Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 21. Mai 2015 und gelangte in den B._______. Von C._______ aus reiste er auf dem Luftweg am 23. Mai 2014 mit Visum in die Schweiz ein. Am 27. Mai 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer dem Verfahrenszentrum Zürich (Testbetrieb) zugewiesen, wo am 19. Juni 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 25. Juni 2014 wurde er vom BFM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus (Ort 1), Region Derik, Gouvernement Hasaka, zu stammen. Nach der Heirat im Jahre 1983 habe er bis zur Ausreise in (Ort 2). gelebt. Im Jahre 2011 habe er als ehemaliger Ajnabi die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe bis ungefähr 1990 die Theatergruppe Komela respektive Khalat unterstützt, indem er für diese Vereinigung als (Berufsausübung 1) die Bühne aufgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt bei ihren Aufführungen als (Berufsausübung 2) fungiert habe. Dabei sei er im Jahre 1985 oder 1986 einmal vom Sicherheitsdienst festgenommen und geschlagen worden. Ein anderes Mal habe man ihn beschuldigt, sich am Theater beteiligt zu haben, wobei er erklärt habe, bloss als Zuschauer anwesend gewesen zu sein. Im Jahre 1997 sei er zu einer Trauerfeier in die E._______ gereist, wo er länger als erlaubt geblieben sei. Er sei bei seiner Rückkehr vom Sicherheitsdienst deswegen befragt worden. Sein Bruder De. sei im Jahre 2004 wegen der Unruhen in (Ort 2) von dort geflohen, was Nachfragen seitens der Sicherheitsbehörden zur Folge gehabt habe. Im Jahre 2011 seien sein Bruder Fe. und sein Sohn Re. nach der Teilnahme an einer Demonstration geflohen. Der Geheimdienst habe von ihm deren Aufenthaltsorte wissen wollen respektive von ihm verlangt, die beiden zurückzuholen. Im Jahre 2014 habe seine Tochter für ihn, seine Frau und die Kinder Vi. und Na. wegen der allgemein schwierigen Situation in Syrien Visa für die Schweiz beantragt. Die Visa seien ihnen am 12. März 2014 in C._______ ausgestellt worden. Am 19. März 2014 sei ihm an der B._______ Grenze sein Pass abgenommen worden, weil sich darin ein Stempel befunden habe, den die Freie Syrische Armee (FSA) im März 2013 an der E._______ Grenze eingetragen habe, als er einmal in die E._______ gegangen sei. Ihm sei gesagt worden, es bestehe ein Ausreiseverbot und er müsse den Pass bei der zuständigen Verwaltung in (Ort 3) zurückverlangen. Dort habe man ihn an den politischen Sicherheitsdienst verwiesen. Da er der Unterstützung zugunsten der Opposition beschuldigt worden sei, habe er mit Hilfe eines Bekannten und gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes den Pass erhältlich gemacht. In Begleitung dieses Bekannten, welcher auch sämtliche Ausreiseformalitäten erledigt habe, sei er zur B._______ Grenze gelangt, ausgereist und seiner sich bereits seit März 2014 in der Schweiz befindlichen Familie gefolgt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er den syrischen Reisepass, zwei Dokumente betreffend Passabnahme sowie zwei Auszüge aus dem Zivilregister zu den Akten. B. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Schreiben vom 1. Juli 2014 das rechtliche Gehör, wonach einer Analyse beziehungsweise seinen Erkenntnissen zufolge im Pass kein Stempeleintrag der FSA ersichtlich sei. Er wurde weiter darauf hingewiesen, einen solchen allenfalls kennzeichnen zu können. Bezüglich seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sei Asylgesuch weiterer Abklärung bedürfe und dieses im erweiterten Verfahren behandelt werde. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 informierte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende das BFM über das Mandatsende. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2015 - eröffnet am 11. September 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Das im Zusammenhang mit der Passabnahme geschilderte Verhalten sei realitätsfremd und widerspreche dem Vorgehen einer tatsächlich vom Geheimdienst verfolgten Person. Gesuchte Personen würden in solchen Situationen bekanntlich andere Wege und Möglichkeiten suchen, um ihre Heimat - auch ohne Pass - so rasch als möglich zu verlassen, damit der Geheimdienst ihrer nicht habhaft werden könne. Bereits nach dem Stempeleintrag durch die FSA hätte ihm bekannt sein müssen, dass eine spätere Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang problematisch sein würde. Die beiden in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente lägen lediglich in Form von Fotokopien vor und seien daher grundsätzlich nicht geeignet, als Beweismittel zu dienen. Darüber hinaus sei das eine Dokument in fehlerhaftem und schlecht verständlichem Arabisch abgefasst, was für ein amtliches, von einem Abteilungschef unterzeichnetes Schreiben unüblich sei. Ferner seien solche Dokumente leicht erwerbbar. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Schwierigkeiten wegen seiner Unterstützung von Theateraufführungen im Jahre 1985, die Befragungen nach der E._______-reise im Jahre 1997 sowie diejenigen wegen seiner Brüder und seines Sohnes in den Jahren 2004 und 2011 würden zu weit zurückliegen und seien nicht entscheidend für seinen Entschluss zur Flucht gewesen. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm aus diesen Erfahrungen weitere Nachteile in asylrelevantem Ausmass entstehen könnten. Da der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Sein Verfahren sei mit demjenigen seines Sohnes Re. zu koordinieren und dessen Verfahrensakten seien beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Wegen Aussichtslosigkeit wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 1. Dezember 2015, zu leisten. Der Antrag auf Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Sohnes Re. (N [...]) sowie auf Beizug von dessen Verfahrensakten wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet und in einer nicht zu beanstandenden Weise die Asylrelevanz seiner Darlegungen verneint haben. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den befürchteten behördlichen Massnahmen aufgrund der Passabnahme und der daraus resultierenden Beschuldigung der Unterstützung der Opposition dürfte nicht geeignet sein, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften oder zu beseitigen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz pauschalisiere die Vorgehensweisen von verfolgten Personen in unhaltbarer Weise und verkenne, dass jede Flucht ein individuelles Vorgehen erfordern könne, dürfte als eine hypothetische und die vorinstanzliche Beurteilung nicht verändernde Sichtweise zu qualifizieren sein. Insbesondere vor dem Hintergrund des angeblichen Interesses des syrischen Geheimdienstes an der Habhaftmachung der Person des Beschwerdeführers dürften dessen ausschliesslichen Bestrebungen zur Erlangung des Passes unverständlich sein, da er sich mit dieser Verhaltensweise, welche über einen längeren Zeitraum angedauert habe, dem Risiko einer möglichen Festnahme erst recht ausgesetzt haben dürfte. Die Vorinstanz dürfte hinsichtlich der eingereichten Dokumente zutreffend festgehalten haben, dass diesen keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sei. Der Beschwerdeführer dürfte insgesamt nicht glaubhaft darzutun vermögen, dass aufgrund des angeblichen Passentzugs auf ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des syrischen Staates zu schliessen sei. In der Rechtsmitteleingabe werde zunächst explizit eingestanden, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Asylrelevanz seien zutreffend beziehungsweise die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse seien nicht entscheidend für die Ausreise gewesen. Das Vorbringen, wonach sich aufgrund der sehr hohen politischen Aktivität seiner Familienangehörigen (Kinder) die Gefahr einer asylrelevanten Reflexverfolgung ergebe, dürfte in den Akten keine Stütze finden. Aus den Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung gehe hervor, dass er keinen Kontakt mit den Behörden im Sinne einer Verfolgung oder Verhaftung gehabt habe, zu Hause gewesen sei, wegen der Teilnahme seiner Kinder an Demonstrationen selbst keine Probleme bekommen und auch nie erfahren habe, ob seine Kinder - mit Ausnahme des in (Ort 3) studierenden N. - Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Insgesamt dürfte festzustellen sein, dass aufgrund der Akten dem Beschwerdeführer aus den politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen keine nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe asylrelevanten Ausmasses resultiert haben dürften und Anlass für die Flucht aus Syrien vielmehr die allgemeine Situation gewesen sein dürfte. G. Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2015 geleistet. H. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die am 28. März 2014 zusammen mit ihrem Sohn Na. mit einem Visum in die Schweiz eingereist war, suchte hier am 23. Juni 2016 um Asyl nach. Eingeschlossen in dieses Gesuch ist dasjenige des minderjährigen Sohnes Na. Tochter Vi., die auch am 28. März 2014 in die Schweiz eingereist war, ersuchte ebenfalls am 23. Juni 2016 um Asyl. Diese Gesuche sind beim SEM hängig.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das SEM hat mit Verfügung vom 10. September 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. D hiervor). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. Die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 ausführlich dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals hat sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder Na. und Vi. am 23. Juni 2016 - über zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz - hier um Asyl nachsuchten. Die Argumentation in der Beschwerde, die einzelnen Aktivitäten der jeweiligen Kinder vermöchten keine Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu begründen, gesamthaft weise die Familie aber ein derart hohes politisches Profil auf, dass trotzdem reflexartig die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung bestehe, ist nicht stichhaltig. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass ihm aus der Teilnahme seiner Kinder an Demonstrationen keine asylrelevanten Nachteile entstanden (vgl. A 15 Frage 43 S. 7). Der Antrag auf Beizug der Akten von Familienangehörigen, die Asyl erhalten hätten, ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, inwiefern er durch die Asylgewährung eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Der Hinweis auf das Asylverfahren seines Sohnes Re., der in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist unbehelflich, da dessen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6005/2015 vom 29. Dezember 2015 und das Revisionsgesuch mit Urteil E-1066/2016 vom 7. März 2016 abgewiesen wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. November 2015 verwiesen werden (vgl. auch Bst. F hiervor).
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 10. September 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6460/2015 Urteil vom 13. September 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 21. Mai 2015 und gelangte in den B._______. Von C._______ aus reiste er auf dem Luftweg am 23. Mai 2014 mit Visum in die Schweiz ein. Am 27. Mai 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer dem Verfahrenszentrum Zürich (Testbetrieb) zugewiesen, wo am 19. Juni 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 25. Juni 2014 wurde er vom BFM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus (Ort 1), Region Derik, Gouvernement Hasaka, zu stammen. Nach der Heirat im Jahre 1983 habe er bis zur Ausreise in (Ort 2). gelebt. Im Jahre 2011 habe er als ehemaliger Ajnabi die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe bis ungefähr 1990 die Theatergruppe Komela respektive Khalat unterstützt, indem er für diese Vereinigung als (Berufsausübung 1) die Bühne aufgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt bei ihren Aufführungen als (Berufsausübung 2) fungiert habe. Dabei sei er im Jahre 1985 oder 1986 einmal vom Sicherheitsdienst festgenommen und geschlagen worden. Ein anderes Mal habe man ihn beschuldigt, sich am Theater beteiligt zu haben, wobei er erklärt habe, bloss als Zuschauer anwesend gewesen zu sein. Im Jahre 1997 sei er zu einer Trauerfeier in die E._______ gereist, wo er länger als erlaubt geblieben sei. Er sei bei seiner Rückkehr vom Sicherheitsdienst deswegen befragt worden. Sein Bruder De. sei im Jahre 2004 wegen der Unruhen in (Ort 2) von dort geflohen, was Nachfragen seitens der Sicherheitsbehörden zur Folge gehabt habe. Im Jahre 2011 seien sein Bruder Fe. und sein Sohn Re. nach der Teilnahme an einer Demonstration geflohen. Der Geheimdienst habe von ihm deren Aufenthaltsorte wissen wollen respektive von ihm verlangt, die beiden zurückzuholen. Im Jahre 2014 habe seine Tochter für ihn, seine Frau und die Kinder Vi. und Na. wegen der allgemein schwierigen Situation in Syrien Visa für die Schweiz beantragt. Die Visa seien ihnen am 12. März 2014 in C._______ ausgestellt worden. Am 19. März 2014 sei ihm an der B._______ Grenze sein Pass abgenommen worden, weil sich darin ein Stempel befunden habe, den die Freie Syrische Armee (FSA) im März 2013 an der E._______ Grenze eingetragen habe, als er einmal in die E._______ gegangen sei. Ihm sei gesagt worden, es bestehe ein Ausreiseverbot und er müsse den Pass bei der zuständigen Verwaltung in (Ort 3) zurückverlangen. Dort habe man ihn an den politischen Sicherheitsdienst verwiesen. Da er der Unterstützung zugunsten der Opposition beschuldigt worden sei, habe er mit Hilfe eines Bekannten und gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes den Pass erhältlich gemacht. In Begleitung dieses Bekannten, welcher auch sämtliche Ausreiseformalitäten erledigt habe, sei er zur B._______ Grenze gelangt, ausgereist und seiner sich bereits seit März 2014 in der Schweiz befindlichen Familie gefolgt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er den syrischen Reisepass, zwei Dokumente betreffend Passabnahme sowie zwei Auszüge aus dem Zivilregister zu den Akten. B. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Schreiben vom 1. Juli 2014 das rechtliche Gehör, wonach einer Analyse beziehungsweise seinen Erkenntnissen zufolge im Pass kein Stempeleintrag der FSA ersichtlich sei. Er wurde weiter darauf hingewiesen, einen solchen allenfalls kennzeichnen zu können. Bezüglich seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sei Asylgesuch weiterer Abklärung bedürfe und dieses im erweiterten Verfahren behandelt werde. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 informierte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende das BFM über das Mandatsende. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2015 - eröffnet am 11. September 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Das im Zusammenhang mit der Passabnahme geschilderte Verhalten sei realitätsfremd und widerspreche dem Vorgehen einer tatsächlich vom Geheimdienst verfolgten Person. Gesuchte Personen würden in solchen Situationen bekanntlich andere Wege und Möglichkeiten suchen, um ihre Heimat - auch ohne Pass - so rasch als möglich zu verlassen, damit der Geheimdienst ihrer nicht habhaft werden könne. Bereits nach dem Stempeleintrag durch die FSA hätte ihm bekannt sein müssen, dass eine spätere Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang problematisch sein würde. Die beiden in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente lägen lediglich in Form von Fotokopien vor und seien daher grundsätzlich nicht geeignet, als Beweismittel zu dienen. Darüber hinaus sei das eine Dokument in fehlerhaftem und schlecht verständlichem Arabisch abgefasst, was für ein amtliches, von einem Abteilungschef unterzeichnetes Schreiben unüblich sei. Ferner seien solche Dokumente leicht erwerbbar. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Schwierigkeiten wegen seiner Unterstützung von Theateraufführungen im Jahre 1985, die Befragungen nach der E._______-reise im Jahre 1997 sowie diejenigen wegen seiner Brüder und seines Sohnes in den Jahren 2004 und 2011 würden zu weit zurückliegen und seien nicht entscheidend für seinen Entschluss zur Flucht gewesen. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm aus diesen Erfahrungen weitere Nachteile in asylrelevantem Ausmass entstehen könnten. Da der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Sein Verfahren sei mit demjenigen seines Sohnes Re. zu koordinieren und dessen Verfahrensakten seien beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Wegen Aussichtslosigkeit wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 1. Dezember 2015, zu leisten. Der Antrag auf Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Sohnes Re. (N [...]) sowie auf Beizug von dessen Verfahrensakten wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet und in einer nicht zu beanstandenden Weise die Asylrelevanz seiner Darlegungen verneint haben. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den befürchteten behördlichen Massnahmen aufgrund der Passabnahme und der daraus resultierenden Beschuldigung der Unterstützung der Opposition dürfte nicht geeignet sein, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften oder zu beseitigen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz pauschalisiere die Vorgehensweisen von verfolgten Personen in unhaltbarer Weise und verkenne, dass jede Flucht ein individuelles Vorgehen erfordern könne, dürfte als eine hypothetische und die vorinstanzliche Beurteilung nicht verändernde Sichtweise zu qualifizieren sein. Insbesondere vor dem Hintergrund des angeblichen Interesses des syrischen Geheimdienstes an der Habhaftmachung der Person des Beschwerdeführers dürften dessen ausschliesslichen Bestrebungen zur Erlangung des Passes unverständlich sein, da er sich mit dieser Verhaltensweise, welche über einen längeren Zeitraum angedauert habe, dem Risiko einer möglichen Festnahme erst recht ausgesetzt haben dürfte. Die Vorinstanz dürfte hinsichtlich der eingereichten Dokumente zutreffend festgehalten haben, dass diesen keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sei. Der Beschwerdeführer dürfte insgesamt nicht glaubhaft darzutun vermögen, dass aufgrund des angeblichen Passentzugs auf ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des syrischen Staates zu schliessen sei. In der Rechtsmitteleingabe werde zunächst explizit eingestanden, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Asylrelevanz seien zutreffend beziehungsweise die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse seien nicht entscheidend für die Ausreise gewesen. Das Vorbringen, wonach sich aufgrund der sehr hohen politischen Aktivität seiner Familienangehörigen (Kinder) die Gefahr einer asylrelevanten Reflexverfolgung ergebe, dürfte in den Akten keine Stütze finden. Aus den Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung gehe hervor, dass er keinen Kontakt mit den Behörden im Sinne einer Verfolgung oder Verhaftung gehabt habe, zu Hause gewesen sei, wegen der Teilnahme seiner Kinder an Demonstrationen selbst keine Probleme bekommen und auch nie erfahren habe, ob seine Kinder - mit Ausnahme des in (Ort 3) studierenden N. - Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Insgesamt dürfte festzustellen sein, dass aufgrund der Akten dem Beschwerdeführer aus den politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen keine nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe asylrelevanten Ausmasses resultiert haben dürften und Anlass für die Flucht aus Syrien vielmehr die allgemeine Situation gewesen sein dürfte. G. Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2015 geleistet. H. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die am 28. März 2014 zusammen mit ihrem Sohn Na. mit einem Visum in die Schweiz eingereist war, suchte hier am 23. Juni 2016 um Asyl nach. Eingeschlossen in dieses Gesuch ist dasjenige des minderjährigen Sohnes Na. Tochter Vi., die auch am 28. März 2014 in die Schweiz eingereist war, ersuchte ebenfalls am 23. Juni 2016 um Asyl. Diese Gesuche sind beim SEM hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das SEM hat mit Verfügung vom 10. September 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. D hiervor). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. Die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 ausführlich dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals hat sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder Na. und Vi. am 23. Juni 2016 - über zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz - hier um Asyl nachsuchten. Die Argumentation in der Beschwerde, die einzelnen Aktivitäten der jeweiligen Kinder vermöchten keine Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu begründen, gesamthaft weise die Familie aber ein derart hohes politisches Profil auf, dass trotzdem reflexartig die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung bestehe, ist nicht stichhaltig. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass ihm aus der Teilnahme seiner Kinder an Demonstrationen keine asylrelevanten Nachteile entstanden (vgl. A 15 Frage 43 S. 7). Der Antrag auf Beizug der Akten von Familienangehörigen, die Asyl erhalten hätten, ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, inwiefern er durch die Asylgewährung eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Der Hinweis auf das Asylverfahren seines Sohnes Re., der in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist unbehelflich, da dessen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6005/2015 vom 29. Dezember 2015 und das Revisionsgesuch mit Urteil E-1066/2016 vom 7. März 2016 abgewiesen wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. November 2015 verwiesen werden (vgl. auch Bst. F hiervor). 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 10. September 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: