Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2007 ein erstes Asylgesuch ein. Das BFM wies dieses mit Verfügung vom 14. September 2007 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 7006/2010 vom 12. Oktober 2010 ab. A.b. Am 17. November 2010 liess die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellen, zu dem sie am 22. Dezember 2010 durch das BFM angehört wurde. A.c. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei in der Schweiz als Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) politisch tätig, nehme regelmässig an Versammlungen und Diskussionen teil und bezahle monatlich einen Beitrag. A.d. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zu den Akten reichen: fünf Fotografien; zwei Schreiben der OLF vom 25. September 2007 sowie vom 21. April 2007; einen Spendenbeleg; ein Bestätigungsschreiben vom 1. November 2010. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 - eröffnet am 3. Januar 2011 - das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, exilpolitische Tätigkeiten könnten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle der Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Vorliegend sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopische Behörden habe glaubhaft machen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne dazu auf die Verfügung des BFM vom 14. September 2007 und insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2010 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, die äthiopischen Behörden würden sich bei ihren Eltern immer wieder nach ihrem Verbleib erkundigen (vgl. Akten der Vorinstanz B4/7, S. 3). Dies sei jedoch angesichts der obigen Ausführungen sowie der Tatsache, dass ihr am 17. Mai 2005 ein Reisepass ausgestellt worden sei, sie ihre Heimat am 6. Dezember 2006 legal habe verlassen können und sie in dieser Zeitspanne offensichtlich keine Schwierigkeiten gehabt habe, unglaubhaft. Die Behörden hätten darüber hinaus bei einer ernsthaften Verfolgungsabsicht auch ihre Geschwister in die Ermittlungen einbezogen und sich kaum damit begnügt, sich zwei Mal bei den Eltern nach ihr zu erkundigen (vgl. B4/7, S. 3 f.). Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die Äusserungen der Beschwerdeführerinnen liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass sie sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe (vgl. B4/7, S. 3 f.). Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der OLF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. An dieser Einschätzung könnte auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, auf der Homepage (...) befänden sich einige Fotos von Versammlungen, an denen sie teilgenommen habe, nichts ändern. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viel ihrer Landsleute, exilpolitisch engagiert. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritische Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw. ) nachgingen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen könnten vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung führen. Den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden - wie erwähnt - keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei ihr Asylgesuch abzuweisen. C. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. D. D.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 28. Februar 2011 zu leisten. D.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreiseaus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen ist (vgl. Erwägung B. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholt, und daran festhält. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht hat und rechtskräftig festgestellt worden ist, diese seien, trotz einer gewissen Nähe der Beschwerdeführerin zur OLF, nicht geeignet, eine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen seitens der äthiopischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7006/2007 vom 12. Oktober 2010 E.11.3).
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien befürchten muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sie hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht, und in ihrem Heimatland als "commercialista" (vgl. Akten der Vorinstanz A1/10 S. 2 F. 8) gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, sie könne sich in Äthiopien wirtschaftlich wieder integrieren. Gemäss ihren Angaben leben ihre Eltern sowie ihre Geschwister nach wie vor in ihrer Heimat (vgl. A1/10 S. 3 F. 12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 16. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet..
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-844/2011 Urteil vom 10. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2010/ N _______. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2007 ein erstes Asylgesuch ein. Das BFM wies dieses mit Verfügung vom 14. September 2007 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 7006/2010 vom 12. Oktober 2010 ab. A.b. Am 17. November 2010 liess die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellen, zu dem sie am 22. Dezember 2010 durch das BFM angehört wurde. A.c. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei in der Schweiz als Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) politisch tätig, nehme regelmässig an Versammlungen und Diskussionen teil und bezahle monatlich einen Beitrag. A.d. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zu den Akten reichen: fünf Fotografien; zwei Schreiben der OLF vom 25. September 2007 sowie vom 21. April 2007; einen Spendenbeleg; ein Bestätigungsschreiben vom 1. November 2010. B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 - eröffnet am 3. Januar 2011 - das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, exilpolitische Tätigkeiten könnten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle der Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Vorliegend sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopische Behörden habe glaubhaft machen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne dazu auf die Verfügung des BFM vom 14. September 2007 und insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2010 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, die äthiopischen Behörden würden sich bei ihren Eltern immer wieder nach ihrem Verbleib erkundigen (vgl. Akten der Vorinstanz B4/7, S. 3). Dies sei jedoch angesichts der obigen Ausführungen sowie der Tatsache, dass ihr am 17. Mai 2005 ein Reisepass ausgestellt worden sei, sie ihre Heimat am 6. Dezember 2006 legal habe verlassen können und sie in dieser Zeitspanne offensichtlich keine Schwierigkeiten gehabt habe, unglaubhaft. Die Behörden hätten darüber hinaus bei einer ernsthaften Verfolgungsabsicht auch ihre Geschwister in die Ermittlungen einbezogen und sich kaum damit begnügt, sich zwei Mal bei den Eltern nach ihr zu erkundigen (vgl. B4/7, S. 3 f.). Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die Äusserungen der Beschwerdeführerinnen liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass sie sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe (vgl. B4/7, S. 3 f.). Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der OLF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. An dieser Einschätzung könnte auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, auf der Homepage (...) befänden sich einige Fotos von Versammlungen, an denen sie teilgenommen habe, nichts ändern. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viel ihrer Landsleute, exilpolitisch engagiert. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritische Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw. ) nachgingen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen könnten vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung führen. Den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden - wie erwähnt - keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei ihr Asylgesuch abzuweisen. C. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. D. D.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 28. Februar 2011 zu leisten. D.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreiseaus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen ist (vgl. Erwägung B. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholt, und daran festhält. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht hat und rechtskräftig festgestellt worden ist, diese seien, trotz einer gewissen Nähe der Beschwerdeführerin zur OLF, nicht geeignet, eine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen seitens der äthiopischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7006/2007 vom 12. Oktober 2010 E.11.3). 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien befürchten muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sie hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht, und in ihrem Heimatland als "commercialista" (vgl. Akten der Vorinstanz A1/10 S. 2 F. 8) gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, sie könne sich in Äthiopien wirtschaftlich wieder integrieren. Gemäss ihren Angaben leben ihre Eltern sowie ihre Geschwister nach wie vor in ihrer Heimat (vgl. A1/10 S. 3 F. 12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 16. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet..
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: