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E-6005/2014

E-6005/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) legal mit seinem Pass. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er in einem LKW am 14. Mai 2012 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 25. Mai 2012 summarisch befragt, und am 20. März 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er habe in Syrien an Demonstrationen und Protesten teilgenommen und dort musiziert. Er sei deshalb verfolgt worden. Zwei Kollegen, mit welchen er demonstriert habe, seien verhaftet worden. Ein anderer Freund von ihm sei angeschossen worden, nachdem er ihn in der Nacht zur Arbeit in einem Restaurant gefahren habe. Er habe ihm gesagt, die Behörden würden sie suchen, er solle nicht mehr demonstrieren und fliehen, bevor er verhaftet werde. Der Beschwerdeführer sei dann zu einem Kollegen nach C._______ gefahren und von dort zur Arbeit gegangen. Nach zwei Wochen habe er aus Angst vor einer behördlichen Suche aufgehört zu arbeiten. Danach hätten ihm Kollegen gesagt, die Behörden seien zu ihm nach Hause gegangen. Aus diesem Grund habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine Kopie einer syrischen Bankkarte, ein Schreiben der Ararat-Gruppe vom 5. März 2014, Fotos von Demonstrationen und kulturellen Veranstaltungen in der Schweiz und einen Memorystick mit einem Video eines Liedes ein. A.b Mit Verfügung vom 11. September 2014 - eröffnet am 17. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungen der Ararat-Gruppe vom 5. März 2014, Fotos von Demonstrationen und einer kulturellen Veranstaltung sowie eine Fürsorgebestätigung vom (...) ein. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als Rechtsbeistand bei. D. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. November 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte aus, da der Beschwerdeführer kein Militärdienstbüchlein eingereicht und keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer eventuellen Dienstpflicht geäussert habe, gemäss eigenen Angaben nicht aufgeboten worden und legal ausgereist sei, bestünden an allfälligen Vorbringen betreffend eine Wehrdienstverweigerung starke Zweifel. E. In der Replik vom 5. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer aus, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Militärbüchlein nicht habe einreichen können. Es seien die Akten des Asylverfahrens seines Onkels D._______, mit welchem er gemeinsam ausgereist sei, beizuziehen. Er reichte eine Kopie des Anhörungsprotokolls seines Vaters (N [...]) und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Onkels ein. Am 23. März 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer Farbkopien seines Militärdienstbüchleins, welche ihm ein Kollege per Whats­App geschickt habe, und die Kopie eines Haft- und Zuführungsbefehls vom (...) (inkl. Übersetzungen) ein. F. Das SEM erwog in seiner erneuten Stellungnahme vom 2. November 2015, den neu in Kopie eingereichten Beweismitteln komme keinerlei Beweiswert zu. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien nicht exponiert, die Aussagen seines Vaters vermöchten die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, und der Onkel, welcher mit ihm zusammen ausgereist sei, habe im ZEMIS nicht gefunden werden können. G. Der Beschwerdeführer hielt am 23. November 2015 an seiner Beschwerde vollumfänglich fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten. Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungs­vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation seien widersprüchlich und würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Er habe angegeben, sein Freund sei im August 2011 angeschossen worden. Danach gefragt, inwiefern dies etwas mit ihm zu tun habe, habe er geantwortet, es habe sich ja um einen Freund von ihm gehandelt, mit welchem er jeweils demonstriert habe. Ausserdem habe dieser ihm gesagt, die Behörden würden auch ihn suchen. Es frage sich, woher sein Freund hätte wissen sollen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. Lediglich aufgrund der gemeinsamen Teilnahme an Demonstrationen könne nämlich nicht auf eine Gefährdungssituation für ihn geschlossen werden. Dies zeige sich auch dadurch, dass ihm am (...) eine syrische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Hätte er tatsächlich ab August 2011 Grund zur Annahme gehabt, dass er gesucht werde, hätte er wohl kaum noch eine Identitätskarte beantragt, respektive hätten ihm die Behörden keine solche ausgestellt. Weiter habe er bei der Anhörung erklärt, Freunde hätten ihn darüber informiert, dass sein Freund angeschossen worden sei, in der ersten Befragung habe er jedoch berichtet, der angeschossene Freund habe ihm dies selbst telefonisch mitgeteilt. Auch die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse sei unklar. Er habe einerseits angegeben, nachdem sein Freund angeschossen worden sei, habe dieser zu ihm gesagt, dass die Behörden ihn suchen würden, unter anderem weil zwei Kollegen verhaftet worden seien. Demnach hätten die beiden Kollegen bereits vorher verhaftet worden sein müssen. Andererseits ergebe sich aus seinen Angaben jedoch, dass seine zwei Kollegen erst im November 2011, also nachdem sein anderer Freund angeschossen worden sei, verhaftet worden seien. Sodann habe er in der ersten Befragung erzählt, die Behörden hätten ihn in E._______ gesucht, weshalb er nach C._______ gegangen sei, sich dort ungefähr fünfzehn Tage lang versteckt und seither nicht mehr gearbeitet habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung vorgebracht, er sei bereits nach C._______ gegangen, bevor er von der Suche nach ihm gehört habe. Er sei zunächst von dort aus noch arbeiten gegangen, und erst in E._______ gesucht worden, als er bereits in C._______ gewesen sei. Schliesslich habe er in der Anhörung die Vermutung geäussert, er sei als Demonstrant identifiziert und sein Name sei allen Kontrollposten bekanntgegeben worden. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass er es dennoch gewagt habe, die syrisch-türkische Grenze legal und mit seinem eigenen Pass zu überqueren, und dass dies anscheinend problemlos möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten könne die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Es sei bekannt, dass das syrische Regime hart gegen Demonstranten vorgehe. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht geglaubt werden, dass er selbst aufgrund der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen konkrete Benachteiligungen erlitten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er durch die syrischen Behörden identifiziert respektive gesucht worden sei. Staatenlose Kurden seien in Syrien weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt, wobei gemäss geltender Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung bestehe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, weshalb die Benachteiligungen, welche er als Ajnabi erlebt habe, nicht mehr aktuell seien. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, sich bei den Kundgebungen in der Schweiz besonders exponiert zu haben. Aus den eingereichten Fotos, dem Video und der Bestätigung der Ararat-Gruppe gehe nichts anderes hervor. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden durch seine exilpolitischen Betätigungen aufgefallen wäre. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es sei zwar korrekt, dass sein Freund, welcher angeschossen worden sei - ebenso wie andere Kollegen - dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er werde gesucht. Dies sei jedoch nicht im August 2011 geschehen, sondern erst im November 2011, nachdem die beiden Kollegen verhaftet worden seien. Aufgrund der absatzlosen Protokollierung des freien Berichts habe der zeitliche Ablauf aber leicht missverstanden werden können. Er habe nicht aussagen wollen, dass ihm sein Freund unmittelbar nach seiner Verletzung dazu geraten habe, das Land zu verlassen. Er habe lediglich ausdrücken wollen, dass der gleiche Freund, welcher angeschossen worden sei, ihm geraten habe, Syrien zu verlassen. Auch anhand des Anhörungsprotokolls könnte der Zeitpunkt dieses Ratschlages missverstanden werden. Sein Freund beziehungsweise andere Kollegen hätten von der Suche nach ihm erfahren, als er sich bereits in C._______ befunden habe. Die Identitätskarte habe er rund drei Monate vor deren Ausstellung beantragt. Nach der Ausstellung sei sie (vermutlich zusammen mit weiteren Identitätskarten seiner Familienangehörigen) seinem Vater ausgehändigt worden. Er habe sie erstmals gesehen, als seine Eltern ihm diese in die Schweiz gesandt hätten. Sie sei ausgestellt worden, bevor er im Dezember 2011 ins Visier der Behörden geraten sei, weshalb deren Ausstellung die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beeinträchtige. Er habe sowohl von seinem Freund selber als auch von anderen Kollegen erfahren, dass dieser angeschossen worden sei. Bezüglich der Verhaftung seiner beiden Kollegen sei es zu einem Missverständnis gekommen, weil er während der Anhörung emotional aufgewühlt gewesen sei und die chronologische Reihenfolge nicht immer eingehalten, sondern jeweils gleich ausgesprochen habe, was ihm eingefallen sei. So habe er seinen Freund zwar besucht, nachdem er angeschossen worden sei, aber erst drei Monate später von ihm erfahren, dass zwei Kollegen verhaftet worden seien, obwohl er dies im selben Satz genannt habe. Es ergebe sich jedoch auch gestützt auf die beiden Protokolle folgender, korrekter Ablauf der Ereignisse: im August 2011 sei sein Freund angeschossen und im November 2011 seien zwei Kollegen verhaftet worden, im Dezember 2011 habe er letztmals an einer Demonstration teilgenommen, daraufhin habe er E._______ verlassen und sei bei einem Freund untergetaucht. Als er erfahren habe, dass die Behörden zu seinem Haus gegangen seien, habe er zu demonstrieren und zu arbeiten aufgehört. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person angegeben, ein Freund sei angeschossen, zwei Kollegen verhaftet und er selbst gesucht worden, jedoch nicht präzisiert, welcher dieser Gründe ihn dazu bewogen habe, nach C._______ zu ziehen. Letzterer Grund könne es jedoch nicht gewesen sein, da er von der Suche nach ihm erst in C._______ erfahren habe. Im Rahmen der Anhörung habe er präzisiert, dass er dorthin gegangen sei, nachdem er von der Verhaftung seiner Kollegen erfahren habe. Er sei mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien geflüchtet und habe das Auto am Grenzübergang nicht verlassen. Nur so sei es ihm gelungen, über die Grenze zu kommen. Demzufolge schwäche die problemlose Ausreise die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht. Auf die aktuelle Situation in Syrien und den Umstand, dass ihm kurz vor seiner Ausreise ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche habe entkräftet werden können. Die wenigen verbliebenen Unstimmigkeiten seien auf die emotional belastende Situation des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe jegliche Übertreibungen unterlassen. Zudem seien zwischen der ersten Befragung und der Anhörung fast zwei Jahre vergangen. Seine Vorbringen seien glaubhaft. Er sei in Syrien als politisch engagierter Kurde konkret an Leib und Leben gefährdet respektive müsse im Falle einer Rückkehr mit einer solchen Gefährdung rechnen. Er würde wahrscheinlich bereits bei seiner Einreise genauestens befragt werden, wobei ihm Folter drohen würde. Wer sich durch Flucht dem Einzug ins Militär entziehe, werde als Regimegegner qualifiziert und müsse mit einer drakonischen Strafe rechnen. Die Vorinstanz sei nicht auf die aktuelle kriegerische Situation und die Frage eingegangen, ob sich der Beschwerdeführer einem Militäreinsatz entzogen habe. Die Wehrdienstverweigerung müsse bei der heutigen Lage in Syrien als asylrelevant beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer drohe nicht nur eine lange Haftstrafe, auch eine Exekution könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Desertierende Syrer würden dazu gezwungen, auf unbewaffnete Zivilisten zu schiessen, und im Falle einer Weigerung selbst erschossen. Diese Sanktionen seien unverhältnismässig hoch und könnten nicht mehr als Teil legitimer staatlicher Machtausübung betrachtet werden. Sie seien vielmehr geeignet, im Sinne eines absoluten Malus die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die syrische Armee für eine grosse Anzahl systematischer und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, welche völkerrechtlich verpönte Handlungen darstellen würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr dazu gezwungen würde, zu Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beizutragen. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit seien als schwerwiegende Verstösse gegen internationales Recht zu betrachten. Wo die beachtliche Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung am bewaffneten Konflikt nicht vermeiden könne und dem Risiko der Begehung von Verstössen gegen internationales Recht ausgesetzt wäre, sei gemäss den Richtlinien des UNHCR eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation zu bejahen. Der Beschwerdeführer setze sein politisches Engagement gegen das syrische Regime und für die Kurden in der Schweiz fort und sei Mitglied des Vereins Ararat Schweiz. Er exponiere sich besonders, indem er regimekritische Lieder vortrage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis habe und er im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt würde.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, da der Beschwerdeführer kein Militärdienstbüchlein eingereicht und keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer eventuellen Dienstpflicht geäussert habe, gemäss eigenen Angaben nicht aufgeboten worden und legal ausgereist sei, bestünden erhebliche Zweifel an allfälligen Vorbringen betreffend eine Wehrdienstverweigerung. In ihrer erneuten Stellungnahme erwog die Vorinstanz, da die Vorbringen betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Demonstrationsteilnahmen nicht geglaubt werden könnten, sei an der Echtheit des neu eingereichten Haftbefehls zu zweifeln. Ausserdem seien solche Dokumente in Syrien ohne Weiteres unrechtmässig erwerbbar. Das Dokument sei zudem lediglich in Kopie eingereicht worden, weshalb ihm keinerlei Beweiswert zukomme. Ausserdem sei nicht ersichtlich und werde nicht weiter begründet, weshalb er von der Existenz des im (...) ausgestellten Haftbefehls erst jetzt erfahren habe. Auch das Militärbüchlein sei lediglich in Kopie eingereicht worden, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme.

E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Militärbüchlein nicht eingereicht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er erinnere sich, dass dort ein Datum eingetragen gewesen sei, an welchem er sich bei den Behörden hätte melden müssen. Er wisse nicht, ob es sich hierbei um ein Aufgebot zum Militärdienst gehandelt habe. In der Eingabe vom 16. September 2015 machte er geltend, es sei ihm nun gelungen, in den Besitz einer Farbkopie des Militärbüchleins zu gelangen, welches am (...) ausgestellt worden sei. Er sei zum Felddienst im Gebiet F._______ eingeteilt worden, es sei jedoch nicht sofort zu einem Einrückungsbefehl gekommen. Er wisse nicht, ob später ein solcher ausgestellt worden sei. Ausserdem habe er bei seinen jüngsten Recherchen erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Dieser sei seinem Wohnungsnachbarn ausgehändigt worden, da er zu jener Zeit bereits nicht mehr in Syrien gewesen sei. Der vorinstanzlichen Argumentation, dass den in Kopie eingereichten Dokumenten kein Beweiswert zukomme, hielt er entgegen, wenn er mit gefälschten Beweismitteln hätte operieren wollen, hätte er Originale kaufen können. Dass er die Dokumente lediglich in Kopie eingereicht habe, stelle kein Grund dar, ihnen den Beweiswert abzusprechen. Erst rund ein Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz sei es ihm gelungen, seinen Kollegen in Syrien nach Beweismitteln zu fragen, und dieser habe erst vor knapp einem Jahr erstmals den Haftbefehl erwähnt.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in Syrien an ungefähr dreissig Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb verfolgt worden. Es besteht kein Anlass, an seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zu zweifeln. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, er sei aufgrund dessen gezielt verfolgt worden. Die Vorinstanz stellte berechtigterweise fest, dass die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers unklar blieb. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der zeitliche Ablauf wegen der absatzlosen Protokollierung des freien Berichts missverstanden worden wäre, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber eher unwahrscheinlich, da die fraglichen Aussagen nicht nur im gleichen Absatz, sondern in ein und demselben Satz erfolgten (vgl. Akten SEM A17/15 F34: "Ich bin zu ihm [dem verwundeten Freund] gegangen, er hat zu mir gesagt [...]"). Die Angaben, wonach sein Freund im August 2011 angeschossen worden sei (vgl. A17/15 F47 f.) und seine zwei Kollegen einen Monat vor seiner letzten Demonstration (vgl. A17/15 F64), also im November 2011 (vgl. A17/15 F35) verhaftet worden seien, sowie die Erklärung in der Beschwerde, er habe seinen Freund besucht, nachdem er angeschossen worden sei, aber erst drei Monate später von ihm erfahren, dass zwei Kollegen verhaftet worden seien, sind zudem mit seiner Aussage, dass er viel Angst bekommen habe, als seine zwei Kollegen verhaftet worden seien, und noch mehr Angst bekommen habe, als sein anderer Kollege verletzt worden sei (vgl. A17/15 F57), nicht vereinbar, da diese Angaben voraussetzen, dass die Verhaftungen vor der Schussverletzung seines Freundes stattfanden. Am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen deshalb Zweifel. Die Teilnahme an Demonstrationen war gewiss nicht ungefährlich und barg die Gefahr einer Verhaftung, Verletzung oder gar Tötung, zumal das Regime bekanntermassen mit äusserster Härte gegen Demonstranten vorging. Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, jemals verhaftet worden oder aufgrund eines herausragenden politischen Engagements ins Visier der Behörden geraten zu sein. Die Frage, ob er während einer Demonstration persönlich identifiziert worden sei, bejahte der Beschwerdeführer zwar. Auf die Anschlussfrage, wie und wo er identifiziert worden sei, gab er aber ohne konkrete Ausführungen an, sie hätten ihn in E._______ identifiziert (vgl. A17/15 F67 f.). In der Beschwerde erwähnte er keine konkrete Begegnung, anlässlich welcher er identifiziert worden wäre. Dass die zwei Kollegen, welche mit ihm demonstriert hätten und angeblich verhaftet wurden, seinen Namen verraten hätten, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht, und aus einer allfälligen Verhaftung der Kollegen lässt sich noch keine konkrete Gefahr einer gezielten Verfolgung seiner Person ableiten. Auch die Schussverletzung seines Freundes vermag keine gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen. So gab er den Kontext dieses Ereignisses nur oberflächlich an und war selbst nicht zugegen, als es passierte, womit eine persönliche Implikation nicht ersichtlich ist (vgl. A17/15 F53 ff.). Angesichts seiner Schilderungen scheint die vorgebrachte Verwundung seines Freundes eher auf die allgemeine Situation der Gewalt und Unterdrückung zurückzuführen zu sein. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern es zu einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers hätte kommen sollen. Die nicht näher ausgeführte Behauptung, die Behörden hätten nach ihm gesucht, was er durch seine Freunde erfahren habe, welche es ihrerseits von den Nachbarn gewusst hätten (vgl. A6/10 S. 7, A17/15 F34 und F69 ff.), ist als unsubstantiiert und oberflächlich zu bezeichnen und kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel der Vorinstanz hinsichtlich der Echtheit des in Kopie eingereichten Haft- und Zuführungsbefehls. Das Argument, er hätte das Dokument im Original eingereicht, wenn er mit gefälschten oder verfälschten Beweismitteln hätte operieren wollen, vermag angesichts der Tatsache, dass eine Echtheitsüberprüfung anhand einer Kopie nicht möglich ist, nicht zu überzeugen, und ändert letztlich nichts an deren geringem Beweiswert. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien gezielt verfolgt worden zu sein. An dieser Einschätzung ändert die Tatsache nichts, dass auch sein Onkel D._______ (N [...]) legal ausreisen konnte und gleichwohl als Flüchtling anerkannt wurde. Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers waren diejenigen seines Onkels und dessen Ehefrau konkret, substantiiert und von Realkennzeichen geprägt, so dass es diesem gelang, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (vgl. Akten N [...] A32/13 und A33/9). Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte zwar, der Beschwerdeführer sei ins Visier der Behörden geraten, weil er demonstriert und Keyboard gespielt habe, und nach der Flucht des Beschwerdeführers und seines Onkels D._______ sei er (der Vater) vom Geheimdienst nach deren Aufenthalt gefragt worden (vgl. Akten N [...] A15/12 F14, F37 ff.), sagte aber andererseits, nur sein Sohn G._______ habe mit den Behörden Probleme bekommen (vgl. Akten N [...] A15/12 F45). Diese widersprüchlichen Aussagen vermögen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.

E. 5.1.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz sei nicht auf die aktuelle kriegerische Situation und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei, eingegangen. Eine Wehrdienstverweigerung müsse bei der heutigen Lage in Syrien als asylrelevant beurteilt werden. In der Eingabe vom 16. September 2015, mit welcher er Farbkopien seines Militärbüchleins nachreichte, brachte er vor, er sei zum Felddienst im Gebiet F._______ eingeteilt worden, es sei jedoch nicht sofort zu einem Einrückungsbefehl gekommen. Er wisse nicht, ob später ein solcher ausgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/3 fest, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Dienstverweigerung oder Desertion werden vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Diesfalls erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7). Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kopien seines Militärbüchleins ein, gemäss welchem er im (...) ausgehoben wurde. Einen Marschbefehl erhielt er eigenen Angaben zufolge nicht, respektive wisse er nicht, ob nachträglich ein solcher ausgestellt worden sei. Ungeachtet des geringen Beweiswertes der eingereichten Kopien stellt das Gericht fest, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise unbestrittenermassen kein Marschbefehl für den Beschwerdeführer ergangen war. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich vor oder nach seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden wäre. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, er habe sich der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Demnach kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden, und es gelang ihm nicht, glaubhaft zu machen, er gelte aktuell als Dienstverweigerer.

E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussieren. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er nehme an fast allen Versammlungen und Demonstrationen der Ararat-Gruppe teil und exponiere sich besonders, indem er regimekritische Lieder vortrage. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und kulturellen Veranstaltungen in der Schweiz ist mit Fotos dokumentiert. Auf dem eingereichten Memorystick befindet sich eine Videoaufnahme des Beschwerdeführers, auf welcher er das Protestlied "Yallah, irhal ya Bashar" des syrischen Volkssängers Ibrahim Qashoush (dieser wurde im Juli 2011 nach einem Auftritt entführt und einen Tag später mit durchgeschnittener Kehle und durchtrennten Stimmbändern in einem Fluss aufgefunden, was ihn zu einem Symbol der syrischen Revolutionsbewegung machte; vgl. http://www.dw.com/de/syriens-mut-der-verzweifelung/a-15810112) singt (...). Das Interesse des Beschwerdeführers an den politischen Entwicklungen in Syrien und seine Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen werden nicht bezweifelt. Er hat sich jedoch anlässlich der Demonstrationen nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und aus den eingereichten Beweismitteln ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen seiner musikalischen Tätigkeiten namentlich als Regimekritiker hervorgetan hätte und somit für die syrischen Geheimdienste identifizierbar wäre. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich damit keine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, er würde einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da er jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Es ist wie dargelegt (vgl. E. 5.2.1 vorstehend) davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.

E. 5.2.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 5.3 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.2 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indessen nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu überprüfen ist, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 vorstehend).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 23. März 2015 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Angesichts der nachträglich erfolgten Kurzeingaben vom 16. September 2015 und 23. November 2015 ist die Entschädigung entsprechend leicht zu erhöhen. Auf die Kürzung des Stundenansatzes für die amtliche Vertretung kann vorliegend verzichtet werden, zumal das Gericht diesen nicht vorgängig festgelegt hat. Dem Rechtsvertreter wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6005/2014 Urteil vom 29. Dezember 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) legal mit seinem Pass. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er in einem LKW am 14. Mai 2012 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 25. Mai 2012 summarisch befragt, und am 20. März 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er habe in Syrien an Demonstrationen und Protesten teilgenommen und dort musiziert. Er sei deshalb verfolgt worden. Zwei Kollegen, mit welchen er demonstriert habe, seien verhaftet worden. Ein anderer Freund von ihm sei angeschossen worden, nachdem er ihn in der Nacht zur Arbeit in einem Restaurant gefahren habe. Er habe ihm gesagt, die Behörden würden sie suchen, er solle nicht mehr demonstrieren und fliehen, bevor er verhaftet werde. Der Beschwerdeführer sei dann zu einem Kollegen nach C._______ gefahren und von dort zur Arbeit gegangen. Nach zwei Wochen habe er aus Angst vor einer behördlichen Suche aufgehört zu arbeiten. Danach hätten ihm Kollegen gesagt, die Behörden seien zu ihm nach Hause gegangen. Aus diesem Grund habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine Kopie einer syrischen Bankkarte, ein Schreiben der Ararat-Gruppe vom 5. März 2014, Fotos von Demonstrationen und kulturellen Veranstaltungen in der Schweiz und einen Memorystick mit einem Video eines Liedes ein. A.b Mit Verfügung vom 11. September 2014 - eröffnet am 17. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungen der Ararat-Gruppe vom 5. März 2014, Fotos von Demonstrationen und einer kulturellen Veranstaltung sowie eine Fürsorgebestätigung vom (...) ein. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als Rechtsbeistand bei. D. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. November 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte aus, da der Beschwerdeführer kein Militärdienstbüchlein eingereicht und keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer eventuellen Dienstpflicht geäussert habe, gemäss eigenen Angaben nicht aufgeboten worden und legal ausgereist sei, bestünden an allfälligen Vorbringen betreffend eine Wehrdienstverweigerung starke Zweifel. E. In der Replik vom 5. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer aus, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Militärbüchlein nicht habe einreichen können. Es seien die Akten des Asylverfahrens seines Onkels D._______, mit welchem er gemeinsam ausgereist sei, beizuziehen. Er reichte eine Kopie des Anhörungsprotokolls seines Vaters (N [...]) und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Onkels ein. Am 23. März 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer Farbkopien seines Militärdienstbüchleins, welche ihm ein Kollege per Whats­App geschickt habe, und die Kopie eines Haft- und Zuführungsbefehls vom (...) (inkl. Übersetzungen) ein. F. Das SEM erwog in seiner erneuten Stellungnahme vom 2. November 2015, den neu in Kopie eingereichten Beweismitteln komme keinerlei Beweiswert zu. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien nicht exponiert, die Aussagen seines Vaters vermöchten die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, und der Onkel, welcher mit ihm zusammen ausgereist sei, habe im ZEMIS nicht gefunden werden können. G. Der Beschwerdeführer hielt am 23. November 2015 an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten. Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungs­vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation seien widersprüchlich und würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Er habe angegeben, sein Freund sei im August 2011 angeschossen worden. Danach gefragt, inwiefern dies etwas mit ihm zu tun habe, habe er geantwortet, es habe sich ja um einen Freund von ihm gehandelt, mit welchem er jeweils demonstriert habe. Ausserdem habe dieser ihm gesagt, die Behörden würden auch ihn suchen. Es frage sich, woher sein Freund hätte wissen sollen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. Lediglich aufgrund der gemeinsamen Teilnahme an Demonstrationen könne nämlich nicht auf eine Gefährdungssituation für ihn geschlossen werden. Dies zeige sich auch dadurch, dass ihm am (...) eine syrische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Hätte er tatsächlich ab August 2011 Grund zur Annahme gehabt, dass er gesucht werde, hätte er wohl kaum noch eine Identitätskarte beantragt, respektive hätten ihm die Behörden keine solche ausgestellt. Weiter habe er bei der Anhörung erklärt, Freunde hätten ihn darüber informiert, dass sein Freund angeschossen worden sei, in der ersten Befragung habe er jedoch berichtet, der angeschossene Freund habe ihm dies selbst telefonisch mitgeteilt. Auch die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse sei unklar. Er habe einerseits angegeben, nachdem sein Freund angeschossen worden sei, habe dieser zu ihm gesagt, dass die Behörden ihn suchen würden, unter anderem weil zwei Kollegen verhaftet worden seien. Demnach hätten die beiden Kollegen bereits vorher verhaftet worden sein müssen. Andererseits ergebe sich aus seinen Angaben jedoch, dass seine zwei Kollegen erst im November 2011, also nachdem sein anderer Freund angeschossen worden sei, verhaftet worden seien. Sodann habe er in der ersten Befragung erzählt, die Behörden hätten ihn in E._______ gesucht, weshalb er nach C._______ gegangen sei, sich dort ungefähr fünfzehn Tage lang versteckt und seither nicht mehr gearbeitet habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung vorgebracht, er sei bereits nach C._______ gegangen, bevor er von der Suche nach ihm gehört habe. Er sei zunächst von dort aus noch arbeiten gegangen, und erst in E._______ gesucht worden, als er bereits in C._______ gewesen sei. Schliesslich habe er in der Anhörung die Vermutung geäussert, er sei als Demonstrant identifiziert und sein Name sei allen Kontrollposten bekanntgegeben worden. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass er es dennoch gewagt habe, die syrisch-türkische Grenze legal und mit seinem eigenen Pass zu überqueren, und dass dies anscheinend problemlos möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten könne die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Es sei bekannt, dass das syrische Regime hart gegen Demonstranten vorgehe. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht geglaubt werden, dass er selbst aufgrund der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen konkrete Benachteiligungen erlitten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er durch die syrischen Behörden identifiziert respektive gesucht worden sei. Staatenlose Kurden seien in Syrien weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt, wobei gemäss geltender Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung bestehe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, weshalb die Benachteiligungen, welche er als Ajnabi erlebt habe, nicht mehr aktuell seien. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, sich bei den Kundgebungen in der Schweiz besonders exponiert zu haben. Aus den eingereichten Fotos, dem Video und der Bestätigung der Ararat-Gruppe gehe nichts anderes hervor. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden durch seine exilpolitischen Betätigungen aufgefallen wäre. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es sei zwar korrekt, dass sein Freund, welcher angeschossen worden sei - ebenso wie andere Kollegen - dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er werde gesucht. Dies sei jedoch nicht im August 2011 geschehen, sondern erst im November 2011, nachdem die beiden Kollegen verhaftet worden seien. Aufgrund der absatzlosen Protokollierung des freien Berichts habe der zeitliche Ablauf aber leicht missverstanden werden können. Er habe nicht aussagen wollen, dass ihm sein Freund unmittelbar nach seiner Verletzung dazu geraten habe, das Land zu verlassen. Er habe lediglich ausdrücken wollen, dass der gleiche Freund, welcher angeschossen worden sei, ihm geraten habe, Syrien zu verlassen. Auch anhand des Anhörungsprotokolls könnte der Zeitpunkt dieses Ratschlages missverstanden werden. Sein Freund beziehungsweise andere Kollegen hätten von der Suche nach ihm erfahren, als er sich bereits in C._______ befunden habe. Die Identitätskarte habe er rund drei Monate vor deren Ausstellung beantragt. Nach der Ausstellung sei sie (vermutlich zusammen mit weiteren Identitätskarten seiner Familienangehörigen) seinem Vater ausgehändigt worden. Er habe sie erstmals gesehen, als seine Eltern ihm diese in die Schweiz gesandt hätten. Sie sei ausgestellt worden, bevor er im Dezember 2011 ins Visier der Behörden geraten sei, weshalb deren Ausstellung die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beeinträchtige. Er habe sowohl von seinem Freund selber als auch von anderen Kollegen erfahren, dass dieser angeschossen worden sei. Bezüglich der Verhaftung seiner beiden Kollegen sei es zu einem Missverständnis gekommen, weil er während der Anhörung emotional aufgewühlt gewesen sei und die chronologische Reihenfolge nicht immer eingehalten, sondern jeweils gleich ausgesprochen habe, was ihm eingefallen sei. So habe er seinen Freund zwar besucht, nachdem er angeschossen worden sei, aber erst drei Monate später von ihm erfahren, dass zwei Kollegen verhaftet worden seien, obwohl er dies im selben Satz genannt habe. Es ergebe sich jedoch auch gestützt auf die beiden Protokolle folgender, korrekter Ablauf der Ereignisse: im August 2011 sei sein Freund angeschossen und im November 2011 seien zwei Kollegen verhaftet worden, im Dezember 2011 habe er letztmals an einer Demonstration teilgenommen, daraufhin habe er E._______ verlassen und sei bei einem Freund untergetaucht. Als er erfahren habe, dass die Behörden zu seinem Haus gegangen seien, habe er zu demonstrieren und zu arbeiten aufgehört. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person angegeben, ein Freund sei angeschossen, zwei Kollegen verhaftet und er selbst gesucht worden, jedoch nicht präzisiert, welcher dieser Gründe ihn dazu bewogen habe, nach C._______ zu ziehen. Letzterer Grund könne es jedoch nicht gewesen sein, da er von der Suche nach ihm erst in C._______ erfahren habe. Im Rahmen der Anhörung habe er präzisiert, dass er dorthin gegangen sei, nachdem er von der Verhaftung seiner Kollegen erfahren habe. Er sei mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien geflüchtet und habe das Auto am Grenzübergang nicht verlassen. Nur so sei es ihm gelungen, über die Grenze zu kommen. Demzufolge schwäche die problemlose Ausreise die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht. Auf die aktuelle Situation in Syrien und den Umstand, dass ihm kurz vor seiner Ausreise ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche habe entkräftet werden können. Die wenigen verbliebenen Unstimmigkeiten seien auf die emotional belastende Situation des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe jegliche Übertreibungen unterlassen. Zudem seien zwischen der ersten Befragung und der Anhörung fast zwei Jahre vergangen. Seine Vorbringen seien glaubhaft. Er sei in Syrien als politisch engagierter Kurde konkret an Leib und Leben gefährdet respektive müsse im Falle einer Rückkehr mit einer solchen Gefährdung rechnen. Er würde wahrscheinlich bereits bei seiner Einreise genauestens befragt werden, wobei ihm Folter drohen würde. Wer sich durch Flucht dem Einzug ins Militär entziehe, werde als Regimegegner qualifiziert und müsse mit einer drakonischen Strafe rechnen. Die Vorinstanz sei nicht auf die aktuelle kriegerische Situation und die Frage eingegangen, ob sich der Beschwerdeführer einem Militäreinsatz entzogen habe. Die Wehrdienstverweigerung müsse bei der heutigen Lage in Syrien als asylrelevant beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer drohe nicht nur eine lange Haftstrafe, auch eine Exekution könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Desertierende Syrer würden dazu gezwungen, auf unbewaffnete Zivilisten zu schiessen, und im Falle einer Weigerung selbst erschossen. Diese Sanktionen seien unverhältnismässig hoch und könnten nicht mehr als Teil legitimer staatlicher Machtausübung betrachtet werden. Sie seien vielmehr geeignet, im Sinne eines absoluten Malus die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die syrische Armee für eine grosse Anzahl systematischer und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, welche völkerrechtlich verpönte Handlungen darstellen würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr dazu gezwungen würde, zu Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beizutragen. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit seien als schwerwiegende Verstösse gegen internationales Recht zu betrachten. Wo die beachtliche Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung am bewaffneten Konflikt nicht vermeiden könne und dem Risiko der Begehung von Verstössen gegen internationales Recht ausgesetzt wäre, sei gemäss den Richtlinien des UNHCR eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation zu bejahen. Der Beschwerdeführer setze sein politisches Engagement gegen das syrische Regime und für die Kurden in der Schweiz fort und sei Mitglied des Vereins Ararat Schweiz. Er exponiere sich besonders, indem er regimekritische Lieder vortrage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis habe und er im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt würde. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, da der Beschwerdeführer kein Militärdienstbüchlein eingereicht und keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer eventuellen Dienstpflicht geäussert habe, gemäss eigenen Angaben nicht aufgeboten worden und legal ausgereist sei, bestünden erhebliche Zweifel an allfälligen Vorbringen betreffend eine Wehrdienstverweigerung. In ihrer erneuten Stellungnahme erwog die Vorinstanz, da die Vorbringen betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Demonstrationsteilnahmen nicht geglaubt werden könnten, sei an der Echtheit des neu eingereichten Haftbefehls zu zweifeln. Ausserdem seien solche Dokumente in Syrien ohne Weiteres unrechtmässig erwerbbar. Das Dokument sei zudem lediglich in Kopie eingereicht worden, weshalb ihm keinerlei Beweiswert zukomme. Ausserdem sei nicht ersichtlich und werde nicht weiter begründet, weshalb er von der Existenz des im (...) ausgestellten Haftbefehls erst jetzt erfahren habe. Auch das Militärbüchlein sei lediglich in Kopie eingereicht worden, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Militärbüchlein nicht eingereicht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er erinnere sich, dass dort ein Datum eingetragen gewesen sei, an welchem er sich bei den Behörden hätte melden müssen. Er wisse nicht, ob es sich hierbei um ein Aufgebot zum Militärdienst gehandelt habe. In der Eingabe vom 16. September 2015 machte er geltend, es sei ihm nun gelungen, in den Besitz einer Farbkopie des Militärbüchleins zu gelangen, welches am (...) ausgestellt worden sei. Er sei zum Felddienst im Gebiet F._______ eingeteilt worden, es sei jedoch nicht sofort zu einem Einrückungsbefehl gekommen. Er wisse nicht, ob später ein solcher ausgestellt worden sei. Ausserdem habe er bei seinen jüngsten Recherchen erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Dieser sei seinem Wohnungsnachbarn ausgehändigt worden, da er zu jener Zeit bereits nicht mehr in Syrien gewesen sei. Der vorinstanzlichen Argumentation, dass den in Kopie eingereichten Dokumenten kein Beweiswert zukomme, hielt er entgegen, wenn er mit gefälschten Beweismitteln hätte operieren wollen, hätte er Originale kaufen können. Dass er die Dokumente lediglich in Kopie eingereicht habe, stelle kein Grund dar, ihnen den Beweiswert abzusprechen. Erst rund ein Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz sei es ihm gelungen, seinen Kollegen in Syrien nach Beweismitteln zu fragen, und dieser habe erst vor knapp einem Jahr erstmals den Haftbefehl erwähnt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in Syrien an ungefähr dreissig Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb verfolgt worden. Es besteht kein Anlass, an seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zu zweifeln. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, er sei aufgrund dessen gezielt verfolgt worden. Die Vorinstanz stellte berechtigterweise fest, dass die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers unklar blieb. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der zeitliche Ablauf wegen der absatzlosen Protokollierung des freien Berichts missverstanden worden wäre, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber eher unwahrscheinlich, da die fraglichen Aussagen nicht nur im gleichen Absatz, sondern in ein und demselben Satz erfolgten (vgl. Akten SEM A17/15 F34: "Ich bin zu ihm [dem verwundeten Freund] gegangen, er hat zu mir gesagt [...]"). Die Angaben, wonach sein Freund im August 2011 angeschossen worden sei (vgl. A17/15 F47 f.) und seine zwei Kollegen einen Monat vor seiner letzten Demonstration (vgl. A17/15 F64), also im November 2011 (vgl. A17/15 F35) verhaftet worden seien, sowie die Erklärung in der Beschwerde, er habe seinen Freund besucht, nachdem er angeschossen worden sei, aber erst drei Monate später von ihm erfahren, dass zwei Kollegen verhaftet worden seien, sind zudem mit seiner Aussage, dass er viel Angst bekommen habe, als seine zwei Kollegen verhaftet worden seien, und noch mehr Angst bekommen habe, als sein anderer Kollege verletzt worden sei (vgl. A17/15 F57), nicht vereinbar, da diese Angaben voraussetzen, dass die Verhaftungen vor der Schussverletzung seines Freundes stattfanden. Am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen deshalb Zweifel. Die Teilnahme an Demonstrationen war gewiss nicht ungefährlich und barg die Gefahr einer Verhaftung, Verletzung oder gar Tötung, zumal das Regime bekanntermassen mit äusserster Härte gegen Demonstranten vorging. Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, jemals verhaftet worden oder aufgrund eines herausragenden politischen Engagements ins Visier der Behörden geraten zu sein. Die Frage, ob er während einer Demonstration persönlich identifiziert worden sei, bejahte der Beschwerdeführer zwar. Auf die Anschlussfrage, wie und wo er identifiziert worden sei, gab er aber ohne konkrete Ausführungen an, sie hätten ihn in E._______ identifiziert (vgl. A17/15 F67 f.). In der Beschwerde erwähnte er keine konkrete Begegnung, anlässlich welcher er identifiziert worden wäre. Dass die zwei Kollegen, welche mit ihm demonstriert hätten und angeblich verhaftet wurden, seinen Namen verraten hätten, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht, und aus einer allfälligen Verhaftung der Kollegen lässt sich noch keine konkrete Gefahr einer gezielten Verfolgung seiner Person ableiten. Auch die Schussverletzung seines Freundes vermag keine gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen. So gab er den Kontext dieses Ereignisses nur oberflächlich an und war selbst nicht zugegen, als es passierte, womit eine persönliche Implikation nicht ersichtlich ist (vgl. A17/15 F53 ff.). Angesichts seiner Schilderungen scheint die vorgebrachte Verwundung seines Freundes eher auf die allgemeine Situation der Gewalt und Unterdrückung zurückzuführen zu sein. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern es zu einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers hätte kommen sollen. Die nicht näher ausgeführte Behauptung, die Behörden hätten nach ihm gesucht, was er durch seine Freunde erfahren habe, welche es ihrerseits von den Nachbarn gewusst hätten (vgl. A6/10 S. 7, A17/15 F34 und F69 ff.), ist als unsubstantiiert und oberflächlich zu bezeichnen und kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel der Vorinstanz hinsichtlich der Echtheit des in Kopie eingereichten Haft- und Zuführungsbefehls. Das Argument, er hätte das Dokument im Original eingereicht, wenn er mit gefälschten oder verfälschten Beweismitteln hätte operieren wollen, vermag angesichts der Tatsache, dass eine Echtheitsüberprüfung anhand einer Kopie nicht möglich ist, nicht zu überzeugen, und ändert letztlich nichts an deren geringem Beweiswert. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien gezielt verfolgt worden zu sein. An dieser Einschätzung ändert die Tatsache nichts, dass auch sein Onkel D._______ (N [...]) legal ausreisen konnte und gleichwohl als Flüchtling anerkannt wurde. Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers waren diejenigen seines Onkels und dessen Ehefrau konkret, substantiiert und von Realkennzeichen geprägt, so dass es diesem gelang, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (vgl. Akten N [...] A32/13 und A33/9). Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte zwar, der Beschwerdeführer sei ins Visier der Behörden geraten, weil er demonstriert und Keyboard gespielt habe, und nach der Flucht des Beschwerdeführers und seines Onkels D._______ sei er (der Vater) vom Geheimdienst nach deren Aufenthalt gefragt worden (vgl. Akten N [...] A15/12 F14, F37 ff.), sagte aber andererseits, nur sein Sohn G._______ habe mit den Behörden Probleme bekommen (vgl. Akten N [...] A15/12 F45). Diese widersprüchlichen Aussagen vermögen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. 5.1.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz sei nicht auf die aktuelle kriegerische Situation und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise ein Militärbüchlein ausgestellt worden sei, eingegangen. Eine Wehrdienstverweigerung müsse bei der heutigen Lage in Syrien als asylrelevant beurteilt werden. In der Eingabe vom 16. September 2015, mit welcher er Farbkopien seines Militärbüchleins nachreichte, brachte er vor, er sei zum Felddienst im Gebiet F._______ eingeteilt worden, es sei jedoch nicht sofort zu einem Einrückungsbefehl gekommen. Er wisse nicht, ob später ein solcher ausgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/3 fest, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Dienstverweigerung oder Desertion werden vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Diesfalls erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7). Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kopien seines Militärbüchleins ein, gemäss welchem er im (...) ausgehoben wurde. Einen Marschbefehl erhielt er eigenen Angaben zufolge nicht, respektive wisse er nicht, ob nachträglich ein solcher ausgestellt worden sei. Ungeachtet des geringen Beweiswertes der eingereichten Kopien stellt das Gericht fest, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise unbestrittenermassen kein Marschbefehl für den Beschwerdeführer ergangen war. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich vor oder nach seiner Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden wäre. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, er habe sich der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Demnach kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden, und es gelang ihm nicht, glaubhaft zu machen, er gelte aktuell als Dienstverweigerer. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussieren. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.). 5.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er nehme an fast allen Versammlungen und Demonstrationen der Ararat-Gruppe teil und exponiere sich besonders, indem er regimekritische Lieder vortrage. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und kulturellen Veranstaltungen in der Schweiz ist mit Fotos dokumentiert. Auf dem eingereichten Memorystick befindet sich eine Videoaufnahme des Beschwerdeführers, auf welcher er das Protestlied "Yallah, irhal ya Bashar" des syrischen Volkssängers Ibrahim Qashoush (dieser wurde im Juli 2011 nach einem Auftritt entführt und einen Tag später mit durchgeschnittener Kehle und durchtrennten Stimmbändern in einem Fluss aufgefunden, was ihn zu einem Symbol der syrischen Revolutionsbewegung machte; vgl. http://www.dw.com/de/syriens-mut-der-verzweifelung/a-15810112) singt (...). Das Interesse des Beschwerdeführers an den politischen Entwicklungen in Syrien und seine Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen werden nicht bezweifelt. Er hat sich jedoch anlässlich der Demonstrationen nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und aus den eingereichten Beweismitteln ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen seiner musikalischen Tätigkeiten namentlich als Regimekritiker hervorgetan hätte und somit für die syrischen Geheimdienste identifizierbar wäre. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich damit keine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, er würde einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da er jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Es ist wie dargelegt (vgl. E. 5.2.1 vorstehend) davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. 5.2.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 5.3 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indessen nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu überprüfen ist, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 vorstehend).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 23. März 2015 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Angesichts der nachträglich erfolgten Kurzeingaben vom 16. September 2015 und 23. November 2015 ist die Entschädigung entsprechend leicht zu erhöhen. Auf die Kürzung des Stundenansatzes für die amtliche Vertretung kann vorliegend verzichtet werden, zumal das Gericht diesen nicht vorgängig festgelegt hat. Dem Rechtsvertreter wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub