Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Dezember 2001 und gelangten am 21. Juni 2008 nach Aufenthalten im Sudan, Libyen, Sizilien und Italien illegal in die Schweiz, wo die Beschwerdeführerin (Mutter) am selben Tag ein Asylgesuch für sich und ihre Kinder stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ machte sie unter anderem geltend, sie sei als eritreische Staatsangehörige in F._______ (Äthiopien) geboren worden und habe nie in Eritrea gelebt. Am 8. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Eltern hätten vor ihrer Geburt in Eritrea gelebt, wo ihr Vater für das "governement militaire éthiopien sous l'ancien regime" (DERG) gearbeitet habe. Auch in Äthiopien sei er weiterhin für den DERG tätig gewesen. Deshalb sei er im Jahr 1991 von den äthiopischen Behörden (IHADIG) festgenommen worden. Seither sei er unbekannten Aufenthalts. Im Jahr 1996 sei ihre Mutter krankheitshalber verstorben. Im Dezember 2001 seien sie und ihr Bruder von der äthiopischen Polizei festgenommen worden. Ihr sei die Flucht vom Polizeiposten gelungen, währendem ihr Bruder nach Eritrea deportiert worden sei. Sie habe sich in den Sudan begeben. In Khartoum habe sie gehört, dass ihr Haus in F._______ von Mitgliedern der IHADIG beschlagnahmt worden sei. Während ihres Aufenthaltes im Sudan habe sie einen eritreischen Staatsangehörigen geheiratet. Im Jahr 2006 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach Libyen gereist, wo sie im Mai 2006 von der libyschen Polizei festgenommen worden seien. Da sie schwanger gewesen sei, sei sie freigelassen worden, während ihr Ehemann in Haft geblieben sei. Da sie zweimal von der Polizei wegen fehlender Papiere geschlagen worden sei, habe sie Libyen im Juni 2008 verlassen und sei in die Schweiz gereist. B.b. Am 30. April 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um weitere Abklärungen. Der Botschaftsbericht vom 10. Juni 2011 traf am 25. Juni 2011 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht existiere die von der Beschwerdeführerin angegebene (Wohn-) Adresse in F._______. Dort lebe jedoch seit 30 Jahren ein und dieselbe Familie, die mit der Beschwerdeführerin nicht verwandt sei. Die Beschwerdeführerin sei dieser Familie auch nicht bekannt. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin sei das Haus nie vom IHADIG beschlagnahmt worden. B.c. Am 19. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt. B.d. Am 9. Juli 2010 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen und stellte die Abklärungsergebnisse der Botschaft in Abrede. Sie machte geltend, die Aussagen der Hausbewohner seien unglaubhaft und reichte als Beweismittel drei Schreiben von drei angeblichen ehemaligen Nachbarn ein. B.e. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die drei Schreiben bis zum 2. August 2010 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. B.f. Die Beschwerdeführerin reichte die einverlangten Übersetzungen mit Eingabe vom 31. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM vom 4. August 2010) zu den Akten. C. C.a. Mit Verfügung vom 17. August 2010 - eröffnet am 18. August 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, weil deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, die Beschwerdeführerin habe die Abklärungsergebnisse der Botschaft in Frage gestellt und geltend gemacht, die Aussagen der Hausbewohner seien unglaubhaft. Als Beweismittel habe sie drei Bestätigungsschreiben von drei ehemaligen Nachbarn eingereicht, welche die Abklärungen der Botschaft ebenfalls in Abrede gestellt hätten. Bei diesen Schreiben handle es sich jedoch nicht um amtliche Dokumente, womit die Beweismittel nicht als rechtsgenüglich erachtet werden könnten. Bei diesen Beweismitteln handle es sich vielmehr um Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Es müsse deshalb von der Richtigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung ausgegangen werden sowie davon, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige ohne eritreische Abstammung handle. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinerlei rechtsgenügliche Ausweispapiere eingereicht habe, erhärte die Annahme, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsbürgerin handle. Überdies habe die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation aufgrund ihrer angeblich eritreischen Staatsangehörigkeit gemacht. Sie habe bei der Anhörung zu den Asylgründen einerseits geltend gemacht, ihre Eltern hätten Verwandte in Äthiopien, sie wisse jedoch nicht, wo sich diese befänden und andererseits habe sie erklärt, sie habe sich nach der Flucht vom Polizeiposten eine Woche lang bei diesen Verwandten aufgehalten (Akten der Vorinstanz A11/17 S. 6 f.) Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der BzP angegeben, sie habe sich bis Oktober 2006 im Sudan aufgehalten (vgl. A4/11 S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie behauptet, sie sei bis August 2006 im Sudan geblieben (vgl. A4/11 S. 6). Deshalb könnten diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten insgesamt als wenig konkret bezeichnet werden. So habe sie keinerlei Angaben über Eritrea machen können, obwohl ihre Eltern ihren Angaben zufolge aus Eritrea stammen sollen (vgl. A11/ 17 S. 8). Ihre diesbezügliche Erklärung, ihre Mutter habe nie über Eritrea gesprochen, könne nicht überzeugen und müsse als Schutzbehauptung gewertete werden. Infolgedessen müssten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet werden. Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung könnte der Beschwerdeführerin weder die ethnische Herkunft aus Eritrea noch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. E. E.a. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 mit, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 11. Oktober 2010 aufgefordert. E.b. Die Beschwerdeführerinnen leisteten den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist. F. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin (Mutter) zum Beweis ihrer geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit ein Bestätigungsschreiben des angeblichen Verwaltungsbüros der Provinz G._______ in Eritrea mit Übersetzung vorlegen sowie eine angeblich sudanesische Heiratsurkunde, welche belege, dass die Beschwerdeführerin in Khartoum einen eritreischen Staatsangehörigen geheiratet habe.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügten die Beschwerdeführerinnen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Die Abklärungsergebnisse stützten sich auf einseitige, voreingenommene und für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbare Quellen. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 9. Juli 2010 (vgl. A18/4) sowie auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-796/2008 vom 13. April 2010, in welchem bei einer Botschaftsabklärung durch einen äthiopischen Vertrauensanwalt zahlreiche Unzulänglichkeiten und Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Sowohl im zitieren Urteil als auch im vorliegenden Fall liege eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG vor, zumal im vorliegenden Fall aus dem Bericht über die Botschaftsabklärung hervorgehe, dass der Name der Beschwerdeführerin gegenüber Drittpersonen (insbesondere den heutigen Bewohnern des Hauses) bekannt gegeben worden sei, was eine Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten im Heimatland zur Folge haben könnte. Die angefochtene Verfügung des BFM verletze bezüglich der Botschaftsabklärung auch mehrfach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, da aus dem Bericht nicht hervor gehe, mit welchen konkreten Fragen das BFM an welche konkrete Person gelangt sei und welche konkreten Antworten es erhalten habe. Indem das BFM sich auf derart unsubstanziierte Angaben gestützt habe, verletzte es die Begründungspflicht.
E. 5.2 Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 27 und Art. 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28. September 2009 E. 4.5.3 s. 11; EMARK 1994 Nr. 26; EMARK 1994 Nr. 1). Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben des BFM vom 19. Juni 2010 sowohl der wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 30. April 2010 mitgeteilt als auch der Inhalt der Abklärungsergebnisse vom 10. Juni 2010. Dieses Vorgehen ist durch die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt, und die in diesem Zusammenhang erhobene Rügen in der Beschwerdeschrift, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, trifft ins Leere.
E. 5.3 Darüber hinaus ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung einerseits nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar, was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt. Anderseits tragen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Enteignung ihres Hauses durch die IHADIG und den Abklärungen der Schweizer Vertretung, wonach die fragliche Immobilie seit 30 Jahren von einer Familie bewohnt werde, die mit der Beschwerdeführerin in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehe. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet sowie auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet.
E. 5.4 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet wird.
E. 6.1 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu beanstanden. Der Schweizer Vertretung in Addis Abeba ist es über Verbindungsleute möglich, diskrete Nachforschungen anzustellen. Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
E. 6.2 Die auf Beschwerdeebenen erhobene pauschale Kritik, wonach den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Addis Abeba generell der Beweiswert abgesprochen wird, ist zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen bestimmte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen von vornherein als Beweismittel untauglich sind. Zudem ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht mit demjenigen im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-796/2008 vom 13. April 2010 zu vergleichen. Im vorliegenden Fall traten die Verbindungsleute der Schweizer Vertretung lediglich zur Abklärung der Wohnverhältnisse mit Privatpersonen in Kontakt, währendem im zitierten Entscheid, unter anderem nachgeforscht werden sollte, ob der Telefonanschluss dieses Beschwerdeführers tatsächlich gesperrt oder ob sein Auto tatsächlich zerstört worden sei (vgl. a.a.O., E.4.1.3 S. 8).
E. 6.3 Auch die mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 eingereichten Unterlange vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal im Heimatland der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung nahezu alle möglichen Dokumente käuflich zu erhalten sind.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben, und das BFM die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Es ist in casu von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.
E. 8.6 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist jedoch vorweg festzuhalten, dass die Asylbehörden - bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen - analog den Fällen, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nicht gehalten sind, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, von Äthiopien aus die Reise in die Schweiz zu organisieren und deren Finanzierung zu regeln, was auf ein ausreichendes dortiges soziales Beziehungsnetz schliessen lässt. Die junge und den Akten zufolge offensichtliche gesunde Beschwerdeführerin verfügt über berufliche Erfahrungen als Reinigungskraft. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als zumutbar bezeichnen.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem am 6. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6701/2010 Urteil vom 13. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, alias B._______, geboren am (...), Eritrea, und deren Kind C._______, geboren am (...), Äthiopien, alias D._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Dezember 2001 und gelangten am 21. Juni 2008 nach Aufenthalten im Sudan, Libyen, Sizilien und Italien illegal in die Schweiz, wo die Beschwerdeführerin (Mutter) am selben Tag ein Asylgesuch für sich und ihre Kinder stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ machte sie unter anderem geltend, sie sei als eritreische Staatsangehörige in F._______ (Äthiopien) geboren worden und habe nie in Eritrea gelebt. Am 8. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Eltern hätten vor ihrer Geburt in Eritrea gelebt, wo ihr Vater für das "governement militaire éthiopien sous l'ancien regime" (DERG) gearbeitet habe. Auch in Äthiopien sei er weiterhin für den DERG tätig gewesen. Deshalb sei er im Jahr 1991 von den äthiopischen Behörden (IHADIG) festgenommen worden. Seither sei er unbekannten Aufenthalts. Im Jahr 1996 sei ihre Mutter krankheitshalber verstorben. Im Dezember 2001 seien sie und ihr Bruder von der äthiopischen Polizei festgenommen worden. Ihr sei die Flucht vom Polizeiposten gelungen, währendem ihr Bruder nach Eritrea deportiert worden sei. Sie habe sich in den Sudan begeben. In Khartoum habe sie gehört, dass ihr Haus in F._______ von Mitgliedern der IHADIG beschlagnahmt worden sei. Während ihres Aufenthaltes im Sudan habe sie einen eritreischen Staatsangehörigen geheiratet. Im Jahr 2006 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach Libyen gereist, wo sie im Mai 2006 von der libyschen Polizei festgenommen worden seien. Da sie schwanger gewesen sei, sei sie freigelassen worden, während ihr Ehemann in Haft geblieben sei. Da sie zweimal von der Polizei wegen fehlender Papiere geschlagen worden sei, habe sie Libyen im Juni 2008 verlassen und sei in die Schweiz gereist. B.b. Am 30. April 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um weitere Abklärungen. Der Botschaftsbericht vom 10. Juni 2011 traf am 25. Juni 2011 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht existiere die von der Beschwerdeführerin angegebene (Wohn-) Adresse in F._______. Dort lebe jedoch seit 30 Jahren ein und dieselbe Familie, die mit der Beschwerdeführerin nicht verwandt sei. Die Beschwerdeführerin sei dieser Familie auch nicht bekannt. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin sei das Haus nie vom IHADIG beschlagnahmt worden. B.c. Am 19. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt. B.d. Am 9. Juli 2010 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen und stellte die Abklärungsergebnisse der Botschaft in Abrede. Sie machte geltend, die Aussagen der Hausbewohner seien unglaubhaft und reichte als Beweismittel drei Schreiben von drei angeblichen ehemaligen Nachbarn ein. B.e. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die drei Schreiben bis zum 2. August 2010 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. B.f. Die Beschwerdeführerin reichte die einverlangten Übersetzungen mit Eingabe vom 31. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM vom 4. August 2010) zu den Akten. C. C.a. Mit Verfügung vom 17. August 2010 - eröffnet am 18. August 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, weil deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, die Beschwerdeführerin habe die Abklärungsergebnisse der Botschaft in Frage gestellt und geltend gemacht, die Aussagen der Hausbewohner seien unglaubhaft. Als Beweismittel habe sie drei Bestätigungsschreiben von drei ehemaligen Nachbarn eingereicht, welche die Abklärungen der Botschaft ebenfalls in Abrede gestellt hätten. Bei diesen Schreiben handle es sich jedoch nicht um amtliche Dokumente, womit die Beweismittel nicht als rechtsgenüglich erachtet werden könnten. Bei diesen Beweismitteln handle es sich vielmehr um Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Es müsse deshalb von der Richtigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung ausgegangen werden sowie davon, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige ohne eritreische Abstammung handle. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinerlei rechtsgenügliche Ausweispapiere eingereicht habe, erhärte die Annahme, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsbürgerin handle. Überdies habe die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation aufgrund ihrer angeblich eritreischen Staatsangehörigkeit gemacht. Sie habe bei der Anhörung zu den Asylgründen einerseits geltend gemacht, ihre Eltern hätten Verwandte in Äthiopien, sie wisse jedoch nicht, wo sich diese befänden und andererseits habe sie erklärt, sie habe sich nach der Flucht vom Polizeiposten eine Woche lang bei diesen Verwandten aufgehalten (Akten der Vorinstanz A11/17 S. 6 f.) Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der BzP angegeben, sie habe sich bis Oktober 2006 im Sudan aufgehalten (vgl. A4/11 S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie behauptet, sie sei bis August 2006 im Sudan geblieben (vgl. A4/11 S. 6). Deshalb könnten diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten insgesamt als wenig konkret bezeichnet werden. So habe sie keinerlei Angaben über Eritrea machen können, obwohl ihre Eltern ihren Angaben zufolge aus Eritrea stammen sollen (vgl. A11/ 17 S. 8). Ihre diesbezügliche Erklärung, ihre Mutter habe nie über Eritrea gesprochen, könne nicht überzeugen und müsse als Schutzbehauptung gewertete werden. Infolgedessen müssten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet werden. Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung könnte der Beschwerdeführerin weder die ethnische Herkunft aus Eritrea noch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. E. E.a. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 mit, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 11. Oktober 2010 aufgefordert. E.b. Die Beschwerdeführerinnen leisteten den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist. F. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin (Mutter) zum Beweis ihrer geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit ein Bestätigungsschreiben des angeblichen Verwaltungsbüros der Provinz G._______ in Eritrea mit Übersetzung vorlegen sowie eine angeblich sudanesische Heiratsurkunde, welche belege, dass die Beschwerdeführerin in Khartoum einen eritreischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe rügten die Beschwerdeführerinnen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Die Abklärungsergebnisse stützten sich auf einseitige, voreingenommene und für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbare Quellen. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 9. Juli 2010 (vgl. A18/4) sowie auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-796/2008 vom 13. April 2010, in welchem bei einer Botschaftsabklärung durch einen äthiopischen Vertrauensanwalt zahlreiche Unzulänglichkeiten und Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Sowohl im zitieren Urteil als auch im vorliegenden Fall liege eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG vor, zumal im vorliegenden Fall aus dem Bericht über die Botschaftsabklärung hervorgehe, dass der Name der Beschwerdeführerin gegenüber Drittpersonen (insbesondere den heutigen Bewohnern des Hauses) bekannt gegeben worden sei, was eine Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten im Heimatland zur Folge haben könnte. Die angefochtene Verfügung des BFM verletze bezüglich der Botschaftsabklärung auch mehrfach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, da aus dem Bericht nicht hervor gehe, mit welchen konkreten Fragen das BFM an welche konkrete Person gelangt sei und welche konkreten Antworten es erhalten habe. Indem das BFM sich auf derart unsubstanziierte Angaben gestützt habe, verletzte es die Begründungspflicht. 5.2. Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 27 und Art. 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28. September 2009 E. 4.5.3 s. 11; EMARK 1994 Nr. 26; EMARK 1994 Nr. 1). Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben des BFM vom 19. Juni 2010 sowohl der wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 30. April 2010 mitgeteilt als auch der Inhalt der Abklärungsergebnisse vom 10. Juni 2010. Dieses Vorgehen ist durch die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt, und die in diesem Zusammenhang erhobene Rügen in der Beschwerdeschrift, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, trifft ins Leere. 5.3. Darüber hinaus ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung einerseits nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar, was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt. Anderseits tragen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Enteignung ihres Hauses durch die IHADIG und den Abklärungen der Schweizer Vertretung, wonach die fragliche Immobilie seit 30 Jahren von einer Familie bewohnt werde, die mit der Beschwerdeführerin in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehe. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet sowie auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet. 5.4. Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet wird. 6. 6.1. Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu beanstanden. Der Schweizer Vertretung in Addis Abeba ist es über Verbindungsleute möglich, diskrete Nachforschungen anzustellen. Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. 6.2. Die auf Beschwerdeebenen erhobene pauschale Kritik, wonach den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Addis Abeba generell der Beweiswert abgesprochen wird, ist zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen bestimmte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen von vornherein als Beweismittel untauglich sind. Zudem ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht mit demjenigen im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-796/2008 vom 13. April 2010 zu vergleichen. Im vorliegenden Fall traten die Verbindungsleute der Schweizer Vertretung lediglich zur Abklärung der Wohnverhältnisse mit Privatpersonen in Kontakt, währendem im zitierten Entscheid, unter anderem nachgeforscht werden sollte, ob der Telefonanschluss dieses Beschwerdeführers tatsächlich gesperrt oder ob sein Auto tatsächlich zerstört worden sei (vgl. a.a.O., E.4.1.3 S. 8). 6.3. Auch die mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 eingereichten Unterlange vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal im Heimatland der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung nahezu alle möglichen Dokumente käuflich zu erhalten sind. 6.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben, und das BFM die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Es ist in casu von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. 8.6. Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist jedoch vorweg festzuhalten, dass die Asylbehörden - bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen - analog den Fällen, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nicht gehalten sind, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, von Äthiopien aus die Reise in die Schweiz zu organisieren und deren Finanzierung zu regeln, was auf ein ausreichendes dortiges soziales Beziehungsnetz schliessen lässt. Die junge und den Akten zufolge offensichtliche gesunde Beschwerdeführerin verfügt über berufliche Erfahrungen als Reinigungskraft. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als zumutbar bezeichnen. 8.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem am 6. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: