Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. September 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Mai 2012 ab und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen am 16. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6005/2014 vom 29. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichte der Gesuchsteller unter Beilage eines Militärbüchleins, zweier Übersetzungen und einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien) ein Revisionsgesuch ein und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6005/2014 vom 29. Dezember 2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG)
E. 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.3 An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 121 N 9).
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen Beweismittels. Als Beweismittel reicht er ein Militärbüchlein ein. Damit ist einerseits zu prüfen, ob das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können, und andererseits, ob das Militärbüchlein ein entscheidendes Beweismittel sei.
E. 3.2 Das Revisionsgesuch wird im Wesentlichen damit begründet, es liege ein erhebliches Beweismittel vor, in dessen Besitz der Gesuchsteller am 2. Februar 2016 gelangt sei. Es sei ihm gelungen, kurz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit seinem Nachbarn zu telefonieren. Diesen habe er gebeten, sein früheres Haus nach dem Militärbüchlein zu durchsuchen und es mit nach Europa zu bringen. Am 2. Februar 2016 habe die Übergabe nahe der österreichischen Grenze stattgefunden. Es sei dem Gesuchsteller nicht nur gelungen, das Original seines Militärdienstbüchleins einzureichen, sondern auch eine fehlerfreie Übersetzung zu liefern. Der früher fälschlicherweise als "Aushebung für Militärdienst" übersetzte Passus, sei nun mit "Marschvorbereitung" übersetzt worden. Er habe erst durch andere syrische Kurden erfahren, dass dieser Passus in seinem Militärbüchlein bereits einen Marschbefehl darstelle. Aufgrund der Kriegswirren sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, das Militärbüchlein aus Syrien nach Europa zu bringen; seine Familie habe sich bereits im Ausland befunden. Dies sei ihm erst nach erneutem Kontakt mit seinem Nachbarn ermöglicht worden.
E. 3.3 Mit seinen Erklärungen gelingt es dem Gesuchsteller indessen nicht, überzeugend darzutun, weshalb das Beweismittel nicht schon im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können. Seine Ausführungen genügen ferner der praxisgemäss erhöhten Anforderung nicht, die an ein Revisionsgesuch gestellt werden. So beschränkt er sich auf den Erklärungsversuch, es sei ihm erst "kurz nach Erlass des Urteils des BVGer" gelungen, mit seinem Nachbarn in der Provinz Al-Hasaka zu telefonieren, der daraufhin sein Haus durchsucht und ihm das Militärbüchlein an die österreichische Grenze gebracht habe (Revisionsgesuch S. 5 und 7). Der Gesuchsteller suchte aber bereits im Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Folglich hätte er genügend Zeit gehabt, das Militärbüchlein bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen und vorzulegen. Dass ihm die Beschaffung trotz der Kriegswirren in Syrien gelang, zeigt das Beweismittel selbst. Der Gesuchsteller führt aus, er habe zwar schon früher in Kontakt mit dem Nachbarn gestanden, welcher "jedoch aufgrund der sich stetig verschlechternden Situation in Syrien" abgebrochen sei (Revisionsgesuch S. 5). Dies erscheint als oberflächlicher Erklärungsversuch und klärt namentlich nicht, weshalb es ihm am 24. beziehungsweise 25. Januar 2016 plötzlich doch gelungen sein soll, den Kontakt mit dem Nachbarn wieder aufzunehmen (Revisionsgesuch S. 5). Ausserdem gelang es einem Kollegen bereits vor dem 16. September 2015 im Haus des Gesuchstellers eine Farbkopie des Militärbüchleins von einem Computer weiterzuleiten (angefochtenes Urteil S. 3, Revisionsgesuch S. 5 und BVGer-Akten, act. 10, S. 1). Daraus folgt, dass das Beweismittel nach Massgabe der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können, weshalb das Beweismittel revisionsrechtlich verspätetet ist. Der Gesuchsteller macht keine weiteren Gründe für die verspätete Einreichung geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist dem neu angerufenen Beweismittel auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können. Dies ist zu verneinen. Zum Militärbüchlein sagt der Gesuchsteller, er habe es zusammen mit seiner Identitätskarte anlässlich seiner Einbürgerung erhalten, aber er sei "nicht ins Militär gegangen" und nicht zum Militärdienst aufgeboten worden (SEM-Akten, A17, S. 2 und S. 11). Die vom Gesuchsteller eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse bestätigt, es gebe Quellen, nach denen Kurden, die vor 1993 geboren worden seien, nicht eingezogen würden. Auch ein von der SFH kontaktierter Syrienexperte meine, dass in einer ersten Phase neu eingebürgerte Ajnabi nicht in den Militärdienst einberufen würden (Gesuchsbeilage 5, S 1 f.). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben (wie etwa in den Urteilen des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2, E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2). In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst vorliege, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Beweismittel ist unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht geeignet, eine Wehrdienstverweigerung zu belegen. Das Militärbüchlein ist weder geeignet eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen (vgl. Urteil des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 E. 5.5, ferner Urteile des BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015, D-4270/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3.3, D-1791/2014 vom 19. Januar 2015). Daran vermag auch die Übersetzung "Marschvorbereitung" nichts zu ändern.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-6005/2014 vom 29. Dezember 2015 ist abzuweisen.
E. 5.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1066/2016 Urteil vom 7. März 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Partei A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Gesuchsteller. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2015 / E-6005/2014. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. September 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Mai 2012 ab und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen am 16. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6005/2014 vom 29. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichte der Gesuchsteller unter Beilage eines Militärbüchleins, zweier Übersetzungen und einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien) ein Revisionsgesuch ein und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6005/2014 vom 29. Dezember 2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.3 An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 121 N 9). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen Beweismittels. Als Beweismittel reicht er ein Militärbüchlein ein. Damit ist einerseits zu prüfen, ob das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können, und andererseits, ob das Militärbüchlein ein entscheidendes Beweismittel sei. 3.2 Das Revisionsgesuch wird im Wesentlichen damit begründet, es liege ein erhebliches Beweismittel vor, in dessen Besitz der Gesuchsteller am 2. Februar 2016 gelangt sei. Es sei ihm gelungen, kurz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit seinem Nachbarn zu telefonieren. Diesen habe er gebeten, sein früheres Haus nach dem Militärbüchlein zu durchsuchen und es mit nach Europa zu bringen. Am 2. Februar 2016 habe die Übergabe nahe der österreichischen Grenze stattgefunden. Es sei dem Gesuchsteller nicht nur gelungen, das Original seines Militärdienstbüchleins einzureichen, sondern auch eine fehlerfreie Übersetzung zu liefern. Der früher fälschlicherweise als "Aushebung für Militärdienst" übersetzte Passus, sei nun mit "Marschvorbereitung" übersetzt worden. Er habe erst durch andere syrische Kurden erfahren, dass dieser Passus in seinem Militärbüchlein bereits einen Marschbefehl darstelle. Aufgrund der Kriegswirren sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, das Militärbüchlein aus Syrien nach Europa zu bringen; seine Familie habe sich bereits im Ausland befunden. Dies sei ihm erst nach erneutem Kontakt mit seinem Nachbarn ermöglicht worden. 3.3 Mit seinen Erklärungen gelingt es dem Gesuchsteller indessen nicht, überzeugend darzutun, weshalb das Beweismittel nicht schon im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können. Seine Ausführungen genügen ferner der praxisgemäss erhöhten Anforderung nicht, die an ein Revisionsgesuch gestellt werden. So beschränkt er sich auf den Erklärungsversuch, es sei ihm erst "kurz nach Erlass des Urteils des BVGer" gelungen, mit seinem Nachbarn in der Provinz Al-Hasaka zu telefonieren, der daraufhin sein Haus durchsucht und ihm das Militärbüchlein an die österreichische Grenze gebracht habe (Revisionsgesuch S. 5 und 7). Der Gesuchsteller suchte aber bereits im Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Folglich hätte er genügend Zeit gehabt, das Militärbüchlein bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen und vorzulegen. Dass ihm die Beschaffung trotz der Kriegswirren in Syrien gelang, zeigt das Beweismittel selbst. Der Gesuchsteller führt aus, er habe zwar schon früher in Kontakt mit dem Nachbarn gestanden, welcher "jedoch aufgrund der sich stetig verschlechternden Situation in Syrien" abgebrochen sei (Revisionsgesuch S. 5). Dies erscheint als oberflächlicher Erklärungsversuch und klärt namentlich nicht, weshalb es ihm am 24. beziehungsweise 25. Januar 2016 plötzlich doch gelungen sein soll, den Kontakt mit dem Nachbarn wieder aufzunehmen (Revisionsgesuch S. 5). Ausserdem gelang es einem Kollegen bereits vor dem 16. September 2015 im Haus des Gesuchstellers eine Farbkopie des Militärbüchleins von einem Computer weiterzuleiten (angefochtenes Urteil S. 3, Revisionsgesuch S. 5 und BVGer-Akten, act. 10, S. 1). Daraus folgt, dass das Beweismittel nach Massgabe der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können, weshalb das Beweismittel revisionsrechtlich verspätetet ist. Der Gesuchsteller macht keine weiteren Gründe für die verspätete Einreichung geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist dem neu angerufenen Beweismittel auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können. Dies ist zu verneinen. Zum Militärbüchlein sagt der Gesuchsteller, er habe es zusammen mit seiner Identitätskarte anlässlich seiner Einbürgerung erhalten, aber er sei "nicht ins Militär gegangen" und nicht zum Militärdienst aufgeboten worden (SEM-Akten, A17, S. 2 und S. 11). Die vom Gesuchsteller eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse bestätigt, es gebe Quellen, nach denen Kurden, die vor 1993 geboren worden seien, nicht eingezogen würden. Auch ein von der SFH kontaktierter Syrienexperte meine, dass in einer ersten Phase neu eingebürgerte Ajnabi nicht in den Militärdienst einberufen würden (Gesuchsbeilage 5, S 1 f.). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben (wie etwa in den Urteilen des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2, E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2). In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst vorliege, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Beweismittel ist unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht geeignet, eine Wehrdienstverweigerung zu belegen. Das Militärbüchlein ist weder geeignet eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen (vgl. Urteil des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 E. 5.5, ferner Urteile des BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015, D-4270/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3.3, D-1791/2014 vom 19. Januar 2015). Daran vermag auch die Übersetzung "Marschvorbereitung" nichts zu ändern.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-6005/2014 vom 29. Dezember 2015 ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: