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E-3601/2013

E-3601/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in Aleppo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2010 und gelangten von Damaskus aus auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz. Am 24. November 2010 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. November 2010 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2011 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe in Aleppo eine (...) geführt und viele kurdische Kunden gehabt. Sein direkter Nachbar, ein Araber, habe ebenfalls eine eigene Werkstatt geführt und viele Polizeibeamte und Mitglieder des staatlichen Sicherheitsdienstes bedient. Etwa fünf oder sechs Monate vor der Ausreise habe er mit seinem Nachbarn eine Auseinandersetzung gehabt. Mitglieder des Sicherheitsdienstes hätten sie gehört. Diese hätten ihm gesagt, er müsse ein Foto des syrischen Präsidenten in seiner Werkstatt aufhängen und ihn aufgefordert, Informationen über seine Kunden an den Sicherheitsdienst weiterzuleiten. Er habe dies nicht tun wollen. Daher seien die Beamten in der Folge mehrmals bei ihm vorbeigekommen und hätten ihm für den Fall, dass er eine Zusammenarbeit weiterhin verweigere, angedroht, einen negativen Bericht über ihn nach Damaskus zu schicken. Sie hätten ihn auch verdächtigt, Unterlagen der kurdischen Parteien im Geschäft zu verstecken. Einmal hätten sie sein Geschäft durchsucht, ein andermal hätten sie ihm grundlos eine Busse auferlegen wollen. Er habe befürchtet, festgenommen und nach Damaskus geschickt zu werden, von wo er nicht mehr lebend zurückzugekommen wäre. Daher habe er sich entschieden, mit seiner Familie das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerenden 1 und 2 Kopien ihrer Identitätskarten und ihres Familienbüchleins zu den Akten. Am 14. Juli 2011 wurde der (...)polizei F._______ zudem ein Führerschein des Beschwerdeführers 1 (im Original) eingereicht. B. Am 30. November 2010 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Abklärungen hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2. Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 teilte die Botschaft mit, die Beschwerdeführenden seien syrische Staatsbürger und hätten allenfalls syrische Reisepässe. Der Beschwerdeführer 1 sei am (...) mit einer (...) Identitätskarte aus (...) nach Syrien eingereist; betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei keine Ein- oder Ausreise erfasst worden. Beide würden von den syrischen Behörden nicht gesucht ("pas recherché par les autorités syriennes"). Im Rahmen der Anhörung vom 18. Februar 2011 wurde den Beschwerdeführenden diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 3 geboren und in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und nahm sie vorläufig in der Schweiz auf. E. Die Beschwerdeführenden liessen die vorinstanzliche Verfügung mittels Beschwerde vom 23. Juni 2013 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach Erhalt der vor­instanzlichen Akten, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführenden Frist zur Beschwerdeergänzung. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeergänzung beigebracht. H. Am 15. Januar und am 11. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer 1 sein exilpolitisches Engagement seit dem 17. September 2012 dar und reichte eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Kurdischen Partei der Gleichheit in Syrien vom 22. Oktober 2013 und Fotografien von fünf in den Jahren 2012 bis 2014 besuchten Kundgebungen zu den Akten. I. Am 4. September 2014 stellte das Zivilstandsamt G._______ zu Handen des BFM die Geburtsscheine der Beschwerdeführenden, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 1 und 2 und einen Auszug aus dem Familienregister sicher.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, die Darlegung der Asylgründe und der Ausreise durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 weise zahlreiche Ungereimtheiten auf. Bereits die Reiseschilderungen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführenden nichts unternommen hätten, um die sich angeblich zu Hause befindenden Ausweise zu beschaffen. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 abgestritten, dass er mit einem (...) Identitätsausweis (...) nach Syrien eingereist sei (so jedoch die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Damaskus vom 3. Januar 2010). Es werde damit der Verdacht erhärtet, die Beschwerdeführenden wollten die Asylbehörden über die wahren Umstände ihrer Ausreise, über die Hintergründe und über ihre Identitätsausweise täuschen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien überdies unsubstanziiert. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Schikanen durch seinen arabischen Nachbarn und die Sicherheitsbeamten zeitlich genau festzulegen. Insbesondere habe er nicht gewusst, wann genau die Durchsuchung bzw. die Durchsuchungen seiner Werkstatt stattgefunden und wann die Beamten ihn gebüsst hätten. Er habe nicht einmal klar sagen können, ob die Sicherheitsbeamten seine Werkstatt ein- oder zweimal durchsucht hätten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu den Beamten zu machen, obwohl er, im Widerspruch zur Angabe des zwei- oder dreimaligen Vorbeikommens, vorbrachte, diese seien oft in seiner Werkstatt gewesen. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen ein, er verfüge nur über eine minimale Schulbildung, da er die Schule in der 9. Klasse habe abbrechen müssen. Trotzdem habe er die letzte Behelligung mit "15-20 Tage vor der Ausreise" glaubhaft und konkret eingegrenzt (vgl. A1/12 S. 7). Die Flucht sei überstürzt erfolgt und unter grosser Gefahr organisiert worden. Dass er sich unter diesen Umständen an die Reiseroute nicht mehr erinnere, schliesse keinesfalls die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe aus. Im Übrigen sei seine Schilderung frei von Stereotypen, spontan und widerspruchsfrei ausgefallen. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass er kein Foto des syrischen Präsidenten habe aufhängen wollen; dies sei jedoch ein glaubhafter Grund für die geschilderten Probleme mit den Behördenvertretern. Dass diese seiner subjektiven Wahrnehmung nach "oft" vorbeigekommen seien, um ihn zu behelligen, schliesse Besuche von zwei bis drei Mal in sechs Monaten nicht aus. Diese Angabe decke sich auch mit jener seiner Frau, wonach er seit etwa sechs Monaten vor der Ausreise Probleme gehabt habe. Insgesamt handle es sich um eine einfache, retrospektiv aber nachvollziehbare Fluchtgeschichte. Er sei in Aleppo, einem Brennpunkt des heutigen Kriegsgeschehens, negativ aufgefallen und habe das Land zu einem Zeitpunkt verlassen, als die Krise zum Bürgerkrieg eskaliert sei. Die Behörden hätten zu jener Zeit die dortigen Kurden extrem intensiv bespitzelt und allen Grund zur Annahme gehabt, dass er in illegale Aktivitäten beziehungsweise Vorbereitungen des Aufstands verwickelt sei, zumal er Spitzeldienste abgelehnt habe. Dass keine Originaldokumente hätten beschafft werden können, liege an der derzeitigen Situation in Syrien und könne nicht gegen die Glaubhaftigkeit angeführt werden. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung führen die Beschwerdeführenden aus, diese beruhe auf Angaben der syrischen Behörden via Vertrauenspersonen der Schweizerischen Vertretung in Syrien. Das Regime habe ein Interesse daran, Falsches über sie zu verbreiten, um die Chancen auf die Gewährung von Asyl zu mindern respektive habe es ihr Verschwinden zum Anlass genommen, ihnen Kontakte zur verbotenen Widerstandsbewegung zu unterstellen. Die unbedarfte Abklärung habe sie (Beschwerdeführende) darüber hinaus zusätzlich gefährdet. Zusammenfassend wird festgehalten, es stehe ausser Frage, dass die Ereignisse vor der Flucht sowie die Flucht selbst im Falle der Rückkehr zu flüchtlingsrechtlich relevanten schweren Nachteilen führen würden. Ferner seien sie durch die zahlreichen Aktivitäten der Kurdischen Diaspora in der Schweiz gefährdet. Im Falle einer Rückkehr würden sie nach solchen befragt werden und hätten schwere Nachteile zu gewärtigen.

E. 6 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft qualifizierte und eine drohende Verfolgung verneinte.

E. 6.1 Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2010 (Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht") ist eine solche Mitteilung, dass eine Person von den Behörden nicht gesucht werde, nicht geeignet, um die Gefährdungssituation eines Betroffenen ausschliessen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in verschiedenen Urteilen eine pauschalen Kritik, welche den Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus generell jeglichen Beweiswert absprechen wollte, zurückgewiesen (vgl. etwa das Urteil D-6485/2010 vom 2. Februar 2011, E. 5.1). In Anbetracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates können sich indessen durchaus Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten. Die Auskunft der Botschaft vom 5. Januar 2011, wonach die Beschwerdeführenden nicht gesucht würden, bleibt daher vorliegend - ebenso wie in der angefochtenen Verfügung - unberücksichtigt.

E. 6.2 Nachfolgend sind insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da die Beschwerdeführerin 2 angab, selbst keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A2/11 Ziff. 15 S. 6; A19/10 F37 S. 4). Hinsichtlich der Schwierigkeiten ihres Mannes gab sie lediglich an, dass Sicherheitsleute bei ihm im Geschäft gewesen seien und ihn belästigt hätten, was ihn wütend und traurig gemacht habe. Mehr habe er ihr darüber nicht erzählt (vgl. A2/11 Ziff. 15 S. 6; A19/10 F39 ff. S. 4 f.). Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 insgesamt, und insbesondere betreffend die angeblichen Behelligungen durch die syrischen Sicherheitskräfte, sehr oberflächlich ausgefallen sind. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 1, die mit einer Dauer von mehr als acht Jahren nicht als "minimal" bezeichnet werden kann, vermag die unsubstanziierte Schilderung nicht zu erklären. Es werden keine plausiblen Gründe vorgebracht, warum es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich gewesen sein sollte, die angeblich fluchtauslösenden Begegnungen mit den Sicherheitsbeamten - insbesondere die Durchsuchung bzw. die Durchsuchungen der Werkstatt - zeitlich einzugrenzen und diese konkret und nachvollziehbar zu beschreiben, zumal die Schwierigkeiten angeblich erst fünf bis sechs respektive vier oder fünf Monate vor der Ausreise begonnen haben sollen (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7; A2/11 Ziff. 15 S. 6; A20/13 F37 S. 5). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die durch die Einwendungen auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden. Die Weigerung, ein Bild des syrischen Präsidenten in einer Werkstatt aufzuhängen und Informationen über die Klient-schaft weiterzugeben, erscheint zwar grundsätzlich geeignet, Schikanen durch Staatsbeamte nach sich zu ziehen. Indes können dem Beschwerdeführer 1 die angeblich dadurch erwachsenen Schwierigkeiten aufgrund der oberflächlichen Schilderung nicht geglaubt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 angab, monatlich eine Spende an die kurdische Partei gemacht, mit Politik aber nichts zu tun gehabt zu haben und weder politisch noch religiös aktiv gewesen zu sein. Zudem habe er abgesehen von den geschilderten Schwierigkeiten nie Konflikte mit den Behörden gehabt (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 f.; A20/13 F76 f. S. 8). Vor diesem Hintergrund ist eine drohende Verfolgung für den Fall einer Rückkehr nicht ersichtlich.

E. 6.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen.

E. 7 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.

E. 7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen.

E. 7.1.1 Seit der Ausreise im November 2010 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Asylvorbringen ist aber selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.

E. 7.1.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, durch die von der Vor­instanz eingeholte Botschaftsabklärung gefährdet worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu stellen. Insbesondere bestehen keine Hinweise auf eine illegale Beschaffung der die Beschwerdeführenden betreffenden Informationen. Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Da es bei Botschaftsabklärungen nicht notwendig ist, die durch die Schweizerischen Vertretungen eingesetzten Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, kann eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden (vgl. das Urteil E-373/2012 vom 10. November 2014 E. 4.4 m.w.H.). Eine Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Einholung der Botschaftsabklärung erscheint mithin als unwahrscheinlich.

E. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie dies insbesondere der Beschwerdeführer 1 geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.

E. 7.2.1 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer 1 machte mit Eingabe vom 15. Januar 2014 erstmals geltend, sich in der Schweiz seit September 2012 exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er eine Mitgliederbestätigung der Demokratischen Kurdischen Partei der Gleichheit in Syrien vom 22. Oktober 2013 und Fotografien von in den Jahren 2012 bis 2014 besuchten Kundgebungen ein. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 der erwähnten Partei am 10. Oktober 2012 beigetreten sei, an vielen Kundgebungen und Protestaktionen in der Schweiz teilnehme und sich aktiv für die Rechte des kurdischen Volks in Syrien einsetze. Am 17. und 29. September 2012, am 17. November 2012, am 31. August 2013 und am 19. April 2014 nahm der Beschwerdeführer 1 an politischen Kundgebungen in Genf, Zürich und Bern teil und wurde mit einem Megaphon und Transparenten respektive der kurdischen Flagge in den Händen abgelichtet. Die Bilder wurden anschliessend von ihm auf Facebook gestellt. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben vom 15. Januar und vom 11. Juli 2014 kein ernstzunehmendes, exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der erst in der Schweiz aktiv gewordene Beschwerdeführer 1 ­nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und die von ihm auf Facebook geteilten Inhalte stellen keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität dar. Mit den eingereichten Bildern und der Mitgliedschaftsbestätigung wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer 1 sei bei den Kundgebungen als Sprecher einer Partei, namentlich der Demokratischen Kurdischen Partei der Gleichheit in Syrien, aufgetreten oder habe in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer 1 angesichts des sehr niederschwelligen exilpolitischen Engagements nicht der Fall ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasjenige, welches im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat. Mithin ist aufgrund der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers 1 auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Ferner ist eine Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die exilpolitischen Tätigkeiten anderer Kurden im Sinne einer Kollektivverfolgung nicht ersichtlich.

E. 7.2.3 Sodann ist nicht auszumachen und wird durch die Beschwerdeführenden nicht begründet, inwiefern die Flucht selbst im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft geltend machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.

E. 7.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 10 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3601/2013 Urteil vom 19. März 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______ (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, D._______, E._______, Syrien, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (ehemals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in Aleppo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2010 und gelangten von Damaskus aus auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz. Am 24. November 2010 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. November 2010 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2011 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe in Aleppo eine (...) geführt und viele kurdische Kunden gehabt. Sein direkter Nachbar, ein Araber, habe ebenfalls eine eigene Werkstatt geführt und viele Polizeibeamte und Mitglieder des staatlichen Sicherheitsdienstes bedient. Etwa fünf oder sechs Monate vor der Ausreise habe er mit seinem Nachbarn eine Auseinandersetzung gehabt. Mitglieder des Sicherheitsdienstes hätten sie gehört. Diese hätten ihm gesagt, er müsse ein Foto des syrischen Präsidenten in seiner Werkstatt aufhängen und ihn aufgefordert, Informationen über seine Kunden an den Sicherheitsdienst weiterzuleiten. Er habe dies nicht tun wollen. Daher seien die Beamten in der Folge mehrmals bei ihm vorbeigekommen und hätten ihm für den Fall, dass er eine Zusammenarbeit weiterhin verweigere, angedroht, einen negativen Bericht über ihn nach Damaskus zu schicken. Sie hätten ihn auch verdächtigt, Unterlagen der kurdischen Parteien im Geschäft zu verstecken. Einmal hätten sie sein Geschäft durchsucht, ein andermal hätten sie ihm grundlos eine Busse auferlegen wollen. Er habe befürchtet, festgenommen und nach Damaskus geschickt zu werden, von wo er nicht mehr lebend zurückzugekommen wäre. Daher habe er sich entschieden, mit seiner Familie das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerenden 1 und 2 Kopien ihrer Identitätskarten und ihres Familienbüchleins zu den Akten. Am 14. Juli 2011 wurde der (...)polizei F._______ zudem ein Führerschein des Beschwerdeführers 1 (im Original) eingereicht. B. Am 30. November 2010 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Abklärungen hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2. Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 teilte die Botschaft mit, die Beschwerdeführenden seien syrische Staatsbürger und hätten allenfalls syrische Reisepässe. Der Beschwerdeführer 1 sei am (...) mit einer (...) Identitätskarte aus (...) nach Syrien eingereist; betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei keine Ein- oder Ausreise erfasst worden. Beide würden von den syrischen Behörden nicht gesucht ("pas recherché par les autorités syriennes"). Im Rahmen der Anhörung vom 18. Februar 2011 wurde den Beschwerdeführenden diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 3 geboren und in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und nahm sie vorläufig in der Schweiz auf. E. Die Beschwerdeführenden liessen die vorinstanzliche Verfügung mittels Beschwerde vom 23. Juni 2013 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach Erhalt der vor­instanzlichen Akten, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführenden Frist zur Beschwerdeergänzung. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeergänzung beigebracht. H. Am 15. Januar und am 11. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer 1 sein exilpolitisches Engagement seit dem 17. September 2012 dar und reichte eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Kurdischen Partei der Gleichheit in Syrien vom 22. Oktober 2013 und Fotografien von fünf in den Jahren 2012 bis 2014 besuchten Kundgebungen zu den Akten. I. Am 4. September 2014 stellte das Zivilstandsamt G._______ zu Handen des BFM die Geburtsscheine der Beschwerdeführenden, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 1 und 2 und einen Auszug aus dem Familienregister sicher. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, die Darlegung der Asylgründe und der Ausreise durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 weise zahlreiche Ungereimtheiten auf. Bereits die Reiseschilderungen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführenden nichts unternommen hätten, um die sich angeblich zu Hause befindenden Ausweise zu beschaffen. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 abgestritten, dass er mit einem (...) Identitätsausweis (...) nach Syrien eingereist sei (so jedoch die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Damaskus vom 3. Januar 2010). Es werde damit der Verdacht erhärtet, die Beschwerdeführenden wollten die Asylbehörden über die wahren Umstände ihrer Ausreise, über die Hintergründe und über ihre Identitätsausweise täuschen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien überdies unsubstanziiert. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Schikanen durch seinen arabischen Nachbarn und die Sicherheitsbeamten zeitlich genau festzulegen. Insbesondere habe er nicht gewusst, wann genau die Durchsuchung bzw. die Durchsuchungen seiner Werkstatt stattgefunden und wann die Beamten ihn gebüsst hätten. Er habe nicht einmal klar sagen können, ob die Sicherheitsbeamten seine Werkstatt ein- oder zweimal durchsucht hätten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu den Beamten zu machen, obwohl er, im Widerspruch zur Angabe des zwei- oder dreimaligen Vorbeikommens, vorbrachte, diese seien oft in seiner Werkstatt gewesen. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen ein, er verfüge nur über eine minimale Schulbildung, da er die Schule in der 9. Klasse habe abbrechen müssen. Trotzdem habe er die letzte Behelligung mit "15-20 Tage vor der Ausreise" glaubhaft und konkret eingegrenzt (vgl. A1/12 S. 7). Die Flucht sei überstürzt erfolgt und unter grosser Gefahr organisiert worden. Dass er sich unter diesen Umständen an die Reiseroute nicht mehr erinnere, schliesse keinesfalls die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe aus. Im Übrigen sei seine Schilderung frei von Stereotypen, spontan und widerspruchsfrei ausgefallen. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass er kein Foto des syrischen Präsidenten habe aufhängen wollen; dies sei jedoch ein glaubhafter Grund für die geschilderten Probleme mit den Behördenvertretern. Dass diese seiner subjektiven Wahrnehmung nach "oft" vorbeigekommen seien, um ihn zu behelligen, schliesse Besuche von zwei bis drei Mal in sechs Monaten nicht aus. Diese Angabe decke sich auch mit jener seiner Frau, wonach er seit etwa sechs Monaten vor der Ausreise Probleme gehabt habe. Insgesamt handle es sich um eine einfache, retrospektiv aber nachvollziehbare Fluchtgeschichte. Er sei in Aleppo, einem Brennpunkt des heutigen Kriegsgeschehens, negativ aufgefallen und habe das Land zu einem Zeitpunkt verlassen, als die Krise zum Bürgerkrieg eskaliert sei. Die Behörden hätten zu jener Zeit die dortigen Kurden extrem intensiv bespitzelt und allen Grund zur Annahme gehabt, dass er in illegale Aktivitäten beziehungsweise Vorbereitungen des Aufstands verwickelt sei, zumal er Spitzeldienste abgelehnt habe. Dass keine Originaldokumente hätten beschafft werden können, liege an der derzeitigen Situation in Syrien und könne nicht gegen die Glaubhaftigkeit angeführt werden. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung führen die Beschwerdeführenden aus, diese beruhe auf Angaben der syrischen Behörden via Vertrauenspersonen der Schweizerischen Vertretung in Syrien. Das Regime habe ein Interesse daran, Falsches über sie zu verbreiten, um die Chancen auf die Gewährung von Asyl zu mindern respektive habe es ihr Verschwinden zum Anlass genommen, ihnen Kontakte zur verbotenen Widerstandsbewegung zu unterstellen. Die unbedarfte Abklärung habe sie (Beschwerdeführende) darüber hinaus zusätzlich gefährdet. Zusammenfassend wird festgehalten, es stehe ausser Frage, dass die Ereignisse vor der Flucht sowie die Flucht selbst im Falle der Rückkehr zu flüchtlingsrechtlich relevanten schweren Nachteilen führen würden. Ferner seien sie durch die zahlreichen Aktivitäten der Kurdischen Diaspora in der Schweiz gefährdet. Im Falle einer Rückkehr würden sie nach solchen befragt werden und hätten schwere Nachteile zu gewärtigen.

6. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft qualifizierte und eine drohende Verfolgung verneinte. 6.1 Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2010 (Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht") ist eine solche Mitteilung, dass eine Person von den Behörden nicht gesucht werde, nicht geeignet, um die Gefährdungssituation eines Betroffenen ausschliessen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in verschiedenen Urteilen eine pauschalen Kritik, welche den Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus generell jeglichen Beweiswert absprechen wollte, zurückgewiesen (vgl. etwa das Urteil D-6485/2010 vom 2. Februar 2011, E. 5.1). In Anbetracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates können sich indessen durchaus Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten. Die Auskunft der Botschaft vom 5. Januar 2011, wonach die Beschwerdeführenden nicht gesucht würden, bleibt daher vorliegend - ebenso wie in der angefochtenen Verfügung - unberücksichtigt. 6.2 Nachfolgend sind insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da die Beschwerdeführerin 2 angab, selbst keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A2/11 Ziff. 15 S. 6; A19/10 F37 S. 4). Hinsichtlich der Schwierigkeiten ihres Mannes gab sie lediglich an, dass Sicherheitsleute bei ihm im Geschäft gewesen seien und ihn belästigt hätten, was ihn wütend und traurig gemacht habe. Mehr habe er ihr darüber nicht erzählt (vgl. A2/11 Ziff. 15 S. 6; A19/10 F39 ff. S. 4 f.). Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 insgesamt, und insbesondere betreffend die angeblichen Behelligungen durch die syrischen Sicherheitskräfte, sehr oberflächlich ausgefallen sind. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 1, die mit einer Dauer von mehr als acht Jahren nicht als "minimal" bezeichnet werden kann, vermag die unsubstanziierte Schilderung nicht zu erklären. Es werden keine plausiblen Gründe vorgebracht, warum es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich gewesen sein sollte, die angeblich fluchtauslösenden Begegnungen mit den Sicherheitsbeamten - insbesondere die Durchsuchung bzw. die Durchsuchungen der Werkstatt - zeitlich einzugrenzen und diese konkret und nachvollziehbar zu beschreiben, zumal die Schwierigkeiten angeblich erst fünf bis sechs respektive vier oder fünf Monate vor der Ausreise begonnen haben sollen (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7; A2/11 Ziff. 15 S. 6; A20/13 F37 S. 5). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die durch die Einwendungen auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden. Die Weigerung, ein Bild des syrischen Präsidenten in einer Werkstatt aufzuhängen und Informationen über die Klient-schaft weiterzugeben, erscheint zwar grundsätzlich geeignet, Schikanen durch Staatsbeamte nach sich zu ziehen. Indes können dem Beschwerdeführer 1 die angeblich dadurch erwachsenen Schwierigkeiten aufgrund der oberflächlichen Schilderung nicht geglaubt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 angab, monatlich eine Spende an die kurdische Partei gemacht, mit Politik aber nichts zu tun gehabt zu haben und weder politisch noch religiös aktiv gewesen zu sein. Zudem habe er abgesehen von den geschilderten Schwierigkeiten nie Konflikte mit den Behörden gehabt (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 f.; A20/13 F76 f. S. 8). Vor diesem Hintergrund ist eine drohende Verfolgung für den Fall einer Rückkehr nicht ersichtlich. 6.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen.

7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist. 7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. 7.1.1 Seit der Ausreise im November 2010 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Asylvorbringen ist aber selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 7.1.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, durch die von der Vor­instanz eingeholte Botschaftsabklärung gefährdet worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu stellen. Insbesondere bestehen keine Hinweise auf eine illegale Beschaffung der die Beschwerdeführenden betreffenden Informationen. Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Da es bei Botschaftsabklärungen nicht notwendig ist, die durch die Schweizerischen Vertretungen eingesetzten Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, kann eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden (vgl. das Urteil E-373/2012 vom 10. November 2014 E. 4.4 m.w.H.). Eine Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Einholung der Botschaftsabklärung erscheint mithin als unwahrscheinlich. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie dies insbesondere der Beschwerdeführer 1 geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 7.2.1 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. 7.2.2 Der Beschwerdeführer 1 machte mit Eingabe vom 15. Januar 2014 erstmals geltend, sich in der Schweiz seit September 2012 exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er eine Mitgliederbestätigung der Demokratischen Kurdischen Partei der Gleichheit in Syrien vom 22. Oktober 2013 und Fotografien von in den Jahren 2012 bis 2014 besuchten Kundgebungen ein. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 der erwähnten Partei am 10. Oktober 2012 beigetreten sei, an vielen Kundgebungen und Protestaktionen in der Schweiz teilnehme und sich aktiv für die Rechte des kurdischen Volks in Syrien einsetze. Am 17. und 29. September 2012, am 17. November 2012, am 31. August 2013 und am 19. April 2014 nahm der Beschwerdeführer 1 an politischen Kundgebungen in Genf, Zürich und Bern teil und wurde mit einem Megaphon und Transparenten respektive der kurdischen Flagge in den Händen abgelichtet. Die Bilder wurden anschliessend von ihm auf Facebook gestellt. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben vom 15. Januar und vom 11. Juli 2014 kein ernstzunehmendes, exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der erst in der Schweiz aktiv gewordene Beschwerdeführer 1 ­nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und die von ihm auf Facebook geteilten Inhalte stellen keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität dar. Mit den eingereichten Bildern und der Mitgliedschaftsbestätigung wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer 1 sei bei den Kundgebungen als Sprecher einer Partei, namentlich der Demokratischen Kurdischen Partei der Gleichheit in Syrien, aufgetreten oder habe in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer 1 angesichts des sehr niederschwelligen exilpolitischen Engagements nicht der Fall ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasjenige, welches im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat. Mithin ist aufgrund der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers 1 auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Ferner ist eine Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die exilpolitischen Tätigkeiten anderer Kurden im Sinne einer Kollektivverfolgung nicht ersichtlich. 7.2.3 Sodann ist nicht auszumachen und wird durch die Beschwerdeführenden nicht begründet, inwiefern die Flucht selbst im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft geltend machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. 7.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: