aktivitäten zugunsten der (...)-Gruppe angab. Durch dieses Aussageverhalten erweckt der Beschwerdeführer vielmehr den Eindruck, in Äthiopien nie wirklich politisch aktiv gewesen zu sein und das angebliche politische Engagement im Heimatland vorzutäuschen. An dieser Auffassung vermag auch sein Vorbringen, er sei durchaus in der Lage gewesen, nähere Angaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei der (...) zu machen, nichts zu ändern.
E. 4.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, einer der Verhaftungsgründe sei das Verteilen von Zeitungen gewesen. "Die Glaubwürdigkeit der Darlegungen des Gesuchstellers ist nicht gegeben, wenn bezüglich wesentlicher Sachverhalte und Geschehensabläufe seine Aussagen [...] grundlos erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens präsentiert werden" (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 310). Da der Beschwerdeführer den oben erwähnten Verhaftungsgrund erst bei der kantonalen Anhörung geltend machte, ist dieses Vorbringen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nachgeschoben zu qualifizieren. Sein Aussageverhalten ist nicht nachvollziehbar, umso mehr als die Verhaftung und der anschliessende Gefängnisaufenthalt für die Ausreise aus seinem Heimatland ausschlaggebend gewesen sein sollen. Bei dieser Sachlage kommt dem Argument des Beschwerdeführers, er habe bei der Kurzbefragung keine diesbezüglichen Angaben gemacht, weil er zuvor explizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen, zumal bald eine längere Anhörung stattfinden werde, kein Erklärungswert zu. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung als Grund für die Festnahme einen Diebstahlsverdacht angab. Es ist somit ungereimt, wenn er diesen im Rahmen der kantonalen Anhörung nur am Rande erwähnte und stattdessen die Propaganda zugunsten der (...)-Gruppe sowie das Verteilen von Zeitungen als Ursache der Verhaftung in den Vordergrund stellte.
E. 4.2.3 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass zwischen den angeblichen Vorladungen im Juni und Dezember 2002 mehrere Monate verstrichen und der Beschwerdeführer erst im März 2003, mithin mehr als zwei Monate nach der letzten Vorladung, festgenommen worden sein will. Vorbringen, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen beziehungsweise realitätsfremd sind, gelten als tatsachenwidrig, mithin als unglaubhaft (vgl. a.a.O., S. 308). Die in casu geltend gemachte Vorgehensweise der äthiopischen Behörden ist als realitätsfremd einzustufen, in dem Sinne, als insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Polizei mit der Verhaftung bis im März 2003 zugewartet haben soll, nachdem der Beschwerdeführer ein berühmter Gegner der (...)-Gruppe gewesen sein will (vgl. Befragungsprotokoll; A1/9, S. 5; Anhörungsprotokoll; A9/26, S. 16).
E. 4.2.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Behörden nie über seine Personalien getäuscht, da die von ihm eingereichten Dokumente eine einwandfreie Identifizierung seiner Person erlauben würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen ist, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde. Ebenfalls unter den Begriff des Identitätsausweises beziehungsweise des Identitätspapiers könnten damit neben den Identitätskarten auch andere Ausweise fallen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben würden, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellten demnach keine Identitätspapiere dar. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist demnach festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Taufschein, Diplom und Zeugnis) entgegen seiner Auffassung den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität nicht genügen und ansonsten von ihrer Qualität her keinerlei Garantie für die zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers zu bieten vermögen. Durch die Nichtabgabe von Identitätspapieren hat der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt.
E. 4.2.5 Angesichts dieser Sachlage ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelang, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), mithin die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.3 Mit Eingaben vom 20. April 2007, 24. Mai 2007 und 13. September 2007 machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend, zumal er sich in der Schweiz als Sympathisant der KINJIT exilpolitisch engagiere (vgl. E. 4.1.2). Zur Begründung stützte er sich auf diverse bereits genannte Beweismittel.
E. 4.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der KINJIT/CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in der Stellungnahme vom 3. Mai 2007 aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelang, etwelche Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner angeblichen politischen Tätigkeiten in Äthiopien zugunsten der (...)-Gruppe glaubhaft zu machen. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen, Konferenzen und Parteiversammlungen sowie im Verfassen regimekritischer Artikel ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es ist im vorliegenden Verfahren vielmehr aktenkundig, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers erst in der Schweiz nach der Ablehnung seines Asylgesuchs begonnen hat. Ausserdem fehlen in casu jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente in den bereits erwähnten Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag an dieser Einschätzung auch der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. Mai 2007 gemachte Hinweis auf N (...) und weitere gleich gelagerte Entscheide, in denen das BFM äthiopischen Asylsuchenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, nichts zu ändern.
E. 4.3.2 Mit dem Argument, die Vorinstanz habe im Verfahren N (...) und anderen gleich gelagerten Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem Asylverfahren N (...) veränderte Beurteilung nicht zu beanstanden ist, wobei offenbleiben kann, ob die beiden Sachverhalte tatsächlich gleich im Rechtssinne sind.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Die Vorinstanz zog ihren früheren Entscheid vom 11. Februar 2005 im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 teilweise in Wiedererwägung, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Infolgedessen erübrigt sich vorliegend eine Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse und die Beschwerde ist, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, als gegenstandslos zu betrachten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.
E. 8.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz durch die wiedererwägende Verfügung vom 30. Oktober 2006 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Vollzugspunkt bewirkt, weshalb diesbezüglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 8.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer nur im Asylpunkt unterliegt, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
E. 8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Im vorliegenden Fall wurde seitens des Rechtsvertreters keine detaillierte Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist. Da der Beschwerdeführer nur im Vollzugspunkt "obsiegt", ist die ihm zulasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung entsprechend zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 400.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 5 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, wird sie als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4277/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 5. Mai 2003 und gelangte am 26. Mai 2003 via (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Juni 2003 fand im (...) die Kurzbefragung statt, und am 26. August 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch (...). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seit September 1995 sei er Mitglied der (...). Seit der Spaltung dieser Partei in die (...)-Gruppe und die (...)-Gruppe sei er Sympathisant der ersteren Gruppe. Aus diesem Grund hätte ihn die (...)-Gruppe ab Juni 2002 wiederholt vorgeladen. Am 10. März 2003 sei er unter falschem Vorwand des Diebstahls beschuldigt und verhaftet worden. Anschliessend habe man ihn während 50 Tagen gefangen gehalten, bevor ihm die Flucht gelungen sei und er die Ausreise aus Äthiopien habe vorbereiten können. B. B.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 - eröffnet am 15. Februar 2005 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen würden den Anforderungen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, womit sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Das BFM machte zur Begründung seines negativen Asylentscheids geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den als Mitglied der (...) ausgeübten Tätigkeiten wie auch zu seiner Motivation, Mitglied dieser Partei zu werden, seien insgesamt ausweichend und detailarm ausgefallen, obwohl er als Hauptgrund für sein Asylgesuch die Probleme mit den Gefolgsleuten von (...) angeführt habe. So habe er angegeben, dass das Programm seiner Partei ihn gut gedünkt habe, weil "die Gerechtigkeit, die Demokratie und der Friede" im Vordergrund gestanden hätten (A9; S. 11). Seine in der Partei ausgeübten Tätigkeiten hätten darin bestanden, an Versammlungen teilzunehmen und an Festveranstaltungen mitzuhelfen (A9; S. 12). Doch den Unterschied zwischen der (...)- und der (...)-Gruppe habe er nicht nennen können (A9; S. 13). Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus anlässlich der Kurzbefragung nicht die geringste Andeutung dazu gemacht, dass das Verteilen einer Zeitung einer der Hauptgründe für seine Verhaftung gewesen sei (A9; S. 14/16). Da er sich hierzu erst im Rahmen der kantonalen Anhörung geäussert habe, müsse das Vorbringen als verspätet, mithin als unglaubhaft qualifiziert werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, im März 2003 sei er verhaftet worden, nachdem er den Vorladungen vom Juni und Dezember 2002 keine Folge geleistet habe. Diesbezüglich sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden zwischen den beiden Vorladungen Monate verstreichen liessen und nach der letzten Vorladung nochmals mehr als zwei Monate zugewartet hätten, um den Beschwerdeführer festzunehmen. Ebenso könnten die Umstände seiner Flucht nicht geglaubt werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG keine Identitätspapiere abgegeben, womit seine Identität nicht erwiesen sei und die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen in Frage gestellt werden müsste. C. Mit Beschwerde vom 6. März 2005 an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2005 wies der vormals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 liess der nunmehr vertretene Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. September 2006 der (...), als Beweismittel zu den Akten reichen. Dabei machte er geltend, die bei ihm diagnostizierte insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ I erfordere eine komplexe Medikation, deren Verfügbarkeit in einem Land wie Äthiopien nicht vorhanden sei. In den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 38 sei festgehalten worden, dass eine konkrete Gefährdung aus medizinischen Gründen beziehungsweise wegen einer fehlenden oder bloss mangelhaften Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat gegeben sein könne. Asylsuchende, welche medizinische Hilfe benötigten, hätten einen Anspruch auf Verbleib im Lande, wenn die medizinische Versorgung im Herkunftsland zwar gegeben, für den Asylsuchenden aber nicht erreichbar sei oder die hiesige medizinische Versorgung einfach und in absehbarer Zeit eine erhebliche und nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes ermögliche. Selbst bei Annahme einer verfügbaren Medikation müsse darauf hingewiesen werden, dass diese für den Beschwerdeführer unmöglich erreichbar wäre. Der Grund liege in den mit solchen Behandlungen verbundenen immensen Kosten, die er wegen seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit und des tiefen Lohnniveaus in Äthiopien nicht finanzieren könne. Es stehe fest, dass eine seiner Diabetes adäquate Behandlung nur in der Schweiz gewährleistet sei. Ausserdem seien ein hilfreiches Umfeld und eine stabile Situation für den Erfolg jeglicher Therapie notwendig, was in Anbetracht der Tatsache, dass sich Äthiopien in einem kriegsähnlichen Zustand befinde, nicht gegeben sei. Infolgedessen könne dem Beschwerdeführer eine Wegweisung in sein Heimatland nicht zugemutet werden. F. Am 13. Oktober 2006 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Mit neuer Verfügung vom 30. Oktober 2006 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen an. H. Mit Schreiben vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Gericht innert Frist einen allfälligen Beschwerderückzug infolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme mitzuteilen. Diese Frist verstrich ungenutzt. I. Zur Ergänzung der im Rahmen der Anhörungen gemachten Angaben liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2007 folgende neue Beweismittel zu den Akten reichen:
- Eine Einladung an den Beschwerdeführer zu einer Veranstaltung der KINJIT - CUDP (Coalition for Unity and Democracy) - Support Organisation Schweiz,
- Fotomaterial einer am 1. November 2006 stattgefundenen Gedenkkundgebung, welches den Beschwerdeführer zeigt und auf (...) veröffentlicht wurde,
- ein ebenfalls auf (...) publiziertes Foto betreffend die Parteiversammlung der KINJIT vom 24. März 2007 in (...),
- vier vom Beschwerdeführer verfasste, in den Foren von (...) und (...) veröffentlichte regimekritische Artikel,
- eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an sämtliche äthiopische Auslandsvertretungen mit der Aufforderung, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln, und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten,
- ein auf (...) erschienener Internetartikel, in dem mit Verweis auf ein durch das äthiopische Aussenministerium erlassenes Dokument darauf hingewiesen wird, dass das äthiopische Regime Exiläthiopier scharf beobachtet,
- ein die Authentizität des vorgenannten Dokuments bestätigendes Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2006 und
- einen vom Bayerischen Flüchtlingsrat publizierten Text mit dem Titel "Abschiebungen nach Äthiopien". J. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel auf. K. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 wies das BFM darauf hin, dass es bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien über keinerlei politisches Profil verfügt. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person in das Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei und dass allenfalls im Internet Beiträge unter seinem Namen speziell herausgefiltert würden. Infolgedessen könne nicht von einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wegen exilpolitischer Tätigkeiten gesprochen werden. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Als Beweismittel für die Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes reichte er einen auf (...) veröffentlichten Artikel nach. N. Mit Eingabe vom 13. September 2007 liess der Beschwerdeführer vier weitere von ihm verfasste, im Forum von (...) veröffentlichte regimekritische Artikel sowie den bereits mit Eingabe vom 24. Mai 2007 eingereichten, auf (...) publizierten Artikel als neue Beweismittel ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er machte im Wesentlichen geltend, die Behauptung der Vorinstanz, wonach seine Angaben im Zusammenhang mit der (...) ungenügend seien, entspreche nicht den Tatsachen und entbehre jeglicher Grundlage. So sei er durchaus in der Lage gewesen, die Leitfiguren der (...)-Gruppe, deren wesentliche Abgrenzungsmerkmale zur (...)-Gruppe sowie die Ziele der (...) zu bezeichnen. Im Weiteren habe er zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass das Verteilen der Zeitung der Hauptgrund für seine Verhaftung gewesen sei. Anlässlich der Kurzbefragung habe er nicht ausdrücklich erklärt, wie er die (...)-Gruppe unterstützt habe, weil er vor der Befragung explizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen, zumal bald eine zweite, längere Anhörung folgen werde. Hinsichtlich der Vorladungen und der nach Auffassung des BFM zu spät erfolgten Verhaftung hielt der Beschwerdeführer fest, in Äthiopien bedeute der Umstand, eine Vorladung zu erhalten, noch nicht unbedingt, dass man verhaftet werde, sondern sei vielmehr als eine Art Warnung zu verstehen. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, zur Überprüfung seiner Personalien habe er einen Taufschein, sein Diplom sowie ein Zeugnis eingereicht. Da diese Dokumente eine einwandfreie Identifizierung seiner Person erlauben würden, habe er die Behörden nie über seine Personalien getäuscht. 4.1.2 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. So führte er in der Eingabe vom 20. April 2007 im Wesentlichen aus, nachdem er bereits in Äthiopien politisch aktiv gewesen sei, engagiere er sich nun seit einiger Zeit in der Schweiz als Sympathisant der KINJIT, indem er an verschiedenen Protestveranstaltungen, Konferenzen und Parteiversammlungen teilnehme. Ausserdem äussere er sich in verschiedenen populären äthiopischen Websites regimekritisch und habe bereits verschiedene regimekritische Artikel verfasst. Infolgedessen verfüge er über ein aussergewöhnliches politisches Profil, weshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass operierende Spitzel des äthiopischen Regimes von seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, insbesondere aufgrund seines hohen Bekanntheitsgrades, Kenntnis genommen hätten und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die Behauptung der Vorinstanz, wonach er in seinem Heimatland keinerlei politisches Profil habe, sei tatsachenwidrig und werde mit Verweis auf die Akten bestritten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies er auf N (...) und weitere gleich gelagerte Entscheide, in denen das BFM äthiopischen Asylsuchenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Mit Eingabe vom 13. September 2007 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge und seine exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würden. 4.2 4.2.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schilderungen seien glaubhaft, ist entgegenzuhalten, dass er bei der kantonalen Anhörung die Frage, ob er je Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen sei, verneinte und sich zu seiner Mitgliedschaft bei der (...) erst äusserte, als ihm die Befragerin bereits die nächste Frage stellte (vgl. Anhörungsprotokoll; A9/26, S. 9). Vom Beschwerdeführer wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die Mitgliedschaft bei der (...) unmittelbar nach der entsprechenden Fragestellung erwähnt hätte, zumal er als Grund für die Ausreise aus seinem Heimatland Probleme wegen politischer Aktivitäten zugunsten der (...)-Gruppe angab. Durch dieses Aussageverhalten erweckt der Beschwerdeführer vielmehr den Eindruck, in Äthiopien nie wirklich politisch aktiv gewesen zu sein und das angebliche politische Engagement im Heimatland vorzutäuschen. An dieser Auffassung vermag auch sein Vorbringen, er sei durchaus in der Lage gewesen, nähere Angaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei der (...) zu machen, nichts zu ändern. 4.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, einer der Verhaftungsgründe sei das Verteilen von Zeitungen gewesen. "Die Glaubwürdigkeit der Darlegungen des Gesuchstellers ist nicht gegeben, wenn bezüglich wesentlicher Sachverhalte und Geschehensabläufe seine Aussagen [...] grundlos erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens präsentiert werden" (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 310). Da der Beschwerdeführer den oben erwähnten Verhaftungsgrund erst bei der kantonalen Anhörung geltend machte, ist dieses Vorbringen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nachgeschoben zu qualifizieren. Sein Aussageverhalten ist nicht nachvollziehbar, umso mehr als die Verhaftung und der anschliessende Gefängnisaufenthalt für die Ausreise aus seinem Heimatland ausschlaggebend gewesen sein sollen. Bei dieser Sachlage kommt dem Argument des Beschwerdeführers, er habe bei der Kurzbefragung keine diesbezüglichen Angaben gemacht, weil er zuvor explizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen, zumal bald eine längere Anhörung stattfinden werde, kein Erklärungswert zu. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung als Grund für die Festnahme einen Diebstahlsverdacht angab. Es ist somit ungereimt, wenn er diesen im Rahmen der kantonalen Anhörung nur am Rande erwähnte und stattdessen die Propaganda zugunsten der (...)-Gruppe sowie das Verteilen von Zeitungen als Ursache der Verhaftung in den Vordergrund stellte. 4.2.3 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass zwischen den angeblichen Vorladungen im Juni und Dezember 2002 mehrere Monate verstrichen und der Beschwerdeführer erst im März 2003, mithin mehr als zwei Monate nach der letzten Vorladung, festgenommen worden sein will. Vorbringen, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen beziehungsweise realitätsfremd sind, gelten als tatsachenwidrig, mithin als unglaubhaft (vgl. a.a.O., S. 308). Die in casu geltend gemachte Vorgehensweise der äthiopischen Behörden ist als realitätsfremd einzustufen, in dem Sinne, als insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Polizei mit der Verhaftung bis im März 2003 zugewartet haben soll, nachdem der Beschwerdeführer ein berühmter Gegner der (...)-Gruppe gewesen sein will (vgl. Befragungsprotokoll; A1/9, S. 5; Anhörungsprotokoll; A9/26, S. 16). 4.2.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Behörden nie über seine Personalien getäuscht, da die von ihm eingereichten Dokumente eine einwandfreie Identifizierung seiner Person erlauben würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen ist, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde. Ebenfalls unter den Begriff des Identitätsausweises beziehungsweise des Identitätspapiers könnten damit neben den Identitätskarten auch andere Ausweise fallen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben würden, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellten demnach keine Identitätspapiere dar. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist demnach festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Taufschein, Diplom und Zeugnis) entgegen seiner Auffassung den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität nicht genügen und ansonsten von ihrer Qualität her keinerlei Garantie für die zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers zu bieten vermögen. Durch die Nichtabgabe von Identitätspapieren hat der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. 4.2.5 Angesichts dieser Sachlage ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelang, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), mithin die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4.3 Mit Eingaben vom 20. April 2007, 24. Mai 2007 und 13. September 2007 machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend, zumal er sich in der Schweiz als Sympathisant der KINJIT exilpolitisch engagiere (vgl. E. 4.1.2). Zur Begründung stützte er sich auf diverse bereits genannte Beweismittel. 4.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der KINJIT/CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in der Stellungnahme vom 3. Mai 2007 aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelang, etwelche Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner angeblichen politischen Tätigkeiten in Äthiopien zugunsten der (...)-Gruppe glaubhaft zu machen. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen, Konferenzen und Parteiversammlungen sowie im Verfassen regimekritischer Artikel ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es ist im vorliegenden Verfahren vielmehr aktenkundig, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers erst in der Schweiz nach der Ablehnung seines Asylgesuchs begonnen hat. Ausserdem fehlen in casu jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente in den bereits erwähnten Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag an dieser Einschätzung auch der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. Mai 2007 gemachte Hinweis auf N (...) und weitere gleich gelagerte Entscheide, in denen das BFM äthiopischen Asylsuchenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, nichts zu ändern. 4.3.2 Mit dem Argument, die Vorinstanz habe im Verfahren N (...) und anderen gleich gelagerten Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem Asylverfahren N (...) veränderte Beurteilung nicht zu beanstanden ist, wobei offenbleiben kann, ob die beiden Sachverhalte tatsächlich gleich im Rechtssinne sind. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Vorinstanz zog ihren früheren Entscheid vom 11. Februar 2005 im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 teilweise in Wiedererwägung, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Infolgedessen erübrigt sich vorliegend eine Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse und die Beschwerde ist, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, als gegenstandslos zu betrachten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. 8. 8.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz durch die wiedererwägende Verfügung vom 30. Oktober 2006 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Vollzugspunkt bewirkt, weshalb diesbezüglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer nur im Asylpunkt unterliegt, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). 8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Im vorliegenden Fall wurde seitens des Rechtsvertreters keine detaillierte Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist. Da der Beschwerdeführer nur im Vollzugspunkt "obsiegt", ist die ihm zulasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung entsprechend zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 400.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 5 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, wird sie als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: