Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...). Dezember 2011 in Richtung Türkei. Von C._______ aus reiste er nach Griechenland, wo er sich ungefähr (...) Monate aufhielt. Danach gelangte er in einem LKW und später in einem Auto versteckt über ihm unbekannte Länder am 10. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2012 wurde er zur Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 15. November 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ geboren worden. Später sei er mit seiner Familie nach E._______ und dann im Jahr (...) nach F._______ in B._______ gezogen. Insgesamt habe er (...) Jahre lang die Schule besucht, wobei er Mühe gehabt habe, die arabische Sprache zu erlernen. Zuletzt habe er als (...) gearbeitet und im (...) seines Vaters ausgeholfen. Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch alle kurdischen Parteien unterstützt, indem er ab und zu an ihren Sitzungen teilgenommen habe. Einer seiner Brüder sei Mitglied einer kurdischen Partei gewesen. Über die Tätigkeiten oder Funktion des Bruders habe er jedoch keine Informationen. Am (...) habe er den regulären Militärdienst beendet. Am (...) habe er ein Aufgebot erhalten, als Reservist einzurücken. Sein Vater habe ihn deshalb angerufen und ihm gesagt, er dürfe nicht mehr nach Hause zurückkommen. Er sei noch in derselben Stunde aus B._______ weggegangen und mit einem Bus respektive Privattaxi nach D._______ zu seinem Onkel gefahren. Der Onkel habe ihm mitgeteilt, dass sein Leben in Gefahr sei und er Syrien verlassen müsse. Danach habe ihn der Onkel einer anderen Person übergeben, welche ihm den Weg bis zur türkischen Grenze gezeigt habe. Nachdem er Syrien verlassen habe, sei das Haus seiner Familie in B._______ mehrmals von einigen Alewiten aufgesucht worden. Diese hätten seinen Vater (...) auf den Posten mitgenommen, verbal beleidigt und geschlagen. Dem Vater sei vorgeworfen worden, seine Söhne würden dem Land nicht dienen wollen. Diese Vorfälle hätten die Familie im (...) veranlasst, in den G._______ zu fliehen. In der Schweiz habe er an vielen kurdischen Demonstrationen teilgenommen, wobei er jedoch keiner bestimmten Partei angehöre. Er reichte seine Identitätskarte im Original, einen Marschbefehl, ein Schreiben, das den Dienstaustritt bestätige, (allesamt im Original) sowie den Führerschein (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, die Vorinstanz sowie der Kanton H._______ seien vorsorglich anzuweisen, die vorläufige Aufnahme bereits während des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen, und es sei eine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte er das Militärbüchlein im Original sowie eine Fürsorgebestätigung ein. D. Am 30. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 schrieb die Instruktionsrichterin den Antrag, die Vorinstanz und der Kanton H._______ seien anzuweisen, die vorläufige Aufnahme bereits während des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen, als gegenstandslos ab, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss den bisherigen Rechtsvertreter, Christian Wyss, Fürsprecher, als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, innert 30 Tagen die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, ansonsten das Verfahren gestützt auf die Akten weitergeführt werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung seines Militärbüchleins, ein Schreiben seines Vaters mit deutscher Übersetzung sowie den Zustellungsumschlag zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 14. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen unstimmig dargestellt habe. So habe er erklärt, er habe den regulären Dienst in der syrischen Armee absolviert, jedoch habe er seine Militär- beziehungsweise Registernummer nicht gekannt. Er habe vorgebracht, einen Marschbefehl erhalten zu haben, aber habe weder angeben können, an welche Adresse dieser gesandt worden sei, noch wann er habe einrücken müssen. Es erstaune auch, dass der vorgebrachte Marschbefehl gemäss seiner Darstellung zugestellt worden sei, als er sich noch in Syrien aufgehalten habe, er dieses Dokument dennoch nicht gesehen habe und ausgereist sei, ohne davon Kenntnis zu haben. Es sei indes zu erwarten, dass er zu diesen zentralen Aspekten seines Asylgesuchs entsprechend fundierte Angaben hätte machen können. Da die Aussagen unsubstanziiert seien, würden sie nicht geglaubt. Vorbringen seien widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe seinen Militärausweis zusammen mit einem Metallzeichen nach Dienstende abgeben müssen, während er an der Anhörung erklärt habe, er wisse, dass er das Militärbüchlein zu Hause deponiert habe, um alsdann zu Protokoll zu geben, er wisse nichts von einem Militärbüchlein beziehungsweise ob es in Syrien sei oder verloren gegangen sei. Er habe auch kein Militärbüchlein eingereicht, welches allenfalls zur Klärung der unstimmigen Angaben habe beitragen können. Es hätten sich auch zu den eingereichten Beweismitteln Unstimmigkeiten ergeben, beispielsweise betreffend die auf der Bestätigung aufgeführte Ortsangabe. Sodann sei der Vorinstanz bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht käuflich seien. Der Beschwerdeführer weise nicht ein Profil auf, welches eine Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten erwarten liesse. Neben den nicht glaubhaften Vorbringen habe er keine anderen behördlichen Schwierigkeiten geltend gemacht und erklärt, er habe in Syrien keiner Partei angehört und an keinen Demonstrationen teilgenommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe. Bezüglich der geltend gemachten depressiven Episode mittleren Grades sei festzuhalten, dass psychische Probleme dieser Art auch in Syrien auf vergleichbarer Ebene behandelbar seien. Indessen werde der Wegweisungsvollzug in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der vorinstanzlichen Verfügung in der Beschwerde im Wesentlichen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er habe gar nie Militärdienst geleistet, da er seine präzise Einteilung im Militär nicht bekanntgegeben habe. Durch das Einreichen des Militärbüchleins werde dieser Zweifel vollständig ausgeräumt. Im Übrigen sei es militärrechtlich heikel, bei ausländischen Behörden Details über die Militärorganisation bekanntzugeben. Die Vorinstanz zweifle an der Echtheit des eingereichten Marschbefehls, da es nur eine Stadt, aber keine "Provinz" D._______ gebe. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass militärische Gebietseinteilungen anders strukturiert seien als die Gemeindestrukturen. Zwei seiner Freunde, die gleichzeitig hätten einrücken müssen, seien ums Leben gekommen. Die Nichtbefolgung des Marschbefehls werde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet, wobei der Vollzug dieser Strafe mit Folter und anderer menschrechtswidriger Erniedrigung verbunden sei. Damit sei das rasche und informationsarme Handeln seines Vaters nach Kenntnisnahme des Marschbefehls durchaus begründet. Das Wissen um den Marschbefehl hätte ihn (den Beschwerdeführer) möglicherweise auf der Flucht zusätzlich gefährden können. Die Nichtbefolgung des Marschbefehls in Syrien unterscheide sich von Aufgeboten anderer Armeen dadurch, dass sich Syrien im Bürgerkrieg befinde. Die Grausamkeit und Kriegsvölkerrecht verachtende Vorgehensweise des syrischen Militärs gegen Landsleute sei international dokumentiert. Die Weigerung, bei derartiger der Genfer Kriegsrechtskonvention zuwiderlaufender Kriegsführung mitzumachen, sei ethisch begründet und verdiene internationalen Schutz. Die Gefährdung zeige sich auch darin, dass nach seiner Flucht seine Familienangehörigen massiv beeinträchtigt worden und schliesslich selber auch zur Flucht genötigt gewesen seien.
E. 5.1 Die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien ist desolat. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6445/2014 vom 9. April 2015 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.9 [zur Publikation vorgesehenen]). In diesem Verfahren konnte die betroffene Person glaubhaft machen, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstverweigerung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall der Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4).
E. 5.3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich dem Militärdienst entzogen, indem er das Aufgebot, in den Reservedienst einzurücken, nicht befolgt und das Land illegal verlassen habe. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das SEM mit Blick auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass sich die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweist. Es kann sich jedoch den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftmachung nicht vollumfänglich anschliessen.
E. 5.3.2 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezüglich der Abgabe des Militärausweises zusammen mit einem Metallkennzeichen nach Dienstende und dem Aufbewahrungsort des Militärbüchleins ist für das Gericht nicht ersichtlich, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem an der BzP erwähnten "Militärausweis" nicht das Militärbüchlein, das er später zu den Akten reichte, gemeint hat (vgl. act. A6/10 S. 7). Weitere Ungereimtheiten, wie beispielsweise das Nichtkennen der Militär- beziehungsweise Registernummer, sind ebenfalls nicht derart wesentlich. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er kein Militärbüchlein zu den Akten gereicht habe, andererseits wurden die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel - eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst beendet habe und ein Marschbefehl - nicht eingehend übersetzt, sondern implizit als Fälschung bezeichnet. Insgesamt bleibt zu bemerken, dass die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht dazu führen, dass sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
E. 5.3.3 Auf Beschwerdestufe hat der Beschwerdeführer zwar sein Militärbüchlein eingereicht, dennoch ist dieses nicht geeignet, seine Vorbringen hinsichtlich des Aufgebots in den Reservedienst zu stützen. Er hat es zudem unterlassen, plausibel zu erklären, wie er in den Besitz seines Militärbüchleins gekommen sein will, zumal er während dem vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal gewusst hat, wo es sich befindet oder ob er es gar verloren hat (vgl. act. A15/15 F45). Wie dies bereits dem vor der Vorinstanz eingereichten Bestätigungsschreiben zu entnehmen ist, weist auch das Militärbüchlein als offizielles Dienstaustrittsdatum den (...) aus. Das Absolvieren des Militärdienstes wird denn vom Gericht auch nicht in Zweifel gezogen. Weitere Informationen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern könnten - insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten Aufgebots in den Reservedienst - lassen sich dem Militärbüchlein jedoch nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zunächst angegeben, der Marschbefehl sei an die Adresse seines Onkels zugestellt worden (vgl. act. A6/10 S. 7). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, nicht zu wissen, wohin der Marschbefehl geschickt worden sei (vgl. act. A15/15 F48), während er in der Beschwerdeschrift wiederum vorbrachte, der Marschbefehl sei an seine Familie in D._______ zugestellt worden. Im Schreiben seines Vaters hingegen steht, der Marschbefehl sei ihm (dem Vater) in B._______ persönlich überreicht worden. Weil sich der Beschwerdeführer zu den Umständen hinsichtlich des Zustellungsorts des Marschbefehls unauflösbar widersprüchlich geäussert hat, kann vorliegend auf eine Übersetzung des eingereichten Marschbefehls verzichtet werden. Überdies kommt dem Dokument ein verminderter Beweiswert zu, zumal es sich um ein handschriftlich ausgefülltes vorgefertigtes Formular handelt, das keinerlei fälschungssichere Sicherheitsmerkmale aufweist. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er tatsächlich einen Marschbefehl beziehungsweise ein Aufgebot, in den Reservedienst einzurücken, erhalten hat.
E. 5.3.4 Des Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch in derselben Stunde, als sein Vater ihm zur Flucht geraten habe, aufgebrochen sei, ohne überhaupt zu wissen, weshalb er das Land verlassen solle (vgl. act. A15/15 F48, F55 f., F64, F104). Angesichts der protokollierten Antworten der BzP und der Anhörung war er denn auch weder in der Lage, das Telefongespräch zwischen dem Vater und ihm, noch den Fluchtweg von B._______ nach D._______ detailliert und übereinstimmend wiederzugeben (vgl. act. A6/10 S. 6 f.; A15/15 F51 ff.). Ebenfalls wirkt das Argument, wonach er möglicherweise auf der Flucht zusätzlich gefährdet gewesen wäre, hätte er vom Marschbefehl gewusst, unbehelflich. Durch die soeben aufgeführten Ungereimtheiten werden die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Aufgebots, in den Reservedienst einzurücken, zusätzlich erhärtet.
E. 5.3.5 In der Folge erweisen sich auch die Behelligungen, welche der Vater des Beschwerdeführers erlitten haben soll, als nicht glaubhaft, da diese im Zusammenhang mit dem Aufgebot zum Reservedienst stehen. Die Zustellung eines Marschbefehls wurde jedoch vorstehend als unglaubhaft qualifiziert. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben des Vaters nichts zu ändern.
E. 5.3.6 Weitere Vorbringen, die auf eine asylrelevante Vorverfolgung in Syrien schliessen lassen würden, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. So gab er an, dass er keine Probleme mit den syrischen Behörden oder der Polizei gehabt habe und es ihm bis zum Verlassen des Landes in B._______ gut gegangen sei (vgl. act. A15/15 F22, F103).
E. 5.3.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann nach einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen festgehalten werden, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien als Reservist aufgeboten war und von den syrischen Behörden gesucht wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte.
E. 5.4.1 Ferner macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz an diversen kurdischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. act. A15/15 F27 f.). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von Personen konzentrieren, welche zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4437/2014 vom 3. Februar 2015 E. 9).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied einer Partei, noch hat er sein exilpolitisches Engagement mit Beweismitteln untermauert. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe wurden auf Beschwerdestufe überdies auch nicht gerügt. Offensichtlich liegt beim Beschwerdeführer kein Personenprofil im oben genannten Sinne vor. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, in welchen die Vorverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft wurde, gelingt es ihm nicht, eine mit seiner exilpolitischen Tätigkeit zusammenhängende, begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien glaubhaft zu machen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Über die in der angefochtenen Verfügung erwähnte depressive Episode mittleren Grades lässt sich den Akten nichts entnehmen. Zudem wurde in der Beschwerde diesbezüglich auch nichts vorgebracht, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie dem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten.
E. 9.2 In der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von 8,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- plus Auslagen von Fr. 62.60 aufgeführt. Dies erscheint angemessen und dem Rechtsvertreter wird für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'189.- (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'189.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahladresse-Formular) - das SEM, Abt. Asyl I / II, mit den Akten N 585 395 (in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4270/2014 Urteil vom 19. August 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...). Dezember 2011 in Richtung Türkei. Von C._______ aus reiste er nach Griechenland, wo er sich ungefähr (...) Monate aufhielt. Danach gelangte er in einem LKW und später in einem Auto versteckt über ihm unbekannte Länder am 10. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2012 wurde er zur Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 15. November 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ geboren worden. Später sei er mit seiner Familie nach E._______ und dann im Jahr (...) nach F._______ in B._______ gezogen. Insgesamt habe er (...) Jahre lang die Schule besucht, wobei er Mühe gehabt habe, die arabische Sprache zu erlernen. Zuletzt habe er als (...) gearbeitet und im (...) seines Vaters ausgeholfen. Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch alle kurdischen Parteien unterstützt, indem er ab und zu an ihren Sitzungen teilgenommen habe. Einer seiner Brüder sei Mitglied einer kurdischen Partei gewesen. Über die Tätigkeiten oder Funktion des Bruders habe er jedoch keine Informationen. Am (...) habe er den regulären Militärdienst beendet. Am (...) habe er ein Aufgebot erhalten, als Reservist einzurücken. Sein Vater habe ihn deshalb angerufen und ihm gesagt, er dürfe nicht mehr nach Hause zurückkommen. Er sei noch in derselben Stunde aus B._______ weggegangen und mit einem Bus respektive Privattaxi nach D._______ zu seinem Onkel gefahren. Der Onkel habe ihm mitgeteilt, dass sein Leben in Gefahr sei und er Syrien verlassen müsse. Danach habe ihn der Onkel einer anderen Person übergeben, welche ihm den Weg bis zur türkischen Grenze gezeigt habe. Nachdem er Syrien verlassen habe, sei das Haus seiner Familie in B._______ mehrmals von einigen Alewiten aufgesucht worden. Diese hätten seinen Vater (...) auf den Posten mitgenommen, verbal beleidigt und geschlagen. Dem Vater sei vorgeworfen worden, seine Söhne würden dem Land nicht dienen wollen. Diese Vorfälle hätten die Familie im (...) veranlasst, in den G._______ zu fliehen. In der Schweiz habe er an vielen kurdischen Demonstrationen teilgenommen, wobei er jedoch keiner bestimmten Partei angehöre. Er reichte seine Identitätskarte im Original, einen Marschbefehl, ein Schreiben, das den Dienstaustritt bestätige, (allesamt im Original) sowie den Führerschein (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, die Vorinstanz sowie der Kanton H._______ seien vorsorglich anzuweisen, die vorläufige Aufnahme bereits während des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen, und es sei eine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte er das Militärbüchlein im Original sowie eine Fürsorgebestätigung ein. D. Am 30. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 schrieb die Instruktionsrichterin den Antrag, die Vorinstanz und der Kanton H._______ seien anzuweisen, die vorläufige Aufnahme bereits während des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen, als gegenstandslos ab, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss den bisherigen Rechtsvertreter, Christian Wyss, Fürsprecher, als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, innert 30 Tagen die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, ansonsten das Verfahren gestützt auf die Akten weitergeführt werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung seines Militärbüchleins, ein Schreiben seines Vaters mit deutscher Übersetzung sowie den Zustellungsumschlag zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 14. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen unstimmig dargestellt habe. So habe er erklärt, er habe den regulären Dienst in der syrischen Armee absolviert, jedoch habe er seine Militär- beziehungsweise Registernummer nicht gekannt. Er habe vorgebracht, einen Marschbefehl erhalten zu haben, aber habe weder angeben können, an welche Adresse dieser gesandt worden sei, noch wann er habe einrücken müssen. Es erstaune auch, dass der vorgebrachte Marschbefehl gemäss seiner Darstellung zugestellt worden sei, als er sich noch in Syrien aufgehalten habe, er dieses Dokument dennoch nicht gesehen habe und ausgereist sei, ohne davon Kenntnis zu haben. Es sei indes zu erwarten, dass er zu diesen zentralen Aspekten seines Asylgesuchs entsprechend fundierte Angaben hätte machen können. Da die Aussagen unsubstanziiert seien, würden sie nicht geglaubt. Vorbringen seien widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe seinen Militärausweis zusammen mit einem Metallzeichen nach Dienstende abgeben müssen, während er an der Anhörung erklärt habe, er wisse, dass er das Militärbüchlein zu Hause deponiert habe, um alsdann zu Protokoll zu geben, er wisse nichts von einem Militärbüchlein beziehungsweise ob es in Syrien sei oder verloren gegangen sei. Er habe auch kein Militärbüchlein eingereicht, welches allenfalls zur Klärung der unstimmigen Angaben habe beitragen können. Es hätten sich auch zu den eingereichten Beweismitteln Unstimmigkeiten ergeben, beispielsweise betreffend die auf der Bestätigung aufgeführte Ortsangabe. Sodann sei der Vorinstanz bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht käuflich seien. Der Beschwerdeführer weise nicht ein Profil auf, welches eine Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten erwarten liesse. Neben den nicht glaubhaften Vorbringen habe er keine anderen behördlichen Schwierigkeiten geltend gemacht und erklärt, er habe in Syrien keiner Partei angehört und an keinen Demonstrationen teilgenommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe. Bezüglich der geltend gemachten depressiven Episode mittleren Grades sei festzuhalten, dass psychische Probleme dieser Art auch in Syrien auf vergleichbarer Ebene behandelbar seien. Indessen werde der Wegweisungsvollzug in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der vorinstanzlichen Verfügung in der Beschwerde im Wesentlichen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er habe gar nie Militärdienst geleistet, da er seine präzise Einteilung im Militär nicht bekanntgegeben habe. Durch das Einreichen des Militärbüchleins werde dieser Zweifel vollständig ausgeräumt. Im Übrigen sei es militärrechtlich heikel, bei ausländischen Behörden Details über die Militärorganisation bekanntzugeben. Die Vorinstanz zweifle an der Echtheit des eingereichten Marschbefehls, da es nur eine Stadt, aber keine "Provinz" D._______ gebe. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass militärische Gebietseinteilungen anders strukturiert seien als die Gemeindestrukturen. Zwei seiner Freunde, die gleichzeitig hätten einrücken müssen, seien ums Leben gekommen. Die Nichtbefolgung des Marschbefehls werde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet, wobei der Vollzug dieser Strafe mit Folter und anderer menschrechtswidriger Erniedrigung verbunden sei. Damit sei das rasche und informationsarme Handeln seines Vaters nach Kenntnisnahme des Marschbefehls durchaus begründet. Das Wissen um den Marschbefehl hätte ihn (den Beschwerdeführer) möglicherweise auf der Flucht zusätzlich gefährden können. Die Nichtbefolgung des Marschbefehls in Syrien unterscheide sich von Aufgeboten anderer Armeen dadurch, dass sich Syrien im Bürgerkrieg befinde. Die Grausamkeit und Kriegsvölkerrecht verachtende Vorgehensweise des syrischen Militärs gegen Landsleute sei international dokumentiert. Die Weigerung, bei derartiger der Genfer Kriegsrechtskonvention zuwiderlaufender Kriegsführung mitzumachen, sei ethisch begründet und verdiene internationalen Schutz. Die Gefährdung zeige sich auch darin, dass nach seiner Flucht seine Familienangehörigen massiv beeinträchtigt worden und schliesslich selber auch zur Flucht genötigt gewesen seien. 5. 5.1 Die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien ist desolat. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6445/2014 vom 9. April 2015 E. 5.1 m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.9 [zur Publikation vorgesehenen]). In diesem Verfahren konnte die betroffene Person glaubhaft machen, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstverweigerung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall der Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4). 5.3 5.3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich dem Militärdienst entzogen, indem er das Aufgebot, in den Reservedienst einzurücken, nicht befolgt und das Land illegal verlassen habe. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das SEM mit Blick auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass sich die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweist. Es kann sich jedoch den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftmachung nicht vollumfänglich anschliessen. 5.3.2 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezüglich der Abgabe des Militärausweises zusammen mit einem Metallkennzeichen nach Dienstende und dem Aufbewahrungsort des Militärbüchleins ist für das Gericht nicht ersichtlich, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem an der BzP erwähnten "Militärausweis" nicht das Militärbüchlein, das er später zu den Akten reichte, gemeint hat (vgl. act. A6/10 S. 7). Weitere Ungereimtheiten, wie beispielsweise das Nichtkennen der Militär- beziehungsweise Registernummer, sind ebenfalls nicht derart wesentlich. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er kein Militärbüchlein zu den Akten gereicht habe, andererseits wurden die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel - eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst beendet habe und ein Marschbefehl - nicht eingehend übersetzt, sondern implizit als Fälschung bezeichnet. Insgesamt bleibt zu bemerken, dass die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht dazu führen, dass sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 5.3.3 Auf Beschwerdestufe hat der Beschwerdeführer zwar sein Militärbüchlein eingereicht, dennoch ist dieses nicht geeignet, seine Vorbringen hinsichtlich des Aufgebots in den Reservedienst zu stützen. Er hat es zudem unterlassen, plausibel zu erklären, wie er in den Besitz seines Militärbüchleins gekommen sein will, zumal er während dem vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal gewusst hat, wo es sich befindet oder ob er es gar verloren hat (vgl. act. A15/15 F45). Wie dies bereits dem vor der Vorinstanz eingereichten Bestätigungsschreiben zu entnehmen ist, weist auch das Militärbüchlein als offizielles Dienstaustrittsdatum den (...) aus. Das Absolvieren des Militärdienstes wird denn vom Gericht auch nicht in Zweifel gezogen. Weitere Informationen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern könnten - insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten Aufgebots in den Reservedienst - lassen sich dem Militärbüchlein jedoch nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zunächst angegeben, der Marschbefehl sei an die Adresse seines Onkels zugestellt worden (vgl. act. A6/10 S. 7). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, nicht zu wissen, wohin der Marschbefehl geschickt worden sei (vgl. act. A15/15 F48), während er in der Beschwerdeschrift wiederum vorbrachte, der Marschbefehl sei an seine Familie in D._______ zugestellt worden. Im Schreiben seines Vaters hingegen steht, der Marschbefehl sei ihm (dem Vater) in B._______ persönlich überreicht worden. Weil sich der Beschwerdeführer zu den Umständen hinsichtlich des Zustellungsorts des Marschbefehls unauflösbar widersprüchlich geäussert hat, kann vorliegend auf eine Übersetzung des eingereichten Marschbefehls verzichtet werden. Überdies kommt dem Dokument ein verminderter Beweiswert zu, zumal es sich um ein handschriftlich ausgefülltes vorgefertigtes Formular handelt, das keinerlei fälschungssichere Sicherheitsmerkmale aufweist. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er tatsächlich einen Marschbefehl beziehungsweise ein Aufgebot, in den Reservedienst einzurücken, erhalten hat. 5.3.4 Des Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch in derselben Stunde, als sein Vater ihm zur Flucht geraten habe, aufgebrochen sei, ohne überhaupt zu wissen, weshalb er das Land verlassen solle (vgl. act. A15/15 F48, F55 f., F64, F104). Angesichts der protokollierten Antworten der BzP und der Anhörung war er denn auch weder in der Lage, das Telefongespräch zwischen dem Vater und ihm, noch den Fluchtweg von B._______ nach D._______ detailliert und übereinstimmend wiederzugeben (vgl. act. A6/10 S. 6 f.; A15/15 F51 ff.). Ebenfalls wirkt das Argument, wonach er möglicherweise auf der Flucht zusätzlich gefährdet gewesen wäre, hätte er vom Marschbefehl gewusst, unbehelflich. Durch die soeben aufgeführten Ungereimtheiten werden die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Aufgebots, in den Reservedienst einzurücken, zusätzlich erhärtet. 5.3.5 In der Folge erweisen sich auch die Behelligungen, welche der Vater des Beschwerdeführers erlitten haben soll, als nicht glaubhaft, da diese im Zusammenhang mit dem Aufgebot zum Reservedienst stehen. Die Zustellung eines Marschbefehls wurde jedoch vorstehend als unglaubhaft qualifiziert. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben des Vaters nichts zu ändern. 5.3.6 Weitere Vorbringen, die auf eine asylrelevante Vorverfolgung in Syrien schliessen lassen würden, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. So gab er an, dass er keine Probleme mit den syrischen Behörden oder der Polizei gehabt habe und es ihm bis zum Verlassen des Landes in B._______ gut gegangen sei (vgl. act. A15/15 F22, F103). 5.3.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann nach einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen festgehalten werden, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien als Reservist aufgeboten war und von den syrischen Behörden gesucht wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. 5.4 5.4.1 Ferner macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz an diversen kurdischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. act. A15/15 F27 f.). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von Personen konzentrieren, welche zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4437/2014 vom 3. Februar 2015 E. 9). 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied einer Partei, noch hat er sein exilpolitisches Engagement mit Beweismitteln untermauert. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe wurden auf Beschwerdestufe überdies auch nicht gerügt. Offensichtlich liegt beim Beschwerdeführer kein Personenprofil im oben genannten Sinne vor. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, in welchen die Vorverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft wurde, gelingt es ihm nicht, eine mit seiner exilpolitischen Tätigkeit zusammenhängende, begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien glaubhaft zu machen.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Über die in der angefochtenen Verfügung erwähnte depressive Episode mittleren Grades lässt sich den Akten nichts entnehmen. Zudem wurde in der Beschwerde diesbezüglich auch nichts vorgebracht, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie dem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten. 9.2 In der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von 8,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- plus Auslagen von Fr. 62.60 aufgeführt. Dies erscheint angemessen und dem Rechtsvertreter wird für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'189.- (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'189.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahladresse-Formular)
- das SEM, Abt. Asyl I / II, mit den Akten N 585 395 (in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (in Kopie)