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D-6483/2010

D-6483/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am 25. Juni 2009 in Begleitung ihres Vaters, ihrer Stiefmutter und ihrer zwei jüngeren Halbgeschwister (D-6485/2010) und gelangte am 20. August 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ihr Asyl­gesuch. Am 3. September 2009 fand im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 7. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asyl­gründen angehört. A.b. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz volljährig wurde, wurde ihr Gesuch getrennt von dem ihrer Eltern behandelt. B. B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerde­führerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine Palästinenserin der dritten Generation und lebe im Flüchtlingslager C._______ in D._______, wo sie das Gymnasium besucht habe. Ihre leibliche Mutter sei im Jahre 1998 verstorben. Ihr Vater habe sich mittlerweile wieder ver­heiratet. Aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer älteren Brüder sei sie im Februar 2009 erstmals mit Vertretern der Hamas in Schwierig­keiten geraten, welche versucht hätten, sie mit dem Auto anzufahren. Im April 2009 seien ihre Brüder verschwunden. Danach seien ihre Probleme intensiver geworden. Am 15. Juni 2009 hätten Vertreter der Hamas das letzte Mal versucht, sie anzufahren. B.b. Am 1. Dezember 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Ver­tretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Der Bericht der Bot­schaft vom 10. Februar 2010 traf am 15. März 2010 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht sei die Beschwerdeführerin Palästinenserin, würde einen von den syrischen Behörden aus­gestellten Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge besitzen, sei am 26. Juni 2009 mit ihrem Vater E._______ und ihrer Mutter F._______ aus Syrien in die Türkei gereist und würde in Syrien nicht ge­sucht. B.c. Am 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin das recht­liche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung ge­währt. B.d. Am 20. Juli 2010 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht ver­nehmen und bestätigte, sie sei Palästinenserin, besitze einen von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweis und sei legal in die Türkei ausgereist. Sie widersprach jedoch, in Begleitung ihrer leib­lichen Mutter F._______ ausgereist zu sein und nicht von den syrischen Behörden ge­sucht zu werden. C. C.a. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin er­füllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. C.b. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhten im Wesentlichen auf den Vorbringen, welche ihr Vater im Verlauf seines Asylverfahrens geltend gemacht habe. Dieser habe angegeben, seine beiden Söhne aus erster Ehe hätten nach seiner Verhaftung durch den syrischen Geheimdienst im Jahre 2003 begonnen, an Demonstrationen gegen die Syrer und gegen die Hamas teilzu­nehmen. Deshalb habe die Familie mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas nach seiner Freilassung Probleme bekommen, zu denen auch die angeblichen Angriffe auf seine beiden Töchter zählten. Mit Verfügung vom 9. August 2010 habe das BFM diese Vorbringen als unglaubhaft bewertet und die Asylgesuche der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin ab­gelehnt. Somit seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vornherein in Zweifel zu ziehen.Ausserdem würden auch die unsubstanziierten Schilderungen der Beschwerdeführerin dafür sprechen, dass sie die geltend gemachte Verfolgung durch die Hamas nicht selbst erlebt habe. Die kurzen, knappen Sätze, in welchen sie über ihre angebliche Verfolgung ge­sprochen habe, hätten jegliche Details oder persönliche Wahr­nehmungen vermissen lassen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen sei, könne man von ihr er­warten, das sie über solche lebensbedrohliche Ereignisse mit mehr persönlicher Anteilnahme sprechen würde. Die Umstände der Ausreise zögen schliesslich die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt in Zweifel. Die Botschaftsanfrage habe nämlich nicht nur ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit einem neuen Reiseausweis legal in die Türkei ausgereist sei, was die geltend gemachten Befürchtungen bezüglich der illegalen Ausreise entkräfte. Es habe sich auch herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und ihrer leiblichen Mutter F._______ gemeinsam aus Syrien ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Asylver­fahrens indes stets angegeben, ihre leibliche Mutter sei im Jahre 1998 ge­storben (vgl. A1/ S. 3). Zudem spreche auch der Zeitpunkt der Aus­reise gegen eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin: Obwohl sie nämlich seit Februar 2009 von der Hamas bedroht worden sein wolle, habe sie ihre letzte Maturaprüfung vom 23. Juni 2009 abgewartet (A1/ S. 2), bevor sie zwei Tage später mit ihrer Familie C._______ ver­lassen habe.Auch gehe aus den Akten hervor, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz, freiwillig nach Syrien habe zurückkehren wollen. Am 18. Dezember 2009 habe sie im EVZ B._______ gemeldet, sie wolle ihr Asyl­gesuch zurückziehen (vgl. Akte 12). Auch wenn die Beschwerde­führerin kurz danach ihre Meinung geändert habe, spreche der Um­stand, dass sie sich freiwillig nach Syrien habe begeben wollen, ein­deutig gegen eine dortige Gefährdung ihrer Person. D. D.a. Am 11. August 2010 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Be­schwerdeführerin die Zustellung sämtlicher Akten, inklusive der von ihr eingereichten Beweismittel und allfälliger Übersetzungen. D.b. Das BFM gewährte am 13. August 2010 die Akteneinsicht, wobei unter Hinweis auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie auf BGE 115 V 303 in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A8/1, A10/6, A11/2, A12/3, A13/5 und A17/1 keine Einsicht gewährt wurde. D.c. Am 25. August 2010 sowie mit gleichlautender Eingabe vom 2. September 2010 ersuchte der neue Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die Verfahrens- und Voll­zugsakten. D.d. Das BFM gewährte am 2. September 2010 die Akteneinsicht in die Verfahrensakten, soweit die Einsicht gestützt auf Art. 27 VwVG sowie BGE 115 V 303 nicht zu verweigern sei. Gleichzeitig teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, es seien keine Vollzugsakten vorhanden und verwies auf Art. 107 Abs. 1 AsylG (anfechtbare Zwischenverfügungen). E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2010 liess die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:"1. Der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche Einsicht in die Akten A12/3 und A13/5 zu gewähren.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten, in welche keine Einsicht gewährt werden kann, zu gewähren.

3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des recht­lichen Gehörs sei der Be­schwerdeführerin eine angemessene Frist zur Ein­reichung einer Be­schwerdeergänzung anzusetzen.4. Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.6. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in das Asyl der Eltern einzubeziehen.7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin festzustellen.

8. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin festzustellen.

9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Mit Ver­fügung vom 12. Juli 2010 habe das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Botschaftsabklärung gewährt. Gleichzeitig habe das BFM die Einsicht in den Botschaftsbericht (A13/5) verweigert. Mit den Verfügungen vom 13. August 2010 be­ziehungsweise vom 2. September 2010 habe das BFM die Einsicht in den entsprechenden Botschaftsbericht erneut verweigert. Es stehe jedoch fest, dass diesbezüglich keine Gründe bestünden, diese Akteneinsicht zu verweigern. Es entspreche der Praxis des Bundes­verwaltungsgerichts und werde in der Regel auch vom BFM so ge­handhabt, die Einsicht in die Botschaftsantwort zu gewähren. Die Wichtigkeit der Botschaftsabklärung ergebe sich auch daraus, dass das BFM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen habe. Die Einsicht in die Botschaftsberichte werde zeigen, ob darin ausdrücklich die angeblich "legale" Ausreise erwähnt sei. Betreffend der Rüge der rechtswidrigen Verweigerung der Einsicht in die Akte A 12/3 sei Folgendes festzuhalten: Es sei nicht ersichtlich, worum es sich bei diesem Ereignisprotokoll handle; es sei anzunehmen, dass es sich dabei um eine entscheidwesentliche Akte handle, weshalb auch diesbezüglich Einsicht zu gewähren sei. Falls wider Erwarten aus Geheimhaltungsgründen nicht Einsicht in die erwähnten Akten gewährt werden könne, wäre zwingend das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser Akten zu gewähren.

E. 4.2 Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zu­sammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28. September 2009 E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 26, EMARK 1994 Nr. 1). Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurden die Antworten vom 10. Februar 2010 auf die Anfrage des BFM vom 1. Dezember 2009 (wovon die Beschwerdeführerin eine Kopie erhalten hat) vollständig und korrekt wiedergegeben. Weggelassen wurden lediglich die Hinweise zu den mit der Abklärung betrauten Personen, welches Vorgehen durch die in Art. 27 VwVG genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt ist. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor, und das auf Beschwerde­ebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise Ge­such um Gewährung des rechtlichen Gehörs ist abzuweisen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin liess ferner rügen, dass ihr in die Akte A12/3 (interne Akte) keine Einsicht gewährt wurde. Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann. Dies bedingt allerdings, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; BGE 124 II 132 E.2b S. 137; BGE 114 Ia 97 E. 2c S. 100). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis).Hingegen besteht nach der Praxis des Bundesgerichts weder nach der Akten­einsichtsordnung des VwVG noch auf Grund des verfassungs­mässigen Mindestschutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2; Urteil des Bundes­gerichts vom 1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und andere, 2A.58712003, E. 7.3; BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f., mit Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Be­weischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der ver­waltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den ver­waltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Ein­sichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig an die Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Die ARK hatte sich in konstanter Praxis an diese Rechtsprechung angelehnt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Beim Aktenstück A12/3 handelt es sich um eine kurze Aktennotiz, wonach die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2009 in der EVZ B._______ vorgesprochen und erklärt habe, sie wolle ihr Asylgesuch zurückziehen. Einen Tag später habe sie es sich wieder anders überlegt. In der angefochtenen Verfügung wurde dieser Umstand unter Angabe des Aktenstücks unter Erwägung 2 erwähnt. Indem das BFM den im Aktenstück A12/3 aufgeführten Sachverhalt in der Verfügung erwähnt hat, das Aktenstück A12/3 jedoch trotz Verwendung in der angefochtenen Verfügung als interne Akte qualifiziert und der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht verweigert hat, hat das BFM - wie in der Be­schwerde zu Recht gerügt wird - den Anspruch auf rechtliches Gehör der Be­schwer­deführerin verletzt. Es hat jedoch, wie oben dargelegt, den dem Aktenstück zugrunde liegenden Sachverhalt in der Verfügung dargelegt, so dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der diesbezüglichen Beurteilung des BFM darüber befinden konnte, ob sie gegen die Verfügung vom 9. August 2010 Beschwerde erheben wollte oder nicht. Somit war die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen der Be­schwerde spezifisch auf die diesbezüglichen Vorhalte des BFM einzu­gehen, und sie hat denn auch in ihrer Eingabe unter Art. 12 explizit zu ihrem Plan, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, Stellung genommen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist für die Beschwerdeführerin insofern letztlich nicht mit einem schwerwiegenden Nachteil verbunden gewesen. Es besteht deshalb kein Anlass, die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

E. 4.4 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Be­gründungspflicht verletzt hat, ist folgendes festzuhalten:Einerseits ist die Begründung in der an­gefochtenen Verfügung nach­vollzieh- und damit sachgerecht anfecht­bar - ­was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits tragen die Aus­führungen in Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der Unstimmig­keiten zwischen den Aussagen der Be­schwerdeführerin und den Ab­klärungen der Schweizer Vertretung bei. Gelangt die Be­hörde bei pflichtgemässer Beweis­würdigung zur Über­zeugung, der zu be­weisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der an­gebotene Be­weis nicht geeignet, weitere Abklärungen her­bei­zuführen, kann auf ein be­antragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizi­pierten Be­weiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publi­zierte E. 2.1 [5A.20/2003]; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweis­erhebungen absehen.

E. 4.5 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Ab­klärungen im vor­liegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sach­dienlichen Er­kenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweis­erhebungen verzichtet wird.

E. 5.1 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanz­lichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesver­waltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zu beanstanden. Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über Ver­bindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, wes­halb eine Ge­fährdung von Personen, deren Daten er­hoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Soweit in der Beschwerdeschrift den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Damaskus generell der Beweiswert abgesprochen wird, ist diese pauschale Kritik zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen bestimmte erlangte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen zum vornherein als Beweismittel untauglich sind. Im vorliegenden Fall hat sich bei der Auskunft der Botschaft über die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin in die Türkei möglicherweise eine falsche Namensangabe in Bezug auf ihre Begleitperson ("F._______") ergeben (was allerdings auch nicht sicher feststeht, da nicht belegt ist, dass ihre leibliche Mutter tatsächlich verstorben ist und daher nicht mit ausgereist sein kann). Doch selbst unter der Annahme, dass bei der Bezeichnung der Begleitperson eine Namensverwechslung vorgelegen hat, käme diesem Element angesichts der bestätigten Hauptaussage - der Ausreise der Familie in die Türkei - bloss eine nebensächliche Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin eigenen An­gaben zufolge (vgl. A9/13 S. 4 F.13) sowie gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Damaskus legal aus Syrien in die Türkei ausgereist ist, was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin spricht. Eine be­gründete Furcht vor aktueller Ver­folgung vermag sie nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er­hebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht­lichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Be­schwerdeführerin konnte in Syrien unbehelligt das Gymnasium be­suchen und mit der Matur abschliessen. Eigenen Angaben zufolge verfügt sie in Syrien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, dass sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­ständigen Vertretung Syriens die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Aufgrund des Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten aufzuerle­gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist je­doch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht der Beschwerde­führerin auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbegründet ist. Von der Kas­sation der angefochtenen Verfügung ist lediglich des­halb abzu­se­hen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Be­schwer­deführerin letztlich mit keinen erheb­lichen Nachteilen ver­bunden war und diese deshalb als nicht schwer­wiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der Beschwerdefüh­rerin kei­ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109.).

E. 11 Unter diesem Umständen ist der Beschwerdeführerin zudem für die ihr im Beschwerdeverfahren er­wachsenen not­wendigen Kosten eine Parteientschädi­gung zuzu­spre­chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Re­gle­ments vom 21. Fe­bruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertrete­r hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde­rung einer solchen kann in­des verzichtet werden, da im vor­liegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu­verlässig ab­ge­schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeb­li­chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900.-- (inklusive Aus­lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6483/2010 Urteil vom 2. Februar 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), ohne Nationalität, Herkunft Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am 25. Juni 2009 in Begleitung ihres Vaters, ihrer Stiefmutter und ihrer zwei jüngeren Halbgeschwister (D-6485/2010) und gelangte am 20. August 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ihr Asyl­gesuch. Am 3. September 2009 fand im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 7. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asyl­gründen angehört. A.b. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz volljährig wurde, wurde ihr Gesuch getrennt von dem ihrer Eltern behandelt. B. B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerde­führerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine Palästinenserin der dritten Generation und lebe im Flüchtlingslager C._______ in D._______, wo sie das Gymnasium besucht habe. Ihre leibliche Mutter sei im Jahre 1998 verstorben. Ihr Vater habe sich mittlerweile wieder ver­heiratet. Aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer älteren Brüder sei sie im Februar 2009 erstmals mit Vertretern der Hamas in Schwierig­keiten geraten, welche versucht hätten, sie mit dem Auto anzufahren. Im April 2009 seien ihre Brüder verschwunden. Danach seien ihre Probleme intensiver geworden. Am 15. Juni 2009 hätten Vertreter der Hamas das letzte Mal versucht, sie anzufahren. B.b. Am 1. Dezember 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Ver­tretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Der Bericht der Bot­schaft vom 10. Februar 2010 traf am 15. März 2010 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht sei die Beschwerdeführerin Palästinenserin, würde einen von den syrischen Behörden aus­gestellten Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge besitzen, sei am 26. Juni 2009 mit ihrem Vater E._______ und ihrer Mutter F._______ aus Syrien in die Türkei gereist und würde in Syrien nicht ge­sucht. B.c. Am 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin das recht­liche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung ge­währt. B.d. Am 20. Juli 2010 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht ver­nehmen und bestätigte, sie sei Palästinenserin, besitze einen von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweis und sei legal in die Türkei ausgereist. Sie widersprach jedoch, in Begleitung ihrer leib­lichen Mutter F._______ ausgereist zu sein und nicht von den syrischen Behörden ge­sucht zu werden. C. C.a. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin er­füllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. C.b. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhten im Wesentlichen auf den Vorbringen, welche ihr Vater im Verlauf seines Asylverfahrens geltend gemacht habe. Dieser habe angegeben, seine beiden Söhne aus erster Ehe hätten nach seiner Verhaftung durch den syrischen Geheimdienst im Jahre 2003 begonnen, an Demonstrationen gegen die Syrer und gegen die Hamas teilzu­nehmen. Deshalb habe die Familie mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas nach seiner Freilassung Probleme bekommen, zu denen auch die angeblichen Angriffe auf seine beiden Töchter zählten. Mit Verfügung vom 9. August 2010 habe das BFM diese Vorbringen als unglaubhaft bewertet und die Asylgesuche der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin ab­gelehnt. Somit seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vornherein in Zweifel zu ziehen.Ausserdem würden auch die unsubstanziierten Schilderungen der Beschwerdeführerin dafür sprechen, dass sie die geltend gemachte Verfolgung durch die Hamas nicht selbst erlebt habe. Die kurzen, knappen Sätze, in welchen sie über ihre angebliche Verfolgung ge­sprochen habe, hätten jegliche Details oder persönliche Wahr­nehmungen vermissen lassen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen sei, könne man von ihr er­warten, das sie über solche lebensbedrohliche Ereignisse mit mehr persönlicher Anteilnahme sprechen würde. Die Umstände der Ausreise zögen schliesslich die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt in Zweifel. Die Botschaftsanfrage habe nämlich nicht nur ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit einem neuen Reiseausweis legal in die Türkei ausgereist sei, was die geltend gemachten Befürchtungen bezüglich der illegalen Ausreise entkräfte. Es habe sich auch herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und ihrer leiblichen Mutter F._______ gemeinsam aus Syrien ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Asylver­fahrens indes stets angegeben, ihre leibliche Mutter sei im Jahre 1998 ge­storben (vgl. A1/ S. 3). Zudem spreche auch der Zeitpunkt der Aus­reise gegen eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin: Obwohl sie nämlich seit Februar 2009 von der Hamas bedroht worden sein wolle, habe sie ihre letzte Maturaprüfung vom 23. Juni 2009 abgewartet (A1/ S. 2), bevor sie zwei Tage später mit ihrer Familie C._______ ver­lassen habe.Auch gehe aus den Akten hervor, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz, freiwillig nach Syrien habe zurückkehren wollen. Am 18. Dezember 2009 habe sie im EVZ B._______ gemeldet, sie wolle ihr Asyl­gesuch zurückziehen (vgl. Akte 12). Auch wenn die Beschwerde­führerin kurz danach ihre Meinung geändert habe, spreche der Um­stand, dass sie sich freiwillig nach Syrien habe begeben wollen, ein­deutig gegen eine dortige Gefährdung ihrer Person. D. D.a. Am 11. August 2010 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Be­schwerdeführerin die Zustellung sämtlicher Akten, inklusive der von ihr eingereichten Beweismittel und allfälliger Übersetzungen. D.b. Das BFM gewährte am 13. August 2010 die Akteneinsicht, wobei unter Hinweis auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie auf BGE 115 V 303 in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A8/1, A10/6, A11/2, A12/3, A13/5 und A17/1 keine Einsicht gewährt wurde. D.c. Am 25. August 2010 sowie mit gleichlautender Eingabe vom 2. September 2010 ersuchte der neue Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die Verfahrens- und Voll­zugsakten. D.d. Das BFM gewährte am 2. September 2010 die Akteneinsicht in die Verfahrensakten, soweit die Einsicht gestützt auf Art. 27 VwVG sowie BGE 115 V 303 nicht zu verweigern sei. Gleichzeitig teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, es seien keine Vollzugsakten vorhanden und verwies auf Art. 107 Abs. 1 AsylG (anfechtbare Zwischenverfügungen). E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2010 liess die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:"1. Der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche Einsicht in die Akten A12/3 und A13/5 zu gewähren.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten, in welche keine Einsicht gewährt werden kann, zu gewähren.

3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des recht­lichen Gehörs sei der Be­schwerdeführerin eine angemessene Frist zur Ein­reichung einer Be­schwerdeergänzung anzusetzen.4. Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.6. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in das Asyl der Eltern einzubeziehen.7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin festzustellen.

8. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin festzustellen.

9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Mit Ver­fügung vom 12. Juli 2010 habe das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Botschaftsabklärung gewährt. Gleichzeitig habe das BFM die Einsicht in den Botschaftsbericht (A13/5) verweigert. Mit den Verfügungen vom 13. August 2010 be­ziehungsweise vom 2. September 2010 habe das BFM die Einsicht in den entsprechenden Botschaftsbericht erneut verweigert. Es stehe jedoch fest, dass diesbezüglich keine Gründe bestünden, diese Akteneinsicht zu verweigern. Es entspreche der Praxis des Bundes­verwaltungsgerichts und werde in der Regel auch vom BFM so ge­handhabt, die Einsicht in die Botschaftsantwort zu gewähren. Die Wichtigkeit der Botschaftsabklärung ergebe sich auch daraus, dass das BFM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen habe. Die Einsicht in die Botschaftsberichte werde zeigen, ob darin ausdrücklich die angeblich "legale" Ausreise erwähnt sei. Betreffend der Rüge der rechtswidrigen Verweigerung der Einsicht in die Akte A 12/3 sei Folgendes festzuhalten: Es sei nicht ersichtlich, worum es sich bei diesem Ereignisprotokoll handle; es sei anzunehmen, dass es sich dabei um eine entscheidwesentliche Akte handle, weshalb auch diesbezüglich Einsicht zu gewähren sei. Falls wider Erwarten aus Geheimhaltungsgründen nicht Einsicht in die erwähnten Akten gewährt werden könne, wäre zwingend das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser Akten zu gewähren. 4.2. Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zu­sammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28. September 2009 E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 26, EMARK 1994 Nr. 1). Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurden die Antworten vom 10. Februar 2010 auf die Anfrage des BFM vom 1. Dezember 2009 (wovon die Beschwerdeführerin eine Kopie erhalten hat) vollständig und korrekt wiedergegeben. Weggelassen wurden lediglich die Hinweise zu den mit der Abklärung betrauten Personen, welches Vorgehen durch die in Art. 27 VwVG genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt ist. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor, und das auf Beschwerde­ebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise Ge­such um Gewährung des rechtlichen Gehörs ist abzuweisen. 4.3. Die Beschwerdeführerin liess ferner rügen, dass ihr in die Akte A12/3 (interne Akte) keine Einsicht gewährt wurde. Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann. Dies bedingt allerdings, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; BGE 124 II 132 E.2b S. 137; BGE 114 Ia 97 E. 2c S. 100). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis).Hingegen besteht nach der Praxis des Bundesgerichts weder nach der Akten­einsichtsordnung des VwVG noch auf Grund des verfassungs­mässigen Mindestschutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2; Urteil des Bundes­gerichts vom 1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und andere, 2A.58712003, E. 7.3; BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f., mit Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Be­weischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der ver­waltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den ver­waltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Ein­sichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig an die Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Die ARK hatte sich in konstanter Praxis an diese Rechtsprechung angelehnt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Beim Aktenstück A12/3 handelt es sich um eine kurze Aktennotiz, wonach die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2009 in der EVZ B._______ vorgesprochen und erklärt habe, sie wolle ihr Asylgesuch zurückziehen. Einen Tag später habe sie es sich wieder anders überlegt. In der angefochtenen Verfügung wurde dieser Umstand unter Angabe des Aktenstücks unter Erwägung 2 erwähnt. Indem das BFM den im Aktenstück A12/3 aufgeführten Sachverhalt in der Verfügung erwähnt hat, das Aktenstück A12/3 jedoch trotz Verwendung in der angefochtenen Verfügung als interne Akte qualifiziert und der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht verweigert hat, hat das BFM - wie in der Be­schwerde zu Recht gerügt wird - den Anspruch auf rechtliches Gehör der Be­schwer­deführerin verletzt. Es hat jedoch, wie oben dargelegt, den dem Aktenstück zugrunde liegenden Sachverhalt in der Verfügung dargelegt, so dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der diesbezüglichen Beurteilung des BFM darüber befinden konnte, ob sie gegen die Verfügung vom 9. August 2010 Beschwerde erheben wollte oder nicht. Somit war die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen der Be­schwerde spezifisch auf die diesbezüglichen Vorhalte des BFM einzu­gehen, und sie hat denn auch in ihrer Eingabe unter Art. 12 explizit zu ihrem Plan, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, Stellung genommen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist für die Beschwerdeführerin insofern letztlich nicht mit einem schwerwiegenden Nachteil verbunden gewesen. Es besteht deshalb kein Anlass, die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 4.4. Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Be­gründungspflicht verletzt hat, ist folgendes festzuhalten:Einerseits ist die Begründung in der an­gefochtenen Verfügung nach­vollzieh- und damit sachgerecht anfecht­bar - ­was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits tragen die Aus­führungen in Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der Unstimmig­keiten zwischen den Aussagen der Be­schwerdeführerin und den Ab­klärungen der Schweizer Vertretung bei. Gelangt die Be­hörde bei pflichtgemässer Beweis­würdigung zur Über­zeugung, der zu be­weisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der an­gebotene Be­weis nicht geeignet, weitere Abklärungen her­bei­zuführen, kann auf ein be­antragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizi­pierten Be­weiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publi­zierte E. 2.1 [5A.20/2003]; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweis­erhebungen absehen. 4.5. Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Ab­klärungen im vor­liegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sach­dienlichen Er­kenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweis­erhebungen verzichtet wird. 5. 5.1. Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanz­lichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesver­waltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zu beanstanden. Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über Ver­bindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, wes­halb eine Ge­fährdung von Personen, deren Daten er­hoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Soweit in der Beschwerdeschrift den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Damaskus generell der Beweiswert abgesprochen wird, ist diese pauschale Kritik zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen bestimmte erlangte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen zum vornherein als Beweismittel untauglich sind. Im vorliegenden Fall hat sich bei der Auskunft der Botschaft über die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin in die Türkei möglicherweise eine falsche Namensangabe in Bezug auf ihre Begleitperson ("F._______") ergeben (was allerdings auch nicht sicher feststeht, da nicht belegt ist, dass ihre leibliche Mutter tatsächlich verstorben ist und daher nicht mit ausgereist sein kann). Doch selbst unter der Annahme, dass bei der Bezeichnung der Begleitperson eine Namensverwechslung vorgelegen hat, käme diesem Element angesichts der bestätigten Hauptaussage - der Ausreise der Familie in die Türkei - bloss eine nebensächliche Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin eigenen An­gaben zufolge (vgl. A9/13 S. 4 F.13) sowie gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Damaskus legal aus Syrien in die Türkei ausgereist ist, was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin spricht. Eine be­gründete Furcht vor aktueller Ver­folgung vermag sie nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er­hebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht­lichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5. In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Be­schwerdeführerin konnte in Syrien unbehelligt das Gymnasium be­suchen und mit der Matur abschliessen. Eigenen Angaben zufolge verfügt sie in Syrien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, dass sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­ständigen Vertretung Syriens die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Aufgrund des Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten aufzuerle­gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist je­doch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht der Beschwerde­führerin auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbegründet ist. Von der Kas­sation der angefochtenen Verfügung ist lediglich des­halb abzu­se­hen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Be­schwer­deführerin letztlich mit keinen erheb­lichen Nachteilen ver­bunden war und diese deshalb als nicht schwer­wiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der Beschwerdefüh­rerin kei­ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109.).

11. Unter diesem Umständen ist der Beschwerdeführerin zudem für die ihr im Beschwerdeverfahren er­wachsenen not­wendigen Kosten eine Parteientschädi­gung zuzu­spre­chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Re­gle­ments vom 21. Fe­bruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertrete­r hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde­rung einer solchen kann in­des verzichtet werden, da im vor­liegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu­verlässig ab­ge­schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeb­li­chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900.-- (inklusive Aus­lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: