Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Oktober 2004 ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 2. November 2004 ablehnte. Mit Urteil vom 25. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststempel vom 5. Juni 2009) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz aktiv für die Bewegung Kinijit betätigt. Er habe auch Kontakt mit Mitgliedern der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) in Deutschland, Italien und den USA gehabt. Im Weiteren sei er aktives Mitglied des äthiopischen Vereins IMAS in der Schweiz. Im Jahre 2008 habe er in der Schweiz an mehreren Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, desgleichen am (...) und (...) 2009. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien falle er asylrelevanter Verfolgung anheim. C. Mit Verfügung vom 13. November 2009 - eröffnet am 19. November 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines bisherigen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung beziehungsweise keine asylrelevante Benachteiligung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden. Im Weiteren könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der IMAS und Kinijit und seinen Kontakten zu einzelnen Mitgliedern der EPPF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Be-weisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate zahlreiche exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft und wie auch vorliegend nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 verwiesen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Seine Familienangehörigen lebten an seinem Herkunftsort, womit er dort ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz habe. Ausserdem habe er seinen Lebens-unterhalt als Händler verdient. Derartige Voraussetzungen könne er bei einer Rückkehr nach Äthiopien nutzen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht, gemäss welchem er an Asthma leide. Die diesbezüglich üblichen Medikamente seien in vergleichbarer Form aber auch in Addis Abeba erhältlich, wo der Beschwerdeführer herstamme. Somit ergäben sich auch keine medizinischen Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. D. D.a Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - teilweise bereits im ersten Asylverfahren - die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: Referenzschreiben vom 25. Oktober 2004, 16. Dezember 2006 und 18. Dezember 2008 der EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front), ein Empfehlungsschreiben vom 10. März 2005 der Asyl-Organisation Zürich, (...), einen Zeitungsartikel vom 25. Oktober 2005 inklusive Foto, auf dem der Beschwerdeführer beim Reinigen der Uferpromenade zu sehen ist, ein Arztzeugnis vom 19. April 2006 von Dr. med. B._______, M._______, ein Bestätigungsschreiben vom 3. Januar 2007 der KINIJIT/CUDP support organization in Switzerland, ein Referenzschreiben vom 25. Mai 2008 von C._______ mit einem Auszug aus dem Strassenmagazin Surprise, im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration vom (...) 2009 in N._______ erkennbar ist, Fotos, auf denen der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kundgebung vom (...) 2009 in O._______ zu sehen ist, ein Arztzeugnis vom 22. Mai 2009 von Dr. med. D._______, M._______, einen fremdsprachigen Bericht der EPPF sowie einen Bericht vom 30. Juni 2009 von Human Rights Watch. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Januar 2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Januar 2010.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
E. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zwar den massgebenden Sachverhalt zu Beginn der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, jedoch nicht alle entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in ihren Erwägungen berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 10. November 2009 darauf hingewiesen, dass er nebst der Teilnahme an drei Demonstrationen und verschiedenen Sitzungen im Jahr 2009 auch aktiv an der Vernetzung verschiedener Oppositionsgruppen und -parteien beteiligt gewesen sei. Gerade deshalb befürchte er, dessen Foto auch auf einschlägigen Internetseiten der äthiopischen Exilopposition erkennbar sei, dass er inzwischen von den in den Reihen der Exilopposition zahlreichen Zuträgern der aktuellen Regierung bekannt und namentlich identifiziert worden sei. Ausserdem seien besondere Verbindungsleute der äthiopischen Geheimdienste bei der Botschaft in Bern stationiert, welche ständig die Internetseiten der in der Schweiz aktiven Oppositionsgruppen durchsähen und sich besonders Namen und Fotos der Aktivisten einprägten und die entsprechenden Informationen an ihre Dienste weiterleiteten. Dementsprechend sei die Behauptung der Vorinstanz widerlegt, wonach es für die fremden Dienste angesichts der zahlreichen Anlässe der exilpolitischen Opposition in der Schweiz unmöglich sein dürfte, die schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht als blosser Parteisoldat gelten, sei er doch für verschiedenste Kontakte unter den verschiedenen Gruppen verantwortlich. Schliesslich sei die Feststellung des BFM, wonach die heimatlichen Behörden "nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen" hätten, "wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden" als blosse Vermutung zu qualifizieren, zumal die Schwelle, ab wann sich die Regierung durch exilpolitische Kritik bedroht fühle, nicht mit westlichen Massstäben zu messen sei. Dass der Beschwerdeführer bis heute von seinen heimatlichen Behörden nicht tangiert worden sei, hänge bloss mit seinem Verbleib in der Schweiz zusammen, zumal entsprechende Verfolgungsmassnahmen in der Regel frühestens bei der Wiedereinreise zu erwarten wären. Schliesslich sei bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den ausführlichen Arztbericht vom 22. Mai 2009 zu verweisen. Diesem Zeugnis zufolge leide der Beschwerdeführer an einem starken Asthma mit allergischer Komponente. Aufgrund dieser chronischen Erkrankung bedürfe der Beschwerdeführer regelmässiger Medikation, unter anderem mit Steroiden. Im Falle seiner Wegweisung wäre der Beschwerdeführer angesichts der mangelhaften medizini-schen Versorgung im Heimatstaat mit einer "potentiell lebens-gefährlichen" Situation konfrontiert.
E. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe angeführt, doch haben sich diese vollumfänglich als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Wie aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anzunehmen ist, begann er erst in der Schweiz damit, sich exilpolitisch zu betätigen, weshalb sich der Verdacht aufdrängt, er wolle sich auf diese Weise ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen. Sein in der Schweiz einsetzender Aktivismus kann jedenfalls nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Zwar ist gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien verfügten Amnestie für einige Mitglieder der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen in casu offen bleiben kann, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf die (fehlgeleiteten) Vorbringen in der Eingabe vom 16. Dezember 2009 im Einzelnen einzugehen. Von Bedeutung ist vorliegend vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der sogenannten exilpolitischen Aktivitäten einige persönliche Kontakte geknüpft hat, bedeutet entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs, dass er aktiv an der Vernetzung verschiedener Oppositionsgruppen und -parteien beteiligt ist und eine bedeutende politische Rolle spielt. In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle überdies festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, Rz. 11.148, S. 567/8). Einen solchen hat der Beschwerdeführer bislang aber nicht erbracht. Es handelt sich bei ihm in Wirklichkeit nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem politischem Profil, sondern um einen der zahlreichen Mitläufer, welcher nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. In diesem Sinne geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den "exilpolitischen Aktivitäten" des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden, weil sich für den unbefangenen Beobachter der Eindruck aufdrängt, die vorerwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers charakterisierten sich als Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die äthiopischen, sondern die schweizerischen Behörden sind. Dementsprechend erscheint es ausgeschlossen, derlei Pseudoaktivitäten könnten als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt war. Es fehlen im vorliegenden Fall zudem jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls seither nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und ledige Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine mehrjährige berufliche Erfahrung als Händler verfügt (A2/9 Ziff. 8 S. 2), in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Dies dürfte ihm umso leichter gelingen, als sich zum einen das grundlegende Prinzip kaufmännischen Erfolgs - Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höheren Preis - in der Zwischenzeit nicht geändert hat, weshalb er an seine bisherigen Erfahrungen als Händler anknüpfen kann. Zum anderen kann er im Heimatstaat auf ein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen, das ihn nötigenfalls unterstützen kann. Dementsprechend stellt auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis dar. Einerseits sind die zur Behandlung seines Asthmas erforderlichen Medikamente jedenfalls in Addis Abeba, wo er vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte, ohne Weiteres gegen Entgelt erhältlich. Dies gilt grundsätzlich auch für ärztliche Behandlungsmöglichkeiten, dies gleichfalls mit der Einschränkung, dass der Zugang zur Behandlung aus finanziellen Gründen mehr oder weniger eingeschränkt sein kann. Da der Beschwerdeführer - wie oben bereits erwähnt - jedoch in der Lage sein dürfte, seine Aktivitäten als Händler wieder aufzunehmen und mehr als das Existenzminimum zu verdienen, ist es ihm zuzumuten, das im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Einkommen zur Finanzierung seiner medizinischen Versorgung im Heimatstaat zu verwenden. Dabei kann er selbstverständlich auch auf die Hilfe seiner in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Cousine zurückgreifen, welche bereits seine Reise nach Europa teilfinanziert hat. Im Sinne einer Übergangslösung stünde zusätzlich die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zur Verfügung. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7794/2009 {T 0/2} Urteil vom 6. August 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Oktober 2004 ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 2. November 2004 ablehnte. Mit Urteil vom 25. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststempel vom 5. Juni 2009) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz aktiv für die Bewegung Kinijit betätigt. Er habe auch Kontakt mit Mitgliedern der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) in Deutschland, Italien und den USA gehabt. Im Weiteren sei er aktives Mitglied des äthiopischen Vereins IMAS in der Schweiz. Im Jahre 2008 habe er in der Schweiz an mehreren Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, desgleichen am (...) und (...) 2009. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien falle er asylrelevanter Verfolgung anheim. C. Mit Verfügung vom 13. November 2009 - eröffnet am 19. November 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines bisherigen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung beziehungsweise keine asylrelevante Benachteiligung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden. Im Weiteren könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der IMAS und Kinijit und seinen Kontakten zu einzelnen Mitgliedern der EPPF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Be-weisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate zahlreiche exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft und wie auch vorliegend nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 verwiesen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Seine Familienangehörigen lebten an seinem Herkunftsort, womit er dort ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz habe. Ausserdem habe er seinen Lebens-unterhalt als Händler verdient. Derartige Voraussetzungen könne er bei einer Rückkehr nach Äthiopien nutzen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht, gemäss welchem er an Asthma leide. Die diesbezüglich üblichen Medikamente seien in vergleichbarer Form aber auch in Addis Abeba erhältlich, wo der Beschwerdeführer herstamme. Somit ergäben sich auch keine medizinischen Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. D. D.a Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - teilweise bereits im ersten Asylverfahren - die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: Referenzschreiben vom 25. Oktober 2004, 16. Dezember 2006 und 18. Dezember 2008 der EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front), ein Empfehlungsschreiben vom 10. März 2005 der Asyl-Organisation Zürich, (...), einen Zeitungsartikel vom 25. Oktober 2005 inklusive Foto, auf dem der Beschwerdeführer beim Reinigen der Uferpromenade zu sehen ist, ein Arztzeugnis vom 19. April 2006 von Dr. med. B._______, M._______, ein Bestätigungsschreiben vom 3. Januar 2007 der KINIJIT/CUDP support organization in Switzerland, ein Referenzschreiben vom 25. Mai 2008 von C._______ mit einem Auszug aus dem Strassenmagazin Surprise, im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration vom (...) 2009 in N._______ erkennbar ist, Fotos, auf denen der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kundgebung vom (...) 2009 in O._______ zu sehen ist, ein Arztzeugnis vom 22. Mai 2009 von Dr. med. D._______, M._______, einen fremdsprachigen Bericht der EPPF sowie einen Bericht vom 30. Juni 2009 von Human Rights Watch. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Januar 2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Januar 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zwar den massgebenden Sachverhalt zu Beginn der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, jedoch nicht alle entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in ihren Erwägungen berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 10. November 2009 darauf hingewiesen, dass er nebst der Teilnahme an drei Demonstrationen und verschiedenen Sitzungen im Jahr 2009 auch aktiv an der Vernetzung verschiedener Oppositionsgruppen und -parteien beteiligt gewesen sei. Gerade deshalb befürchte er, dessen Foto auch auf einschlägigen Internetseiten der äthiopischen Exilopposition erkennbar sei, dass er inzwischen von den in den Reihen der Exilopposition zahlreichen Zuträgern der aktuellen Regierung bekannt und namentlich identifiziert worden sei. Ausserdem seien besondere Verbindungsleute der äthiopischen Geheimdienste bei der Botschaft in Bern stationiert, welche ständig die Internetseiten der in der Schweiz aktiven Oppositionsgruppen durchsähen und sich besonders Namen und Fotos der Aktivisten einprägten und die entsprechenden Informationen an ihre Dienste weiterleiteten. Dementsprechend sei die Behauptung der Vorinstanz widerlegt, wonach es für die fremden Dienste angesichts der zahlreichen Anlässe der exilpolitischen Opposition in der Schweiz unmöglich sein dürfte, die schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht als blosser Parteisoldat gelten, sei er doch für verschiedenste Kontakte unter den verschiedenen Gruppen verantwortlich. Schliesslich sei die Feststellung des BFM, wonach die heimatlichen Behörden "nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen" hätten, "wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden" als blosse Vermutung zu qualifizieren, zumal die Schwelle, ab wann sich die Regierung durch exilpolitische Kritik bedroht fühle, nicht mit westlichen Massstäben zu messen sei. Dass der Beschwerdeführer bis heute von seinen heimatlichen Behörden nicht tangiert worden sei, hänge bloss mit seinem Verbleib in der Schweiz zusammen, zumal entsprechende Verfolgungsmassnahmen in der Regel frühestens bei der Wiedereinreise zu erwarten wären. Schliesslich sei bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den ausführlichen Arztbericht vom 22. Mai 2009 zu verweisen. Diesem Zeugnis zufolge leide der Beschwerdeführer an einem starken Asthma mit allergischer Komponente. Aufgrund dieser chronischen Erkrankung bedürfe der Beschwerdeführer regelmässiger Medikation, unter anderem mit Steroiden. Im Falle seiner Wegweisung wäre der Beschwerdeführer angesichts der mangelhaften medizini-schen Versorgung im Heimatstaat mit einer "potentiell lebens-gefährlichen" Situation konfrontiert. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe angeführt, doch haben sich diese vollumfänglich als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Wie aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anzunehmen ist, begann er erst in der Schweiz damit, sich exilpolitisch zu betätigen, weshalb sich der Verdacht aufdrängt, er wolle sich auf diese Weise ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen. Sein in der Schweiz einsetzender Aktivismus kann jedenfalls nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Zwar ist gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien verfügten Amnestie für einige Mitglieder der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen in casu offen bleiben kann, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf die (fehlgeleiteten) Vorbringen in der Eingabe vom 16. Dezember 2009 im Einzelnen einzugehen. Von Bedeutung ist vorliegend vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der sogenannten exilpolitischen Aktivitäten einige persönliche Kontakte geknüpft hat, bedeutet entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs, dass er aktiv an der Vernetzung verschiedener Oppositionsgruppen und -parteien beteiligt ist und eine bedeutende politische Rolle spielt. In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle überdies festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, Rz. 11.148, S. 567/8). Einen solchen hat der Beschwerdeführer bislang aber nicht erbracht. Es handelt sich bei ihm in Wirklichkeit nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem politischem Profil, sondern um einen der zahlreichen Mitläufer, welcher nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. In diesem Sinne geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den "exilpolitischen Aktivitäten" des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden, weil sich für den unbefangenen Beobachter der Eindruck aufdrängt, die vorerwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers charakterisierten sich als Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die äthiopischen, sondern die schweizerischen Behörden sind. Dementsprechend erscheint es ausgeschlossen, derlei Pseudoaktivitäten könnten als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt war. Es fehlen im vorliegenden Fall zudem jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls seither nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und ledige Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine mehrjährige berufliche Erfahrung als Händler verfügt (A2/9 Ziff. 8 S. 2), in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Dies dürfte ihm umso leichter gelingen, als sich zum einen das grundlegende Prinzip kaufmännischen Erfolgs - Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höheren Preis - in der Zwischenzeit nicht geändert hat, weshalb er an seine bisherigen Erfahrungen als Händler anknüpfen kann. Zum anderen kann er im Heimatstaat auf ein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen, das ihn nötigenfalls unterstützen kann. Dementsprechend stellt auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis dar. Einerseits sind die zur Behandlung seines Asthmas erforderlichen Medikamente jedenfalls in Addis Abeba, wo er vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte, ohne Weiteres gegen Entgelt erhältlich. Dies gilt grundsätzlich auch für ärztliche Behandlungsmöglichkeiten, dies gleichfalls mit der Einschränkung, dass der Zugang zur Behandlung aus finanziellen Gründen mehr oder weniger eingeschränkt sein kann. Da der Beschwerdeführer - wie oben bereits erwähnt - jedoch in der Lage sein dürfte, seine Aktivitäten als Händler wieder aufzunehmen und mehr als das Existenzminimum zu verdienen, ist es ihm zuzumuten, das im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Einkommen zur Finanzierung seiner medizinischen Versorgung im Heimatstaat zu verwenden. Dabei kann er selbstverständlich auch auf die Hilfe seiner in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Cousine zurückgreifen, welche bereits seine Reise nach Europa teilfinanziert hat. Im Sinne einer Übergangslösung stünde zusätzlich die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zur Verfügung. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: