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D-4738/2010

D-4738/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige amhari­scher Ethnie aus A._______ - verliess nach eigenen Angaben ih­ren Heimatstaat im Januar 2009 und gelangte über Saudi-Arabien, Italien und Frankreich am 25. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Zur Be­gründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Rah­men der Befragungen durch das BFM vom 4. September 2009 und vom 24. September 2009 im Wesentlichen vor, sie stamme aus A._______, wo sie - nachdem ihre eigene Mutter die Familie kurz nach ihrer Geburt verlassen habe - bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei und während zehn Jahren die Schule besucht habe; ihr Vater, der vor sieben Jahren ver­storben sei, habe sich nie um sie gekümmert. Im Juli 2001 sei sie in A._______ von zwei Männern in einem Auto auf der Strasse entführt und in ein abgelegenes Haus zu C._______ gebracht worden, einem viel älteren und politisch einflussreichen Mann, der sie habe heiraten wol­len. Weil sie dies abgelehnt habe, habe er sie während sechs Tagen im­mer wieder vergewaltigt und ihr mit dem Tod gedroht. Eine Woche nach ih­rer Entführung habe sie die Türe des Raumes, in welchem sie gefangen gehalten worden sei, aufbrechen und fliehen können. Aus Angst vor der Re­aktion des machtvollen Entführers habe ihr in D._______ lebender On­kel sie bei einem seiner Freunde untergebracht und ihre Ausreise nach Saudi-Arabien organisiert, wohin sie im Sommer 2001 gelangt sei. Sie habe dort bis ungefähr Januar 2009 bei einer Familie in Dschidda als Hausmädchen gearbeitet. Ihre Arbeitgeberin habe sie zunehmend härter arbeiten lassen, bis sie es nicht mehr ausgehalten habe und mit der Unterstützung ihres Onkels nach Äthiopien zurückgekehrt sei. Ihr ehe­maliger Entführer habe von ihrem erneuten Aufenthalt in A._______ erfah­ren und zwei Wochen nach ihrer Rückkehr zwei Männer auf sie ange­setzt, um sie umzubringen. Diese Männer hätten in einem Hotel auf sie ge­schossen, sie aber verfehlt. Einer der beiden Attentäter sei von der Poli­zei erwischt worden, wegen des Einflusses von C._______ aber trotz ihrer Anzeige bereits nach drei Tagen wieder aus der Haft entlas­sen worden. Unter diesen Umständen habe sie keine andere Wahl ge­habt, als sich wieder zu ihrer Arbeitgeberin nach Saudi-Arabien zu bege­ben, wo sie unter anderem den Belästigungen durch mehrere Män­ner ausgesetzt gewesen sei. Weil ihre Arbeitgeberin sie nicht habe schüt­zen wollen, habe sie einen Ferienaufenthalt mit deren Familie in Italien und Frankreich im Sommer 2009 benutzt, um in Europa um Schutz nachzusuchen. B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 - eröffnet am 31. Mai 2010 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit am 30. Juni 2010 vorab per Telefax eingereichter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2010 erhob die Beschwerdeführerin ge­gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh­rung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens, wies die Be­schwerdeführerin auf die bislang nicht belegte prozessuale Bedürftigkeit hin und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2010 reichte die Beschwer­deführerin eine Fürsorgebestätigung nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 - welche der Beschwerdeführe­rin zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be­schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs­weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach­stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 26. Mai 2010 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten teilweise den An­forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhal­ten.

E. 4.1.1 Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz vorab die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit nach ihrer Rückkehr aus Saudi-Ara­bien. So widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass sie bereits kurze Zeit nach ihrer Rückkehr von ihrem ehemaligen Peiniger und dessen Helfern ausfindig gemacht worden sei, nachdem sie ihren Aussagen zufolge während rund sieben Jahren landesabwesend gewesen sei und zu­dem ihr Verfolger aus E._______ stamme, das im Afar-Gebiet und somit weit von A._______ entfernt liege. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wes­halb die Beschwerdeführerin ausgerechnet in jene Stadt zurückgekehrt sei, in der sie entführt und missbraucht worden sei, zumal ihre Grossmut­ter bei ihrer Rückkehr nicht mehr gelebt habe und es naheliegender gewe­sen wäre, sich zu ihrem Onkel nach D._______ zu begeben, der je­weils in ernsthaften Situationen für sie da gewesen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei auch das Motiv für die angeblich unmittelbar nach ih­rer Rückkehr erfolgte erneute Verfolgung durch ihren ehemaligen Peini­ger, da seine Taten mehr als sieben Jahre zurückgelegen seien, die Be­schwerdeführerin damals keine Anzeige gegen ihn erhoben habe und er über grossen Einfluss verfüge. Im Weiteren würden die Vorbringen der Be­schwerdeführerin in Bezug auf die angeblichen polizeilichen Ermittlun­gen gegen ihren Vergewaltiger Ungereimtheiten aufweisen. Da aufgrund die­ser Aspekte die für die Zeit nach der Rückkehr der Beschwerdeführe­rin aus Saudi-Arabien geltend gemachten Ereignisse nicht geglaubt wer­den könnten, müssten auch deren damit in Zusammenhang stehende Vor­bringen betreffend die angeblich im Jahr 2001 erlittene Entführung und die Vergewaltigungen bezweifelt werden.

E. 4.1.2 Diese von der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Jahr 2001 gel­tend gemachten Ereignisse hätten zudem im Zeitpunkt der Ausreise der Be­schwerdeführerin zu weit zurück gelegen, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden; es fehle demnach am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Soweit die Beschwerdeführerin schliess­lich eine schlechte Behandlung durch ihre Arbeitgeberin in Saudi-Arabien angebe, sei sie nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz ange­wiesen, da sie sich diesen Nachteilen durch einen Wegzug in ihr Hei­matland entziehen könne.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, sie wisse nicht, mit wem ihr Vergewaltiger zwischen ihrer ersten Flucht aus Äthiopien und der im Jahr 2009 erfolgten Rückkehr in Kontakt gestanden sei und wie er ihren erneu­ten Aufenthalt in A._______ habe ausfindig machen können. Es sei für ihn wohl auch nicht mehr eine erzwungene Heirat im Vordergrund gestan­den, sondern vielmehr die Rache für ihre Verweigerung und Flucht. Aus die­sem Grund sei es nicht realitätsfremd, dass er Mörder auf sie ange­setzt habe. Ferner sei es nicht unglaubhaft, dass sie von Saudi-Ara­bien nach A._______ zurückgekehrt sei; gedemütigt und verängstigt von ihren Erleb­nissen in Saudi-Arabien sei es begreiflich, dass sie nach vielen Jah­ren Landesabwesenheit dorthin gegangen sei, wo sie vor ihrer Ausreise ge­lebt habe, zumal sie nichts von der ihr dort noch akut drohenden Gefähr­dung habe wissen können. Was die ihr vorgehaltenen Ungereimthei­ten in Zusammenhang mit der Anzeige gegen ihren Vergewalti­ger anbelange, sei es nachvollziehbar, dass sie diese Anzeige erst eingereicht habe, als der von der Polizei erwischte Attentäter ihn als Drahtzieher angegeben habe. Schliesslich sei angesichts der bereits kurz nach ihrer Rück­kehr aus Saudi-Arabien wieder erlittenen Bedrohung sehr wohl ein zeit­li­cher und sachlicher Kausalzusammenhang gegeben.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft beziehungsweise als asylrechtlich unbeachtlich erachtet.

E. 5.2.1 So hat die Vorinstanz zunächst überzeugend dargelegt, wieso die von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach ihrer Rückkehr aus Saudi-Ara­bien geltend gemachten Ereignisse nicht glaubhaft erscheinen. Es ist in der Tat überaus unwahrscheinlich, dass C._______ innert kür­zester Zeit von ihrem erneuten Aufenthalt in A._______ Kenntnis erhielt, nach­dem sie sich zuvor während mehr als sieben Jahren im Ausland aufgehal­ten hatte und sich inzwischen auch ihr äusseres Erscheinungsbild - von ei­nem 15-jährigen Mädchen zu einer 22-jährigen Frau - massgeblich verän­dert haben dürfte. Wenig realitätskonform erscheint sodann auch das angebliche Verhalten der Beschwerdeführerin, welche ausgerechnet nach A._______ zurückgekehrt sein will, wo sie zuvor entführt und vergewal­tigt worden sei und gemäss eigenen Angaben nach dem Tod ihrer Gross­mutter (vgl. BFM-act. A8, S. 4, F17) keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hatte. Gerade vor dem Hintergrund ihrer in der Beschwerdeeingabe vorgebrachten Verängstigung wäre es offensichtlich zu erwarten gewe­sen, dass sie sich zu ihrem mit seiner Familie in D._______ lebenden On­kel begeben hätte, welcher sie in sämtlichen Notsituationen stets unter­stützt habe. Angesichts dieser Aspekte und unter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen der Vorinstanz - auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist und denen die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Konkretes entgegenzuhalten vermag - beste­hen damit überwiegende Zweifel an der Wahrheit ihrer Vorbringen.

E. 5.2.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die für die Zeit nach ihrer Rück­kehr aus Saudi-Arabien im Januar 2009 geltend gemachten Übergriffe nicht geglaubt werden können, hat das BFM im Weiteren zu Recht das Vor­liegen eines rechtsgenüglichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusam­menhanges zwischen der angeblichen Entführung im Jahr 2001 und der erst Jahre später erfolgten erneuten Ausreise aus ihrem Hei­matstaat verneint. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die von ihr ange­gebenen Vergewaltigungen geglaubt würden, vermöchten damit ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen­schaft nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass auch diesbezüglich durch­aus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen. So hat die Be­schwerdeführer­in etwa im Rahmen der Empfangszentrumsbefragung vom 4. September 2009 ausgesagt, es sei ihr eine Woche nach ihrer Entfüh­rung gelungen, die verschlossene Türe mit einem Stock zu öffnen und zu fliehen (vgl. BFM-act. A1, S. 7), während sie bei der einlässlichen Anhö­rung vom 24. September 2009 angab, sie habe die Türe mit einem gros­sen Messer aufgebrochen (vgl. BFM-act. A8, S. 13, F119). Angesichts der ohnehin fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen betreffend das Jahr 2001 erübrigt es sich jedoch, näher auf weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub­haft zu machen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgewie­sen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernis­sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei­ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand­lung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote­nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin­weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von ei­ner grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthio­pien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dau­ernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 un­terzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzge­biet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der all­gemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 7.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegwei­sung als unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihr um eine junge, alleinstehende Frau, die während zehn Jahren die Schule besuchte und ebenso lange als Haushaltshilfe gear­beitet hat, mithin grundsätzlich gute Voraussetzungen für den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz besitzt. Ferner lebt ein Onkel - der ihr in der Vergangenheit stets zur Seite stand - mit seiner Familie in D._______; er hat nach den Angaben der Beschwerdeführerin von de­ren Grossmutter mehrere Häuser geerbt (vgl. BFM-act. A8, S. 6 f., F53-F56), weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er ihr bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat neben persönlicher auch materielle Unterstüt­zung bieten kann. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführe­rin in den Anhörungen durch die Vorinstanz ist schliess­lich nicht davon auszugehen, dass sie unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist inA._______n das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit der von ihr eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung ihrer finanziellen Lage ergeben. Bei dieser Sachlage sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erho­ben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4738/2010 Urteil vom 3. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun, Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige amhari­scher Ethnie aus A._______ - verliess nach eigenen Angaben ih­ren Heimatstaat im Januar 2009 und gelangte über Saudi-Arabien, Italien und Frankreich am 25. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Zur Be­gründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Rah­men der Befragungen durch das BFM vom 4. September 2009 und vom 24. September 2009 im Wesentlichen vor, sie stamme aus A._______, wo sie - nachdem ihre eigene Mutter die Familie kurz nach ihrer Geburt verlassen habe - bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei und während zehn Jahren die Schule besucht habe; ihr Vater, der vor sieben Jahren ver­storben sei, habe sich nie um sie gekümmert. Im Juli 2001 sei sie in A._______ von zwei Männern in einem Auto auf der Strasse entführt und in ein abgelegenes Haus zu C._______ gebracht worden, einem viel älteren und politisch einflussreichen Mann, der sie habe heiraten wol­len. Weil sie dies abgelehnt habe, habe er sie während sechs Tagen im­mer wieder vergewaltigt und ihr mit dem Tod gedroht. Eine Woche nach ih­rer Entführung habe sie die Türe des Raumes, in welchem sie gefangen gehalten worden sei, aufbrechen und fliehen können. Aus Angst vor der Re­aktion des machtvollen Entführers habe ihr in D._______ lebender On­kel sie bei einem seiner Freunde untergebracht und ihre Ausreise nach Saudi-Arabien organisiert, wohin sie im Sommer 2001 gelangt sei. Sie habe dort bis ungefähr Januar 2009 bei einer Familie in Dschidda als Hausmädchen gearbeitet. Ihre Arbeitgeberin habe sie zunehmend härter arbeiten lassen, bis sie es nicht mehr ausgehalten habe und mit der Unterstützung ihres Onkels nach Äthiopien zurückgekehrt sei. Ihr ehe­maliger Entführer habe von ihrem erneuten Aufenthalt in A._______ erfah­ren und zwei Wochen nach ihrer Rückkehr zwei Männer auf sie ange­setzt, um sie umzubringen. Diese Männer hätten in einem Hotel auf sie ge­schossen, sie aber verfehlt. Einer der beiden Attentäter sei von der Poli­zei erwischt worden, wegen des Einflusses von C._______ aber trotz ihrer Anzeige bereits nach drei Tagen wieder aus der Haft entlas­sen worden. Unter diesen Umständen habe sie keine andere Wahl ge­habt, als sich wieder zu ihrer Arbeitgeberin nach Saudi-Arabien zu bege­ben, wo sie unter anderem den Belästigungen durch mehrere Män­ner ausgesetzt gewesen sei. Weil ihre Arbeitgeberin sie nicht habe schüt­zen wollen, habe sie einen Ferienaufenthalt mit deren Familie in Italien und Frankreich im Sommer 2009 benutzt, um in Europa um Schutz nachzusuchen. B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 - eröffnet am 31. Mai 2010 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit am 30. Juni 2010 vorab per Telefax eingereichter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2010 erhob die Beschwerdeführerin ge­gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh­rung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens, wies die Be­schwerdeführerin auf die bislang nicht belegte prozessuale Bedürftigkeit hin und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2010 reichte die Beschwer­deführerin eine Fürsorgebestätigung nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 - welche der Beschwerdeführe­rin zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be­schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs­weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach­stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 26. Mai 2010 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten teilweise den An­forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhal­ten. 4.1.1. Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz vorab die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit nach ihrer Rückkehr aus Saudi-Ara­bien. So widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass sie bereits kurze Zeit nach ihrer Rückkehr von ihrem ehemaligen Peiniger und dessen Helfern ausfindig gemacht worden sei, nachdem sie ihren Aussagen zufolge während rund sieben Jahren landesabwesend gewesen sei und zu­dem ihr Verfolger aus E._______ stamme, das im Afar-Gebiet und somit weit von A._______ entfernt liege. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wes­halb die Beschwerdeführerin ausgerechnet in jene Stadt zurückgekehrt sei, in der sie entführt und missbraucht worden sei, zumal ihre Grossmut­ter bei ihrer Rückkehr nicht mehr gelebt habe und es naheliegender gewe­sen wäre, sich zu ihrem Onkel nach D._______ zu begeben, der je­weils in ernsthaften Situationen für sie da gewesen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei auch das Motiv für die angeblich unmittelbar nach ih­rer Rückkehr erfolgte erneute Verfolgung durch ihren ehemaligen Peini­ger, da seine Taten mehr als sieben Jahre zurückgelegen seien, die Be­schwerdeführerin damals keine Anzeige gegen ihn erhoben habe und er über grossen Einfluss verfüge. Im Weiteren würden die Vorbringen der Be­schwerdeführerin in Bezug auf die angeblichen polizeilichen Ermittlun­gen gegen ihren Vergewaltiger Ungereimtheiten aufweisen. Da aufgrund die­ser Aspekte die für die Zeit nach der Rückkehr der Beschwerdeführe­rin aus Saudi-Arabien geltend gemachten Ereignisse nicht geglaubt wer­den könnten, müssten auch deren damit in Zusammenhang stehende Vor­bringen betreffend die angeblich im Jahr 2001 erlittene Entführung und die Vergewaltigungen bezweifelt werden. 4.1.2. Diese von der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Jahr 2001 gel­tend gemachten Ereignisse hätten zudem im Zeitpunkt der Ausreise der Be­schwerdeführerin zu weit zurück gelegen, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden; es fehle demnach am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Soweit die Beschwerdeführerin schliess­lich eine schlechte Behandlung durch ihre Arbeitgeberin in Saudi-Arabien angebe, sei sie nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz ange­wiesen, da sie sich diesen Nachteilen durch einen Wegzug in ihr Hei­matland entziehen könne. 4.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, sie wisse nicht, mit wem ihr Vergewaltiger zwischen ihrer ersten Flucht aus Äthiopien und der im Jahr 2009 erfolgten Rückkehr in Kontakt gestanden sei und wie er ihren erneu­ten Aufenthalt in A._______ habe ausfindig machen können. Es sei für ihn wohl auch nicht mehr eine erzwungene Heirat im Vordergrund gestan­den, sondern vielmehr die Rache für ihre Verweigerung und Flucht. Aus die­sem Grund sei es nicht realitätsfremd, dass er Mörder auf sie ange­setzt habe. Ferner sei es nicht unglaubhaft, dass sie von Saudi-Ara­bien nach A._______ zurückgekehrt sei; gedemütigt und verängstigt von ihren Erleb­nissen in Saudi-Arabien sei es begreiflich, dass sie nach vielen Jah­ren Landesabwesenheit dorthin gegangen sei, wo sie vor ihrer Ausreise ge­lebt habe, zumal sie nichts von der ihr dort noch akut drohenden Gefähr­dung habe wissen können. Was die ihr vorgehaltenen Ungereimthei­ten in Zusammenhang mit der Anzeige gegen ihren Vergewalti­ger anbelange, sei es nachvollziehbar, dass sie diese Anzeige erst eingereicht habe, als der von der Polizei erwischte Attentäter ihn als Drahtzieher angegeben habe. Schliesslich sei angesichts der bereits kurz nach ihrer Rück­kehr aus Saudi-Arabien wieder erlittenen Bedrohung sehr wohl ein zeit­li­cher und sachlicher Kausalzusammenhang gegeben. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft beziehungsweise als asylrechtlich unbeachtlich erachtet. 5.2. 5.2.1. So hat die Vorinstanz zunächst überzeugend dargelegt, wieso die von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach ihrer Rückkehr aus Saudi-Ara­bien geltend gemachten Ereignisse nicht glaubhaft erscheinen. Es ist in der Tat überaus unwahrscheinlich, dass C._______ innert kür­zester Zeit von ihrem erneuten Aufenthalt in A._______ Kenntnis erhielt, nach­dem sie sich zuvor während mehr als sieben Jahren im Ausland aufgehal­ten hatte und sich inzwischen auch ihr äusseres Erscheinungsbild - von ei­nem 15-jährigen Mädchen zu einer 22-jährigen Frau - massgeblich verän­dert haben dürfte. Wenig realitätskonform erscheint sodann auch das angebliche Verhalten der Beschwerdeführerin, welche ausgerechnet nach A._______ zurückgekehrt sein will, wo sie zuvor entführt und vergewal­tigt worden sei und gemäss eigenen Angaben nach dem Tod ihrer Gross­mutter (vgl. BFM-act. A8, S. 4, F17) keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hatte. Gerade vor dem Hintergrund ihrer in der Beschwerdeeingabe vorgebrachten Verängstigung wäre es offensichtlich zu erwarten gewe­sen, dass sie sich zu ihrem mit seiner Familie in D._______ lebenden On­kel begeben hätte, welcher sie in sämtlichen Notsituationen stets unter­stützt habe. Angesichts dieser Aspekte und unter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen der Vorinstanz - auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist und denen die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Konkretes entgegenzuhalten vermag - beste­hen damit überwiegende Zweifel an der Wahrheit ihrer Vorbringen. 5.2.2. Nachdem der Beschwerdeführerin die für die Zeit nach ihrer Rück­kehr aus Saudi-Arabien im Januar 2009 geltend gemachten Übergriffe nicht geglaubt werden können, hat das BFM im Weiteren zu Recht das Vor­liegen eines rechtsgenüglichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusam­menhanges zwischen der angeblichen Entführung im Jahr 2001 und der erst Jahre später erfolgten erneuten Ausreise aus ihrem Hei­matstaat verneint. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die von ihr ange­gebenen Vergewaltigungen geglaubt würden, vermöchten damit ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen­schaft nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass auch diesbezüglich durch­aus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen. So hat die Be­schwerdeführer­in etwa im Rahmen der Empfangszentrumsbefragung vom 4. September 2009 ausgesagt, es sei ihr eine Woche nach ihrer Entfüh­rung gelungen, die verschlossene Türe mit einem Stock zu öffnen und zu fliehen (vgl. BFM-act. A1, S. 7), während sie bei der einlässlichen Anhö­rung vom 24. September 2009 angab, sie habe die Türe mit einem gros­sen Messer aufgebrochen (vgl. BFM-act. A8, S. 13, F119). Angesichts der ohnehin fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen betreffend das Jahr 2001 erübrigt es sich jedoch, näher auf weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub­haft zu machen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgewie­sen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernis­sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei­ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand­lung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote­nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin­weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von ei­ner grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthio­pien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dau­ernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 un­terzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzge­biet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der all­gemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.2. Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegwei­sung als unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihr um eine junge, alleinstehende Frau, die während zehn Jahren die Schule besuchte und ebenso lange als Haushaltshilfe gear­beitet hat, mithin grundsätzlich gute Voraussetzungen für den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz besitzt. Ferner lebt ein Onkel - der ihr in der Vergangenheit stets zur Seite stand - mit seiner Familie in D._______; er hat nach den Angaben der Beschwerdeführerin von de­ren Grossmutter mehrere Häuser geerbt (vgl. BFM-act. A8, S. 6 f., F53-F56), weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er ihr bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat neben persönlicher auch materielle Unterstüt­zung bieten kann. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführe­rin in den Anhörungen durch die Vorinstanz ist schliess­lich nicht davon auszugehen, dass sie unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist inA._______n das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit der von ihr eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung ihrer finanziellen Lage ergeben. Bei dieser Sachlage sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erho­ben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: