opencaselaw.ch

D-2769/2007

D-2769/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG.

E. 4.1 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).

E. 4.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der _______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten, dass er sich diesbezüglich betätigt hat. Fraglich ist aber, in welchem Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind. Gemäss dem erwähnten Schreiben der _______ vom 5. März 2006 soll er als Mitglied dieser Partei beziehungsweise der _______ Demonstrationen organisiert haben. Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung vom 9. März 2007 dar, seit 2004 Mitglied der _______ beziehungsweise der _______ zu sein. Er habe an verschiedenen Sitzungen, Demonstrationen und Videokonferenzen, welche durch diese Partei organisiert worden seien, teilgenommen und Flugblätter verteilt. Zudem habe er Kontakte zu Kadermitgliedern der _______ in Äthiopien gepflegt. Dass er tatsächlich als Organisator von Demonstrationen in Erscheinung getreten wäre, kann seinen eigenen Aussagen mithin nicht entnommen werden, und die Einschätzung der Vorinstanz, er weise kein markantes exilpolitisches Profil auf, ist insoweit naheliegender als die in der Beschwerdeschrift vertretene Sichtweise. In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen lediglich geltend gemacht, es sei in die Büroräumlichkeiten der _______ in Äthiopien eingebrochen worden, und es bestehe die grosse Gefahr, dass auch Listen von Mitgliedern im Ausland in die Hände der Regierung gefallen seien. Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2007 hatte der Beschwerdeführer jedoch explizit geltend gemacht, bei besagtem Einbruch sei sein Mitgliedschaftsformular samt Foto in die Hände der Regierung gefallen. Diese unterschiedlichen Darlegungen lassen wiederum Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer in einer angeblich führenden Funktion für die _______ tätig gewesen sein soll. Es trifft zwar zu, dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen im eingereichten Bestätigungsschreiben der _______ vom 5. März 2006 als aktives Mitglied und als Organisator von Demonstrationen erwähnt wird. In Anbetracht der Aktenlage kommt diesen Feststellungen jedoch der blosse Beweiswert von Gefälligkeitsaussagen zu. Im Weiteren vermochte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens das geltend gemachte politische Engagement und die damit verbundenen Inhaftierungen samt Folter entgegen den Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor seiner Ausreise sei er den heimatlichen Behörden in politischer Hinsicht nicht aufgefallen, dürfte somit zutreffen. Im Ergebnis ist demnach von einem wesentlich geringeren als dem geltend gemachten Ausmass exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers auszugehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten indes nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Der erwähnte Umstand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden, reicht für sich allein genommen noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen aufgrund der nur in einem bescheidenen Ausmass glaubhaften Exiltätigkeiten indes nicht (vgl. dazu auch das Anhörungsprotokoll C 26/6). Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person zwecks deren Überwachung oder Verfolgung haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen aber keine Anhaltspunkte. Er gehört offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interessieren. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine gute Ausbildung und einige Berufserfahrung verfügt, zuzumuten, sich erneut vor Ort niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Seine Angaben, gemäss welchen Angehörige aus politischen Gründen behelligt worden sein sollen, wirken in Anbetracht der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblichen Vorverfolgung nicht überzeugend, weshalb auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden kann, er verfüge nach der Rückkehr über ein gewisses soziales Netz im Herkunftsort _______. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2769/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 22. Januar 2001 auf dem Luftweg und gelangte am 24. Januar 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. Februar 2001 wurde er in _______ summarisch befragt. Am 18. September 2001 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Amhare - im Wesentlichen geltend, Mitglied der All Ahmara People's Organization (AAPO) zu sein. Er habe seinem Vater, welcher auch Mitglied dieser Bewegung gewesen sei, bei Filmarbeiten im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen geholfen. Sein Vater sei 1996 inhaftiert worden und sechs Monate später im Gefängnis gestorben. Er selbst habe weiterhin Videoaufnahmen für seine Bewegung gemacht und sei im Jahre 1998 festgenommen worden. Er sei geschlagen und aufgefordert worden, sein Engagement für die AAPO einzustellen. Nach sechs Monaten sei er aus der Haft entlassen worden, worauf er seine Filmarbeit wieder aufgenommen habe. Im Januar 2000 sei er erneut verhaftet worden. Man habe ihn schwer misshandelt. Aufgrund der Misshandlungen habe er die Sehkraft des rechten Auges eingebüsst. Folterspuren befänden sich nach wie vor an seinen Beinen. Nach einem Monat Haft an einem unbekannten Ort sei er freigelassen worden. Man habe ihn in einem Wald ausgesetzt. Unbekannte Personen hätten sich in der Folge während zwei Monaten um ihn gekümmert. Anschliessend habe er sich bis zur Ausreise für kurze Zeit in _______ aufgehalten. Ende Januar 2001 sei seine Mutter seinetwegen durch die Polizei festgenommen worden. Über ihr seitheriges Schicksal sei ihm nichts bekannt. B. Mit Verfügung vom 29. November 2001 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vor-instanz aus, dessen Vorbringen seien aufgrund unsubstanziierter und tatsachenwidriger Angaben nicht glaubhaft. Hinzu kämen stereotype Aussagen hinsichtlich der Ausreisemodalitäten und die Tatsache, dass er lediglich eine offensichtlich verfälschte ID-Karte eingereicht habe. In Berücksichtigung dieser Umstände beziehungsweise mangels seiner feststehenden Identität werde die Glaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe zusätzlich beeinträchtigt. Demzufolge könnten die von ihm erwähnten Narben nicht mit seinen Vorbringen in Zusammenhang gebracht werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil vom 30. Januar 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2001 in Anbetracht des erhobenen und von ihm nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. II. D. Am 15. Juli 2003 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch, mit welchem er die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2001 im Vollzugspunkt beziehungsweise die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte. Zur Begründung führte er aus, aktuell sei für ihn auch die freiwillige Rückkehr ins Heimatland nicht möglich, da sich die äthiopischen Behörden weigerten, ihm die erforderlichen Dokumente auszustellen. E. Mit Entscheid vom 4. August 2003 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begründung, die erforderlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 19. September 2003 ebenfalls ab. Im besagten Urteil wurde festgehalten, aufgrund der Akten sei nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Rückkehr bemüht habe, weshalb kein hinreichender Anlass zur Annahme bestehe, seiner freiwilligen Rückkehr würden sich unüberwindliche faktische Hindernisse entgegenstellen. III. F. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten (Telefax-)Eingabe vom 23. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2001 und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer, welcher bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen sei, exilpolitisch betätigt habe. Er sei Mitglied der _______ und habe Veranstaltungen in der Schweiz organisiert und daran teilgenommen. Es bestehe ein auch auf Internet zugängliches Foto von ihm und weiteren Demonstranten, welches anlässlich einer solchen Veranstaltung entstanden sei. Die äthiopische Regierung gehe aktuell mit aller Härte gegen demonstrierende Oppositionelle vor, und politische Aktivitäten von Landsleuten im Ausland würden überwacht. Entsprechend liege eine nach Erlass der ursprünglichen Verfügung wesentlich veränderte Sachlage vor. G. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 setzte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 1. März 2006 trat das Bundesamt auf die Eingabe vom 23. Februar 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine Hinweise dafür, dass er sich im Rahmen der geltend gemachten Aktivitäten für die _______ in der Schweiz besonders exponiert habe. Er habe auch nicht geltend gemacht, eine führende Position innerhalb dieser Partei innezuhaben. Im Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihn die heimatlichen Behörden bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz verfolgen würden. Den äthiopischen Behörden seien nämlich mit Sicherheit nicht alle Teilnehmenden von Protestveranstaltungen im Ausland bekannt. Das zu den Akten gereichte Foto sei gemäss Aussagen des Beschwerdeführers am 26. Juni 2005 - einem Datum, an welchem in zahlreichen Städten in der ganzen Welt Protestveranstaltungen gegen die äthiopische Regierung stattgefunden hätten - aufgenommen worden. Es zeige zahlreiche Personen auf dem _______ in _______. Die Namen der auf den Fotos abgebildeten Personen fänden sich jedoch nirgends. Aufgrund der schlechten Qualität der eingereichten Kopie der Aufnahme sei nicht einmal zu erkennen, ob sich der Beschwerdeführer unter den Abgebildeten befinde. Der Versuch, das Foto auf der angegebenen Internetseite zu finden, sei ergebnislos verlaufen. Es sei möglich, dass das Foto bereits wieder entfernt worden sei. Im Ergebnis könne mithin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und insbesondere seiner Teilnahme an Protestveranstaltungen bei einer Rückkehr in die Heimat staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe vom 9. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung bei der ARK die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerdeführer begründete die Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei er auf dem eingereichten Foto gut zu erkennen. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hätte er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die äthiopische Regierung habe die Räumlichkeiten der _______ durchsucht. Es bestehe die Gefahr, dass dabei auch Listen von Mitgliedern im Ausland beschlagnahmt worden seien. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der _______ vom 5. März 2006 und zwei Fotos (darunter das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte) bei. J. Mit Urteil vom 3. April 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Begründet wurde die Gutheissung mit dem Umstand, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers einen falschen Beweismassstab angewendet und entsprechend zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid erlassen habe. K. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch vom 23. Februar 2006 ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz vorab fest, dass aufgrund der Fallumstände beziehungsweise des vollständig erstellten Sachverhalts von einer erneuten Anhörung vor Entscheidfällung habe abgesehen werden können. Im Weiteren wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer, dessen politisches Engagement vor der Ausreise aus Äthiopien im ersten Asylverfahren für unglaubhaft erachtet worden sei, nach wie vor kein politisches Profil, welches zu einer asylrelevanten Verfolgung vor Ort führen könnte, aufweise. Dass die äthiopischen Behörden vom geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis hätten und ihn als Person, welche die Regierung in ernstzunehmender Weise bedrohe oder dieser gefährlich werden könne, einschätzten, müsse aufgrund der Aktenlage verneint werden, zumal er sich in der Schweiz nicht politisch exponiert habe und nicht habe glaubhaft machen können, vor der Ausreise als Oppositioneller bekannt gewesen zu sein. Die Tatsache, dass er auf den beiden eingereichten Fotos zu erkennen sei, lasse jedenfalls noch nicht auf begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Sein Name befinde sich weder bei den Fotos noch auf irgendeiner Website. Im eingereichten Bestätigungsschreiben vom 5. März 2006 werde sodann keine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der _______ erwähnt. Es sei lediglich von Unterstützungshandlungen die Rede. Schliesslich sei der Umstand, wonach ihm die äthiopische Vertretung in der Schweiz _______ ein Laissez-passer ausgestellt habe, ein weiterer Hinweis darauf, dass er durch die Behörden seines Heimatlandes nicht als gefährlicher Regimegegner eingestuft werde. Eine asylrelevante Gefährdung sei schliesslich auch in Berücksichtigung der für Oppositionelle teilweise kritischen Sicherheitslage vor Ort zu verneinen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. Der Ausreisetermin wurde auf den 12. Juni 2006 angesetzt. L. Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um eine Neuansetzung des Ausreisetermins auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist. M. Am 2. Juni 2006 erliess das Bundesamt eine inhaltlich im Vergleich zu derjenigen vom 12. Mai 2006 übereinstimmende Verfügung und setzte den Ausreisetermin neu auf den 28. Juli 2006 an. N. Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung bei der ARK die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer begründete die Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung werde im eingereichten Bestätigungsschreiben der _______ vom 5. März 2006 klar festgehalten, dass er ein aktives Mitglied dieser Partei sei und Demonstrationen organisiere. Im Sinne der bereits in der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2006 dargelegten Gründe müsse er wegen seines exilpolitischen Engagements mit ernsthaften Nachteilen in Äthiopien rechnen. Es bestünden subjektive Nachfluchtgründe. Die weitere Argumentation des Bundesamtes, in Anbetracht des für den Beschwerdeführer ausgestellten Laissez-passer der äthiopischen Behörden werde er durch diese nicht als gefährlicher Regimegegner eingestuft, vermöge in keiner Weise zu überzeugen. O. Mit Verfügung vom 8. August 2006 hob die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ihren Entscheid vom 5. Juli 2006 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Sie begründete besagte Verfügung mit dem Erfordernis, vor Entscheiderlass eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführen zu müssen. P. Mit Beschluss vom 18. September 2006 schrieb die ARK die Beschwerde vom 5. Juli 2006 als gegenstandslos geworden ab. Q. Am 9. März 2007 führte das Bundesamt eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seit 2004 Mitglied der _______ zu sein. Er habe an verschiedenen Sitzungen, Demonstrationen und Videokonferenzen, welche durch diese Partei organisiert worden seien, teilgenommen und Flugblätter verteilt. Zudem habe er Kontakte zu Kadermitgliedern der _______ in Äthiopien gepflegt. Er sei exilpolitisch aktiv geworden, weil die Parteiführer inhaftiert worden seien. Die äthiopische Regierung habe deren Büro geschlossen und dabei unter anderem sein Mitgliedsformular samt Foto beschlagnahmt. Auch Fotos mit ihm als Demonstrationsteilnehmer in der Schweiz seien den äthiopischen Behörden in die Hände gefallen. Zudem seien Fotos von Demonstrationen ins Internet gestellt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien habe er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Als Beleg für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Artikel samt zwei Fotos hinsichtlich einer Veranstaltung der _______ in _______ vom 3. Dezember 2006 sowie vier Fotos einer _______-Demonstration in _______ vom 16. Februar 2007 zu den Akten. R. Mit Verfügung vom 16. März 2007 - eröffnet am 20. März 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch vom 23. Februar 2006 ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen sei, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der _______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Er habe sich zwar wie viele seiner Landsleute erwiesenermassen exilpolitisch - wenn auch nur in sehr bescheidenem Ausmass - betätigt. Da aber in der Schweiz viele solcher Anlässe stattfänden, von denen anschlies-send oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden, sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern der Demonstranten konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele ihrer Landsleute aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss des Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht durch regimekritische Aktivitäten zu erwirken. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. In Berücksichtigung seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel seien diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für welche sich die äthiopischen Behörden interessierten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. S. Mit Eingabe vom 19. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung vorab per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer begründete die Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung werde im eingereichten Bestätigungsschreiben der _______ vom 5. März 2006 klar festgehalten, dass er ein aktives Mitglied dieser Partei sei und Demonstrationen organisiere. Gemäss einer Stellungnahme von Amnesty International (ai) habe die äthiopische Regierung im Sommer 2006 ihre Botschaften im Ausland angewiesen, die dort lebenden äthiopischen Staatsangehörigen zu überwachen. ai befürchte, dass insbesondere äthiopische Staatsangehörige, welche exilpolitisch tätig seien, bei einer Abschiebung nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohten. ai gehe davon aus, dass nicht nur exponierte Personen der politischen Opposition, sondern auch weniger hochgradig aktive Anhänger der Opposition gefährdet seien. Zudem sei in die Büroräumlichkeiten der _______ in Äthiopien eingebrochen worden, und es bestehe die grosse Gefahr, dass auch Listen von Mitgliedern im Ausland in die Hände der Regierung gefallen seien. Die äthiopischen Behörden gingen vor Ort äusserst gewaltsam gegen Demonstrierende vor. In Anbetracht der geschilderten Situation lägen beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Der Eingabe lag der erwähnte Bericht von ai Deutschland vom 30. November 2006 bei. T. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. U. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 hielt das Bundesamt an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer beantragt die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG. 4.1 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der _______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten, dass er sich diesbezüglich betätigt hat. Fraglich ist aber, in welchem Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind. Gemäss dem erwähnten Schreiben der _______ vom 5. März 2006 soll er als Mitglied dieser Partei beziehungsweise der _______ Demonstrationen organisiert haben. Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung vom 9. März 2007 dar, seit 2004 Mitglied der _______ beziehungsweise der _______ zu sein. Er habe an verschiedenen Sitzungen, Demonstrationen und Videokonferenzen, welche durch diese Partei organisiert worden seien, teilgenommen und Flugblätter verteilt. Zudem habe er Kontakte zu Kadermitgliedern der _______ in Äthiopien gepflegt. Dass er tatsächlich als Organisator von Demonstrationen in Erscheinung getreten wäre, kann seinen eigenen Aussagen mithin nicht entnommen werden, und die Einschätzung der Vorinstanz, er weise kein markantes exilpolitisches Profil auf, ist insoweit naheliegender als die in der Beschwerdeschrift vertretene Sichtweise. In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen lediglich geltend gemacht, es sei in die Büroräumlichkeiten der _______ in Äthiopien eingebrochen worden, und es bestehe die grosse Gefahr, dass auch Listen von Mitgliedern im Ausland in die Hände der Regierung gefallen seien. Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2007 hatte der Beschwerdeführer jedoch explizit geltend gemacht, bei besagtem Einbruch sei sein Mitgliedschaftsformular samt Foto in die Hände der Regierung gefallen. Diese unterschiedlichen Darlegungen lassen wiederum Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer in einer angeblich führenden Funktion für die _______ tätig gewesen sein soll. Es trifft zwar zu, dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen im eingereichten Bestätigungsschreiben der _______ vom 5. März 2006 als aktives Mitglied und als Organisator von Demonstrationen erwähnt wird. In Anbetracht der Aktenlage kommt diesen Feststellungen jedoch der blosse Beweiswert von Gefälligkeitsaussagen zu. Im Weiteren vermochte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens das geltend gemachte politische Engagement und die damit verbundenen Inhaftierungen samt Folter entgegen den Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor seiner Ausreise sei er den heimatlichen Behörden in politischer Hinsicht nicht aufgefallen, dürfte somit zutreffen. Im Ergebnis ist demnach von einem wesentlich geringeren als dem geltend gemachten Ausmass exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers auszugehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten indes nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Der erwähnte Umstand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden, reicht für sich allein genommen noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen aufgrund der nur in einem bescheidenen Ausmass glaubhaften Exiltätigkeiten indes nicht (vgl. dazu auch das Anhörungsprotokoll C 26/6). Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person zwecks deren Überwachung oder Verfolgung haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen aber keine Anhaltspunkte. Er gehört offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interessieren. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine gute Ausbildung und einige Berufserfahrung verfügt, zuzumuten, sich erneut vor Ort niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Seine Angaben, gemäss welchen Angehörige aus politischen Gründen behelligt worden sein sollen, wirken in Anbetracht der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblichen Vorverfolgung nicht überzeugend, weshalb auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden kann, er verfüge nach der Rückkehr über ein gewisses soziales Netz im Herkunftsort _______. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: