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D-5285/2006

D-5285/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2004 und gelangte über Italien am 16. Februar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. Februar 2004 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu seinen Asylgründen summarisch befragt, woraufhin er am 25. Februar 2004 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde. Am 23. April 2004 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die zuständigen kantonalen Behörden statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2001 Mitglied der "Ethiopia Democratic Andenet Hebret" (EDHP; weiter hinten im Urteil "Ethiopian Democratic Party" [EDP]), welche für die Einheit Äthiopiens kämpfe. Er habe angefangen, für diese Partei zu arbeiten, weil sein Bruder wegen ethnischer Probleme umgebracht worden sei und weil er im Rahmen seiner Arbeit als Touristenführer im Norden des Landes und in den Oromogebieten unter Druck gesetzt worden sei, weil er kein Oromo spreche. Er habe für die EDHP die Landbevölkerung über die negativen Aspekte der ethnischen Spaltung informiert, indem er Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt habe. Deshalb sei er verschiedene Male verwarnt und schliesslich am 11. September 2002 verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe Leute zu Demonstrationen aufgerufen und die Bevölkerung gegen die Regierung aufgehetzt. Daraufhin sei er ohne Verfahren für ein Jahr, drei Monate und zwanzig Tage inhaftiert und währenddessen auch misshandelt worden. Dabei sei ihm ein Arm gebrochen worden. Als er deswegen habe Anzeige erstatten wollen, sei er verwarnt worden, er werde bei einer erneuten Anzeige umgebracht. Am 1. Januar 2004 sei ihm die Flucht gelungen, indem er im Lärm eines Feuerwerks mit einem Stein das Fenster eingeschlagen und die Nägel vom Gitter genommen habe. In der Dunkelheit sei auf ihn geschossen worden, doch er sei entkommen und zirka 40 Kilometer in den Mago-Park gelaufen, wo er einen Bekannten getroffen habe, der ihn nach Addis Abeba gebracht habe. Dort habe er sich eineinhalb Monate aufgehalten, wobei er sich am Tag im Mercato und nachts bei seiner Familie versteckt habe. Er habe auch mit zwei Anwälten gesprochen, welche aber nicht bereit gewesen seien, seinen Fall zu übernehmen. Seine Partei habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Als Beweis für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens einen Dienstausweis, seine Mitgliederkarte der EDP, seinen Arbeitsvertrag bei der B._______, zwei Faxschreiben von B._______, sieben Fotografien von ihm und einen Brief von C._______. vom 19. Mai 2006 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2006 - eröffnet am 14. September 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dabei machte er neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten geltend. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf einen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm am 16. März 2007 zu der Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten, welche er mit Schreiben vom 29. Mai 2008 ergänzte. G. Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hielt das BFM am 6. Juni 2008 erneut an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm am 24. Juni 2008 zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte weitere Beweismittel für seine exilpolitischen Tätigkeiten ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. September 2006 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Einerseits seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert. So vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erklären, warum er auf seinen Touren allein aufgrund seiner Ethnie persönlich "unter Druck gesetzt" worden sei. Zahlreiche Fragen hierzu habe er unbeantwortet gelassen, sodass Zweifel an der geltend gemachten Motivation für sein politisches Engagement entstünden. Die Angaben bezüglich seiner politischen Aktivität seien sodann stereotyp und äusserst vage. Er vermöge nicht zu erklären, wie er es als Touristenführer auf vorgegebenen Routen konkret realisiert habe, die Landbevölkerung zu informieren und Plakate zu kleben. Er mache keine Angaben darüber, wer ihn dabei beobachtet und denunziert habe, und wisse nicht, wie und warum die Behörden davon erfahren hätten. Auch könne er nicht sagen, ob noch andere Gefangene im gleichen Gefängnis gewesen seien und warum für ihn allein in einer Kleinstadt der Aufwand betrieben worden sei, ihn in einem Gefängnis mit drei Zellen und einem Büro mit Wächter festzuhalten, anstatt ihn freizulassen oder der Polizei in Addis Abeba zu übergeben. Andererseits widersprächen seine Vorbringen auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Es liege kein nachvollziehbarer Grund vor, wieso gerade er festgenommen und in der von ihm beschriebenen Weise gefoltert worden sei, zumal er nicht das Profil eines Politaktivisten aufweise. Es könne auch nicht der Realität entsprechen, dass er trotz seiner Verletzungen innert einiger Minuten habe ein Fenster einschlagen, das Gitter entfernen, durch das enge Loch ganz oben an der Wand schlüpfen, über einen zwei bis drei Meter hohen Zaun klettern und schliesslich 42 Kilometer zu Fuss habe gehen können, ohne bei dem Ganzen von den Wächtern, welche Schüsse auf ihn abgegeben hätten, aufgehalten zu werden. Zudem begäben sich von der Polizei verfolgte Personen nicht ins Elternhaus. Dem Argument des Beschwerdeführers, er habe sich dem Zugriff der Polizei dadurch entzogen, dass er nur nachts, durch die Hintertür und jedes Mal in anderer Kleidung nach Hause gegangen sei, stehe entgegen, dass die Polizei auch nachts Hausdurchsuchungen durchführe und sich nicht durch solche Tricks irreführen lasse. Der Beschwerdeführer wolle schliesslich das Land mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten Pass, welcher mit dem Foto einer anderen Person versehen gewesen sei, getarnt mit einem künstlichen Bart und unter Bestechung der Flughafenbehörden verlassen haben. Eine gesuchte Person gehe aber nicht ein solches Risiko ein, sondern weise sich in der Regel mit einem eigenen Foto unter falscher Identität aus. Die Bestechung der Flughafenbehörden hätte ja erst recht deren Aufmerksamkeit auf ihn gelenkt. Des Weiteren könnten die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen, weshalb sie untauglich seien. Die beiden eingereichten Faxschreiben von B._______ widersprächen sich, indem im ersten Schreiben bestätigt werde, dass er als Koch bei diesem Unternehmen gearbeitet habe, was im zweiten Schreiben dahingehend korrigiert werde, dass er als Reiseführer, Mechaniker und Koch gearbeitet habe. Das Schreiben von C._______ vom 19. Mai 2006, in welchem von unbekannten Leuten die Rede sei, welche ins Büro gekommen seien und die Familie bespitzelt hätten, sei ein Auftrags- beziehungsweise Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Auch aus dem Arbeitsvertrag des Reisebüros lasse sich keine Verfolgung ableiten. Der eingereichte Parteiausweis sodann weise sonderbarerweise kein Ausstellungsdatum aus und es frage sich, wie der Beschwerdeführer in seinen Besitz gekommen sei, habe die Polizei diesen doch angeblich beschlagnahmt. Zuletzt zeige eines der Fotos den Beschwerdeführer mit eingegipstem Arm in einem Bett liegend. Dabei stelle sich die Frage, wann und wie der Beschwerdeführer mit diesem Gips versehen worden sei, habe er doch erklärt, ein Wächter habe seinen Arm mit einem Holzstück zusammengebunden und er habe nach seiner Flucht keinen Arzt besucht, sondern nur Medikamente gekauft. Da die Vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Argumenten des BFM zur Undifferenziertheit seiner Aussagen in seiner Beschwerde entgegen, er habe auf alle Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem Erlebten entspreche und unter Berücksichtigung der Drucksituation in der Befragung möglich gewesen sei. Er habe klar angegeben, dass der Mord am Bruder und der Wunsch einer Einigung Äthiopiens ihn für sein politisches Engagement motiviert hätten. Es sei sodann nachvollziehbar, dass er als einfacher Touristenführer nicht über die Unternehmenspolitik seines Arbeitgebers Bescheid gewusst und somit die Frage, warum sie im Grenzgebiet keinen Oromo-Führer eingesetzt hätten, nicht habe beantworten können. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe er ausgeführt, worin seine politische Tätigkeit bestanden habe, nämlich die Landbevölkerung zu informieren und Plakate zu kleben. Dies werde auch im beigelegten Schreiben der UEDP-Medhin (ein Zusammenschluss der Ethiopian Democratic Unity Party [EDUP] und EDP) bestätigt. Sodann hätten die festgelegten Routen während seiner Arbeit als Touristenführer seinem politischen Engagement nicht entgegengestanden und er habe während seiner Arbeit durchaus Gelegenheit gehabt, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten, und habe zudem hierzu auch seine Freizeit genutzt. Schliesslich wisse er nicht, wie ihm die Polizei auf die Schliche gekommen sei und warum sie einen solchen Aufwand für seine Haft betrieben habe, weil er keinen Einblick in die Fahndungsmethodik und die Interna der Polizei habe. Des Weiteren bestreite er, wie oben ausgeführt, dass er nicht das Profil eines Parteiaktivisten habe. Somit liege entgegen der Behauptung der Vorinstanz ein Grund für die Festnahme und die Folterungen mit dem Ziel, seine Aktivitäten zu unterbinden, vor. Dies sei in Äthiopien nun halt mal Realität. Ebenso sei Realität, dass man trotz Verletzung in der Lage sei, 42 Kilometer weit zu laufen, insbesondere da er sich lange Fussmärsche als Reiseführer gewohnt sei und es um sein Leben gegangen sei. Im Haus seiner Eltern habe er Schutz gesucht, weil er ihnen habe vertrauen können und weil nicht jeder bereit sei, eine zur Fahndung ausgeschriebene Person unterzubringen. Auch beim Argument, die Bestechung würde erst recht die Aufmerksamkeit der Flughafenbehörden auf sich ziehen, stelle die Vorinstanz einseitig auf das Funktionieren eines demokratischen und rechtsstaatlichen Staates ab, was Äthiopien, wo Korruption an der Tagesordnung sei, nicht sei. Die Bestechung sei notwendig gewesen, um mit dem falschen Pass an den mit den einheimischen Dokumenten und Menschen vertrauten äthiopischen Behörden vorbeizukommen. Schliesslich sei zu den eingereichten Faxschreiben festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um sich widersprechende, sondern um sich ergänzende Dokumente handle. Es sei in Äthiopien nicht ungewöhnlich, gleichzeitig mehrere Funktionen innezuhaben. Ausserdem könne aus den Fotos und dem Arbeitsvertrag wenn nicht auf seine Verfolgung, so doch auf seine Tätigkeit und somit auf seine Glaubhaftigkeit insgesamt geschlossen werden. Da sein Parteiausweis beschlagnahmt worden sei, habe er sich einen neuen ausstellen lassen, wobei leider das Datum vergessen worden sei, weshalb er beiliegend seinen neuen verlängerten Parteiausweis der UEDP-Medhin ins Recht lege. Schliesslich werde auch das Foto mit dem eingegipsten Arm von der Vorinstanz falsch interpretiert. Er habe sich den Arm nicht unmittelbar nach der Flucht, sondern einige Tage später, von einer medizinisch nicht ausgebildeten Person eingipsen lassen. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und regimekritische Artikel veröffentlicht. Auf die Artikel, welche er im Internet veröffentlicht habe, habe er leider keinen Zugriff mehr, er werde aber Fotos von den Demonstrationen einreichen. Das äthiopische Aussenministerium habe in einer Weisung vom 31. Juli 2006 sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten, damit von diesen Personen Dossiers eröffnet und ihnen der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung gemacht werden könnte. Regimekritische politische Aktivitäten im Ausland seien in Äthiopien unter Strafe gestellt und würden auch tatsächlich verfolgt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) führe in einer Stellungnahme aus, Angehörige oppositioneller Parteien seien bei einer Rückkehr besonders gefährdet und die Behörden würden die Entwicklungen in der Schweiz sehr aufmerksam verfolgen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten und er bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, das nachträglich eingereichte Dokument der UEDP-Medhin widerspreche mit der Aussage, der Beschwerdeführer sei vom 9. Mai 2003 während eines Jahres und drei Monaten in Haft gewesen, den Aussagen des Beschwerdeführers, die Haft habe vom 11. September 2002 bis zum 1. Januar 2004 angedauert. Abgesehen davon sei bekannt, dass solche Schreiben angeblichen Parteimitgliedern gegen Bezahlung ausgestellt würden, weshalb jene als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien und keinerlei Beweiswert hätten. Für seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten seien auch nach Ablauf von nun vier Monaten keine Beweismittel eingereicht worden. Das Schreiben der äthiopischen Regierung an die Auslandsvertretungen bezwecke, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Es gehe aber nicht darum, gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen. Vielmehr werde zwischen Personen, die ohne jede Toleranz Hasspolitik betrieben, und gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei, unterschieden. Für eine Identifizierung von Interesse seien nur Personen, deren Aktivitäten als eine konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe.

E. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 16. März 2007 führte der Beschwerdeführer bezüglich der angeblich unterschiedlichen Datenangaben aus, in der amharischen Version des Dokumentes der UEDP-Medhin sei vom Monat Meskerem 1995 die Rede, was in der englischen Version korrekt mit September übersetzt worden sei. Er habe in der kantonalen Befragung auch von Meskerem 1995 gesprochen, somit lägen keine unterschiedlichen Datenangaben vor. Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten wies der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (D-5060/2007) hin. Zudem legte er als Beweismittel zwei Fotos, welche ihn an einer Demonstration zeigen, einen Ausdruck eines regimekritischen Kommentars in einem Internetforum sowie einen regimekritischen Zeitungsartikel in Kopie, welche beide unter seinem vollen Namen veröffentlicht wurden, ins Recht. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 ergänzte er diese Beweismitteleingabe durch drei regimekritische Internetartikel, welche unter seinem Namen veröffentlicht wurden, und zwei Fotos von einer weiteren Demonstration, zu welcher er im Internet aufgerufen habe und wo er einen Vortrag gehalten habe. Zudem wies er darauf hin, dass er mit anderen Landsleuten die politische Internetplattform www.ethioaarg.webs.com massgeblich mitaufgebaut habe.

E. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung führte das BFM aus, bei den vom Beschwerdeführer angeblich verfassten Internetartikeln stelle sich die Frage, ob sie überhaupt von der gleichen Person verfasst worden seien, denn beim Autor werde einmal der Vorname und einmal der Nachname abgekürzt. Auch sei fraglich, wie die äthiopischen Behörden aufgrund dieser abgekürzten Namen, die zudem in Äthiopien sehr geläufig seien, auf den Beschwerdeführer als Autor der Artikel schlies-sen sollten.

E. 4.6 In seiner Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des BFM führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kombination von seinem Vor- und Nachnamen in Äthiopien äusserst selten sei. Noch unwahrschienlicher sei, dass ein anderer in der Schweiz lebender Asylbewerber gleich heisse, wobei aus den Artikeln deutlich hervorgehe, dass er Wohnsitz in der Schweiz habe. Somit gehe die Argumentation des BFM ins Leere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die am 16. März 2007 ins Recht gelegten Artikel unter seinem vollen Namen erschienen seien. Die weiteren Beweismittel seien von der Vorinstanz zudem gänzlich ungewürdigt geblieben. Als weiteres Beweismittel wurde das Original des am 16. März 2007 eingereichten regimekritischen Zeitungsartikels nachgereicht.

E. 5 In Bezug auf die im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende Verfolgung sind nach Durchsicht der Akten die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, in ihrer Gesamtheit zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sowie die nachträglich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 5.1 Vorab ist anzumerken, dass dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die in der Drucksituation einer Befragung möglich gewesen sei, entgegenzuhalten ist, dass trotz der psychischen Belastung, unter der er während der Befragung verständlicherweise stand, von ihm hätte erwartet werden können, dass er eigene Lebensumstände sowie selbst erlebte und markante - somit für die Ausreise bestimmende - Ereignisse im wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substantiiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil er bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen braucht. Wie das BFM richtigerweise feststellte, liess der Beschwerdeführer aber an der kantonalen Anhörung einige Fragen unbegründet offen oder blieb in der Beantwortung sehr vage und allgemein. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er während seiner Arbeit aufgrund seiner Sprachpro-bleme ständig unter Druck gesetzt worden sein will, seinen Arbeitgeber zumindest gefragt hätte, ob er im Oromo-Gebiet nicht einen Führer einsetzen könnte, der des Oromo mächtig ist. Wobei davon auszugehen ist, dass er daraufhin eine Begründung erhalten hätte, wäre dies nicht möglich gewesen. Zur Beantwortung dieser Frage ist somit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Einblick in die Unternehmenspolitik des Arbeitgebers nötig. Auch beim konkreten politischen Engagement bleibt der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtig feststellte, sehr allgemein und vage. So wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Beispiel von der einen oder anderen politischen Debatte bei der Aufklärung der Landbevölkerung hätte berichten können. Des Weiteren ist bezüglich seiner Festnahme davon auszugehen, dass er zumindest einen Verdacht hätte haben müssen, wie die Behörden von seinem Engagement erfahren hatten. Denn spätestens als er verwarnt worden war, wäre zu erwarten gewesen, dass er darauf achtet, ob er bei seiner Parteiarbeit beobachtet und allenfalls verraten werden könnte. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement erscheint somit insgesamt als zweifelhaft.

E. 5.2 Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, ist es zwar durchaus vorstellbar, dass eine Person mit dem von ihm geltend gemachten politischen Profil in Äthiopien verhaftet, gefoltert und in einer Kleinstadt unter unverhältnismässigem Aufwand festgehalten wird. Da aber schon die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteiaktivitäten zweifelhaft erscheinen, dürfte dies auch für die darausfolgende Haft und die Folterungen gelten. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Verhaftung und die Haftumstände keine realistische Schilderung wiederzugeben, sondern beschränkte sich auf Allgemeinplätze, die von jeder Person vorgebracht werden könnten, was nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt.

E. 5.3 Die bereits bestehenden Zweifel werden schliesslich mit den Schilderungen zur Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis bestätigt. So erscheint zwar nachvollziehbar, dass in einer Situation, wo es um Leben und Tod geht, ungeahnte Kräfte freigesetzt werden. Trotzdem wirkt es auch unter diesen Umständen kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie er angibt, nach mehr als einem Jahr Haft und Folterung, mit einem gebrochenen und geschienten Arm in zwölf Minuten ein Fenster ganz oben an der Wand einschlägt und ein Gitter wegschlägt, daraufhin hinausklettert und über eine zwei bis drei Meter hohe Mauer flüchtet und dann noch in der Lage ist, zirka 40 Kilometer weit zu laufen. Dies obwohl seine Flucht nicht unbemerkt geblieben sei, sondern Schüsse auf ihn abgefeuert worden sein sollen. Dass er sich anschliessend bei seinen Eltern, denen er vertraute und die in einem diktatorischen Regime gemäss seinen Aussagen als einzige bereit waren, ihn aufzunehmen, versteckt hatte, ist zwar vorstellbar. Dennoch bleibt, trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Tricks zur Verhinderung seiner Festnahme, nicht nachvollziehbar, dass die Polizei nicht in der Lage war, ihn während der eineinhalb Monate, die er dort verweilte, ausfindig zu machen.

E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die dargelegten Zweifel nicht auszuräumen. Aus dem Vertrag, den Faxschreiben und den Fotografien des Beschwerdeführers während seiner Arbeit geht nur hervor, dass er bei B._______ als Koch oder als Touristenführer angestellt war. Wenn auch die Schreiben tatsächlich gewisse Zweifel aufkommen lassen, da im ersten Faxschreiben die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haupttätigkeit als Touristenführer nicht erwähnt wird, kann deren Echtheit letztlich offen bleiben. Die angebliche berufliche Tätigkeit hat nämlich keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen. Die Zweifel diesbezüglich werden vielmehr durch das Foto mit dem gebrochenen Arm bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde konkret gefragt, ob er nach der Haft zu einem Arzt gegangen sei, wobei er dies verneinte, er habe sich lediglich Medikamente besorgt. Es wirkt nun nachgeschoben und dadurch unglaubhaft, wenn er später behauptet, er habe dabei vergessen zu erwähnen, dass er zwar nicht zu einem Arzt, aber zu einer medizinisch nicht ausgebildeten Person gegangen sei, um seinen Arm eingipsen zu lassen. Zudem mutet es in Anbetracht des Umstandes, dass das Foto in der Zeit zwischen der Flucht aus dem Gefängnis und seiner Ausreise entstanden sein muss, seltsam an, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen auf dem Foto einen sehr entspannten und fröhlichen Eindruck machen. Der eingereichte Parteiausweis und das entsprechende Bestätigungsschreiben sind schliesslich nicht derart bestechend, dass sie die aufgeführten Zweifel aus dem Weg räumen könnten. Dies umso mehr, als auf dem Parteiausweis zunächst das Ausstellungsdatum "vergessen worden sei". Bei beiden Beweismitteln dürfte es sich angesichts der bisherigen Erwägungen um Gefälligkeitsschreiben handeln.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Diese Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wird insbesondere auch durch sein unredliches Verhalten im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen gestützt (E. 6.3).

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt zu sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Wie nachfolgend dargelegt, bestehen derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht.

E. 6.3 So ist der im Original eingereichte regimekritische Zeitungsartikel offensichtlich gefälscht: Spuren von einem anderen Artikel, der vermutlich mit einem Gummi wegradiert wurde, um für den Artikel des Beschwerdeführers Platz zu schaffen, sind noch sichtbar. Zudem enthält das Papier an einer Stelle ein Loch, das sodann von hinten verklebt wurde - der Text dabei aber seltsamerweise keine Lücke aufweist, sondern über dem ausgebesserten Teil weiter geschrieben ist. Hinweis auf eine Fälschung des Artikels begründet des Weiteren auch der Umstand, dass die Schriftart des Artikels nicht der Schriftart in der restlichen Zeitung entspricht und zu viel leerer Raum frei bleibt. Die Tatsache, dass der Artikel im Vergleich zu den anderen Texten auf der gleichen Seite schräg steht, weist weiter auf einen Fehler beim Einkopieren des Artikels des Beschwerdeführers hin. Aus diesen Gründen ist dieses Dokument als Fälschung zu beurteilen, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. Auch die übrigen eingereichten Artikel vermögen die regimekritischen journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der im Heimatstaat keine höhere Schulbildung genossen habe, Autor von Artikeln sein will, die in Englisch verfasst sind und ein hohes wissenschaftliches Niveau aufweisen. Des Weiteren wurden gemäss Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts zumindest zwei der regimekritischen Internetartikel nicht vom Beschwerdeführer selber verfasst. Die gleichen Artikel finden sich vielmehr unter anderer Autorenschaft im Internet. Auffallend sind zudem - im Vergleich zu den Internetartikeln - die zahlreichen grammatikalischen Fehler und der stark unterschiedliche Stil im Zeitungsartikel, obwohl gemäss Darstellung in den Rechtsschriften all diese Artikel vom Beschwerdeführer verfasst worden sein sollen. Die angebliche journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht glaubhaft und damit auch nicht die Gefahr, die heimatlichen Behörden könnten ihn deshalb als extremistischen Regimegegner einstufen. Aus den eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich zweier Demonstrationen lässt sich sodann nicht entnehmen, dass er sich in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungsteilnehmern abgehoben hätte. Eine Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Partei macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insgesamt erscheint es daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahrscheinlich, dass diese von seiner exilpolitischen Aktivität Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert haben, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen könnte. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.

E. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 9.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine langjährige Berufserfahrung als Koch beziehungsweise als Touristenführer verfügt, zuzumuten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Seinen Angaben gemäss leben seine Eltern und mehrere Geschwister in Äthiopien, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich gestellt ist. Darüber hinaus bleibt anzufügen, dass die Medikamente, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz gegen Atem- und Magenbeschwerden einnimmt, ohne Weiteres auch in seiner Heimat verfügbar sind.

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die als Fälschung erkannte Zeitung wird eingezogen (E. 6.3).
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) D._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5285/2006/wif {T 0/2} Urteil vom 21. November 2008 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2004 und gelangte über Italien am 16. Februar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. Februar 2004 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu seinen Asylgründen summarisch befragt, woraufhin er am 25. Februar 2004 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde. Am 23. April 2004 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die zuständigen kantonalen Behörden statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2001 Mitglied der "Ethiopia Democratic Andenet Hebret" (EDHP; weiter hinten im Urteil "Ethiopian Democratic Party" [EDP]), welche für die Einheit Äthiopiens kämpfe. Er habe angefangen, für diese Partei zu arbeiten, weil sein Bruder wegen ethnischer Probleme umgebracht worden sei und weil er im Rahmen seiner Arbeit als Touristenführer im Norden des Landes und in den Oromogebieten unter Druck gesetzt worden sei, weil er kein Oromo spreche. Er habe für die EDHP die Landbevölkerung über die negativen Aspekte der ethnischen Spaltung informiert, indem er Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt habe. Deshalb sei er verschiedene Male verwarnt und schliesslich am 11. September 2002 verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe Leute zu Demonstrationen aufgerufen und die Bevölkerung gegen die Regierung aufgehetzt. Daraufhin sei er ohne Verfahren für ein Jahr, drei Monate und zwanzig Tage inhaftiert und währenddessen auch misshandelt worden. Dabei sei ihm ein Arm gebrochen worden. Als er deswegen habe Anzeige erstatten wollen, sei er verwarnt worden, er werde bei einer erneuten Anzeige umgebracht. Am 1. Januar 2004 sei ihm die Flucht gelungen, indem er im Lärm eines Feuerwerks mit einem Stein das Fenster eingeschlagen und die Nägel vom Gitter genommen habe. In der Dunkelheit sei auf ihn geschossen worden, doch er sei entkommen und zirka 40 Kilometer in den Mago-Park gelaufen, wo er einen Bekannten getroffen habe, der ihn nach Addis Abeba gebracht habe. Dort habe er sich eineinhalb Monate aufgehalten, wobei er sich am Tag im Mercato und nachts bei seiner Familie versteckt habe. Er habe auch mit zwei Anwälten gesprochen, welche aber nicht bereit gewesen seien, seinen Fall zu übernehmen. Seine Partei habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Als Beweis für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens einen Dienstausweis, seine Mitgliederkarte der EDP, seinen Arbeitsvertrag bei der B._______, zwei Faxschreiben von B._______, sieben Fotografien von ihm und einen Brief von C._______. vom 19. Mai 2006 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2006 - eröffnet am 14. September 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dabei machte er neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten geltend. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf einen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm am 16. März 2007 zu der Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten, welche er mit Schreiben vom 29. Mai 2008 ergänzte. G. Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hielt das BFM am 6. Juni 2008 erneut an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm am 24. Juni 2008 zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte weitere Beweismittel für seine exilpolitischen Tätigkeiten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. September 2006 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Einerseits seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert. So vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erklären, warum er auf seinen Touren allein aufgrund seiner Ethnie persönlich "unter Druck gesetzt" worden sei. Zahlreiche Fragen hierzu habe er unbeantwortet gelassen, sodass Zweifel an der geltend gemachten Motivation für sein politisches Engagement entstünden. Die Angaben bezüglich seiner politischen Aktivität seien sodann stereotyp und äusserst vage. Er vermöge nicht zu erklären, wie er es als Touristenführer auf vorgegebenen Routen konkret realisiert habe, die Landbevölkerung zu informieren und Plakate zu kleben. Er mache keine Angaben darüber, wer ihn dabei beobachtet und denunziert habe, und wisse nicht, wie und warum die Behörden davon erfahren hätten. Auch könne er nicht sagen, ob noch andere Gefangene im gleichen Gefängnis gewesen seien und warum für ihn allein in einer Kleinstadt der Aufwand betrieben worden sei, ihn in einem Gefängnis mit drei Zellen und einem Büro mit Wächter festzuhalten, anstatt ihn freizulassen oder der Polizei in Addis Abeba zu übergeben. Andererseits widersprächen seine Vorbringen auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Es liege kein nachvollziehbarer Grund vor, wieso gerade er festgenommen und in der von ihm beschriebenen Weise gefoltert worden sei, zumal er nicht das Profil eines Politaktivisten aufweise. Es könne auch nicht der Realität entsprechen, dass er trotz seiner Verletzungen innert einiger Minuten habe ein Fenster einschlagen, das Gitter entfernen, durch das enge Loch ganz oben an der Wand schlüpfen, über einen zwei bis drei Meter hohen Zaun klettern und schliesslich 42 Kilometer zu Fuss habe gehen können, ohne bei dem Ganzen von den Wächtern, welche Schüsse auf ihn abgegeben hätten, aufgehalten zu werden. Zudem begäben sich von der Polizei verfolgte Personen nicht ins Elternhaus. Dem Argument des Beschwerdeführers, er habe sich dem Zugriff der Polizei dadurch entzogen, dass er nur nachts, durch die Hintertür und jedes Mal in anderer Kleidung nach Hause gegangen sei, stehe entgegen, dass die Polizei auch nachts Hausdurchsuchungen durchführe und sich nicht durch solche Tricks irreführen lasse. Der Beschwerdeführer wolle schliesslich das Land mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten Pass, welcher mit dem Foto einer anderen Person versehen gewesen sei, getarnt mit einem künstlichen Bart und unter Bestechung der Flughafenbehörden verlassen haben. Eine gesuchte Person gehe aber nicht ein solches Risiko ein, sondern weise sich in der Regel mit einem eigenen Foto unter falscher Identität aus. Die Bestechung der Flughafenbehörden hätte ja erst recht deren Aufmerksamkeit auf ihn gelenkt. Des Weiteren könnten die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen, weshalb sie untauglich seien. Die beiden eingereichten Faxschreiben von B._______ widersprächen sich, indem im ersten Schreiben bestätigt werde, dass er als Koch bei diesem Unternehmen gearbeitet habe, was im zweiten Schreiben dahingehend korrigiert werde, dass er als Reiseführer, Mechaniker und Koch gearbeitet habe. Das Schreiben von C._______ vom 19. Mai 2006, in welchem von unbekannten Leuten die Rede sei, welche ins Büro gekommen seien und die Familie bespitzelt hätten, sei ein Auftrags- beziehungsweise Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Auch aus dem Arbeitsvertrag des Reisebüros lasse sich keine Verfolgung ableiten. Der eingereichte Parteiausweis sodann weise sonderbarerweise kein Ausstellungsdatum aus und es frage sich, wie der Beschwerdeführer in seinen Besitz gekommen sei, habe die Polizei diesen doch angeblich beschlagnahmt. Zuletzt zeige eines der Fotos den Beschwerdeführer mit eingegipstem Arm in einem Bett liegend. Dabei stelle sich die Frage, wann und wie der Beschwerdeführer mit diesem Gips versehen worden sei, habe er doch erklärt, ein Wächter habe seinen Arm mit einem Holzstück zusammengebunden und er habe nach seiner Flucht keinen Arzt besucht, sondern nur Medikamente gekauft. Da die Vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Argumenten des BFM zur Undifferenziertheit seiner Aussagen in seiner Beschwerde entgegen, er habe auf alle Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem Erlebten entspreche und unter Berücksichtigung der Drucksituation in der Befragung möglich gewesen sei. Er habe klar angegeben, dass der Mord am Bruder und der Wunsch einer Einigung Äthiopiens ihn für sein politisches Engagement motiviert hätten. Es sei sodann nachvollziehbar, dass er als einfacher Touristenführer nicht über die Unternehmenspolitik seines Arbeitgebers Bescheid gewusst und somit die Frage, warum sie im Grenzgebiet keinen Oromo-Führer eingesetzt hätten, nicht habe beantworten können. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe er ausgeführt, worin seine politische Tätigkeit bestanden habe, nämlich die Landbevölkerung zu informieren und Plakate zu kleben. Dies werde auch im beigelegten Schreiben der UEDP-Medhin (ein Zusammenschluss der Ethiopian Democratic Unity Party [EDUP] und EDP) bestätigt. Sodann hätten die festgelegten Routen während seiner Arbeit als Touristenführer seinem politischen Engagement nicht entgegengestanden und er habe während seiner Arbeit durchaus Gelegenheit gehabt, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten, und habe zudem hierzu auch seine Freizeit genutzt. Schliesslich wisse er nicht, wie ihm die Polizei auf die Schliche gekommen sei und warum sie einen solchen Aufwand für seine Haft betrieben habe, weil er keinen Einblick in die Fahndungsmethodik und die Interna der Polizei habe. Des Weiteren bestreite er, wie oben ausgeführt, dass er nicht das Profil eines Parteiaktivisten habe. Somit liege entgegen der Behauptung der Vorinstanz ein Grund für die Festnahme und die Folterungen mit dem Ziel, seine Aktivitäten zu unterbinden, vor. Dies sei in Äthiopien nun halt mal Realität. Ebenso sei Realität, dass man trotz Verletzung in der Lage sei, 42 Kilometer weit zu laufen, insbesondere da er sich lange Fussmärsche als Reiseführer gewohnt sei und es um sein Leben gegangen sei. Im Haus seiner Eltern habe er Schutz gesucht, weil er ihnen habe vertrauen können und weil nicht jeder bereit sei, eine zur Fahndung ausgeschriebene Person unterzubringen. Auch beim Argument, die Bestechung würde erst recht die Aufmerksamkeit der Flughafenbehörden auf sich ziehen, stelle die Vorinstanz einseitig auf das Funktionieren eines demokratischen und rechtsstaatlichen Staates ab, was Äthiopien, wo Korruption an der Tagesordnung sei, nicht sei. Die Bestechung sei notwendig gewesen, um mit dem falschen Pass an den mit den einheimischen Dokumenten und Menschen vertrauten äthiopischen Behörden vorbeizukommen. Schliesslich sei zu den eingereichten Faxschreiben festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um sich widersprechende, sondern um sich ergänzende Dokumente handle. Es sei in Äthiopien nicht ungewöhnlich, gleichzeitig mehrere Funktionen innezuhaben. Ausserdem könne aus den Fotos und dem Arbeitsvertrag wenn nicht auf seine Verfolgung, so doch auf seine Tätigkeit und somit auf seine Glaubhaftigkeit insgesamt geschlossen werden. Da sein Parteiausweis beschlagnahmt worden sei, habe er sich einen neuen ausstellen lassen, wobei leider das Datum vergessen worden sei, weshalb er beiliegend seinen neuen verlängerten Parteiausweis der UEDP-Medhin ins Recht lege. Schliesslich werde auch das Foto mit dem eingegipsten Arm von der Vorinstanz falsch interpretiert. Er habe sich den Arm nicht unmittelbar nach der Flucht, sondern einige Tage später, von einer medizinisch nicht ausgebildeten Person eingipsen lassen. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und regimekritische Artikel veröffentlicht. Auf die Artikel, welche er im Internet veröffentlicht habe, habe er leider keinen Zugriff mehr, er werde aber Fotos von den Demonstrationen einreichen. Das äthiopische Aussenministerium habe in einer Weisung vom 31. Juli 2006 sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten, damit von diesen Personen Dossiers eröffnet und ihnen der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung gemacht werden könnte. Regimekritische politische Aktivitäten im Ausland seien in Äthiopien unter Strafe gestellt und würden auch tatsächlich verfolgt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) führe in einer Stellungnahme aus, Angehörige oppositioneller Parteien seien bei einer Rückkehr besonders gefährdet und die Behörden würden die Entwicklungen in der Schweiz sehr aufmerksam verfolgen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten und er bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, das nachträglich eingereichte Dokument der UEDP-Medhin widerspreche mit der Aussage, der Beschwerdeführer sei vom 9. Mai 2003 während eines Jahres und drei Monaten in Haft gewesen, den Aussagen des Beschwerdeführers, die Haft habe vom 11. September 2002 bis zum 1. Januar 2004 angedauert. Abgesehen davon sei bekannt, dass solche Schreiben angeblichen Parteimitgliedern gegen Bezahlung ausgestellt würden, weshalb jene als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien und keinerlei Beweiswert hätten. Für seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten seien auch nach Ablauf von nun vier Monaten keine Beweismittel eingereicht worden. Das Schreiben der äthiopischen Regierung an die Auslandsvertretungen bezwecke, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Es gehe aber nicht darum, gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen. Vielmehr werde zwischen Personen, die ohne jede Toleranz Hasspolitik betrieben, und gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei, unterschieden. Für eine Identifizierung von Interesse seien nur Personen, deren Aktivitäten als eine konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 16. März 2007 führte der Beschwerdeführer bezüglich der angeblich unterschiedlichen Datenangaben aus, in der amharischen Version des Dokumentes der UEDP-Medhin sei vom Monat Meskerem 1995 die Rede, was in der englischen Version korrekt mit September übersetzt worden sei. Er habe in der kantonalen Befragung auch von Meskerem 1995 gesprochen, somit lägen keine unterschiedlichen Datenangaben vor. Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten wies der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (D-5060/2007) hin. Zudem legte er als Beweismittel zwei Fotos, welche ihn an einer Demonstration zeigen, einen Ausdruck eines regimekritischen Kommentars in einem Internetforum sowie einen regimekritischen Zeitungsartikel in Kopie, welche beide unter seinem vollen Namen veröffentlicht wurden, ins Recht. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 ergänzte er diese Beweismitteleingabe durch drei regimekritische Internetartikel, welche unter seinem Namen veröffentlicht wurden, und zwei Fotos von einer weiteren Demonstration, zu welcher er im Internet aufgerufen habe und wo er einen Vortrag gehalten habe. Zudem wies er darauf hin, dass er mit anderen Landsleuten die politische Internetplattform www.ethioaarg.webs.com massgeblich mitaufgebaut habe. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung führte das BFM aus, bei den vom Beschwerdeführer angeblich verfassten Internetartikeln stelle sich die Frage, ob sie überhaupt von der gleichen Person verfasst worden seien, denn beim Autor werde einmal der Vorname und einmal der Nachname abgekürzt. Auch sei fraglich, wie die äthiopischen Behörden aufgrund dieser abgekürzten Namen, die zudem in Äthiopien sehr geläufig seien, auf den Beschwerdeführer als Autor der Artikel schlies-sen sollten. 4.6 In seiner Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des BFM führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kombination von seinem Vor- und Nachnamen in Äthiopien äusserst selten sei. Noch unwahrschienlicher sei, dass ein anderer in der Schweiz lebender Asylbewerber gleich heisse, wobei aus den Artikeln deutlich hervorgehe, dass er Wohnsitz in der Schweiz habe. Somit gehe die Argumentation des BFM ins Leere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die am 16. März 2007 ins Recht gelegten Artikel unter seinem vollen Namen erschienen seien. Die weiteren Beweismittel seien von der Vorinstanz zudem gänzlich ungewürdigt geblieben. Als weiteres Beweismittel wurde das Original des am 16. März 2007 eingereichten regimekritischen Zeitungsartikels nachgereicht.

5. In Bezug auf die im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende Verfolgung sind nach Durchsicht der Akten die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, in ihrer Gesamtheit zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sowie die nachträglich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.1 Vorab ist anzumerken, dass dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die in der Drucksituation einer Befragung möglich gewesen sei, entgegenzuhalten ist, dass trotz der psychischen Belastung, unter der er während der Befragung verständlicherweise stand, von ihm hätte erwartet werden können, dass er eigene Lebensumstände sowie selbst erlebte und markante - somit für die Ausreise bestimmende - Ereignisse im wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substantiiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil er bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen braucht. Wie das BFM richtigerweise feststellte, liess der Beschwerdeführer aber an der kantonalen Anhörung einige Fragen unbegründet offen oder blieb in der Beantwortung sehr vage und allgemein. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er während seiner Arbeit aufgrund seiner Sprachpro-bleme ständig unter Druck gesetzt worden sein will, seinen Arbeitgeber zumindest gefragt hätte, ob er im Oromo-Gebiet nicht einen Führer einsetzen könnte, der des Oromo mächtig ist. Wobei davon auszugehen ist, dass er daraufhin eine Begründung erhalten hätte, wäre dies nicht möglich gewesen. Zur Beantwortung dieser Frage ist somit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Einblick in die Unternehmenspolitik des Arbeitgebers nötig. Auch beim konkreten politischen Engagement bleibt der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtig feststellte, sehr allgemein und vage. So wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Beispiel von der einen oder anderen politischen Debatte bei der Aufklärung der Landbevölkerung hätte berichten können. Des Weiteren ist bezüglich seiner Festnahme davon auszugehen, dass er zumindest einen Verdacht hätte haben müssen, wie die Behörden von seinem Engagement erfahren hatten. Denn spätestens als er verwarnt worden war, wäre zu erwarten gewesen, dass er darauf achtet, ob er bei seiner Parteiarbeit beobachtet und allenfalls verraten werden könnte. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement erscheint somit insgesamt als zweifelhaft. 5.2 Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, ist es zwar durchaus vorstellbar, dass eine Person mit dem von ihm geltend gemachten politischen Profil in Äthiopien verhaftet, gefoltert und in einer Kleinstadt unter unverhältnismässigem Aufwand festgehalten wird. Da aber schon die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteiaktivitäten zweifelhaft erscheinen, dürfte dies auch für die darausfolgende Haft und die Folterungen gelten. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Verhaftung und die Haftumstände keine realistische Schilderung wiederzugeben, sondern beschränkte sich auf Allgemeinplätze, die von jeder Person vorgebracht werden könnten, was nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. 5.3 Die bereits bestehenden Zweifel werden schliesslich mit den Schilderungen zur Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis bestätigt. So erscheint zwar nachvollziehbar, dass in einer Situation, wo es um Leben und Tod geht, ungeahnte Kräfte freigesetzt werden. Trotzdem wirkt es auch unter diesen Umständen kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie er angibt, nach mehr als einem Jahr Haft und Folterung, mit einem gebrochenen und geschienten Arm in zwölf Minuten ein Fenster ganz oben an der Wand einschlägt und ein Gitter wegschlägt, daraufhin hinausklettert und über eine zwei bis drei Meter hohe Mauer flüchtet und dann noch in der Lage ist, zirka 40 Kilometer weit zu laufen. Dies obwohl seine Flucht nicht unbemerkt geblieben sei, sondern Schüsse auf ihn abgefeuert worden sein sollen. Dass er sich anschliessend bei seinen Eltern, denen er vertraute und die in einem diktatorischen Regime gemäss seinen Aussagen als einzige bereit waren, ihn aufzunehmen, versteckt hatte, ist zwar vorstellbar. Dennoch bleibt, trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Tricks zur Verhinderung seiner Festnahme, nicht nachvollziehbar, dass die Polizei nicht in der Lage war, ihn während der eineinhalb Monate, die er dort verweilte, ausfindig zu machen. 5.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die dargelegten Zweifel nicht auszuräumen. Aus dem Vertrag, den Faxschreiben und den Fotografien des Beschwerdeführers während seiner Arbeit geht nur hervor, dass er bei B._______ als Koch oder als Touristenführer angestellt war. Wenn auch die Schreiben tatsächlich gewisse Zweifel aufkommen lassen, da im ersten Faxschreiben die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haupttätigkeit als Touristenführer nicht erwähnt wird, kann deren Echtheit letztlich offen bleiben. Die angebliche berufliche Tätigkeit hat nämlich keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen. Die Zweifel diesbezüglich werden vielmehr durch das Foto mit dem gebrochenen Arm bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde konkret gefragt, ob er nach der Haft zu einem Arzt gegangen sei, wobei er dies verneinte, er habe sich lediglich Medikamente besorgt. Es wirkt nun nachgeschoben und dadurch unglaubhaft, wenn er später behauptet, er habe dabei vergessen zu erwähnen, dass er zwar nicht zu einem Arzt, aber zu einer medizinisch nicht ausgebildeten Person gegangen sei, um seinen Arm eingipsen zu lassen. Zudem mutet es in Anbetracht des Umstandes, dass das Foto in der Zeit zwischen der Flucht aus dem Gefängnis und seiner Ausreise entstanden sein muss, seltsam an, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen auf dem Foto einen sehr entspannten und fröhlichen Eindruck machen. Der eingereichte Parteiausweis und das entsprechende Bestätigungsschreiben sind schliesslich nicht derart bestechend, dass sie die aufgeführten Zweifel aus dem Weg räumen könnten. Dies umso mehr, als auf dem Parteiausweis zunächst das Ausstellungsdatum "vergessen worden sei". Bei beiden Beweismitteln dürfte es sich angesichts der bisherigen Erwägungen um Gefälligkeitsschreiben handeln. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Diese Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wird insbesondere auch durch sein unredliches Verhalten im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen gestützt (E. 6.3).

6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt zu sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Wie nachfolgend dargelegt, bestehen derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht. 6.3 So ist der im Original eingereichte regimekritische Zeitungsartikel offensichtlich gefälscht: Spuren von einem anderen Artikel, der vermutlich mit einem Gummi wegradiert wurde, um für den Artikel des Beschwerdeführers Platz zu schaffen, sind noch sichtbar. Zudem enthält das Papier an einer Stelle ein Loch, das sodann von hinten verklebt wurde - der Text dabei aber seltsamerweise keine Lücke aufweist, sondern über dem ausgebesserten Teil weiter geschrieben ist. Hinweis auf eine Fälschung des Artikels begründet des Weiteren auch der Umstand, dass die Schriftart des Artikels nicht der Schriftart in der restlichen Zeitung entspricht und zu viel leerer Raum frei bleibt. Die Tatsache, dass der Artikel im Vergleich zu den anderen Texten auf der gleichen Seite schräg steht, weist weiter auf einen Fehler beim Einkopieren des Artikels des Beschwerdeführers hin. Aus diesen Gründen ist dieses Dokument als Fälschung zu beurteilen, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. Auch die übrigen eingereichten Artikel vermögen die regimekritischen journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der im Heimatstaat keine höhere Schulbildung genossen habe, Autor von Artikeln sein will, die in Englisch verfasst sind und ein hohes wissenschaftliches Niveau aufweisen. Des Weiteren wurden gemäss Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts zumindest zwei der regimekritischen Internetartikel nicht vom Beschwerdeführer selber verfasst. Die gleichen Artikel finden sich vielmehr unter anderer Autorenschaft im Internet. Auffallend sind zudem - im Vergleich zu den Internetartikeln - die zahlreichen grammatikalischen Fehler und der stark unterschiedliche Stil im Zeitungsartikel, obwohl gemäss Darstellung in den Rechtsschriften all diese Artikel vom Beschwerdeführer verfasst worden sein sollen. Die angebliche journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht glaubhaft und damit auch nicht die Gefahr, die heimatlichen Behörden könnten ihn deshalb als extremistischen Regimegegner einstufen. Aus den eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich zweier Demonstrationen lässt sich sodann nicht entnehmen, dass er sich in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungsteilnehmern abgehoben hätte. Eine Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Partei macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insgesamt erscheint es daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahrscheinlich, dass diese von seiner exilpolitischen Aktivität Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert haben, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen könnte. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 9.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine langjährige Berufserfahrung als Koch beziehungsweise als Touristenführer verfügt, zuzumuten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Seinen Angaben gemäss leben seine Eltern und mehrere Geschwister in Äthiopien, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich gestellt ist. Darüber hinaus bleibt anzufügen, dass die Medikamente, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz gegen Atem- und Magenbeschwerden einnimmt, ohne Weiteres auch in seiner Heimat verfügbar sind. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die als Fälschung erkannte Zeitung wird eingezogen (E. 6.3). 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) D._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: