Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 25. Juni 2009 in Begleitung ihrer mittlerweile volljährigen Tochter beziehungsweise Stieftochter E._______ (D-6483/2010) und gelangten am 20. August 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ihre Asylgesuche. Am 3. September 2009 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 23. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien in Syrien wohnhafte Palästinenser, deren Eltern im Jahre 1948 nach Syrien geflüchtet seien. Sie seien beide im Flüchtlingslager G._______ in H._______ aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium besucht und danach eine zweijährige Ausbildung als Autospengler absolviert. In den Jahren 1983 bis 1986 habe er für die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) in I._______, Libyen gearbeitet. Nach seiner Rückkehr habe er seine erste Frau J._______ geheiratet, mit der er zwei Söhne und eine Tochter habe, und eine Lehre als Buchhändler begonnen. Im Jahre 1998 sei seine erste Ehefrau J._______ verstorben. Noch im selben Jahr habe er seine heutige Ehefrau B._______ geheiratet. Aus der zweiten Ehe seien die beiden in das vorliegende Asylgesuch eingeschlossenen Kinder hervorgegangen. Im Jahre 2003 habe der Beschwerdeführer erstmals Probleme mit den syrischen Behörden bekommen, als ein alter Bekannter aus seiner Schulzeit vom Irak nach Syrien zurückgekehrt und dort verhaftet worden sei. Kurz darauf sei der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst mehrmals vorgeladen und beim dritten Mal ebenfalls verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe mit seinem Bekannten in oppositionellen Organisationen zusammengearbeitet. Daraufhin sei er zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Freilassung im Jahre 2006 habe er ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Fortan habe er immer wieder Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas gehabt. Seine beiden Söhne aus erster Ehe hätten nach seiner Festnahme begonnen, gegen die syrische Regierung und gegen die Hamas zu demonstrieren. Dadurch sei die ganze Familie unter Druck geraten. Der Beschwerdeführer sei in seinem Lebensmittelgeschäft immer wieder von Leuten des Geheimdienstes und der Hamas aufgesucht und nach seinen Söhnen befragt worden. Ausserdem habe der Geheimdienst versucht, ihn als Informanten zu gewinnen. Als er das entsprechende Angebot einer ebenfalls für den Geheimdienst tätigen Nachbarin abgelehnt habe, sei sein Lebensmittelgeschäft zerstört worden. Seinen Aussagen bei der BzP zufolge habe sich dies Ende 2006 zugetragen (vgl. A1/ S. 7 f.). Bei der direkten Anhörung hingegen Ende 2008 (vgl. A10 F. 57, F. 117, F.123, F. 124). Auch seine Kinder hätten den Druck zu spüren bekommen. Seine Töchter aus beiden Ehen seien mehrmals beinahe von Autos angefahren worden und seine beiden Söhne aus erster Ehe seien seit April 2009 spurlos verschwunden. Die Hamas habe sich erstmals im Jahr 2007 (vgl. A1/ S. 7 f.) beziehungsweise im Juni oder Juli 2008 (vgl. A10 F. 133) nach seinen Söhnen erkundigt. Aus Angst um seine Familie habe er sich schliesslich zur Flucht entschlossen. B.b Die Beschwerdeführerin (Mutter) machte keine eigenen Asylgründe geltend. Das Asylgesuch der mittlerweile volljährigen Tochter E._______ wurde getrennt behandelt (D-6483/2010). C. C.a . Am 1. Dezember 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Der Botschaftsbericht vom 10. Februar 2010 traf am 15. März 2010 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht sei der Beschwerdeführer (Vater) ein Palästinenser, besitze einen von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweises für palästinensische Flüchtlinge, sei am 26. Juni 2009 legal aus Syrien in die Türkei gereist und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Die Beschwerdeführerin (Mutter) sei ebenfalls Palästinenserin, im Besitz eines von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweises für palästinensische Flüchtlinge und am 16. Juni 209 legal von Syrien in die Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin werde ebenfalls nicht von den syrischen Behörden gesucht. C.b Am 12. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt. C.c Am 20. Juli 2010 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen und bestätigten, dass sie Palästinenser seien, von den syrischen Behörden ausgestellte Reiseausweise besässen und legal in die Türkei ausgereist seien. Sie widersprachen jedoch dem Abklärungsergebnis, nicht von den syrischen Behörden gesucht zu werden. Auch seien die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2009 gemeinsam und in Begleitung von E._______ aus Syrien ausgereist. D. D.a Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. D.b D.b.a Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahre 2003 vom syrischen Geheimdienst festgenommen und drei Jahre lang in den Gefängnissen K._______ und L._______ inhaftiert worden zu sein. Zu den Gründen für diese dreijährige Haftstrafe habe er sich jedoch vage und undifferenziert geäussert. Er habe angegeben, unter dem Verdacht gestanden zu haben, gemeinsam mit seinem Bekannten gegen die Regierung zu arbeiten. Dieser Freund sei der Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen im Irak verdächtigt worden, weshalb er bei seiner Rückkehr im Jahr 2003 verhaftet worden sei. Weder in der Erstbefragung noch in der Bundesanhörung habe sich der Beschwerdeführer ausführlicher zu diesen Vorwürfen äussern können, die schliesslich auch zu seiner angeblichen Verurteilung geführt hätten (Akten 1 und 10). Er habe den Namen der besagten Oppositionspartei nicht gekannt (A10 F. 103) und nirgends präzisiert, welche Tätigkeiten innerhalb dieser Partei man ihm und seinem Freund vorgeworfen habe. Man könne jedoch erwarten, dass ein Gesuchsteller genauer angeben könne, aufgrund welcher Vorwürfe er während drei Jahren inhaftiert gewesen sei. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben entsprechend in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verurteilt worden sein wolle (A10 F. 94). Daher sei es abwegig, dass er weder die genaue Anklage noch das gefällte Urteil habe wiedergeben können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht, die seine Haftstrafe oder das Gerichtsverfahren belegen könnten. Auf Nachfrage habe er angegeben, solche Dokumente könne er nur gegen Bestechung erhalten, offiziell sei dies nicht möglich (A10 F.106 -109); eine Aussage, die nicht unbedingt für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb gerade er ins Visier der syrischen Behörden geraten sein solle. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er vor dem Jahr 2003 nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A10 F. 58). Weder er noch sein Schulfreund seien politisch aktiv gewesen (vgl. A10 F. 76). Sein Schulfreund habe im Irak lediglich eine Garage geführt (vgl. A10 F. 77). Sie hätten sich zwar nach dessen Rückkehr nach Syrien mehrmals getroffen (vgl. A10 F. 78), davor habe er jedoch jahrelang keinen Kontakt mit ihm gehabt (vgl. A1/ S. 6). Der Beschwerdeführer habe keinerlei konkrete Anhaltspunkte gegeben, welche die Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Behörden hätten verständlich machen können. Auch die Schilderungen der angeblich verbüssten Haftstrafen in K._______ und L._______ seien unsubstanziiert und erweckten somit den Eindruck, der Beschwerdeführer habe diese nicht selbst erlebt. Trotz mehrerer Nachfragen habe er nicht detaillierter über den Ort sprechen können, an dem er mindestens ein Jahr lang in Haft gewesen sein wolle. Ausserdem gehe aus seinen Aussagen nicht klar hervor, ob es sich bei K._______ um eine Abteilung des Geheimdienstes (A10 F.64 - F. 68), um ein Gefängnis (A1/ S. 6; A10 F. 68) oder um ein Militärgericht handle (A10 F. 96). In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf das Militärgefängnis M._______ in H._______ bezogen habe, welches gemäss gesicherten Erkenntnissen im Rahmen der Amtsübernahme des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im Jahr 2000 geschlossen worden sei. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2004 in K._______ inhaftiert gewesen sei. Diesen Ausführungen zufolge könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Syrien eine dreijährige Haftstrafe wegen oppositioneller Tätigkeiten verbüsst habe, weshalb die weiteren Ausführungen, die sich alle zumindest indirekt auf diese Haftstrafe beziehen würden, zum Vornherein anzuzweifeln seien. D.b.b Der Beschwerdeführer habe des Weiteren geltend gemacht, er und seine Familie hätten nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis verschiedene Probleme mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas gehabt. Bei der zeitlichen Verortung dieser Probleme habe sich der Beschwerdeführer jedoch in zentralen Punkten widersprochen. Die Schilderung der Probleme mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas seien nicht nur widersprüchlich gewesen, sondern hätten auch realitätsfremd gewirkt. So habe der Beschwerdeführer nirgends nachvollziehbar darlegen können, welche Rolle seine Söhne in der Protestbewegung übernommen hätten. Ausserdem falle auf, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die Hamas und den syrischen Geheimdienst nicht klar differenziert, sondern als diffuse Verfolgung von allen Seiten dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin (Mutter) sowie die Tochter E._______ hätten nicht einmal zwischen beiden unterscheiden können und diese im Verlauf ihrer Schilderungen immer wieder verwechselt. Es könne jedoch erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden wüssten, ob sie vom Geheimdienst des säkularen syrischen Staats oder der radikal-islamischen Hamas verfolgt worden seien. Ausserdem spreche auch die sorgfältige Planung der Ausreise gegen eine direkte Bedrohung der Familie in Syrien. Der Beschwerdeführer habe sein Haus, sein neues Lebensmittelgeschäft sowie sein Auto verkauft, um die Reise zu finanzieren (vgl. A10 F. 25), und neue Reiseausweise für die Familie (vgl. Akte 16) sowie Visen für die Türkei (vgl. A9/ F. 9) beschafft. Obwohl er sich angeblich nach dem Verschwinden seiner beiden Söhne aus erster Ehe im April 2009 zur Flucht entschieden haben wolle, verliessen die Beschwerdeführenden Syrien erst am 25. Juni 2009. Wie die Botschaftsanfrage ergeben habe, hätten sie die Grenze in die Türkei legal überquert, was weiter darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung von Seiten der syrischen Behörden zu befürchten hätten. In diesem Zusammenhang werde auch die Befürchtung der erwachsenen Beschwerdeführer gänzlich entkräftet, sie bekämen bei einer Rückkehr nach Syrien in erster Linie Probleme wegen ihrer illegalen Ausreise (vgl. A10 F. 163, A9 F. 64). Auch überrasche es wenig, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem Ergebnis der Botschaftsanfrage von den syrischen Behörden nicht gesucht werden würden. Die in ihrer Stellungnahme vor allem hervorgehobene Bedrohung durch die Hamas könne in diesem Zusammenhang nicht überzeugen und kreiere nur zusätzliche Widersprüche mit den oben zitierten Angaben aus den Anhörungen.Aufgrund dieser zahlreichen, im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. E.a Am 11. August 2010 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die Zustellung sämtlicher Akten, inklusive der von ihr eingereichten Beweismittel und allfälliger Übersetzungen. E.b Das BFM gewährte am 13. August 2010 die Akteneinsicht, wobei unter Hinweis auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie auf BGE 115 V 303 in die Aktenstücke A3/10, A8/2, A11/1, A12/2, A14/2, A16/6, A17/1 und A21/1 keine Einsicht gewährt wurde. E.c Am 25. August 2010 sowie mit gleichlautender Eingabe vom 2. September 2010 ersuchte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um vollumfängliche Einsicht in die Verfahrens- und Vollzugsakten. F. Das BFM gewährte am 2. September 2010 die Akteneinsicht in die Verfahrensakten, soweit die Einsicht gestützt auf Art. 27 VwVG sowie BGE 115 V 303 nicht zu verweigern sei. Gleichzeitig teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, es seien keine Vollzugsakten vorhanden und verwies auf Art. 107 Abs. 1 AsylG (anfechtbare Zwischenverfügungen). G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden folgende Rechtsbegehren stellen:"1. Den Beschwerdeführern sei die vollumfängliche Einsicht in die Akten A15/3, A16/6, A17/1 zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten, in welche keine Einsicht gewährt werden kann, zu gewähren.
3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 habe das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend die Botschaftsabklärung gewährt. Gleichzeitig habe das BFM die Einsicht in den Botschaftsbericht (A16/6) verweigert. Mit den Verfügungen vom 13. August 2010 beziehungsweise vom 2. September 2010 habe das BFM die Einsicht in den entsprechenden Botschaftsbericht erneut verweigert. Es stehe jedoch fest, dass diesbezüglich keine Gründe bestünden, diese Akteneinsicht zu verweigern. Es entspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und werde in der Regel auch vom BFM so gehandhabt, die Einsicht in die Botschaftsantwort zu gewähren. Die Wichtigkeit der Botschaftsabklärung ergebe sich auch daraus, dass das BFM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführenden Syrien legal verlassen habe. Die Einsicht in die Botschaftsberichte werde zeigen, ob darin ausdrücklich die angeblich "legale" Ausreise erwähnt sei. Bei der Akte 17/1 handle es sich um eine "Fedpol-Antwort". Es sei nicht ersichtlich, ob es sich dabei um das gleiche oder lediglich um etwas Ähnliches wie die Stellungnahme des DAP handle. Die Stellungnahme des DAP unterliege wiederum dem Recht auf Akteneinsicht, wobei die Rechtsvertretung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4089/2006 vom 25. Mai 2009 E. 4.4.3 und 5.11 sowie sowie D-4149/2009 vom 12. November 2009 S. 2 und EMARK 1998 Nr. 12 E.6b S. 81 f. verweist. Es sei offensichtlich, dass das BFM die Einsicht in die Akte A11/1 (recte A17/1) zu Unrecht verweigert habe, zumal allenfalls geheim zu haltende Stellen anonymisiert werden könnten.
E. 4.2 Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28. September 2009 E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 26, EMARK 1994 Nr. 1). Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurden die Antworten auf die Anfrage des BFM vom 1. Dezember 2009 (wovon die Beschwerdeführer eine Kopie erhalten haben) vollständig und korrekt wiedergegeben. Weggelassen wurden - nebst den im selben Schreiben enthaltenen Antworten zu einem anderen Verfahren - lediglich die Hinweise zu den mit der Abklärung betrauten Personen, welches Vorgehen durch die in Art. 27 VwVG genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt ist. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor, und das auf Beschwerdeebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs ist abzuweisen.
E. 4.3 Was die Rüge betrifft, in das Aktenstück A15/3 sei nur teilweise Einsicht gewährt worden, ist folgendes festzuhalten: Das BFM hat an sich zu Recht dieses Aktenstück mit der Kategorie E als "der gesuchstellenden Person bekannt" bezeichnet, denn die Beschwerdeführenden selber haben ja - via Sozialdienst Köniz - diese Dokumente dem BFM zukommen lassen. Vermutlich handelt es sich um die vier Bescheinigungen der syrischen Verwaltung für Palästinenser-Flüchtlinge (Ausstelldatum 2. September 2009), welche sich im vorinstanzlichen Dossier bei den Ausweisen befinden. Richtigerweise hätte das BFM auf das ausdrückliche Ersuchen des Rechtsvertreters in seinem Schreiben vom 25. August 2010 auch Einsicht in diese von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben geben müssen (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Indessen hatte diese Unterlassung für die Beschwerdeführenden keine nachteiligen Folgen, ist doch weder ihre Identität noch ihre Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bestritten. Immerhin sind im Sinne einer vollständigen Information dem Urteil Kopien der erwähnten Bescheinigungen (mitsamt Übersetzung) beizulegen.
E. 4.4 In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren gerügt, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführenden das Akteneinsichtsrecht bezüglich der unter der Nummer A17/1 aufgeführten "Fedpolantwort" gewähren müssen.Diesbezüglich ist an dieser Stellte festzuhalten, dass das Bundesamt auch hier bei der Gewährung der Akteneinsicht ungenau war. Bei dem Aktenstück A17/1 handelt es sich nämlich um eine Anfrage an das FedPol, und nicht um deren Antwort. Die Anfrage an dieses Amt wurde als Sammelanfrage, zusammen mit zwei anderen Dossiers abgefasst. Demnach hat das BFM das fragliche Aktenstück zu Recht nicht ediert, allerdings mit der falschen Begründung. Gemäss der vorliegenden Aktenlage gibt es keine Antwort auf die Anfrage, woraus wohl zu schliessen ist, dass keine sicherheitsrelevante Einwände seitens der FedPol vorliegen.
E. 4.5 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist folgendes festzuhalten:Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits tragen die Ausführungen in Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Abklärungen der Schweizer Vertretung bei. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Was die auf S. 8 f. der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass das BFM allein aus der offensichtlichen Nervosität der Beschwerdeführerin und dem Hinweis des Hilfswerkvertreters am Ende des Befragungsprotokolls ("...versteht [die] Fragen nur schlecht, kann sich kaum erinnern und wirkt verwirrt. Sie leidet an Angstzuständen. Trotz dem verständnisvollen und behutsamen Vorgehen der Sachbearbeiterin ängstigt die Befragungssituation die [Gesuchstellerin] und sie hat grosse Mühe, die Fragen adäquat zu beantworten.") noch keinen Anlass hatte, auf ernsthafte gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zu schliessen, welche von Amtes wegen abzuklären gewesen wären. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie auf Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet.
E. 4.6 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet wird.
E. 5.1 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu beanstanden. Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Soweit in der Beschwerdeschrift den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Damaskus generell der Beweiswert abgesprochen wird, ist diese pauschale Kritik zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen bestimmte erlangte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen zum vornherein als Beweismittel untauglich sind. Im vorliegenden Fall hat sich bei der Auskunft der Botschaft über die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführenden und der Tochter in die Türkei möglicherweise eine falsche Namensangabe in Bezug auf die Begleitperson der (Stief-)Tochter E._______ ergeben (was allerdings auch nicht sicher feststeht, da nicht belegt ist, dass die leibliche Mutter von E._______ tatsächlich verstorben ist und daher nicht mit ausgereist sein kann). Doch selbst unter der Annahme, dass bei der Bezeichnung einer Begleitperson eine Namensverwechslung vorgelegen hat, käme diesem Element angesichts der bestätigten Hauptaussage - der Ausreise der Familie in die Türkei - bloss nebensächliche Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge (vgl. A9/13 S. 4) sowie gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Damaskus legal aus Syrien in die Türkei ausgereist sind, was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung können sie, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, nicht glaubhaft darlegen. Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.2 Auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Rügen, das BFM habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem die Vorinstanz auf zwei Vorbringen des Beschwerdeführers (Misshandlung während der Haft und Verlust der "zivilen Rechte") nicht eingegangen sei), vermögen am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern. Das BFM hat zutreffend und überzeugend begründet, weshalb es die geltend gemachte Verfolgung durch den Geheimdienst beziehungsweise die Hamas und insbesondere auch die behauptete Haft als unglaubhaft erachtet hat. Es ist somit logisch, dass die Vorinstanz auch die während der angeblichen Haft erlittenen Misshandlungen als unglaubhaft erachtet hat. Die Begründungspflicht wurde jedenfalls dadurch nicht verletzt, dass dies nicht auch noch ausdrücklich erwähnt wurde. Gleiches gilt für den angeblich im Anschluss an die Haft erlittenen Verlust der "zivilen Rechte". Zum einen geht aus den Akten mangels hinreichender Substanziierung durch den Beschwerdeführer nicht eindeutig hervor, was genau er genau damit gemeint hat (vgl. A10/ S. 12, F. 110). Andererseits hat der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich keine Reisedokumente ausstellen lassen können, was jedoch das BFM in der angefochtenen Verfügung (E.2, S. 5 oben) unter Verweis auf die Botschaftsabklärung widerlegt hat und somit insofern der Begründungspflicht durchaus nachgekommen ist. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.3 In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer hat mehrere Ausbildungen absolviert und sich in unterschiedlichen Berufen behaupten können. Somit ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr seine Familie wird ernähren können. Eigenen Angaben zufolge verfügen die erwachsenen Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Zwar wird auf Beschwerdeebene behauptet, dass die Beschwerdeführerin einer medizinischen Behandlung bedürfe, die in Syrien nicht erhältlich sei, doch wird dies mit keinem Arztzeugnis belegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Syriens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6485/2010 Urteil vom 2. Februar 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz) Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren ..., B._______, geboren ..., C._______, geboren ..., D._______, geboren ..., ohne Nationalität, Herkunft Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. August 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 25. Juni 2009 in Begleitung ihrer mittlerweile volljährigen Tochter beziehungsweise Stieftochter E._______ (D-6483/2010) und gelangten am 20. August 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ihre Asylgesuche. Am 3. September 2009 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 23. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien in Syrien wohnhafte Palästinenser, deren Eltern im Jahre 1948 nach Syrien geflüchtet seien. Sie seien beide im Flüchtlingslager G._______ in H._______ aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium besucht und danach eine zweijährige Ausbildung als Autospengler absolviert. In den Jahren 1983 bis 1986 habe er für die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) in I._______, Libyen gearbeitet. Nach seiner Rückkehr habe er seine erste Frau J._______ geheiratet, mit der er zwei Söhne und eine Tochter habe, und eine Lehre als Buchhändler begonnen. Im Jahre 1998 sei seine erste Ehefrau J._______ verstorben. Noch im selben Jahr habe er seine heutige Ehefrau B._______ geheiratet. Aus der zweiten Ehe seien die beiden in das vorliegende Asylgesuch eingeschlossenen Kinder hervorgegangen. Im Jahre 2003 habe der Beschwerdeführer erstmals Probleme mit den syrischen Behörden bekommen, als ein alter Bekannter aus seiner Schulzeit vom Irak nach Syrien zurückgekehrt und dort verhaftet worden sei. Kurz darauf sei der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst mehrmals vorgeladen und beim dritten Mal ebenfalls verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe mit seinem Bekannten in oppositionellen Organisationen zusammengearbeitet. Daraufhin sei er zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Freilassung im Jahre 2006 habe er ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Fortan habe er immer wieder Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas gehabt. Seine beiden Söhne aus erster Ehe hätten nach seiner Festnahme begonnen, gegen die syrische Regierung und gegen die Hamas zu demonstrieren. Dadurch sei die ganze Familie unter Druck geraten. Der Beschwerdeführer sei in seinem Lebensmittelgeschäft immer wieder von Leuten des Geheimdienstes und der Hamas aufgesucht und nach seinen Söhnen befragt worden. Ausserdem habe der Geheimdienst versucht, ihn als Informanten zu gewinnen. Als er das entsprechende Angebot einer ebenfalls für den Geheimdienst tätigen Nachbarin abgelehnt habe, sei sein Lebensmittelgeschäft zerstört worden. Seinen Aussagen bei der BzP zufolge habe sich dies Ende 2006 zugetragen (vgl. A1/ S. 7 f.). Bei der direkten Anhörung hingegen Ende 2008 (vgl. A10 F. 57, F. 117, F.123, F. 124). Auch seine Kinder hätten den Druck zu spüren bekommen. Seine Töchter aus beiden Ehen seien mehrmals beinahe von Autos angefahren worden und seine beiden Söhne aus erster Ehe seien seit April 2009 spurlos verschwunden. Die Hamas habe sich erstmals im Jahr 2007 (vgl. A1/ S. 7 f.) beziehungsweise im Juni oder Juli 2008 (vgl. A10 F. 133) nach seinen Söhnen erkundigt. Aus Angst um seine Familie habe er sich schliesslich zur Flucht entschlossen. B.b Die Beschwerdeführerin (Mutter) machte keine eigenen Asylgründe geltend. Das Asylgesuch der mittlerweile volljährigen Tochter E._______ wurde getrennt behandelt (D-6483/2010). C. C.a . Am 1. Dezember 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Der Botschaftsbericht vom 10. Februar 2010 traf am 15. März 2010 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht sei der Beschwerdeführer (Vater) ein Palästinenser, besitze einen von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweises für palästinensische Flüchtlinge, sei am 26. Juni 2009 legal aus Syrien in die Türkei gereist und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Die Beschwerdeführerin (Mutter) sei ebenfalls Palästinenserin, im Besitz eines von den syrischen Behörden ausgestellten Reiseausweises für palästinensische Flüchtlinge und am 16. Juni 209 legal von Syrien in die Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin werde ebenfalls nicht von den syrischen Behörden gesucht. C.b Am 12. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt. C.c Am 20. Juli 2010 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen und bestätigten, dass sie Palästinenser seien, von den syrischen Behörden ausgestellte Reiseausweise besässen und legal in die Türkei ausgereist seien. Sie widersprachen jedoch dem Abklärungsergebnis, nicht von den syrischen Behörden gesucht zu werden. Auch seien die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2009 gemeinsam und in Begleitung von E._______ aus Syrien ausgereist. D. D.a Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. D.b D.b.a Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahre 2003 vom syrischen Geheimdienst festgenommen und drei Jahre lang in den Gefängnissen K._______ und L._______ inhaftiert worden zu sein. Zu den Gründen für diese dreijährige Haftstrafe habe er sich jedoch vage und undifferenziert geäussert. Er habe angegeben, unter dem Verdacht gestanden zu haben, gemeinsam mit seinem Bekannten gegen die Regierung zu arbeiten. Dieser Freund sei der Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen im Irak verdächtigt worden, weshalb er bei seiner Rückkehr im Jahr 2003 verhaftet worden sei. Weder in der Erstbefragung noch in der Bundesanhörung habe sich der Beschwerdeführer ausführlicher zu diesen Vorwürfen äussern können, die schliesslich auch zu seiner angeblichen Verurteilung geführt hätten (Akten 1 und 10). Er habe den Namen der besagten Oppositionspartei nicht gekannt (A10 F. 103) und nirgends präzisiert, welche Tätigkeiten innerhalb dieser Partei man ihm und seinem Freund vorgeworfen habe. Man könne jedoch erwarten, dass ein Gesuchsteller genauer angeben könne, aufgrund welcher Vorwürfe er während drei Jahren inhaftiert gewesen sei. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben entsprechend in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verurteilt worden sein wolle (A10 F. 94). Daher sei es abwegig, dass er weder die genaue Anklage noch das gefällte Urteil habe wiedergeben können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht, die seine Haftstrafe oder das Gerichtsverfahren belegen könnten. Auf Nachfrage habe er angegeben, solche Dokumente könne er nur gegen Bestechung erhalten, offiziell sei dies nicht möglich (A10 F.106 -109); eine Aussage, die nicht unbedingt für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb gerade er ins Visier der syrischen Behörden geraten sein solle. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er vor dem Jahr 2003 nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A10 F. 58). Weder er noch sein Schulfreund seien politisch aktiv gewesen (vgl. A10 F. 76). Sein Schulfreund habe im Irak lediglich eine Garage geführt (vgl. A10 F. 77). Sie hätten sich zwar nach dessen Rückkehr nach Syrien mehrmals getroffen (vgl. A10 F. 78), davor habe er jedoch jahrelang keinen Kontakt mit ihm gehabt (vgl. A1/ S. 6). Der Beschwerdeführer habe keinerlei konkrete Anhaltspunkte gegeben, welche die Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Behörden hätten verständlich machen können. Auch die Schilderungen der angeblich verbüssten Haftstrafen in K._______ und L._______ seien unsubstanziiert und erweckten somit den Eindruck, der Beschwerdeführer habe diese nicht selbst erlebt. Trotz mehrerer Nachfragen habe er nicht detaillierter über den Ort sprechen können, an dem er mindestens ein Jahr lang in Haft gewesen sein wolle. Ausserdem gehe aus seinen Aussagen nicht klar hervor, ob es sich bei K._______ um eine Abteilung des Geheimdienstes (A10 F.64 - F. 68), um ein Gefängnis (A1/ S. 6; A10 F. 68) oder um ein Militärgericht handle (A10 F. 96). In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf das Militärgefängnis M._______ in H._______ bezogen habe, welches gemäss gesicherten Erkenntnissen im Rahmen der Amtsübernahme des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im Jahr 2000 geschlossen worden sei. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2004 in K._______ inhaftiert gewesen sei. Diesen Ausführungen zufolge könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Syrien eine dreijährige Haftstrafe wegen oppositioneller Tätigkeiten verbüsst habe, weshalb die weiteren Ausführungen, die sich alle zumindest indirekt auf diese Haftstrafe beziehen würden, zum Vornherein anzuzweifeln seien. D.b.b Der Beschwerdeführer habe des Weiteren geltend gemacht, er und seine Familie hätten nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis verschiedene Probleme mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas gehabt. Bei der zeitlichen Verortung dieser Probleme habe sich der Beschwerdeführer jedoch in zentralen Punkten widersprochen. Die Schilderung der Probleme mit dem syrischen Geheimdienst und der Hamas seien nicht nur widersprüchlich gewesen, sondern hätten auch realitätsfremd gewirkt. So habe der Beschwerdeführer nirgends nachvollziehbar darlegen können, welche Rolle seine Söhne in der Protestbewegung übernommen hätten. Ausserdem falle auf, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die Hamas und den syrischen Geheimdienst nicht klar differenziert, sondern als diffuse Verfolgung von allen Seiten dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin (Mutter) sowie die Tochter E._______ hätten nicht einmal zwischen beiden unterscheiden können und diese im Verlauf ihrer Schilderungen immer wieder verwechselt. Es könne jedoch erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden wüssten, ob sie vom Geheimdienst des säkularen syrischen Staats oder der radikal-islamischen Hamas verfolgt worden seien. Ausserdem spreche auch die sorgfältige Planung der Ausreise gegen eine direkte Bedrohung der Familie in Syrien. Der Beschwerdeführer habe sein Haus, sein neues Lebensmittelgeschäft sowie sein Auto verkauft, um die Reise zu finanzieren (vgl. A10 F. 25), und neue Reiseausweise für die Familie (vgl. Akte 16) sowie Visen für die Türkei (vgl. A9/ F. 9) beschafft. Obwohl er sich angeblich nach dem Verschwinden seiner beiden Söhne aus erster Ehe im April 2009 zur Flucht entschieden haben wolle, verliessen die Beschwerdeführenden Syrien erst am 25. Juni 2009. Wie die Botschaftsanfrage ergeben habe, hätten sie die Grenze in die Türkei legal überquert, was weiter darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung von Seiten der syrischen Behörden zu befürchten hätten. In diesem Zusammenhang werde auch die Befürchtung der erwachsenen Beschwerdeführer gänzlich entkräftet, sie bekämen bei einer Rückkehr nach Syrien in erster Linie Probleme wegen ihrer illegalen Ausreise (vgl. A10 F. 163, A9 F. 64). Auch überrasche es wenig, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem Ergebnis der Botschaftsanfrage von den syrischen Behörden nicht gesucht werden würden. Die in ihrer Stellungnahme vor allem hervorgehobene Bedrohung durch die Hamas könne in diesem Zusammenhang nicht überzeugen und kreiere nur zusätzliche Widersprüche mit den oben zitierten Angaben aus den Anhörungen.Aufgrund dieser zahlreichen, im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. E.a Am 11. August 2010 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die Zustellung sämtlicher Akten, inklusive der von ihr eingereichten Beweismittel und allfälliger Übersetzungen. E.b Das BFM gewährte am 13. August 2010 die Akteneinsicht, wobei unter Hinweis auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie auf BGE 115 V 303 in die Aktenstücke A3/10, A8/2, A11/1, A12/2, A14/2, A16/6, A17/1 und A21/1 keine Einsicht gewährt wurde. E.c Am 25. August 2010 sowie mit gleichlautender Eingabe vom 2. September 2010 ersuchte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um vollumfängliche Einsicht in die Verfahrens- und Vollzugsakten. F. Das BFM gewährte am 2. September 2010 die Akteneinsicht in die Verfahrensakten, soweit die Einsicht gestützt auf Art. 27 VwVG sowie BGE 115 V 303 nicht zu verweigern sei. Gleichzeitig teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, es seien keine Vollzugsakten vorhanden und verwies auf Art. 107 Abs. 1 AsylG (anfechtbare Zwischenverfügungen). G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden folgende Rechtsbegehren stellen:"1. Den Beschwerdeführern sei die vollumfängliche Einsicht in die Akten A15/3, A16/6, A17/1 zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten, in welche keine Einsicht gewährt werden kann, zu gewähren.
3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 habe das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend die Botschaftsabklärung gewährt. Gleichzeitig habe das BFM die Einsicht in den Botschaftsbericht (A16/6) verweigert. Mit den Verfügungen vom 13. August 2010 beziehungsweise vom 2. September 2010 habe das BFM die Einsicht in den entsprechenden Botschaftsbericht erneut verweigert. Es stehe jedoch fest, dass diesbezüglich keine Gründe bestünden, diese Akteneinsicht zu verweigern. Es entspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und werde in der Regel auch vom BFM so gehandhabt, die Einsicht in die Botschaftsantwort zu gewähren. Die Wichtigkeit der Botschaftsabklärung ergebe sich auch daraus, dass das BFM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführenden Syrien legal verlassen habe. Die Einsicht in die Botschaftsberichte werde zeigen, ob darin ausdrücklich die angeblich "legale" Ausreise erwähnt sei. Bei der Akte 17/1 handle es sich um eine "Fedpol-Antwort". Es sei nicht ersichtlich, ob es sich dabei um das gleiche oder lediglich um etwas Ähnliches wie die Stellungnahme des DAP handle. Die Stellungnahme des DAP unterliege wiederum dem Recht auf Akteneinsicht, wobei die Rechtsvertretung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4089/2006 vom 25. Mai 2009 E. 4.4.3 und 5.11 sowie sowie D-4149/2009 vom 12. November 2009 S. 2 und EMARK 1998 Nr. 12 E.6b S. 81 f. verweist. Es sei offensichtlich, dass das BFM die Einsicht in die Akte A11/1 (recte A17/1) zu Unrecht verweigert habe, zumal allenfalls geheim zu haltende Stellen anonymisiert werden könnten. 4.2. Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28. September 2009 E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 26, EMARK 1994 Nr. 1). Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurden die Antworten auf die Anfrage des BFM vom 1. Dezember 2009 (wovon die Beschwerdeführer eine Kopie erhalten haben) vollständig und korrekt wiedergegeben. Weggelassen wurden - nebst den im selben Schreiben enthaltenen Antworten zu einem anderen Verfahren - lediglich die Hinweise zu den mit der Abklärung betrauten Personen, welches Vorgehen durch die in Art. 27 VwVG genannten Geheimhaltungsgründe abgedeckt ist. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor, und das auf Beschwerdeebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs ist abzuweisen. 4.3. Was die Rüge betrifft, in das Aktenstück A15/3 sei nur teilweise Einsicht gewährt worden, ist folgendes festzuhalten: Das BFM hat an sich zu Recht dieses Aktenstück mit der Kategorie E als "der gesuchstellenden Person bekannt" bezeichnet, denn die Beschwerdeführenden selber haben ja - via Sozialdienst Köniz - diese Dokumente dem BFM zukommen lassen. Vermutlich handelt es sich um die vier Bescheinigungen der syrischen Verwaltung für Palästinenser-Flüchtlinge (Ausstelldatum 2. September 2009), welche sich im vorinstanzlichen Dossier bei den Ausweisen befinden. Richtigerweise hätte das BFM auf das ausdrückliche Ersuchen des Rechtsvertreters in seinem Schreiben vom 25. August 2010 auch Einsicht in diese von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben geben müssen (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Indessen hatte diese Unterlassung für die Beschwerdeführenden keine nachteiligen Folgen, ist doch weder ihre Identität noch ihre Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bestritten. Immerhin sind im Sinne einer vollständigen Information dem Urteil Kopien der erwähnten Bescheinigungen (mitsamt Übersetzung) beizulegen. 4.4. In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren gerügt, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführenden das Akteneinsichtsrecht bezüglich der unter der Nummer A17/1 aufgeführten "Fedpolantwort" gewähren müssen.Diesbezüglich ist an dieser Stellte festzuhalten, dass das Bundesamt auch hier bei der Gewährung der Akteneinsicht ungenau war. Bei dem Aktenstück A17/1 handelt es sich nämlich um eine Anfrage an das FedPol, und nicht um deren Antwort. Die Anfrage an dieses Amt wurde als Sammelanfrage, zusammen mit zwei anderen Dossiers abgefasst. Demnach hat das BFM das fragliche Aktenstück zu Recht nicht ediert, allerdings mit der falschen Begründung. Gemäss der vorliegenden Aktenlage gibt es keine Antwort auf die Anfrage, woraus wohl zu schliessen ist, dass keine sicherheitsrelevante Einwände seitens der FedPol vorliegen. 4.5. Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist folgendes festzuhalten:Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits tragen die Ausführungen in Beschwerdeeingabe nichts zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Abklärungen der Schweizer Vertretung bei. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Was die auf S. 8 f. der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass das BFM allein aus der offensichtlichen Nervosität der Beschwerdeführerin und dem Hinweis des Hilfswerkvertreters am Ende des Befragungsprotokolls ("...versteht [die] Fragen nur schlecht, kann sich kaum erinnern und wirkt verwirrt. Sie leidet an Angstzuständen. Trotz dem verständnisvollen und behutsamen Vorgehen der Sachbearbeiterin ängstigt die Befragungssituation die [Gesuchstellerin] und sie hat grosse Mühe, die Fragen adäquat zu beantworten.") noch keinen Anlass hatte, auf ernsthafte gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zu schliessen, welche von Amtes wegen abzuklären gewesen wären. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie auf Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet. 4.6. Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet wird. 5. 5.1. Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu beanstanden. Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Soweit in der Beschwerdeschrift den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Damaskus generell der Beweiswert abgesprochen wird, ist diese pauschale Kritik zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen bestimmte erlangte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen zum vornherein als Beweismittel untauglich sind. Im vorliegenden Fall hat sich bei der Auskunft der Botschaft über die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführenden und der Tochter in die Türkei möglicherweise eine falsche Namensangabe in Bezug auf die Begleitperson der (Stief-)Tochter E._______ ergeben (was allerdings auch nicht sicher feststeht, da nicht belegt ist, dass die leibliche Mutter von E._______ tatsächlich verstorben ist und daher nicht mit ausgereist sein kann). Doch selbst unter der Annahme, dass bei der Bezeichnung einer Begleitperson eine Namensverwechslung vorgelegen hat, käme diesem Element angesichts der bestätigten Hauptaussage - der Ausreise der Familie in die Türkei - bloss nebensächliche Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge (vgl. A9/13 S. 4) sowie gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Damaskus legal aus Syrien in die Türkei ausgereist sind, was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung können sie, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, nicht glaubhaft darlegen. Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2. Auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Rügen, das BFM habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem die Vorinstanz auf zwei Vorbringen des Beschwerdeführers (Misshandlung während der Haft und Verlust der "zivilen Rechte") nicht eingegangen sei), vermögen am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern. Das BFM hat zutreffend und überzeugend begründet, weshalb es die geltend gemachte Verfolgung durch den Geheimdienst beziehungsweise die Hamas und insbesondere auch die behauptete Haft als unglaubhaft erachtet hat. Es ist somit logisch, dass die Vorinstanz auch die während der angeblichen Haft erlittenen Misshandlungen als unglaubhaft erachtet hat. Die Begründungspflicht wurde jedenfalls dadurch nicht verletzt, dass dies nicht auch noch ausdrücklich erwähnt wurde. Gleiches gilt für den angeblich im Anschluss an die Haft erlittenen Verlust der "zivilen Rechte". Zum einen geht aus den Akten mangels hinreichender Substanziierung durch den Beschwerdeführer nicht eindeutig hervor, was genau er genau damit gemeint hat (vgl. A10/ S. 12, F. 110). Andererseits hat der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich keine Reisedokumente ausstellen lassen können, was jedoch das BFM in der angefochtenen Verfügung (E.2, S. 5 oben) unter Verweis auf die Botschaftsabklärung widerlegt hat und somit insofern der Begründungspflicht durchaus nachgekommen ist. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3. In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer hat mehrere Ausbildungen absolviert und sich in unterschiedlichen Berufen behaupten können. Somit ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr seine Familie wird ernähren können. Eigenen Angaben zufolge verfügen die erwachsenen Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Zwar wird auf Beschwerdeebene behauptet, dass die Beschwerdeführerin einer medizinischen Behandlung bedürfe, die in Syrien nicht erhältlich sei, doch wird dies mit keinem Arztzeugnis belegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Syriens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: