Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 17. Juli 2008 und gelangte am 18. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 9. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Seine Eltern und neun seiner elf Geschwister würden in B._______ leben. Ab dem Jahr 2003 habe er zunächst als angestellter, ab 2007 als selbständigerwerbender Chauffeur gearbeitet. Er habe einen Mazda gefahren. Seit Januar 2007 sei er Anhänger der "Parti Yaketi Kimukrati" (PYD) und habe für die Organisation Material transportiert. In der Nacht vom 26. Juni 2008 habe er zusammen mit D._______ und E._______ 300 Flugblätter in seinem Auto mitgeführt. Von einer Patrouille sei er aufgefordert worden, anzuhalten. Er habe die Aufforderung nicht beachtet und sei weiter nach B._______ gefahren, wo er sein Auto bei einem Freund versteckt habe. Er selbst habe sich bei seinem Freund bis zur illegalen Ausreise versteckt gehalten. Im Übrigen sei er zweimal von den "Amen Siassi Leuten" im Zusammenhang mit den Wahlen festgenommen worden, einmal am 23. April 2007 für sechs Tage, das zweite Mal im Juli 2007 für zehn Tage. B. Am 15. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärung noch offener Fragen. Die Schweizer Vertretung antwortete mit Schreiben vom 12. November 2008. C. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 31. März 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte dieser geltend, er habe Syrien illegal zu Fuss und in Begleitung von zwei Schleppern verlassen. Am 12. August 2008 habe er in Istanbul einen LKW bestiegen, welchen er am 19. August 2008 wieder verlassen habe. Zwischendurch habe er jeweils für kurze Zeit aussteigen können. Im Rahmen seiner Arbeit als Chauffeur sei er oft angehalten und kontrolliert worden. Auch sei er immer wieder auf den Posten mitgenommen und dort verhört worden. Seit 2004 sei er Sympathisant der PYD und habe für die Organisation als Chauffeur gearbeitet. Er habe Parteimitglieder an Sitzungen gefahren und Parteimaterial transportiert. Im Jahre 2007 sei er offiziell in die Partei aufgenommen worden. Am 23. Juli 2007 sei er erstmals verhaftet worden. Dabei sei er aufgefordert worden, seine Aktivitäten für die Partei einzustellen. In der Nacht des 26. Juni 2008 habe er mit seinem Auto, einem Honda, zusammen mit den Parteikollegen F._______ und D._______ Material (Bücher, Zeitschriften, Flugblätter, Parteiflaggen sowie weiteres verpacktes Material) in G._______ abgeholt. Auf dem Rückweg nach B._______ habe er ein Haltesignal einer Patrouille ignoriert. In der Folge sei es ihm gelungen, sich von der sie verfolgenden Patrouille zu distanzieren. In B._______ habe er sein Auto in einem unbewohnten Haus im Quartier H._______ zurückgelassen und sich zu seinem im Quartier I._______ lebenden Freund J._______ begeben. Noch in der gleichen Nacht hätten ihn die Behörden zu Hause gesucht und seinen Vater auf den Posten mitgenommen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich zur Ausreise entschlossen. D. Mit Schreiben vom 3. April 2009 unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage in Form einer Zusammenfassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 15. April 2009 die Antwort zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Fotos sowie zwei Informationsschreiben zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. Juni 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 30. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein neu eingereichtes Beweismittel (Parteibestätigung) sinngemäss, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Fristgerecht ging dieser am 8. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer den Zwischenbericht der Hilfswerksvertreterin vom 31. März 2009 sowie das Zusatzblatt zum Kurzbericht vom 8. April 2009 zu den Akten. J. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. September 2009 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis widersprüchlich dargelegt. Namentlich habe er sich unterschiedlich geäussert zum Beginn seiner Parteitätigkeit, zu den Namen der ihn begleitenden Parteikollegen, zum Abholort des zu transportierenden Materials, zum transportierenden Material als solchem, zur Marke sowie zum Versteck seines Autos. Ebenso habe er sich zu den angeblichen Festnahmen im Jahre 2007 unvereinbar geäussert. Zunächst habe er ausgesagt, er sei im Jahre 2004 verhaftet worden. Im Verlauf der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, die Verhaftungen hätten sich im Jahre 2007 zugetragen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie lange er in Haft gewesen sei. Sodann hätten Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen im Besitze eines im Jahre 2007 ausgestellten Reisepasses und am 4. Juli 2008 behördlich kontrolliert über K._______ in die Türkei ausgereist sei. Die Richtigkeit dieser Erkenntnisse habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme anerkannt. Demgegenüber bestreite er, entgegen den Abklärungen, im Heimatland nicht registriert zu sein. Wäre der Beschwerdeführer wie behauptet "politisch fichiert", hätte er nicht behördlich kontrolliert ausreisen können. Es sei daher zu schliessen, dass er im Besitze eines Reisepasses legal aus Syrien ausgereist sei. Damit würden die aufgrund der widersprüchlichen Angaben bestehenden Zweifel weiter bestätigt. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, weil er dort seitens der Behörden verfolgt worden sei beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Botschaft erstmals geltend gemacht, in der Schweiz politische Aktivitäten unternommen zu haben, die im Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Wäre er indes tatsächlich exilpolitisch aktiv gewesen, hätte er dies bereits früher, namentlich anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, zu Protokoll gegeben und könnte entsprechende Beweise vorlegen.
E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, bereits anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt erklärt, dass sich D._______ und F._______ auf dem Heimweg im Auto befunden hätten. E._______ sei mit dem Beschwerdeführer und den anderen Personen in G._______ gewesen und im eigenen Fahrzeug, indes bereits zwei Stunden früher, zurückgefahren. Insoweit liege kein Widerspruch vor. Bei der Bezeichnung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass "Mazda" stellvertretend für Transporter des gleichen Typs anderer Marken verwendet werde. Die Marke des Autos des Beschwerdeführers sei ein "Samsung". Es liege daher ein Missverständnis des Dolmetschers vor. Angesichts des summarischen Charakters der Erstbefragung liege bezüglich des transportierten Materials kein Widerspruch vor und die Ausführungen anlässlich der Anhörung seien als Ergänzung zu verstehen. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Unterbringung des Autos so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer das Auto bei einem unbewohnten Haus im Quartier H._______ versteckt habe. Was den Beginn der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelange, so sei er vor 2007 aufgrund seines jugendlichen Alters im Auftrag seines Onkel im Transportgewerbe tätig gewesen. Mit der beruflichen Selbständigkeit habe er auch selbständig Transporte für die Partei übernehmen können. Bezüglich der Verhaftungen verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2004 verhaftet und während sechs Tagen festgehalten worden sei. Das zweite Mal sei er aufgrund der anstehenden Wahlen im Jahre 2007 festgenommen und während zehn Tagen inhaftiert worden. Beide Verhaftungen hätten lediglich der Einschüchterung des Beschwerdeführers gegolten. Eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung liege angesichts der Kürze der Erstbefragung nicht vor.
E. 4.2.2 Zur Botschaftsanfrage wird weiter ausgeführt, vorliegend sei die Quelle der Information, also die Identität des für die Botschaft tätigen Anwalts, nicht offen gelegt worden, womit die Überprüfung der Qualität der Quelle ausgeschlossen sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Land am 4. Juli 2008 legal verlassen, werde nicht durch die Angabe der Quelle verifiziert. Gerade an dieser Angabe bestehe aber kein Geheimhaltungsinteresse. Zudem lasse sich die Legalität der Ausreise anhand der Antwort der Botschaft, der Beschwerdeführer habe Syrien via Damas verlassen, nicht schlüssig beurteilen. Der Schluss des BFM sei eine Interpretation. Überdies sei auch möglich, dass der Beschwerdeführer Bestechungsgelder bezahlt habe. Schliesslich würden die Ermittlungen gegen politisch motivierte Täter vom Geheimdienst geführt, welcher einem Anwalt mit Sicherheit keine Auskünfte geben würde. Damit würden mehrere Hinweise vorliegen, die einen vorsichtigen und zurückhaltenden Umgang mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage erfordern würden. Das BFM nehme die Abklärungen jedoch für "bare Münze". Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich politisch aktiv.
E. 4.3 In den weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Zum einen ergebe sich aus den Unterlagen der Hilfswerksvertreterin, dass diese die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung als glaubhaft eingeschätzt habe. Zum andern könne der Beschwerdeführer mit der Parteibestätigung seine exilpolitischen Aktivitäten belegen.
E. 4.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht erheblich in dem Sinne, als er über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung getreten sei beziehungsweise seine Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich in L._______ keine Syrische Vertretung befinde, weshalb der Beschwerdeführer nicht an einem Protest vor der dortigen syrischen Botschaft habe teilnehmen können. Schliesslich handle es sich bei der Bestätigung der PYD um ein Gefälligkeitsschreiben ohne genügende Beweiskraft.
E. 4.5.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. unter vielen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009)
E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der beiden Befragungen, wie bereits vom BFM und in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, insbesondere betreffend des Beginns seiner Parteitätigkeit, den Namen der in seinem Auto mitgefahrenen Personen, dem Abholort, des in der Nacht des 26. Juni 2008 transportierten Materials, dem Material als solchem, seiner Automarke sowie dem Versteck seines Autos unterschiedliche Angaben gemacht. Diese betreffen allesamt wesentliche Punkte der Asylbegründung des Beschwerdeführers. Da der Asylsuchende bei der Befragung zu den Asylgründen lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, darf von ihm ohne weiteres erwartet werden, dass er sich gerade in den zentralen und wesentlichen Punkten seines Gesuchs übereinstimmend äussert. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit seinen unterschiedlichen Aussagen anlässlich derselben sowie der Erstbefragung konfrontiert. Dabei versuchte er die divergierenden Angaben in einen übereinstimmenden Zusammenhang zu bringen. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt er sich sodann darauf, diese Aussagen nochmals, etwas ausführlicher, zu wiederholen. Diese offensichtlich nachträgliche Sachverhaltsanpassung lässt sich indes nicht aus den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers herauslesen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daraus nichts im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abzuleiten. Was der Hinweis auf die Kürze der Erstbefragung anbelangt, so ist dieser nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in den Aussagen aufzulösen. Dies namentlich auch deshalb, weil die Befragung rund eineinhalb Stunden gedauert hat und die Fragen zu den Asylgründen über zwei A4-Seiten umfassen, was angesichts der Zeit und des Umfangs bereits wesentlich über dem Durchschnitt liegt. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen aufzulösen. Als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer die Berichte der anlässlich der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin zu den Akten gegeben. Darin führte diese aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien trotz etlicher Widersprüche als insgesamt glaubhaft zu erachten. Teilweise seien sie auf offensichtlich mangelhafte Übersetzung zurückzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Bewertung lediglich um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerksvertreterin handelt. Sodann anerkennt die Hilfswerkvertreterin ausdrücklich und zu Recht das Vorliegen etlicher, mit anderen Worten vieler, mehrerer beziehungsweise eine ganze Anzahl (vgl. www.wiktionary.org) Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. Diese führt sie teilweise auf eine mangelnde Übersetzung zurück. Indes unterlässt sie es, diese - ohnehin nur einen Teil der Aussagen betreffende - Feststellung anhand von Beispielen zu konkretisieren. Überdies sind dem Protokoll der Erstbefragung keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden. Namentlich erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A1 S. 2 und S. 10). Zudem bestätigte er am Ende der Befragung unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche seien freien Äusserungen (vgl. A1 S. 10). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus der Einschätzung der Hilfswerkvertreterin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an keiner Stelle sprachliche Probleme geltend macht. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er, obwohl er angeblich bei den Behörden bekannt war und diese ihn bereits im Jahre 2007 aufgefordert haben sollen, mit seinen Aktivitäten aufzuhören, weitere Transporte für die PYD ausführte. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen glaubhaft aufzulösen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
E. 4.5.3 Zur Ausreise machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Syrien ohne Dokument und illegal verlassen. Das BFM hat diesbezüglich Abklärungen vor Ort vorgenommen. Diese haben ergeben, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt und Syrien am 4. Juli 2008 kontrolliert via K._______ Richtung Türkei verlassen hat. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu vorgebracht, eine Botschafsabklärung dürfe im Beweiswert anderen Informationen nicht übergeordnet werden. Vorliegend sei die Identität des Anwalts nicht offengelegt worden, womit eine Überprüfung der Quelle nicht möglich sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Land am 4. Juli 2008 in Richtung Türkei verlassen, werde nicht durch die Angabe der Quelle der Information offengelegt, dies obwohl daran kein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Sodann lasse sich die Legalität anhand der Aussage, der Beschwerdeführer habe Syrien via K._______ verlassen nicht beurteilen. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei legal ausgereist, sei eine blosse Interpretation. Schliesslich würden die Ermittlungen gegen politisch motivierte Täter von den Geheimdiensten geführt. Diese würden dem Anwalt der Schweizerischen Botschaft keine Auskunft geben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität des Anwalts der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer Syrien über den internationalen Flughafen von K._______ verlassen hat. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund von politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Ergebnis der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass er Syrien nicht am 17. Juli 2008 illegal und zu Fuss verlassen, sondern vielmehr am 4. Juli 2008 legal im Besitzes eines Reisepasses über den Flughafen von K._______ verlassen hat. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu seiner Ausreise gemacht hat, ist auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt. Damit erübrigt sich es, seine Vorbringen weiter unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen.
E. 4.5.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 15. April 2009 geltend, er habe in der Schweiz politische Aktivitäten unternommen, die auch im Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). In der angefochtenen Verfügung wirft das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich seiner politischen Aktivitäten vor, dieses Engagement einzig vorgebracht zu haben, um das Verfahren zu verzögern. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer diesem Vorwurf entgegen, er habe am 10. Dezember 2008, 20. Februar und 14. April 2009 an Protestaktionen teilgenommen. Als Beleg reichte er eine Parteibestätigung sowie zwei Fotografien zu den Akten. Allein die Teilnahme an drei Kundgebungen zwischen Dezember 2008 und September 2009 lässt ganz offensichtlich nicht auf ein besonders aktives exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit April dieses Jahres offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht. Überdies gilt anzumerken, dass sich in L._______ keine Syrische Botschaft befindet, mithin der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde dort nicht an einer Kundgebung teilgenommen haben kann. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich auf einer der beiden Fotos zu erkennen ist. Zudem zeigt ihn dieses Bild nicht bei einer Kundgebung, sondern einzig zusammen mit weiteren Personen im Gespräch. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keinen Beleg für die Behauptung eingereicht, er sei im Rahmen seines politischen Engagements im Fernsehen erschienen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die geringe exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lässt. An diesem Schluss vermag auch die eingereichte Bestätigung der PYD vom 2. Juni 2009 nichts zu ändern. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, werden solche Dokumente auf Verlangen ohne weiteres ausgestellt, weshalb die eingereichte Bestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben wenig Beweiswert zukommt. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, aufgrund seiner Mitgliedschaft beim PYD in der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine erhebliche konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich gemäss seinen Angaben etwas mehr als ein Jahr ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule besucht und insbesondere gearbeitet. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine elf Geschwister nach wie vor in Syrien, wobei die meisten von ihnen in Heimatdorf des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.5 Es obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 8. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, das M._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Zustellung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) das M._______ (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3583/2009/ {T 0/2} Urteil vom 28. September 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 17. Juli 2008 und gelangte am 18. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 9. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Seine Eltern und neun seiner elf Geschwister würden in B._______ leben. Ab dem Jahr 2003 habe er zunächst als angestellter, ab 2007 als selbständigerwerbender Chauffeur gearbeitet. Er habe einen Mazda gefahren. Seit Januar 2007 sei er Anhänger der "Parti Yaketi Kimukrati" (PYD) und habe für die Organisation Material transportiert. In der Nacht vom 26. Juni 2008 habe er zusammen mit D._______ und E._______ 300 Flugblätter in seinem Auto mitgeführt. Von einer Patrouille sei er aufgefordert worden, anzuhalten. Er habe die Aufforderung nicht beachtet und sei weiter nach B._______ gefahren, wo er sein Auto bei einem Freund versteckt habe. Er selbst habe sich bei seinem Freund bis zur illegalen Ausreise versteckt gehalten. Im Übrigen sei er zweimal von den "Amen Siassi Leuten" im Zusammenhang mit den Wahlen festgenommen worden, einmal am 23. April 2007 für sechs Tage, das zweite Mal im Juli 2007 für zehn Tage. B. Am 15. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärung noch offener Fragen. Die Schweizer Vertretung antwortete mit Schreiben vom 12. November 2008. C. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 31. März 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte dieser geltend, er habe Syrien illegal zu Fuss und in Begleitung von zwei Schleppern verlassen. Am 12. August 2008 habe er in Istanbul einen LKW bestiegen, welchen er am 19. August 2008 wieder verlassen habe. Zwischendurch habe er jeweils für kurze Zeit aussteigen können. Im Rahmen seiner Arbeit als Chauffeur sei er oft angehalten und kontrolliert worden. Auch sei er immer wieder auf den Posten mitgenommen und dort verhört worden. Seit 2004 sei er Sympathisant der PYD und habe für die Organisation als Chauffeur gearbeitet. Er habe Parteimitglieder an Sitzungen gefahren und Parteimaterial transportiert. Im Jahre 2007 sei er offiziell in die Partei aufgenommen worden. Am 23. Juli 2007 sei er erstmals verhaftet worden. Dabei sei er aufgefordert worden, seine Aktivitäten für die Partei einzustellen. In der Nacht des 26. Juni 2008 habe er mit seinem Auto, einem Honda, zusammen mit den Parteikollegen F._______ und D._______ Material (Bücher, Zeitschriften, Flugblätter, Parteiflaggen sowie weiteres verpacktes Material) in G._______ abgeholt. Auf dem Rückweg nach B._______ habe er ein Haltesignal einer Patrouille ignoriert. In der Folge sei es ihm gelungen, sich von der sie verfolgenden Patrouille zu distanzieren. In B._______ habe er sein Auto in einem unbewohnten Haus im Quartier H._______ zurückgelassen und sich zu seinem im Quartier I._______ lebenden Freund J._______ begeben. Noch in der gleichen Nacht hätten ihn die Behörden zu Hause gesucht und seinen Vater auf den Posten mitgenommen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich zur Ausreise entschlossen. D. Mit Schreiben vom 3. April 2009 unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage in Form einer Zusammenfassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 15. April 2009 die Antwort zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Fotos sowie zwei Informationsschreiben zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. Juni 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 30. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein neu eingereichtes Beweismittel (Parteibestätigung) sinngemäss, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Fristgerecht ging dieser am 8. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer den Zwischenbericht der Hilfswerksvertreterin vom 31. März 2009 sowie das Zusatzblatt zum Kurzbericht vom 8. April 2009 zu den Akten. J. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. September 2009 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis widersprüchlich dargelegt. Namentlich habe er sich unterschiedlich geäussert zum Beginn seiner Parteitätigkeit, zu den Namen der ihn begleitenden Parteikollegen, zum Abholort des zu transportierenden Materials, zum transportierenden Material als solchem, zur Marke sowie zum Versteck seines Autos. Ebenso habe er sich zu den angeblichen Festnahmen im Jahre 2007 unvereinbar geäussert. Zunächst habe er ausgesagt, er sei im Jahre 2004 verhaftet worden. Im Verlauf der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, die Verhaftungen hätten sich im Jahre 2007 zugetragen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie lange er in Haft gewesen sei. Sodann hätten Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen im Besitze eines im Jahre 2007 ausgestellten Reisepasses und am 4. Juli 2008 behördlich kontrolliert über K._______ in die Türkei ausgereist sei. Die Richtigkeit dieser Erkenntnisse habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme anerkannt. Demgegenüber bestreite er, entgegen den Abklärungen, im Heimatland nicht registriert zu sein. Wäre der Beschwerdeführer wie behauptet "politisch fichiert", hätte er nicht behördlich kontrolliert ausreisen können. Es sei daher zu schliessen, dass er im Besitze eines Reisepasses legal aus Syrien ausgereist sei. Damit würden die aufgrund der widersprüchlichen Angaben bestehenden Zweifel weiter bestätigt. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, weil er dort seitens der Behörden verfolgt worden sei beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Botschaft erstmals geltend gemacht, in der Schweiz politische Aktivitäten unternommen zu haben, die im Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Wäre er indes tatsächlich exilpolitisch aktiv gewesen, hätte er dies bereits früher, namentlich anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, zu Protokoll gegeben und könnte entsprechende Beweise vorlegen. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, bereits anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt erklärt, dass sich D._______ und F._______ auf dem Heimweg im Auto befunden hätten. E._______ sei mit dem Beschwerdeführer und den anderen Personen in G._______ gewesen und im eigenen Fahrzeug, indes bereits zwei Stunden früher, zurückgefahren. Insoweit liege kein Widerspruch vor. Bei der Bezeichnung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass "Mazda" stellvertretend für Transporter des gleichen Typs anderer Marken verwendet werde. Die Marke des Autos des Beschwerdeführers sei ein "Samsung". Es liege daher ein Missverständnis des Dolmetschers vor. Angesichts des summarischen Charakters der Erstbefragung liege bezüglich des transportierten Materials kein Widerspruch vor und die Ausführungen anlässlich der Anhörung seien als Ergänzung zu verstehen. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Unterbringung des Autos so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer das Auto bei einem unbewohnten Haus im Quartier H._______ versteckt habe. Was den Beginn der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelange, so sei er vor 2007 aufgrund seines jugendlichen Alters im Auftrag seines Onkel im Transportgewerbe tätig gewesen. Mit der beruflichen Selbständigkeit habe er auch selbständig Transporte für die Partei übernehmen können. Bezüglich der Verhaftungen verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2004 verhaftet und während sechs Tagen festgehalten worden sei. Das zweite Mal sei er aufgrund der anstehenden Wahlen im Jahre 2007 festgenommen und während zehn Tagen inhaftiert worden. Beide Verhaftungen hätten lediglich der Einschüchterung des Beschwerdeführers gegolten. Eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung liege angesichts der Kürze der Erstbefragung nicht vor. 4.2.2 Zur Botschaftsanfrage wird weiter ausgeführt, vorliegend sei die Quelle der Information, also die Identität des für die Botschaft tätigen Anwalts, nicht offen gelegt worden, womit die Überprüfung der Qualität der Quelle ausgeschlossen sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Land am 4. Juli 2008 legal verlassen, werde nicht durch die Angabe der Quelle verifiziert. Gerade an dieser Angabe bestehe aber kein Geheimhaltungsinteresse. Zudem lasse sich die Legalität der Ausreise anhand der Antwort der Botschaft, der Beschwerdeführer habe Syrien via Damas verlassen, nicht schlüssig beurteilen. Der Schluss des BFM sei eine Interpretation. Überdies sei auch möglich, dass der Beschwerdeführer Bestechungsgelder bezahlt habe. Schliesslich würden die Ermittlungen gegen politisch motivierte Täter vom Geheimdienst geführt, welcher einem Anwalt mit Sicherheit keine Auskünfte geben würde. Damit würden mehrere Hinweise vorliegen, die einen vorsichtigen und zurückhaltenden Umgang mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage erfordern würden. Das BFM nehme die Abklärungen jedoch für "bare Münze". Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich politisch aktiv. 4.3 In den weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Zum einen ergebe sich aus den Unterlagen der Hilfswerksvertreterin, dass diese die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung als glaubhaft eingeschätzt habe. Zum andern könne der Beschwerdeführer mit der Parteibestätigung seine exilpolitischen Aktivitäten belegen. 4.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht erheblich in dem Sinne, als er über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung getreten sei beziehungsweise seine Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich in L._______ keine Syrische Vertretung befinde, weshalb der Beschwerdeführer nicht an einem Protest vor der dortigen syrischen Botschaft habe teilnehmen können. Schliesslich handle es sich bei der Bestätigung der PYD um ein Gefälligkeitsschreiben ohne genügende Beweiskraft. 4.5 4.5.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. unter vielen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009) 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der beiden Befragungen, wie bereits vom BFM und in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, insbesondere betreffend des Beginns seiner Parteitätigkeit, den Namen der in seinem Auto mitgefahrenen Personen, dem Abholort, des in der Nacht des 26. Juni 2008 transportierten Materials, dem Material als solchem, seiner Automarke sowie dem Versteck seines Autos unterschiedliche Angaben gemacht. Diese betreffen allesamt wesentliche Punkte der Asylbegründung des Beschwerdeführers. Da der Asylsuchende bei der Befragung zu den Asylgründen lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, darf von ihm ohne weiteres erwartet werden, dass er sich gerade in den zentralen und wesentlichen Punkten seines Gesuchs übereinstimmend äussert. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit seinen unterschiedlichen Aussagen anlässlich derselben sowie der Erstbefragung konfrontiert. Dabei versuchte er die divergierenden Angaben in einen übereinstimmenden Zusammenhang zu bringen. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt er sich sodann darauf, diese Aussagen nochmals, etwas ausführlicher, zu wiederholen. Diese offensichtlich nachträgliche Sachverhaltsanpassung lässt sich indes nicht aus den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers herauslesen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daraus nichts im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abzuleiten. Was der Hinweis auf die Kürze der Erstbefragung anbelangt, so ist dieser nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in den Aussagen aufzulösen. Dies namentlich auch deshalb, weil die Befragung rund eineinhalb Stunden gedauert hat und die Fragen zu den Asylgründen über zwei A4-Seiten umfassen, was angesichts der Zeit und des Umfangs bereits wesentlich über dem Durchschnitt liegt. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen aufzulösen. Als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer die Berichte der anlässlich der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin zu den Akten gegeben. Darin führte diese aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien trotz etlicher Widersprüche als insgesamt glaubhaft zu erachten. Teilweise seien sie auf offensichtlich mangelhafte Übersetzung zurückzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Bewertung lediglich um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerksvertreterin handelt. Sodann anerkennt die Hilfswerkvertreterin ausdrücklich und zu Recht das Vorliegen etlicher, mit anderen Worten vieler, mehrerer beziehungsweise eine ganze Anzahl (vgl. www.wiktionary.org) Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. Diese führt sie teilweise auf eine mangelnde Übersetzung zurück. Indes unterlässt sie es, diese - ohnehin nur einen Teil der Aussagen betreffende - Feststellung anhand von Beispielen zu konkretisieren. Überdies sind dem Protokoll der Erstbefragung keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden. Namentlich erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A1 S. 2 und S. 10). Zudem bestätigte er am Ende der Befragung unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche seien freien Äusserungen (vgl. A1 S. 10). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus der Einschätzung der Hilfswerkvertreterin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an keiner Stelle sprachliche Probleme geltend macht. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er, obwohl er angeblich bei den Behörden bekannt war und diese ihn bereits im Jahre 2007 aufgefordert haben sollen, mit seinen Aktivitäten aufzuhören, weitere Transporte für die PYD ausführte. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen glaubhaft aufzulösen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 4.5.3 Zur Ausreise machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Syrien ohne Dokument und illegal verlassen. Das BFM hat diesbezüglich Abklärungen vor Ort vorgenommen. Diese haben ergeben, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt und Syrien am 4. Juli 2008 kontrolliert via K._______ Richtung Türkei verlassen hat. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu vorgebracht, eine Botschafsabklärung dürfe im Beweiswert anderen Informationen nicht übergeordnet werden. Vorliegend sei die Identität des Anwalts nicht offengelegt worden, womit eine Überprüfung der Quelle nicht möglich sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Land am 4. Juli 2008 in Richtung Türkei verlassen, werde nicht durch die Angabe der Quelle der Information offengelegt, dies obwohl daran kein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Sodann lasse sich die Legalität anhand der Aussage, der Beschwerdeführer habe Syrien via K._______ verlassen nicht beurteilen. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei legal ausgereist, sei eine blosse Interpretation. Schliesslich würden die Ermittlungen gegen politisch motivierte Täter von den Geheimdiensten geführt. Diese würden dem Anwalt der Schweizerischen Botschaft keine Auskunft geben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität des Anwalts der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer Syrien über den internationalen Flughafen von K._______ verlassen hat. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund von politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Ergebnis der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass er Syrien nicht am 17. Juli 2008 illegal und zu Fuss verlassen, sondern vielmehr am 4. Juli 2008 legal im Besitzes eines Reisepasses über den Flughafen von K._______ verlassen hat. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu seiner Ausreise gemacht hat, ist auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt. Damit erübrigt sich es, seine Vorbringen weiter unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen. 4.5.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 15. April 2009 geltend, er habe in der Schweiz politische Aktivitäten unternommen, die auch im Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). In der angefochtenen Verfügung wirft das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich seiner politischen Aktivitäten vor, dieses Engagement einzig vorgebracht zu haben, um das Verfahren zu verzögern. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer diesem Vorwurf entgegen, er habe am 10. Dezember 2008, 20. Februar und 14. April 2009 an Protestaktionen teilgenommen. Als Beleg reichte er eine Parteibestätigung sowie zwei Fotografien zu den Akten. Allein die Teilnahme an drei Kundgebungen zwischen Dezember 2008 und September 2009 lässt ganz offensichtlich nicht auf ein besonders aktives exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit April dieses Jahres offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht. Überdies gilt anzumerken, dass sich in L._______ keine Syrische Botschaft befindet, mithin der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde dort nicht an einer Kundgebung teilgenommen haben kann. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich auf einer der beiden Fotos zu erkennen ist. Zudem zeigt ihn dieses Bild nicht bei einer Kundgebung, sondern einzig zusammen mit weiteren Personen im Gespräch. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keinen Beleg für die Behauptung eingereicht, er sei im Rahmen seines politischen Engagements im Fernsehen erschienen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die geringe exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lässt. An diesem Schluss vermag auch die eingereichte Bestätigung der PYD vom 2. Juni 2009 nichts zu ändern. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, werden solche Dokumente auf Verlangen ohne weiteres ausgestellt, weshalb die eingereichte Bestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben wenig Beweiswert zukommt. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, aufgrund seiner Mitgliedschaft beim PYD in der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine erhebliche konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich gemäss seinen Angaben etwas mehr als ein Jahr ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule besucht und insbesondere gearbeitet. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine elf Geschwister nach wie vor in Syrien, wobei die meisten von ihnen in Heimatdorf des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.5 Es obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 8. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, das M._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Zustellung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) das M._______ (in Kopie)