Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien Mitte Mai respektive August 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am 31. Oktober 2013 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 12. beziehungsweise 15. November 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefragungen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen. Dort habe er als Coiffeur gearbeitet. Als Anjabi habe er die syrische Staatsbürgerschaft erst im Mai 2011 erhalten. Das Land habe er zusammen mit der Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Bereits im Jahr 2012 seien sie wegen des Kriegs für einige Tage in die Türkei gereist. Die YPK hätten wiederholt seinen Sohn C._______ zur Unterstützung aufgefordert. Er habe ihm dies aber nicht erlaubt. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Vor der Ausreise habe er während vier Monaten humanitäre Hilfe geleistet. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls aus F._______ zu stammen. Sie sei arabischer Ethnie und habe als Hausfrau gearbeitet. Sie hätten das Land wegen des Bürgerkriegs verlassen. Bereits im Jahr 2012 seien sie wegen des Krieges für einige Tage in die Türkei gereist. Sie und ihr Mann hätten Angst vor Konsequenzen wegen ihrer Weigerung, den Sohn C._______ die YPK unterstützen zu lassen, gehabt. Zudem sei ihr Mann aufgefordert worden, für die Behörden als Spitzel tätig zu werden. Er habe sich geweigert, ohne dass dadurch Probleme entstanden wären. Sie habe sich politisch nicht betätigt. A.d Der Sohn C._______ gab zu Protokoll, kurdischer Ethnie zu sein und bei den Eltern gewohnt zu haben. Sie seien wegen des Bürgerkriegs geflohen. Bereits im Jahr 2012 seien sie wegen des Krieges für einige Tage in die Türkei gereist. Die PKK habe ihm Waffen für einen Fronteinsatz geben wollen. Er habe sich geweigert, was mit keinen weiteren Konsequenzen verbunden gewesen sei. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 18. September 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, wiederholt an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er sei von verschiedenen Seiten - darunter auch dem syrischen Sicherheitsdienst - unter Druck geraten. Im August 2010 habe ihn die Regierung als Informanten gewinnen wollen. Er habe die Zusammenarbeit verweigert. Später hätten die YPK wiederholt zuhause vorgesprochen, um ihn beziehungsweise auch C._______ anzuwerben. Im Mai 2013 seien massive Drohungen ergangen für den Fall, dass er die Zusammenarbeit verweigere. Aus diesem Grund sei er mit der Familie vorerst nach G._______ und dann erneut ausser Landes geflohen. B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, in Syrien diskriminiert worden zu sein. Ihr Mann habe lange Zeit kein Recht auf Arbeit gehabt. Bei einer Demonstration im Jahr 2004 sei er durch einen Polizisten verletzt worden. Der Sohn C._______ sei in der Schule durch YPK-Angehörige einer Gehirnwäsche unterzogen worden. Ihr Mann habe für die Demokratische Partei Kurdistans gearbeitet und dabei Hilfsgüter verteilt. Bewaffnete Angehörige der YPK hätten dreimal zuhause vorgesprochen und beim dritten Mal massive Drohungen ausgestossen. Demzufolge sei die Familie sofort erneut in die Türkei geflüchtet. Ihr Mann werde sowohl seitens der Regierung wie der YPK verfolgt. B.c Auch der Sohn C._______ legte dar, dass die YPK wiederholt versucht hätten, ihn und seinen Vater zum Kampf aufzubieten. Söhne und eine Tochter von Bekannten sowie Mitschüler seien eingezogen worden. Die Organisation habe versucht, ihn einer Gehirnwäsche zu unterziehen. Seit Beginn der Revolution hätten viele Demonstrationen stattgefunden, an welchen er teilgenommen habe. Armeeangehörige hätten auf sie geschossen und dabei einen Kollegen getötet. Im Jahr 2012 seien sie erstmals in die Türkei geflüchtet. Nach der Rückkehr seien sie durch die YPK massiv bedroht worden, weshalb sie sich zur erneuten Ausreise entschlossen hätten. C. Die Beschwerdeführenden gaben syrische Dokumente (Familienbüchlein, Militärbüchlein, Reisepässe, Identitätskarten) zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachte Bürgerkriegssituation vor Ort führe als solche nicht zur Asylgewährung. Die Weigerung des Sohnes C._______, die PKK zu unterstützen, habe gemäss dessen Aussagen keine Konsequenzen gehabt. Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in diesem Zusammenhang sei mithin zu verneinen. Die Vorbringen anlässlich der Anhörung, von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt und von den YPK verfolgt worden zu sein, müssten als nachgeschoben und deshalb für unglaubhaft erachtet werden. Dasselbe treffe für die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen zu. D.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. E.a Mit Eingabe vom 4. November 2014 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. E.b Im Rekurs wurde vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien bei den Befragungen zur Person vom Dolmetscher zu kurzen Schilderungen angehalten worden. Als Staatenlose beziehungsweise als Kurden und PDK-Anhänger hätten sie keine Rechte in Syrien. Die YPK hätten Rekrutierungsversuche unternommen und Drohungen ausgestossen. Sie seien einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen. Sie seien in der Lage, weitere Ereignisse zu schildern und Namen zu nennen. In F._______ herrsche das Chaos. Sie würden sich auf Facebook politisch mit anderen Landsleuten austauschen. E.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf Kontaktaufnahmen mit der heimatlichen Vertretung der Beschwerdeführenden zwecks Reisepapierbeschaffung bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu verzichten beziehungsweise es sei entsprechende Einsicht zu gewähren, wurde in Anbetracht der angeordneten vorläufigen Aufnahme abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, wobei in diesem Zusammenhang auf Art. 110a Abs. 3 AsylG hingewiesen wurde. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 27. November 2014 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Mandatsübernahme an. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 stellte das Gericht fest, dass die von den Beschwerdeführenden mandatierte Vertreterin die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete sie für das laufende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien bei den Befragungen zur Person vom Dolmetscher zu kurzen Schilderungen angehalten worden, weshalb sie nicht alle Fluchtgründe vorgetragen hätten. Aus den entsprechenden Protokollen ergibt sich, dass sie zu Beginn der Befragungen unter anderem auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurden. Sie bestätigten, alle Punkte der Einleitung der Befragung verstanden zu haben. Auch das Verständnis hinsichtlich der dolmetschenden Person wurde von ihnen als gut bezeichnet. Am Schluss der Befragungen sagten sie aus, dass keine weitern Gründe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden, bestünden. Unterschriftlich bestätigten sie, dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprächen. Demzufolge müssen sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sie durch die dolmetschende Person ausserprotokollarisch zur Kürze angehalten worden wären, bestehen entgegen den Beschwerdevorbringen nicht und erscheinen auch in Anbetracht der Professionalität dieser Personen respektive des entsprechenden Rekrutierungsverfahrens durch das SEM als höchst unwahrscheinlich.
E. 5.1 Die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien ist desolat. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. BVGE E-3601/2013 vom 19. März 2015 E. 7; BVGE D-5779/2013 vom 25. Februar 2013 E. 5.3).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden gaben bei den Befragungen übereinstimmend an, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben. Am Bürgerkrieg in der Heimat seien sie in keiner Weise als Beteiligte oder Mitwirkende in Erscheinung getreten. Sie seien durch die Kriegshandlungen auch nicht persönlich betroffen gewesen. Im Jahr 2012 seien sie wegen des Krieges für einige Tage in die Türkei gereist. Der Vater legte dar, auch wegen seines humanitären Engagements vor der Ausreise keine Probleme gehabt zu haben. Ein eigentliches politisches Engagement verneinten die Beschwerdeführenden. Die Weigerung des Sohnes, die YPK zu unterstützen, habe zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen geführt. Sie hätten sich aber vor solchen gefürchtet. Demgegenüber machten sie bei den Anhörungen geltend, es sei bereits zu massiven Drohungen dieser Organisation gekommen, weshalb sie Syrien sofort verlassen hätten. Im Gegensatz zur Erstbefragung erwähnten sie den Mai und nicht den August 2013 als Ausreisezeitpunkt. Ferner gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Sicherheitskräfte hätten oft vorgesprochen beziehungsweise die Familie überfallen. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, ihr Mann werde sowohl durch die YPK wie auch die Regierung verfolgt. Selbst in Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragungen wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden solche konkreten Verfolgungshandlungen und damit aus ihrer Sicht offensichtlich ausreiserelevante Vorfälle bereits damals erwähnt und nicht explizit das Bestehen weiterer Fluchtgründe verneint hätten. Im Weiteren gaben sie zwar sowohl bei den Befragungen wie den Anhörungen an, es sei zu Rekrutierungsversuchen der YPK gekommen. Allerdings räumten sie diesbezüglich bei den Befragungen ein, ihre Verweigerung der Mitwirkung habe zu keinen Konsequenzen geführt. Im Zusammenhang mit dem Versuch der Regierung vom August 2010, ihn als Informanten zu gewinnen, legte der Vater bei der Anhörung dar, seine Weigerung sei ohne Folgen geblieben. Mithin kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise bereits asylrelevante Nachteile erlitten haben oder solche konkret drohten. Die von ihnen - wenn auch in zeitlicher Hinsicht ungereimt - geschilderten Versuche der YPK, den Sohn C._______ zur Mitwirkung zu gewinnen, können zwar nicht ausgeschlossen werden. Nachdem sie aber bei den Befragungen angaben, die Weigerung habe zu keinen Nachteilen geführt, kann nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen geschlossen werden.
E. 5.3 Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur generellen Bürgerkriegslage geht das SEM gemäss den Akten zu Recht davon aus, dass auch diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdeführenden ersichtlich ist. Dies namentlich deshalb, weil es ihnen gemäss obenstehenden Erwägungen nicht gelang, konkrete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich die implizit beantragten weiteren Abklärungen.
E. 5.4.1 Im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde aufgrund einer aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen - sollten sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden sein - einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. insb. E. 5.7.2).
E. 5.4.2 Der Vater und namentlich auch der Sohn machten bei der Anhörung in Widerspruch zu bereits gemachten Aussagen geltend, sich politisch betätigt zu haben. Betreffend das humanitäre Engagement des Vaters vor der Ausreise, welches er sowohl bei der Befragung wie der Anhörung zu Protokoll gab, ist darauf hinzuweisen, dass es - sollte es als politisch gewertet werden - gemäss seinen ersten Aussagen zu keinen Problemen geführt habe. Ferner kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden - ohne dies gemäss Fragestellung anlässlich der Summarbefragung als eigentliches politisches Engagement zu verstehen - an einzelnen Demonstrationen teilgenommen haben. Dass damit aber eine behördliche Identifizierung verbunden gewesen wäre, kann den Akten - auch in Anbetracht der Ausreiseumstände - in keiner Weise entnommen werden. Dass eine Fichierung nach ihrem Weggang - im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrunds - erfolgt ist, erscheint aufgrund ihrer Persönlichkeitsprofile nicht beachtlich wahrscheinlich. Mithin ist selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Eskalation der Kämpfe und der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mitläufer eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
E. 5.5.1 In einem weiteren zur Publikation vorgesehenen Urteil (D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (E.5.9).
E. 5.5.2 Im oben erwähnten Verfahren hatte die betroffene Person glaubhaft machen können, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstverweigerung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall der Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4). Vom Beschwerdeführer ist aber vorliegend weder eine Refraktion noch eine Desertion geltend gemacht worden. Vielmehr gab er an, gemäss dem ausgestellten Militärdienstbüchlein von der Militärdienstpflicht befreit worden zu sein (A 14/12 Antwort 49). Entsprechend ist keine drohende Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts erkennbar.
E. 6 Die Beschwerdeführerenden bringen im Rekurs vor, sich auf Facebook mit Landsleuten politisch auszutauschen. Allein dadurch kann aber noch nicht auf relevante exilpolitischen Aktivitäten geschlossen werden. Entsprechend können sie sich nicht auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufen.
E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden die Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6445/2014 Urteil vom 9. April 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien Mitte Mai respektive August 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am 31. Oktober 2013 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 12. beziehungsweise 15. November 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefragungen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen. Dort habe er als Coiffeur gearbeitet. Als Anjabi habe er die syrische Staatsbürgerschaft erst im Mai 2011 erhalten. Das Land habe er zusammen mit der Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Bereits im Jahr 2012 seien sie wegen des Kriegs für einige Tage in die Türkei gereist. Die YPK hätten wiederholt seinen Sohn C._______ zur Unterstützung aufgefordert. Er habe ihm dies aber nicht erlaubt. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Vor der Ausreise habe er während vier Monaten humanitäre Hilfe geleistet. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls aus F._______ zu stammen. Sie sei arabischer Ethnie und habe als Hausfrau gearbeitet. Sie hätten das Land wegen des Bürgerkriegs verlassen. Bereits im Jahr 2012 seien sie wegen des Krieges für einige Tage in die Türkei gereist. Sie und ihr Mann hätten Angst vor Konsequenzen wegen ihrer Weigerung, den Sohn C._______ die YPK unterstützen zu lassen, gehabt. Zudem sei ihr Mann aufgefordert worden, für die Behörden als Spitzel tätig zu werden. Er habe sich geweigert, ohne dass dadurch Probleme entstanden wären. Sie habe sich politisch nicht betätigt. A.d Der Sohn C._______ gab zu Protokoll, kurdischer Ethnie zu sein und bei den Eltern gewohnt zu haben. Sie seien wegen des Bürgerkriegs geflohen. Bereits im Jahr 2012 seien sie wegen des Krieges für einige Tage in die Türkei gereist. Die PKK habe ihm Waffen für einen Fronteinsatz geben wollen. Er habe sich geweigert, was mit keinen weiteren Konsequenzen verbunden gewesen sei. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 18. September 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, wiederholt an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er sei von verschiedenen Seiten - darunter auch dem syrischen Sicherheitsdienst - unter Druck geraten. Im August 2010 habe ihn die Regierung als Informanten gewinnen wollen. Er habe die Zusammenarbeit verweigert. Später hätten die YPK wiederholt zuhause vorgesprochen, um ihn beziehungsweise auch C._______ anzuwerben. Im Mai 2013 seien massive Drohungen ergangen für den Fall, dass er die Zusammenarbeit verweigere. Aus diesem Grund sei er mit der Familie vorerst nach G._______ und dann erneut ausser Landes geflohen. B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, in Syrien diskriminiert worden zu sein. Ihr Mann habe lange Zeit kein Recht auf Arbeit gehabt. Bei einer Demonstration im Jahr 2004 sei er durch einen Polizisten verletzt worden. Der Sohn C._______ sei in der Schule durch YPK-Angehörige einer Gehirnwäsche unterzogen worden. Ihr Mann habe für die Demokratische Partei Kurdistans gearbeitet und dabei Hilfsgüter verteilt. Bewaffnete Angehörige der YPK hätten dreimal zuhause vorgesprochen und beim dritten Mal massive Drohungen ausgestossen. Demzufolge sei die Familie sofort erneut in die Türkei geflüchtet. Ihr Mann werde sowohl seitens der Regierung wie der YPK verfolgt. B.c Auch der Sohn C._______ legte dar, dass die YPK wiederholt versucht hätten, ihn und seinen Vater zum Kampf aufzubieten. Söhne und eine Tochter von Bekannten sowie Mitschüler seien eingezogen worden. Die Organisation habe versucht, ihn einer Gehirnwäsche zu unterziehen. Seit Beginn der Revolution hätten viele Demonstrationen stattgefunden, an welchen er teilgenommen habe. Armeeangehörige hätten auf sie geschossen und dabei einen Kollegen getötet. Im Jahr 2012 seien sie erstmals in die Türkei geflüchtet. Nach der Rückkehr seien sie durch die YPK massiv bedroht worden, weshalb sie sich zur erneuten Ausreise entschlossen hätten. C. Die Beschwerdeführenden gaben syrische Dokumente (Familienbüchlein, Militärbüchlein, Reisepässe, Identitätskarten) zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachte Bürgerkriegssituation vor Ort führe als solche nicht zur Asylgewährung. Die Weigerung des Sohnes C._______, die PKK zu unterstützen, habe gemäss dessen Aussagen keine Konsequenzen gehabt. Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in diesem Zusammenhang sei mithin zu verneinen. Die Vorbringen anlässlich der Anhörung, von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt und von den YPK verfolgt worden zu sein, müssten als nachgeschoben und deshalb für unglaubhaft erachtet werden. Dasselbe treffe für die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen zu. D.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. E.a Mit Eingabe vom 4. November 2014 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. E.b Im Rekurs wurde vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien bei den Befragungen zur Person vom Dolmetscher zu kurzen Schilderungen angehalten worden. Als Staatenlose beziehungsweise als Kurden und PDK-Anhänger hätten sie keine Rechte in Syrien. Die YPK hätten Rekrutierungsversuche unternommen und Drohungen ausgestossen. Sie seien einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen. Sie seien in der Lage, weitere Ereignisse zu schildern und Namen zu nennen. In F._______ herrsche das Chaos. Sie würden sich auf Facebook politisch mit anderen Landsleuten austauschen. E.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf Kontaktaufnahmen mit der heimatlichen Vertretung der Beschwerdeführenden zwecks Reisepapierbeschaffung bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu verzichten beziehungsweise es sei entsprechende Einsicht zu gewähren, wurde in Anbetracht der angeordneten vorläufigen Aufnahme abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, wobei in diesem Zusammenhang auf Art. 110a Abs. 3 AsylG hingewiesen wurde. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 27. November 2014 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Mandatsübernahme an. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 stellte das Gericht fest, dass die von den Beschwerdeführenden mandatierte Vertreterin die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete sie für das laufende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien bei den Befragungen zur Person vom Dolmetscher zu kurzen Schilderungen angehalten worden, weshalb sie nicht alle Fluchtgründe vorgetragen hätten. Aus den entsprechenden Protokollen ergibt sich, dass sie zu Beginn der Befragungen unter anderem auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurden. Sie bestätigten, alle Punkte der Einleitung der Befragung verstanden zu haben. Auch das Verständnis hinsichtlich der dolmetschenden Person wurde von ihnen als gut bezeichnet. Am Schluss der Befragungen sagten sie aus, dass keine weitern Gründe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden, bestünden. Unterschriftlich bestätigten sie, dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprächen. Demzufolge müssen sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sie durch die dolmetschende Person ausserprotokollarisch zur Kürze angehalten worden wären, bestehen entgegen den Beschwerdevorbringen nicht und erscheinen auch in Anbetracht der Professionalität dieser Personen respektive des entsprechenden Rekrutierungsverfahrens durch das SEM als höchst unwahrscheinlich. 5. 5.1 Die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien ist desolat. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. BVGE E-3601/2013 vom 19. März 2015 E. 7; BVGE D-5779/2013 vom 25. Februar 2013 E. 5.3). 5.2 Die Beschwerdeführenden gaben bei den Befragungen übereinstimmend an, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben. Am Bürgerkrieg in der Heimat seien sie in keiner Weise als Beteiligte oder Mitwirkende in Erscheinung getreten. Sie seien durch die Kriegshandlungen auch nicht persönlich betroffen gewesen. Im Jahr 2012 seien sie wegen des Krieges für einige Tage in die Türkei gereist. Der Vater legte dar, auch wegen seines humanitären Engagements vor der Ausreise keine Probleme gehabt zu haben. Ein eigentliches politisches Engagement verneinten die Beschwerdeführenden. Die Weigerung des Sohnes, die YPK zu unterstützen, habe zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen geführt. Sie hätten sich aber vor solchen gefürchtet. Demgegenüber machten sie bei den Anhörungen geltend, es sei bereits zu massiven Drohungen dieser Organisation gekommen, weshalb sie Syrien sofort verlassen hätten. Im Gegensatz zur Erstbefragung erwähnten sie den Mai und nicht den August 2013 als Ausreisezeitpunkt. Ferner gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Sicherheitskräfte hätten oft vorgesprochen beziehungsweise die Familie überfallen. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, ihr Mann werde sowohl durch die YPK wie auch die Regierung verfolgt. Selbst in Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragungen wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden solche konkreten Verfolgungshandlungen und damit aus ihrer Sicht offensichtlich ausreiserelevante Vorfälle bereits damals erwähnt und nicht explizit das Bestehen weiterer Fluchtgründe verneint hätten. Im Weiteren gaben sie zwar sowohl bei den Befragungen wie den Anhörungen an, es sei zu Rekrutierungsversuchen der YPK gekommen. Allerdings räumten sie diesbezüglich bei den Befragungen ein, ihre Verweigerung der Mitwirkung habe zu keinen Konsequenzen geführt. Im Zusammenhang mit dem Versuch der Regierung vom August 2010, ihn als Informanten zu gewinnen, legte der Vater bei der Anhörung dar, seine Weigerung sei ohne Folgen geblieben. Mithin kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise bereits asylrelevante Nachteile erlitten haben oder solche konkret drohten. Die von ihnen - wenn auch in zeitlicher Hinsicht ungereimt - geschilderten Versuche der YPK, den Sohn C._______ zur Mitwirkung zu gewinnen, können zwar nicht ausgeschlossen werden. Nachdem sie aber bei den Befragungen angaben, die Weigerung habe zu keinen Nachteilen geführt, kann nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen geschlossen werden. 5.3 Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur generellen Bürgerkriegslage geht das SEM gemäss den Akten zu Recht davon aus, dass auch diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdeführenden ersichtlich ist. Dies namentlich deshalb, weil es ihnen gemäss obenstehenden Erwägungen nicht gelang, konkrete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich die implizit beantragten weiteren Abklärungen. 5.4 5.4.1 Im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde aufgrund einer aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen - sollten sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden sein - einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. insb. E. 5.7.2). 5.4.2 Der Vater und namentlich auch der Sohn machten bei der Anhörung in Widerspruch zu bereits gemachten Aussagen geltend, sich politisch betätigt zu haben. Betreffend das humanitäre Engagement des Vaters vor der Ausreise, welches er sowohl bei der Befragung wie der Anhörung zu Protokoll gab, ist darauf hinzuweisen, dass es - sollte es als politisch gewertet werden - gemäss seinen ersten Aussagen zu keinen Problemen geführt habe. Ferner kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden - ohne dies gemäss Fragestellung anlässlich der Summarbefragung als eigentliches politisches Engagement zu verstehen - an einzelnen Demonstrationen teilgenommen haben. Dass damit aber eine behördliche Identifizierung verbunden gewesen wäre, kann den Akten - auch in Anbetracht der Ausreiseumstände - in keiner Weise entnommen werden. Dass eine Fichierung nach ihrem Weggang - im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrunds - erfolgt ist, erscheint aufgrund ihrer Persönlichkeitsprofile nicht beachtlich wahrscheinlich. Mithin ist selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Eskalation der Kämpfe und der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mitläufer eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 5.5 5.5.1 In einem weiteren zur Publikation vorgesehenen Urteil (D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (E.5.9). 5.5.2 Im oben erwähnten Verfahren hatte die betroffene Person glaubhaft machen können, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstverweigerung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall der Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4). Vom Beschwerdeführer ist aber vorliegend weder eine Refraktion noch eine Desertion geltend gemacht worden. Vielmehr gab er an, gemäss dem ausgestellten Militärdienstbüchlein von der Militärdienstpflicht befreit worden zu sein (A 14/12 Antwort 49). Entsprechend ist keine drohende Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts erkennbar.
6. Die Beschwerdeführerenden bringen im Rekurs vor, sich auf Facebook mit Landsleuten politisch auszutauschen. Allein dadurch kann aber noch nicht auf relevante exilpolitischen Aktivitäten geschlossen werden. Entsprechend können sie sich nicht auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufen.
7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden die Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: