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E-5456/2013

E-5456/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge am 28. Juli 2011 und gelangte via die Türkei und Italien am 24. August 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 7. September 2011 und der Anhörung vom 17. Juli 2013 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Am (...) habe er in B._______ an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. Dabei habe er zusammen mit seinem Cousin (...), einem Freund C._______ und weiteren Personen (...). Danach hätten Polizeibeamte, einige in Zivilkleidung, einige in Uniform, eingegriffen und auf sie geschossen beziehungsweise hätten sie eine Schiesserei gehört, und es sei Gas gegen sie eingesetzt worden. Während er und sein Cousin hätten entwischen können, sei C._______ von den Beamten festgenommen worden. Er und sein Cousin hätten auf ihrer Flucht ein Taxi genommen und seien zu seinem Onkel nach D._______ gefahren. Nachdem sie diesem alles erzählt hätten, habe er sie zu einem Bekannten beziehungsweise zu einem anderen Onkel nach E._______ gebracht, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Am 27. Juli 2011 sei sein Bruder nach E._______ gekommen und habe berichtet, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht habe beziehungsweise seien am Folgetag sein Bruder und der Bruder seines Cousins (...) vorbeigekommen und hätten berichtet, dass beide Häuser durchsucht worden seien. Aus Furcht, festgenommen und umgebracht zu werden, hätten er und sein Cousin (...) am 28. Juli 2011 B._______ verlassen. Während seines Aufenthaltes in der Türkei habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei erneut zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen. In der Türkei habe er zudem erfahren, dass sein Freund C._______ verhaftet worden sei. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. August 2013 - eröffnet am 27. August 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. September 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm Einsicht in die Akte A10/2 sowie in den internen VA-Antrag zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A10/2 sowie zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Zur Stützung seiner Vorbringen legte er eine umfangreiche Dokumentation (insbesondere Farbfotos betreffend die Demonstrationen vom (...) Flugblätter, Internet-Ausdrucke dieser Demonstrationen, Ausdrucke von Facebook-Seiten, mehrere Zeitungsberichte aus der Schweizer Presse) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Aktenstücks A10/2 in Kopie zu und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen sowie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Oktober 2013 auf. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer aktuellen Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses sowie um Befreiung von den Verfahrenskosten. F. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 antragsgemäss wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das Bundesamt zur Vernehmlassung ein, welche am 18. November 2013 beim Gericht einging. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Dezember 2013. H. Er ersuchte mit Schreiben vom 23. April 2013 unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darum, der Vorinstanz das Dossier zur erneuten Vernehmlassung zuzustellen. I. Mit Eingaben vom 11. Mai 2015 und 24. Juni 2015 reichte er die "Mitteilung für Mobilmachung" (im Original; die deutsche Übersetzung wurde am 15. Juli 2015 nachgereicht) und das Militärbüchlein (im Original) samt deutscher Übersetzung zu den Akten. J. Die Vorinstanz liess sich dazu am 14. Juli 2015 vernehmen. Die Triplik des Beschwerdeführers ging innert erstreckter Frist am 24. August 2015 beim Gericht ein.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, widerspruchsfreie Ausführungen zu wesentlichen Punkten zu machen. Dem Vorhalt von Widersprüchen sei er nur mit Ausflüchten begegnet. So habe er unterschiedliche Angaben betreffend die Mittel, mit denen die Sicherheitskräfte die Demonstration aufgelöst hätten, den Ort der Demon-stration, die Verhaftung von C._______ oder die Person, von welcher er erfahren habe, dass er bei sich zu Hause von der Polizei gesucht werde, gemacht. Zudem habe er angegeben, es hätten zivile und uniformierte Polizisten eingegriffen beziehungsweise habe er nur bewaffnete, in Zivil gekleidete Personen gesehen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn er behaupte, er habe zu Beginn der Demonstration keine Polizisten gesehen und gleichzeitig angebe, zu wissen, dass mehr Polizisten als Demonstranten anwesend gewesen seien. Mit Blick darauf, dass schätzungsweise 100 weitere Personen von der Auflösung der Kundgebung betroffen gewesen seien und er eigenen Angaben zufolge zu jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Verhaftung C._______s gehabt habe, sei sein Versteckthalten beim Onkel umgehend nach der Flucht nicht plausibel. Ausserdem würden die syrischen Behörden mit ihrem überall gegenwärtigen Sicherheitsapparat bekanntlich energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgehen, falls sie diese als Bedrohung der innerstaatlichen Sicherheit wahrnehmen würden. Im Falle der Verhaftung von C._______ an der Demonstration und einer Denunziation des Beschwerdeführers sei deshalb davon auszugehen, dass man ihn ohnehin bei sämtlichen Verwandten gesucht hätte. Entsprechend sei nicht glaubhaft, dass die Behörden sich bei der Suche nach ihm von dessen Familienmitgliedern mit der Aussage, er sei nicht zuhause, zufrieden gegeben hätten. Sämtliche seiner Schilderungen zum Ablauf der Demonstration und zu seiner Flucht seien stereotyp, ausweichend, unpersönlich und frei jeglicher Details ausgefallen, weshalb er nicht den Eindruck habe vermitteln können, die beschriebenen Ereignisse selbst erlebt zu haben.

E. 4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, für den Fall, dass die angefochtene Verfügung trotz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufgehoben werde, wäre gestützt auf seine glaubhaften Schilderungen festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erfüllt habe. Andernfalls wäre zwingend seine Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Er sei exilpolitisch tätig. Seit Januar 2012 nehme er an öffentlichen Demon-strationen gegen das Assad-Regime teil. Es sei festzustellen, dass bei Demonstrationen im Ausland Angehörige der jeweiligen Botschaften als Spione eingesetzt würden. Es sei offensichtlich, dass der syrische Staat ausländische Demonstrationen gegen das syrische Regime überwache und die Teilnehmer identifiziere. Er habe sich ausserordentlich exilpolitisch betätigt und gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Weiter sei es höchstwahrscheinlich, dass aufgrund seines Alters und des Umstandes, dass sein Bruder (...) im Militär gewesen sei, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 geschilderte Situation auch auf ihn zutreffe. Zudem könne bereits die Stellung als abgewiesener Asylbewerber im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Es stehe sodann fest, dass zahlreiche Accounts auf sozialen Netzwerken wie Facebook überwacht, gehackt und die entsprechenden Informationen in die Hände des syrischen Regimes geraten würden. Schliesslich drohe ihm auch aufgrund der katastrophalen allgemeinen Lage in Syrien ein gefährliches Schicksal.

E. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 12. November 2013, eine isolierte Betrachtung einzelner Passagen der Aussagen in der Anhörung könnte zwar auf Kommunikationsprobleme hindeuten. Durch den Gesprächsverlauf werde jedoch ersichtlich, dass es sich durchwegs um Ausflüchte des Beschwerdeführers auf den Vorhalt von Widersprüchen handle. Weiter habe er seine exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen der Anhörung nicht erwähnt. Diese seien zudem nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Den eingereichten Beweismitteln würden sich keine Hinweise auf eine exponierte und qualifizierte exilpolitische Betätigung entnehmen lassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er in den Wehrdienst einberufen worden sei oder werden könnte, handle es sich um reine Mutmassung.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik fest, die Begründung der Vor- instanz zu den Kommunikationsproblemen deute auf eine mutmassliche Verwischung seiner eindeutigen Aussagen hin. Das BFM habe sein politisches Profil unzureichend gewürdigt. Die Möglichkeit seiner Einberufung ins Militär sei nicht blosse Mutmassung, sondern die höchst wahrscheinliche und ihn gefährdende Folgerung bei einer Rückkehr nach Syrien.

E. 4.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 aus, das Militärbüchlein beweise, dass der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst im Jahre (...) abgeleistet habe und ordentlich entlassen worden sei. Es beweise nichts Relevantes in Bezug auf das Beschwerdeverfahren. Bei der Mitteilung um Mobilmachung handle es sich um eine Anleitung im Falle einer Mobilmachung. Es falle auf, dass das Dokument kein Datum trage, was verdeutliche, dass es sich nicht um ein konkretes Aufgebot sondern um eine Information handle. Es könne nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer als Reservist aufgeboten worden sei.

E. 4.6 In der Triplik hält der Beschwerdeführer fest, das Militärbüchlein und die Mitteilung betreffend Mobilmachung würden beweisen, dass er (...) als Reservist registriert sei und bei einem Wechsel des Wohnsitzes die Abteilung in F._______ informieren und vor einer Ausreise ins Ausland bei der Rekrutierungsabteilung F._______ eine Genehmigung sowie vom syrischen Konsulat eine Urkunde über seinen Aufenthalt einholen müsse. Es würden zudem die Strafen bei Nichteinhalten der Auflagen aufgeführt. So würde ein Reservist, der versuche, sich oder andere dem Militärdienst zu entziehen, mit ein bis drei Jahren Haft bestraft. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015, wonach das Regime im Oktober 2014 in Hama mit einer Generalmobilmachung aller nach 1984 geborenen Reservisten begonnen habe, bestätige, dass auch er im Jahr 2014 durch die syrische Armee aufgeboten worden sei. Er habe sich sodann oppositionell bis im Frühling 2011 mit seinem Engagement für regimekritische Demonstrationen und Sitzungen der (...) besonders hervorgetan und sei deshalb im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2013 flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt.

E. 5 Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Verfahrensrügen zu erfolgen.

E. 5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). Der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Akten SEM A16/2) wurde von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt. Im Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien). Das Gericht stellte in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 fest, dass es sich beim Aktenstück A10/2 um ein dem Beschwerdeführer bekanntes Schreiben des BFM, mithin um eine Akte im Sinne von Art. 26 VwVG handle. Es gewährte ihm ergänzend Einsicht in dieses Aktenstück und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik und Triplik Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mithin ist ihm kein prozessualer Nachteil erwachsen. Von einer "schwerwiegende[n]" Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Beschwerde S. 4) kann offensichtlich nicht die Rede sein. Der Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich demnach als unbegründet.

E. 5.2 Als unbegründet erweist sich sodann auch die Verfahrensrüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. So lässt sich gestützt auf die Akten weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorin-stanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der protokollierte Gesprächsverlauf nicht von "zahlreichen Kommunikationsproblemen" geprägt. Es trifft zwar zu, dass er die Frage F96 (vgl. Anhörung A15/15) falsch verstanden hat. Es spricht jedoch gerade für die Fragetechnik der Vorin-stanz, dass das Missverständnis schliesslich entdeckt und aufgelöst werden konnte (vgl. a.a.O. F101 f.).

E. 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vor-instanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig und differenziert prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung, die rechtsgenüglich ausgefallen sind, niederschlug. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, weil es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er widersprüchliche Aussagen betreffend die Mittel, mit denen die Sicherheitskräfte die Demonstration aufgelöst hätten, und den Ort, wo die Demonstration stattgefunden habe, gemacht haben sollte. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die sich widersprechenden Angaben im Einzelnen nicht genannt, sondern auf den entsprechenden Protokollverlauf, der sich über mehrere Seiten erstreckt, verwiesen hat. Beim Studium der angegebenen Seiten ergibt sich indessen ohne weiteres, welche Angaben gemeint sind; betreffend den Ort der Demonstration: A15/15 F19, 31, 32 und A6/10 S. 6 oben, betreffend die von den Sicherheitskräften eingesetzten Mittel Schusswaffe und Gas: A15/15 F48 und A6/10 S. 6). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach nicht ersichtlich.

E. 5.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls gegebener individueller Wegweisungshindernisse zu prüfen. Das BFM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht nicht verletzt.

E. 5.5 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt.

E. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorin­stanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem angeblich für seine Flucht ausschlaggebenden Ereignis insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. Zu Recht führte die Vorinstanz aus, seine Angaben zum Eingreifen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Demonstration seien widersprüchlich. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP (vgl. A6/10 S. 6) ausführte, es hätten verschiedene Polizisten, teils in Zivil, teils in Uniform, eingegriffen, wogegen er gemäss Angaben bei der Anhörung (vgl. A15/15 F66) nur Polizisten in Zivil gesehen habe. Der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach in Syrien kein Unterschied zwischen der Polizei und der zivilen Polizei mehr gemacht werde, geht ins Leere, weil der Widerspruch nicht die Schlagkraft der Polizei sondern deren Kleidung beschlägt. Gravierende Zweifel an den Aussagen ergeben sich weiter mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer sein Mitwirken beim (...) wiederholt als zentrales Vorbringen zur Asylbegründung erwähnt hat (vgl. A6/10 S. 5, 6; A15/15 F15, F41, F52 f., F57) und entsprechend in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort Art. 29, S.13) betont, (...) habe sich bei ihm als zentrales Ereignis der fraglichen Demonstration eingeprägt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er auf Vorhalt der anderslautenden Aussage seines Cousins durch das BFM umgehend von seinen Aussagen Abstand genommen und eingeräumt hat, nicht mehr sagen zu können, ob seine Erinnerung, wonach sie (...) falsch sei (vgl. A15/15 F58). Es ist bei Wahrunterstellung zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an dieses Kernvorbringen ohne Einschränkungen zu erinnern vermöchte. Was den Ort der Demonstration betrifft, ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Angaben entgegen der Auffassung des BFM übereinstimmend sind (vgl. A6/10 S. 6: bei der (...); A15/15 F32: an der (...). Als unrealistisch erscheint in diesem Zusammenhang allerdings, dass der im Voraus angekündigte (vgl. A15/15 F17) Demonstrationszug die (...) entlang gezogen sein soll, obwohl sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge dort ein (...) befindet, zivile Polizisten deshalb häufiger geworden seien und die Polizisten sich dort schnell sammeln würden, wenn sie etwas hören (vgl. A15/15 F44, F62). Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Ausführungen des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sind und nicht den Eindruck von Selbsterlebtem vermitteln. Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die Aussagen betreffend die Anzahl der aufgetauchten Polizisten (vgl. A15/15 F33, F40), die von ihnen eingesetzten Mittel (vgl. A15/15 F48 und A6/10 S. 6) und seine Angaben, wer ihm die Suche nach ihm mitgeteilt habe (vgl. A15/15 F89).

E. 6.3 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte.

E. 7 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen weiter vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil E-5710/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer führt sodann im Beschwerdeverfahren Bezug nehmend auf das Militärbüchlein und eine Mitteilung für Mobilmachung [undatiert] aus, er sei seit (...) als Reservist registriert. Wie dem Bericht der SFH (Auskunft der SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, Seite 3) zu entnehmen sei, habe das Regime in Hama mit einer Generalmobilmachung aller nach 1984 geborenen Reservisten begonnen. Dies bestätige, dass auch er im Jahr (...) durch die syrische Armee aufgeboten worden sei. Die Sanktionen des syrischen Militärs bei Fahnenflucht und Militärdienstverweigerung hätten sich seit Ausbruch der Revolution bekanntlich massiv verschärft.

E. 8.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst durchlaufen hat und am (...) aus dem Militärdienst entlassen und anschliessend der Reserve zugeteilt worden ist. Bei der eingereichten Reservistenkarte handelt es sich entsprechend nicht um einen eigentlichen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Karte hervor, wonach erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden Medienmitteilung einzurücken ist. Die erwähnte Passage der Auskunft der SFH (vgl. E. 6.2.1) bezieht sich ausdrücklich auf die Provinz Hama im westlich-zentralen Teil Syriens und nicht auf den im (...) gelegenen Heimatort des Beschwerdeführers, so dass er daraus nichts abzuleiten vermag. Zu seiner Furcht, aufgrund seines Alters und des Umstandes, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden (vgl. den Bericht des Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, www.nyidanmark.dk/-NR/rdon-lyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-3CE6B5D862C/0/Syrien-notat26feb-2015.pdf, abgerufen am 12.11.2015). Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Lifos (Migrationsverket), Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24.11.2014, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?-document-Attach-mentId=41518, abgerufen am 12.11.2015). Ende Juli 2015 verkündete der syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure (vgl. NZZ online vom 25. Juli 2015, Präsident Asad verkündet Amnestie für Deserteure, www.nzz.ch/international/syriens-praesident-asad-verkuendet-amnestie-fuer-deserteure-1.18585535, besucht am 12.11.2015), deren Auswirkungen jedoch noch unklar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - der aus (...) Syriens stammt, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, im Fall einer Rückkehr durch die Syrische Arabische Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sein Bruder im (...) angeblich im Militär war, ableiten, zumal weder vorgebracht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass der Bruder als Reservist eingezogen wurde. Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservisten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist, aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Etwas anderes ist auch nicht der Mitteilung für Mobilmachung zu entnehmen. Die dort angedrohten Sanktionen beziehen sich offensichtlich auf Sachverhalte nach erfolgter Einberufung zum Wehrdienst (vgl. dort insbesondere Bst. e: "Die Mitteilung gilt, wenn die Einberufung über die Medien erfolgt ist."). Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst nicht glaubhaft darlegt, ein solches Aufgebot erhalten zu haben, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, stellt sich daher nicht.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.

E. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 9.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 9.4 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6-8) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in Syrien weder politisch betätigt hat noch Mitglied einer Partei gewesen ist (vgl. BzP A6/10 S. 5).

E. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).

E. 9.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an einer Reihe von Kundgebungen und Veranstaltungen der H._______ in der Schweiz teilgenommen. Auf den eingereichten Fotos und Internetausdrucken ist er nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erken­nen, und sie lassen nicht darauf schliessen, dass er sich bei diesen Veranstaltungen als besonders ernsthafter Regimegegner exponiert hätte. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 9.7 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, und er auch mit Blick auf seine exilpolitischen Aktivitäten kein besonderes Interesse an seiner Person ersichtlich ist, ist nicht davon auszugehen ist, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden. Deshalb wäre nicht damit zu rechnen, er hätte bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

E. 9.8 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 10 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 23. August 2013 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich - wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.4) - praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist das mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5456/2013 Urteil vom 16. Dezember 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge am 28. Juli 2011 und gelangte via die Türkei und Italien am 24. August 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 7. September 2011 und der Anhörung vom 17. Juli 2013 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Am (...) habe er in B._______ an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. Dabei habe er zusammen mit seinem Cousin (...), einem Freund C._______ und weiteren Personen (...). Danach hätten Polizeibeamte, einige in Zivilkleidung, einige in Uniform, eingegriffen und auf sie geschossen beziehungsweise hätten sie eine Schiesserei gehört, und es sei Gas gegen sie eingesetzt worden. Während er und sein Cousin hätten entwischen können, sei C._______ von den Beamten festgenommen worden. Er und sein Cousin hätten auf ihrer Flucht ein Taxi genommen und seien zu seinem Onkel nach D._______ gefahren. Nachdem sie diesem alles erzählt hätten, habe er sie zu einem Bekannten beziehungsweise zu einem anderen Onkel nach E._______ gebracht, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Am 27. Juli 2011 sei sein Bruder nach E._______ gekommen und habe berichtet, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht habe beziehungsweise seien am Folgetag sein Bruder und der Bruder seines Cousins (...) vorbeigekommen und hätten berichtet, dass beide Häuser durchsucht worden seien. Aus Furcht, festgenommen und umgebracht zu werden, hätten er und sein Cousin (...) am 28. Juli 2011 B._______ verlassen. Während seines Aufenthaltes in der Türkei habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei erneut zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen. In der Türkei habe er zudem erfahren, dass sein Freund C._______ verhaftet worden sei. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. August 2013 - eröffnet am 27. August 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. September 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm Einsicht in die Akte A10/2 sowie in den internen VA-Antrag zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A10/2 sowie zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Zur Stützung seiner Vorbringen legte er eine umfangreiche Dokumentation (insbesondere Farbfotos betreffend die Demonstrationen vom (...) Flugblätter, Internet-Ausdrucke dieser Demonstrationen, Ausdrucke von Facebook-Seiten, mehrere Zeitungsberichte aus der Schweizer Presse) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Aktenstücks A10/2 in Kopie zu und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen sowie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Oktober 2013 auf. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer aktuellen Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses sowie um Befreiung von den Verfahrenskosten. F. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 antragsgemäss wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das Bundesamt zur Vernehmlassung ein, welche am 18. November 2013 beim Gericht einging. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Dezember 2013. H. Er ersuchte mit Schreiben vom 23. April 2013 unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darum, der Vorinstanz das Dossier zur erneuten Vernehmlassung zuzustellen. I. Mit Eingaben vom 11. Mai 2015 und 24. Juni 2015 reichte er die "Mitteilung für Mobilmachung" (im Original; die deutsche Übersetzung wurde am 15. Juli 2015 nachgereicht) und das Militärbüchlein (im Original) samt deutscher Übersetzung zu den Akten. J. Die Vorinstanz liess sich dazu am 14. Juli 2015 vernehmen. Die Triplik des Beschwerdeführers ging innert erstreckter Frist am 24. August 2015 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, widerspruchsfreie Ausführungen zu wesentlichen Punkten zu machen. Dem Vorhalt von Widersprüchen sei er nur mit Ausflüchten begegnet. So habe er unterschiedliche Angaben betreffend die Mittel, mit denen die Sicherheitskräfte die Demonstration aufgelöst hätten, den Ort der Demon-stration, die Verhaftung von C._______ oder die Person, von welcher er erfahren habe, dass er bei sich zu Hause von der Polizei gesucht werde, gemacht. Zudem habe er angegeben, es hätten zivile und uniformierte Polizisten eingegriffen beziehungsweise habe er nur bewaffnete, in Zivil gekleidete Personen gesehen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn er behaupte, er habe zu Beginn der Demonstration keine Polizisten gesehen und gleichzeitig angebe, zu wissen, dass mehr Polizisten als Demonstranten anwesend gewesen seien. Mit Blick darauf, dass schätzungsweise 100 weitere Personen von der Auflösung der Kundgebung betroffen gewesen seien und er eigenen Angaben zufolge zu jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Verhaftung C._______s gehabt habe, sei sein Versteckthalten beim Onkel umgehend nach der Flucht nicht plausibel. Ausserdem würden die syrischen Behörden mit ihrem überall gegenwärtigen Sicherheitsapparat bekanntlich energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgehen, falls sie diese als Bedrohung der innerstaatlichen Sicherheit wahrnehmen würden. Im Falle der Verhaftung von C._______ an der Demonstration und einer Denunziation des Beschwerdeführers sei deshalb davon auszugehen, dass man ihn ohnehin bei sämtlichen Verwandten gesucht hätte. Entsprechend sei nicht glaubhaft, dass die Behörden sich bei der Suche nach ihm von dessen Familienmitgliedern mit der Aussage, er sei nicht zuhause, zufrieden gegeben hätten. Sämtliche seiner Schilderungen zum Ablauf der Demonstration und zu seiner Flucht seien stereotyp, ausweichend, unpersönlich und frei jeglicher Details ausgefallen, weshalb er nicht den Eindruck habe vermitteln können, die beschriebenen Ereignisse selbst erlebt zu haben. 4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, für den Fall, dass die angefochtene Verfügung trotz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufgehoben werde, wäre gestützt auf seine glaubhaften Schilderungen festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erfüllt habe. Andernfalls wäre zwingend seine Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Er sei exilpolitisch tätig. Seit Januar 2012 nehme er an öffentlichen Demon-strationen gegen das Assad-Regime teil. Es sei festzustellen, dass bei Demonstrationen im Ausland Angehörige der jeweiligen Botschaften als Spione eingesetzt würden. Es sei offensichtlich, dass der syrische Staat ausländische Demonstrationen gegen das syrische Regime überwache und die Teilnehmer identifiziere. Er habe sich ausserordentlich exilpolitisch betätigt und gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Weiter sei es höchstwahrscheinlich, dass aufgrund seines Alters und des Umstandes, dass sein Bruder (...) im Militär gewesen sei, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 geschilderte Situation auch auf ihn zutreffe. Zudem könne bereits die Stellung als abgewiesener Asylbewerber im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Es stehe sodann fest, dass zahlreiche Accounts auf sozialen Netzwerken wie Facebook überwacht, gehackt und die entsprechenden Informationen in die Hände des syrischen Regimes geraten würden. Schliesslich drohe ihm auch aufgrund der katastrophalen allgemeinen Lage in Syrien ein gefährliches Schicksal. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 12. November 2013, eine isolierte Betrachtung einzelner Passagen der Aussagen in der Anhörung könnte zwar auf Kommunikationsprobleme hindeuten. Durch den Gesprächsverlauf werde jedoch ersichtlich, dass es sich durchwegs um Ausflüchte des Beschwerdeführers auf den Vorhalt von Widersprüchen handle. Weiter habe er seine exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen der Anhörung nicht erwähnt. Diese seien zudem nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Den eingereichten Beweismitteln würden sich keine Hinweise auf eine exponierte und qualifizierte exilpolitische Betätigung entnehmen lassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er in den Wehrdienst einberufen worden sei oder werden könnte, handle es sich um reine Mutmassung. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik fest, die Begründung der Vor- instanz zu den Kommunikationsproblemen deute auf eine mutmassliche Verwischung seiner eindeutigen Aussagen hin. Das BFM habe sein politisches Profil unzureichend gewürdigt. Die Möglichkeit seiner Einberufung ins Militär sei nicht blosse Mutmassung, sondern die höchst wahrscheinliche und ihn gefährdende Folgerung bei einer Rückkehr nach Syrien. 4.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 aus, das Militärbüchlein beweise, dass der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst im Jahre (...) abgeleistet habe und ordentlich entlassen worden sei. Es beweise nichts Relevantes in Bezug auf das Beschwerdeverfahren. Bei der Mitteilung um Mobilmachung handle es sich um eine Anleitung im Falle einer Mobilmachung. Es falle auf, dass das Dokument kein Datum trage, was verdeutliche, dass es sich nicht um ein konkretes Aufgebot sondern um eine Information handle. Es könne nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer als Reservist aufgeboten worden sei. 4.6 In der Triplik hält der Beschwerdeführer fest, das Militärbüchlein und die Mitteilung betreffend Mobilmachung würden beweisen, dass er (...) als Reservist registriert sei und bei einem Wechsel des Wohnsitzes die Abteilung in F._______ informieren und vor einer Ausreise ins Ausland bei der Rekrutierungsabteilung F._______ eine Genehmigung sowie vom syrischen Konsulat eine Urkunde über seinen Aufenthalt einholen müsse. Es würden zudem die Strafen bei Nichteinhalten der Auflagen aufgeführt. So würde ein Reservist, der versuche, sich oder andere dem Militärdienst zu entziehen, mit ein bis drei Jahren Haft bestraft. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015, wonach das Regime im Oktober 2014 in Hama mit einer Generalmobilmachung aller nach 1984 geborenen Reservisten begonnen habe, bestätige, dass auch er im Jahr 2014 durch die syrische Armee aufgeboten worden sei. Er habe sich sodann oppositionell bis im Frühling 2011 mit seinem Engagement für regimekritische Demonstrationen und Sitzungen der (...) besonders hervorgetan und sei deshalb im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2013 flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt. 5. Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Verfahrensrügen zu erfolgen. 5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). Der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Akten SEM A16/2) wurde von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt. Im Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien). Das Gericht stellte in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 fest, dass es sich beim Aktenstück A10/2 um ein dem Beschwerdeführer bekanntes Schreiben des BFM, mithin um eine Akte im Sinne von Art. 26 VwVG handle. Es gewährte ihm ergänzend Einsicht in dieses Aktenstück und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik und Triplik Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mithin ist ihm kein prozessualer Nachteil erwachsen. Von einer "schwerwiegende[n]" Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Beschwerde S. 4) kann offensichtlich nicht die Rede sein. Der Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich demnach als unbegründet. 5.2 Als unbegründet erweist sich sodann auch die Verfahrensrüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. So lässt sich gestützt auf die Akten weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorin-stanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der protokollierte Gesprächsverlauf nicht von "zahlreichen Kommunikationsproblemen" geprägt. Es trifft zwar zu, dass er die Frage F96 (vgl. Anhörung A15/15) falsch verstanden hat. Es spricht jedoch gerade für die Fragetechnik der Vorin-stanz, dass das Missverständnis schliesslich entdeckt und aufgelöst werden konnte (vgl. a.a.O. F101 f.). 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vor-instanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig und differenziert prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung, die rechtsgenüglich ausgefallen sind, niederschlug. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, weil es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er widersprüchliche Aussagen betreffend die Mittel, mit denen die Sicherheitskräfte die Demonstration aufgelöst hätten, und den Ort, wo die Demonstration stattgefunden habe, gemacht haben sollte. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die sich widersprechenden Angaben im Einzelnen nicht genannt, sondern auf den entsprechenden Protokollverlauf, der sich über mehrere Seiten erstreckt, verwiesen hat. Beim Studium der angegebenen Seiten ergibt sich indessen ohne weiteres, welche Angaben gemeint sind; betreffend den Ort der Demonstration: A15/15 F19, 31, 32 und A6/10 S. 6 oben, betreffend die von den Sicherheitskräften eingesetzten Mittel Schusswaffe und Gas: A15/15 F48 und A6/10 S. 6). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach nicht ersichtlich. 5.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls gegebener individueller Wegweisungshindernisse zu prüfen. Das BFM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht nicht verletzt. 5.5 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorin­stanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem angeblich für seine Flucht ausschlaggebenden Ereignis insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. Zu Recht führte die Vorinstanz aus, seine Angaben zum Eingreifen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Demonstration seien widersprüchlich. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP (vgl. A6/10 S. 6) ausführte, es hätten verschiedene Polizisten, teils in Zivil, teils in Uniform, eingegriffen, wogegen er gemäss Angaben bei der Anhörung (vgl. A15/15 F66) nur Polizisten in Zivil gesehen habe. Der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach in Syrien kein Unterschied zwischen der Polizei und der zivilen Polizei mehr gemacht werde, geht ins Leere, weil der Widerspruch nicht die Schlagkraft der Polizei sondern deren Kleidung beschlägt. Gravierende Zweifel an den Aussagen ergeben sich weiter mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer sein Mitwirken beim (...) wiederholt als zentrales Vorbringen zur Asylbegründung erwähnt hat (vgl. A6/10 S. 5, 6; A15/15 F15, F41, F52 f., F57) und entsprechend in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort Art. 29, S.13) betont, (...) habe sich bei ihm als zentrales Ereignis der fraglichen Demonstration eingeprägt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er auf Vorhalt der anderslautenden Aussage seines Cousins durch das BFM umgehend von seinen Aussagen Abstand genommen und eingeräumt hat, nicht mehr sagen zu können, ob seine Erinnerung, wonach sie (...) falsch sei (vgl. A15/15 F58). Es ist bei Wahrunterstellung zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an dieses Kernvorbringen ohne Einschränkungen zu erinnern vermöchte. Was den Ort der Demonstration betrifft, ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Angaben entgegen der Auffassung des BFM übereinstimmend sind (vgl. A6/10 S. 6: bei der (...); A15/15 F32: an der (...). Als unrealistisch erscheint in diesem Zusammenhang allerdings, dass der im Voraus angekündigte (vgl. A15/15 F17) Demonstrationszug die (...) entlang gezogen sein soll, obwohl sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge dort ein (...) befindet, zivile Polizisten deshalb häufiger geworden seien und die Polizisten sich dort schnell sammeln würden, wenn sie etwas hören (vgl. A15/15 F44, F62). Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Ausführungen des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sind und nicht den Eindruck von Selbsterlebtem vermitteln. Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die Aussagen betreffend die Anzahl der aufgetauchten Polizisten (vgl. A15/15 F33, F40), die von ihnen eingesetzten Mittel (vgl. A15/15 F48 und A6/10 S. 6) und seine Angaben, wer ihm die Suche nach ihm mitgeteilt habe (vgl. A15/15 F89). 6.3 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. 7. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen weiter vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil E-5710/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer führt sodann im Beschwerdeverfahren Bezug nehmend auf das Militärbüchlein und eine Mitteilung für Mobilmachung [undatiert] aus, er sei seit (...) als Reservist registriert. Wie dem Bericht der SFH (Auskunft der SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, Seite 3) zu entnehmen sei, habe das Regime in Hama mit einer Generalmobilmachung aller nach 1984 geborenen Reservisten begonnen. Dies bestätige, dass auch er im Jahr (...) durch die syrische Armee aufgeboten worden sei. Die Sanktionen des syrischen Militärs bei Fahnenflucht und Militärdienstverweigerung hätten sich seit Ausbruch der Revolution bekanntlich massiv verschärft. 8.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst durchlaufen hat und am (...) aus dem Militärdienst entlassen und anschliessend der Reserve zugeteilt worden ist. Bei der eingereichten Reservistenkarte handelt es sich entsprechend nicht um einen eigentlichen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Karte hervor, wonach erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden Medienmitteilung einzurücken ist. Die erwähnte Passage der Auskunft der SFH (vgl. E. 6.2.1) bezieht sich ausdrücklich auf die Provinz Hama im westlich-zentralen Teil Syriens und nicht auf den im (...) gelegenen Heimatort des Beschwerdeführers, so dass er daraus nichts abzuleiten vermag. Zu seiner Furcht, aufgrund seines Alters und des Umstandes, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden (vgl. den Bericht des Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, www.nyidanmark.dk/-NR/rdon-lyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-3CE6B5D862C/0/Syrien-notat26feb-2015.pdf, abgerufen am 12.11.2015). Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Lifos (Migrationsverket), Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24.11.2014, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?-document-Attach-mentId=41518, abgerufen am 12.11.2015). Ende Juli 2015 verkündete der syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure (vgl. NZZ online vom 25. Juli 2015, Präsident Asad verkündet Amnestie für Deserteure, www.nzz.ch/international/syriens-praesident-asad-verkuendet-amnestie-fuer-deserteure-1.18585535, besucht am 12.11.2015), deren Auswirkungen jedoch noch unklar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - der aus (...) Syriens stammt, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, im Fall einer Rückkehr durch die Syrische Arabische Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sein Bruder im (...) angeblich im Militär war, ableiten, zumal weder vorgebracht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass der Bruder als Reservist eingezogen wurde. Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservisten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist, aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Etwas anderes ist auch nicht der Mitteilung für Mobilmachung zu entnehmen. Die dort angedrohten Sanktionen beziehen sich offensichtlich auf Sachverhalte nach erfolgter Einberufung zum Wehrdienst (vgl. dort insbesondere Bst. e: "Die Mitteilung gilt, wenn die Einberufung über die Medien erfolgt ist."). Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst nicht glaubhaft darlegt, ein solches Aufgebot erhalten zu haben, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, stellt sich daher nicht. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 9.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 9.4 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6-8) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in Syrien weder politisch betätigt hat noch Mitglied einer Partei gewesen ist (vgl. BzP A6/10 S. 5). 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). 9.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an einer Reihe von Kundgebungen und Veranstaltungen der H._______ in der Schweiz teilgenommen. Auf den eingereichten Fotos und Internetausdrucken ist er nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erken­nen, und sie lassen nicht darauf schliessen, dass er sich bei diesen Veranstaltungen als besonders ernsthafter Regimegegner exponiert hätte. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 9.7 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, und er auch mit Blick auf seine exilpolitischen Aktivitäten kein besonderes Interesse an seiner Person ersichtlich ist, ist nicht davon auszugehen ist, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden. Deshalb wäre nicht damit zu rechnen, er hätte bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 9.8 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 10. Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 11. 11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 23. August 2013 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich - wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.4) - praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist das mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: