Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine aus Damaskus stammende Familie kurdischer Herkunft, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben im Juli 2011 (Vater, nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise am 19. Oktober 2015 (Mutter [mit Kind], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und gelangten am 11. November 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 17. Dezember 2015 (Beschwerdeführer, EVZ E._______) beziehungsweise am 12. Januar 2016 (Beschwerdeführerin, EVZ F._______) wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am (...) 2017 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf die Welt. Am 3. November 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er das (...)handwerk gelernt und einen eigenen Betrieb geführt habe. Aus diesem Grund sei er während Jahren zwischen Syrien und dem Libanon zwecks Warenverkauf hin- und hergependelt. Den Militärdienst habe er regulär absolviert, wobei er einmal 20 Tage in Haft gewesen sei, weil er sich geweigert habe, einen Befehl auszuführen. Bis 2011 habe er keine Probleme in Syrien gehabt. Er habe in Damaskus im Quartier H._______ gewohnt, wo vor allem Drusen und Palästinenser gelebt hätten. Man habe von ihm dort verlangt, beim regierungsnahen Volkskomitee oder den Shabiha mitzumachen. Als Kurde habe er dies jedoch abgelehnt. Im Jahr 2011 sei sein Bruder I._______ festgenommen und ohne Verfahren vier Jahre in Haft gesetzt worden. Ursache dafür sei wohl eine Denunziation als Regimegegner gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann durch Beziehungen erfahren, dass auch gegen ihn solche Vorwürfe bestünden, weshalb er 2011 aus dem Libanon nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Schliesslich sei es auch im Libanon für ihn schwierig geworden, nachdem er auf einer Busfahrt Landschaftsaufnahmen gemacht habe. Dabei sei offenbar ein Geheimdienstangehöriger neben ihm gesessen und habe dies beobachtet. Daraufhin sei er etwa 23 Stunden festgehalten worden, während er misshandelt worden und eine Art Scheinexekution abgehalten worden sei. Deshalb sei ihm klar gewesen, dass er auch den Libanon verlassen müsse. Im Jahr 2014 habe er zudem von seiner Familie erfahren, dass er als Reservist aufgeboten worden sei und so sei er im gleichen Jahr vom Libanon aus auf dem Seeweg in die Türkei gelangt, wo er sich mit seiner Ehefrau und der Tochter getroffen habe. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie zunächst als (...) im Atelier ihres Ehemannes gearbeitet habe. Nach ihrer Heirat habe sie zuerst bei ihren Schwiegereltern im Quartier H._______ in Damaskus gelebt. Ihr Ehemann habe sich seit 2011 nur noch im Libanon aufgehalten, wo sie ihn immer wieder besucht habe und einmal auch mehrere Monate bei ihm geblieben sei. Im Jahr 2011 hätten die Probleme mit der Verhaftung des Bruders des Ehemannes begonnen. Als der Ehemann im Libanon gewesen sei, seien gegen ihn und seinen Bruder belastende Berichte erstellt worden, weshalb der Ehemann auch nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Die Familie des Ehemannes sei zudem aus Damaskus weggezogen und habe sich in J._______ niedergelassen. Im Juli 2014 habe es viele Bombenanschläge auf das Quartier gegeben, wobei eine der Bomben auf ihr Haus gefallen sei. Sie sei dabei verletzt worden und habe sich deswegen mehreren Operationen unterziehen müssen. Bevor sie überhaupt ins Spital eingeliefert und behandelt worden sei, habe sie ein Verhör eines syrischen Sicherheitsbeamten über sich ergehen lassen müssen. Als sie sich schliesslich von diesem Vorfall erholt gehabt habe, habe sie noch einen Monat vor ihrer Ausreise einen vierwöchigen Krankenpflegekurs absolviert. Ein in der Schweiz lebender Onkel habe ihr schliesslich Geld gegeben, damit sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Schweiz habe fliehen können. So sei sie am 19. Oktober 2015 allein mit ihrer Tochter von Damaskus nach K._______ geflogen und schliesslich nach Istanbul weitergereist, wo sie ihren Ehemann getroffen habe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Militärdienstbüchlein und eine Militärdienstbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 (eröffnet am 3. Januar 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung an und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerdeschrift wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift gemäss Rubrum und Begründung für alle Familienmitglieder gelten soll und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Wissen und Vollmacht der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel ergriffen wurde, kann vorliegend auf die Einholung ihrer Unterschrift verzichtet werden, zumal ihr daraus kein Rechtsnachteil erwächst.
E. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach, vorbehältlich der Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer ungereimte und widersprüchliche Angaben betreffend den Anlass für die Festnahme seines Bruders sowie zu seiner eigenen Verfolgungslage gemacht habe. In der BzP habe er ausdrücklich erklärt, er und die Familie hätten nie erfahren, was gegen den Bruder vorgelegen habe ([...]). Er habe sodann weiter angegeben, dass der Bruder bei der Festnahme den Behörden seinen Namen verraten habe ([...]). In der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Informationslage, die angeblichen Auslöser seiner Verfolgungslage und die Verfolgungssituation des Bruders ganz anders dargestellt. Er habe nämlich ausgesagt, dass seine Familie im Wohnquartier Probleme bekommen habe, weil er und der Bruder sich geweigert hätten, mit dem sog. Volkskommitee zusammen zu arbeiten, was dazu geführt habe, dass über ihn und den Bruder Berichte verfasst worden seien, was dann zur Verfolgung durch das Regime geführt habe ([...]). Im weiteren Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer dann zu Protokoll gegeben, dem Bruder sei damals von den syrischen Behörden vorgeworfen worden, an Demonstrationen teilgenommen und die Revolution in Syrien auf Facebook unterstützt zu haben ([...]). Was ihn selber betreffe, so habe der Beschwerdeführer in der Anhörung auf einmal behauptet, es gebe einen Bericht über ihn, in dem festgehalten worden sei, dass er verdächtigt werde, für die Freie Syrische Armee Kleider und Waffengurte gefertigt zu haben ([...]). In der BzP habe er diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt, obwohl es sich um einen zentralen Asylgrund handeln könne. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nicht in der Lage gewesen, im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs, überzeugend zu erklären, warum er in der BzP angegeben habe, er und seine Familie hätten nie erfahren, warum der Bruder festgenommen worden sei, während er in der Anhörung gleich mehrere, jedoch unterschiedliche Gründe dafür genannt habe ([...]). Ebenso sei er ausserstande gewesen, plausibel darzulegen, weshalb er zentrale, ihn selber betreffende Verfolgungsvorbringen in der BzP überhaupt nicht erwähnt habe ([...]). Er habe zwar behauptet, anlässlich der BzP tatsächlich noch nichts über die Festnahmegründe des Bruders gewusst zu haben. Er habe auch darauf verwiesen, in der Anhörung zuvor gesagt zu haben, dass er nicht wisse, was in dem Bericht über ihren Bruder genau gestanden habe. Diese Erklärungsversuche seien aber nicht überzeugend und fielen in erster Linie als Anpassungen des Sachverhaltes an die Vorhaltungen in der Befragungssituation auf. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, er habe in der BzP nur Stichwörter erwähnt bzw. man habe nur Stichwörter von ihm verlangt. Diese Erklärung werde jedoch durch den Verlauf des BzP-Protokolls ([...]) zu den Asylgründen widerlegt ([...]). Der Beschwerdeführer habe in der BzP die von ihm genannten Asylgründe bzw. das Ausmass seiner Verfolgungslage in Syrien gleich wieder von selbst relativiert, indem er ausgesagt habe, dass seine möglichen politischen Probleme unter Umständen schon unter eine Begnadigung des syrischen Staates gefallen seien ([...]). Der Beschwerdeführer habe an dieser Stelle aber vorgebracht, er habe nach 2014 in Syrien eine Vorladung für den Reservedienst erhalten. Auch hier sei aufgefallen, dass er in der BzP zwar erwähnt habe, dass er nach 2014 hätte in den Reservedienst einrücken müssen, aber nicht von einer Vorladung gesprochen habe. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, habe er erklärt, es habe keine schriftliche Vorladung gegeben. Es komme einfach ein Polizist vom nächsten Posten vorbei und sage einem, dass man sich melden müsse. Auf dem Posten werde einem dann die ID abgenommen. Bei dieser Erklärung handle es sich wohl ebenfalls um einen Anpassungsversuch des Sachverhalts an die Vorhaltungen, der nicht wirklich zu überzeugen vermöge. Der Beschwerdeführer sei in der Folge auch nicht in der Lage gewesen, ausreichend konkrete Hinweise zur angeblichen Vorladung zum Reservedienst zu geben ([...]). Aufgrund der ungereimten, unsubstantiierten und nachgeschobenen Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Syrien wegen regimekritischer Aktivitäten und als Refraktär gesucht werde. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, wegen des zeitweise inhaftierten Bruders in der Vergangenheit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylbeachtlichen Reflexverfolgung bestehe und das entsprechende Vorbringen mithin nicht asylrelevant sei. Die übrigen Vorbringen würden schliesslich den Anforderungen an die Asylrelevanz ebenfalls nicht standhalten, zumal es sich nicht um gezielte Verfolgung handle (Bombenangriff), die Vorfälle in einem Drittstaat stattgefunden hätten (Festnahme im Libanon durch den dortigen Geheimdienst) und kein genügend enger Kausalzusammenhang in zeitlicher Hinsicht zwischen Verfolgung und Flucht gegeben sei (Haftstrafe während des regulären Militärdienstes).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vor-instanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Zudem berufen sie sich auf Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK. Die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen, was ebenfalls eine Sorgfaltspflichtsverletzung darstelle, zumal die Beschwerdeführenden plausible und asylrelevante Aussagen gemacht hätten. Die BzP sei sehr kurz ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei oft unterbrochen und gebeten worden, sich kurz zu fassen, wobei bei jedem Unterbuch auf die Bundesanhörung verwiesen worden sei. Dies habe beim Beschwerdeführer zu Unsicherheiten und Hemmungen geführt, da er nicht alles habe erwähnen können. Er könne somit nichts dafür, dass er einige wichtige Punkte in der BzP nicht erwähnt habe. Zudem sei in der BzP nicht alles protokolliert worden, da sich diese auf den Lebenslauf, den Reiseweg sowie die persönlichen Verhältnisse beschränke, für die Erwähnung und Aufzählung der Asylgründe aber keine Zeit bleibe und kein grosses Interesse bestehe, diese detailliert zu kennen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erwähnt, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei und hätte einrücken müssen. Nur durch die Flucht habe er sich der Reservedienstleistung entziehen können. Wenn er nicht geflohen wäre, würde er sich jetzt vielleicht in Haft befinden oder wäre sogar getötet worden. Es sei zudem bekannt, dass die Behörden in Syrien alle Familienmitglieder in den Fokus nähmen, wenn sie Interesse an einem der Familienmitglieder zeigen würden. Die Festnahme und Haft des Bruders zeige dies. Hätten die Behörden kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, hätten sie ihn nicht aufgesucht und nicht nach ihm gefragt. Es sei sicher beziehungsweise wahrscheinlich, dass er wie sein Bruder bei den syrischen Behörden registriert worden sei und für diese sowohl als Regimegegner als auch als Dienstverweigerer gelte. Der Beschwerdeführer habe aus politischer Überzeugung auf gar keinen Fall bei einem der zur Unterstützung von Armee, Militär und Polizei sog. Shibha-Ausschüsse mitmachen wollen, die unzählige grausame Verbrechen begangen hätten und brutale Gewalt anwenden würden. Wer sich weigere, dort mitzumachen, werde als Terrorist und Verräter verfolgt. Der Beschwerdeführer habe sodann an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Da die Behörden viele Teilnehmer solcher Demonstrationen festgenommen sowie massiv und brutal gefoltert hätten, damit sie die Namen von weiteren Beteiligten verrieten, sei davon auszugehen, dass er den Behörden als Regimegegner bekannt sei. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden mit Verweis auf andere Asyl-Dossiers der Vorinstanz auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Soweit von den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll (vgl. auch E. 5.3). So wurde mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.
E. 4.3 Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen die Vorinstanz syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Verwaltungspraxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der blosse Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erfolgte demnach zu Unrecht.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern die Vorinstanz willkürlich vorgegangen sein soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegründet zu erachten. Da das Gericht in casu volle Kognition hat, kommt dem Willkürverbot ohnehin keine selbständige Bedeutung zu.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Heimatlandes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er wegen Verweigerung des Reservedienstes bzw. regimekritischer Aktivitäten gesucht werde. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 3.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der kurzen BzP unter Druck gestanden und deswegen gewisse Angelegenheiten nicht bzw. nicht vollständig erwähnt zu haben, vermag an den vorgängigen Erwägungen nichts zu ändern, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zumindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die in der Beschwerde erhobene Behauptung, die Beschwerdeführenden seien oft unterbrochen und auf die Anhörung verwiesen worden als sie in der BzP ihre Fluchtgeschichte und Asylgründe hätten darlegen wollen, aktenwidrig, da dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer während seiner BzP von der befragenden Person jeweils unterbrochen und gebeten worden wäre, sich kurz zu fassen. Auch wurde den Beschwerdeführenden gegen Ende der BzP die Gelegenheit eingeräumt, weitere Asylgründe vorzutragen, ohne dass diese davon Gebrauch gemacht hätten.
E. 5.5 Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist im Zusammenhang mit dem angeblichen Reservedienst insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Substanzlosigkeit der von der Vorinstanz zu Recht als vage und wenig konkret beurteilten Ausführungen umso augenscheinlicher wird, wenn man als Vergleich beispielsweise die Beschreibung des regulären Militärdienstes ([...]) heranzieht. Auch sein Erklärungsversuch betreffend die angebliche Vorladung vermag, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, nicht zu überzeugen, zumal er seine eigene Erklärung mit der Aussage, er habe nur beschrieben, wie es allgemein ablaufe, ihm selber sei aber nichts passiert ([...]), gleich selber wieder relativiert. Die Zweifel betreffend den Reservedienst bzw. die angebliche Vorladung werden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin dies weder in der BzP noch in der Anhörung in irgendeiner Weise als Fluchtmotiv des Ehemannes erwähnt. Schliesslich lässt sich auch aus dem eingereichten Militärbüchlein ([...]) lediglich erkennen, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung des regulären Militärdienstes der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hätte (vgl. die Urteile des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2, E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Über die vorinstanzlichen Einschätzungen betreffend die angezweifelten regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hinaus, ist darauf hinzuweisen, dass dieser sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt hat, nicht politisch aktiv zu sein bzw. sich in Politik nicht involvieren zu wollen ([...]). Aktivitäten, wie sie nun in der Beschwerde vorgebracht werden ([...], Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime) sind demnach kaum glaubhaft. Insbesondere auch angesichts der vorgängigen Erwägungen hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit solche Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
E. 5.6 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass, selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, eine solche gemäss dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies wäre gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die betreffende Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den vorliegenden Akten sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden zu entnehmen.
E. 5.7 Da der Beschwerdeführer keine eigene Verfolgung dartun konnte, erübrigt sich eine Prüfung einer Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen.
E. 5.8 Schliesslich stellten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. oben E. 4.3) den Antrag, die Vorinstanz habe andere syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter "vorläufig" als Flüchtlinge aufgenommen, weswegen sie ebenfalls als Flüchtlinge aufzunehmen seien. Der Eventualantrag der Beschwerdebegehren (Ziff. 2) lautet "Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen". Die Beschwerdeführenden machen mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringen, die Vorinstanz habe anderen Gesuchstellern alleine wegen der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Falls dem so sein sollte, entspricht dies nicht der Praxis des Gerichts, gemäss welcher alleine eine illegale Ausreise nicht zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. die Urteile des BVGer E-6137/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.8, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 sowie E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Ohnehin ist im Falle der Beschwerdeführenden die illegale Ausreise nicht gegeben, da der Beschwerdeführer 2011 Syrien in Richtung Libanon legal verlassen hat und auch die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben legal mit dem Flugzeug ausgereist ist.
E. 5.9 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, an welchen auf Beschwerdeebene nicht weiter festgehalten wird, eingehend auseinandergesetzt und deren Asylrelevanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat (vgl. E. 3.1).
E. 5.10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit ihrem ablehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt, sondern die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den betreffenden Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-560/2018 Urteil vom 20. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine aus Damaskus stammende Familie kurdischer Herkunft, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben im Juli 2011 (Vater, nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise am 19. Oktober 2015 (Mutter [mit Kind], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und gelangten am 11. November 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 17. Dezember 2015 (Beschwerdeführer, EVZ E._______) beziehungsweise am 12. Januar 2016 (Beschwerdeführerin, EVZ F._______) wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am (...) 2017 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf die Welt. Am 3. November 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er das (...)handwerk gelernt und einen eigenen Betrieb geführt habe. Aus diesem Grund sei er während Jahren zwischen Syrien und dem Libanon zwecks Warenverkauf hin- und hergependelt. Den Militärdienst habe er regulär absolviert, wobei er einmal 20 Tage in Haft gewesen sei, weil er sich geweigert habe, einen Befehl auszuführen. Bis 2011 habe er keine Probleme in Syrien gehabt. Er habe in Damaskus im Quartier H._______ gewohnt, wo vor allem Drusen und Palästinenser gelebt hätten. Man habe von ihm dort verlangt, beim regierungsnahen Volkskomitee oder den Shabiha mitzumachen. Als Kurde habe er dies jedoch abgelehnt. Im Jahr 2011 sei sein Bruder I._______ festgenommen und ohne Verfahren vier Jahre in Haft gesetzt worden. Ursache dafür sei wohl eine Denunziation als Regimegegner gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann durch Beziehungen erfahren, dass auch gegen ihn solche Vorwürfe bestünden, weshalb er 2011 aus dem Libanon nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Schliesslich sei es auch im Libanon für ihn schwierig geworden, nachdem er auf einer Busfahrt Landschaftsaufnahmen gemacht habe. Dabei sei offenbar ein Geheimdienstangehöriger neben ihm gesessen und habe dies beobachtet. Daraufhin sei er etwa 23 Stunden festgehalten worden, während er misshandelt worden und eine Art Scheinexekution abgehalten worden sei. Deshalb sei ihm klar gewesen, dass er auch den Libanon verlassen müsse. Im Jahr 2014 habe er zudem von seiner Familie erfahren, dass er als Reservist aufgeboten worden sei und so sei er im gleichen Jahr vom Libanon aus auf dem Seeweg in die Türkei gelangt, wo er sich mit seiner Ehefrau und der Tochter getroffen habe. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie zunächst als (...) im Atelier ihres Ehemannes gearbeitet habe. Nach ihrer Heirat habe sie zuerst bei ihren Schwiegereltern im Quartier H._______ in Damaskus gelebt. Ihr Ehemann habe sich seit 2011 nur noch im Libanon aufgehalten, wo sie ihn immer wieder besucht habe und einmal auch mehrere Monate bei ihm geblieben sei. Im Jahr 2011 hätten die Probleme mit der Verhaftung des Bruders des Ehemannes begonnen. Als der Ehemann im Libanon gewesen sei, seien gegen ihn und seinen Bruder belastende Berichte erstellt worden, weshalb der Ehemann auch nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Die Familie des Ehemannes sei zudem aus Damaskus weggezogen und habe sich in J._______ niedergelassen. Im Juli 2014 habe es viele Bombenanschläge auf das Quartier gegeben, wobei eine der Bomben auf ihr Haus gefallen sei. Sie sei dabei verletzt worden und habe sich deswegen mehreren Operationen unterziehen müssen. Bevor sie überhaupt ins Spital eingeliefert und behandelt worden sei, habe sie ein Verhör eines syrischen Sicherheitsbeamten über sich ergehen lassen müssen. Als sie sich schliesslich von diesem Vorfall erholt gehabt habe, habe sie noch einen Monat vor ihrer Ausreise einen vierwöchigen Krankenpflegekurs absolviert. Ein in der Schweiz lebender Onkel habe ihr schliesslich Geld gegeben, damit sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Schweiz habe fliehen können. So sei sie am 19. Oktober 2015 allein mit ihrer Tochter von Damaskus nach K._______ geflogen und schliesslich nach Istanbul weitergereist, wo sie ihren Ehemann getroffen habe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Militärdienstbüchlein und eine Militärdienstbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 (eröffnet am 3. Januar 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung an und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeschrift wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift gemäss Rubrum und Begründung für alle Familienmitglieder gelten soll und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Wissen und Vollmacht der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel ergriffen wurde, kann vorliegend auf die Einholung ihrer Unterschrift verzichtet werden, zumal ihr daraus kein Rechtsnachteil erwächst. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach, vorbehältlich der Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer ungereimte und widersprüchliche Angaben betreffend den Anlass für die Festnahme seines Bruders sowie zu seiner eigenen Verfolgungslage gemacht habe. In der BzP habe er ausdrücklich erklärt, er und die Familie hätten nie erfahren, was gegen den Bruder vorgelegen habe ([...]). Er habe sodann weiter angegeben, dass der Bruder bei der Festnahme den Behörden seinen Namen verraten habe ([...]). In der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Informationslage, die angeblichen Auslöser seiner Verfolgungslage und die Verfolgungssituation des Bruders ganz anders dargestellt. Er habe nämlich ausgesagt, dass seine Familie im Wohnquartier Probleme bekommen habe, weil er und der Bruder sich geweigert hätten, mit dem sog. Volkskommitee zusammen zu arbeiten, was dazu geführt habe, dass über ihn und den Bruder Berichte verfasst worden seien, was dann zur Verfolgung durch das Regime geführt habe ([...]). Im weiteren Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer dann zu Protokoll gegeben, dem Bruder sei damals von den syrischen Behörden vorgeworfen worden, an Demonstrationen teilgenommen und die Revolution in Syrien auf Facebook unterstützt zu haben ([...]). Was ihn selber betreffe, so habe der Beschwerdeführer in der Anhörung auf einmal behauptet, es gebe einen Bericht über ihn, in dem festgehalten worden sei, dass er verdächtigt werde, für die Freie Syrische Armee Kleider und Waffengurte gefertigt zu haben ([...]). In der BzP habe er diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt, obwohl es sich um einen zentralen Asylgrund handeln könne. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nicht in der Lage gewesen, im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs, überzeugend zu erklären, warum er in der BzP angegeben habe, er und seine Familie hätten nie erfahren, warum der Bruder festgenommen worden sei, während er in der Anhörung gleich mehrere, jedoch unterschiedliche Gründe dafür genannt habe ([...]). Ebenso sei er ausserstande gewesen, plausibel darzulegen, weshalb er zentrale, ihn selber betreffende Verfolgungsvorbringen in der BzP überhaupt nicht erwähnt habe ([...]). Er habe zwar behauptet, anlässlich der BzP tatsächlich noch nichts über die Festnahmegründe des Bruders gewusst zu haben. Er habe auch darauf verwiesen, in der Anhörung zuvor gesagt zu haben, dass er nicht wisse, was in dem Bericht über ihren Bruder genau gestanden habe. Diese Erklärungsversuche seien aber nicht überzeugend und fielen in erster Linie als Anpassungen des Sachverhaltes an die Vorhaltungen in der Befragungssituation auf. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, er habe in der BzP nur Stichwörter erwähnt bzw. man habe nur Stichwörter von ihm verlangt. Diese Erklärung werde jedoch durch den Verlauf des BzP-Protokolls ([...]) zu den Asylgründen widerlegt ([...]). Der Beschwerdeführer habe in der BzP die von ihm genannten Asylgründe bzw. das Ausmass seiner Verfolgungslage in Syrien gleich wieder von selbst relativiert, indem er ausgesagt habe, dass seine möglichen politischen Probleme unter Umständen schon unter eine Begnadigung des syrischen Staates gefallen seien ([...]). Der Beschwerdeführer habe an dieser Stelle aber vorgebracht, er habe nach 2014 in Syrien eine Vorladung für den Reservedienst erhalten. Auch hier sei aufgefallen, dass er in der BzP zwar erwähnt habe, dass er nach 2014 hätte in den Reservedienst einrücken müssen, aber nicht von einer Vorladung gesprochen habe. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, habe er erklärt, es habe keine schriftliche Vorladung gegeben. Es komme einfach ein Polizist vom nächsten Posten vorbei und sage einem, dass man sich melden müsse. Auf dem Posten werde einem dann die ID abgenommen. Bei dieser Erklärung handle es sich wohl ebenfalls um einen Anpassungsversuch des Sachverhalts an die Vorhaltungen, der nicht wirklich zu überzeugen vermöge. Der Beschwerdeführer sei in der Folge auch nicht in der Lage gewesen, ausreichend konkrete Hinweise zur angeblichen Vorladung zum Reservedienst zu geben ([...]). Aufgrund der ungereimten, unsubstantiierten und nachgeschobenen Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Syrien wegen regimekritischer Aktivitäten und als Refraktär gesucht werde. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, wegen des zeitweise inhaftierten Bruders in der Vergangenheit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylbeachtlichen Reflexverfolgung bestehe und das entsprechende Vorbringen mithin nicht asylrelevant sei. Die übrigen Vorbringen würden schliesslich den Anforderungen an die Asylrelevanz ebenfalls nicht standhalten, zumal es sich nicht um gezielte Verfolgung handle (Bombenangriff), die Vorfälle in einem Drittstaat stattgefunden hätten (Festnahme im Libanon durch den dortigen Geheimdienst) und kein genügend enger Kausalzusammenhang in zeitlicher Hinsicht zwischen Verfolgung und Flucht gegeben sei (Haftstrafe während des regulären Militärdienstes). 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vor-instanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Zudem berufen sie sich auf Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK. Die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen, was ebenfalls eine Sorgfaltspflichtsverletzung darstelle, zumal die Beschwerdeführenden plausible und asylrelevante Aussagen gemacht hätten. Die BzP sei sehr kurz ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei oft unterbrochen und gebeten worden, sich kurz zu fassen, wobei bei jedem Unterbuch auf die Bundesanhörung verwiesen worden sei. Dies habe beim Beschwerdeführer zu Unsicherheiten und Hemmungen geführt, da er nicht alles habe erwähnen können. Er könne somit nichts dafür, dass er einige wichtige Punkte in der BzP nicht erwähnt habe. Zudem sei in der BzP nicht alles protokolliert worden, da sich diese auf den Lebenslauf, den Reiseweg sowie die persönlichen Verhältnisse beschränke, für die Erwähnung und Aufzählung der Asylgründe aber keine Zeit bleibe und kein grosses Interesse bestehe, diese detailliert zu kennen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erwähnt, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei und hätte einrücken müssen. Nur durch die Flucht habe er sich der Reservedienstleistung entziehen können. Wenn er nicht geflohen wäre, würde er sich jetzt vielleicht in Haft befinden oder wäre sogar getötet worden. Es sei zudem bekannt, dass die Behörden in Syrien alle Familienmitglieder in den Fokus nähmen, wenn sie Interesse an einem der Familienmitglieder zeigen würden. Die Festnahme und Haft des Bruders zeige dies. Hätten die Behörden kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, hätten sie ihn nicht aufgesucht und nicht nach ihm gefragt. Es sei sicher beziehungsweise wahrscheinlich, dass er wie sein Bruder bei den syrischen Behörden registriert worden sei und für diese sowohl als Regimegegner als auch als Dienstverweigerer gelte. Der Beschwerdeführer habe aus politischer Überzeugung auf gar keinen Fall bei einem der zur Unterstützung von Armee, Militär und Polizei sog. Shibha-Ausschüsse mitmachen wollen, die unzählige grausame Verbrechen begangen hätten und brutale Gewalt anwenden würden. Wer sich weigere, dort mitzumachen, werde als Terrorist und Verräter verfolgt. Der Beschwerdeführer habe sodann an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Da die Behörden viele Teilnehmer solcher Demonstrationen festgenommen sowie massiv und brutal gefoltert hätten, damit sie die Namen von weiteren Beteiligten verrieten, sei davon auszugehen, dass er den Behörden als Regimegegner bekannt sei. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden mit Verweis auf andere Asyl-Dossiers der Vorinstanz auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Soweit von den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll (vgl. auch E. 5.3). So wurde mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. 4.3 Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen die Vorinstanz syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Verwaltungspraxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der blosse Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erfolgte demnach zu Unrecht. 4.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern die Vorinstanz willkürlich vorgegangen sein soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegründet zu erachten. Da das Gericht in casu volle Kognition hat, kommt dem Willkürverbot ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Heimatlandes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 5.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er wegen Verweigerung des Reservedienstes bzw. regimekritischer Aktivitäten gesucht werde. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 3.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der kurzen BzP unter Druck gestanden und deswegen gewisse Angelegenheiten nicht bzw. nicht vollständig erwähnt zu haben, vermag an den vorgängigen Erwägungen nichts zu ändern, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zumindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die in der Beschwerde erhobene Behauptung, die Beschwerdeführenden seien oft unterbrochen und auf die Anhörung verwiesen worden als sie in der BzP ihre Fluchtgeschichte und Asylgründe hätten darlegen wollen, aktenwidrig, da dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer während seiner BzP von der befragenden Person jeweils unterbrochen und gebeten worden wäre, sich kurz zu fassen. Auch wurde den Beschwerdeführenden gegen Ende der BzP die Gelegenheit eingeräumt, weitere Asylgründe vorzutragen, ohne dass diese davon Gebrauch gemacht hätten. 5.5 Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist im Zusammenhang mit dem angeblichen Reservedienst insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Substanzlosigkeit der von der Vorinstanz zu Recht als vage und wenig konkret beurteilten Ausführungen umso augenscheinlicher wird, wenn man als Vergleich beispielsweise die Beschreibung des regulären Militärdienstes ([...]) heranzieht. Auch sein Erklärungsversuch betreffend die angebliche Vorladung vermag, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, nicht zu überzeugen, zumal er seine eigene Erklärung mit der Aussage, er habe nur beschrieben, wie es allgemein ablaufe, ihm selber sei aber nichts passiert ([...]), gleich selber wieder relativiert. Die Zweifel betreffend den Reservedienst bzw. die angebliche Vorladung werden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin dies weder in der BzP noch in der Anhörung in irgendeiner Weise als Fluchtmotiv des Ehemannes erwähnt. Schliesslich lässt sich auch aus dem eingereichten Militärbüchlein ([...]) lediglich erkennen, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung des regulären Militärdienstes der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hätte (vgl. die Urteile des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2, E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Über die vorinstanzlichen Einschätzungen betreffend die angezweifelten regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hinaus, ist darauf hinzuweisen, dass dieser sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt hat, nicht politisch aktiv zu sein bzw. sich in Politik nicht involvieren zu wollen ([...]). Aktivitäten, wie sie nun in der Beschwerde vorgebracht werden ([...], Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime) sind demnach kaum glaubhaft. Insbesondere auch angesichts der vorgängigen Erwägungen hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit solche Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5.6 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass, selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, eine solche gemäss dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies wäre gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die betreffende Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den vorliegenden Akten sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden zu entnehmen. 5.7 Da der Beschwerdeführer keine eigene Verfolgung dartun konnte, erübrigt sich eine Prüfung einer Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen. 5.8 Schliesslich stellten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. oben E. 4.3) den Antrag, die Vorinstanz habe andere syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter "vorläufig" als Flüchtlinge aufgenommen, weswegen sie ebenfalls als Flüchtlinge aufzunehmen seien. Der Eventualantrag der Beschwerdebegehren (Ziff. 2) lautet "Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen". Die Beschwerdeführenden machen mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringen, die Vorinstanz habe anderen Gesuchstellern alleine wegen der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Falls dem so sein sollte, entspricht dies nicht der Praxis des Gerichts, gemäss welcher alleine eine illegale Ausreise nicht zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. die Urteile des BVGer E-6137/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.8, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 sowie E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Ohnehin ist im Falle der Beschwerdeführenden die illegale Ausreise nicht gegeben, da der Beschwerdeführer 2011 Syrien in Richtung Libanon legal verlassen hat und auch die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben legal mit dem Flugzeug ausgereist ist. 5.9 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, an welchen auf Beschwerdeebene nicht weiter festgehalten wird, eingehend auseinandergesetzt und deren Asylrelevanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat (vgl. E. 3.1). 5.10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit ihrem ablehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt, sondern die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den betreffenden Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: