Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2005 ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 ablehnte. Mit Urteil vom 24. August 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ein. B. B.a. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch zu den Akten, das er folgendermassen begründete: Er habe in der Schweiz eine Freundin, mit der er zwei Kinder habe. Darüber hinaus sei er in der Schweiz bestens integriert. Er sei im Jahre 2010 der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) beigetreten und habe sich zu Gunsten dieser Partei betätigt, indem er Demonstrationen organisiert, Bücher verkauft und den Versuch unternommen habe, neue Parteimitglieder zu rekrutieren. B.b. Am 1. Juli 2011 fand die Direktanhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die blosse Mitgliedschaft in der EPPF bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Es sei zudem festzuhalten, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Partei nicht von einem besonders starken politischen Engagement zeugten. Nicht einmal zu seiner persönlichen aktuellen Tätigkeit für die Partei habe er etwas Genaueres zu sagen vermocht, als dass er einige Bücher der Partei verkaufe und Demonstrationen organisiere. Seine Hauptfunktion sei die Rekrutierung von Mitgliedern. Bisher zähle die Partei gerade einmal zwölf Mitglieder in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, die Aktivitäten der EPPF in der Schweiz bedrohten das äthiopische Regime in irgendeiner Form. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es der Partei hauptsächlich um die Unterstützung von Exil-Äthiopiern gehe, welche sich bei Äthiopiern in laufendem Asylverfahren hauptsächlich durch Mitgliedsbestätigungen und ähnliche Schreiben äussere. Da die Kapazitäten der EPPF in Äthiopien heute sehr gering seien, gefährde die Partei die innere Sicherheit und Stabilität Äthiopiens in keiner Hinsicht. Deshalb sei es nicht im Interesse der äthiopischen Behörden, diese Partei und deren Mitglieder zu überwachen, geschweige denn zu infiltrieren. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine ohnehin nicht besonders exponierten Aktivitäten innerhalb der Partei keineswegs ins Visier der äthiopischen Behörden gerate. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich sei zulässig und zumutbar. Auch der Aufenthalt der Mutter der beiden Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz vermöge daran nichts zu ändern, zumal deren Asylgesuch ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Zu guter Letzt sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. D. D.a. Mit Beschwerde vom 3. August 2011 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben vom 2. August 2011 eines Pfarrers zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 15. August 2011 wurde auch eine Unterstützungsbestätigung vom 21. Juli 2011 des zuständigen Asylkoordinators nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 1. September 2011.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
E. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die engmaschige Überwachung der äthiopischen Exilopposition, insbesondere auch der EPPF in der Schweiz, sei gerichtsnotorisch, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 dokumentiere. Ausserdem habe der Beschwerdeführer für seine andauernden exilpolitischen Aktivitäten stichhaltige Beweismittel beigebracht. Er habe an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen der äthiopischen Exilopposition teilgenommen und sich dabei jeweils in den vordersten Reihen profiliert. Es erweise sich als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und ihn inzwischen namentlich hätten identifizieren können. Dass der Beschwerdeführer bis heute von den heimatlichen Behörden nicht tangiert worden sei, hänge bloss mit seinem Verbleib in der Schweiz zusammen, zumal entsprechende Verfolgungsmassnahmen in der Regel frühestens bei der Wiedereinreise nach Äthiopien zu erwarten seien. Die Gesamtwürdigung aller massgeblichen Fakten ergebe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als ausgewiesen erscheine. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit einer in Äthiopien geborenen eritreischen Staatsangehörigen eine Partnerschaft und ein gemeinsames Kind. Demnach sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und derjenige des gemeinsamen Kindes nach Eritrea nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und seiner Familie sei deshalb insgesamt nicht zumutbar.
E. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 17. August 2011 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe angeführt, doch haben sich diese als asylrechtlich unerheblich erwiesen, weil die vorgebrachte, etwa zweimonatige Haft wegen lange zurückliegenden politischen Aktivitäten schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zeitlich bereits zu weit zurücklag und ihm aus diesem Vorkommnis im Heimatstaat jahrelang keine weiteren Nachteile erwuchsen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, die äthiopischen Behörden hätten den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Blickfeld gehabt. Wie aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anzunehmen ist, begann er erst in der Schweiz damit, sich zu Gunsten der EPPF exilpolitisch zu betätigen. Sein in der Schweiz einsetzender Aktivismus kann jedenfalls nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Zwar ist gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen. Indessen ist in casu ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten Demonstrationen organisiert, Bücher verkauft und den Versuch unternommen habe, neue Parteimitglieder anzuwerben, bedeutet keineswegs, dass er eine bedeutende politische Rolle spielt, selbst wenn er bei Versammlungen jeweils in den vordersten Reihen steht, was sich angesichts des kleinen Umfangs dieser Oppositionsbewegung beinahe nicht vermeiden lässt (B11/8 F31 S. 5). Der Beschwerdeführer gehört nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. In diesem Sinne geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden (siehe in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7794/2009 vom 6. August 2010 und D-637/2011 vom 24. August 2011). Dementsprechend erscheint es ausgeschlossen, derlei Aktivitäten könnten als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen werden. Es fehlen im vorliegenden Fall zudem jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und der Zwischenverfügung vom 17. August 2011 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.2 An dieser Stelle ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 44 Abs. 1 AsylG hält fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei. Unter dem Begriff "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. dazu Peter Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 94; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377, EMARK 1995 Nr. 24). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. Art. 1a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Grundsatz der Einheit der Familie führt dazu, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt. In seinem zweiten Asylgesuch (siehe B1/1) macht der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin und seine beiden vier und sechzehn Monate alten Kinder lebten in M._______, und er wolle so viel Zeit mit ihnen verbringen wie möglich. Wie sich aus den Akten ergibt, ist lediglich deren Sohn ein gemeinsames Kind der Freundin mit dem Beschwerdeführer, während deren Tochter ein Stiefkind des Beschwerdeführers ist. Bei der Freundin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Asylbewerberin, deren Asylgesuch mit Urteil vom 19. April 2010 des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen und deren Wegweisung angeordnet wurde. In besagtem Urteil wird rechtskräftig festgestellt, sie sei nicht eine eritreische, sondern eine äthiopische Staatsangehörige, und der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Demnach kann der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin und den beiden Kindern nach Äthiopien zurückkehren und dort zusammenleben, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt ist. Er kann somit auch aus den ausländerrechtlichen Bestimmungen sowie aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bspw. D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
E. 7.3.2 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die individuellen Wegweisungshindernisse bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt; in diesem Zusammenhang wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seither war weder generell noch individuell eine Veränderung zu verzeichnen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin bejaht werden kann. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich mit dem bzw. den Kindsverhältnissen und der Freundschaft mit einer eritreischen Asylbewerberin begründet wird, ist an dieser Stelle auf die vorangehenden Erwägungen unter 7.2.2 zu verweisen. Es ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, das Familienleben mit seiner Partnerin und den Kindern im gemeinsamen Heimatstaat zu pflegen.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 1. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4297/2011 Urteil vom 7. Mai 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 4. Juli 2011 / N. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2005 ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 ablehnte. Mit Urteil vom 24. August 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ein. B. B.a. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch zu den Akten, das er folgendermassen begründete: Er habe in der Schweiz eine Freundin, mit der er zwei Kinder habe. Darüber hinaus sei er in der Schweiz bestens integriert. Er sei im Jahre 2010 der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) beigetreten und habe sich zu Gunsten dieser Partei betätigt, indem er Demonstrationen organisiert, Bücher verkauft und den Versuch unternommen habe, neue Parteimitglieder zu rekrutieren. B.b. Am 1. Juli 2011 fand die Direktanhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die blosse Mitgliedschaft in der EPPF bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Es sei zudem festzuhalten, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Partei nicht von einem besonders starken politischen Engagement zeugten. Nicht einmal zu seiner persönlichen aktuellen Tätigkeit für die Partei habe er etwas Genaueres zu sagen vermocht, als dass er einige Bücher der Partei verkaufe und Demonstrationen organisiere. Seine Hauptfunktion sei die Rekrutierung von Mitgliedern. Bisher zähle die Partei gerade einmal zwölf Mitglieder in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, die Aktivitäten der EPPF in der Schweiz bedrohten das äthiopische Regime in irgendeiner Form. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es der Partei hauptsächlich um die Unterstützung von Exil-Äthiopiern gehe, welche sich bei Äthiopiern in laufendem Asylverfahren hauptsächlich durch Mitgliedsbestätigungen und ähnliche Schreiben äussere. Da die Kapazitäten der EPPF in Äthiopien heute sehr gering seien, gefährde die Partei die innere Sicherheit und Stabilität Äthiopiens in keiner Hinsicht. Deshalb sei es nicht im Interesse der äthiopischen Behörden, diese Partei und deren Mitglieder zu überwachen, geschweige denn zu infiltrieren. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine ohnehin nicht besonders exponierten Aktivitäten innerhalb der Partei keineswegs ins Visier der äthiopischen Behörden gerate. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich sei zulässig und zumutbar. Auch der Aufenthalt der Mutter der beiden Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz vermöge daran nichts zu ändern, zumal deren Asylgesuch ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Zu guter Letzt sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. D. D.a. Mit Beschwerde vom 3. August 2011 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben vom 2. August 2011 eines Pfarrers zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 15. August 2011 wurde auch eine Unterstützungsbestätigung vom 21. Juli 2011 des zuständigen Asylkoordinators nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 1. September 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). 5. 5.1. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die engmaschige Überwachung der äthiopischen Exilopposition, insbesondere auch der EPPF in der Schweiz, sei gerichtsnotorisch, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 dokumentiere. Ausserdem habe der Beschwerdeführer für seine andauernden exilpolitischen Aktivitäten stichhaltige Beweismittel beigebracht. Er habe an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen der äthiopischen Exilopposition teilgenommen und sich dabei jeweils in den vordersten Reihen profiliert. Es erweise sich als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und ihn inzwischen namentlich hätten identifizieren können. Dass der Beschwerdeführer bis heute von den heimatlichen Behörden nicht tangiert worden sei, hänge bloss mit seinem Verbleib in der Schweiz zusammen, zumal entsprechende Verfolgungsmassnahmen in der Regel frühestens bei der Wiedereinreise nach Äthiopien zu erwarten seien. Die Gesamtwürdigung aller massgeblichen Fakten ergebe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als ausgewiesen erscheine. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit einer in Äthiopien geborenen eritreischen Staatsangehörigen eine Partnerschaft und ein gemeinsames Kind. Demnach sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und derjenige des gemeinsamen Kindes nach Eritrea nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und seiner Familie sei deshalb insgesamt nicht zumutbar. 5.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 17. August 2011 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe angeführt, doch haben sich diese als asylrechtlich unerheblich erwiesen, weil die vorgebrachte, etwa zweimonatige Haft wegen lange zurückliegenden politischen Aktivitäten schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zeitlich bereits zu weit zurücklag und ihm aus diesem Vorkommnis im Heimatstaat jahrelang keine weiteren Nachteile erwuchsen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, die äthiopischen Behörden hätten den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Blickfeld gehabt. Wie aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anzunehmen ist, begann er erst in der Schweiz damit, sich zu Gunsten der EPPF exilpolitisch zu betätigen. Sein in der Schweiz einsetzender Aktivismus kann jedenfalls nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Zwar ist gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen. Indessen ist in casu ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten Demonstrationen organisiert, Bücher verkauft und den Versuch unternommen habe, neue Parteimitglieder anzuwerben, bedeutet keineswegs, dass er eine bedeutende politische Rolle spielt, selbst wenn er bei Versammlungen jeweils in den vordersten Reihen steht, was sich angesichts des kleinen Umfangs dieser Oppositionsbewegung beinahe nicht vermeiden lässt (B11/8 F31 S. 5). Der Beschwerdeführer gehört nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. In diesem Sinne geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden (siehe in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7794/2009 vom 6. August 2010 und D-637/2011 vom 24. August 2011). Dementsprechend erscheint es ausgeschlossen, derlei Aktivitäten könnten als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen werden. Es fehlen im vorliegenden Fall zudem jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und der Zwischenverfügung vom 17. August 2011 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.2. An dieser Stelle ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 44 Abs. 1 AsylG hält fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei. Unter dem Begriff "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. dazu Peter Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 94; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377, EMARK 1995 Nr. 24). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. Art. 1a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Grundsatz der Einheit der Familie führt dazu, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt. In seinem zweiten Asylgesuch (siehe B1/1) macht der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin und seine beiden vier und sechzehn Monate alten Kinder lebten in M._______, und er wolle so viel Zeit mit ihnen verbringen wie möglich. Wie sich aus den Akten ergibt, ist lediglich deren Sohn ein gemeinsames Kind der Freundin mit dem Beschwerdeführer, während deren Tochter ein Stiefkind des Beschwerdeführers ist. Bei der Freundin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Asylbewerberin, deren Asylgesuch mit Urteil vom 19. April 2010 des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen und deren Wegweisung angeordnet wurde. In besagtem Urteil wird rechtskräftig festgestellt, sie sei nicht eine eritreische, sondern eine äthiopische Staatsangehörige, und der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Demnach kann der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin und den beiden Kindern nach Äthiopien zurückkehren und dort zusammenleben, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt ist. Er kann somit auch aus den ausländerrechtlichen Bestimmungen sowie aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bspw. D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 7.3.2. Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die individuellen Wegweisungshindernisse bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt; in diesem Zusammenhang wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seither war weder generell noch individuell eine Veränderung zu verzeichnen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin bejaht werden kann. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich mit dem bzw. den Kindsverhältnissen und der Freundschaft mit einer eritreischen Asylbewerberin begründet wird, ist an dieser Stelle auf die vorangehenden Erwägungen unter 7.2.2 zu verweisen. Es ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, das Familienleben mit seiner Partnerin und den Kindern im gemeinsamen Heimatstaat zu pflegen. 7.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 1. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: